BVwG W227 2006367-1

W227 2006367-1Federal Administrative CourtMay 18, 2015

Regest

Anerkennung von Prüfungen, Gleichwertigkeit von Lehrinhalten,<br/>Lehrveranstaltung

Full text

BVwG W227 2006367-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W227.2006367.1.00

Spruch

W227 2006367-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Studienpräses der Universität Wien vom 10. September 2013, Zl. AB-38717, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 16/2014, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Am 27. Juni 2013 beantragte die Beschwerdeführerin, die von ihr im Rahmen des Bakkalaureats- und Magisterstudiums Publizistik- und Kommunikationswissenschaft am 12. April 2011 absolvierte Prüfung "KORRE Kommunikationsrecht, 2 SSt, 3 ECTS" und die am 14. März 2012 absolvierte Prüfung "VERRE Verfassungs- und Verwaltungsrecht, 2 SSt, 5 ECTS" für die im Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre zu bestehende Prüfung "EK Grundzüge des Rechts, 2 SSt, 4 ECTS" anzuerkennen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wiesen die Studienpräses der Universität Wien diesen Antrag gemäß § 78 Abs. 1 UG ab.

Begründend führten sie aus, dass die Lehrveranstaltung "Grundzüge des Rechts" als Schwerpunkt die Vermittlung von Grundzügen des Europarechts, eine Einführung in das öffentliche Recht und eine Einführung in die wirtschaftsrelevanten Teilgebiete des Privatrechts habe. Im Fokus stünden Bürgerliches Recht, Unternehmensrecht, Personengesellschaftsrecht, Kapitalgesellschaftsrecht und internationales Privatrecht. Sie sei eine nicht prüfungsimmanente Lehrveranstaltung und bestehe aus der Lehrveranstaltung und einer Lehrveranstaltungsprüfung.

Die Lehrveranstaltung "Verfassungs- und Verwaltungsrecht" sei (hingegen) eine prüfungsimmanente Lehrveranstaltung mit einer Exkursion, der ein großes Gewicht gegeben werde, weshalb sich der Prüfungsmodus erheblich von jener der Lehrveranstaltung "Grundzüge des Rechts" unterscheide. Auch die Lehrinhalte wären andere. Die Lehrveranstaltung "Kommunikationsrecht" sei eine Spezialisierungslehrveranstaltung und decke keine Inhalte der Lehrveranstaltung "Grundzüge des Rechts" ab.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde), in der sie zusammengefasst Folgendes geltend macht:

Sowohl in "Verfassungs- und Verwaltungsrecht" als auch in "Grundzüge des Rechts" würden Grundzüge der Rechtsordnung gleichen Inhalts vermittelt, eine Einführung in das Europarecht gegeben und Grundzüge des öffentlichen bzw. privaten Rechts erläutert. Auch wirtschaftsrelevante Teile des Privatrechts würden in Verfassungs- und Verwaltungsrecht behandelt. Der Prüfungsmodus sei zwar unterschiedlich, jedoch liege die Leistungsbeurteilung nicht schwerpunktmäßig auf den Exkursionen, die außerhalb der regulären Vorlesungszeiten stattfänden. Die Beurteilung erfolge durch drei schriftliche Prüfungen, aktive Mitarbeit und Reflexion sowie zusätzlicher Beschäftigung außerhalb der regulären Vorlesungszeit im Rahmen der Exkursionen. Beim Vergleich der Lehrveranstaltungen sollte es nicht darum gehen, wie ein Ziel (Prüfungsmodus), sondern ob das Ziel (positive Absolvierung) erreicht werde, denn die Ziele seien "absolut ident": Die Studierenden sollten fähig sein, Problemfelder der oben genannten Rechtsgebiete zu erkennen, Lösungsmöglichkeiten darzubieten und in deren Rahmen kritisch zu argumentieren.

Die Lehrveranstaltung "Kommunikationsrecht" spezialisiere sich zwar ab einem gewissen Zeitpunkt auf kommunikations- und medienwissenschaftlich relevante Rechtsfelder, es handle sich aber gleichzeitig um eine einführende Rechtsvorlesung in die Publizistik und Kommunikationswissenschaft. Es würden demnach auch jene Dimensionen von Recht dargelegt, die allen Rechtsgebieten zu Grunde lägen, sowie es auch in der Vorlesung "Grundzüge des Rechts" eine Einführung in alle relevanten Rahmenbedingungen des Rechts gebe, die als Basis für eine weiterführende Beschäftigung mit anderen Rechtsgebieten diene.

Eine Kombination beider Lehrveranstaltungen decke die Themengebiete der Lehrveranstaltung "Grundzüge des Rechts" ab, bei der es sich um eine einführende Lehrveranstaltung handle, die ein Basisverständnis für das Rechtssystem vermitteln solle und sich nicht ausschließlich dem Wirtschaftsrecht widme.

4. Der Senat der Universität Wien erstellte gemäß § 46 Abs. 2 UG ein mit 20. März 2014 datiertes Gutachten, in dem er zum Schluss kam, dass keine der beiden zur Anerkennung eingereichten Lehrveranstaltungen eine ausreichende Übereinstimmung mit den Inhalten der anzuerkennenden Lehrveranstaltung aufweise. Denn der inhaltliche Schwerpunkt der Lehrveranstaltung "Grundzüge des Rechts" liege auf der Einführung in wirtschaftsrelevante Teilgebiete des österreichischen Privatrechts, während in der Lehrveranstaltung "Verfassungs- und Verwaltungsrecht" - wie schon der Titel der Lehrveranstaltung zeige - der Fokus auf dem öffentlichen Recht liege. Auch die Lehrveranstaltungsinhalte der Lehrveranstaltung "Kommunikationsrecht", die Grundlagen der österreichischen Rechtsordnung und ausschließlich spezifisch medienrechtliche Rechtsmaterien beinhalte (Rundfunkrecht, Medienrecht, Urheberrecht, Internetrecht u.a.), deckten sich nicht mit den Lehrinhalten der Lehrveranstaltung "Grundzüge des Rechts".

5. Die Beschwerdeführerin äußerte sich dazu nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 78. Abs. 1 erster Satz sind positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, auf Antrag des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

2.2. Die Gleichwertigkeitsprüfung ist anhand der Studienordnungen nach objektiven und abstrakten Merkmalen vorzunehmen. Zum einen ist auf den Umfang der Prüfungsanforderungen und auf den Inhalt abzustellen. Es kommt etwa darauf an, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang vermittelt wird. Zum anderen ist die Art und Weise heranzuziehen, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird (Prüfungsmethode). Inhalt und Methode müssen einander annähernd entsprechen. Nicht gleichwertig ist eine nur mündliche Prüfung solchen Prüfungen, die aus einer Prüfungsarbeit und einem mündlichen Prüfungsteil bestehen bzw. eine mündliche Prüfung einer schriftlichen. Es ist auch nur die Anerkennung einer Prüfung oder Teilprüfung, nicht aber die Anerkennung von Teilen einer Teilprüfung möglich (vgl. Perthold-Stoitzner, UG, 3. Auflage, 2014, § 78 Anm. 7 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

2.3. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der inhaltliche Schwerpunkt der Lehrveranstaltung "Grundzüge des Rechts" auf der Einführung in wirtschaftsrelevante Teilgebiete des österreichischen Privatrechts liegt (vgl. die Lehrveranstaltungsbeschreibung im Anhang zum Bachelorcurriculum Betriebswirtschaftslehre, Mitteilungsblatt vom 27. Juni 2011, 24. Stück, Nr. 172).

Dieser privatrechtliche Schwerpunkt wurde bei den von der Beschwerdeführerin absolvierten Lehrveranstaltungen weder dem Umfang noch der Tiefe nach in vergleichbarem Ausmaß vermittelt und geprüft. So lag der Fokus der Lehrveranstaltung "Verfassungs- und Verwaltungsrecht" im öffentlichen Recht (vgl. die offizielle Lehrveranstaltungsbeschreibung des Vortragenden für das Wintersemester 2011/2012 [abgerufen am 18. Mai 2015 unter http://online.univie.ac.at/vlvz?kapitel=2201semester=W2011#2201_27], wonach in der Lehrveranstaltung grundsätzliche Fragen des Verfassungs- und Verwaltungsrechts behandelt werden und das erworbene Wissen an Hand von einzelnen Fallbeispielen angewendet wird). Der Fokus der Lehrveranstaltung "Kommunikationsrecht" lag im Medienrecht (vgl. die unter

https://spl.univie.ac.at/fileadmin/user_upload/spl22/GLOSSAR/NORMA/Glossar_KORRE.pdf am 18. Mai 2015 abgerufene offizielle Lehrveranstaltungsbeschreibung des Vortragenden vom Juli 2011).

Schon deswegen liegt keine Gleichwertigkeit vor, weshalb die Studienpräses der Universität Wien zu Recht davon ausgingen, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierten Prüfungen "Kommunikationsrecht" und "Verfassungs- und Verwaltungsrecht" nicht für die Prüfung "Grundzüge des Rechts" anzuerkennen waren (vgl. auch VwGH 22.10.2013, 2011/10/0076).

2.4. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben unter Pkt. 2.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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