W205 2007275-1•BVwG W205 2007275-1
W205 2007275-1Federal Administrative CourtMay 19, 2015
Außerlandesbringung, Fristversäumung, Konsultationsverfahren, real<br/>risk, Verfristung, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund,<br/>Wiederaufnahmsantrag, Zeitablauf, Zulassungsverfahren, Zuständigkeit
W205 2007275-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2014, Zl. 1001888603, VZ 14107131 - EAST-Ost, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") ist Staatsangehöriger von Indien, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte Österreich (erstmals) am 15.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person schienen zu diesem Zeitpunkt keine EURODAC-Treffermeldungen auf. (AS 43)
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 15.02.2014 brachte der BF vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und keine Medikamente einzunehmen. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten. Seit 27.12.2010 sei er nach islamischem Recht traditionell verheiratet, seine Ehefrau befinde sich derzeit jedoch in ihrer Heimat Sri Lanka und sei schwanger.
Im Mai 2003 habe er sein Heimatland illegal und schlepperunterstützt verlassen, um über Pakistan in den Iran zu gelangen, wo er sich etwa drei Jahre lang aufgehalten habe. Die weitere Reise habe ihn zunächst in die Türkei und im November 2009 schließlich nach Griechenland geführt. Die türkisch-griechische Grenze habe er in einem Schlauchboot überquert. Am Tag seiner Einreise sei er von der griechischen Polizei aufgegriffen worden und habe um Asyl angesucht. Im November 2013 habe er sich wiederum mit Hilfe eines Schleppers von Griechenland über Mazedonien und Serbien nach Ungarn begeben, wo er ebenfalls von der örtlichen Polizei angehalten worden sei und einen Asylantrag gestellt habe. Nach etwa zweimonatigem Verbleib in einem ungarischen Flüchtlingslager, habe er sich selbständig auf den Weg nach Österreich gemacht, wo er am 15.02.2014 angekommen sei.
Nach Ungarn wolle er nicht zurückkehren, da es im dortigen Flüchtlingslager Probleme gegeben habe. Afghanische Flüchtlinge hätten ihn geschlagen und Geld von ihm verlangt, um Drogen zu kaufen. (AS 27ff)
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 19.02.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/213 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. (AS 55ff)
Mit Schreiben vom 26.02.2014, beim BFA eingelangt am 03.03.2014, stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und informierte darüber, dass der BF am 16.11.2013 in Ungarn um Asyl angesucht habe, im Februar 2014 jedoch untergetaucht sei. (AS 69)
Am 18.03.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Der BF gab zu Protokoll, dass seine Frau am 15.03.2014 das gemeinsame Kind zur Welt gebracht habe und mit diesem in Sri Lanka lebe. In Österreich bzw. im EU-Raum führe er keine Familiengemeinschaft oder familienähnliche Lebensgemeinschaft.
Nach Vorhalt des geführten Konsultationsverfahrens mit Ungarn, erklärte der BF weiters, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, da es im Flüchtlingslager Streit gegeben habe. Es seien dort hauptsächlich Pakistani, Afghanen und Nordafrikaner untergebracht, weshalb er sich nicht sicher fühle. Die Afghanen würden den anderen Flüchtlingen deren Geld abnehmen, um Drogen zu kaufen. Sofern man nicht bereit sei, ihnen das Geld auszuhändigen, werde man zusammengeschlagen. Er selbst sei von solchen Vorfällen ebenfalls persönlich betroffen gewesen, die Polizei habe jedoch nicht eingegriffen. Diese würde generell nichts unternehmen.
Der BF habe im Jahr 2010 bereits zwei Selbstmordversuche unternommen. Ferner habe er Schmerzen in der Brust und im linken Arm, sei ansonsten jedoch gesund. (AS 81ff)
Am 01.04.2014 fand eine Untersuchung des BF durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin statt. Aus der bezugnehmenden gutachterlichen Stellungnahme vom 3.4.2014 ergibt sich im Wesentlichen, dass beim BF eine Anpassungsstörung F 43.2 vorliege, weitere psychische Krankheitssymptome seien jedoch nicht explorierbar. Er sei allseits orientiert und bewusstseinsklar. Es würden keine Denkstörungen bestehen, weiters seien die kognitiven Funktionen intakt. Die Befindlichkeit sei jedoch negativ getrübt, die Stimmungslage (sub)depressiv. Der BF sei sehr impulsiv und verletze sich selbst an den Armen, um Spannung abzubauen. Aus medizinischer Sicht sei eine Medikamenteneinnahme zur Reduktion dieser impulsiven Neigung anzuraten. Bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat könne eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden, akute Suizidalität liege derzeit allerdings nicht vor. (AS 141ff)
Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem BFA vom 11.04.2014, welche ebenfalls in Gegenwart eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung stattfand, wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, sich zur oben genannten gutachterlichen Stellungnahme zu äußern. Der BF gab an, gesundheitliche Probleme zu haben und nicht schlafen zu können. Er habe den hiesigen Lagerarzt deshalb bereits um die Verschreibung von Beruhigungstabletten gebeten, solche jedoch nicht erhalten. Derzeit unterziehe er sich weder einer ärztlichen Behandlung, noch einer sonstigen Therapie. Zum Untersuchungsergebnis habe er nichts zu sagen. (AS 169ff)
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.02.2014 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. (AS 183)
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF an einer Anpassungsstörung F 43.2 leide. Für diese psychische Erkrankung sei in Ungarn jedoch die erforderliche medizinische sowie psychologische Betreuung gewährleistet. Sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten würden allerdings nicht bestehen. Ferner würden auch keine für das Verfahren relevanten familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vorliegen. (AS 182f)
Der Bescheid enthält überdies eine ausführliche Darstellung zur Lage in Ungarn, insbesondere zum ungarischen Asylverfahren, einschließlich der Beschwerdemöglichkeiten gegen negative erstinstanzliche Entscheidungen, zur Maßnahme der fremdenpolizeilichen sowie asylrechtlichen Haft, zur Situation sog. "Dublin-Rückkehrer", zur Drittstaatssicherheit Serbiens, zum Non-Refoulement-Schutz sowie zu Versorgungsleistungen, wie etwa Unterbringung und medizinische Versorgung. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts Österreichs ergeben. (AS 195ff)
Gleichzeitig mit dem Bescheid wurde dem BF eine Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG zur Kenntnis gebracht, wonach ihm für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsberatung zugewiesen wurde. (AS 235f)
3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 22.04.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der BF zusammengefasst geltend machte, die erstinstanzliche Entscheidung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit aufgrund mangelhafter Verfahrensführung vollinhaltlich anzufechten. Der BF sei in Ungarn zur Asylantragstellung genötigt worden. Ferner habe er im dortigen Flüchtlingslager mit den übrigen Asylsuchenden Probleme gehabt, die ungarische Polizei habe ihm jedoch keinen effektiven Schutz bieten wollen. Generell seien die humanitären Verhältnisse für Flüchtlinge in Ungarn unzureichend und würden regelmäßig die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedrohen. Zur Allgemeinsituation von Asylwerbern in Ungarn, wie etwa deren rechtliche Möglichkeiten sowie deren soziale Lage, wurden der Beschwerde diverse, im Internet abrufbare, Berichte und Artikel von UNHCR und bordermonitoring.eu beigefügt. Eine Rücküberstellung des BF nach Ungarn würde jedenfalls seine durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte verletzen. (AS 257ff)
4. Der BF wurde am 09.07.2014 auf dem Landweg nach Ungarn rücküberstellt und den ungarischen Behörden übergeben. (E-Mail des BFA vom 31.07.2014)
5. Aus der am 19.8.2014 eingelangten, vom BFA übermittelten Beschwerdeergänzung(OZ 3) geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Ungarn neuerlich illegal aus Ungarn kommend in Österreich eingereist und hier am 11.08.2014 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Bei seiner Erstbefragung am 11.08.2014 gab er im Wesentlichen an, gegenüber seinem ersten Antrag habe sich nichts geändert, nach seiner Überstellung nach Ungarn sei er in Haft und nach etwa einem Monat wieder frei gekommen. Da afghanische Asylwerber von ihm Geld verlangt hätten, das er aber nicht besitze, habe er nicht in Ungarn bleiben können und sei neuerlich nach Österreich gereist. In Ungarn habe man ihm seine Fingerabdrücke genommen und er habe dort einen Asylantrag gestellt. Nachdem er diesen dort "widerrief", sei er freigelassen worden. Nach Ungarn wolle er keinesfalls zurück, da er Angst vor den oben angeführten afghanischen Asylwerbern habe.
6. Nunmehr scheinen zur Person des BF zwei EURODAC-Treffermeldungen auf, und zwar eine Asylantragstellung in Österreich am 15.02.2014 und eine Asylantragstellung in Ungarn am 04.08.2014.
7. Über hg. Anfrage vom 13.05.2015 teilte das BFA ua. mit, mit der Überstellung des BF am 09.07.2014 sei die Zustimmung Ungarns vom 04.03.2014 konsumiert worden. Nach der neuerlichen illegalen Einreise des BF aus Ungarn habe das BFA verabsäumt, ein nochmaliges Konsultationsverfahren mit Ungarn einzuleiten. Im Hinblick darauf, dass seit der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 11.08.2014 die Zweimonatsfrist zur Einleitung eines neuerlichen Konsultationsverfahrens abgelaufen sei, sei eine neuerliches Konsultationsverfahren mit Ungarn nicht mehr möglich (E-Mail des BFA vom 13.05.2015).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zum Wiederaufnahmeverfahren lauten:
"ABSCHNITT III
Wiederaufnahmeverfahren
Artikel 23
Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3) Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
..."
Wie aus der Darstellung des Verfahrensganges ersichtlich ist, wurde der Beschwerdeführer nach positivem Abschluss des ersten Konsultationsverfahrens mit Ungarn (siehe die beim BFA am 03.03.2014 eingelangte Zustimmung Ungarns) zeitgerecht innerhalb der sechsmonatigen Frist des Art. 29 Dublin III-VO am 09.07.2014 in dieses Zielland abgeschoben. Nachdem der Beschwerdeführer von dort aus neuerlich illegal in das Österreich Bundesgebiet zurück gereist war, wurde er hier erneut am 15.02.2014 erkennungsdienstlich behandelt und er stellte abermals einen Antrag auf internationalen Schutz. Ausgehend davon, dass durch die erste Übernahme des BF durch Ungarn am 09.07.2014 die Zustimmung Ungarns vom 03.03.2014 konsumiert wurde, wäre in Österreich aufgrund der erneuten Antragstellung des BF neuerlich ein der Dublin III-VO entsprechendes Wiederaufnahmeverfahren mit Ungarn durchzuführen gewesen, und zwar hätte nach deren Art. 23 Abs. 2 so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung, ein Wiederaufnahmegesuch gestellt werden müssen.
Da ein solches Wiederaufnahmegesuch bis dato nicht gestellt wurde und die zweimonatige Frist hierfür abgelaufen ist, wurde gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO Österreich als jener Staat, in dem der neue Antrag gestellt wurde, für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wovon im Übrigen auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeht.
Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben und das Verfahren zuzulassen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Rechtsfrage des Ablaufs der Frist zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte.
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