BVwG W108 2007064-1

W108 2007064-1Federal Administrative CourtMay 20, 2015

Regest

Arbeitsfähigkeit, besondere Härte, Gerichtsgebühren - Nachlass,<br/>Sanierungswirkung, wirtschaftliche Schwierigkeiten

Full text

BVwG W108 2007064-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2007064.1.00

Spruch

W108 2007064-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 19.02.2014, Zl. Jv 50968-33a/14, Ziv 302388/14-5, betreffend Gerichtsgebühren/Gerichtskosten zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schriftsatz vom 14.02.2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht Wien den Nachlass bzw. die Ratenzahlung der ihm (aufgrund einer gegen ihn betriebenen Forderungsexekution gemäß § 294a EO) vorgeschriebenen Gerichtsgebühren (Pauschalgebühr und Einhebungsgebühr) in einer Gesamthöhe von € 186,--.

Begründet wurde der Antrag mit der schlechten wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei seit 09.10.2013 arbeitslos und beziehe ein monatliches Arbeitslosengeld in der Höhe von € 756,18. Er habe monatliche Ausgaben in der Höhe von € 420,52 (anteilige Miete € 300,--; Versicherungen € 60,56; Benzin € 59,96), der Unterhalt sei bereits vom AMS abgezogen. Der Beschwerdeführer wohne am Land und die nächste Einkaufsmöglichkeit sei drei Kilometer entfernt; auch für Besuche beim Arzt und der Apotheke sei der PKW notwendig. Dazu kämen noch persönliche Ausgaben, die er in Summe nicht angeben könne, z.B. für Medikamente. Zum Beweis hierfür legte der Beschwerdeführer dem Antrag Nachweise bei.

2. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 19.02.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) in der Höhe von € 186,-- nachzulassen, gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben, die Abstattung des geschuldeten Betrages in Raten jedoch gemäß § 9 Abs. 1 GEG bewilligt, und zwar in 9 Monatsraten im Betrag zu je € 20,--, und in einer (letzten) Rate im Betrag von € 6,--.

Rechtlich führte die Behörde aus, die einen Nachlass rechtfertigende Härte setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden, sondern dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in regelmäßigen Abständen beschäftigt sei, weshalb dem Antrag auf Nachlass ein Erfolg zu versagen sei.

3. Mit am 04.04.2014 zur Post gegebenem, undatiertem und mit "Beschwerde/Nachlass" betiteltem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte begründend vor, mit € 200,-- im Monat auskommen zu müssen, wovon er nunmehr auch noch die Raten in der Höhe von € 20,-- bestreiten müsse. Auch wenn er arbeite, werde er trotzdem auf das Existenzminimum gepfändet, und er brauche auch Arbeitskleidung, Schuhe und mehr.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Justizverwaltungsverfahrens und aus dem Inhalt des h.g. Gerichtsaktes. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet u.a. über Anträge gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung in der Sache vor.

3.3. In der Sache:

Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im selben Schriftsatz sowohl den Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten in der Höhe von € 186,-- gemäß § 9 Abs. 2 GEG begehrte als auch einen Antrag stellte, diese Gerichtsgebühren/Gerichtskosten in Raten zurückzahlen zu dürfen, und dem Beschwerdeführer die beantragte Ratenzahlung (9 Monatsraten in der Höhe von je € 20,--; eine Monatsrate in der Höhe von € 6,--) gemäß § 9 Abs. 1 GEG bewilligt wurde. Es ist weiters zu bemerken, dass das als "Beschwerde/Nachlass" betitelte Rechtsmittel sich seiner Bezeichnung und seinem Inhalt nach (lediglich) gegen die Versagung des Nachlasses der Gerichtsgebühren/Gerichtskosten gemäß § 9 Abs. 2 GEG richtet, wobei auf das von der belangten Behörde nach § 9 Abs. 1 GEG bewilligte Ratenzahlungsmodell (nicht hinsichtlich der Modalitäten der Ratenzahlung, sondern) nur insofern Bezug genommen wird, als der Beschwerdeführer die Meinung vertritt, dass die Behörde bei seiner wirtschaftlichen Situation keine Ratenzahlung, sondern den Nachlass gemäß § 9 Abs. 2 GEG hätte bewilligen müssen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses gemäß § 9 Abs. 2 GEG liegen im Fall des Beschwerdeführers jedoch aus folgenden Gründen nicht vor:

Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26. 01. 1996, 93/17/0265; 21. 12. 1998, 98/17/0180; 18. 03. 2002, 2001/17/0176; 23. 06. 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre (vgl. auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142).

In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtskosten als "besondere Härte" erscheinen ließen. Solche Gründe sind bzw. das Vorliegen einer "besonderen Härte" im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG ist jedoch fallbezogen zu verneinen.

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass die Entrichtung der Gebührenschuld sowohl zu einem späteren Zeitpunkt als auch in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt; wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung) nach § 9 Abs. 1 GEG, aber keinen Nachlass gemäß § 9 Abs. 2 GEG (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN).

Indem der Beschwerdeführer einen Antrag auf Nachlass der Gebührenschuld und gleichzeitig einen Antrag, diese Gebührenschuld in Raten zurückzahlen zu dürfen, stellte, ging der Beschwerdeführer der Sache nach bereits selbst vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses bzw. davon aus, dass in seinem Fall wirtschaftliche Schwierigkeiten bloß vorübergehender Natur vorliegen und ihm die Entrichtung der geschuldeten Gerichtsgebühren/Gerichtskosten in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes/ohne besondere Härte zumutbar sei. Der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde eingenommene Standpunkt, auch die Bezahlung der Gerichtsgebühren/Gerichtskosten in Raten bedeute für ihn eine besondere Härte, sodass nur mehr der endgültige Nachlass in Betracht komme, kann nicht geteilt werden. Zum einen kann aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in einem arbeitsfähigen Alter ist und auch tatsächlich in regelmäßigen Abständen einer Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht davon ausgegangen werden, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse in Zukunft keinesfalls mehr ändern könnten. Aus welchen Gründen es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, eine finanzielle Konsolidierung und eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation in Zukunft zu erreichen, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers (auch in der Beschwerde) nicht zu entnehmen, vielmehr ist in dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten und vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten Umstand, dass er in regelmäßigen Abständen einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Hinweis auf eine mögliche zukünftige Sicherung oder Verbesserung der derzeitigen Einkommenssituation des Beschwerdeführers zu erblicken. Zum anderen kann auch in Anbetracht der vom Beschwerdeführer dargelegten individuellen Gründe ([wirtschaftlichen] Schwierigkeiten/Belastungen) in der Einbringung eines Betrags von €

186,-- (in Raten in der Höhe von monatlich € 20,-- bzw. € 6,--) keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden bzw. davon ausgegangen werden, dass dadurch der notwendige Unterhalt gefährdet wäre. Es kann daher die Entscheidung der belangten Behörde, den Nachlass der Gebührenschuld zu verweigern, wobei sie den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in Bezug auf die sofortige Entrichtung des Gesamtbetrages durch die Einräumung von Raten Rechnung trug, nicht als rechtswidrig erkannt werden; daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass er auch bei einer Erwerbstätigkeit auf das Existenzminimum gepfändet werde, nichts.

Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers, dass er auf das Existenzminimum gepfändet werde, legt der Beschwerdeführer allerdings auch die bestehende Unpfändbarkeit seines Einkommens und damit die Uneinbringlichkeit der Gebührenschuld dar. Daraus folgt aber, dass im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 GEG auszugehen ist, weil die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte (vgl. dazu VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183 und die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren 11, E. 49 zu § 9 GEG zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Ein solcher Sanierungseffekt wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die Gewährung des begehrten Nachlasses kommt im Fall des Beschwerdeführers daher auch deshalb nicht in Frage.

Dass die Gewährung des Nachlasses im Fall des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren/Kosten eindeutig überwogen werden würde, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227).

Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit somit nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Nichtstattgebung eines Nachlassantrages noch nicht gleichbedeutend mit der Setzung von Eintreibungsmaßnahmen ist und solche auch nicht zwangsweise zur Folge hat. Gemäß § 13 iVm § 1 GEG ist von der Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (bzw. Gerichtskosten) nämlich abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie erfolglos bleiben wird. Daraus können die Gebührenschuldner allerdings kein Recht auf Abstandnahme ableiten (vgl. VwGH 04.09.2008, 2005/17/0203; 29.06.006, 2006/16/0021 mwN).

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Zu den Voraussetzungen einer Stundung und eines Nachlasses von Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG besteht eine gefestigte, oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf dieser Rechtsprechung.

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