G306 2015485-1•BVwG G306 2015485-1
G306 2015485-1Federal Administrative CourtMay 20, 2015
Angemessenheit, Einreiseverbot, Herabsetzung, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung
G306 2015485-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014, Zl. 460252605-140119003, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG idgF sowie §§ 55 und 57
AsylG 2005 idgF und § 18 Abs. 2 BFA-VG, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf 1 Jahr herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. und § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Vom Strafgericht wurde als erwiesen angenommen, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer abgesondert verfolgten Person anderen gewerbsmäßig überlassen habe, und zwar im Zeitraum von XXXX.2014 bis XXXX.2014 zumindest 25 Gramm Heroin, indem der BF in diesem Zeitraum täglich ein Gramm Heroin an unbekannte Abnehmer verkaufte und der BF im Weiteren Heroin besessen und in seiner Wohnung für den anschließenden Verkauf aufbewahrte.
2. Mit Schreiben vom 29.10.2014, Zahl: XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, wurde der BF aufgefordert zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot Stellung zu nehmen. Dem BF wurde zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von 7 Tagen eingeräumt.
Der BF gab fristgerecht eine Stellungahme ab und führte darin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er im April 2008 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und in Österreich um Asyl angesucht hätte. Nach rechtskräftigem Abschluss hätte er Österreich jedoch nicht verlassen und würde er sich seit 2008 durchgehend im Bundesgebiet aufhalten. In Österreich hätte er eine Lebensgefährtin, welche österreichische Staatsbürgerin sei. Er sei krank und würde behandelt werden. Er sei von seiner Lebensgefährtin unterstützt worden, als er nicht erwerbstätig gewesen sei. Er sei Herzkrank und habe Probleme mit seinen Nieren. Er sei zuletzt am Herz operiert worden und hätte es dabei Komplikationen gegeben. Weiters würde er an Depressionen leiden. Er würde daher ersuchen von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot abzusehen. Er rege die Erteilung einer Duldungskarte an, da in Anbetracht seines gesundheitlichen Zustandes die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen vorliegen würden. Dem Schreiben wurden eine Reihe von medizinischen Unterlagen angeschlossen.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF nachweislich am 27.11.2014 übernommen, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.); die aufschiebende Wirkung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1
BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt II.) weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Identität des BF nicht einwandfrei feststehen würde, da dieser nie ein Identitätsdokument vorgelegt habe. Laut aktuellem Befund, den der BF selbst vorgelegt habe, sei dieser arbeitsfähig. Zurzeit würde sich der BF in Haft befinden und sei dieser daher auch haftfähig. Der BF habe bereit 2 Herzinfarkte erlitten (2004 und 2008). Laut Gutachten vom XXXX.2014 sei der BF jedoch arbeitsfähig. Außerdem sei beim BF ein Urterabgangsstenose rechts mit konsekutiver Hydornephrpose Grad 2-3 festgestellt worden. Ein operativer Eingriff sei jedoch bis dato nicht durchgeführt und daher offensichtlich nicht notwendig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF an einer Depression leide. Es liege lediglich ein Bericht darüber vor, dass der BF in Serbien in einer Klinik für Psychiatrie von XXXX.2007 bis XXXX.2007 offensichtlich nach einem Selbstmordversuch, behandelt worden wäre. Der BF habe trotz negativen Asylbescheid und rechtskräftiger Ausweisung unterlassen, dass Bundesgebiet zu verlassen und sei beharrlich im Bundesgebiet geblieben. Der BF würde sich immer nur kurzfristig im Bundesgebiet anmelden und wolle so vortäuschen, dass Bundesgebiet verlassen zu haben. Schließlich wäre nun der BF aufgrund einer strafbaren Handlung festgenommen und verurteilt worden. Der BF würde sich zwar seit 2008 in Österreich aufhalten, jedoch habe kein Familienleben festgestellt werden können und sei ein solches auch nicht behauptet worden. Der BF sei zum größten Teil unrechtmäßig im Bundesgebiet gewesen und habe sein Ausreiseverpflichtung seit über 5 Jahren missachtet. Auch eine soziale Integration sei nicht feststellbar. Der BF habe nie wirklich versucht ein legales Leben in Österreich aufzubauen und auch kein Interesse gezeigt den Aufenthalt zu legalisieren. Der BF habe nie einen entsprechenden Antrag einer Niederlassungsbewilligung gestellt. Der BF würde sich bereits jahrelang illegal im Bundegebiet aufhalten und sei sogar von einem inländischen Gericht wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig verurteilt worden. Die Straftaten seinen erst vor relativer kurzen Zeit begangen worden und würde das Verhalten des BF eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen welches die Erlassung eines Einreiseverbotes unabdingbar mache. Durch das gezeigte Verhalten habe der BF das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz der Gesundheit massiv verletzt. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei nicht zu erteilen gewesen. Die sofortige Ausreise des BF sei notwendig, da es im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sei.
4. Mit Schreiben vom 02.12.2014, beim BFA am 09.12.2014 eingelangt brachte der ausgewiesene Rechtsvertreter des BF gegen den oben angeführten Bescheid die Beschwerde ein. Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den Sachverhalt amtswegig zu ermitteln. Die belangte Behörde hätte den status quo der tatsächlichen körperlichen Gebrechen veranlassen müssen. Die belangte Behörde habe es weiter unterlassen das tatsächliche Verhältnis einer etwaigen bestehen Lebensgemeinschaft zu eruieren. Die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen wie sich die körperlichen Gebrechen auf eine etwaige Rückkehrentscheidung darstellen würden. Das tatsächliche bestehen eines Familienlebens bzw. der Hinweis dazu seinen in den Feststellungen und in der Begründung als mangelhaft zu bezeichnen. Der BF habe bis zur Inhaftierung eine Lebensgemeinschaft geführt und würde diese nach der Haftentlassung letztlich in eine Ehe münden. Die Ausweisung mit Einreiseverbot würde dieses angehende Familienleben zerstören. Es würden daher die Anträge gestellt die Lebensgefährtin des BF einzuvernehmen. Aus dem Umstand, dass sich der BF in einer Lebensgemeinschaft mit geplanter Familiengründung befinden und ein körperliches Gebrechen aufweise, die selbst von der belangten Behörde nicht angezweifelt würden, ließe sich die Tatsache schließen, dass eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu erwarten sei. Außerdem habe das Haftübel bereits Auswirkungen auf das Bewusstsein des BF zur Folge. Die belangte Behörde habe auch eine fehlerhaft Interessensabwägung gemäß § 66 FPG, Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgenommen. In weiterer Folge wurde noch auf das humanitäre Bleiberecht eingegangen und wurde der Antrag gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dahingehend abzuändern, dass gegen den BF kein Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen wird in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes deutlich herabgesetzt wird; in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verfahrensdurchführung und Bescheidfällung an die Erstinstanz zurückzuverweisen. In eventu wird der Antrag gestellt auf Erteilung eins humanitären Bleiberechts.
Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA am 03.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde (BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.
Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:
". ........
Zur heutigen Situation:
VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
VR: Leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF: Ich habe ein Herzleiden, einen Herzschrittmacher und einen Bypass.
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
VR: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Nein, ich bin nicht verheiratet, lebe aber in einer Partnerschaft mit Frau XXXX und das bereits seit 6 1/2 Jahren.
VR: Sind Sie verlobt oder beabsichtigen Sie in nächster Zeit zu heiraten?
BF: Ja. Wir haben den Hochzeitstermin für nächstes Jahr eingeplant.
VR: Haben Sie leibliche oder adoptierte Kinder?
BF: Ich habe einen 22 Jährigen Sohn. Er lebt in Serbien, beabsichtigt jedoch auch nach Österreich zu kommen, da hier seine Ehefrau bereits lebt.
VR: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF: Nein, habe ich nicht.
VR: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Ich hatte eine eigene Firma und stellte Fruchtsäfte her.
VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?
BF: Im April 2008 reiste ich von Serbien nach Österreich.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Außer meinem Sohn habe ich niemanden mehr in Serbien.
VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Ja, meine Schwiegertochter.
VR: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Ja, ich arbeite seit XXXX2015 bei der Firma XXXX in XXXX als Maler und Zusteller auf diversen Baustellen. Ich arbeite 8 bis 9 Stunden am Tag, bin Vollzeitbeschäftigt.
VR: Sie wurden von einem Gericht wegen einer Straftat nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei davon 8 Monate bedingt auf 3 Jarhe waren. Was sagen Sie dazu?
BF: Ja, das stimmt.
VR: Waren Sie selbst Drogenabhängig oder sind Sie Drogenabhängig?
BF: Nein.
VR: Warum haben Sie die Tat begangen? Aus Geldnot?
BF: Aus Geldnot.
VR: Haben Sie vorher schon Probleme mit dem Gericht in Serbien oder Österreich gehabt?
BF: Ich hatte ein Problem in Serbien.
VR: Was war das für ein Problem?
BF: Ich hatte mit keinem Gericht ein Problem, nur ist meine damalige Firma in Konkurs gegangen.
VR: Leben Sie mit Ihrer Lebensgefährtin im gleichen Haushalt?
BF: Ja. Wir wohnen an der selben Adresse und haben daher einen gemeinsamen Haushalt. Wir wohnen seit Juli 2008 zusammen, hatten jedoch offiziell unterschiedliche Meldeadressen.
VR: Laut letztem Befund vom XXXX.2014 wurden Sie als arbeitsfähig begutachtet. Hatten Sie seit dieser Zeit irgendwelche Operationen am Herzen?
BF: Seit dem nicht.
VR: Am heutigen Tage legt der BF eine Terminbestätigung des XXXX betreffend Schrittmacherambulanz für den XXXX.2015 vor.
BF: Ja, das ist richtig. Bei diesem Termin handelt es sich um eine Kontrolle meines Herzschrittmachers.
VR: Laut Länderfeststellungsbericht über Serbien, Stand 07.01.2015, ist eine Kontrolle Ihres Herzschrittmachers auch in Serbien (Belgrad) möglich.
BF: Von meiner Adresse in Serbien, wo ich früher gelebt habe, sind es jedoch 300 km.
BF: Sie haben ein 7 jähriges Einreiseverbot erhalten. Was würde es für Sie bedeuten, wenn Sie 7 Jahre lang nicht die Möglichkeit haben in den EU-Raum zu reisen?
BF: Das hätte für mich große, schwerwiegende Folgen. Mein Sohn und meine Schwiegertochter werden in Österreich leben. Außerdem bin ich krank. Ich muss dazu sagen, dass man in Belgrad einige Monate lang warten muss um auf die Liste zu kommen.
VR: Das ist jedoch kein Grund dafür, dass Ihre Ausweisung nach Serbien unzulässig wäre. Der BF verlässt um 10:00 den Verhandlungssaal. Die Zeugin XXXX betrifft den Saal. Belehrung der Zeugin:
Der VR belehrt die Zeugin gemäß § 49 AVG und weist auf das Recht auf Verweigerung der Aussage hin.
Der VR macht die Zeugin nach §§ 50 und 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Beweisaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (gerichtliche Strafbarkeit gemäß § 288 StGB) aufmerksam.
Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Zeugin.
VR: Seit wann sind Sie mit dem BF zusammen?
VR: Seit wann leben Sie in der gleichen Wohnung?
Z: Seit 2009. Jedoch muss ich angeben, dass ich zu keiner Zeit offiziell beim BF gemeldet war. Der Grund dafür ist, dass ich zur Zeit bei der XXXX in XXXX nur eine Zustelladresse habe und ich Melderechtlich nicht in Österreich gemeldet bin.
VR: Beabsichtigen Sie eine gemeinsame Wohnung zu nehmen?
Z: Ich arbeite gerade daran, dass ich eine Wohnung bekommen kann.
VR: Als der BF in Haft war, haben Sie Ihn dort besucht?
Z: Ja, sooft es ging. Eigentlich immer.
VR: Wann waren Sie das letzte Mal in Serbien
Z: Das letzte Mal war ich im Jahr 2014 in Serbien, als die Mutter meines Lebensgefährten verstorben ist.
RV: Haben Sie vor zu heiraten?
Z: Ja, wir haben vor zu heiraten, jedoch muss ich meine Probleme in den Griff bekommen.
RV: Unterstützen Sie den BF wenn er zum Arzt geht oder zu Behörden muss?
Z: Ja, ich begleite ihn immer zu diversen Arztbesuchen und natürlich kommt es auch vor, dass ich keine Zeit dafür habe, weil ich andere Termine habe und auch selbst Probleme habe.
Der BF betritt um 10:10 wieder den Verhandlungssaal.
RV: Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der heutigen Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der BF in Österreich ein intaktes, aufrechtes Privat- bzw. Familienleben hat. Er lebt seit dem Jahr 2009 in einer eheähnlichen häuslichen Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin, welche österreichische Staatsbürgerin ist. Ein Verlassen des Bundesgebietes würde, wie auch vom BF selbst angegeben, einen für ihn massiven Eingriff in das Privat- und Familienleben bedeuten. Bedenkt man, dass die Lebensgefährtin den BF aufgrund dessen gesundheitlicher Probleme regelmäßig betreut und zudem künftig auch der einzige Angehörige in Serbien (Sohn des BF) aus Familiengründen nach Österreich umziehen wird, wäre der BF in Serbien völlig alleine. Die Strafgerichtliche Verurteilung ist schon einige Zeit zurückliegend, zwischenzeitlich hat der BF auch das Haftübel für die Dauer von 4 Monaten verspürt und war diese Zeit der Inhaftierung für den BF bereits erzieherisch prägend und wirksam. Selbst das zuständige Strafgericht war offensichtlich von einer günstigen Zukunftsprognose ausgegangen, weshalb ihm der Strafrest von 8 Monaten bedingt nachgesehen wurde unter einer Setzung von der Probezeit von 3 Jahren.
Der BF hat die von ihm zu verantwortende Straftat zugestanden. Beweggrund waren finanzielle Probleme, welche nun jedoch nicht mehr vorhanden sind. Der BF war bemüht trotz seiner gesundheitlichen Probleme einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen, wodurch auch die Bestreitung seines Lebensunterhaltes gewährleistet ist und eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt der BF ja nicht zu befürchten ist.
Der BF hofft auf eine für ihn positiv inhaltliche Sachentscheidung dahingehend, dass die Stattgeben der erhobenen Beschwerde des Erstinstanzlichen Bescheides aufgehoben wird und ausgesprochen wird, dass die Abschiebung nach Serbien auf Dauer unzulässig ist. Auf die obigen Ausführungen betreffend bestehen Privat- und Familienleben und Integration für die Dauer des Aufenthaltes wird hingewiesen. Der BF hofft, dass nach positivem Abschluss seines Verfahrens und der Regelung der persönlichen Angelegenheit der Lebensgefährtin wie vorgesehen im Jahr 2016 die Eheschließung stattfinden kann. Ein Rückkehrverbot für die Dauer von
7 Jahren würde in dem Zusammenhang für die Fortführung des Familienlebens verständlicherweise ein Problem darstellen. Es ist daher auch aus der Sicht der Lebensgefährtin nachvollziehbar, dass auch sie bemüht ist, und hofft, dass der BF in Österreich leben darf.
Abschließende Bemerkungen:
VR: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?
BF: Es tut mir aufrichtig Leid, dass es zu dieser Verurteilung wegen des SMG gekommen ist. Es berührt mich total. Die Folgen wären brutal für mich und meine Familie. Ich habe jetzt niemanden, der mich besuchen könnte.
RV: In Ergänzung der Erklärung des BF wird aus Gründen Anwaltlicher und Verfahrensrechtlicher Vorsicht wird zum Beweisthema der günstigen Zukunftsprognose des BF die Einholung eines Kriminalpsychologischen Gutachtens beantragt.
....... ".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und wurde am XXXX in XXXX, Serbien, geboren. Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des
§ 2 Abs 4 Z 10 FPG idgF.
Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl:
XXXX wurde der BF des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. und § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von
12 Monaten, davon 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Vom Strafgericht wurde als erwiesen angenommen, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer abgesondert verfolgten Person anderen gewerbsmäßig überlassen habe, und zwar im Zeitraum von XXXX.2014 bis XXXX.2014 zumindest 25 Gramm Heroin, indem der BF in diesem Zeitraum täglich ein Gramm Heroin an unbekannte Abnehmer verkaufte und der BF im Weiteren Heroin besaß und in seiner Wohnung für den anschließenden Verkauf aufbewahrte.
1.2. Der BF reiste laut eigenen Angaben im Juli 2008 unter Verwendung von gefälschten Dokumenten und falscher Identität in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf.
Der BF ist arbeitsfähig. Der private und berufliche Lebensmittelpunkt lag seit 2008 im Bundesgebiet - der gestellte Asylantrag wurde am 04.05.2009 rechtskräftig negativ entschieden und verließ der BF das Bundesgebiet, trotz rechtskräftiger Ausweisung, nicht.
Der BF gab an mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Lebensgemeinschaft zu haben - ein Nachweis über einen gemeinsamen Haushalt konnte nicht erbracht werden.
Der BF hatte bereits zwei Mal einen Herzinfarkt (2004 und 2008). Laut ärztlichen Befund vom 20.06.2014 wurde dem BF die Arbeitsfähigkeit bescheinigt.
Der BF geht seit XXXX.2015 wieder einer Vollbeschäftigung als Maler und Zusteller nach.
1.3. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
2.2. Zur Person der beschwereführenden Partei
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF in Serbien sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der BF in Österreich zwar über eine Schwiegertochter sowie einer Freundin verfügt, sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet jedoch seit rechtskräftiger Ausweisung vom 04.05.2009, als nicht rechtmäßig zu beurteilen war. Eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht konnte nicht festgestellt werden und behauptete dies der BF auch nicht in seiner Beschwerde.
Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Verurteilung in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich sowie der Urteilsausfertigung im Akt).
2.2.3. Die Feststellungen zur Erkrankung, der getätigten Behandlungen sowie zur Arbeitsfähigkeit beruhen auf die sich im Gerichtsakt befindlichen Bestätigungen und Gutachten diverser Allgemeiner Krankenhäuser sowie Kliniken.
2.2.4. Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus von dem BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß
§ 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9
Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß
§ 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80,
EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007,
Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua.,
Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
(EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa,
Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a.,
Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF reiste im Juli 2008, unter Verwendung von falschen Dokumenten und Identität in das österreichische Bundegebiet ein. Der BF stellte in Folge einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieser am 04.05.2009 rechtskräftig negativ beschieden und der BF gleichzeitig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung laut eigenen Angaben niemals nachgekommen und hält sich daher seit dem 04.05.2009 durchgehend jedoch nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF konnte im bisherigem Verfahren keinerlei Dokumente (Reisepass, Personalausweis etc.) vorlegen. Der BF war erstmalig am XXXX.2008 behördlich gemeldet und weist mittlerweile insgesamt 7 behördliche Meldungen auf (siehe aktuellen ZMR - Auszug vom 30.04.2015).
Aus dem aktuellen Sozialversicherungsauszug (11.05.2015) ist zu entnehmen, dass der BF ab 2009 immer wieder einer Beschäftigung nachging jedoch im überwiegenden Teil Krankengeld bezog. Seit dem XXXX.2015 ist der BF laufend beschäftigt.
Die relativ lange Dauer des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet kann nicht zu seinen Gunsten ausschlagen, da der Aufenthalt im überwiegenden Teil unrechtmäßig war. Zudem ist die festgestellte berufliche Tätigkeit des BF ohne erforderliche Arbeitsgenehmigung erfolgt, Drittstaatsangehörige haben nur Zutritt zum Arbeitsmarkt, wenn sie über einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügten. Durch die Lebensgemeinschaft ist zwar eine familiäre Bindung geschaffen worden, die allerdings im Grad ihrer Schutzwürdigkeit dadurch relativiert wird, dass zum Zeitpunkt der Freundschaftsschließung der BF sich nur durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und er bereits durch den rechtskräftigen negativen Bescheid - samt Ausweisung, vom 04.05.2009 wusste, dass er das Bundegebiet zu verlassen hat und er folglich zu keiner Zeit davon ausgehen konnte, in Österreich ein Familienleben zu führen. Des Weiteren war der BF während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet niemals an einer gemeinsamen Adresse seiner Lebensgefährtin gemeldet. Die Lebensgefährtin weist zum Entscheidungszeitpunkt keine Meldung im Bundesgebiet auf und existiert nur eine Zustelladresse bei der XXXX. Zudem können Kontakte zur Lebensgefährtin, wenn auch mit nennenswerter Einschränkung, im Ausland aufrechterhalten werden. Zum Herkunftsland bestehen noch Bindungen zumal der BF in der mündlichen Verhandlung angab, dass sich sein Sohn nach wie vor in Serbien aufhalte - daran ändert sich auch nichts, wenn dieser beabsichtigt nach Österreich zu ziehen.
Der BF leidet unbestritten an einer Herzerkrankung und hatte im Jahr 2004 und 2008 einen Herzinfarkt. Am XXXX.2014 fand im XXXX (Herzambulanz) eine fachärztliche Begutachtung statt. Das Ergebnis lautete, dass der BF aus kardiologischer Sicht arbeitsfähig sei - bevorzugt leichtere körperliche Arbeit. Des Weiteren weist der BF, laut Befundbericht des XXXX vom XXXX.2014 eine Steatosis hepatis/LPS (Fettleber), Pankreaslispomatose (Verfettung der Bauchspeicheldrüse) sowie eine Nierenzyste rechts und eine diskrete arteriosklerotische Veränderung der Aorta abdominalis, auf.
Im Gerichtsakt befindet sich eine Terminbestätigung des XXXX wobei sich der BF am XXXX.2015 in der Schrittmacher Ambulanz einzufinden hat. In der mündlichen Verhandlung gab der BF dazu an, dass es sich um eine Kontrolle des Schrittmachers handle.
In der mündlichen Verhandlung wurde dem BF die aktuellen Länderberichte über Serbien, Stand 07.01.2015 vorgelegt und mitgeteilt, dass daraus hervorgeht, dass eine Kontrolle des Herzschrittmachers auch in Serbien (Belgrad) ohne weiteres mögliche sei. Der BF verneinte dies nicht und gab nur an, dass er von seiner Adresse in Serbien (früherer Wohnort) nach Belgrad 300 km zu fahren hätte.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach sich die Behörde nicht ausreichend mit der Erkrankung des BF auseinandergesetzt habe, ist auszuführen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar schon mehrfach ausgesprochen, dass bei der Abwägung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme komme auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird. Wenn für den Fremden keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder in einem anderen Land - sollte ein solches als Zielort überhaupt in Betracht kommen - außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem (unter Umständen auch nur vorübergehenden) Verbleib in Österreich darstellen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. Oktober 2012, 2011/23/0529, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang aber ebenfalls auch ausgesprochen, dass es dem Fremden obliege, substanziiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könne. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinne des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Februar 2012, 2010/21/0310, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Zum Beschwerdevorbringen, dass beim BF bereits klinisch eine Depression festgestellt worden sei und er schon einmal einen Suizidversuch durchgeführt habe, ist anzuführen, dass dies Versuch bereits im Jahr 2007 stattgefunden hat und dass grundsätzlich zwar eine Abschiebung trotz der Gefahr eines Selbstmordes eine Verletzung nach Art. 3 EMRK begründen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344). Allerdings hindern psychische Probleme des BF bis hin zu Selbstmordabsichten eine Abschiebung nicht, sofern dabei Sorge getragen wird, den BF mit konkreten Maßnahmen zu betreuen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2008, 2007/20/0720 bis 0722). Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, erwähnte der BF seine Depression in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort. Es liegt daher im freien Entschluss des BF, ausreichend psychotherapeutische Hilfe bei einer eventuellen Abschiebung in Anspruch zu nehmen und dass es im Zielland - grundsätzlich eine Behandlungsmöglichkeit gibt, wird nicht bestritten.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass der BF ein Aufenthaltstitel gemäß
§ 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass der BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß
§ 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre.
Somit sind im gesamten mängelfreien Verfahren auch keine Voraussetzungen vorgekommen, die eine Duldung bejahen würden.
§ 18 Abs. 2 BFA-VG bestimmt, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder Fluchtgefahr besteht.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Da die gegenständliche Beschwerde bereits hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides abgewiesen worden ist, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen und folglich auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.1.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorlagen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF und gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in
Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat
(§ 278f StGB);
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot insofern stattzugeben, dass die Dauer von 7 Jahren auf 1 Jahr herabgesetzt wurde. Dies aus folgenden Erwägungen:
Vorweg ist anzuführen, dass die Beschwerde nicht unberechtigt ist, wenn sie anführt, dass sich die belangte Behörde bei der Verhängung ihres befristeten Einreiseverbotes ausschließlich auf den Strafakt und die Tatsache, dass der BF verurteilt wurde stützte und eine tatsächliche Gefahrenprognose nicht stattgefunden habe.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom
XXXX,
Zahl: XXXX des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach
§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. und § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Vom Strafgericht wurde als erwiesen angenommen, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer abgesondert verfolgten Person anderen gewerbsmäßig überlassen zu haben, und zwar im Zeitraum von XXXX.2014 bis XXXX.2014 zumindest 25 Gramm Heroin, indem der BF in diesem Zeitraum täglich ein Gramm Heroin an unbekannte Abnehmer verkaufte und der BF im Weiteren Heroin besessen und in seiner Wohnung für den anschließenden Verkauf aufbewahrte.
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v.
6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Im gegebenen Zusammenhang ist anzumerken, dass es bei der gebotenen Prognosebeurteilung in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen letztlich immer auf das zugrunde liegende Verhalten ankommt. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. dazu und zu den im FPG vorgesehenen Gefährdungsprognosen sowie deren "Rangordnung" das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2008, Zl. 2008/21/0603).
Wie aus dem zitierten Strafgerichtsurteil ersichtlich überließ der BF vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer abgesondert verfolgten Person anderen gewerbsmäßig, und zwar im Zeitraum von XXXX.2014 bis XXXX.2014 zumindest 25 Gramm Heroin, indem der BF in diesem Zeitraum täglich ein Gramm Heroin an unbekannte Abnehmer verkaufte und der BF im Weiteren Heroin besessen und in seiner Wohnung für den anschließenden Verkauf aufbewahrte. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, selbst nie drogenabhängig gewesen zu sein bzw. Drogen konsumiert zu haben. Der BF beging die strafbare Handlung ausschließlich aus Geldnot und wollte sich dadurch ein Einkommen verschaffen. Dem BF war es völlig egal, was für gesundheitliche Konsequenzen der Konsum von Suchtmittel für die Betroffenen hat. Der Handel mit Drogen und der damit verbunden Schwierigkeiten der Konsumenten und deren Angehörigen verlangt vom Täter kein geringes Potenzial an krimineller Energie - welche wiederum eine herabgesetzte Hemmschwelle erfordert. Auch wenn jemand in Geldschwierigkeiten ist, so kann man diesen Umstand nicht als Rechtfertigung für den Verkauf von Suchtmittel heranziehen. Der BF muss daher ein gewisses Potenzial an Kriminalität und Gleichgültigkeit aufweisen - zumal dem BF bewusst gewesen sein muss, dass auf Suchtgiftkriminalität hohe Strafe stehen. Auch wenn der BF nunmehr einer Beschäftigung nachgeht und er beabsichtigt seine Lebensgefährtin zu ehelichen - wird dieser Umstand jedoch dadurch geschmälert, dass die Lebensgefährtin offensichtlich aus ihrer vormaligen Selbständigkeit Schulden hat, Sie sich in der Betreuung der XXXX befindet und selbst in der Verhandlung als Zeugin angab, zwar heiraten zu wollen, jedoch zuvor selbst ihre Probleme in den Griff bringen müsse. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der BF abermals, wenn es zu finanziellen Engpässen kommt, strafrechtlich in Erscheinung treten könnte.
Des Weiteren kommt hinzu, dass der BF durch seine unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten und den fortführenden Verbleib im Bundesgebiet trotz rechtskräftiger Ausweisung sowie die Nichtbefolgung innerstaatlicher Meldebestimmungen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung nicht zur Verurteilung geführt habender Rechtsverletzungen siehe VwGH 15.10.2002, 2002/21/0163) negative, - fremdenrechtlich - nicht tolerierbare, Wesenszüge im Hinblick auf die Achtung gültiger Rechtsnormen aufgezeigt hat. Diese lässt in einer Gesamtbetrachtung eine positive, für den BF sprechende Zukunftsprognose in fremdenrechtlicher Sicht nicht zu.
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich des Suchtmittelgesetzes (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318; ), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Die Volksgesundheit sowie das Sicherheitsgefühl der österreichischen Bevölkerung wurde durch die Taten des BF massiv beeinträchtigt und ist der BF in seiner Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung nur insoweit auf sein Fehlverhalten eingegangen indem er anführte, dass es ihm aufrichtig Leid täte - von Einsicht war keine Spur.
Wie bereits schon mehrmals angeführt geht vom Suchtgifthandel eine große Gefahr aus, und zwar generell für die "Volksgesundheit" und im Besonderen für Jugendliche. Deshalb ist es dringend gebotenen, gegen dieser Art von Kriminalität, "rigoros vorzugehen." Es besteht daher ein besonders großes öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten. Das steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Suchtgiftdelinquenz der vorliegenden Art - auch nach unionsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt (vgl. Erkenntnis vom 24. April 2012, Zl. 2011/23/0168, sowie Erkenntnis vom 12. Oktober 2010, Zl. 2010/21/0335, mwN).
Auf Grund des oben angeführten geht das erkennende Gericht davon aus, dass nach wie vor eine kriminelle Gefahr vom BF ausgeht und kam es daher zum Erkenntnis, dass das Einreiseverbot nicht zu beheben, sondern auf 1 Jahr herab zu setzen war. Herabzusetzen deshalb, da die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes für die Dauer von 7 Jahren für das dargelegte Verhalten des BF zu hoch und im Verhältnis als unangemessen erscheint (die Bemessung des Einreiseverbotes von 1 Jahr erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass von
§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind, so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, als angemessen und geboten).
Soweit der ausgewiesene Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung auf eine "positive Prognose" des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX verweist und die Einholung eines Gutachtes durch einen Kriminalpsychologen beantragte, ist auszuführen, dass die von den Fremdenpolizeibehörden anzustellende Gefährdungsprognose nach der hg. Judikatur grundsätzlich unabhängig von Überlegungen des Strafgerichtes vorzunehmen ist. (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096, oder vom 19. Mai 2011, Zl. 2008/21/0042; siehe aus jüngerer Zeit auch das Erkenntnis vom 19. März 2013, Zl. 2011/21/0152, Pkt. 3.2. der Entscheidungsgründe).
3.1.3. Der BF hat im Bundesgebiet familiäre und berufliche Bindungen. Im Bundesgebiet leben die Schwiegertochter sowie die Lebensgefährtin. Ein gemeinsamer Haushalt konnte nicht nachgewiesen werden. In der mündlichen Verhandlung gab sowohl der BF als auch die Lebensgefährtin an, seit 2008 gemeinsam zu wohnen - eine offizielle behördliche Meldung konnte nicht vorgelegt werden. Die Lebensgefährtin weist im Bundesgebiet nur eine Zustelladresse bei der Caritas in Wien auf. Der BF befindet sich seit Juli 2008 im Bundesgebiet wobei der Aufenthalt seit dem 04.05.2009 (negativer Asylbescheid samt Ausweisung) rechtswidrig war. Bei der Interessensabwägung war der inländischen Aufenthalt des BF seit dem Jahr 2008 und seine Bindungen zu seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin sowie zu seiner in Österreich lebenden Schwiegertochter zu berücksichtigen und zu Recht einen mit dem Einreiseverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Interessen des BF - war jedoch die Auffassung zu vertreten, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten erscheinen, hat doch der BF durch sein gravierendes Fehlverhalten die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und am Schutz der Rechte anderer, insbesondere der Volksgesundheit und an der körperlichen Integrität, erheblich beeinträchtigt. Die vorliegenden familiären und privaten Interessen des BF haben in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch seine gravierende Straftat, eine entscheidenden Beeinträchtigung erfahren. Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde zu Recht der durch seine Straftat in Österreich bewirkten Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des BF und die seiner Familie. Wie schon unter Punkt
3.2.1. ausführlich aufgeführt, muss der BF die Trennung zum Wohle der Gesellschaft und des großen öffentlichen Interesse in Kauf nehmen. Die Lebensgefährtin ist zwar österreichische Staatsbürgerin, jedoch stammt sie ursprünglich ebenfalls aus Serbien ab und wird es daher auch möglich sein, für die Zeit des Einreiseverbotes, den Kontakt aufrechtzuerhalten.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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