I403 2100102-1•BVwG I403 2100102-1
I403 2100102-1Federal Administrative CourtMay 19, 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
I403 2100102-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen die Festsetzung des Grades der Behinderung mit 60vH durch Ausstellung des Behindertenpasses (Nr. 2517339) durch das Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, am 16.01.2015 nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 70 (siebzig) von Hundert (v.H.) vorliegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 10.06.2009 beantragte Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) beim Bundessozialamt, Landesstelle Vorarlberg, die rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung. Dem Antrag waren beigelegt ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 25.05.2009 betreffend rückwirkende Anerkennung des Anspruches auf Invaliditätspension, ein fachärztlich-internistisches Gutachten vom 03.12.2008, ein gynäkologisches Gutachten vom 07.01.2009, ein orthopädisches Gutachten vom 10.02.2009, ein neuropsychiatrisches Gutachten vom 05.02.2009 und das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes XXXX, mit dem der Pensionsversicherungsanstalt aufgetragen wurde, der Beschwerdeführerin vom 01.04.2008 bis 31.03.2010 eine Invaliditätspension auszuzahlen.
2. Von der belangten Behörde wurde am 30.09.2009 ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt, in welchem nach aktenmäßiger Beurteilung folgende Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin festgestellt wurden:
Lfd.
Nr. Bezeichnung der tatsächlich bestehenden funktionellen Einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden ICD 10 Code/
Pos. Nr. GdB %
1 Chronifizierte vitale Depression (mittelgradig) und chronische somatoforme Schmerzstörung mit deutlichem Leidensdruck F 33.1,
F 45.40,
R 10.4/
g. Z.585 70
2 Lendenwirbelsäulen-Bein-Schmerzsyndrom bei mittelgradiger Degeneration der Bandscheiben zwischen dem 2. bis 4. Lendenwirbel. Die Lendenwirbelsäule ist dadurch vermindert belastbar. M 54.06,
M 54.4/
190 30
Gesamtgrad der Behinderung: 70 v.H
Eine Nachuntersuchung wurde für den September 2011 vorgesehen, da eine Besserung der Beschwerden (auch im Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes XXXX) nicht ausgeschlossen wurde.
3. Am 03.11.2009 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit Gültigkeit bis zum 31.01.2012 ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 70 % festgestellt.
4. Mit Schreiben vom 27.01.2014, eingelangt beim Bundessozialamt, Landesstelle Vorarlberg am 30.01.2014, beantragte die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass. Dem Antrag beigelegt waren die Kopie der Meldebestätigung, die Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte, die Kopie des inzwischen abgelaufenen Behindertenpasses vom 03.11.2009 und die folgenden ärztlichen Befunde:
Befund der Ambulanz für Allgemeine Innere Medizin vom 08.10.2010
Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 18.11.2010
Radiologischer Befund vom 05.06.2012
Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopäd. Chirurgie vom 18.05.2012
Befund der Abteilung für Psychiatrie des Landeskrankenhaus XXXX vom 25.09.2012
Befund der Pulmologie, Landeskrankenhaus XXXX vom 10.04.2013
Befund der Abteilung für Psychosomatische Medizin des Landeskrankenhaus XXXX vom 06.04.2013
Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 17.06.2013
5. Vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde) wurde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Pathologie eingeholt, in welchem nach aktenmäßiger Beurteilung am 28.04.2014 folgende Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin festgestellt wurde:
Lfd.
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB %
1 Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades
Depressio mit Somatisierungsstörung (chronische Cervicobrachialgie und Lumbalgie ohne morphologisches Substrat und ohne Dauertherapiebedarf) 03.06.01 10
2 Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen
Chronifiziertes Schmerzsyndrom mit intermittierender affektiver oder somatischer Störungen 03.05.01 20
Gesamtgrad der Behinderung: 20 v.H
Es wurde festgestellt, dass folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen keinen Grad der Behinderung erreichen: "Es besteht ein (Z.n.) fraglicher Medikamentenabusus (Opioide, Benzodiazepine). Im Rahmen eines stationären Aufenthaltes auf der Psychiatrie in XXXX (7-9/2012, auf Wunsch der Antragstellerin abgebrochen) kam es auch zur Beurlaubung am Wochenende, was gegen das Vorliegen einer manifesten Abhängigkeit bereits zu diesem Zeitpunkt spricht. Zudem konnten lt. GA aus 2013 die in sehr hohen Dosen verordneten Antidepressiva serologisch nur in Spuren nachgewiesen werden, ohne dass zu diesem Zeitpunkt therapiebedürftige Symptome einer Depressio vorgelegen hätten. Ob es tatsächlich je zur Einnahme der von der Antragstellerin angegebenen (teilweise Selbst)Medikation kam, bleibt offen."
Zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Symptomatik (Albträume, Schlafstörungen, frag. Teilamnesie, Depressionen, Interessensverlust, Suchtverhalten) auch in Folge der neurotischen Belastungsreaktion auftreten könne. Auffallend sei in nahezu sämtlichen vorliegenden Unterlagen die deutliche Diskrepanz der geschilderten Symptome und angegebenen funktionellen Beeinträchtigungen gegenüber den objektivierbar erhobenen Befunden; zudem seien mehrere mit der Realität nicht übereinstimmende Aussagen seitens der Beschwerdeführerin dokumentiert.
Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betriebes geeignet sei. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben.
6. Dem Gutachten wurde vom leitenden Arzt der belangten Behörde nicht zugestimmt, da eine persönliche Untersuchung wegen des früheren Grades der Behinderung erbeten wurde. In der Folge wurde ein Sachverständigengutachten bei einem Arzt für Allgemeinmedizin eingeholt. Am 20.11.2014 fand der Begutachtungstermin in der Ordination des Arztes statt. In dem Gutachten vom 20.11.2014 wurden folgende Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin festgestellt:
Lfd.
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB %
1 Chronische depressive Störung mit ausgeprägter Somatisierung im Rahmen einer komplexen somatoformen Belastungsstörung ausgelöst durch eine traumatische Jugend und wiederholte Gewalt
2 Chronifiziertes Schmerzsyndrom 04.11.02 30
3 Hyperreagibles Bronchialsystem 06.05.01 10
Gesamtgrad der Behinderung: 60 v.H
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde angegeben:
"Es bestehen sehr widersprüchliche Einschätzungen der Gesamterkrankung. Ich versuche hier eine Objektivierung im Rahmen der Begutachtung. Die Patientin ist sicherlich schwer depressiv im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dies zeigen die verschiedenen Arztbriefe (LKH XXXX und XXXX). Allerdings sind die Aussagen der Patientin oft widersprüchlich (Tendenz der Aggravierung), vor allem was die medikamentöse Behandlung betrifft. Auch hier gibt sie eine hohe Dosis an Opiaten an, die sie regelmäßig vom LKH XXXX verordnet bekomme. Teilweise werden Opiate und partielle Antagonisten angegeben, die nicht zusammen verschrieben werden. Der behandelnde Psychiater wisse davon. Auf dem vorgelegten Verordnungsblatt fehlen diese Medikamente allerdings. Zusammenfassend kann von einer erheblichen Schwere der Gesamterkrankung ausgegangen werden, die eine Arbeitsfähigkeit derzeit nicht gegeben scheint."
Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betriebes geeignet sei. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben.
7. Am 16.01.2015 wurde vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg ein neuer Behindertenpass ausgestellt und der Grad der Behinderung mit 60 von Hundert festgestellt.
8. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zulässig und fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.01.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.01.2015, Beschwerde. Sie erklärte nicht mit der Ausstellung des neuen Behindertenpasses einverstanden zu sein und sich komplett falsch eingestuft zu fühlen. Aussagekräftige Unterlagen dazu würden gesammelt und nachgereicht. Zudem wurde erklärt, dass Frau XXXX, die Sozialarbeiterin der Beschwerdeführerin, sie in dieser Angelegenheit vertreten würde.
9. Am 03.02.2015 erfolgte die Vorlage des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht.
10. Am 16.02.2015 wurde eine Vertretungs- und Zustellvollmacht für Frau XXXX vorgelegt.
11. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin am 16.02.2015 das der Ausstellung des Behindertenpasses und Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung zugrundeliegende Gutachten und ersuchte um diesbezügliche Stellungnahme und Begründung, warum aus Sicht der Beschwerdeführerin die Einstufung des Grades der Behinderung mit 60 v. H. falsch sei. Eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen wurde gewährt. Von Seiten der bevollmächtigten Vertreterin wurde um eine Fristerstreckung ersucht und diese bis zum 10.03.2015 gewährt.
12. Am 09.03.2015 langte ein Schreiben der bevollmächtigten Vertreterin mit - im Wesentlichen - folgendem Inhalt beim Bundesverwaltungsgericht ein: "Wie gesagt ist sie nicht einverstanden mit der Herabsetzung auf 60% GdB. Vor allem deshalb, weil sie sich bei weitem nicht gesünder fühlt als bei der Einstufung zu 70%! Frau XXXX ist zwar im Moment nicht so akut suizidal wie 2007/2008. Mit ihrem Umgang mit Schmerzmittel ist sie aber leider latent suizidal! Wie Sie sehen können, hat sie einen Entzug gemacht, war stationär auf der Psychosomatik, ist bei promente angebunden und hatte Psychotherapie in Anspurch genommen. Zur Zeit ist sie völlig überlastet mit den regelmäßigen Physiotherapieterminen im Krankenhaus, die sie wegen ihrer beiden Unfälle an der rechten Hand wahrnehmen muss. Zusätzlich ist nun ein Hautkrebs dazugekommen, der aktuell bestrahlt wird. Frau XXXX spricht stets davon, dass ihr das alles zu viel sei, und dass sie nicht mehr leben will! Sie spürt die ständigen Schmerzen real (vor allem im Rücken) und ist sehr verzweifelt, dennoch all die Termine einhalten zu müssen." Dem Schreiben war ein Konvolut an ärztlichen Befunden beigelegt, unter anderem die folgenden aktuellen Befunde:
Krankengeschichte des Landeskrankenhauses XXXX zu einem Sturz am 19.01.2015, der zu einem Bruch der rechten Hand (Fract. proc. styl. radii dext.) geführt hatte
Ärztlicher Bericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 02.01.2015;
Diagnose: Histologisch gesicherter Lichen ruber planus
Befund eines MR-Institutes vom 03.12.2014 mit dem Ergebnis: Hinweise für eine HLA-B27 positive, enthesiopathische Spondylitis, wobei an der Wirbelsäule Aktivitätszeichen nur im Segment L5/S1 nachweisbar sind. Linksbetonte Sakroiliitis.
Befund eines Dr. XXXX (wobei das Fachgebiet nicht ersichtlich ist);
Diagnose: V.a. HLA-B27 positive, enthesiopathische Spondylitis;
linksbetonte Sakroiliitis; leichte Diskopathie L2/L3 mit Sponylose;
Residuen Morbus Scheuermann LWS-BWS Übergang; ISG-Syndrom bds.;
Depressio
Krankengeschichte des Landeskrankenhauses XXXX zu einem Sturz am 09.08.2014, der zu einem Bruch der rechten Hand (Fract. bas. os metacarpale V dext.) geführt hatte
Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 20.07.2014; Diagnose:
Z.n. Synkope 6/2014, linksanteriorer Hemiblock, inkompletter RSB, Adipositas, Plaque rechte Carotisbifurkation/ACI, Asthma bronchiale, Depressio
13. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Schriftsatz vom 12.03.2015 den Sachverständigen, welcher das Gutachten vom 20.11.2014 erstellt hatte, unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde um Ergänzung des Gutachtens und ärztliche Beurteilung, ob sich daraus eine Neubewertung des Grades der Behinderung ergeben würde. Bei einer Beibehaltung des Grades der Behinderung in Höhe von 60 v.H. wurde um eine Erklärung für die Verbesserung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Jahr 2009, als in einem Gutachten vom 30.09.2009 der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. attestiert worden war, ersucht.
14. Mit Sachverständigengutachten vom 02.04.2015 wurden folgende Funktionseinschränkungen gemäß der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 festgestellt:
Lfd.
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB %
1 Chronische depressive Störung mit ausgeprägter Somatisierung im Rahmen einer komplexen somatoformen Belastungsstörung ausgelöst durch eine traumatische Jugend und wiederholter Gewalt 03.05.02 50
2 Chronisches Schmerzsyndrom 04.11.02 30
3 V.a. HLA-B-27 positive Spondylitis und Sakroileitis (radiologischer Befund) 02.02.02 30
4 Asthma bronchiale 06.05.01 10
5 Lichen ruber planus unter PUVA Therapie 01.01.02 20
6 Z.n. Fract metacarp V man dext und Fract proc styl radii dext mit Funktionseinschränkung 02.06.02 20
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 70 v.H. festgesetzt und weiter ausgeführt:
"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
RS entsprechende Einstufung aller Leiden führt zu einer Erhöhung des führenden Leidens um 2 Stufen. Wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung.
Die Einstufung erfolgt bei sehr widersprüchlichen persönlichen Angaben und völlig verschiedenen Einschätzungen der vorliegenden nicht aktuelle Befunden/Gutachten als Kompromiss zu Gunsten der AST.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
zu Position 1: Es besteht eine langjährige Erkrankung des depressiven Formenkreises mit iatrogener Opiat und Benzodiazepinabhängigkeiten. 2012 2 Monate stationäre Therapie mit Entzugstherapie im LKH XXXX. Erneuter stationäre Therapie im Jahr 2013 auf der psychosomatischen Abteilung des LKH XXXX. Beide Male Entlassung der Patientin in deutlich gebessertem Zustand ohne Opiatteinnahme.
Der letzte vorliegende psychiatrische Arztbrief datiert vom Mai 2013.
Auf der Ambulanzkarte des LKH XXXX wird wieder eine Opiatteinnahme vermerkt. Somit bestehen Hinweise auf ein Rezidiv der Opiatabhängigkeit:
Die Einstufung der depressiven Störung ist erschwert durch völlig widersprüchliche Stellungnahmen der Vorgutachter. Eine Suizidalität wird in den vorliegenden Arztbriefen bei Entlassung (2012, 2013) eindeutig verneint und war auch bei der Untersuchung November 2014 nicht feststellbar. Wahnhafte Gedanken sind in keinem Befund beschrieben. Die vorliegenden Befunde bestätigen zwar eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit allerdings kommt Prof. Dr. XXXX in seinem Fachgutachten zum Schluss, dass über eine leichtgradige psychische Störung hinaus eine schwere seelische Erkrankung, die mit einer quantitativen Einschränkung des Leistungskalküls verbunden wäre, nicht vorliege (Abl. 108). Vielmehr lägen deutliche Zeichen einer fehlenden Motivation und Aggravierungstendenzen vor. Hinweise auf dieses Verhalten zeigen sich indirekt auch in den Ambulanzbefunden des LUKH XXXX im Rahmen der Behandlung der Radiusfraktur.
Eine bösartige Hauterkrankung liegt nicht vor. Vielmehr handelt es sich um eine gutartige Erkrankung der Haut, die mit einer PUVA Bestrahlung behandelt werden kann.
Neu erfasst ist eine Spondylodiszitis aus dem rheumatischen Formenkreis (fragl. HLA-B 27 pos. - keine Laborbefund vorliegend) allerdings liegt keine Erhöhung der Entzündungswerte vor und wird auch keine spezifische rheumatische Therapie durchgeführt.
Zusammenfassung: bei Vorliegen neuer Befunde erscheint in der Zusammenschau aller Befunde eine Erhöhung des GdB von vorher 60 v.H. auf 70 v.H. vertretbar. Erstaunlich ist der Hinweis, dass sie wiederum Opiate einnimmt, obwohl sie bereits Entzugsbehandlungen durchgemacht hat. (Compliance?) Zudem liegen keine Befunde über aktuelle psychiatrische Behandlungsversuche vor die eine andere Einstufung gerechtfertigen würden. Die Patientin nimmt eine große Menge unterschiedliche Medikamente ein die in der angegebenen Menge Interaktionen wahrscheinlich machen.
Zum Vorgutachten aus 2009 und der Reduktion des GcB von 70 vH auf 50 vH muss angemerkt werden, dass dieses aktenmäßig erstellte Gutachten zeitnah zu einer sehr belastenden Lebenssituation gemacht wurde und dass darin verschiedene iatrogene Behandlungsfehler beschrieben wurden.
Anschließend war die AST 2 x in stationärer Therapie (2012 und 2013) mit deutlich gebessertem Zustand bei Entlassung. Zudem wiederspricht das Gutachten von Prof. Dr. XXXX dem Gutachten von Dr. XXXX in vielen Bereichen entscheidend. Wie bereits oben angeführt stellt meine Einstufung einen Kompromiss der vorliegenden Befunde dar."
15. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, erhob keinen Einspruch gegen das Ergebnis des Gutachtens, wies aber darauf hin, dass der Gutachter sich bei Leiden 6 in der Wahl der Position verschrieben haben müsse, da wohl Position 02.06.22 gemeint gewesen sei.
16. Mit Schreiben vom 22.04.2015, zugestellt am 29.04.2015, wurde der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin das Gutachten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Es langte in der Folge keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin mehr ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Mit Antrag vom 27.01.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Da sie zu diesem Zeitpunkt nicht in Besitz eines Behindertenpasses war, wurde der Antrag vom Sozialministeriumservice als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses interpretiert.
1.2. Der Beschwerdeführerin wurde mit 16.01.2015 ein Behindertenpass ausgestellt, welcher einen Grad der Behinderung von 60 von Hundert aufweist.
1.3. Bei der Beschwerdeführerin liegt aber ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert vor.
2.1. Die Feststellungen zum Antrag wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.
2.2. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem Sachverständigengutachten vom 26.03.2015 aus dem Fachbereich Allgemeine Medizin, dem weder von Seiten der Behörde noch von Seiten der Beschwerdeführerin oder ihrer bevollmächtigten Vertreterin widersprochen wurde.
Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.
Das Sozialministeriumservice und die Beschwerdeführerin sind den getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ, vielmehr blieb das vom Gericht erstattete Gutachten unwidersprochen.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet wie folgt:
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt A) - Stattgebung der Beschwerde
3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:
BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
3.2.2. Im gegenständlichen Fall hatte die Beschwerdeführerin am 30.01.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Sie hatte am Formular zwar angekreuzt "Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass". Nachdem sie aufgrund der Befristung ihres in einem früheren Verfahren ausgestellten Behindertenpasses aber nicht mehr in Besitz eines solchen war, hatte das Sozialministeriumservice den Antrag korrekterweise im Sinne des Rechtsschutzes als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses behandelt. Nachdem der Grad der Behinderung mit 60 v.H. festgesetzt worden war, hatte die belangte Behörde gemäß § 45 Abs. 2 keinen Bescheid erlassen, sondern am 16.01.2015 den Behindertenpass ausgestellt. Nachdem diesem ex lege Bescheidcharakter zukommt, ist dagegen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
3.2.3. Die Beschwerde richtete sich gegen die Festsetzung des Grades der Behinderung mit 60 v. H. Aufgrund der Vorlage neuer Befunde und nachdem aus dem Gutachten vom 20.11.2014 nicht schlüssig erkennbar war, worin die Verbesserung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Jahr 2009 beruhte, als ein Grad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt worden war, wurde eine Ergänzung des Gutachtens in Auftrag gegeben, in dem der Sachverständige zum Schluss kam, dass eine Festsetzung des Grades der Behinderung von 70 v.H. gerechtfertigt sei. Dieses Ergebnis blieb von beiden Seiten unwidersprochen.
3.2.4. Das Ergänzungsgutachten wird vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet; diesem zufolge beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 70 v. H. und nicht wie im angefochtenen Behindertenpass festgelegt 60 v. H.
Es liegen daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Festsetzung eines Grades der Behinderung von 70 v.H. vor.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.