W126 1430772-1•BVwG W126 1430772-1
W126 1430772-1Federal Administrative CourtMay 18, 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, unterstellte politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W126 1430772-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012, Zl. 114.701-BAT nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 13.10.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 14.10.2012 von der Polizei erstbefragt und am 02.11.2012 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, pakistanischer Staatsangehöriger und ledig sowie sunnitischer Muslime zu sein. Er sei in XXXX in der Provinz XXXX in Pakistan geboren und habe von 1990 bis 1993 in XXXX die Grundschule besucht. In Pakistan habe der Beschwerdeführer den Koran gelehrt. Die Taliban seien immer wieder zu ihm gekommen und hätten seine Schüler für diverse Gewalttaten und Selbstmordattentate mitnehmen wollen. Dies habe der Beschwerdeführer mit seinem Gewissen nicht vereinbaren können, weshalb er sich geweigert habe. Die Taliban seien darüber sehr wütend gewesen und hätten den Beschwerdeführer umbringen wollen, weshalb der Beschwerdeführer sich dazu entschlossen habe, Pakistan zu verlassen. Das Netzwerk der Taliban sei in Pakistan sehr groß, weshalb der Beschwerdeführer ins Ausland geflüchtet sei.
Am 17.10.2012 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben, dass ein Fehler passiert sei und er afghanischer und nicht pakistanischer Staatsbürger sei.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer an, dass seine Muttersprache Pashtu sei. Er wolle seine Angaben dahingehend korrigieren, dass er Afghane und verheiratet sei und der Dolmetscher ihn bei der Erstbefragung nicht richtig verstanden habe. Der Beschwerdeführer habe eine Magenerkrankung und sei schon einige Male beim Arzt gewesen, aber benötige keine Medikamente. Er sei in XXXX geboren, dort in die Schule gegangen und habe dort in einer Koranschule unterrichtet. Eines Tages seien fünf Taliban in die Schule gekommen. Der Beschwerdeführer sei eingeschüchtert gewesen und habe Angst vor ihnen gehabt. Die Taliban hätten Kinder mitnehmen wollen und dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie sie weiter unterrichten würden. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, die Kinder "herzugeben". Nach circa einem Monat sei wieder ein Taliban gekommen und auch dieses Mal habe der Beschwerdeführer die Kinder nicht gehen lassen, obwohl er große Angst gehabt habe. Die Taliban hätten ihm daraufhin ein Ultimatum gestellt, dass er entweder die Kinder hergeben oder sich selbst opfern solle. Der Beschwerdeführer habe ihnen mitgeteilt, dass es eine "Ghuna" - eine Sünde - und im Islam nicht erlaubt sei und der Beschwerdeführer sich dafür opfern würde, wenn es erlaubt sein würde, was aber nicht der Fall sei. Die Taliban hätten verlangt, dass die Schüler oder der Beschwerdeführer einen Selbstmordanschlag verüben sollen. Der Beschwerdeführer habe nicht gewollt, dass unschuldige Menschen getötet werden. Er habe keinen anderen Ausweg gesehen und habe seine in Pakistan lebenden Brüder kontaktiert, welche ihm von Pakistan aus einen Schlepper organisiert hätten. Er habe den Vorfall nicht bei der Polizei angezeigt, weil die Polizei selbst Angst vor den Taliban haben würde und sich nicht wehren könne, weshalb bereits viele Menschen durch die Taliban getötet worden seien. Auch in einem anderen Landesteil Afghanistan würde der Beschwerdeführer nicht sicher sein, denn wenn man sich den Taliban widersetze, würden sie sich dafür rächen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamts vom 02.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe zur Seite gegeben.
2. Mit Bescheid vom 05.11.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Orts- und Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers davon ausgegangen werde, dass er aus Afghanistan stamme. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von Mitgliedern der Terrorgruppe der Taliban bedroht werde, werde auf Grund der Schilderung des Beschwerdeführers und des gewonnen Eindrucks geglaubt. Es handle sich dabei aber um ein Erlebnis mit kriminellem Hintergrund, dem keine vom Staat geduldete Gewalt zugrunde liege. Abgesehen davon könne sich der Beschwerdeführer den Bedrohungen dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile seines Heimatlandes begebe. Da es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine "High Profile" Person handle, könne nicht davon ausgegangen werden, dass potenzielle Verfolger ihn in ganz Afghanistan suchen würden. In Ballungszentren wie Kabul sei es als überaus unwahrscheinlich anzusehen, dass es potenziellen Verfolgern gelingen würde, den Beschwerdeführer aufzuspüren. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch berufliche Tätigkeiten bestreiten können. Er sei ein gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung, dem es anfänglich auch zumutbar sei, mit Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht und verfüge über Freunde und Bekannte sowie Familie und Verwandte, welche ihn unterstützen können würden. Zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Gesundheitsproblemen (Magenproblemen) werde angeführt, dass diese kein Abschiebungshindernis darstelle, da nur solche Erkrankungen relevant seien, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen würden und für die grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestehe. Da der Beschwerdeführer keine nahestehenden Verwandten in Österreich habe, könne ein Familienleben in Österreich ausgeschlossen werden. Es bestehe überdies keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich.
3. Am 16.11.2012 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von Pakistan sei und seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Die pakistanischen Sicherheitsbehörden seien, wie bereits vorgebracht, nicht im Stande, dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu bieten. Es sei ihm derzeit nicht möglich, die Fluchtgründe genauer zu erläutern, aber er werde dies im Rahmen einer Beschwerdeergänzung alsbald nachholen. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage sei davon auszugehen, dass von den staatlichen Stellen in Pakistan kein Schutz geboten werden könne. Die belangte Behörde hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Rückführung nach Pakistan den Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK aussetzen würde. Mit einer Ausweisung werde zudem in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde gefährde der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl und stehe auch öffentlichen Interessen nicht entgegen.
Am 17.12.2012 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung nach, in der er ausführte, dass er nicht - wie in der Beschwerde angegeben - aus Pakistan stamme. Dieser Fehler sei eingetreten, da die Grundversorgungsbetreuerin dies seiner Rechtsberaterin irrtümlich mitgeteilt und um eine "Formalbeschwerde" zur Wahrung der Frist vor Durchführung einer ausführlichen persönlichen Rechtsberatung gebeten habe. Der Fehler sei wahrscheinlich deshalb entstanden, da im Bescheid zunächst von einer "Fluchtgeschichte" in Bezug auf Pakistan ausgegangen worden sei. Die Formalbeschwerde beschränke sich auf die allgemeine Sicherheitslage, was inhaltlich nicht dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers entspreche und daher hinfällig sei. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer Staatsbürger von Afghanistan. Er habe als Koranlehrer gearbeitet und während seiner gesamten Tätigkeit als Lehrer Repressionen erdulden müssen. Die Taliban hätten verlangt, dass der Beschwerdeführer seine Schüler für sie zur Ausbildung als Kämpfer oder zur Verwendung als Attentäter freigebe, wogegen sich der Beschwerdeführer stets gewehrt habe. Die Bedrohung sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Koranlehrer im Taliban-Gebiet oder im Weiteren Opposition zu den Taliban und Ablehnung der von den Taliban geforderten Prinzipien, und sei deshalb als relevant im Sinne der GFK zu werten. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht gewillt bzw. nicht im Stande, dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu bieten. Eine innerstaatliche Schutzalternative stehe dem Beschwerdeführer nicht offen, da sich die Taliban im gesamten afghanischen Staatsgebiet aufhalten würden. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über keinen familiären Rückhalt in Afghanistan, weswegen er bei einer Rückkehr auf kein soziales Netz zurückgreifen würde können und er deshalb in eine hilf- und aussichtslose Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen umfassend und detailliert vorgebracht. Ohne den Beschwerdeführer von vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen, habe die belangte Behörde seine Angaben als nicht asylrelevant gewertet. Es bestehe ein erhebliches Risiko, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Opfer eines innerstaatlichen Konflikts werden würde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, in Kunar, XXXX geboren zu sein. Auch dazu habe die belangte Behörde keine Länderfeststellungen getroffen. Insgesamt falle auf, dass die Länderfeststellungen zum größten Teil über ein Jahr alt seien. Angesichts des instabilen Charakters Afghanistans und der Tatsache, dass sich die Coalition Forces mehr und mehr zurückziehen, gehe die Argumentation ins Leere, dass sich im letzten Jahr an der Situation nichts geändert habe. Weiters habe die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, ohne die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer sei nicht nach Kabul oder in einen anderen Landesteil gegangen, da er zum einen in Kabul über keinen familiären Rückhalt verfüge und sich zum anderen auch dort zu Recht vor Taliban-Kämpfern fürchte. Wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit den als glaubwürdig befundenen Problemen mit den Taliban an den Schutz der afghanischen Justiz verweise, widerspreche sie damit ihren eigenen Länderfeststellungen, wonach die Justiz "häufig mit zu wenig Geld und Personal ausgestattet, ineffektiv und politischem Einfluss sowie der Korruption ausgesetzt" sei. Die Verfolgung des Beschwerdeführers sei konkret und individuell gegen ihn aufgrund seiner Eigenschaft als gemäßigter Koranlehrer bzw. aufgrund seiner Befürwortung von weltlicher Ausbildung der afghanischen Jugend und somit als Oppositionellem zu den Taliban gerichtet. Zur Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte verweise der Beschwerdeführer auf die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Afghanistan:
Schutzfähigkeit der Afghan National Police und Sicherheitssituation in Kabul" vom 20.10.2011 und "Afghanistan: Update zur aktuellen Sicherheitslage" vom 23.08.2011 sowie auf das aktuelle Themendossier zur Sicherheitslage in Afghanistan vom 12.01.2012, herausgegeben von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation). Angesichts der Feststellungen der belangten Behörde sowie den zahlreichen Länderberichten über die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nach Afghanistan oder nach Kabul zurückkehren könne. Der Asylgerichtshof gehe regelmäßig davon aus, dass eine Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungssituation in Afghanistan unzulässig sei, selbst in Fällen, in denen die Beschwerdeführer aus Kabul stammen (vgl. zB. AsylGH vom 26.11.2009, C18 409.074-1/2009/5E).
4. Am 14.12.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Unterstützungsschreiben von Herrn XXXX vom 06.12.2014, aus dem seine ehrenamtliche Tätigkeit hervorgeht. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein sympathischer, netter, sehr hilfsbereiter und sozialer Mensch sei und ihm die Ausbildung zum Islam-Lehrer die Möglichkeit gegeben habe, viele Mitglieder im Kulturverein zu unterrichten. Ab und zu leite er das Freitagsgebet und sei damit ein wichtiges Mitglied des Vereins geworden.
Am 30.12.2014 legte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben vom 18.12.2014 vor, in dem der Unterkunftsgeber des Beschwerdeführers bestätigte, dass der Beschwerdeführer sehr intelligent sei und sich schnell in das Dorfgeschehen eingelebt und integriert habe. Er sei immer sehr hilfsbereit und zur Stelle gewesen, wenn jemand einen Rat benötigt habe.
5. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.
Der Beschwerdeführer legte erneut die bereits übermittelten "Unterstützungsschreiben" vor und gab an, bei der Erstbefragung Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gehabt zu haben. Der Dolmetscher in der Erstbefragung habe mit dem Beschwerdeführer Punjabi gesprochen. Der Beschwerdeführer glaube, dass dieser aus Indien stamme. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er ohne Schwierigkeiten über seine Fluchtgründe sprechen können und habe die Wahrheit gesagt. Der Beschwerdeführer sei afghanischer und nicht pakistanischer Staatsbürger. In Afghanistan habe er in der Provinz Kunar im Distrikt XXXX im Dorf XXXX im oberen Teil des Dorfes (XXXX) im Haus seiner Eltern gemeinsam mit diesen, seinen zwei Schwestern und seinen vier Brüdern gelebt. Er habe zwei weitere Brüder, die sich in Pakistan aufhalten würden. Die anderen Angehörigen würden derzeit im Heimatdorf leben. Wenn sich die Sicherheitslage verschlechtere, sei seine Familie gezwungen, nach Pakistan zu flüchten. Der Beschwerdeführer habe ein Jahr vor seiner Flucht geheiratet. Seine Ehefrau sei pakistanische Staatsbürgerin und lebe in Pakistan. Seine Brüder hätten die Frau ausgesucht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers würde in Pakistan Mädchen unterrichten. Sie lebe in XXXX, die nächstgrößere Stadt sei XXXX. Kinder habe der Beschwerdeführer keine. In Kabul habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Der Beschwerdeführer habe drei Jahre die Schule besucht und sei danach bis 2008 in einer Madrasa unterrichtet worden. In dieser Zeit habe er Kenntnisse über seinen Glauben erworben und den Koran auswendig gelernt. Danach habe er nicht sofort eine Arbeit gefunden und auf den Feldern gearbeitet. Nach circa einem Jahr habe er in seinem Heimatdorf begonnen, für ein Jahr als Lehrer zu arbeiten. Er habe den Koran gelehrt und seinen Schülern die Vorschriften der Religion sowie "Hadith" (Aussagen, die der Prophet Mohammad getätigt habe) beigebracht. Er sei Lehrer geworden, weil er gewollt habe, dass Jugendliche ihre Religion kennen und lernen, wie sie sich zu verhalten haben. Vor allem sei es wichtig, sich Älteren gegenüber höflich zu verhalten. Er habe gewollt, dass die Schüler alles Gute über ihren Glauben wissen. Seine Schüler seien zwischen zehn und fünfzehn Jahre alt gewesen.
Afghanistan habe der Beschwerdeführer verlassen, da fünf Taliban zum Beschwerdeführer gekommen seien und von ihm Kinder verlangt hätten, weil sie diese für Attentate benötigen würden. Der Beschwerdeführer habe versucht zu erklären, dass dies nach den islamischen Vorschriften nicht erlaubt sei und dass er ihnen seine Schüler nicht geben könne. Er habe auch versucht, ihnen zu erklären, dass das nicht seine Kinder seien und dass er für diese verantwortlich sei und er nicht über ihr Leben bestimmen könne. Nach circa einem Monat seien erneut fünf Taliban zu ihm gekommen. Einer davon sei neu gewesen. Sie hätten dem Beschwerdeführer gedroht, dass sie ihn töten würden, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeiten und ihnen seine Schüler geben würde. Der Beschwerdeführer habe wieder versucht, ihnen die Vorschriften des Islams zu erklären und dass es nicht erlaubt sei, Selbstmordattentate durchzuführen sowie dass der Beschwerdeführer nicht mit deren Aktivitäten einverstanden sei. Da die Taliban gedroht hätten, den Beschwerdeführer zu töten, habe er seine Brüder in Pakistan kontaktiert und ihnen von den beiden Vorfällen berichtet. Aufgrund der Lebensgefahr sei er zuerst nach Pakistan geflüchtet. Die Brüder des Beschwerdeführers hätten einen Schlepper organisiert und der Beschwerdeführer habe seine Flucht von dort fortsetzen können. Dem Beschwerdeführer sei bekannt, dass die Taliban in Afghanistan in gutem Kontakt zu den Taliban in Pakistan stehen würden, weshalb er Angst davor gehabt habe, in Pakistan gefunden zu werden. Der Beschwerdeführer lehne das Verhalten der Taliban ab. Er sei nicht damit einverstanden, wenn an öffentlichen Plätzen Attentate durchgeführt und unschuldige Menschen dabei sterben würden. Die Taliban würden Moscheen angreifen und Kinder, Frauen, Männer, Kranke töten. Die Taliban würden ihre eigenen Landsleute, darunter afghanische Polizisten und Soldaten, töten. Auch in einer Kriegssituation dürfe man keine unschuldigen Nichtmuslime töten. Man dürfe auch keine Kinder und Frauen von Nichtmuslimen töten. Für die Taliban gebe es keine Regeln und sie würden den Islam missbrauchen. Die Taliban hätten ganze Stämme vernichtet. Der Beschwerdeführer lehne die Taliban in jeder Hinsicht ab.
Zu seinen Angehörigen in Afghanistan habe er alle zwei Monate Kontakt. Mit seinen Brüdern in Pakistan würde er einmal im Monat sprechen. Die Familie habe ihm erzählt, dass sich die Sicherheitslage nicht gebessert habe und die Taliban immer noch im Dorf präsent seien und immer wieder kommen würden. Es würde auch immer wieder zu Auseinandersetzungen mit der afghanischen Nationalarmee kommen. Es werde auch berichtet, dass die Taliban in den Straßen und auf den Plätzen Bomben platzieren und nach wie vor unschuldige Menschen töten würden. Die Taliban seien noch immer auf der Suche nach dem Beschwerdeführer. Jene Flüchtlinge, denen es gelingen würde, Europa zu erreichen, welche dann aus verschiedenen Gründen wieder nach Afghanistan reisen, würden von den Taliban als Ungläubige bezeichnet werden. Man würde ihnen unterstellen, sich vom Glauben abgewandt zu haben. Der Beschwerdeführer sei vor den Taliban geflüchtet und sei sich sicher, dass, wenn sie ihn fassen würden, sie ihn töten würden.
In Österreich sei der Beschwerdeführer Imam (Vorbeter), weshalb viele Afghanen aus Graz und Wien ihn kennen würden. Auf Nachfrage, wer XXXX sei, gab der Beschwerdeführer an, dass es in Wien XXXX eine Moschee namens "XXXX" gebe. Einmal im Monat treffe sich der Beschwerdeführer dort mit Bekannten. In der Moschee gebe es einen Rat und XXXX sei ein Ratsmitglied. Der Beschwerdeführer lebe in einem kleinen Dorf, wo es zu den Österreichern keinen Kontakt gebe. Diese würden auch nicht in die Pension kommen. Abgesehen von den Bekannten aus der Pension habe der Beschwerdeführer keine Freunde. Dem Beschwerdeführer sei vor zwei oder drei Monaten ein Deutschkurs genehmigt worden, bisher habe er sehr geringe Deutschkenntnisse.
Auf Nachfrage des Rechtsvertreters, wie der Beschwerdeführer zu den Freiheiten und Grundrechten der Demokratie, die es in Österreich gebe, stehe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er ein gläubiger Muslime sei und es seine Aufgabe sei, Nichtmuslime zu seinem Glauben einzuladen. In seiner Religion heiße es aber auch, dass er keinen Zwang verüben dürfe. Er könne Vorschläge machen und etwas anbieten, jedoch nicht die Menschen dazu zwingen, seine Ansichten anzunehmen. Der Beschwerdeführer lebe nun in einem Land, in dem die Menschen frei seien und über ihr Leben selbst entscheiden dürfen. So solle es überall sein. Vom Rechtsvertreter zu seiner Haltung hinsichtlich von Frauenrechten befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass in seinem Glauben Frauen, Männer und Kinder die gleichen Rechte haben würden. Wenn Frauen ihre Tätigkeiten so ausüben können, dass ihnen keine Probleme dadurch entstehen und sie sicher seien, sollten sie dies auch weiterhin tun.
Auf Nachfrage des Rechtsvertreters, ob der Beschwerdeführer denke, dass jemand, der den Taliban gegenüber aus religiösen Gründen feindselig eingestellt sei, einer größeren Gefahr ausgesetzt sei als jemand, der nur ein politischer Gegner der Taliban sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er aufgrund seiner Informationen über seinen Glauben der Meinung sei, dass er gefährdeter sei. Seiner Meinung nach würden die Taliban den Glauben für ihren Zweck, Krieg zu führen, missbrauchen.
Der Beschwerdeführer könne nicht in Kabul leben, weil er sich ein Leben in Kabul nicht leisten könne. Er glaube auch, dass sein Leben in Kabul ebenfalls nicht sicher sein würde.
6. Am 10.03.2015 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten. Darin wurde ausgeführt, dass erstens auf die Gefahr des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung in seiner Heimat und zweitens auf die katastrophale Sicherheitslage in Afghanistan und die fehlende Existenzmöglichkeit des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr hinzuweisen sei. Zur Asylrelevanz sei vorzubringen, dass nach ständiger Judikatur auch einer von Privatpersonen bzw. Privatgruppierungen ausgehende Verfolgung Asylrelevanz zukommen könne, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Auch wenn kein Staat jeden Übergriff Dritter verhindern könne, sei die Frage zu beantworten, ob im Fall des Beschwerdeführers eine Verfolgung entsprechender Intensität aufgrund von Konventionsgründen durch Dritte mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei (siehe dazu VwGH 2011/23/0064, wonach es für einen Verfolgten keinen Unterschied mache, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten habe, oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von einer dritten Person ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit drohe). Dies treffe auf den Beschwerdeführer zu, da die heimatlichen Behörden ihm gegenüber jedenfalls schutzunfähig seien. Ob die afghanischen Behörden in Fällen wie dem des Beschwerdeführers schutzwillig seien, sei zweifelhaft, könne aber dahingestellt bleiben, da aus dem schweren Anstieg der sicherheitsrelevanten Vorfällen in Kunar offensichtlich eine Schutzfähigkeit nicht bestehe. Wie aus den Aussagen des Beschwerdeführers deutlich geworden sei, sei er ein Religionslehrer, der durch seine aufgeklärte Koranauslegung in Opposition zu den Taliban geraten sei und aus diesem Grund als jemand, der die prinzipielle Legitimation der Taliban in Frage stelle, nämlich die religiös begründete Rechtsmäßigkeit ihrer Handlungen, in einer besonders exponierten Position gestanden sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei dem Beschwerdeführer nicht offen gestanden, da er keinen familiären Bezug zu anderen Regionen Afghanistans gehabt habe und in der Judikatur wiederholt festgestellt worden sei, dass in Afghanistan ein Umzug in andere Landesteile ohne familiäres Auffangnetz nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei. Davon abgesehen sei die Sicherheit ohnehin in ganz Afghanistan seit dem weitgehenden Abzug der ausländischen Truppen kaum mehr gegeben.
Hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes sei auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, nach der bei Afghanen, die kein adäquates soziales Auffangnetz in ihrer Heimat besitzen und die aus ihrer Heimat entwurzelt seien, im Fall einer Rückkehr davon auszugehen sei, dass sie in eine ausweglose Lage geraten würden und damit eine Verletzung der durch Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK geschützten Recht vorliegen würde. Im Laufe der letzten Monate habe sich die allgemeine Situation in Afghanistan generell und konkret die Situation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers massiv zum Schlechten verändert. Abgesehen von der katastrophalen Situation in Kunar stehe auch in anderen Landesteilen Afghanistans eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. In Kabul habe der Beschwerdeführer keine Anknüpfungspunkte, mittels derer er sich eine Existenz aufbauen könnte, und aus der Judikatur gehe hervor, dass ohne derartige Anknüpfungspunkte ein Leben in Kabul nicht möglich sei. Zur Lage in Afghanistan werde auf den aktuellen Bericht "Update zur Situation in Afghanistan" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, den aktuellen Bericht des UNO-Generalsekretärs zur Situation in Afghanistan vom 09.12.2014 sowie den aktuellen EASO Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslime und stammt aus der Provinz Kunar, Distrikt XXXX, Dorf XXXX.
1.2. Der Beschwerdeführer arbeitete in seinem Heimatdorf als Koranlehrer. Die Taliban suchten ihn zwei Mal auf und verlangten von ihm, dass er ihnen seine Schüler überlässt, damit die Taliban diese unter anderem als Selbstmordattentäter einsetzen können. Der Beschwerdeführer weigerte sich und erklärte den Taliban, dass diese Vorgehensweise gegen die Vorschriften des Islams verstoße und er weder selbst mit den Taliban mitgehen noch seine Schüler den Taliban überlassen würde. Aus diesem Grund bedrohten die Taliban ihn mit dem Tod. Der Beschwerdeführer lehnt das Verhalten und die Handlungen der Taliban ab.
1.3. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.
Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Die Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Kräfte steigt Berichten zufolge an. Außerdem werden Berichten zufolge religiöse Führer aufgrund ihrer mutmaßlichen Unterstützung der Regierung oder aufgrund ihrer jeweiligen Auslegung des Islam von regierunsgfeindlichen Kräften angegriffen.
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.
Die Provinz Kunar zählt zu den volatilen Provinzen im östlichen Afghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische aktiv sind, inklusive pakistanischer Aufständischer. Die ausländischen Aufständischen, inklusive Kämpfer der pakistanischen Taliban, überqueren normalerweise die Grenze nach Afghanistan um Angriffe auf Checkppoints der nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in Kunar durchzuführen. Die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in Kunar ist in den letzten Jahren gestiegen.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, den Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014, die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014 sowie den EASO COI-Report, Afghanistan, Security Situation von Februar 2015. Zum Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. März 2015 ist keine wesentliche Änderung der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingetreten.
2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunft ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und seiner schriftlichen Erklärung zuvor, dass es irrtümlich dazu gekommen sei, dass er teilweise als pakistanischer Staatsangehöriger im Akt geführt werde, und wurde auch seitens der Behörde als gegeben angenommen.
2.4. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem widerspruchsfreien, gleichbleibenden und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer schilderte die Ereignisse vor dem Bundesverwaltungsgericht konkret und ausführlich und machte einen persönlich glaubhaften Eindruck. Auch das Bundesasylamt ging von der Glaubwürdigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers aus.
Der Quellenlage entsprechend nutzen regierungsfeindliche Kräfte in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er in den Fokus der Taliban geraten ist und von diesen bedroht und verfolgt wird, weil er eine Zusammenarbeit und Unterstützung der Taliban ablehnte, indem er sich insbesondere weigerte, diesen seine ihm als Koranlehrer anvertrauten Schüler (für Kampfhandlungen) zu überlassen. Außerdem äußerte er gegenüber den Taliban, dass ihr Handeln Unrecht sei und gegen die Vorschriften des Islams verstoße, wodurch er sich offen gegen die Taten der Taliban aussprach.
In Anbetracht der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und aufgrund des sich aus den Berichten ergebenden Umstandes, dass die Zentralregierung die regierungsfeindlichen Kräfte und Gruppierungen nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen kann und Menschenrechtsverletzungen wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens häufig ohne Sanktionen bleiben, kann nicht angenommen werden, dass die staatlichen Stellen in der Lage sind, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz zu gewähren.
Vor diesem Hintergrund ist auch eine innerstaatliche Relokationsalternative aufgrund der sich aus den Quellen ergebenden schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und der bereits vor seiner Ausreise stattgefundenen Bedrohung durch die Taliban, welche über weitreichenden Einfluss in Afghanistan verfügen, auszuschließen. Auch ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, dass er über keine familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177 sowie zuletzt VwGH vom 28.10.2015, Zl. 2014/18/0112) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr:
Bei der gegebenen Sachlage ist die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liegt, die aus deren Sicht darauf beruht, dass der Beschwerdeführer sich wiederholt weigerte, die Taliban zu unterstützen und ihnen seine Schüler zu überlassen, und offen die Handlungen der Taliban kritisierte. Es genügt die begründete Befürchtung des Beschwerdeführers, dass ihm eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt wird. Die politische Gesinnung muss nicht tatsächlich vorhanden sein, die Annahme des Verfolgers, dass eine solche vorliege, reicht aus, da die Unterscheidung für den Verfolgten im Ergebnis keinen Unterschied macht (vgl. auch die Judikatur des VwGH zur Asylrelevanz der Tatsache, dass Personen ins Blickfeld gewaltbereiter Gruppen geraten: VwGH 25.5.2005, 2004/01/0576; 16.12.2010, 2007/20/0743).
Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität durch die Taliban wegen feindlicher politischer Gesinnung, dies unter Berücksichtigung der zitierten Länderfeststellungen. Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage sowie durch die bereits erfolgte Bedrohung durch die Taliban eindeutig indiziert.
Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, von einer Verjährung einer solchen Lebensbedrohung kann auf Basis der Feststellungen und der Länderberichte nicht gesprochen werden.
Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, im gegenständlichen Fall durch die Taliban, sind, wie dargelegt, im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0434; VfGH vom 03.09.2009, Zl. U 591/08). Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht im konkreten Fall keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechts-verletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von der Sicherheitslage in Afghanistan, den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, dies auch mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul (vgl. unter anderen VfGH vom 13.03.2013, U2185/12).
Der Beschwerdeführer befindet sich zusammengefasst aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.
Es sind keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Würdigung der individuellen Situation unter dem Hintergrund der Lage in Afghanistan, zum anderen erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr (wegen tatsächlicher oder unterstellter politischer Gesinnung) sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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