BVwG L507 2107140-1

L507 2107140-1Federal Administrative CourtMay 20, 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Full text

BVwG L507 2107140-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L507.2107140.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2015, Zl. 1049130103 / 140328494, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.12.2014 und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.03.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams sei. Der Beschwerdeführer habe bis zum 10.06.2014 gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Schwestern in XXXX gelebt. Die Familie des Beschwerdeführers sei sehr vermögend gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers habe eine Aluminiumfirma, ein Dekorationsgeschäft und ein Bauunternehmen besessen, wobei der Beschwerdeführer in der Aluminiumfirma seines Vaters beschäftigt gewesen sei. Zudem habe die Familie des Beschwerdeführers zwei Häuser besessen. Der Vater des Beschwerdeführers habe nach dem Jahr 2003 für die Amerikaner gearbeitet. Er habe für diese Flughäfen und "Orte" aufgebaut. Nachdem die Amerikaner den Irak verlassen hätten, habe der Vater des Beschwerdeführers mit der Regierung zusammengearbeitet. Der Vater des Beschwerdeführers sei deswegen bedroht und geschlagen worden. Einmal sei er auch angeschlossen worden. Dem Beschwerdeführer sei mit einer Entführung gedroht worden. Die Schwester des Beschwerdeführers sei auf dem Weg zur Schule bedroht und festgehalten worden. Man habe Lösegeld gefordert. Von 2007 bis 2009 habe sich die Familie des Beschwerdeführers in Syrien aufgehalten. Am 09.06.2014 sei ISIS in XXXX einmarschiert, weshalb die Leute geflüchtet seien. Nachdem der Beschwerdeführer bzw. seine Familie gemerkt hätten, dass ISIS näher kommen würde und am 10.06.2014 die Straßen wieder geöffnet worden seien, hätten sie ihre Sachen in das Auto gepackt und seien in den Norden, nach Arbil, geflüchtet, wo sie zwei Tage lang geblieben und danach weiter in die Türkei gefahren seien. Am 09.10.2014 habe der Beschwerdeführer in der Türkei "traditionell" geheiratet. Weder die Familie des Beschwerdeführers noch die Familie des Mädchens würden über diese Heirat Bescheid wissen.

Der Beschwerdeführer könne nicht in den Irak zurückkehren, weil XXXX komplett zerstört und von ISIS besetzt sei. ISIS würden junge Leute für das Militär suchen. Ebenso suche die irakische Armee nach jungen Leuten. Im Falle einer Rückkehr nach XXXX müsse der Beschwerdeführer zu ISIS gehen. In den Norden des Irak könne der Beschwerdeführer auch nicht gehen, da dort nur Kurden seien."

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.04.2015 (gemeint wohl: 24.04.2015), Zl. 1049130103 / 140328494, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm

§ 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt III).

Das BFA traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Lage im Irak im Ausmaß von 52 Seiten (Seite 19 bis Seite 71 des angefochtenen Bescheides), wobei sich diese Feststellungen vornehmlich auf Berichte aus dem ersten Halbjahr 2014 und davor stützen. Auf Seite 60 des angefochtenen Bescheides findet sich diesbezüglich auch ein entsprechender Hinweis folgenden Inhaltes:

"Dieser Abschnitt gibt die Lage vor Juni 2014 wieder. Derzeit liegen noch keine allgemeinen Hinweise vor, wie sich die aktuellen Ereignisse auf die Bewegungsfreiheit im Irak allgemein und besonders beim Zugang zur Autonomieregion Kurdistan auswirken." Zu XXXX wurden auf Seite 40 des angefochtenen Bescheides folgende Feststellungen getroffen: "Die zweitgrößte irakische Stadt befindet sich derzeit unter Kontrolle von ISIS. Eine Schätzung von IOM belief sich auf 500.000 Menschen, welche aus der Stadt flohen. Zehntausende von ihnen setzten sich Richtung Kurdistan in Bewegung. Die Unsicherheit in XXXX bedeutet beschränkten Zugang für die Hilfsorganisationen und erschwerte es ihnen, sich ein klares Bild von der Lage zu machen und festzustellen, wie viele Menschen aus XXXX derzeit intern vertrieben sind. Die Lage in XXXX vor der Einnahme durch ISIS und seine Verbündeten: [...]"

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid Folgendes auszugsweise wörtlich (samt Rechtschreibfehlern und grammatikalischen Ungereimtheiten) ausgeführt:

"[...]

Erst am 13.06.2014 seien Sie aus dem Irak ausgereist. Allzu gefährlich kann die Lage nicht sein, denn somit konnten sie und ihre Familie fünf Jahre unbehelligt im Irak Leben und ihren ganz normalen Alltag bewältigen.

Ihr Haus in Bagdad [sic!] sei von Raketen getroffen und zerstört worden. Davon würden Sie wissen, weil Freunde ihres Vaters ihn informiert hätten, die noch im XXXX leben. Während der Befragung zu ihren Fluchtgrund haben sie angegeben, dass alle Leute aus der Stadt flüchten hätten müssen, weil die ISIS Truppen einmarschiert sind. Auf Nachfrage hin haben sie dann aber angegeben, dass nur die reichen Leute flüchten hätten müssen, weil ISIS nur nach denen sucht und nicht nach den Armen. Die armen Leute hätten kein Geld zu flüchten, die ganze Stadt sei aber völlig zerstört, was einen kompletten Widerspruch darstellt und sie zudem wieder völlig unglaubwürdig darstellen lässt.

Wie sie selbst bei der Einvernahme ausgesagt haben, würde ihre Familie finanziell sehr gut leben und dass die Terroristen lediglich auf das Geld ihrer Familie aus sei. Die ISIS würden nur die Leute aufsuchen, die Geld haben, was höchst unglaubwürdig ist.

Ihre Behauptung, dass sie zur irakischen Armee müssen kann dadurch entkräftet werden, da es im Irak keine Wehrpflicht gibt, was im Länderinformationsblatt ersichtlich ist.

Die Angst, von der IS Miliz eingezogen zu werden, kann dadurch entkräftet werden, wenn sie z.B. in Bagdad leben, wo die IS Miliz keinen Zugriff auf sie hat.

Ihr Vorbringen ist durch nichts erwiesen und geht über leere Behauptungen nicht hinaus.

Ihre Erzählungen zu ihren Fluchtgründen sind der detaillos und oberflächlich.

Stattdessen kam in ihren Angaben in der Einvernahme deutlich hervor, dass sie ihr Heimatland in Wahrheit aus wirtschaftlichen und anderen Beweggründen verlassen haben.

Es ergab sich aus ihren diesbezüglichen Angaben jedoch nicht einmal ansatzweise etwas auf einen Wunsch nach Schutz und Hilfe. Bei einem tatsächlichen Bedürfnis nach Schutz und Hilfe wäre jedoch wohl anzunehmen, dass sie dies auch zum Ausdruck gebracht hätten.

In Zusammenschau erscheinen von ihnen gemachten Grund für die Flucht als nicht glaubwürdig und begründen somit weder einen Anspruch auf Asyl noch auf subsidiären Schutz.

[...]

Im konkreten Fall vermochten sie die Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht annähernd zu erfüllen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck, den sie bei der Einvernahme hinterließen, ist die von ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in der Folge - unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellung - als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Darüber hinaus sind ihre Angaben auch widersprüchlich, wie dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei wahrheitsgemäßen Angaben und tatsächlichen Erlebnisses wohl nicht anzunehmen wäre.

Die Behörde geht insbesondere auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sie bei ihrer Einvernahme gewinnen konnte, davon aus, dass keine der geschilderten Varianten ihrer angeblichen Bedrohungssituation der Wahrheit entspricht, sondern die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen sollte, was einen klaren Missbrauch des Asylrechtes darstellt.

Des Weiteren wird auf ihre niederschriftlichen Angaben verwiesen.

[...]

Aufgrund der momentanen Lage in XXXX ist es unmöglich, dass sie dorthin zurückkehren.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht davon aus, dass sie sich in einem anderen Teil ihres Heimatlandes, in einer der größeren Städte z.B. in Bagdad, niederlassen könnten und sie auch in der Lage sind, dort selbständig ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es ist allgemein bekannt, dass es in Bagdad Stadtteile gibt, in denen Sunniten leben und Stadtteile in den Schiiten leben, um sich vor gegenseitigen Angriffen zu schützen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie von allfälligen negativen Lebensumständen im Irak im höheren Maße betroffen sind als jeder andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage.

Des Weiteren wird auf ihre niederschriftlichen Angaben verwiesen.

[...]

Die Länderfeststellungen zum Irak ergeben sich aus den seitens des Bundesamtes zur Verfügung gestellten Länderinformationen vom 20.06.2014 inklusive letzter Kurzinformation eingefügt am 01.07.2014.

[...]

Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere öffentlich zugängliche Quellen, seien sie von UNHCR, Menschenrechtsorganisationen oder periodisch aktualisierte online-Quellen das gleiche Bild wieder bzw. dienen diese Quellen der Schilderung chronologischer Hergänge asylrelevanter Ereignisse. Das Bundesasylamt [sic!] konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken [...]. Aufgrund der politisch kontinuierlichen [sic!] Lage, sowie aufgrund der Ausführungen in den vorhergegangenen Sätzen sind daher sämtliche Quellen als aktuell anzusehen.

[...]"

In der rechtlichen Beurteilung wurde vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid wie folgt ausgeführt:

"[...]

Ihr Vorbringen war grundlegend mangels Glaubhaftigkeit einer rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde zu legen.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, war ihnen hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung in ihrem Heimatland gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann.

[...]

Selbst aber dann, wenn ihr Vorbringen wahr sein sollte, wäre in ihrem Fall weder eine entsprechende Intensität, noch ein zeitlicher Zusammenhang erkennbar und wäre diese nicht geeignet, die Gewährung von internationalem Schutz zu begründen.

[...]

Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass eine Rückverbringung in ihr Heimatland für sie als Zivilzivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

[...]"

3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 28.04.2015 persönlich zugestellten Bescheid wurde am 07.05.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei zur Begründung das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und detailliert ausgeführt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen insbesondere auch darauf, dass er infolge der seit Juni 2014 erfolgten Eroberung und Besetzung seiner Heimatstadt XXXX durch Truppen der terroristischen Organisation IS gezwungen gewesen sei, XXXX und in der Folge auch den Irak zu verlassen.

Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid auch hinsichtlich dieser Angaben zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, weshalb dem Beschwerdeführer weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Dabei stützte sich die belangte Behörde in ihren beweiswürdigenden Ausführungen auf die von ihr getroffenen Länderfeststellungen zum Irak, wobei sich diese Länderfeststellungen aber - wie insbesondere auch dem Hinweis auf Seite 60 des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - auf die Lage im Irak vor dem Juni 2014 beziehen und sich vornehmlich auf Quellen und die Berichtslage vor dem Juni 2014 und somit vor dem Zeitpunkt, zu dem die Stadt XXXX und auch größere Gebietsteile des Irak noch nicht von der terroristischen Organisation IS erobert und besetzt worden sind, stützen.

Da es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der sich insbesondere seit Juni 2014 ständig ändernden Lage insbesondere im Zusammenhang mit den verbrecherischen und terroristischen Handlungen der Terrororganisation IS offensichtlich unterlassen hat, aktuelle, nachvollziehbare und sachverhaltsbezogene Feststellungen zur Lage im Irak und im konkreten Fall zur Lage in der Stadt XXXX zu treffen, kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers in Bezug auf den von ihm vorgebrachten Sachverhalt gestützt wurde.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln sowohl in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität als auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer realen Gefahr, inwiefern eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für den Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten oder der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen und/oder teils bloß ansatzweise ermittelt, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt und insbesondere mit der aktuellen Lage im Irak und der aktuellen Lage in der Stadt XXXX auseinander zu setzen und diesbezüglich aktuelle, eindeutige und sachverhaltsbezogene Feststellungen zu treffen haben.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,

s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Ferner muss auch festgehalten werden, dass gegenständliches Verfahren von der belangten Behörde überaus oberflächlich und schlampig geführt wurde. Dies zeigt sich nicht nur darin, dass keine aktuellen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid getroffen wurden sondern auch dadurch, dass im angefochtenen Bescheid an manchen Stellen nicht einmal die Bezeichnung der belangten Behörde von "Bundesasylamt" in "Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl" korrigiert wurde und der Bescheid auch ein offensichtlich falsches Datum hinsichtlich der Jahreszahl (2014 anstatt 2015) aufweist.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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