W228 2107338-1•BVwG W228 2107338-1
W228 2107338-1Federal Administrative CourtMay 18, 2015
aufschiebende Wirkung, Begründungspflicht, Behebung der<br/>Entscheidung, Interessenabwägung, Notstandshilfe, Revision zulässig
W228 2107338-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Wögerbauer als Einzelrichter in der Beschwerdesache von Herrn XXXX, SVNR: XXXX, beschlossen:
A)
Der Spruchpunkt B. des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 23.03.2015 wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG idgF wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben.
B) Gemäß §§ 13 Abs. 5 letzter Satz und 31 Abs. 1 VwGVG wird die Zurückstellung der Akten des Verfahrens angeordnet.
C)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 23.03.2015 wurde mit Spruchpunkt A. ausgesprochen, dass XXXX für den Zeitraum 29.01.2015 - 11.03.2015 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Nachsicht werde nicht erteilt. Mit Spruchpunkt B. wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werde. Zu Spruchpunkt A. wurde begründend ausgeführt: "Sie haben das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX mit möglichem Arbeitsantritt 29.01.2015 vereitelt, da Sie zur Jobbörse nicht erschienen sind. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. In Ihrem Fall handelt es sich um die erstmalige Sanktion, weshalb die Sperre der Leistung für die Dauer von sechs Wochen zu verhängen war." Zu Spruchpunkt B. wurde begründend ausgeführt: "Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
§ 10 AlVG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Das gilt auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt dient dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist daher auszuschließen."
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.04.2015, beim AMS am 17.04.2015 eingelangt, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdeergänzung datierend auf 07.05.2015, am 12.05.2015 eingeschrieben zur Post gegeben, wurde der Antrag durch den Beschwerdeführer gestellt, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufzuheben. Diesbezüglich führte er begründend aus: "Der Ausschluss von der Leistung würde zu einer Gefährdung meines Lebensunterhaltes und des Lebensunterhaltes meiner Familie führen. Ich muss meine Miete zahlen, habe zwei Kinder und habe auch weitere monatliche Fixkosten, die ich begleichen muss. Auch meine Frau ist nicht beschäftigt, darum bringt die Einstellung gravierende Nachteile mit sich."
Die Beschwerde wurde unter Anschluss der folgenden Dokumente am 18.05.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt: "1 Vorlage Eilverfahren; 2 XXXX Beschwerdeergänzung samt Kuvert; 3 Versicherungsverlauf; 4 Bezugsverlauf; 5 XXXX Kuvert zur Beschwerde; 6 XXXX Beschwerde; 7 Bescheid des AMS; 8 Niederschrift § 10; 9 Stellenvorschlag". Diese langten am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Im Vorlageschreiben brachte das AMS vor: "Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde rechtzeitig ein, brachte darin allerdings keinen Einwand gegen den Ausschluss der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor. Dieser Einwand findet sich erst in seiner Beschwerdeergänzung vom 07.05.2015 (laut Poststempel am 12.05.2015 aufgegeben). Das Arbeitsmarktservice vertritt die Ansicht, dass sein diesbezügliches Vorbringen unter Berücksichtigung des üblichen Postweges für die Beschwerdezustellung verspätet eingebracht wurde. Das Beschwerdeprüfverfahren beim Arbeitsmarktservice ist laufend."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Schönbrunner Straße.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Aussetzung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit, da bisher keine Verhandlung stattfand.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß §13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Zu A) Behebung des Spruchpunktes B. des bekämpften Bescheides:
Zur Entscheidungsform:
Da die Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG dem § 64 Abs. 2 AVG nahezu wortident nachgebildet ist, ist auf die entsprechende Literatur und Judikatur zurückzugreifen. Laut Fister/Fuchs/Sachs, Rz 5, hat der Ausschluss durch verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen (ebenso Eder/Martschin/Schmid, K7 und Hengstschläger-Leeb, §64 Rz 36 ff). Daraus ist zu schließen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Beschlussform zu entscheiden hat, auch wenn es sich um eine Stattgebung der Beschwerde handelt, da die Entscheidung keinesfalls als Entscheidung in der Sache selbst zu werten ist, vielmehr handelt es sich um eine der Sachentscheidung vorgelagerte einstweilige Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Diese tritt nach endgültiger Sachentscheidung außer Kraft, weshalb auch deshalb die Beschlussform vom erkennenden Richter gewählt wurde.
Zum Vorbringen des AMS bezüglich der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeergänzung erlaubt sich der erkennende Richter auszuführen, dass den vorgelegten Dokumenten kein Rückschein zum Bescheid vom 23.03.2015 zu entnehmen ist. Mangels eines solchen Dokumentes muss der erkennende Richter versuchen, aufgrund anderer Dokumente den Zugang des Bescheides zu erschließen. Da die erste Beschwerde mit 16.04.2015 datiert ist, ist von einer Zustellung des Bescheides an diesem Tage auszugehen.
Wie schon in W228 2013604-1 ausgeführt, hat das AMS mangels Verwendung (oder allenfalls Vorlage) eines Rückscheines damit die vom VwGH entwickelten Rechtssätze im Bereich Zustellung missachtet. Daher hat das AMS auch das Risiko in Kauf genommen, dass es sich auf keine Verfristungen berufen kann, was im weiteren Verfahrensverlauf zu einer Aufhebung führen kann. Genau um solchen Dilemmata bezüglich der Fristen zu entgehen, gibt es die Regelungen des Zustellgesetzes, die bei entsprechender Einhaltung einen Nachweis der korrekten Zustellung ermöglichen.
Der erkennende Richter verkennt dabei nicht, dass für Zustellnachweise Kosten anfallen und gerade bei steigenden Arbeitslosenzahlen auch diese Kosten somit steigen. Somit bleibt es natürlich weiter im Ermessen des AMS, ob es Zustellnachweise generell verwendet oder nur im Einzelfall. Da es sich bei der Sperre des Arbeitslosengeldes jedoch um einen grundrechtsnahen, hoheitlichen Eingriff handelt, ist, bei Auftreten von Mängeln im Verfahren, die sich auf das Ergebnis auswirken, dieser Eingriff entsprechend zu korrigieren. Somit ist der Antrag auf Behebung des Spruchpunktes B. mit 12.05.2015 jedoch als rechtzeitig eingebracht zu beurteilen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243).
Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.
Im gegenständlichen Fall begründete das Arbeitsmarktservice den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass die aufschiebende Wirkung aus generalpräventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Der Beschwerdeführer ist in seiner Beschwerde dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung substantiiert entgegengetreten.
Im Gegensatz zum AMS kommt daher das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung vorliegen. Bei der Streichung des Arbeitslosengeldes handelt es sich um einen Eingriff ins verfassungsrechtliche Eigentumsrecht. Daher bedarf es jedenfalls einer Einzelfallabwägung, was gerade bei Computerbescheidtextbausteinen der Regionalen Geschäftsstellen regelmäßig, wie auch hier, nicht der Fall ist. Generalpräventive Gründe alleine reichen ohne Interessenabwägung im Einzelfall nicht für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Anzeichen für eine solche Interessenabwägung im Beschwerdefall gibt es aufgrund des Bescheides oder der vorgelegten Dokumente keine.
Da dem Akt keine Dokumente zum Lebensstandard des Beschwerdeführers zu entnehmen sind (Aufwendungen, Kredite, etc.) war lediglich aufgrund der vorgelegten Dokumente und des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerdeergänzung zu entscheiden.
Da das Bundesverwaltungsgericht somit aufgrund der Beschwerdeergänzung Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer erkennen kann, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Fister/Fuchs/Sachs in Rz 8 gehen aufgrund des klaren Wortlautes des § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG "ohne weiteres Verfahren" davon aus, dass keine Möglichkeit für Sachverhaltsfeststellungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht. Daher erübrigen sich Erhebungen zum Zustellungszeitpunkt des Bescheides wie auch Erhebungen über die durch das AMS vorgelegten Dokumente hinaus.
Zu B) Zurückstellung der Akten
Gemäß §13 Abs. 5 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
"Das Beschwerdeprüfverfahren beim Arbeitsmarktservice ist laufend", weshalb der Akt zurückzustellen ist.
Zu C) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Laut Hengstschläger-Leeb, §64 Rz 36, handelt es sich "um einen von der Entscheidung in der Hauptsache trennbaren, selbständigen Nebenanspruch iSd § 59 Abs. 1 AVG." Laut Hengstschläger-Leeb, §64 Rz 39 stehen "gegen den Ausschluss der AW nach § 64 Abs. 2 AVG mangels einer von § 63 Abs. 1 AVG abweichenden Regelung dieselben Rechtsmittel offen wie gegen die Entscheidung in der Hauptsache. Ebenso richtet sich der Instanzenzug nach der in der Sachentscheidung geltenden Regelung, ..." Der Gesetzgeber hat insofern eine Änderung des "Instanzenzugs" vorgesehen, als über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung das Bundesverwaltungsgericht und nicht das AMS in der Beschwerdevorentscheidung einen Beschluss zu fassen hat. Daraus ist aber zu schließen, dass gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ein Rechtsmittel zulässig ist und somit die Rechtsmittelbelehrung, wie unterhalb geschehen, aufzunehmen ist.
Anderer Ansichten hinsichtlich der getrennten Bekämpfbarkeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die aufschiebende Wirkung sind beim Bundesverwaltungsgericht beispielhaft den Entscheidungen W145 2103626-1, W209 2104635-1, G308 2104087-1 sowie G313 2105294-1 zu entnehmen.
Auch ist die Form der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, nämlich "Erkenntnis" oder "Beschluss" aus Sicht des erkennenden Richters nicht geklärt. Während der erkennende Richter aufgrund seiner unter A) referierten Rechtsmeinung den Beschluss als Entscheidungsform gewählt hat, so gibt es auch Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichtes, die ein Erkenntnis präferieren. Hier seien demonstrativ die Entscheidungen W162 2103998-2, W216 2104683-1 sowie W218 2103234-1 aufgezählt.
Auch ist die Frage ungeklärt, ob die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung durch Einzelrichter oder Senat zu erfolgen hat. Die deutliche Mehrheit der Entscheidungen geht, wie auch der erkennende Richter unter II. ausführt, von einer Einzelrichterzuständigkeit aus. Anderer Ansicht war der erkennende Richter in der Entscheidung W131 2103457-1, der die Entscheidung gemeinsam im Senat mit seinen Laienrichtern traf. Schon aufgrund der Gefahr der Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter war daher die Revision zuzulassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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