W214 2100155-1•BVwG W214 2100155-1
W214 2100155-1Federal Administrative CourtMay 18, 2015
Auskunfterteilung, Fristsetzungsantrag, Säumnisbeschwerde,<br/>Zurückweisung
W214 2100155-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über den Fristsetzungsantrag des XXXX vom 04.05.2015, Zl. W214 2100155-1/4, betreffend seine gegen die Bundesministerin für Bildung und Frauen gerichteten Säumnisbeschwerden vom 21.10.2014 und 03.02.2015 beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 03.02.2015, erhob der Antragsteller Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG.
Mit Schriftsatz vom selben Tag teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller mit, dass gemäß §§ 12 und 20 VwGVG das Bundesverwaltungsgericht für die Entgegennahme von Säumnisbeschwerden nicht zuständig sei und verwies den Antragsteller an die zuständige Behörde, dies sei nach seinem Vorbringen die Bundesministerin für Bildung und Frauen. In weiterer Folge leitete das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde auch an das Bundesministerium für Bildung und Frauen weiter.
Mit Eingabe vom 04.05.2015 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof einen Fristsetzungsantrag, der in weiterer Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde und dort am 07.05.2015 einlangte. Diesen begründete er im Wesentlichen folgendermaßen: Er habe am 19.02.2014 ein Auskunftsbegehren an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur gerichtet, das unbeantwortet geblieben sei. Daraufhin habe er mit E-Mail vom 17.04.2014 gemäß § 3 Auskunftspflichtgesetz die bescheidmäßige Absprache über sein Auskunftsbegehren verlangt. Da ein Bescheid nicht ergangen sei, habe er am 21.10.2014 eine Säumnisbeschwerde an die (nunmehr zuständige) Bundesministerin für Bildung und Frauen übermittelt. Da daraufhin wieder keine Reaktion erfolgt sei, habe er mit Schriftsatz vom 03.02.2015 eine gleichlautende Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, welche am selben Tag mit der Begründung "zurückgewiesen" worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Entgegennahme von Säumnisbeschwerden nicht zuständig sei. Es liege nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts offenbar im Risikobereich des Antragstellers, ob eine belangte Behörde eine Eingabe weiterleite oder nicht.
Wider Erwarten sei schlussendlich ein Bescheid des gegenständlichen Bundesministeriums ergangen, der ihm am 10.04.2015 zugestellt worden sei.
Es werde beantragt, dem Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Frist gemäß § 38 Abs. 4 VwGG zur Entscheidung über die am 21.10.2014 beim Bundesministerium für Bildung und Frauen eingebrachte Beschwerde zu setzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Eine Säumnisbeschwerde betreffend die bescheidmäßige Absprache über das Auskunftsbegehren des Antragstellers wurde von der Bundesministerin für Bildung und Frauen dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht erhielt erstmals mit der vom Antragsteller übermittelten Säumnisbeschwerde vom 03.02.2015 von der behaupteten Säumnis der Bundesministerin für Bildung und Frauen Kenntnis und wies den Beschwerdeführer auf die Rechtslage hin bzw. leitete die Beschwerde an die genannte Bundesministerin weiter.
Mit Bescheid des Bundesministeriums für Bildung und Frauen vom 08.04.2015, der dem Antragsteller am 10.04.2015 zugestellt wurde, erfolgte eine bescheidmäßige Absprache über den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.02.2014.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Gerichtakt des Bundesverwaltungsgerichts, in dem das Einlagen der Beschwerde vom 03.02.2015 und die Antwort des Bundesverwaltungsgerichts an den (rechtskundigen) Antragsteller bzw. die Weiterleitung der Beschwerde des Antragstellers an die Behörde dokumentiert sind, sowie aus den mit dem Fristsetzungsantrag vorgelegten Unterlagen des Antragstellers; weiters aus der Tatsache, dass beim Bundesverwaltungsgericht keine von der Bundesministerin für Bildung und Frauen vorgelegte Säumnisbeschwerde vorliegt.
In der dem Bundesverwaltungsgericht vom Antragsteller direkt übermittelten Säumnisbeschwerde vom 03.02.2015 war keine Rede von einer bereits im Oktober 2014 bei der Bundesministerin für Bildung und Frauen eingebrachten Säumnisbeschwerde. Auch die nunmehr dem Fristsetzungsantrag beigelegte Beilage ./C der Beschwerde war der Säumnisbeschwerde nicht angeschlossen.
Wie sich aus der Beilage ./F zum Fristsetzungsantrag ergibt, ist der beantragte Bescheid von der Behörde inzwischen am 10.04.2015 erlassen worden.
Die einschlägigen Bestimmungen des VwGG lauten:
Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht
§ 30a. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 30a. (8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.
Fristsetzungsantrag
§ 38. (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;
3. in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen
a) die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b) die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer Behörde geführt wird.
(3) Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,
3. das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,
4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Abs. 1 abgelaufen ist.
(4) Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.
Da beim Bundesverwaltungsgericht kein Beschwerdeverfahren anhängig ist, konnte das Bundesverwaltungsgericht auch nicht säumig werden. Im Übrigen hat der Antragsteller den begehrten Bescheid des Bundesministeriums für Bildung und Frauen inzwischen erhalten.
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