W162 1423275-1•BVwG W162 1423275-1
W162 1423275-1Federal Administrative CourtMay 20, 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W162 1423275-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nunmehr Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2011, Zl.: 11 08.202-BAT betreffend Zuerkennung des Status der Asylberechtigten beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Inguschen, reiste am 01.08.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 01.08.2011 führte die Beschwerdeführerin vor einem Sicherheitswacheorgan der Polizeiinspektion Traiskirchen zu ihren Ausreisegründen zusammengefasst aus, dass ihr Onkel seit 2007 verfolgt werde, ihr Cousin im Juni 2010 erschossen worden wäre und auch die Beschwerdeführerin am 31.12.2010 von einem bewaffneten Mann aufgesucht worden wäre, welcher auf sie geschossen hätte. Sie habe erst später erfahren, dass ihr Cousin ein Mitglied der Rebellen gewesen wäre und die Beschwerdeführerin vermute, dass sie aus diesem Grund verfolgt werde. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst davor, getötet zu werden.
Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 11.11.2011 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Befragt nach ihrem Gesundheitszustand gab sie insbesondere an, dass sie nicht ganz gesund sei. Die Beschwerdeführerin brachte hinsichtlich ihrer Erkrankungen einen Befund einer Neurologin aus Lilienfeld sowie einen Befund in russischer Sprache in Vorlage. Sie gab an, an Depressionen zu leiden, wegen dieser Erkrankung sei sie bereits 2006 bzw. 2007 im Krankenhaus aufhältig gewesen, nunmehr gehe es ihr besser. Sie nehme derzeit pflanzliche Medikamente gegen die Depression. Nach wie vor habe sie Probleme mit ihrem Gedächtnis und verfalle einmal pro Woche in einen sehr depressiven Zustand. Früher sei sie praktisch wirklich nur im Bett gelegen und habe auch ihrem Leben ein Ende setzen wollen, sich jedoch dazu nicht endgültig entschlossen.
Befragt zu ihren Ausreisegründen gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Familie verfolgt werde, da ihr Cousin, der Sohn des Bruders ihrer Mutter, mit Widerstandskämpfern zu tun gehabt hätte. Er sei im Jahr 2010 getötet worden. Sie legte einen Memorial-Bericht aus dem Internet vor, wonach zwei Männer beschossen worden seien, einer der beiden sei gestorben, der andere im Spital aufgenommen worden. Bei dem Verstorbenen habe es sich um ihren Cousin gehandelt. Zudem habe es auch ein Attentat auf den Vater ihres Cousins gegeben.
Die Beschwerdeführerin legte einen russischen Inlandsreisepass in Kopie vor, sowie Krankenhausberichte bezüglich ihres Onkels und eine Bestätigung der Unfallstation eines Krankenhauses, wonach die Beschwerdeführerin vom 18.12.2007 bis zum 26.12.2007 wegen Übergriffen mit der Diagnose "Gedecktes Schädel-Hirn-Trauma, Gehirnerschütterung und Kratzwunden in Gesicht und am Rumpf" im Krankenhaus behandelt worden sei. Auf Befragen gab sie an, dass die Übergriffe von maskierten Männern ausgegangen seien, die in das Haus eingedrungen wären und sie auf den Kopf geschlagen hätten. Es habe zudem einen zweiten Vorfall am 31.12.2010 gegeben, wobei sie von einem bewaffneten Mann aufgesucht und beschossen worden sei. Dies sei in dem Jahr gewesen, als ihr Cousin getötet und "die ganze Gruppe" vernichtet worden sei. Sie gab an, dass ihr Cousin "anscheinend schon im Widerstand" tätig gewesen sei, sie ihn jedoch selbst dabei nie gesehen habe. Es sei sein Todesurteil gewesen, dass er sich von der Gruppe nicht lösen habe können. Der Beschwerdeführerin sei es gesundheitlich in der Zeit zwischen 2007 bis 2010 ziemlich schlecht gegangen, es habe in dieser Zeit jedoch bis zu dem Vorfall am 31.12.2010 keine Übergriffe auf sie persönlich gegeben. Der Vater ihres toten Cousins befinde sich in Inguschetien. Er werde jetzt im Gegensatz zu ihr in Ruhe gelassen, da er im Dorf lebe, sie hingegen in der Stadt in unmittelbarer Nähe ihres Cousins gelebt habe. Ihre Mutter lebe in Inguschetien, sie halte mit ihr Kontakt und werde in Ruhe gelassen.
Bis zu ihrer Ausreise habe sich die Beschwerdeführerin in Inguschetien aufgehalten, am 29.07.2011 sei sie über Moskau nach Österreich ausgereist.
Unter Verweis auf die Länderfeststellungen wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass die Lebensumstände in Inguschetien "noch schlechter als in Tschetschenien" seien, dies bejahte die Beschwerdeführerin und führte aus, dass in letzter Zeit wieder vermehrt Personen entführt und getötet worden seien. Im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland habe sie Angst um ihr Leben, es gebe keine unmittelbare Verbesserung der Lage.
Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie gerne gesund werden und ihr Diplom in Österreich anerkennen lassen würde. Sie besuche einen Deutschkurs und sei nicht aus finanziellen Gründen nach Österreich gekommen. In Inguschetien habe sie im Wirtschaftsministerium als Spezialistin für Fragen der Preisbildung und Preiskontrolle gearbeitet. In Österreich sei sie bisher drei bzw. vier Mal bei einer Ärztin für Neurologie und Psychiatrie gewesen, sie brachte dazu einen Arztbrief in Vorlage.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 11 08.202 - BAT vom 22.11.2011, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 01.08.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr wurde allerdings gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 10.12.2012 erteilt (Spruchpunkt III.)
3. Gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.11.2011 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
4. Am 20.09.2012 stellte die Beschwerdeführerin schriftlich einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Mit Bescheid vom 04.12.2012 wurde ihrem Antrag entsprochen und ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG 2005 bis zum 10.12.2013 erteilt. Zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorliegen.
Am 03.10.2013 stellte die Beschwerdeführerin schriftlich erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2014, Zl. 810820210, wurde der der Beschwerdeführerin vom 22.11.2011, Zahl 11 08.202-BAT, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I), weiters wurde die mit Bescheid vom 04.12.2012, Zahl 11 08.202-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II). Überdies wurde unter Spruchpunkt III festgestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde, gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), idgF, erlassen werde, es gemäß
§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei und die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage gemäß
§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde, datiert mit 19.02.2014, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und das Aberkennungsverfahren einstellen, in eventu sei der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. In eventu wurde beantragt, den Bescheid zu beheben und an das Bundesamt zurückzuverweisen, sowie festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Am 14.05.2014 behob das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück, da befunden wurde, dass notwendige behördliche Ermittlungsschritte unterlassen worden waren.
In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 16.09.2014, Zl. 810820210 (11 08.202-BAT), die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 10.12.2016 erteilt.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2015 wurden die Beschwerdeführerin, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Russisch zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, anberaumt für den 10.06.2015 um 11:00 Uhr, geladen.
6. Am 08.05.2015 langte ein schriftlicher Rechtsmittelverzicht der beschwerdeführenden Partei gegen den angefochtenen Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht ein (persönlich abgegeben). Darin führte die Beschwerdeführerin an, dass sie ihre Beschwerde gegen den o.g. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2011 wegen § 3 Asylgesetz idgF zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass mit der Zurückziehung der Beschwerde das Verfahren einzustellen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung und ist darauf zu verweisen, dass § 28 Abs. 1 AsylG 2005 idgF eine klare Regelung trifft (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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