L504 2008015-1•BVwG L504 2008015-1
L504 2008015-1Federal Administrative CourtMay 20, 2015
Beitragsgrundlagen, Berechnung, Pflichtversicherung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die RAe Estermann und Partner KG, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 26.03.2014, VSNR 3743 11 07 57 / 41, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 25 Abs. 1, 2, 4, 5 ,6 und 7, 25a, 26, 35a, 35b, 27 Abs. 1 und 2, 27a, 27d, 35 GSVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit im Einleitungssatz des Spruches angeführten Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SVA) vom 26.03.2014, wurde für XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 mit EUR 817,92 und für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 mit EUR 638,03 festgestellt (Spruchpunkt 1.); für die Dauer der Pflichtversicherung wurde die bP zu einem monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von EUR 143,14 und für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von EUR 116,66 zu bezahlen verpflichtet; für die Dauer der Pflichtversicherung wurde die bP zu einem monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von EUR 62,57 und für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von EUR 48,81 zu bezahlen verpflichtet (Spruchpunkt 2.).
Die SVA bezog sich auf die Rechtsnormen zu 1.) § 25 Abs. 1, 2, 4, 5 ,6 und 7 GSVG, § 25a GSVG, § 26 GSVG, § 35a GSVG, § 35b GSVG in der in den Jahren 2011 und 2012 jeweils gF.; 2.) § 27 Abs. 1 und 2 GSVG, § 27a GSVG, § 27d GSVG in der in den Jahren 2011 und 2012 jeweils gF.; § 35 GSVG in der jeweils gF..
Die SVA führte zunächst bezüglich des der Entscheidung zu Grund gelegten Sachverhalts begründend aus, dass die bP auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung "Buchhaltung" (Gewerberegister XXXX) jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 1 unterlegen sei. Im Einkommensteuerbescheid 2009 vom 02.12.2010 (eingelangt bei der SVA am 31.01.2011) die bP betreffend, seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 6.008,83 ausgewiesen bzw. wurden diese vom zuständigen Finanzamt festgestellt. Weiters seien der bP im Jahr 2009 Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG in Höhe von EUR 1.269,12 vorgeschrieben worden. Aufgrund dieser Daten sei die monatliche Beitragsgrundlage (§ 25 GSVG) für das Jahr 2009 mit einem Wert in Höhe von monatlich EUR 606,50 (= EUR 6.008,83 + EUR 1.269,12 : 12) festgestellt worden.
Im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 04.12.2012 (eingelangt bei der SVA am 28.12.2012) die bP betreffend, seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 6.960,07 ausgewiesen bzw. seien diese vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Weiters seien der bP im Jahr 2011 Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung im Sinne des § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in Höhe von EUR 2.854,92 vorgeschrieben worden.
Es sei festgestellt worden, dass zum 01.01.2013 ein Pensionsstichtag (§113 Abs. 2 GSVG) im Sinne des § 25 Abs. 7 GSVG vorliege.
Im Einkommensteuerbescheid 2012 vom 07.10.2013 (eingelangt bei der SVA am 04.12.2013) seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 7.301,94 ausgewiesen bzw. seien diese vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Der Einkommensteuerbescheid 2012 sei nach dem zum vorliegenden Pensionsstichtag bei der SVA eingelangt.
Im Jahr 2012 seien der bP auf Grund der aufrechten Pflichtversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 laufend Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung vorgeschrieben worden. Bei den vorgeschriebenen Beiträgen habe es sich um vorläufige Beiträge gehandelt, die auf Grund der endgültigen und aufgewerteten Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres (2009) berechnet worden seien (§ 25a GSVG).
Laut Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sei jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 aufgrund einer unselbständigen Beschäftigung auch eine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG vorgelegen. Weiters sei jedenfalls im Zeitraum vom 13.01.2011 bis 31.12.2012 aufgrund eines Witwenpensionsbezuges eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG vorgelegen.
Laut Mitteilung des Hauptverbandes habe die bP im Jahr 2011 versicherungspflichtige Einkünfte in der Pensionsversicherung nach dem ASVG in Gesamthöhe von EUR 29.610,00 (Bezüge aus der unselbständigen Beschäftigung) sowie versicherungspflichtige Einkünfte in der Krankenversicherung nach dem ASVG in Gesamthöhe von EUR 33.806,82 (Bezüge aus der unselbständigen Beschäftigung und Witwenpensionsbezüge) erzielt.
Laut Mitteilung des Hauptverbandes habe die bP im Jahr 2012 versicherungspflichtige Einkünfte in der Pensionsversicherung nach dem ASVG in Gesamthöhe von EUR 37.417,05 (Bezüge aus der unselbständigen Beschäftigung) sowie versicherungspflichtige Einkünfte in der Krankenversicherung nach dem ASVG in Gesamthöhe von EUR 41.853,93 (Bezüge aus der unselbständigen Beschäftigung und Witwenpensionsbezüge) erzielt.
Mit den Schreiben vom 21.01.2014 und 06.03.2014 sei die bP nachweislich über den oben angeführten Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und sei ihr diesbezüglich die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden.
Mit der Stellungnahme vom 06.02.2014 (eingelangt bei der SVA am 06.02.2014) sei der SVA seitens der rechtlichen Vertretung der bP mitgeteilt worden, dass die herangezogene GSVG-Beitragsgrundlage für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von EUR 9.815,04 unrichtig sei, weil richtigerweise ein Betrag in Höhe von EUR 10.596,76 zu Grunde zu legen sei. Im Jahr 2011 seien Spenden in Höhe von insgesamt EUR 439,00 zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu addieren und eine Nachzahlung in Höhe von EUR 342,72 (15.02.2013) zu berücksichtigen, sodass die Beitragsgrundlage entsprechend höher sein müsse. Weiters sei der SVA seitens der rechtlichen Vertretung der bP mitgeteilt worden, dass die Beitragsgrundlage für den Zeitraum vom bis 31.12.2012 in Höhe von EUR 7.656,36 unrichtig sei, da richtigerweise eine Beitragsgrundlage von EUR 9.494,94 heranzuziehen sei. Die Differenz erkläre sich dadurch, dass zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb von EUR 7.301,94 Pflichtversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 2.193,00 hinzuzurechnen seien, wobei die Beiträge zur Unfallversicherung und zur Selbständigenvorsorge schon abgezogen worden seien.
Weitere Einwände seien nicht vorgebracht worden.
In ihrer rechtlichen Beurteilung (Punkt III) führte die SVA eingangs die rechtlichen Bestimmungen an und stellte zunächst Berechnungen über die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung, GSVG-Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung unter Berücksichtigung der Mehrfachversicherung und GSVG-Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Mehrfachversicherung für das Kalenderjahr 2011 an. Als Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung wurde für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 ein Wert in Höhe von 817,92 und für die Krankenversicherung ein Wert in Höhe von 817,92 festgestellt.
Hinsichtlich der von der steuerlichen Vertretung ins Treffen geführten Spenden in Höhe von € 439,00 und einer Nachzahlung in Höhe von € 342,72, welche zur GSVG- Beitragsgrundlage hinzuzurechnen seien, verwies die SVA auf § 25 GSVG, wonach eine Hinzurechnung von "Spenden" bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG nicht vorgesehen sei. Die angeführte Nachzahlung sei erst mit dem Kontoauszug vom 26.01.2013 erfolgt. Dabei handle es sich um im Jahr 2013 vorgeschriebene Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG, die gemäß der gesetzlichen Bestimmung bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2011 nicht zu berücksichtigen seien.
Bezüglich der monatlichen Beitragsgrundlage für das Kalenderjahres 2012 sei die endgültige Beitragsgrundlage für das Jahr 2009 (€ 606,50) heranzuziehen, welche gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG mit dem Faktor 1,052 auszuwerten sei, sodass für das Jahr 2012 eine monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von € 638,03 festzustellen sei. Da die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nicht überschreite, war die für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 festgestellte GSVG Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung auch nicht zu vermindern.
Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 07.10.2013 mit Einkünften in Höhe von EUR 7.301,94 sei erst am 04.12.2013 und somit erst nach dem Pensionsstichtag (= 01.01.2013) bei der SVA eingelangt. Da somit kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid 2012 vor dem Pensionsstichtag (= 01.01.2013) bei der SVA eingelangt sei und die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 zum Stichtag 01.01.2013 noch nicht nachbemessen war, war die ermittelte monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 638,03 als endgültige Beitragsgrundlage im Sinne des § 25 Abs. 7 GSVG festzustellen (siehe auch VwGH Erkenntnis 2000/08/0189).
In diesem Zusammenhang sei auch festzustellen, dass die von der rechtlichen Vertretung angeführten vorgeschriebenen Beiträge in Höhe von EUR 2.193,00 zur Gänze im Jahr 2012 vorgeschrieben worden seien. Da für das Jahr 2012 - wie im vorangegangenen Absatz festgestellt - die endgültige Beitragsgrundlage für das Jahr 2012 jedoch aus der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG iVm. § 25 Abs. 7 GSVG gebildet wurde (mangels Einlangen des Einkommensteuerbescheides 2012 vor dem Stichtag 01.01.2013), waren die im Jahr 2012 vorgeschriebenen Beiträge (§ 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG) bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.
Unter Punkt 2). Des angefochtenen Bescheides stellte die SVA Berechnungen zum monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung und zur Krankenversicherung für die Jahre 2011 und 2012 an und führte sodann aus, dass die angeführten Beträge der bP vorgeschrieben und auch von ihr bezahlt worden seien.
2. Im Akt befinden sich die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2009, 2011 und 2012 (OZ 88 - 90).
3. Weiters befindet sich im Akt ein Schreiben der SVA an den steuerrechtlichen Vertreter der bP vom 06.03.2014, mit dem dieser über die monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2009 in Höhe €
606,50 informiert wurde (OZ 86 ff).
3.1. Mit Schriftsatz vom 06.02.2014 erfolgte seitens des Steuerberaters eine Stellungnahme zur Beweisaufnahme. Die Bemessungsgrundlage (€7.656,36) für die selbstständige Tätigkeit im Jahr 2012 sei unrichtig, da die im Jahr 2012 an die SVA abgeführten Pflichtversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 2.193,00 unberücksichtigt geblieben wären.
Unrichtig sei auch die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2011. Im Jahr 2011 seien Spenden in Höhe von insgesamt € 439,00 zu den Einkünften aus einem Gewerbebetrieb zu addieren und eine Nachzahlung in Höhe von € 342,72 (15.02.2013) zu berücksichtigen, sodass die Bemessungsgrundlage entsprechend höher sei (OZ 81 ff).
4. Im Akt findet sich ein reger Schriftverkehr zwischen der SVA und der bP, dem zu Folge die SVA die bP über den Verfahrensstand informierte und Berechnungen über die monatlich vorgeschriebenen Beitragsgrundlagen übermittelte (OZ 01 - OZ 77).
5. Der Verwaltungsakt wurde dem BVwG am 19.03.2014 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei übte jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 das Gewerbe "Buchhaltung" aus und unterlag damit der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.
Im gleichen Zeitraum erzielte die beschwerdeführende Partei jedenfalls auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und unterlag damit auch einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG.
Am 31.01.2011 wurden der SVA die Daten des Einkommenssteuerbescheides der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2009 übermittelt, worin Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe von € 6008,83 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Witwenpensionsbezug) in Höhe von € 13.270,28 ausgewiesen sind. Ferner hat die bP noch Witwenpension bezogen.
Im Jahr 2011 wurden deshalb der bP Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung iSd § 25 Abs. Z 2 GSVG iHv € 1.269,12 vorgeschrieben, was einer monatlichen Beitragsgrundlage iHv € 606,50 entspricht.
Am 28.12.2012 wurden der SVA die Daten des Einkommenssteuerbescheides der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2011 übermittelt, worin Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe von € 6.960,07 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von €
Für das Jahr 2011 wurden deshalb der bP Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung iSd § 25 Abs. Z 2 GSVG iHv € 2.854,92 vorgeschrieben.
Der Pensionsstichtag im Sinne des § 25 Abs. 7 GSVG ist der 01.01.2013 (§113 Abs. 2 GSVG).
Am 04.12.2013, nach dem zum 01.01.2013 vorliegenden Pensionsstichtag, wurden der SVA die Daten des Einkommenssteuerbescheides der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2012 übermittelt, worin Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe von € 7.301,94 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von €
29. 186,05 ausgewiesen sind. Ferner hat die bP noch Witwenpension bezogen.
Im Jahr 2012 wurden deshalb der bP vorläufige Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung, die auf Grund der endgültigen und aufgewerteten Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres (2009) berechnet wurden, vorgeschrieben.
Die bP hat die seitens der SVA vorgeschriebenen monatlichen Beiträge in der Pensionsversicherung iHv 143,14 und in der Krankenversicherung iHv 62,57, für das Jahr 2011; in der Pensionsversicherung iHv 111,66 und in der Krankenversicherung iHv 48,81 für das Jahr 2012 zur Gänze beglichen.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVA. Es wurde im Wesentlichen Einsicht genommen in die Schreiben der SVA, die Stellungnahmen der bP, in den Bescheid der SVA vom 26.03.2014 und in die Beschwerde vom 23.04.2014.
Der Umstand, dass die bP das Gewerbe "Buchhaltung" ausübte und auf Grund dessen im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 versicherungspflichtig gemäß GSVG war, steht außer Streit.
Ebenso wenig wurde von Seiten der bP oder der SVA bestritten, dass in den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden für das Jahr 2009, 2011 und 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 6008,83 (2009), € 6.970,07 (2011) und € 7.301,94 (2012) ausgewiesen wurden und diese Beträge auf das ausgeübte Gewerbe "Buchhaltung" zurückzuführen sind. Ferner ist unstrittig, dass der bP im Jahr 2009 Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung iSd § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG iHv € 1.269,12, im Jahr 2011 Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung iSd § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG iHv € 2.854,92 und für das Jahr 2012 Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung iSd § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG iHv 7.656,36 vorgeschrieben wurden.
Was die Einkünfte aus einer nichtselbständigen Arbeit im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 und der damit im ASVG einhergehenden Pflichtversicherung sowie den Witwenbezug betrifft, wurde dies aufgrund einer von der SVA eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger festgestellt und trat die bP dem nicht entgegen.
Eine allfällige Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens kann - auch aufgrund des regen Schriftverkehrs - der SVA nicht vorgeworfen werden. Die SVA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Der Sachverhalt ist somit in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die seitens der bP ins Treffen geführten Spenden iHv € 439,00 zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2011 zu addieren sind und eine Nachzahlung in Höhe von € 342,72 (15.02.2013) für die Höhe der Beitragsgrundlage für 2011 schlagend wird.
Ferner ist strittig, ob die seitens der bP angeführten Pflichtversicherungsbeiträge iHv € 2.193,00, bereinigt um die Beiträge zur Unfallversicherung und zur Selbständigenvorsorge, im Jahr 2012 zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind, um damit die Beitragsgrundlage für das Jahr 2012 zu erhöhen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, ausg. § 414 Abs 2 und 3 ASVG. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
(1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) [...]
(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat
1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 667,02 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 296,94 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 667,02 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 296,94 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 667,02 €
der in Z 2 lit. a genannte Betrag.
2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4
a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;
b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 374,02 €;
3. für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 €.
Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.
(4a) Abweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 ab 1. Jänner 2006 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 51) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2007 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres - mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre - die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit aus üben, gelten ab 1. Jänner 2013 in der Pensionsversicherung abweichend von Abs. 4 Z 2 lit. a die für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 geltenden Beträge.
(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.
(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.
(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.
[...]
§ 25a GSVG
(1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,
1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat,
a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Pflichtversicherten die monatliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 Z 1; § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz ist anzuwenden;
b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die im § 25 Abs. 4 Z 2 genannten Beträge;
bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist die Beitragsgrundlage gemäß lit. a anzuwenden;
2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.
Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)
(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten.
(4) In den Fällen des § 25 Abs. 4 Z 1 zweiter Satz (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung) wird keine vorläufige Beitragsgrundlage gebildet.
(5) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person herabzusetzen, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint und sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich geringer als im drittvorangegangenen Kalenderjahr sein werden. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4 und 4a nicht unterschreiten. Der Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine Änderung der Einschätzung der Einkünfte, die der Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage zugrunde liegen, ist während des Beitragsjahres nur einmal zulässig.
§ 26 GSVG
(1) Ist in einem Jahr durch ein Elementarereignis wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Lawinen oder auf Grund von Maßnahmen der Gebietskörperschaften auf dem Gebiete des Bauwesens, insbesondere im Zuge des Ausbaues des Straßen-, Verkehrs- oder Kanalnetzes oder auf Grund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, bzw. nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, ein Entfall oder eine Minderung der Einkünfte unter den Durchschnitt der Einkünfte (§ 25) der letzten drei Kalenderjahre vor dem erstmaligen Entfall oder der erstmaligen Minderung eingetreten, so ist über Antrag dieser Durchschnitt der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zugrunde zu legen.
(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den die Berücksichtigung des Entfalles oder der Minderung der Einkünfte begehrt wird, zu stellen.
(3) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die
1. die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder
1a. die Pflichtversicherung nach dem B KUVG oder
2. die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz oder
3. die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz begründen,
so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 nicht anzuwenden.
(4) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1 die Summe
1. aus dem Teil der Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG (§ 11 Abs. 1 Z 1 APG), der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit entfällt (anteilige Beitragsgrundlage nach dem ASVG), und
2. aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 2
nicht den Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG und dem Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236.
(5) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 die Summe
1. aus der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2,
2. aus der Beitragsgrundlage nach dem FSVG und
3. aus dem Teil der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG (Abs. 4 Z 1)
nicht den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4, so sind die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2 und die Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten so weit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4 ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag nach § 25 Abs. 4 heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Versicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem FSVG ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.
(6) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1a die Summe
1. aus der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und
2. aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 2
nicht den Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. b, so ist Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und dem Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. b.
(7) Bezieht eine nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B-KUVG genannten Leistungen, so sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 lit. b nicht anzuwenden. Die Abs. 4 und 6 sind so anzuwenden, dass als Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Pension nach § 73 ASVG und nach diesem Bundesgesetz die Pension nach § 29 heranzuziehen ist.
§ 35a GSVG
(1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 25a) für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt.
(2) In den Fällen des § 26 Abs. 3 ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 und 5 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen gemäß § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.
(3) Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 und 2 nach der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(4) Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 1 und 2 die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile der versicherten Person zu vergüten.
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten
§ 35b GSVG
(1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B KUVG genannten Leistungen bezieht.
(3) In den Fällen des § 26 Abs. 3 ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 bis 7 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen nach § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und B KUVG zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.
(4) Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG und B KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen (§§ 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.
(5) Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 4, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.
3.3. Im konkreten Fall wurden seitens der SVA für das Jahr 2011 die GSVG-Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung unter Berücksichtigung der Mehrfachversicherung gemäß §§ 26, 35a GSVG in Höhe von 9.815,04 festgestellt.
Die bP qualifizierte die in Streit stehende Beitragsgrundlage für das Jahr 2011 als unrichtig und wendet ein, dass im Jahr 2011 Spenden in Höhe von insgesamt € 439,00 zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu addieren und eine Nachzahlung in Höhe von € 342,72 (15.02.2013) zu berücksichtigen sei.
Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach für die SVA eine Bindung an die im ESt-Bescheid ausgewiesenen Einkünfte (zuletzt VwGH 2008/08/0103) besteht. Sie darf nur beurteilen, ob diese Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründeten Erwerbstätigkeit stammen (VwGH 2003/0/0169). Anknüpfungspunkt für die BGL-Bildung sind die versicherungspflichtigen Einkünfte, nicht das steuerliche Einkommen gem. § 2 Abs. 2 EStG. Einkünfte gem. §§22, 23 EStG, denen keine zeitlich kongruente Erwerbstätigkeit gegenübersteht (z.B. Folgeprovisionen, Lizenzgebühren) unterliegen nicht der Vers- und Beitragspflicht [(vgl. OGH 10 ObS 16/07m), (Sonntag, GSVG, Jahreskommentar, 2. Auflage 2013, Rz 6 - 8)].
Die bP hat nicht aufgezeigt, inwiefern den Spenden eine kongruente Erwerbstätigkeit gegenüber steht und damit als versicherungspflichtige Einkünfte aus dem Gewerbetrieb zu qualifizieren sind.
Auch der Einwand, wonach eine Nachzahlung in Höhe von € 342,72 bei der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen gewesen wäre, geht ins Leere, zumal diese mit dem Kontoauszug vom 26.01.2013 erfolgte.
Gemäß § 25 Abs. 1 sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung unterliegen, heranzuziehen. Der Gesetzgeber bezieht sich hier ganz klar auf das Kalenderjahr. Wie bereits oben ausgeführt, erfolgte der monetäre Zufluss iHv € 342,72 erst 2013, weswegen dieser seitens der SVA zu Recht nicht in die Bemessungsgrundlage für 2011 einbezogen wurde.
Sofern die bP eine unterbliebene Hinzurechnung der Pflichtversicherungsbeiträge iHv € 2.193 zu den Einkünften aus Gewerbetrieb für das Kalenderjahr 2012 moniert, geht auch dieser Einwand ins Leere. Der Verweis auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.10.2013, 2012/08/0122, wonach dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, dass eine Beitragsgrundlage nur bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides gebildet werden kann, vermag für den gegenständlichen Fall keine präjudizielle Wirkung entfalten, zumal es sich um einen völlig anderen Sachverhalt handelt. Anders als im gegenständlichen Fall wurde im dortigen Fall die Erlassung eines Einkommenssteuerbescheides vom Beschwerdeführer bestritten.
Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides gilt für die SVA eine Bindung an die im ESt-Bescheid ausgewiesenen Einkünfte (zuletzt VwGH 2008/08/0103).
Nach § 25 Abs. 6 GSVG idF BGBl. Nr. 139/1997 tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage die endgültige Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
Gemäß § 25 Abs. 7 GSVG idF BGBl. Nr. 139/1998 gelten die vorläufigen Beitragsgrundlagen gemäß § 25a leg. cit., die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, als (endgültige) Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.
Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist, ist gemäß § 113 Abs. 2 GSVG unter anderem bei Anträgen auf Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters, wenn der Tag der Antragstellung nicht auf einen Monatsersten fällt, der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste.
Ausgehend vom unbestrittenen Umstand ist dieser Stichtag im Beschwerdefall der 01.01.2013.
Der Einkommenssteuerbescheid 2012 der bP vom 07.10.2013 mit Einkünften in Höhe von € 7.301,94 langte bei der SVA erst am 04.12.2013 und somit nach dem Pensionsstichtag (01.01.2013) ein. Dieser Umstand wird seitens der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
Wurde eine Nachbemessung aber zum Stichtag noch nicht durchgeführt - im Beschwerdefall war dies wegen des Fehlens eines Nachweises gar nicht möglich -, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die gemäß § 25a GSVG ermittelte vorläufige Beitragsgrundlage als (endgültige) Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 heranzuziehen (VwGH 18.12.2003, 2000/08/0189).
Ausgehend vom Fehlen der Möglichkeit einer Nachbemessung zum Stichtag war die belangte Behörde gehalten, die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG zu ermitteln. Die belangte Behörde legte der Ermittlung der vorläufigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2012 erkennbar die für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, somit im Wesentlichen den Einkommensteuerbescheid 2009 zu Grunde.
Die so ermittelte monatliche Beitragsgrundlage 2009 in Höhe von €
606,50 hat die belangte Behörde mit dem gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG ermittelten Faktor 1,052 aufzuwerten, sodass sich für das Jahr 2012 eine monatliche Beitragsgrundlage im Sinne des § 25a GSVG in Höhe von € 638,03 (= € 6.008,83 + € 1.269,12 : 12 x 1,052) ergab.
Da mangels Einlangen des Einkommenssteuerbescheides 2012 vor dem Stichtag 01.01.2013 für das Jahr 2012 die endgültige Beitragsgrundlage für das Jahr 2012 jedoch aus der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG iVm § 25 Abs. 7 GSVG gebildet wurde, hat die belangte Behörde die im Jahr 2012 vorgeschriebenen Beiträge bei der Berechnung zu Recht nicht berücksichtigt.
Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde auf Grundlage der für eine abschließende rechtlichen Beurteilung ausreichenden Feststellungen zum Ergebnis kommt, dass der Spendenbeitrag iHv € 439,00 und der Nachzahlungsbeitrag iHv 342,72 in die Beitragsgrundlage für den Zeitraum vom 01.01.201 bis 31.12.2011 sowie die Pflichtversicherungsbeiträge iHv 2.193,00 in die Beitragsgrundlage für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 nicht einzubeziehen waren.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG und der vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 25a GSVG in der hier vorliegenden Konstellation eine einheitliche Rechtsprechung und wird davon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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