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W191 2104132-1•BVwG W191 2104132-1
W191 2104132-1Federal Administrative CourtMay 19, 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe, westliche<br/>Orientierung, wohlbegründete Furcht
W191 2104132-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2015, Zahl 1031140802-14946855, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau XXXX, geboren am XXXX (BF1), ihr Ehemann XXXX, geboren am XXXX (BF2), und dessen Mutter XXXX, geboren am XXXX (BF3), afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Sikh, wollten nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise per Flugzeug in Wien-Schwechat am 06.09.2014 mit gefälschten Reisepässen nach London weiterreisen, woran sie gehindert wurden. Sie stellten jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
EURODAC-Abfragen ergaben keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF.
1.2. In ihrer Erstbefragung am 09.09.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommando Schwechat Sondertransit gaben die BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen übereinstimmend Folgendes an:
Sie stammten aus Afghanistan, aus den Provinzen Nangarhar (BF1) und Ghazni (BF2 und BF3), und seien Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Sikhs.
Sie seien vor ca. einem Monat per Flugzeug aus Afghanistan ausgereist und über ihnen nicht bekannte Orte schließlich nach Wien gebracht worden.
Als Fluchtgrund gaben sie an, dass der Vater des BF2 (und Ehemann der BF3) politisch tätig gewesen und bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen sei. Danach hätten Taliban die Familie bedroht und sie gedrängt, zum Islam überzutreten. Die BF1 sei dabei auch verletzt worden. Aus Angst um ihr Leben hätten die BF schließlich Afghanistan verlassen.
Die BF wurden unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.3. Bei ihren Einvernahmen am 08.01.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, bestätigten die BF die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben und führten die Fluchtgründe auf Nachfrage näher aus. Der BF2 legte eine Tazkira (afghanisches Personaldokument) vor, weiters legten die BF einen englisch-sprachigen Artikel aus dem Internet ("sikhnet") vom 22.07.2012 vor, in welchem der angegebene Bombenanschlag auf den Vater des BF2 behandelt worden sei.
Laut Niederschrift räumte das BFA den BF die Möglichkeit ein, in die zur Beurteilung ihres Falles herangezogenen Länderfeststellungen zu Afghanistan samt Quellen Einsicht und Stellung zu nehmen, worauf die BF verzichteten.
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheiden vom 10.02.2015, Zahlen 1031140508/14946842 (BF1), 1031140410/14946834 (BF2) und 1031140802-14946855 (BF3), den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 06.09.2014 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte den BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 10.02.2016 (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, sie hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu ihrem Fluchtvorbringen - glaubhaft wären. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Die von den BF geltend gemachte Fluchtgeschichte sei vage, undetailliert, aber auch unplausibel und unstimmig dargelegt worden. Dem Vorbringen, es habe sich um eine gezielte Ermordung eines Sikh gehandelt, stehe entgegen, dass es sich bei dem bezogenen Vorfall laut den vorgelegten Medienberichten um die Hochzeit der Tochter eines Talibangegners gehandelt habe, bei dem 500 Moslems anwesend gewesen seien.
Der Annahme einer aslyrelevanten Verfolgung von Sikhs in Afghanistan stünden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation entgegen, wonach seit 2006 keine religiöse Verfolgung oder Diskriminierung gegeben sei.
Subsidiärer Schutz wurde ihnen zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan und ihrer individuellen Situation (Familienverhältnisse, Religionszugehörigkeit) maßgeblich wahrscheinlich sei.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.5. Gegen diese Bescheide richten sich die mit gleichlautenden Schreiben vom 04.03.2015, per E-Mail am selben Tag fristgerecht eingebrachten, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellten Rechtsmittel der Beschwerde, mit denen die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten wurden.
Die BF beantragten, das BVwG möge:
I. die angefochtenen Bescheide "zur Gänze" [Anmerkung: gemeint wohl:
hinsichtlich Spruchpunkt I.] beheben und den BF Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren; in eventu
II. die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit "zur Gänze zu" beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (§ 66 Abs. 2 AVG, § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG)
eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen.
In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass die BF glaubhaft vorgebracht hätten, dass sie eine Verfolgung wegen ihrer Rasse und Religion befürchten. Das Verfahren sei mangelhaft, weil die Behörde nur "wage" und unpräzise Feststellungen über die soziale Lage der Sikhs als "Volksgruppe" in Afghanistan erhoben habe. Sikhs und Hindus seien im muslimisch dominierten Afghanistan von Diskriminierung, physischer Gewalt und Verfolgung bedroht, was sie mit diversen Berichten und Judikaten zu belegen suchten. Die in der Beweiswürdigung dargelegten "Wiedersprüche" würden sich bei genauerer Überlegung nicht als solche darstellen, und wurde versucht, dies darzulegen. Schließlich folgten Rechtsausführungen, belegt mit Ausführungen aus einem Erkenntnis des (ehemaligen) Asylgerichtshofes.
1.6. Die Beschwerden samt Verwaltungsakten langte am 24.03.2015 beim BVwG ein.
1.7. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 06.05.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi durchgeführt, zu der die BF persönlich erschienen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Den BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gaben der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
" [...]
RI: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Punjabi.
BF2 und BF3 sprechen darüber hinaus auch Dari.
RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für die BF?
D: Punjabi.
RI befragt BF, ob sie D gut verstehen; dies wird bejaht.
Zur heutigen Situation:
RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
RI: Sind Sie gesund, oder leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF: Nein.
[...]
Die BF haben keine weiteren Bescheinigungsmittel bei sich und verweisen im Übrigen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel (Tazkira des BF2).
[...]
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF1: XXXX
BF2: XXXX
BF3: XXXX,
alle Staatsangehörigkeit Afghanistan.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Wir sind Punjabi.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Wir sind Sikhs.
RI an BF1: Warum können Sie nicht Dari?
BF1: Weil meine Eltern nie Dari gesprochen haben, sondern nur Punjabi.
RI an BF1: Wo waren Sie zu Hause?
BF1: Jalalabad.
RI an BF1: Haben Sie vor der Hochzeit Kontakt gehabt?
BF1: Nur nach der Heirat.
RI an BF1: Haben Sie sich gekannt vor der Hochzeit?
BF1: Nein.
RI an BF1: Woher stammt Ihr Mann?
BF1: Aus Ghazni.
RI an BF3: Warum wollten Sie nach England gehen?
BF3: Ich habe das alles nicht gewusst. Ich weiß nur, dass mein Leben in Gefahr war, sonst weiß ich nichts.
RI an BF3: Woher haben Sie den Pass gehabt, dass Sie aus Delhi stammen?
BF2 erklärend: Sie meinte, der Schlepper hatte den Reisepass organisiert.
RI an BF3: Ist der BF2 Ihr einziges Kind?
BF3: Ich habe noch zwei Töchter.
RI an BF3: Wo leben die Töchter?
BF3: Vor drei Jahren haben die beiden geheiratet. Ich habe seither keinen Kontakt mehr mit ihnen.
RI an BF3: Wohin haben Sie sie verheiratet?
BF3: Dort in Ghazni, beide mit Sikhs.
RI an BF3: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF3: Nein, ich war nie in der Schule.
RI an BF1: In Jalalabad gibt es Schulen. Haben Sie die Schule besucht?
BF1: Nein.
RI an BF1: Warum nicht?
BF1: Der Schulbesuch war sehr gefährlich. Mein Eltern haben gesagt, ich muss zu Hause bleiben. Ich habe im Gurdwara (Tempel) auch keinen Unterricht bekommen, nur mein Vater hat mir zu Hause Lesen und Schreiben beigebracht.
RI an BF1: Was haben Sie vor, in Österreich zu machen?
BF1: Ich möchte Deutsch lernen, dann möchte ich einen Beruf lernen, egal welchen Beruf.
RI an BF1: Frisörin? Krankenpflegerin?
BF1: Ich weiß es nicht.
RI an BF3: Was haben Sie vor, in Österreich zu machen?
BF3: Ich möchte auch Deutsch lernen, und wenn ich irgendeine Arbeit bekomme, bin ich bereit, sie zu machen.
RI an BF3: Gehen Sie in Österreich Einkaufen?
BF3: Ja.
RI an BF3: Und wo?
BF3: Billa, Penny.
RI an BF3: Was kostet ein Kilo Brot? Oder kaufen Sie kein Brot?
BF3: Ich kaufe schon Brot.
RI an BF3: Was für ein Brot kaufen Sie?
BF3: Brot, wo man Marmelade aufstreichen kann. Sowohl schwarzes als auch weißes Brot.
RI an BF3: Und was kostet das Brot?
BF3: Ich kaufe alles zusammen. Ich weiß es nicht genau.
RI an BF3: Kaufen Sie auch Milch und welche?
BF3: Ja, mit blauer Verpackung.
RI an BF3: Wissen Sie den Umrechnungskurs von Euro auf afghanische Währung?
BF3: Ich verstehe es nicht.
BF2 erklärt BF3 die Frage.
BF3: Nein, das weiß ich nicht.
RI an BF1: Wissen Sie es?
BF1: Nein, das weiß ich auch nicht.
RI an BF1: Müssen Sie Ihrer Schwiegermutter die Füße waschen?
BF1: Ja, ich berühre die Füße schon, aber ich wasche sie nicht. Das ist ein Begrüßungsritual.
RI an BF1: Wie oft macht man das?
BF1: Jeden Tag in der Früh.
RI an BF2: Sie haben gesagt, Ihr Vater sei politisch tätig gewesen. Waren Sie auch politisch tätig?
BF2: Nein, ich war nicht politisch tätig. Mein Vater hat an der Politik teilgenommen, weil er für die Sikhs etwas erreichen wollte.
RI an BF2: Wie hat Ihr Vater genau geheißen?
BF2: Sardar Pritpal Singh Pal.
RI an BF3: Warum haben Sie diesen Namen vor dem Bundesamt nicht vollständig genannt?
BF3: Ich habe nur das beantwortet, was gefragt worden ist.
RI an BF3: Sie hätten den Namen gewusst?
BF3: Ja, mein Mann heißt Pritpal Singh Pal.
RI an BF3: Der Bombenanschlag in Samangan hat hauptsächlich Schiiten betroffen, wieso hätte das ein Anschlag auf einen Sikh sein sollen?
BF3: Es waren 500 Moslems, und nur ein Sikh ist eingeladen worden.
RI an BF3: Sie meinen, man hätte Dutzende Menschen geopfert, nur um einen Sikh zu töten?
BF3: Das weiß ich nicht, warum sie ihn eingeladen haben und was der Hintergrund war.
RI an BF2: Und warum wären dann plötzlich Sie und Ihre Familie verfolgt worden?
BF2: Zuerst haben die Leute meine Schwester verfolgt, deshalb haben wir meine Schwestern verheiratet. Dann hat mein Vater kandidiert für das Parlament, und seither haben sich die Probleme gehäuft. Solche Probleme hatten wir früher nie gehabt.
RI an BF3: Wie lange haben Sie mit Ihrem Mann zusammengewohnt, und wie lange haben Sie dann in Ghazni gewohnt und Ihr Mann in Kabul?
BF3: 18 Jahre haben wir zusammengewohnt.
RI an BF3: Wie lange war er denn in Kabul fort von Ihnen?
BF3: Das kann ich nicht so ausrechnen. Sie können meinen Sohn fragen.
RI an BF3: War das von Anfang an ab seiner politischen Tätigkeit?
BF3: Nein, er ist schon früher weggegangen.
RI an BF2: Wann ist Ihr Vater von zu Hause weggegangen?
BF2: Ich bin in Gardez geboren, in der Provinz Kabul.
RI an BF2: Kennen Sie Besoud?
BF2: Nein. Wir haben sieben oder acht Jahre in Kabul gewohnt, und dann, als der Vater angefangen hat, sich für die Politik zu interessieren, sind wir auf seinen Wunsch nach Ghazni übersiedelt. Das war ca. 2008. Mein Vater hat dort in einem Gurdwara gewohnt.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs, oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Früher waren wir in einem Deutschkurs, der nächste Kurs beginnt nächstes Monat für BF1 und BF2. Die BF3 hat zwar eine Zusage, aber noch keinen fixen Termin bekommen.
RI an BF3: Wenn Sie in Afghanistan krank waren, was haben Sie gemacht?
BF3: Mein Sohn hat mich zum Arzt gebracht, und falls es notwendig war, musste man sich im Spital behandeln lassen. Befragt, um welchen Arzt es sich gehandelt hat, kann ich das nicht beantworten, weil ich bei der Untersuchung einen schwarzen Stoff vor meinem Gesicht tragen musste und ich daher den Arzt nicht sehen konnte. Außerdem musste immer ein Mann (mein Sohn oder mein Mann) dabei sein. Der Arzt war ein Moslem.
RI an BF3: Wer hat in Afghanistan eingekauft? Haben Sie eingekauft?
BF3: Ich war nie selbst einkaufen. Mein Sohn hat das erledigt.
RI an BF3: Hätten Sie einkaufen gehen wollen?
BF3: Nein, ich konnte nicht gehen, weil dabei große Gefahr bestand.
RI an BF3: Gehen Sie hier spazieren?
BF3: Ja, gerne und viel.
RI an BF3: Auch in den Wald?
BF3: Nein, im Wald war ich noch nie. Nur in der Stadt.
RI an BF2: Sie haben angegeben, genauso wie die BF1 und BF3, dass Moslems Sie schlagen hätten wollen. Wieso haben Sie niemanden erkannt?
BF2: Meistens sind sie in der Nacht gekommen und hatten ihre Gesichter verdeckt.
RI an BF1: Was machen Sie in Österreich den ganzen Tag über?
BF1: Ich erledige den Haushalt und gehe auch hinaus. Manchmal gehe ich auch in den Sikh-Tempel. Es gibt zwei Tempel hier, einen kleinen und einen großen, einer ist im 12. und einer im 22. Bezirk.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Nein.
Der RI bringt die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014 in aktueller Fassung) in das gegenständliche Verfahren ein und folgt einen Auszug daraus (Sicherheitslage, Religionsfreiheit - u.a. Lage der Sikhs/Hindus) den BF in Kopie aus.
Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.
Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.
Der RI gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom RI dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Seitens der Parteien erfolgt keine Stellungnahme, und es wird auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt.
RI befragt BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen; dies wird verneint.
Ermittlungsermächtigung:
RI: Sind Sie damit einverstanden, dass entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht zu treffenden Anordnungen in Ihrem Herkunftsstaat allenfalls Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchgeführt werden, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen Ihres Herkunftsstaates weitergegeben werden?
BF: Ja.
RI befragt BF, ob sie D gut verstanden haben; dies wird bejaht.
Das BFA beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerden.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen am 09.09.2014 und der Einvernahmen vor dem BFA am 08.01.2015 sowie die Beschwerden vom 04.03.2015
Einvernahme der BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 06.05.2015 sowie Einsichtnahme in die vom BVwG ins Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF (Auszug aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - allgemeine Sicherheitslage und Religionsfreiheit, Situation der Sikhs bzw. Hindus).
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1.1. Die BF führen die Namen XXXX, geboren am XXXX (BF1), ihr Ehemann XXXX, geboren am XXXX (BF2), und dessen Mutter XXXX, geboren am XXXX (BF3), sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Punjabi und bekennen sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs. Die Muttersprache der BF ist Punjabi, der BF2 und die BF3 sprechen auch Dari.
Weder aus dem Vorbringen der BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren der BF erkennbar.
3.1.2. Die BF lebten zuletzt in einem Haus in der Nähe des Sikhtempels in Ghazni im gemeinsamen Haushalt. Der BF2 führte ein Geschäft, die beiden Frauen (BF1 und BF3) waren im Haushalt tätig.
3.1.3. Grund für die Ausreise der BF aus Afghanistan waren nach ihren Angaben die Belästigungen seitens der Taliban, nachdem der Vater des BF2 (und Ehemann der BF3) bei einem Bombenattentat (auf eine schiitische Hochzeit) umgekommen sei, was aber in dieser Form nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
Glaubhaft ist - wenn auch nicht in asylrelevantem Ausmaß - auf Grundlage der Länderfeststellungen (siehe unten Punkt 3.2.) die schwierige Situation der Sikh-Minderheit in Afghanistan.
Vor allem aber steht die persönliche Haltung der BF (insbesondere der BF1 und der BF3) über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft im Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind.
Die BF1 und die BF3 sind von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten und von der Vorstellung, selbstbestimmt leben zu wollen, bestimmten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert.
3.1.4. Der BF2 ist der Ehemann der BF1, hat diese im Herkunftsstaat vor Antragstellung geheiratet und lebt mit ihr - und auch mit seiner Mutter, der BF3 - im gemeinsamen Haushalt.
3.1.5. Die BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Sie waren nicht politisch aktiv und hatten auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat. Es liegen keine Gründe vor, nach denen die BF von der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten auszuschließen wären.
3.1.8. Den BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:
3.2.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundegelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant wesentlich geändert haben.
Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des BFA in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Afghanistan stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat.
Zusätzlich hat das erkennende Gericht im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.05.2015 ergänzend Feststellungen und Berichte über die Sicherheitslage im Herkunftsstaat sowie betreffend die Religionsfreiheit und die Situation der Hindus und Sikhs in Afghanistan eingebracht (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014, siehe unten Punkt 3.2.3.)
Die BF haben diese Feststellungen nicht bestritten, aber weitergehend in den Beschwerden und in ihren Einvernahmen Ausführungen zur Religionsfreiheit und insbesondere zur Lage der Sikh-Minderheit in Afghanistan und zur Lage der Frauen in Afghanistan gemacht.
3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.
Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt. Anfang April 2014 werden in Afghanistan Präsidentschaftswahlen stattfinden, bei denen Präsident Karzai nicht erneut antreten kann. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung und anderer wichtiger Institutionen sind größtenteils mit den Wahlvorbereitungen ausgelastet. Die mit der Registrierung verbundenen Rücktritte aus politischen Ämtern haben zu Bewegung innerhalb der Regierung geführt.
Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)
3.2.3. Religionsfreiheit (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014):
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (CIA 24.04.2014).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 31.03.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Moscheen werden immer wieder Ziel von Angriffen Militanter. Im September 2013 töteten Beamte des afghanischen National Directorate of Security (NDS) zwei Schützen, die mindestens drei Gläubige vor einer schiitischen Moschee in Kabul verletzt haben (FH 19.05.2014).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit, die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen, und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu schützen (USCIRF 30.04.2014).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.03.2014).
Sikhs und Hindus:
Es wird angenommen, dass Sikhs vor etwa 200 Jahren nach Afghanistan gekommen sind. Bis 1992 stieg ihre Zahl auf bis zu 50.000, wobei sie sich vor allem in Jalalabad, Kabul, Kandahar und Ghazni ansiedelten. Aber jahrzehntelange Instabilität und Intoleranz haben Emigrationswellen verstärkt und dabei die Gemeinschaft landesweit reduziert (RAWA 17.06.2013). Der Vizepräsident des Sikh- und Hindurates in Afghanistan gibt an, dass nur noch ein paar tausend Sikhs in Afghanistan übrig sind (RAWA 19.08.2014). Führer der religiösen Minderheiten schätzen, dass etwa 685 Sikh-Familien und 30 Hindu-Familien in Afghanistan leben, gemeinsam werden sie auf etwa
4. 500 Personen geschätzt (USDOS 28.07.2014).
Obwohl es der lokalen Hindu- und Sikhpopulation erlaubt ist, ihren Glauben öffentlich zu praktizieren, sind sie Problemen ausgesetzt, wenn es um das Erwerben eines Grundstücks für Kremationen geht, und es kommt zu Belästigungen während größerer religiöser Festivitäten (USDOS 28.07.2014).
Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 27.02.2014). Dieser Sitz soll mit einem Hindu geteilt werden (RFL 19.08.2014). Präsident Karzai unterzeichnete ein Dekret, das einen Sitz für Sikhs im Unterhaus bei den Parlamentswahlen 2015 garantieren sollte (RFL 19.08.2014; vgl. USDOS 27.02.2014 und Khaama Press 14.12.2013). Das Dekret war zwar im Einklang mit Absatz 79 der afghanischen Verfassung und dem Wahlgesetz, jedoch argumentierten afghanische Abgeordnete, dass das Dekret gegen den Paragraphen 83 der Verfassung verstoße, welcher besagt, dass Mitglieder des Parlaments durch Wahlen gewählt werden müssen (Khaama Press 14.12.2013). Der endgültige Beschluss war mit Ende des Jahres 2013 noch ausstehend (USDOS 27.02.2014). Anarkali Kaur Honaryar ist die erste weibliche Abgeordnete, die aus der kleinen Hindu- und Sikh-Gemeinde stammt. Sie bekam im Jahr 2009 eine internationale Anerkennung für ihre Arbeit im Bereich der Frauenrechte und wurde von Staatspräsident Hamid Karzai gebeten, an den Wahlen für das Unterhaus 2010 teilzunehmen. Sie verlor zwar, wurde aber von Karzai zur Repräsentantin des Oberhauses der Hindu- und Sikh-Gemeinde ernannt (New Indian Express 15.02.2013).
USCIRF geht davon aus, dass sich die Situation der afghanischen Sikh- und Hindu-Gemeinschaft seit dem Sturz des Taliban-Regimes verbesserte: Es ist den Sikhs und Hindus erlaubt, ihren Glauben zu leben. Auch haben sie Orte, an denen sie öffentlich ihren Gottesdienst verrichten (USCIRF 30.04.2013). Allerdings sind sie auch weiterhin Diskriminierungen am Arbeitsmarkt und an öffentlichen Schulen ausgesetzt. Hindus und Sikhs haben ungleichen Zugang zu Regierungsanstellungen (USDOS 28.07.2014).
Unter dem Talibanregime war die Religionsfreiheit der Sikhs eingeschränkt und die Kremation verboten. Obwohl das Verbot nicht mehr in Kraft ist, sind Begräbnisriten ein großes Problem. Es gab öffentliche Auflehnung gegen das Verwenden des 120 Jahre alten Krematoriums in Qalacha im Südosten von Kabul (IWPR 11.07.2013). Es gibt regelmäßig Berichte, dass afghanische Behörden und lokale BewohnerInnen die Sikhs davon abhalten Kremationszeremonien für ihre Toten durchzuführen (USCIRF 30.04.2014). Obwohl sie ihren Glauben öffentlich ausüben dürfen, waren sie mit Problemen konfrontiert, wenn es um das Erwerben eines Grundstücks für Kremationen geht (USDOS 28.07.2014). Ein Sikhrepräsentant des Oberhauses hat eine Initiative gestartet, im Osten von Kabul eine Stadt für Sikhs und Hindus zu bauen, vollständig mit Schulen und einem Krematorium. Jedoch hat der Bau noch nicht angefangen und die Unterstützung ist schwach (USCIRF 30.04.2014).
Sikhs und Hindus haben die Möglichkeit, sich an Schlichtungsstellen wie z.B. das Spezialgericht für Land- und Besitzfragen ("Special Land and Property Court") zu wenden, jedoch fühlen sie sich Berichten zufolge ungeschützt (USDOS 19.04.2013). Berichte zu gezielten Diskriminierungen gegen Sikhs und Hindus durch die Regierung sind nicht bekannt, im Gegensatz zu Bahai und Apostaten (USDOS 20.05.2013).
Es gibt zwei aktive Gurdwaras (Glaubenstätten der Sikhs) in Kabul und neun in anderen Teilen des Landes. Es gibt noch vier hinduistische Mandirs (Tempel) in drei Städten: zwei in Kabul einer in Jalalabad und einer in Helmand (USDOS 28.07.2014).
Es gibt von der Regierung unterstützte Schulen für Sikhs in Kabul und Nangarhar. Obwohl mehr als ein Viertel der Sikh-Bevölkerung in Jalalabad lebt, gibt es dort keine Schule für sie. Die Regierung unterstützt durch begrenzte Finanzierung Schulen der Sikhs, inklusive LehrerInnen für den Grundschullehrplan. Einige Kinder von Sikhs besuchen internationale Privatschulen. Hindus haben keine eigenen Schulen, senden ihre Kinder aber manchmal in Sikh-Schulen (USDOS 28.07.2014).
3.2.4. Zur Situation der Frauen in Afghanistan:
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne.
Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung und einfachgesetzlich (Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen, EVAW - law) garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.
Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde") kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kunduz ein unverheiratetes Liebespaar wegen Ehebruchs öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 08.12.2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat. Ähnliche Vorfälle haben sich auch in den folgenden Jahren immer wieder ereignet.
Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet unter Umständen mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.
Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.
Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das afghanische Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19.07.2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen betrafen und diese damit implizit anerkannten, sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.
Zahlreiche Bestimmungen stehen weiterhin in Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nun nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, vor allem was Immobilien betrifft.
Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW-Gesetz) verbessert, das am 19.07.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche strafbewehrte Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie vom Dezember 2010 zum Teil gar nicht kannten, auch heute noch weit entfernt.
Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich vorwiegend aus Verzweiflung wegen Kinder- und Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.
Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlende Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (etwa am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigten, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wurde.
Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.
Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 10.01.2012, S. 20 ff; vgl. Bundesasylamt, "Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan", vom Dezember 2010; 27.07.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World - Women's Rights in Afghanistan", Dezember 2009; U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 05.11.2010; U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 08.04.2011)
Laut einer "Analyse der Staatendokumentation", Übersetzung des Beitrages "Women in Afghanistan" (erschienen in Taucher; Vogl; Webinger, Hgb., 3.2014, "Afghanistan 2014 and beyond", Wien, BMI) hat sich die Situation inzwischen nicht wesentlich geändert.
Frauen mit bestimmten Profilen:
Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird.
Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.
Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Alleinlebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben.
Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen - insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten - je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderen Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen. Wenn das Abweichen von den traditionellen Rollen als Widerspruch zu den traditionellen Machtstrukturen angesehen wird, kann sich die Verfolgungsgefahr auch auf die Religion oder politische Überzeugung beziehen. Darüber hinaus können Maßnahmen, die die Fähigkeit, den Lebensunterhalt zu verdienen, so stark einschränken, dass das Überleben bedroht ist, oder starke Einschränkungen des Zugangs zur Bildung oder zu Gesundheitsdiensten eine Verfolgung darstellen.
(UNHCR, "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" vom 10.11.2009; vgl. UNHCR, "Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", 17.12.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World - Women's Rights in Afghanistan", Dezember 2009)
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.
4.1. Zur Person der BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie aus dem vorgelegten Identitätsdokument des BF2.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen der BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Punjabi und Dari und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Identität der BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute der BF aus Afghanistan stützen sich auf deren eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates stützen sich auf die von ihnen vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.
Das Vorbringen der BF1 und der BF3 zu ihrer Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch im Hinblick auf die vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen.
Die BF1 und die BF3 haben im Wesentlichen übereinstimmend, plausibel und schlüssig dargelegt, dass sie gewillt sind, entgegen den in Afghanistan meist üblichen gesellschaftlichen Zwängen selbstbestimmt leben wollen. Dies zeigt sich auch darin, dass die BF ostentativ an ihrem Wunsch, ihre Religion und damit ihre Identität nicht verleugnen zu wollen, festhalten und weiterhin auch in fremder Umgebung ihre Sikh-Gebräuche und Gewohnheiten (Kleidung, Aussehen etc) ausüben, aber auch daran, dass die BF1 und die BF3 die gewonnene Freiheit (zu Ausgang, Sprache lernen, Berufsausübung etc.) nutzen möchten.
Die BF haben mit ihrem persönlichen Auftreten in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG diesen Eindruck noch verstärkt.
Letztlich ausschlaggebend für die Flucht der BF aus ihrem Herkunftsstaat waren die von ihnen geschilderten Lebensbedingungen und -umstände in Afghanistan, sodass der von ihnen anfangs vorgebrachte Grund - der Tod des Vaters des BF2 und Ehemannes der BF3 und nachfolgende weitere Belästigungen der Familie durch die Taliban - nicht weiter zu verfolgen war. Es erscheint auch wenig plausibel, dass ein Bombenanschlag auf eine schiitische Hochzeit mit 500 Gästen durchgeführt wird, um unter vielen muslimischen Opfern auch einen Sikh-Politiker zu töten, noch ganz abgesehen von der vagen, undetaillierten und unstimmigen Schilderung dieses Vorfalles durch die BF.
Die nach außen hin erkennbare persönliche Wertehaltung der BF steht zu der in der afghanischen Gesellschaft vorherrschenden konservativ-restriktiven Wertehaltung hinsichtlich der Rolle und Stellung von Frauen im eindeutigen Widerspruch. Die persönliche und nach außen offen dargelegte Wertehaltung der BF1 und der BF3 an ein würdiges Leben als Frau steht zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen im völligen Gegensatz. Auch das äußere Erscheinungsbild der BF1 und der BF3 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG war ein dahingehendes Indiz.
In einer Gesamtschau der Angaben der BF1 und der BF3 im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das diesbezügliche Vorbringen zu ihrer Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass ihnen im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, der BF1 und der BF3 vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.
Dem BF2 war abgeleitet von seiner Ehefrau Asyl im Familienverfahren zuzuerkennen.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Familienverfahren:
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
5.2.2. Bezüglich der Verfahren von BF1 und BF2 liegt ein Familienverfahren gemäß §§ 34ff AsylG vor. Bezüglich BF3 war das Verfahren aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen ebenfalls mit jenen von BF1 und B2 zu verbinden und gemeinsam zu führen.
5.2.3. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.
Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte die BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihnen behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Die BF haben keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Das BVwG hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
5.2.4. Zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide:
5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide, Asyl):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
5.2.4.1.1. Innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative:
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; VwGH 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).
5.2.4.1.2. Zur Gewährung von Asyl an die BF1 und die BF3:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF1 und der BF3, in ihrem Herkunftsstaat
Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Die BF1 und die BF3 haben glaubhaft dargelegt, dass sie auf Grund ihrer nach außen hin erkennbaren persönlichen Wertehaltung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt sein würden (siehe oben Punkt 4.1.3., Beweiswürdigung).
Das von der persönlichen Wertehaltung der BF1 und der BF3 überwiegend getragene und als westlich zu bezeichnende Frauen- und Gesellschaftsbild steht im völligen Gegensatz zu der in Afghanistan immer noch vorherrschenden und durch bizarre gesellschaftliche und politisch-religiöse Zwänge gekennzeichneten Lebensweise.
Im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan wären die BF1 und die BF3 als Frauen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wieder massiven Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt.
Den getroffenen Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (das heißt bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend wären die BF1 und die BF3 im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt wären.
Diese Situation ist auch durch die Aufnahme einer Bestimmung in der neuen Verfassung von Afghanistan über die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz nicht beseitigt, da die praktische Handhabung dieser Vorschrift noch nicht abzusehen ist und überdies im Verfassungsdokument an anderer Stelle vorgesehen ist, dass kein Gesetz gegen den Glauben und die Vorschriften des Islam verstoßen dürfe, was als Rechtfertigung traditionell gesellschaftlicher Vorstellungen über die Rolle der Frau herangezogen werden könnte.
Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendigerweise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB. von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere auch in der Hauptstadt Kabul, einer systematischen asylrelevanten (Gruppen)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen kann bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, jedoch Asylrelevanz erreichen.
Für die BF1 und die BF3 wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Fall einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein könnten. Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto eine Verletzung in grundlegenden Rechten zu gewärtigen haben. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Einer afghanischen Frau ist es daher auch derzeit meist nicht möglich, sich ungehindert und sicher in der Öffentlichkeit zu bewegen.
Es ist zu prüfen, ob es der BF1 und der BF3 möglich wäre, angesichts des sie betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist:
Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen in allen Teilen des Staatsgebietes Sorge zu tragen, der afghanische Staat kommt somit seinen Schutzpflichten hinsichtlich dieser Bevölkerungsgruppe nicht nach. In Afghanistan besteht derzeit weder ein diesbezüglich funktionierender Polizei- oder Justizapparat, noch ist davon auszugehen, dass der tatsächliche Machtbereich der gegenwärtigen Regierung über die Grenzen der Hauptstadt reicht. Den aktuellen Feststellungen zufolge ist weiters nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden. Vielmehr liegt gegenteilig ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Ausgehend davon können die BF1 und die BF3 nicht damit rechnen, dass sie angesichts des sie als Frauen betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden können.
Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall der BF1 und der BF3 daher davon auszugehen, dass sie in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten haben.
Die Verfolgung aus dem Grund der politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.
Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden des Heimatstaates unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310).
Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der sogenannten Status-Richtlinie 2004/83/EG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, 99/01/0197: "Bei der in der zitierten Bestimmung der Konvention genannten ‚Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe' handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen ‚Rasse, Religion und Nationalität' überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I, 1966, Seite 219; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 406). Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96 f) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten."
Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" im Sinne der GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band II [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ‚bestimmten sozialen Gruppe' befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."
Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d der Status-Richtlinie 2004/83/EG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die der BF1 und der BF3 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation als Frauen und auf Grund der von ihrer inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren überwiegenden Orientierung am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild, ihrem bisherigen Verhalten sowie ihrer Tätigkeiten und ihres gezeigten Interesses (Ausgang, Interesse am Erlernen der Sprache und am Ausüben einer Erwerbstätigkeit etc.) in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist.
Die BF1 und die BF3 wären in ihrem Herkunftsstaat ohne familiäre, gesellschaftliche oder staatliche Unterstützung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Verhältnissen in der Lage, sich selbst in einem ihre ausreichende Existenzgrundlage sichernden Ausmaß zu versorgen. Zudem würden die BF1 und die BF3 in ihrem Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Möglichkeit vorfinden, medizinische Behandlung in Anspruch nehmen zu können, da es zu wenige weibliche Ärztinnen gibt und die Inanspruchnahme eines männlichen Arztes durch eine Frau nicht sichergestellt ist. Weiters wäre ihre Grundversorgung angesichts der grundsätzlich eingeschränkten Bewegungsfreiheit der Frauen in Afghanistan nicht gewährleistet.
Sie wären überdies Eingriffen in ihre physische und psychische Integrität ausgesetzt. Dies zeigt auch die festgestellte aktuelle komplexe Lage in Afghanistan, dass sich Verfolgungsmuster nicht nur als direkte, zielgerichtete Verfolgung durch einen konkreten Verfolger darstellen, sondern auch als eine diffuse Situation, in der missliebige, "fortschrittliche" bzw. den traditionellen Werten sich nicht unterwerfende Personen jederzeit damit rechnen müssen, von verschiedenen Verfolgern in willkürlicher und unvorhersehbarer Weise belangt zu werden.
Im Fall der BF1 und der BF3 liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer politischen Gesinnung als überwiegend am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frauen und in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; VwGH 20.06.2002, 99/20/0172).
Aufgrund der persönlichen Situation der BF1 und der BF3 steht ihnen auch die Möglichkeit der Zufluchtnahme in einem anderen Teil Afghanistans derzeit nicht offen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die BF1 und die BF3 aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer politischen Gesinnung (Orientierung an dem als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild, nämlich selbstbestimmt leben zu wollen) und ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von dieser Gesinnung überzeugten afghanischen Frauen, außerhalb Afghanistans befinden und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war den Beschwerden der BF1 und der BF3 stattzugeben und ihnen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
5.2.4.1.3. Zur Gewährung von Asyl an den BF2 im Familienverfahren:
Der BF2 ist der Ehemann der BF1, der mit Erkenntnis mit heutigem Datum der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird. Zwischen der BF1 und ihrem Ehemann besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Die Ehe hat bereits im Herkunftsstaat bestanden. Der BF2 ist daher Familienangehöriger einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wird, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).
Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach den BF mit ihrer Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre, sodass dem BF2 im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG zuzuerkennen war.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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