BVwG W200 2012402-1

W200 2012402-1Federal Administrative CourtMay 19, 2015

Regest

Beschädigtenrente, Dienstbeschädigung, Kausalität,<br/>Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W200 2012402-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2012402.1.00

Spruch

W200 2012402-1/5E

I. IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle NÖ, Außenstelle Wien vom 06.08.2014, 114-488356-008, betreffend die Beschwerden gegen die

Ablehnung des Anspruchs auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente im Hinblick auf die anerkannte Dienstbeschädigung "Knalltrauma beidseits ab 23.09.2013, Tinnitus beidseits ab 09.10.2013" gemäß § 21 HVG,

Nichtanerkennung der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen "Einschlafstörung, Konzentrationsstörung und Lernstörung" als Dienstbeschädigung gemäß § 2 HVG

zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision gegen die Spruchpunkte I. und II. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei beantragte am 07.02.2014 die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Präsenzdienstes bei einer Schießübung zirka Ende September 2013 einen Tinnitus beidseits und daraus resultierend Einschlafstörungen, Konzentrationsstörungen und Lernstörungen davon getragen hätte. Der Beschwerdeführer stehe derzeit in privater ärztlicher Behandlung. Es hätte vor dem schädigenden Ereignis weder eine Gesundheitsschädigung noch ein Vorschaden, der das Antragsleiden betreffe, bestanden.

Der ärztlichen Meldung vom 14.11.2013 ist eine Verletzung im Präsenzdienst mit Gesundheitsschädigung und Heilungsdauer über 24 Tage ohne wahrscheinliche Gesundheitsschädigung zu entnehmen. Vor etwa fünf Wochen hätte der Beschwerdeführer nach dem Schießen ein Ohrenklingen beschrieben, der Beschwerdeführer komme zum Facharzt und ins Heeresspital (HNO).

Der Unfallsmeldung an die Dienststelle vom 09.12.2013 ist als Diagnose "Tinnitus" zu entnehmen. Vor eineinhalb Monaten hätte der Beschwerdeführer am Truppenübungsplatz mit S-Munition geschossen und habe seit diesem Tag ein Summen in beiden Ohren.

Folgendes wurde anderem in der den Beschwerdeführer betreffenden Gesundheitskarteikarte des Heeresspitals, HNO-Ambulanz, aufgenommen:

11.11. 2013: Seit vier Wochen Tinnitus, gibt an, vor vier Wochen vor dem Tinnitusereignis Schießübung gehabt zu haben, Bruckneudorf, STG77 mit Gehörstöpsel

Ohren: Gg beidseits frei, TF beidseits in Takt, bland,

MuR Tonsille reizlos,

EBH unauffällig

LX: funktionell und anatomisch in Takt

Audiogramm: bds normale Werte

Tinnitus 6 KHz bei 5 dB

TH: Trental für 100 1-0-1, Betaserc 16 mg 1-1-1, Magnesium Verla 0-2-0

Nikotinkarenz, für vier Wochen strenge Lärmkarenz, dann ho Audiogrammkontrolle

09.12. 2013: Tinnitus idem, Medikation bereits beendet.

Ohren: Gg beidseits frei, TF bland, in Takt

Nase: bds mäßige Muschelhypertrophie, sonst unauffällig

EBH: frei

PH: Tonsillen atroph, reizlos

Larynx: funktionell und anatomisch in Takt

Audiogramm: bds normale Werte

Tinnitus bds bei 8 KHz 5 dB

DG: Tinnitus bds

TH mit Trental, Betaserc und Mg Verla wie bisher weiter

Empfehlen: Lärmkarenz bis zum Abrüsten

In der Gesundheitskarte des Beschwerdeführers wurde Folgendes vermerkt:

12. Nov. 2013: Befund vom HSP (HNO): Tinnitus seit vier Wochen, vier Wochen strenge Lärmkarenz! Für Schießausbildung nicht geeignet. Edfg - 13.11.13

13.11. 2013: "unleserlich" Befund HSP HNO 11.11.13: Tinnitus beidseits, Trental 400 2x1; Betaserc 16mg 3x1, Mg Verla 2x1; lt. TA, HSP HNO 09.12.2013 edfg strenge Lärmkarenz, Schieß- Sprengverbot bis "unleserlich" 10.12.2013, lt. Patient nach dem Schießen daher Knalltrauma, ÄM erstellt.

10. Dez. 2013: Temperatur 35,5 Grad, Tinnitus beidseits, lt. HSP Med. weiter/Trental 400mg 2x1 (25), Mg Verla 3x1(12) "unleserlich"

13.12. 2013: "unleserlich" Befund HSP HNO: 09/12/13 Tinnitus weiter bds. Trental, Betaserc, Mg Verla , edgf, strenge Lärmkarenz, Schieß- und Sprengverbot bis 10.01.2014

Heeresspital: 620355 Betaserc 16 I OP 60 2x1

Trental 400mg 25 I OP 2x1

Die belangte Behörde holte in der Folge Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen-, Ohrenerkrankungen und einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie hinsichtlich der als Dienstbeschädigung geltend gemachten Leiden "Tinnitus beidseits, Einschlafstörungen, Konzentrationsstörung, Lernstörung" ein, die Folgendes ergaben:

1. "Nervenärztliches - Sachverständigengutachten

Anamnese: Laut Antrag: Beim Grundwehrdienst seit einer Schießübung Tinnitus. Behandlung damals bei einem TCM Arzt.

Eigenanamnese: Seit einer Übung mit dem STG September 2013 waren Ohrgeräusche vorhanden, die seither nicht mehr abgeklungen sind. Bei der nächsten Schießübung sei er zum Arzt gegangen, weil er nicht wollte, dass es ärger werde. Er wurde vom HNO im HSP untersucht und mit Betaserc und Trental, Mg behandelt, ohne Besserung bis heute. Bis heute keine psychiatrische oder neurologische Untersuchung oder Behandlung. Diesbezüglich auch kein Krankheitsgefühl.

Jetzige Beschwerden: Tinnitus, er könne nicht einschlafen, schläft mit dem Fernseher ein, um das Geräusch zu übertönen, daraus ergeben sich Probleme mit der Lebensgefährtin; er kann sich beim Lernen nicht konzentrieren, mit Kopfhörern wird es schlechter.

Therapie: Keine Medikamente. Bisher kein PT.

PSYCHISCHER STATUS: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration normal, kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt adäquat, Stimmung deprimiert, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.

NEUROLOGISCHER STATUS: unauffällig.

Hilfsbefunde (Röntgen, EKG, EEG usw.): keine fachbezogen.

Beurteilung der Dienstbeschädigung: Fachbezogen keine Diagnose.

Es bestehen keine relevanten kausalen Beschwerden.

Der Betroffene hat sich seit dem Knalltrauma in keine Behandlung begeben, fachbezogen keine Untersuchungen durchführen lassen, dieser Aspekt lässt fachbezogen nicht auf einen relevanten subjektiven Leidensdruck schließen. Es findet sich auch objektiv neuropsychiatrisch kein Funktionsausfall."

"HNO-Fachärztliches- Sachverständigengutachten

Anamnese:

Erinnerlich am 23.9.2013 beim Scharfschießen mit dem StG 77 ein Unbehaglichkeitsgefühl bds. ("zu laut") verspürt, am selben Abend dann einen Tinnitus bds. ("Pfeifen").

Wegen Persistierens dieses Tinnitus habe er dann einige Wochen später den Truppenarzt aufgesucht, welcher in das HSP verwies. Hier wurde ambulant am 11.11.2013 (Abl. 13) Trental, Betaserc und Magnesium verordnet.

Die Lärmkarenz danach konnte eingehalten werden.

Am 8.1.2014 (Abrüstungsuntersuchung) bestanden die Beschwerden unverändert.

Jetzige Beschwerden:

Tinnitus bds., ganztägig, besonders störend vor dem Einschlafen, in gleicher Stärke und Ausprägung wie noch vor Monaten.

Einschlafen gelinge lediglich mit akustischer Maskierung des Tinnitus z.B. mit dem Fernseher. Konsumiert keine Schlaftabletten.

Weitere Symptome: Wenn er die Ohrmuschel verschließe (z.B. mit der flachen Hand, mit einem Kopfhörer, durch Liegen auf einem Polster) verstärke sich der Tinnitus. Der Ton von PC, TV, Handyladegerät und Leuchtstoffröhren, z.B. auch hier im Untersuchungszimmer, wird als besonders störend empfunden. Der Tinnitus auch störend bei Unterhaltung, die Konzentration lasse nach, der Inhalt des Gehörten verschwinde dann teilweise.

Keine Hörstörung. Keine berufliche Lärmbelastung. Keine schulmedizinische Therapie dzt.

Status:

Ohren: Trommelfell bds. weißlich, glänzend, intakt

Nase: frei

Tons. chron., klein

Weber mittig, Rinne bds. pos.

Durch die 220-Stimmgabel kann die Unbehaglichkeitsschwelle bereits erreicht werden. (Der Pat. wendet den Kopf abrupt zur Seite).

Tonaudiogramm:

Beigestellt wird ein Tonaudiogramm vom Ambulatorium Nord vom 3.6.2014 mit normalem Kurvenverlauf, insbesondere im Hochtonbereich, daneben eine unauffällige Tympanometriekurve gleichen Datums, im Befund wird der Tinnitus als Raschen bei 8000 Hz mit einer Lautstärke von 40 dB angegeben.

Diagnose:

DB:

a) 23.09.2013 bis 07.10.2013: Knalltraume bds.

Pos. 643/ Kolonne 1, Zeile 1

GdB 10 % ...1/1... 10%

Obere Rahmensatz da Tinnitus

ab 8.10.2013 in dieser Form abgeheilt

b) ab 9.10.2013: Tinnitus bds.

GZ Pos. 643/ Kolonne 1, Zeile 1

GdB 10 % ...1/1... 10%

Oberer Rahmensatz da mit Einschlafstörung und Hyperakusis verbunden

Gesamt GdB bis laufend: 10 % ...1/1... 10%

Nachuntersuchung im Juni 2015, da Besserung möglich.

Beurteilung und Kausalität:

Der Diagnosewechsel bei der stufenweisen Einschätzung erfolgt ab Datum 2 Wochen nach dem Ereignis, da aus otologischer Sicht nach 14 Tagen die akute und subakute Phase als beendet angesehen werden kann.

Audiometrisch zeigten sich am 11.11.2013 und am 9.12.2013, ebenso wie am 3.6.2014 (nachgereichter Befund) normale Werte.

Aufgrund der Aktenlage und der detaillierten Schilderung des AW ist Kausalität bezüglich des Knalltraumas gegeben, damit sind auch der Tinnitus und die Hyerakusis als kausal anzusprechen.

Trotzdem handelt es sich um ein Knalltrauma geringen Ausmaßes, welches zwar Tinnitus, aber keine Hörstörung (typischerweise im Hochtonbereich) nach sich zog.

Die als DB beantragten Konzentrations- und Lernstörungen gemeinsam mit den übrigen angegebenen Beschwerden sind aus rein otologischer Sicht nicht typisch nach Knalltrauma, überdies einem leichten, und somit als akausal zu werten; auch nach Würdigung aller vorliegenden Befunde konnten keine psychischen Folgen festgestellt werden und wurden solche auch im neurologisch-psychiatrischen Gutachten (beiliegend) nicht attestiert.

Otologisch nicht nachvollziehbar ist eine kausale Verstärkung des Tinnitus zwischen November 2013 (HSP) und Juni 2014 (GKK-Ambulatorium) vom 5 dB auf 40 dB im Tinnitus-matching."

Mit Bescheid (Spruchpunkt 1) vom 06.08.2014 wurde gemäß § 1 und § 2 des HVGs ab 23.09.2013 Knalltrauma beidseits kausaler Anteil: 1/1; ab 09.10.2013 Tinnitus beidseits, kausaler Anteil: 1/1 als Dienstbeschädigung anerkannt.

Unter Spruchpunkt 2 wurde der Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß § 21 HVG abgelehnt.

Unter Spruchpunkt 3 wurden die Gesundheitsschädigungen "Einschlafstörungen, Konzentrationsstörung und Lernstörung" gemäß § 2 HVG nicht als Dienstbeschädigung anerkannt.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des §§ 2, 21 Abs. 1 und Abs. 2 aus, dass die unter Punkt 1. Angeführte Gesundheitsschädigung zur Gänze eine Dienstbeschädigung im Sinne des § 2 HVG darstelle. Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 05.06.2014 sei als schlüssig befunden und in freier Beweiswürdigung dem Bescheid zu Grunde gelegt worden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 10 von 100 und verwies gleichzeitig auf die dem Bescheid angeschlossenen Gutachten als wesentlichen Bestandteil der Begründung. Da somit die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Folge der Dienstbeschädigung weniger als 20 von 100 betrage, bestehe kein Anspruch auf Beschädigtenrente. Die unter Punkt 3 angeführten Gesundheitsschädigungen waren nicht als Dienstbeschädigung anzuerkennen und daher auch nicht bei der Beurteilung des Fremdenanspruches zu berücksichtigen, weil sich objektiv neuropsychiatrisch kein Funktionsausfall fände.

Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde gerügt, dass im ärztlichen Sachverständigengutachten im Wesentlichen angeführt wäre, dass sich objektiv neuropsychiatrisch kein Funktionsausfall finden ließe und dass die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Knalltrauma in keine Behandlung begeben habe, nicht auf einem relevanten subjektiven Leidensdruck schließen lasse. Beim Beschwerdeführer bestünden jedoch seit dem Knalltrauma sehr wohl Einschlaf-, Konzentrations- und Lernstörungen und hätte sich dieser lediglich noch nicht im fachbezogener Behandlung begeben, da er vorerst eine Besserung bzw. einen leichteren Umgang mit dem Tinnitus herbeizuführen versuchte und sich im Weiteren nicht der Möglichkeit bewusst war, neurologische Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Mit Verfahrensanordnung vom 17.03.2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen sämtliche mit dem Knalltrauma bzw. Tinnitus bzw. Einschlafstörung, Konzentrationsstörung und Lernstörung in Verbindung stehenden medizinischen Unterlagen vorzulegen.

Mit Schreiben vom 30.03.2015 wurde der - bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte - fachärztliche HNO-Befund vom 03.06.2014 samt Tonaudiometrie vorgelegt.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war von 08.07.2013 bis 07.01.2014 Grundwehrdiener bei der ersten Gardekompanie. Der Beschwerdeführer nahm im September 2013 mit dem STG bei einer Schießübung am Truppenübungsplatz teil. Nach dieser Übung litt der Beschwerdeführer vom 23.09.2013 bis 08.10.2013 an einem Knalltrauma beidseits, der ab 08.10.2013 in dieser Form abgeheilt ist, und leidet seit 09.10.2013 an Tinnitus beidseits. Dabei handelt es sich um eine Dienstbeschädigung.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt zehn (10) vH.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer an den Gesundheitsschädigungen "Einschlafstörung, Konzentrationsstörung und Lärmstörung" leidet. Dabei handelt es sich nicht um eine Dienstbeschädigung.

III. Beweiswürdigung:

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO-Krankheiten sowie einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Die Ausführungen im Rahmen der Beschwerde waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass er sehr wohl an Einschlaf-, Konzentrations- und Lernstörungen leide.

In der Beschwerde wurde das nervenärztliche Sachverständigengutachten - konkret, dass keine relevanten Beschwerden bestünden, da sich objektiv neuropsychiatrisch kein Funktionsausfall finden ließe und die Tatsache, dass er sich seit dem Knalltrauma in keine Behandlung begeben hätte bzw. sich noch nicht in fachbezogene Behandlung begeben hätte, - insofern gerügt, als behauptet wurde, dass der Beschwerdeführer vorerst eine Besserung bzw. einen leichteren Umgang mit dem Tinnitus herbeizuführen versuchte und sich im Weiteren nicht der Möglichkeit bewusst gewesen sei, neurologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diese Ausführungen gehen deshalb ins Leere, da - trotz Aufforderung in der Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichts - der Beschwerdeführer - abgesehen von einem bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten HNO-Befund - keinerlei neuen Befunde - weder HNO spezifisch noch neurologisch - vorgelegt hat. Der Beschwerdeführer hat somit offensichtlich seit Erlassung des Bescheides im August 2014 bis dato weder einen HNO-spezifischen noch einen neurologisch-psychiatrischen Behandlungsbedarf gesehen, obwohl in der Beschwerde darauf verwiesen wurde, dass er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht der Möglichkeit bewusst gewesen sei, neurologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dem Beschwerdeführer war somit spätestens seit der Beschwerdeerhebung die Möglichkeit einer neurologischen Hilfestellung bekannt und trotzdem nahm er keine entsprechende Hilfe in Anspruch.

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO-Krankheiten weist keine Widersprüche auf. Im Rahmen dieses Gutachtens wird - auch unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tonaudiometrie mit normalem Kurvenverlauf und der unauffälligen Tympanometriekurve vom 03.06.2014 - ausgeführt, dass Kausalität bezüglich des Knalltraumas, des Tinnitus und der Hyerakusis gegeben sei, die als Dienstbeschädigung beantragten Konzentrations- und Lernstörungen gemeinsam mit den übrigen angegebenen Beschwerden aus rein otologischer Sicht nicht typisch nach einem leichten Knalltrauma seien, und somit als akausal zu werten seien. Insbesondere werden im Gutachten auch die detaillierten Schilderungen des Beschwerdeführers zur Beurteilung dafür herangezogen, dass eine Kausalität bezüglich des Knalltraumas und in weiterer Folge des Tinnitus und der Hyperakusis gegeben ist.

Der Gutachter verwies auch darauf, dass eine kausale Verstärkung des Tinnitus zwischen November 2013 (HSP) und Juni 2014 (GKK-Ambulatorium) vom 5 dB auf 40 dB im Tinnitus-matching otologisch nicht nachvollziehbar sei.

Im Gutachten des Facharztes für HNO-Heilkunde wird auch nachvollziehbar unter Zugrundelegung der Richtsatzverordnung (BGBl. Nr. 150/1969) die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 10vH festgestellt. Lt. Pos 643/Kolonne 1, Zeile 1 beträgt bei einer Herabsetzung der Hörschärfe für Umgangssprache (4m bis 2m) der Rahmen 0 - 10 vH und sind bei Ohrgeräusche durch die Anwendung der höheren Rahmensätze mitzuerfassen. Dies führt zu einer Einstufung von 10 vH.

In der Beschwerde wurde das HNO- Gutachten nicht gerügt.

Hinsichtlich des nervenärztlichen Gutachtens ist auszuführen, dass die Begründung, dass der Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer fachbezogen keine Untersuchungen durchführen hätte lassen, fachbezogen nicht auf einen relevanten subjektiven Leidensdruck schließen lasse und sich auch objektiv neuropsychiatrisch kein Funktionsausfall zeige, insofern nachvollziehbar ist, als die vom Beschwerdeführer behaupteten psychischen Belastungen und psychiatrischen Folgeerscheinungen bei einem Durchschnittsmenschen jedenfalls zu einer Konsultation einer/s Fachärztin/Facharztes für Neurologie und Psychiatrie führen würden - bzw. zumindest eine Konsultation einer/s Ärztin/Arztes für Allgemeinmedizin sowie eine neuerliche Konsultation einer/s Fachärztin/Facharztes für HNO-Krankheiten nach sich ziehen würden, zumal der Beschwerdeführer derzeit an der Wirtschaftsuniversität Wien studiert und die geschilderten Konzentrationsstörungen bei tatsächlichem Bestehen behandlungsbedürftig wären, um erfolgreich und effektiv ein Studium absolvieren zu können.

Von beiden medizinischen Sachverständigen wird damit ausführlich auf das Vorbringen eingegangen und schlüssig dargelegt, warum keine Schädigung ("Einschlafstörungen, Konzentrationsstörung und Lernstörung") vorliegt.

Dem Vorbringen in der Beschwerde war auch kein glaubwürdiger Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Behörde trifft zwar die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung der materiellen Wahrheit grundsätzlich auch dann, wenn das Verwaltungsverfahren auf Antrag eingeleitet wird, doch besteht dies falls eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragsstellers (vgl. dazu die bei Hengsschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 13 wiedergegebene hg Rechtsprechung). (VwGH vom 22.02.2011, 2008/04/0247).

Die Einholung neuerlicher Gutachten ohne jegliche vom Beschwerdeführer vorgelegten aktuellen medizinischen Dokumente - trotz Aufforderung - konnte aufgrund dieser Judikatur unterbleiben.

Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Der Beschwerdeführer ist den schlüssigen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Offensichtlich befindet er sich auch nicht in Heilbehandlung bzw. medizinischer Kontrolle.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 88a Abs. 1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

§ 1 Abs. 1 1. Satz HVG besagt: Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2).

Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (§ 2 Abs. 1 HVG auszugsweise)

§ 4 Abs. 1 Z. 2 HVG besagt:

Im Falle einer Dienstbeschädigung hat der Beschädigte Anspruch auf:

Beschädigtenrente, Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale.

Das HVG macht die Gewährung von Versorgungsleistungen für Gesundheitsschädigungen davon abhängig, dass das schädigende Ereignis oder die mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse mit der Gesundheitsschädigung in ursächlichem Zusammenhang (Kausalzusammenhang) stehen. Die Zurechnung eines schädigenden Ereignisses oder der mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse hat (auch im Bereich der Heeresversorgung) daher nach der sogenannten Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung zu erfolgen (Hinweis E vom 29.4.2004, Zl. 2001/09/0007). (VwGH vom 26.06.2012, Zl. 2010/09/0206).

Kausalität iSd HVG ist dann nicht gegeben, wenn der Unfall auf eine innere Ursache zurückzuführen ist. Das Unfallereignis trifft in einem solchen Fall mit einer beim Versicherten bereits vorhandenen Krankheitsanlage zusammen und führt den Körperschaden herbei. Eine innere Ursache liegt vor, wenn ein anlagebedingtes Leiden des Versicherten so leicht ansprechbar ist, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer äußerer Einwirkungen bedürfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. Tritt der Unfall zufällig während, aber nicht infolge der versicherten Tätigkeit ein, so bildet die versicherte Tätigkeit nicht die wesentliche Ursache. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob wegen der krankhaften Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis dieselbe Schädigung hätte herbeiführen können, sondern darauf, ob ein solches Ereignis mit Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft tatsächlich vorgekommen wäre und dieselbe Schädigung ausgelöst hätte (Hinweis E 29. Mai 2006, 2003/09/0155). (VwGH vom 22.04.2010, Zl. 2008/09/0316).

Ad Spruchpunkt 1.:

Sowohl das Knalltrauma beidseits als auch der Tinnitus beidseits wurde von der belangten Behörde als Dienstbeschädigung anerkannt, da er diese Gesundheitsschädigung im Rahmen seines Präsenzdienstes erlitten hat und auch die Kausalität - wie im Gutachten des Facharztes für HNO-Heilkunde ausgeführt wird - gegeben ist.

Zur Beschädigtenrente wird in § 21 Abs. 1 HVG ausgeführt:

Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.

Im Gutachten des Facharztes für HNO-Heilkunde wird unter Zugrundelegung der Richtsatzverordnung (BGBl. Nr. 150/1969) die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 10vH festgestellt.

Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen war somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Ad Spruchpunkt 2.:

Wie dem nachvollziehbaren Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie zu entnehmen ist, liegen im gegenständlichen Fall hinsichtlich der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen "Einschlafstörungen, Konzentrationsstörung und Lernstörung" keine kausalen Beschwerden vor bzw. konnte neurologisch-psychiatrisch überhaupt keine Diagnose gestellt werden.

Mangels Vorliegen einer Gesundheitsschädigung kann auch keine Kausalitätsprüfung erfolgen und war der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Ablehnung des Anspruchs auf Zuerkennung der Beschädigtenrente sowie die Nichtanerkennung der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden bereits von der belangten Behörde zwei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich um Tatsachenfragen.

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