BVwG L508 1416144-2

L508 1416144-2Federal Administrative CourtMay 18, 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische Aktivität,<br/>Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG L508 1416144-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L508.1416144.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 15.10.2013, Zl. 12 08.156-BAW, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als

unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Gujjar sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.09.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.09.2010 gab der BF zu seinem Fluchtgrund im wesentlichen an, dass er in Pakistan Grundstücksprobleme mit Verwandten gehabt habe. Diese Schwierigkeiten wurden vom BF detailliert geschildert (Drohungen, Raufereien, leichte Verletzungen). Er befürchte, dass er in Pakistan entweder von der Polizei oder von seinen Onkeln getötet werde.

3. Aufgrund der Angaben des BF und des vorgelegten Reisepasses samt Visum stellte das Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) am 28.09.2010 eine Konsultationsanfrage über die Zuständigkeit zum Asylverfahren des BF an die Schweiz.

4. Mit Schreiben vom 05.10.2010 erklärte sich die Schweiz gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Aufnahme des BF bereit.

5. Am 04.10.2010 wurde der BF aufgrund unbekannten Aufenthalts von der Betreuungsstelle Ost abgemeldet. Da sein Aufenthaltsort nicht eruiert werden konnte, konnte kein Einvernahmetermin angesetzt werden.

6. Mit Mail vom 12.10.2010 ersuchte die Erstbehörde den gewillkürten Vertreter des BF um Mitteilung des Aufenthaltsortes bis längstens 14.10.2010, wobei diesem Ersuchen nicht entsprochen wurde.

7. Mit Bescheid vom 15.10.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.09.2010, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 9 Abs. 4 der Dublin II-VO die Schweiz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wies es gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz aus (Spruchpunkt II.).

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben des BF, aktuelle Länderfeststellungen zur Schweiz). Im Verfahren seien keine Hinweise hervorgekommen, warum im Hinblick auf Art. 3 EMRK - auch im Hinblick auf die aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen zur Lage in der Schweiz - von einer Ausweisung des BF in die Schweiz abgesehen werden sollte.

Nach Ansicht des BAA war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.

8. Am 15.10.2010 langte beim BAA per Telefax ein Schreiben des gewillkürten Vertreters des BF ein, mit dem der Meldezettel des BF über eine Meldung per 15.10.2010 (einem Freitag) übermittelt wurde.

Zitat: "Wie konnten diesen erst heute besorgen, da Ihre Aufforderung am 13.10.2010 bei uns eingegangen ist."

9. Die gegen den Bescheid vom 15.10.2010 durch seinen gewillkürten Vertreter fristgerecht mit Schreiben vom 27.10.2010 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2011 gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

10. Am 02.07.2012 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen weiteren - und nunmehr gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz.

11. Im Rahmen der im Anschluss daran erfolgten Erstbefragung am 03.07.2012 erläuterte der BF, dass er im November 2010 nach Italien und Mitte Jänner von dort nach Pakistan gereist sei. Nach seiner Ankunft sei er nach Rawalpindi gefahren, wo er bis zu seiner neuerlichen Ausreise gelebt und zwischen Jänner 2011 und Mai 2012 als Assistent des Parteivorsitzenden der PML-N gearbeitet hätte. Seine Aufgabe sei es gewesen, wichtige Dokumente in andere Städte zu bringen. Zu seinen neuen Fluchtgründen befragt gab der BF zu Protokoll, dass ihn die Angehörigen der PML-Q töten wollen. Dies seien Gründe, die seit 2004 bestehen würden. Er habe sie aus Angst bei seinem ersten Antrag nicht erzählen können. Am 18.05.2012 sei er entführt worden. Seine Mutter habe sogar eine Vermisstenanzeige bei einer Zeitung aufgegeben. Diese könne er als Beweis vorlegen. Am 25.05.2012 sei ihm die Flucht gelungen. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

12. Im Rahmen der Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.07.2012 schilderte der BF, dass er in Pakistan bei der MSF (Studentenorganisation) gewesen sei. Diese Organisation gehöre zur PML-N. Im Februar 2004 hätten sie gegen die Regierung des Militärmachthabers der PML-Q protestiert. Es sei zu Auseinandersetzungen zwischen der Regierungspartei und der MSF gekommen. Er sei dann angezeigt worden, weil es damals Verletzte gegeben habe. Er sei in Pakistan attackiert worden und seien auf sein Haus Schüsse abgefeuert worden. Im September 2004 sei er dann nach Dubai geflüchtet, wo er bis zum 18.02.2010 geblieben sei. Nach seiner anschließend erfolgten Rückkehr sei er von den Personen der PML-Q wieder verfolgt und attackiert worden, weshalb er am 07.09.2010 erneut nach Dubai gereist sei. Dort gebe es viele Pakistani, weshalb er auch dort verfolgt worden sei und dann im Jahr 2010 nach Österreich gekommen sei. Mangels Erhalt von Asyl in Österreich sei er nach Italien und von dort retour nach Pakistan. Mit der Polizei habe er Probleme gehabt, weil er angezeigt worden sei. Bei einer Rückkehr könnte er von der Polizei umgebracht werden. Die im Jahr 2010 geschilderten Familienprobleme habe es damals schon gegeben. Aber das Problem von heute hätte er nicht erwähnt.

13. Am 06.12.2012 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF vor dem BAA. Hierbei gab der BF zu Protokoll, dass er seit 2001 Mitglied und zwischen Februar 2011 und Juni 2012 Assistent der PML-N gewesen sei. Die Polizei wolle ihn töten. Am Flughafen in Lahore sei auf ihn geschossen worden. Sein Freund sei gestorben, er habe fliehen könne. Obwohl er nicht in Pakistan sei, sei er von der Polizei als Mitglied einer terroristischen Organisation angezeigt worden.

Auf Nachfrage erklärte der BF, dass er aus Furcht vor der Polizei ausgereist sei. Diese hätte dreimal eine Razzia bei ihm durchgeführt, ihn aber nie erwischen können. Bei einer Rückkehr würde ihn die Geheimpolizei umbringen, da er verdächtigt werde, für eine terroristische Organisation zu arbeiten. Außer der Verfolgung durch die Polizei und den Geheimdienst seit 2004 bzw. seit seiner Rückkehr 2010/ Anfang 2011 hätte er keine Fluchtgründe.

Der erste Vorfall sei im Februar 2004 gewesen. Während einer Demo gegen die PML-Q sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Anhängern der Parteien gekommen, wobei vier Personen der PML-Q verletzt worden seien und einer der Personen verstorben sei. Obwohl er nichts damit zu tun gehabt hätte, sei er mit drei anderen Personen angezeigt worden. Daraufhin sei er gleich nach Dubai geflogen. Außerdem sei es am Flughafen wegen ihm zu einer Schießerei gekommen. Die Polizei hätte von seinem Kommen gewusst. Er habe sich aber retten können. 2010 habe man in Dubai versucht, ihn mit einem Auto anzufahren. Im März 2012 habe er seine Familie besucht. Dort habe es dann auch irgendwo in der Stadt eine Schießerei mit einem Verletzten gegeben. Obwohl er unschuldig sei, sei er wieder mitangezeigt worden. Schließlich sei er am 18.05.2012 von drei Personen der PML-Q entführt worden, die sich als Polizisten ausgegeben hätten, um Rache für die Vorfälle 2004 zu nehmen. Er sei 14 oder 15 Tage festgehalten worden. Insoweit aber alles in den Zeitungen gestanden sei und es auch eine Anzeige bei der Polizei gegeben habe, hätte man ihn freigelassen. Er fürchte sich vor den Leuten der PML-Q und der Polizei.

14. Der BF brachte am 18.12.2012 persönlich ein Konvolut an Bescheinigungsmitteln in Vorlage. Konkret handelte es sich hierbei um ein Schreiben des BF (Aktenseite im Zweitakt [nachfolgend: AS]

119 - 121 [Übersetzung: AS 176]), ein Schreiben eines pakistanischen

Anwalts (AS 133 [Übersetzung: AS 153 bzw. AS 177]), mehrere Anzeigen samt englischer Übersetzung (AS 135 - 141 [Übersetzung: AS 165 - 171]), eine Bestätigung der PML-N (AS 147 [Übersetzung: AS 155]), einen PML-N-Mitgliedsausweis (AS 149 [Übersetzung: AS 151]), eine Vermisstenanzeige (AS 123 - 125 [Übersetzung: AS 175]) und einen Grenzstempel in einem Reisepass (AS 143 - 145) sowie Zeitungsberichte über eine Schießerei im Jänner 2010 (AS 125 - 131 [Übersetzung: AS 173]).

15. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.10.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS

240 - 245).

16. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 04.11.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

16.1. Die Erklärungen des BAA, weshalb die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe unglaubwürdig wären, seien in keiner Weise nachvollziehbar und bestehe die "Beweiswürdigung" fast ausschließlich aus Zitaten aus dem Protokoll und Textbausteinen. Einen erkennbaren Begründungswert hätten die Vorwürfe des BAA daher nicht. Der BF habe konkrete und äußerst umfangreiche Angaben zum fluchtauslösenden Vorfall, Hintergrundinformationen und Nebendetails eingeschlossen, gemacht. Er habe den Vorfall in einer Art und Weise geschildert, wie von jemandem zu erwarten wäre, der ein Ereignis tatsächlich erlebt habe.

16.2. Hinsichtlich des Vorwurfes des BAA, der BF hätte in der Einvernahme vor dem BAA andere Angaben gemacht, als in der polizeilichen Ersteinvernahme, sei festzustellen, dass die polizeiliche Ersteinvernahme gesetzlich nicht einmal dazu gedacht sei, die Fluchtgründe eines Asylwerbers erschöpfend darzustellen.

16.3. Bereits aus der anfänglichen Zusammenfassung der Aussagen des BF auf Seite 45 des Bescheides sei offensichtlich, dass dies keine objektive Darstellung sei, da die behaupteten Widersprüche völlig aktenwidrig seien. Aus den protokollierten Aussagen des BF gehe eindeutig hervor, dass seine Bedrohung in den Vorfällen aus dem Jahr 2004 begründet sei und sich nach seiner Rückkehr nach Pakistan in seinen weiteren Tätigkeiten fortgesetzt habe und daraus sowohl seine Verfolgung durch die PML-Q als auch des Geheimdienstes entstanden sei.

16.4. Widersprüchlich sei auch die Anmerkung des BAA, es wäre als "nicht glaubhaft" zu werten gewesen, dass der BF nach seinem ersten Asylantrag wieder in sein Heimatland zurückgekehrt sei, angesichts dessen, dass von der belangten Behörde keine entschiedene Sache angenommen worden sei und daher die "Glaubhaftigkeit" diesbezüglich vorhanden gewesen zu sein scheine.

16.5. Völlig unverständlich sei daher insbesondere auch, warum die Behörde auf eine Überprüfung des umfangreichen Konvoluts an vorgelegten Beweismitteln mit der Begründung verzichten habe können, diese wären erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden und daher "inhaltlich unrichtig". Insoweit der BF im Jahr 2012 nach Pakistan zurückgekehrt sei, hätte eine Überprüfung seiner Unterlagen nicht unterlassen werden können, zumal das BAA in rein spekulativer Weise behaupte, es wären Gefälligkeitsbestätigungen. Das Versäumnis des BAA, die Beweismittel zu untersuchen bzw. Recherchen im Heimatland des BF anzustellen, stelle einen gravierenden Begründungsmangel dar.

16.6. Es entstehe der Eindruck, dass das BAA den Fall des BF von Anfang an nicht objektiv und unvoreingenommen behandelt habe. Anders sei nicht erklärbar, warum das BAA Widersprüchlichkeiten in seinen Aussagen behaupte, deren Konsistenz sich durch das Lesen des Protokolls der Einvernahme eindeutig belegen lasse. Dieser Eindruck werde außerdem durch den geradezu ehrenrührigen Vorwurf des BAA, dem BF wären seine Fluchtgründe vom Beschwerdeführervertreter (nachfolgend: BFV) eingeredet worden, bestätigt. Herr XXXX gebe deutlich zu verstehen, dass er Klienten des Beschwerdeführervertreters keinesfalls Glauben zu schenken in der Lage sei und daher aufgrund seiner persönlichen emotionalen Situation unfähig sei, eine rationale Entscheidung im Fall des BF zu treffen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die emotionalen Beleidigungen des Herrn XXXX im angefochtenen Bescheid, die den Beschwerdeführervertreter in die Nähe der Schlepperei rücken bzw. den Vorwurf einer Anstiftung zur Falschaussage andeuten, jeglicher Grundlage entbehren würden. Eine Anzeige gegen Herrn XXXX wegen Beleidigung bzw. Verleumdung werde in Erwägung gezogen.

16.7. Auf die Fluchtgründe des BF sei in der Beweiswürdigung nicht substantiell eingegangen worden. Die vom BF vorgelegten Beweismittel seien nicht untersucht worden, Recherchen im Heimatland des BF hätten nicht stattgefunden und die äußerst umfangreichen, detaillierten Angaben in den Einvernahmen seien vom BAA nicht beurteilt worden.

16.8. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es das BAA verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in Pakistan auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden, insbesondere dadurch, dass dem BAA als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsste, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei.

16.9. Abschließend wurde beantragt, dem BF Asyl zu gewähren, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung an das BAA zurückzuverweisen, aufschiebende Wirkung zu gewähren, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Pakistan befasse, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und allenfalls festzustellen, dass die Ausweisung unzulässig sei.

16.10. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

17. Am 27.11.2014 richtete das Bundesverwaltungsgericht zum Verfahren des BF ein Erhebungsersuchen an die Österreichische Botschaft in Islamabad, um die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse einer näheren Überprüfung zu unterziehen bzw. die vom BF vorgelegten Unterlagen hinsichtlich seines Fluchtvorbringens zu überprüfen.

18. Laut Erhebungsbericht der ÖB Islamabad vom 16.12.2014 würden durch die Informationen, die anhand der detailgetreuen Ermittlungen bei den zuständigen Behörden erhalten werden konnten, wie auch durch die Erlangung der Kopien der Polizeiakten von der Polizeistation, die beiden vom BF vorgelegten FIR als absolut gefälscht und betrügerisch befunden werden. Diese seien nicht bei den Polizeibehörden eingereicht worden. Die vom BF getätigten Behauptungen seien somit von den offiziellen Aufzeichnungen her, unwahr und gefälscht.

19. Aufgrund aktuellerer Länderfeststellungen zur Islamischen Republik Pakistan und aufgrund der Ergebnisse der amtswegigen Erhebungen im Wege der ÖB Islamabad durch das Bundesverwaltungsgericht, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 10.03.2015 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde insbesondere aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur Islamischen Republik Pakistan (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 - das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des BAA nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008,

U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.)

Gleichzeitig wurde der BF, binnen selbiger Frist, um Bekanntgabe ersucht, ob sich hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens in Österreich seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen ergeben haben bzw. aufgefordert seine derzeitige Lebenssituation in Österreich schriftlich dazustellen und gegebenenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel zu belegen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ließ diese Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.

20. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 10.04.2015 wurden seitens des Beschwerdeführervertreters ausgeführt, dass die übermittelten Länderfeststellungen nicht ausreichend Bezug auf den gegenständlichen Fall, insbesondere die Mitgliedschaft des BF bei der PML-N und die dadurch verbundenen Fluchtgründe, nehmen würde. Dies entspringe bereits aus der Natur eines Berichts über ein Land und nicht über die Fluchtgründe des BF selbst. Angesehen davon bestätige der Länderbericht vielmehr auf der Seite 2 die mangelhafte bzw. kritische Menschenrechtslage in Pakistan. Bezüglich der PML-N werde - außer der Teilnahme bei den Wahlen - nichts Konkretes berichtet. Eine Berichterstattung über die Mitgliedschaft und die damit verbundenen Probleme der einzelnen Mitglieder in der Gesellschaft fehle völlig.

Bezüglich des Erhebungsberichts wurde moniert, dass nicht objektiv nachvollzogen werden könne, von welchen "ersten Informationen" ausgegangen worden sei und in welcher Weise diese als gefälscht und betrügerisch befunden worden seien. Hierzu fehle jedwede Begründung. Es hätte vielmehr durch das Aufsuchen der wichtigsten Hauptbüros leicht ermittelt werden können, dass die Angaben des BF stimmen würden. Durch die vollständige unterlassene Ermittlung seien wesentliche Verfahrensgrundsätze sowie Parteiengehör sowie der Grundsatz der Wahrheitsermittlung verletzt worden.

Ausgehend davon, dass die angegebene Anschrift [des Parteibüros der PML-N] unvollständig sei, seien alle anderen Informationen und Angaben zu Unrecht pauschal als gefälscht und betrügerisch verifiziert worden. Hinsichtlich der Vermisstenanzeige und den damit verbundenen Schluss, dass jeder eine Vermisstenanzeige veröffentlichen könne, sei nicht nachvollziehbar inwiefern diese Tatsache mit dem gegenständlichen Fall in Zusammenhang stehe. Dass der vom BF vorgelegte Zeitungsartikel nicht bei den erhaltenen Dokumenten bereitgestellt worden sei, lasse nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Möglichkeit, dass jeder eine Vermisstenanzeige veröffentlichen könne, mit dem gegenständlichen Fall in Zusammenhang stehe. Weiters seien unterlassene Befragungen der Verwandten damit begründet worden, dass dies womöglich zu weiteren Problemen der Sicherheit des Ermittlers/ untersuchenden Beamten führen könnte. Welche Probleme hierbei gemeint seien sowie die Gründe für diese Probleme seien nicht begründet worden.

Daher sei die Verifizierung nicht ausreichend, die gefälschte und betrügerische erste Information sei als Begründung pauschal bei mehreren Antworten wiedergegeben worden. Deshalb sei die Verifizierung nicht überzeugend und könne nicht zum Nachteil des BF herangezogen werden. Vielmehr hätte ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich einer vollständigen Adresse ergehen müssen bzw. aufgrund der Pflicht der amtswegigen Wahrheitsfindung hätten die wichtigsten Hauptbüros der PML-N aufgesucht werden können.

Weiters werde angeführt, dass entgegen der Absicht, Beweise vorlegen zu wollen, derzeit noch keine Beweise vorgelegt werden können. Bis zur mündlichen Verhandlung werde die Vorlage der Bezug nehmenden Beweise angestrebt.

Aus diesen Gründen werde beantragt im Zuge eines Verbesserungsauftrages hinsichtlich Bekanntgabe der vollständigen Adresse bzw. Aufsuchen der Hauptbüros in Islamabad eine zweite Verifizierung in Auftrag zu geben, sollte aufgrund des bisherigen Vorbringens der gestellten Anträge nicht Folge gegeben werden können.

21. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

22. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Gujjar an und ist islamischen (sunnitischen) Glaubens.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren.

Seine Mutter und seine Geschwister leben nach wie vor in Pakistan.

Die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe (private Grundstücksstreitigkeiten, Verfolgung und Bedrohung wegen der Zugehörigkeit zur PML-N) werden mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. lebensgefährlich bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.

Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet zum Entscheidungszeitpunkt weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung, welche eine Abschiebung nach Pakistan unzulässig machen würde.

Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich und geht keiner legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse verfügt. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan war festzustellen:

Zur Lage in der Islamischen Republik Pakistan werden insbesondere folgende, - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben, Punkt I.19.) in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: September 2012 und Jänner 2014

Staatendokumentation, Länderinformationsblatt, Pakistan, November 2013

Staatendokumentation, Feststellungen Pakistan, Februar 2013

UK Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan, 09.08.2013

UK Home Office, Operational Guidance Note, Pakistan, Jänner 2013

US State Department, Pakistan, Country Reports on Human Rights Practices 2013, 27.02.2014

Allgemeines und Politik:

Die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen am 11. Mai 2013 war überraschend hoch. Die Wahl fand unter großen Sicherheitsvorkehrungen statt. Bei den Wahlen wurde die bisherige Regierungspartei Pakistan Peoples Party (PPP) von der Pakistan Muslim League-N (PML-N) unter Nawaz Sharif abgelöst. Die PML-N erreichte bei den Wahlen eine absolute Mehrheit der Mandate. Zweitstärkste Partei in der Nationalversammlung wurde die ehemalige Regierungspartei PPP, dicht gefolgt von der PTI des ehemaligen Cricket-Stars Imran Khan. Die MQM (Muttahida Quami Movement), mit ihren Hochburgen in den beiden Großstädten der Provinz Sindh, Karachi und Hyderabad, stellt jetzt die viertstärkste Fraktion im Parlament. Am 5. Juni 2013 wurde Nawaz Sharif vom Parlament zum Ministerpräsidenten gewählt. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass eine zivile Regierung eine volle Legislaturperiode (2008 - 2013) regieren konnte und dass der demokratische Wechsel verfassungsgemäß ablief. Erst im Herbst 2008 war Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurückgekehrt, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvorzukommen.

Ebenfalls am 11. Mai 2013 fanden die Wahlen zu den vier Provinzversammlungen statt. In Punjab, der bevölkerungsreichsten Provinz (ca. 50% der Bevölkerung Pakistans), errang die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate. In Sindh konnte die PPP ihre Vormachtstellung verteidigen, in Khyber-Pakhtunkhwa errang die PTI die meisten Mandate und führt dort nun eine Koalitionsregierung. Die Regierung von Belutschistan wird nunmehr von einem Chief Minister der belutschischen Nationalistenpartei NP geführt, die eine Koalition mit PML-N und weiteren Parteien eingegangen ist.

Am 30. Juli 2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente mit großer Mehrheit den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am 9. September 2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari im Amt des Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts hat die Demokratie in Pakistan erheblich gestärkt.

Seit der Rückkehr zur Demokratie 2008 hat sich die Menschenrechtslage in Pakistan leicht verbessert, bleibt aber kritisch. Menschenrechtsverletzungen werden vom Staat in der Regel nicht angeordnet oder initiiert, die pakistanische Regierung bekennt sich zu den Menschenrechten. Es gelingt ihr aber aufgrund schwacher staatlicher Institutionen, auch im Justizbereich, oftmals nicht, Menschenrechtsverletzungen aufzuklären, Rechtsbrecher zur Verantwortung zu ziehen und gefährdete Personengruppen zu schützen. Regierung und vor allem Justiz bemühen sich, Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit der Militärherrschaft aufzuklären.

Politische Parteien können weitgehend frei operieren. Eine Einschränkung der politischen Opposition findet nicht statt. Jedoch wurden im Vorfeld der Parlamentswahlen 2013 insbesondere die als eher säkular wahrgenommenen Parteien "Pakistan Peoples Party" (PPP) und "Awami National Party" (ANP) durch Terrordrohungen und Anschläge der Taliban in ihren Wahlkampfaktivitäten erheblich eingeschränkt. Insgesamt kamen bei Anschlägen in den letzten vier Wochen des Wahlkampfs 150 und am Wahltag weitere 64 Menschen ums Leben.

Politische Auseinandersetzungen werden, vor allem in Karachi, zum Teil mit Gewalt ausgetragen. Dort kamen in diesem Zusammenhang allein 2013 222 Menschen ums Leben. Auch in Belutschistan gehen die politisch motivierten Gewalttaten unvermindert weiter. 2011 wurde der Geltungsbereich der Political Parties Act auf die "Stammesgebiete" ("Federally Administered Tribal Areas", FATA, siehe Ziff. II.4) ausgedehnt. Seitdem dürfen - erstmals in

der Geschichte Pakistans - politische Parteien dort aktiv werden.

Folter ist im Polizeigewahrsam und in den Gefängnissen weit verbreitet. Sie wird zwar von der Regierung offiziell verurteilt, es kommt jedoch selten zu einer Strafverfolgung.

Die Todesstrafe besteht weiterhin. Die Regierung erließ im Herbst 2008 ein internes Moratorium zur Aussetzung der Vollstreckung der Todesstrafe. Sie hat 2010 mehrfach ein neues Gesetzesvorhaben angekündigt, mit dem die Todesstrafe - bis auf wenige Ausnahmen - ganz abgeschafft werden solle. Konkrete Gesetzesvorhaben liegen jedoch noch nicht vor, so dass das Moratorium zunächst weiter besteht. Aktuell sind über 8.300 Personen in Pakistan zum Tode verurteilt (etwa 10 % der Strafgefangenen landesweit).

Versammlungs- und Meinungsfreiheit:

Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, kann aber aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden; dies äußert sich teilweise durch die Anordnung von Sicherheitsverwahrung und durch massiven Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten. Nach HRCP-Angaben, die auf Medienberichten beruhen, sollen bei der gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen durch die Polizei 2012 insgesamt 28 Menschen umgekommen und mehr als 300 verletzt worden sein. Allein während der Proteste gegen den Film "The Innocence of Muslims" starben 19 Menschen, mehr als 200 wurden verletzt. Das Recht auf Versammlungsfreiheit wird auch durch die Gefahr terroristischer Anschläge eingeschränkt, da der Staat nicht in der Lage ist, angemessenen Schutz zu gewähren. Art. 19 der Verfassung garantiert die Meinungsfreiheit, stellt sie jedoch unter einen Gesetzesvorbehalt. Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind danach zulässig zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan oder zum Schutz des Islam ("in the interest of the glory of Islam").

Die Medienlandschaft ist breit und pluralistisch. In den letzten Jahren haben sich etwa neunzig private Fernsehsender neu etabliert, es gibt neue Online-Magazine und neue Radiostationen. Selbst in den Stammesgebieten an der Grenze zu Afghanistan gibt es trotz der schwierigen und gefährlichen Arbeitsbedingungen für Journalisten mehrere Presse-Clubs in Selbstorganisation mit dem Ziel, auch aus dieser Region die Medienberichterstattung zu verbessern. Die zahlreichen Medien können weitgehend frei berichten. Kritik an der Regierung ist möglich und verbreitet.

Die Presse publiziert weitgehend frei.

Minderheiten:

Durch die Einführung einer Quote für religiöse Minderheiten im Parlament mit der Verfassungsänderung von Dezember 2003 ist ihre parlamentarische Vertretung garantiert. Trotz der genannten Fortschritte im Bereich des staatlichen Minderheitenschutzes kommt es noch immer zu weit verbreiteter Benachteiligung religiöser Minderheiten im Bildungswesen, in der Wirtschaft und im Berufsleben. 80% der pakistanischen Minderheitsbevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze.

Ahmadis:

Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wird von den meisten muslimischen Geistlichen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Die Ahmadis zählen in Pakistan drei bis vier Millionen, davon 500.000 - 600.000 bekennende Mitglieder. Der weitaus größte Teil der Ahmadis lebt friedlich mit den muslimischen Nachbarn zusammen; berichtet wird aber weiterhin über einzelne Fälle von Repressionen Dritter gegen Ahmadis. Die Ahmadis werden durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert: Ihnen wird vom Gesetz der Status einer religiösen Minderheit eingeräumt. Gleichzeitig ist es ihnen ausdrücklich verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder sich wie Muslime zu verhalten.

Es besteht allerdings immer die Gefahr, dass ein gegen Ahmadis gerichtetes Verfahren um den Vorwurf der Blasphemie nach § 295c PPC erweitert wird. Bei den gegen sie gerichteten Strafverfahren sind die Aussichten der Ahmadis auf ein faires Gerichtsverfahren zumindest in der ersten Instanz gering, da die Richterinnen und Richter in vielen Fällen von extremistischen religiösen Gruppierungen unter Druck gesetzt werden.

Die Diskriminierung der religiösen Minderheit der Ahmadis, weniger durch aktives staatliches Handeln als durch das Verhalten der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung, setzte sich auch 2013 fort. Bei einem Doppel-Anschlag auf zwei Ahmadi-Moscheen waren am 28. Mai 2010 in Lahore 86 Ahmadis getötet worden. 2012 und 2013 ist es zu mehreren Vorfällen gekommen, bei denen in Anwesenheit bzw. unter Mitwirkung von Polizisten Ahmadi-Moscheen zerstört wurden.

Der deutschen Botschaft werden zunehmend Fälle bekannt, in denen von pakistanischen Staatsangehörigen in Deutschland mit der Begründung Asyl beantragt wird, sie seien Angehörige der Ahmadiyya Religionsgemeinschaft und unterlägen als solche konkreter religiöser Verfolgung. Nach erfolgreich durchlaufenem Asylverfahren wird dann der Nachzug der Familienangehörigen betrieben. Bei Prüfung der entsprechenden Visumanträge und der antragsbegleitenden pakistanischen Urkundsnachweise stellt sich dann heraus, dass die Familie tatsächlich einer der Hauptglaubensrichtungen des Islam angehört. Die zuvor geltend gemachte Konvertierung zur Ahmadiyya Religionsgemeinschaft hat tatsächlich nicht stattgefunden.

Christen:

Im Unterschied zu den Ahmadis sind Christen in der Regel frei in der öffentlichen Ausübung ihres Glaubens, insoweit aber verwundbarer, als sie im Gegensatz zu den teilweise sehr wohlhabenden Ahmadis, fast ausschließlich der wirtschaftlichen Unterschicht angehören. Auch infolge zunehmender radikalislamischer Strömungen besteht ein wachsender Druck auf christliche Gemeinden. Am 21.07.2011 wurde die politische Partei "All Pakistan Christian League (APC)" gegründet, die sich u.a. den Schutz der christlichen Minderheit und ihre angemessene politische Vertretung auf Provinz- und Bundesebene zum Ziel gesetzt hat.

Das Verhältnis zwischen der muslimischen Mehrheit und der christlichen Minderheit (etwa 1,6% der Bevölkerung, davon etwa 40% Katholiken, 60% protestantische Konfessionen) ist nicht konfliktfrei. Diskriminierung im wirtschaftlichen Bereich, im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt ist verbreitet. Es gibt so gut wie keine christliche Mittelschicht, dafür eine breite Unterschicht, die sich mit Gelegenheitsarbeiten durchschlägt.

Die meist der sozialen Unterschicht angehörende christliche Minderheit, mit geschätzten drei Millionen Menschen vermutlich die größte nicht-muslimische Minderheit in Pakistan, wird nicht durch staatliche Gesetze, sondern durch das Verhalten von Teilen der Gesellschaft weiter diskriminiert und ist dabei auch Opfer religiös motivierter Gewalt. Zuletzt kamen am 22. September 2013 über 80 Christen bei einem Selbstmordanschlag auf die Allerheiligen-Kirche in Peshawar ums Leben. Der Staat kommt seiner Schutzpflicht nicht ausreichend nach. Gleiches gilt für Hindus und Sikhs, die in besonderem Maße unter Zwangskonvertierungen zu leiden haben und in großer Zahl nach Indien auswandern.

Religionsfreiheit:

Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung. Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln.

Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie in Anlehnung an den Koran mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung; allerdings bestehen scharfe Gesetze gegen Blasphemie (§§ 295a-c des Pakistan Penal Code, PPC). Seit 1990 verbietet § 295 a PPC das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295 b PPC die Entweihung des Koran, § 295 c PPC die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht auch bei unab- sichtlicher Erfüllung des Tatbestandes der Prophetenbeleidigung zwingend die Todesstrafe vor. In den meisten Fällen wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt; Berufungsgerichte heben solche Urteile aber wieder auf. So wurde bislang kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt.

Religiös motivierte bzw. intra-konfessionelle Auseinandersetzungen ("sectarian violence") führen weiterhin zu zahlreichen Todesfällen. Opfer sind zumeist gemäßigte Sunniten und Schiiten, die von radikalen sunnitischen Organisationen oder den Taliban attackiert werden. 2013 starben bei religiös motivierten Anschlägen 658 Menschen, eine Steigerung um 22% gegenüber 2012. 1.195 Personen (+54%) wurden verletzt, zumeist bei Anschlägen auf religiöse Stätten und Prozessionen. Die schiitische Minderheit, darunter insbesondere die Hazara in Belutschistan, war 2013 wiederholt Ziel schwerer Anschläge mit insgesamt rund 400 Todesopfern. Im Raum Quetta kamen allein in den ersten beiden Monaten des Jahres 2013 mehr als 170 Angehörige der Hazara-Gemeinschaft bei Anschlägen ums Leben. Die religiöse Minderheit der Ahmadis verzeichnete 2012 20 Todesopfer und 11 Verletzte als Ergebnis vermutlich religiös motivierter Gewalttaten. Karachi bleibt ein lokaler Brennpunkt terroristischer sowie politischer, interethnischer, religiös motivierter und krimineller Gewalt einschließlich sogenannter gezielter Tötungen. Bei terroristischen Anschlägen sowie bei Akten religiös, ethnisch oder politisch motivierter Gewalt kamen 2012 über 600 Menschen ums Leben.

Muslimische Gruppierungen:

Der Staat unternimmt große Anstrengungen, die inter-konfessionelle Gewalt einzugrenzen. Dennoch kommt es zwischen radikalen und gemäßigten Sunniten sowie zwischen radikalen Sunniten und der der schiitischen Minderheit (bis zu 20% der Muslime Pakistans) immer wieder zu Gewaltakten. Zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften setzt die Polizei große Kontingente ein, um Übergriffe zu verhindern; besonders radikale Prediger erhalten Redeverbot.

Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere islamistisch-extremistische Gruppen konfrontiert. Die pakistanischen Taliban haben in bestimmten Regionen an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versuchen, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen. Willkürherrschaft und Gewaltausübung der Taliban richtet sich nicht nur gegen den pakistanischen Staat und politische Gegner, sondern auch gegen dem Sufismus verbundene und andere moderate Sunniten, Schiiten und andere Minderheiten. Der Armee war es zwar im Verlauf des Jahres 2009 gelungen, die Taliban wieder aus dem von diesen zeitweilig kontrollierten Swat-Tal und aus Süd-Wasiristan zu vertreiben; die meisten Taliban-Kämpfer entzogen sich jedoch den Auseinandersetzungen und wichen in entlegenere Gegenden der so genannten Stammesgebiete (Federally Administered Tribal Areas - FATA) bzw. nach Afghanistan aus. Sie verüben weiterhin eine Vielzahl von Terroranschlägen, überwiegend in den Stammesgebieten und in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, der ehemaligen North West Frontier Province. In den zuvor von den Taliban kontrollierten, inzwischen zurückeroberten Gebieten stehen die Behörden vor den Herausforderungen des Wiederaufbaus, insbesondere in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz. Darüber hinaus verüben die Taliban und andere militante Gruppen auch in den übrigen Teilen des Landes, insbesondere in Belutschistan und in der Wirtschaftsmetropole Karachi, regelmäßig Anschläge. 2012 und 2013 kamen bei Terroranschlägen landesweit jeweils mehr als 2.000 Menschen ums Leben, vor allem in Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Karachi und den Stammesgebieten.

Frauen:

Frauen werden in Pakistan auch weiterhin gesellschaftlich und rechtlich diskriminiert. Sie unterliegen religiösen Zwängen sowie Benachteiligungen in Ausbildung und Beruf, im Erbrecht und im politischen Leben. Die Bemühungen um die Stärkung der Stellung der Frau durch entsprechende Gesetzesvorhaben kommen nur schleppend voran.

Ausweichmöglichkeiten:

In Pakistan gibt es genügend Großstädte, wie z.B. Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, in denen sich gefährdete Personen in die Anonymität flüchten können. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben.

Ahmadis bietet ein Umzug nach Rabwah, ihrem religiösen Zentrum, einen erheblichen Schutz vor Repressionen, da sie dort zwar weitgehend unter sich sind, auch wenn sie dort für ihre Gegner sehr sichtbar sind. Auch besteht die Möglichkeit, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Personen handelt, die bereits überregional bekannt geworden sind. Dies wird auch von Vertretern unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als Ausweichmöglichkeit gesehen.

Für verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit bestehen - abgesehen wiederum von den Fällen, die überregionale Bekanntheit erlangt haben - generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile.

Grundversorgung:

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. In Pakistan ist die Grundversorgung jedoch grundsätzlich gewährleistet. Unter Annahme einer Bevölkerungsgröße von 177,276 Millionen Menschen, liegt die Anzahl der erwerbstätigen Personen bei geschätzten 53,78 Millionen Menschen. Im Landwirtschaftssektor sind etwa 41 Prozent aller Erwerbstätigen beschäftigt, in der Industrie 21,2% und im Servicesektor 37,8%. Etwa 7,4% der arbeitsfähigen Bevölkerung gelten als offiziell arbeitslos. Der Dienstleistungssektor wird in Zukunft die meisten Arbeitsplätze bereitstellen, aber auch im Bereich der Industrie wird mit einem Zuwachs der Beschäftigungszahlen gerechnet. Im Landwirtschaftssektor werden die Regierungsprogramme die auf ländliche Entwicklung abzielen zu einer Verbesserung der Erwerbssituation führen. Die Telekommunikations- und die Baubranche haben ihre Expansion fortgesetzt und viele formelle und informelle Arbeitsplätze geschaffen, der soziale Bereich und der Handel holen in dieser Hinsicht auf. Die Expansion des Telekommunikationssektors und der Baubranche haben zu einem besseren Stellenangebot geführt, das Baugewerbe profitierte von Aufträgen aus der Privatwirtschaft aber auch von staatlichen Straßenbauprogrammen. Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Nachdem es sich von der 2008/2009 globalen Krise erholte, verzeichnete es 2009/10 ein Wachstum von 3,8 Prozent des BIP. Zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation hat die Regierung verschiedene Beschäftigungsförderungsprogramme initiiert. Im Übrigen gibt es verschiedene Wohlfahrtsorganisationen, etwa zur Frauenförderung oder zum Wohl von Behinderten. Die Overseas Pakistanis Foundation (OPF) wurde 1979 im Rahmen des Emigrations Erlasses gegründet. Ihr Ziel ist die Unterstützung der im Ausland lebenden Pakistanis und ihre Familien bei den unterschiedlichsten Problemen. Ihre Angebote umfassen ökonomische Hilfen, medizinische Versorgung und Hilfe. Die Overseas Pakistanis Foundation hat insbesondere zur Unterstützung von im Ausland lebenden Pakistanis bzw. pakistanischen Staatsbürgern, die innerhalb von drei Jahren nach der Rückkehr nach Pakistan berufsunfähig werden, ein Darlehensprogramm eingerichtet, welches dazu dienen soll, diesen Personen die Gründung eines kleinen Geschäfts oder Unternehmens zu ermöglichen. Die Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschen unterstützt. Die PBM vertritt Richtlinien und Programme, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der benachteiligten Mitglieder der Gesellschaft schaffen [sollen]. Der NCRDP (National Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) und PCRDP (Provincial Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) wurden eingerichtet, um die Beschäftigung, das Wohl und die Rehabilitation behinderter Personen sicherzustellen. Die Edhi Stiftung bietet soziale Dienste wie medizinische Versorgung, Notfallhilfe, Luftrettung, Bestattungen, Versorgung psychisch Kranker, Altenheime, Kinderhilfe, Frauenhäuser und Berufsbildung für benachteiligte Menschen an. Bunyad ist eine nicht-staatliche, nicht-politische und nicht-gewinnorientierte NGO, die seit 1994 besteht und sich die Verbesserung der Situation auf dem Lande lebender Familien zur Aufgabe gemacht hat. Die Programme richten sich an Randgruppen, vor allem Frauen und Kinder, um es den Gemeinden zu ermöglichen, ihre Lebensqualität zu verbessern.

Die Mehrzahl der zur Ausreise aus Deutschland verpflichteten pakistanischen Staatsangehörigen stammt aus dem östlichen Punjab, der Region zwischen Islamabad/Rawalpindi und Lahore unweit der Grenze zu Indien. Diese Gegend wurde von der schweren Flutkatastrophe, die Pakistan im Sommer 2010 heimgesucht hat, kaum betroffen. Insoweit ergeben sich daraus für zurückgeführte pakistanische Staatsangehörige keine zusätzlichen, auch wirtschaftlichen, Schwierigkeiten bei der Reintegration. Entsprechendes gilt für die weiteren Flutkatastrophen jeweils im August/ September der Jahre 2011 und 2012 im Süden Pakistans, als starke Monsunregenfälle erneut zu schweren Überschwemmungen, vor allem in der Provinz Sindh führten. Von den Flutkatastrophen waren dort und in Belutschistan jeweils mehr als fünf Millionen Menschen betroffen.

Medizinische Versorgung:

In den staatlichen Krankenhäusern, die allerdings i.d.R. europäische Leistungsstandards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings betrifft dies nicht schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind.

In einer Reihe von Fällen, in denen eine Abschiebung droht, wird von den Betroffenen geltend gemacht, sie litten an Krankheiten, die sich nur in Deutschland erfolgreich behandeln ließen. Die Deutsche Botschaft Islamabad kann in der Regel fundierte Auskunft zu den jeweiligen Behandlungsmöglichkeiten in Pakistan geben. In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden.

Dokumente und Fälschungen:

Die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten Dokumente ist hoch. Die zum Nachweis eines Verfolgungsschicksals vorgelegten Strafanzeigen, Haftbefehle, Gerichtsurteile und die Rechtsanwaltsschreiben erwiesen sich in fast allen Fällen als gefälscht oder inhaltlich unrichtig. Die Ausführungen und Erklärungen zu einer geltend gemachten Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen, bei Frauen auch ein angeblicher Verstoß gegen islamische Moralvorschriften, hielten i.d.R. einer Nachforschung vor Ort nicht stand. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen.

Behandlung von Rückkehrern:

Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen.

2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.2. Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.

2.2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Einklang mit dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) ergeben sich aus dem von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Reisepass. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Identität zum gegenwärtigen Verfahrenszeitpunkt falsche Angaben hätte machen sollen.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung einer für Pakistan gebräuchlichen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Pakistans.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat.

Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld des BF im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren. Die Angaben waren stringent und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer in Bezug auf seine sozialen Beziehungen oder den Lebensunterhalt in Pakistan falsche Angaben hätte machen sollen.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über relevante Bindungen zu Österreich verfügt, dass er einer regelmäßigen legalen Beschäftigung in Österreich nachgeht oder dass sonstige Gründe für eine hinreichende Integration bestehen würden, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine entsprechenden Angaben getätigt oder Beweismittel in Vorlage gebracht hat.

2.2.4. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Fluchtgründen und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, den getroffenen Länderfeststellungen, auf den Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 10.04.2015, den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens des BVwG sowie den Angaben des BF im Erstverfahren.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus dem seitens des Bundesasylamts und des Bundesverwaltungsgerichtes als unglaubwürdig erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers sowie andererseits aus den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan und den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens des BVwG.

Hierbei ist speziell zum Erhebungsbericht der ÖB Islamabad vom 16.12.2014 anzuführen, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes den Ausführungen eines von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beauftragten Ermittlers - aufgrund der als notorische Tatsache bekannten Qualität bzw. Seriosität der Arbeit österreichischer Vertretungsbehörden - eine besonders hohe Beweiskraft zukommt.

Hinweise auf asylrelevante die Person des Beschwerdeführers betreffende Bedrohungssituationen konnte dieser nicht glaubhaft machen.

2.2.4.1. Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage im Wesentlichen klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.

Das Bundesasylamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem BF nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an.

2.2.4.2. So teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der belangten Behörde dahingehend, dass der BF ursprünglich im ersten Asylverfahren lediglich angegeben hat, wegen familiärer Grundstücksstreitigkeiten bzw. wegen Problemen mit der Polizei aus Pakistan ausgereist zu sein. Sonstige Fluchtgründe in Zusammenhang mit seinem politischen Engagement wurden vom BF aber nicht erwähnt. Erst im gegenständlichen zweiten Asylverfahren erwähnte der BF erstmals, dass er wegen seines Engagements für die PML-N seit 2004 von Anhängern der PML-Q bzw. den Behörden verfolgt werde. Diesbezüglich ist anzuführen, dass ein Flüchtling unter normalen Umständen wohl keine sich bietende Möglichkeit ungenützt verstreichen lässt, um alle Beweggründe, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, vorzubringen (vergl. z. B. VwGH B 07.06.2000, 2000/01/0205). Wären die behaupteten Vorfälle (Verfolgung und Bedrohung wegen seines politischen Engagements) für den Beschwerdeführer tatsächlich ausreisekausal gewesen, so wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung von ihm zu erwarten gewesen, dass er die erste Möglichkeit zur umfassenden Darstellung dieser Problematik im Rahmen des Erstverfahrens nützt. Insoweit der BF auf einen entsprechenden Vorhalt damit argumentierte, dass er dies im ersten Verfahren aus Angst vor der Polizei bzw. einer Ausweisung nach Pakistan nicht vorgebracht hätte, so wurde diesen Ausführungen vom BAA richtigerweise kein Glauben geschenkt. Dieser Erklärungsversuch ist nicht plausibel, denn der BF gibt vor, dass er gerade mit dem Ziel und zu dem Zweck nach Österreich gekommen ist, um hier Asyl zu beantragen. Daraus ist zu schließen, dass es sich bereits nach seiner anfänglichen Vorstellung bei Österreich um einen Staat handelt, der zur Schutzgewährung bereit und dazu auch in der Lage ist und in dem für ihn gerade keine Bedrohung besteht. Es konnte also auch nach der subjektiven Vorstellung des BF keinen nachvollziehbaren Grund dafür geben, gerade bei der Asylantragstellung am Zufluchtsort aus Angst etwas zu verschweigen. Der BF wurde zudem bereits zu Beginn des damaligen Verfahrens ausdrücklich belehrt bzw. aufgefordert alle Fluchtgründe wahrheitsgemäß anzugeben.

Wenn der BFV zudem nunmehr behauptet, dass bereits aus der anfänglichen - soeben dargestellten - Zusammenfassung der Aussagen des BF auf Seite 45 des Bescheides offensichtlich sei, dass dies keine objektive Darstellung sei, da die behaupteten Widersprüche völlig aktenwidrig seien, zumal aus den protokollierten Aussagen des BF eindeutig hervorgehe, dass seine Bedrohung in den Vorfällen aus dem Jahr 2004 begründet sei und sich nach seiner Rückkehr nach Pakistan in seinen weiteren Tätigkeiten fortgesetzt habe und daraus sowohl seine Verfolgung durch die PML-Q als auch des Geheimdienstes entstanden sei, so kann dem in keiner Weise gefolgt werden. Bei genauer Betrachtung der verschiedenen Einvernahmen des BF zeigt sich eindeutig, dass der BF in seinen beiden Asylverfahren völlig unterschiedliche Fluchtgeschichten präsentierte (familiäre Grundstücksstreitigkeiten bzw. Verfolgung und Bedrohung wegen seines politischen Engagements) und erst auf entsprechende Vorhalte im Zweitverfahren erklärte, dass es die von ihm im Erstverfahren präsentierten Familienprobleme schon auch gegeben habe (vgl. AS 47,

95 - 97). Ein Zusammenhang zwischen diesen völlig verschiedenen

Fluchtgründen wurde vom BF aber zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens hergestellt.

2.2.4.3. Ferner ist dem BAA zuzustimmen, dass der BF nicht in der Lage war, glaubhafte und nachvollziehbare Bescheinigungsmittel für seine nach dem Erstantrag angeblich erfolgte Rückreise bzw. neuerliche (illegale) Einreise ins Bundesgebiet vorzulegen, was als weiteres Indiz für die mangelnde Glaubhaftigkeit des Vorbringens gewertet werden kann. Auch im Rechtsmittelschriftsatz war der BF nicht in der Lage, diese Überlegungen zu entkräften, sondern beschränkte sich der BFV darauf festzuhalten, dass diese Ausführungen des BAA, angesichts dessen widersprüchlich seien, dass von der belangten Behörde keine entschiedene Sache angenommen worden sei und daher die "Glaubhaftigkeit" diesbezüglich vorhanden gewesen zu sein scheine. Wenn die belangte Behörde aber erst im Zuge des Zweitverfahrens zur Erkenntnis gelangt, dass der BF nach dem Erstantrag nie tatsächlich nach Pakistan zurückgekehrt sei, so lässt sich allein in diesem Umstand kein Widerspruch zum Vorgehen des BAA, nunmehr eine inhaltliche Entscheidung zu treffen, erkennen, zumal es sich beim Erstverfahren eben um keine inhaltliche Entscheidung, sondern um ein Dublin-Verfahren handelte.

2.2.4.4. Weiters ist dem BAA beizupflichten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 09.07.2012 und 06.12.2012 ein von der Erstbefragung erheblich abweichendes Vorbringen, in Bezug auf die unmittelbar fluchtauslösenden Vorfälle, geschildert hat. Nun ist zwar - wie auch in der Beschwerde ausgeführt - grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat.

Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in den Einvernahmen jedoch kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen, sondern in einigen wesentlichen, zumal die unmittelbar fluchtauslösenden Vorfälle betreffenden, Bereichen völlig anderes - neues - Geschehen dar, als in der Erstbefragung.

So führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 03.07.2012 zu seinem Fluchtgrund aus, dass er von Angehörigen der PML-Q verfolgt worden sei. Am 18.05.2012 sei er entführt worden, wobei ihm am 25.05.2012 die Flucht gelungen sei (AS 9 - 13). Somit beschränkte sich der BF in der Erstbefragung auf die Darstellung einer Verfolgung durch Privatpersonen und schilderte er zweifelsfrei, dass die Entführung lediglich vom 18.05.2012 bis 25.05.2012 angedauert habe. Erst in den Einvernahmen vor dem BAA behauptete BF dann auch Probleme mit der Polizei (AS 47, 89 - 95). Beispielsweise sei er von dieser wegen einer angeblichen Tätigkeit für eine terroristische Organisation angezeigt worden und habe die Polizei am Flughafen Lahore auf ihn geschossen, wobei ein Freund des BF ums Leben gekommen sei. Weiters gab der BF am 06.12.2012 im Widerspruch zu den bisherigen Angaben zu Protokoll, dass er am 18.05.2012 entführt und für 14 oder 15 Tage festgehalten worden sei (AS 93).

Wenngleich die Erstbefragung oftmals unmittelbar nach längerer Reisebewegung stattfindet, so hat der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen in einigen Bereichen gravierend widersprüchlich dargestellt und hat er im Ergebnis einen plausiblen Grund für diese unterschiedlichen Ausführungen, etwa bezüglich der Dauer der Entführung, nicht anzugeben vermocht. Ebenso wenig konnte der BF einen plausiblen Grund benennen, weshalb er erst im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 06.12.2012 erwähnte, dass am Flughafen von der Polizei auf ihn geschossen worden sei. Insoweit das BAA zudem darauf hinweist, dass der BF in der Erstbefragung und den Einvernahmen vor dem BAA unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Entführung tätigte, so ist zur Vollständigkeit darauf hinzuweisen, dass das BAA hierbei offenbar übersehen hat, dass der BF am Ende der Erstbefragung die Zeitangaben zu seiner Entführung auf den 18.05.2012 und 25.05.2012 korrigierte (AS 13), was aber im Ergebnis jedenfalls nichts daran ändert, dass der BF völlig unterschiedliche Ausführungen zur Dauer der Entführung tätigte.

Illustrativ wird abschließend ausgeführt, dass es der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts bekannt ist, dass geradezu typischerweise bei im Ergebnis unberechtigten Asylanträgen erst im Rahmen einer späteren Befragung neue Vorbringen erstattet bzw. die Vorbringen ausgewechselt werden, wodurch jedenfalls eine positivere Verfahrensprognose bzw. auch eine Verfahrensverzögerung beabsichtigt wird. Einen denkmöglichen Erklärungsversuch für diese unterschiedlichen Angaben im Fluchtvorbringen, konnte der Beschwerdeführer sohin nicht dartun.

2.2.4.5. Ebenso wenig war Beschwerdeführer in der Lage, eine plausible Erklärung dafür zu erbringen, wie es miteinander vereinbar ist, wenn er einerseits behauptet, dass ihn die Polizei töten wolle, es aber andererseits die Anhänger der PML-Q unterlassen hätten, ihn aus diesem Grunde an die Polizei auszuliefern. Stattdessen führte der BF sogar aus, dass er von seinen Entführern freigelassen worden sei, weil "alles schon in den Zeitungen stand und auch eine Anzeige bei der Polizei war." (AS 93). Weiters findet sich in den Ausführungen des BF keine Erklärung, weshalb ausgerechnet er wegen seiner einfachen politischen Betätigung von den Behörden verfolgt worden sei und beispielsweise nicht auch die Anführer seiner Partei, die offenbar weiterhin ungehindert in Pakistan verbleiben können.

2.2.4.6. Zudem war es dem BF auch im Rahmen des Rechtsmittelschriftsatzes nicht möglich plausibel zu erklären, warum er bis zur Ausreise an seiner Wohnsitzadresse in Rawalpindi verblieben ist, obwohl dort sein Leben - laut seinen eigenen Angaben - in Gefahr gewesen sei.

2.2.4.7. Weiters war der BF nicht in der Lage, plausibel zu erklären, wie seine Ausführungen mit den tatsächlichen politischen Verhältnissen vereinbar sind. Wie vom BAA richtig ausgeführt, ging laut dem Ergebnis der im Mai 2013 in Pakistan abgehaltenen Parlamentswahlen die PML-N aus diesen Wahlen landesweit klar als Sieger hervor. Am 05.06.2013 wurde Nawaz Sharif (PML-N) vom Parlament in seine dritte Amtszeit als Ministerpräsident gewählt. Zudem wurde Mamnoon Hussain - ein enger Vertrauter von Premierminister Nawaz Sharif - am 30. Juli 2013 als Kandidat der regierenden Muslimliga zum 12. Präsidenten von Pakistan gewählt. Hussain trat das Amt am 9. September 2013 an. Darüber hinaus bestätigte sich die Stärke der PML-N auch im Provinzparlament von Punjab, in dem die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate errang. Ferner geht aus den Länderberichten hervor, dass politische Parteien in Pakistan weitgehend frei operieren können und kann nicht abgeleitet werden, dass Mitglieder bzw. Anhänger einer Partei, hier der PML-N, allgemeiner Verfolgung ausgesetzt wären. Insoweit erscheint es auch vor dem Länderhintergrund, wonach die PML-N sowohl auf Bundesebene als auch in dessen Heimatprovinz die stärkste Partei war bzw. noch immer ist und von dieser der Ministerpräsident der Provinz Punjab gestellt wird, wenig glaubhaft, dass die angeblich vom politischen Gegnern stammenden Täter im Punjab ein derartiges - vom BF geschildertes - Bedrohungspotential besitzen und von der Polizei nicht ausgeforscht werden könnten.

2.2.4.7. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zudem einen gefälschten pakistanischen Führerschein in Österreich in Vorlage brachte (AS 181 - 185), in Verbindung mit seinen sonstigen widersprüchlichen Angaben im Asylverfahren, spricht ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit des BF und wurde dieses Argument vom BFV auch nicht substantiiert entkräftet.

2.2.4.8. Was die vom BF vorgelegten Unterlagen betrifft, so ist diesbezüglich anzumerken, dass diese Dokumente - wie bereits vom BAA ausgeführt - richtigerweise nichts an der Qualifizierung des Vorbringens als nicht glaubhaft zu ändern vermögen, zumal sämtliche vom BF vorgelegten Bescheinigungsmittel auffälligerweise erst nach dem negativ verlaufenen Erstverfahren angefertigt wurden. Dies allein wäre zwar natürlich nicht ausreichend, um den Unterlagen jegliche Beweiskraft abzusprechen. Bezüglich des vorgelegten Parteiausweises kommt allerdings hinzu, dass der erst am 02.02.2012 ausgestellte Ausweis ein als "Fälligkeitsdatum" bezeichnetes Gültigkeitsdatum (02.02.2013) aufweist, was eine Fälschung naheliegend erscheinen lässt, zumal der BF im Verfahren behauptete, bereits seit 2001 Mitglied dieser politischen Gruppierung zu sein. Was das von der PML-N ausgestellte Bestätigungsschreiben betrifft, wurde vom BAA festgehalten, dass es gängige Praxis darstellt, dass pakistanische Staatsbürger derartige Parteibestätigungen vorlegen, welche eine "allgemeine und generelle" Bedrohung oder ein Beschäftigungsverhältnis (mit daraus resultierender Verfolgung) bestätigen sollen. Ferner wurde seitens des BAA angeführt, dass es auch als amtsbekannt gilt, dass diverse "Gefälligkeitsbestätigungen" gegen ein Entgelt auf Verlangen ausgefolgt werden bzw. durch ein organisiertes Fälschernetz hergestellt und vertrieben werden. Hierbei erlaubt sich die erkennende Richterin ergänzend anzumerken, dass durch den Parteiausweis, die Bestätigung der PML-N und das Beglaubigungszertifiktat eines Rechtsanwalts das Vorbringen des BF ohnehin nicht bescheinigt werden könnte. Aus diesen Unterlagen würde sich lediglich die Mitgliedschaft des BF bei der PML-N und der Umstand belegen lassen, dass der BF in Pakistan über einen Anwalt verfügt. In keinem dieser drei Schriftstücke finden sich Ausführungen zu einer allfälligen Bedrohungslage. Insoweit die beiden FIR vom 13.03.2012 und 11.10.2012 als Fälschungen qualifiziert wurden, ist dem BAA angesichts des Erhebungsberichts vom 16.12.2014 ebenso wenig entgegenzutreten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass laut dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten Dokumente hoch ist. Die zum Nachweis eines Verfolgungsschicksals vorgelegten Strafanzeigen, Haftbefehle, Gerichtsurteile und die Rechtsanwaltsschreiben erwiesen sich häufig als gefälscht oder inhaltlich unrichtig. Die Ausführungen und Erklärungen zu einer geltend gemachten Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen, bei Frauen auch ein angeblicher Verstoß gegen islamische Moralvorschriften, hielten - wie auch im gegenständlichen Fall - einer Nachforschung vor Ort nicht immer stand [AA14 31]. Bezüglich der Entführungsanzüge wurde vom BAA zutreffend auf die widersprüchlichen Angaben in den Aussagen des BF verwiesen, die belegen, dass diese Anzeige nicht dazu geeignet, das Vorbringen des BF zu bescheinigen. Zum vom BF vorgelegten Zeitungsartikel bezüglich einer am Flughafen Lahore erfolgten Schießerei, die angeblich dem BF gegolten haben soll, wurde vom BAA schließlich ausgeführt, dass sich diesbezüglich ebenfalls Widersprüche in den Aussagen des BF finden. So handelt es sich hier um Zeitungsartikel vom 21.01.2010 und 22.01.2010, wonach eine Person auf der Rückreise von Dubai nach Pakistan am Flughafen durch Schüsse getötet worden sei. Der BF behauptete zwar in der Einvernahme vor dem BAA am 06.12.2012 am 20.01.2010 nach Pakistan und am 07.02.2010 wieder nach Dubai geflogen zu sein (AS 93). Ursprünglich erklärte der BF aber in der Einvernahme vor dem BAA am 09.07.2012 zweifelsfrei, dass er im September 2004 nach Dubai geflüchtet und dann bis 18.02.2010 dort gewesen sei (AS 47). Somit konnte der BF im Jänner 2010 bei der Schießerei am Flughafen überhaupt nicht anwesend gewesen sein, wobei auch festzuhalten ist, dass der BF dieses Vorbingen bezüglich der Schießerei weder in der Erstbefragung am 03.07.2012, noch im Zuge der Ersteinvernahme am 09.07.2012 erwähnte, was zeigt, dass der BF sein Vorbringen mit diesem Zeitungsartikel lediglich nochmals zu steigern versuchte.

2.2.4.9. Im Übrigen erscheinen nach Ansicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts die bloßen Mutmaßungen des BAA zur Arbeitsweise des BFV in Asylverfahren (AS 244, 245) nachrangig, zumal dies weder mit dem Fluchtvorbringen noch mit den Lebensumständen des BF in irgendeiner relevanten Relation steht. Zur Vollständigkeit ist aber auch festzuhalten, dass sich nicht erkennen lässt, dass der Organwalter zu einer Änderung seiner Meinung bei Vorliegen weiterer Beweisergebnisse nicht bereit gewesen wäre. Auch aus einer kritischen Betrachtungsweise von Angaben von Asylwerbern (so im angefochtenen Bescheid) ist nicht ableitbar, dass der jeweilige Organwalter nicht in der Lage wäre, ein Verfahren objektiv nach rechtsstaatlichen Prinzipien zu führen.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls - wie bereits vom Bundesasylamt ausgeführt - nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

2.2.4.10. Die seitens des Bundesasylamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten.

2.2.4.11. Ferner bestehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers; dies aus folgenden Gründen:

2.2.4.12. Vor allem war das Vorbringen des BF zur Verfolgung und Bedrohung aufgrund seines Engagements für eine Partei auch aufgrund des Rechercheergebnisses der ÖB Islamabad vom 16.12.2014 nicht als glaubhaft zu qualifizieren.

Im Hinblick auf das zentrale Vorbringen des BF, nämlich der Bedrohung durch Personen der PML-Q bzw. durch die Polizei wegen seiner Parteimitgliedschaft, geht die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund des Rechercheergebnisses davon aus, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Laut dem Ermittler wurden die beiden vom BF vorgelegten Ersten Informationsberichte (FIR) vom 13.03.2012 und 11.10.2012 durch die Informationen, die anhand der detailgetreuen Ermittlungen bei den zuständigen Behörden erhalten werden konnten, wie auch durch die Erlangung der Kopien der Polizeiakten von der Polizeistation, als absolut gefälscht und betrügerisch befunden. Diese sind nicht bei den Polizeibehörden eingereicht worden. Die vom BF getätigten Behauptungen sind somit von den offiziellen Aufzeichnungen her, unwahr und gefälscht.

Insoweit von Seiten des BF im Rahmen der Stellungnahme angemerkt wird, dass nicht objektiv nachvollzogen werden könne, von welchen "ersten Informationen" ausgegangen worden sei und in welcher Weise diese als gefälscht und betrügerisch befunden worden seien, so kann dem nicht beigepflichtet werden. Mit den "ersten Informationen" sind hier die vom BF selbst vorgelegten Ersten Informationsberichte (FIR) gemeint. Laut Erhebungsbericht ergab ein Vergleich dieser Unterlagen (FIR Nr. 315/12 vom 13.03.2012 und FIR 416/12 vom 11.10.2012) mit den bei der Polizeistation aufliegenden Dokumenten zweifelsfrei, dass diese inhaltlich in keiner Weise übereinstimmen, was als Begründung für die Annahme von Fälschungen völlig ausreicht. Wenn der BFV zudem anmerkt, dass durch das Aufsuchen der wichtigsten Hauptbüros [der PML-N] leicht ermittelt werden hätte können, dass die Angaben des BF stimmen würden und durch die vollständige unterlassene Ermittlung wesentliche Verfahrensgrundsätze sowie Parteiengehör sowie der Grundsatz der Wahrheitsermittlung verletzt worden seien, so ist dem zu entgegnen, dass das Büro der PML-N in Rawalpindi lediglich aufgrund der unvollständigen Angaben des BF nicht aufzufinden war. Es wäre aber im Rahmen der Mitwirkungspflicht am BF gelegen, die Adresse des Parteibüros im Rahmen der Einvernahme vor dem BAA ausreichend genau anzugeben, um Nachforschungen zu ermöglichen. Wie dem Ermittlungsergebnis richtigerweise zu entnehmen war, ist ein Aufsuchen der Hauptbüros aber jedenfalls nicht mehr erforderlich gewesen, da sich bereits aus den vom BF vorgelegten gefälschten FIR ergibt, dass dessen Angaben nicht der Wahrheit entsprechen können. Ebenso wenig bedurfte es aus diesem Grunde - wie vom BFV in der Stellungnahme ausgeführt - noch eines Verbesserungsauftrages an den BF, um die vollständige Adresse des Parteibüros zu erlangen.

Insoweit von Seiten des BFV im Rahmen der Stellungnahme vom 10.04.2015 zudem angemerkt wird, dass ausgehend davon, dass die angegebene Anschrift unvollständig sei, alle anderen Informationen und Angaben zu Unrecht pauschal als gefälscht und betrügerisch verifiziert worden seien, so kann diesen Überlegungen ebenso wenig beigepflichtet werden. Bei Betrachtung des Ermittlungsergebnisses zeigt sich eindeutig, dass für die Qualifizierung des Fluchtvorbringens als nicht glaubhaft entscheidend war, dass vom Ermittler bereits zu Beginn seiner Nachforschungen festgestellt werden konnte, dass es sich bei den vom BF vorgelegten FIR um Fälschungen handelt. Der unvollständigen Adresse des Parteibüros kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu. Insoweit wurde im Erhebungsbericht auch lediglich festgehalten, dass sich ein Aufsuchen der Hauptbüros erübrige, zumal die Fälschung der FIR aufgrund der Überprüfung bei der Polizeistation bereits feststehe.

Was die im Rahmen der Stellungnahme getroffenen Ausführungen des BFV zu der in einer Zeitung veröffentlichen Vermisstenmeldung bezüglich der Person des BF betrifft, so ist festzuhalten, dass damit das Ermittlungsergebnis, wonach jeder eine Vermisstenmeldung in einer pakistanischen Zeitung veröffentlichen könne, nicht widerlegt werden konnte. Im Ergebnis wurde mit dieser Feststellung ohnehin lediglich zum Ausdruck gebracht, dass aufgrund der einfachen und für jedermann zugänglichen Möglichkeit eine derartige Zeitungsmeldung zu veröffentlichen, wenig für die Glaubwürdigkeit des BF getan ist, zumal es im Übrigen laut dem aktuellen Bericht des Auswärtigem Amtes sogar ohne große Anstrengungen möglich ist, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen [AA14 32].

Insoweit schließlich moniert wurde, dass die nicht mehr erfolgte Befragung der Verwandten im Erhebungsbericht damit begründet worden sei, dass dies womöglich zu weiteren Problemen der Sicherheit des Ermittlers/ untersuchenden Beamten führen könnte und hierbei nicht ausgeführt wurde, welche Probleme hierbei gemeint seien sowie die Gründe für diese Probleme nicht begründet worden seien, so ist dem BFV zwar beizupflichten, dass es sich hierbei um eine relativ allgemein gehaltene Formulierung handelt. Es erscheint aber durchaus nachvollziehbar, dass von Seiten der ermittelnden Personen weitere Nachforschungen entweder aus Gründen der Verschwiegenheit oder aus Gründen der Sicherheit, wobei dahingestellt bleiben kann, ob hier auf die Person des BF, dessen Familienmitglieder oder den Ermittelnden Bezug genommen wird, unterlassen werden, wenn - wie im gegenständlichen Fall - aufgrund von vorgelegten Dokumenten bereits festgestellt wurde, dass die Angaben des BF nicht der Wahrheit entsprechen. Dies wurde vom ermittelnden Beamten in diesem Zusammenhang auch im Erhebungsbericht klar zum Ausdruck gebracht.

Somit wurden die Ausführungen im Erhebungsbericht vom BFV lediglich unsubstantiiert bestritten. Entgegen der Behauptung in der Stellungnahme vom 10.04.2015 erscheint es bei Betrachtung des gesamten Ermittlungsergebnisses jedenfalls ausreichend belegt, dass die geschilderte persönliche Bedrohungssituation des BF nicht der Wahrheit entspricht.

Zu den Recherchemethoden wird angeführt, dass der erkennenden Richterin kein Fall bekannt ist, in welchem sich ein diesbezügliches Rechercheergebnis der ÖB im Nachhinein als falsch bzw. nicht korrekt herausstellte.

Insoweit finden sich keine Gründe, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht auch am Rechercheergebnis festhalten sollte. Von der Österreichischen Botschaft Islamabad wurde ein Ermittler/ untersuchender Beamter ausgewählt, über dessen Verlässlichkeit sie sich vor Ort sichtlich ein Bild machte. Jedenfalls hat diese ermittelnde Person im Gegensatz zum BF kein Interesse am Ausgang des Verfahrens, Es ist daher letztlich dem schlüssigen Ermittlungsergebnis des Ermittelnden höherer Beweiswert zuzumessen als den Ausführungen des BF, zumal dem Ermittler/ untersuchenden Beamten weder auf dem gleichen fachlichem Niveau entgegen getreten wurde, noch im Ergebnis der Erhebungen entscheidungswesentliche Ungereimtheiten aufgezeigt wurden. Schließlich wurde die fachliche Qualifikation des Ermittlers/ untersuchenden Beamten vom BFV auch nicht begründet und substantiiert angezweifelt.

2.2.4.13. Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht ferner, dass der BF auch in folgenden Punkten keine gleichbleibenden Ausführungen zu den von ihm geschilderten Ereignissen tätigen konnte. So erklärte der BF bei der Erstbefragung am 03.07.2012, dass er von Jänner 2011 bis Mai 2012 als Assistent des Parteivorsitzenden der PML-N in Rawalpindi gearbeitet habe (AS 9). Anschließend brachte der BF dann allerdings in der Einvernahme vor dem BAA am 06.12.2012 vor, von Februar 2011 bis Juni 2012 als Assistent tätig gewesen zu sein (AS 89). Kurze Zeit später behauptete der BF bei dieser Einvernahme schließlich, dass bei der Demonstration im Jahr 2004 vier Personen der PML-Q verletzt worden seien und eine Person verstorben sei (AS 91). Abweichend hiervon schilderte der BF in seinem Schreiben vom 03.11.2010 allerdings, dass lediglich drei Mitglieder der anderen Partei verletzt bzw. ums Leben gekommen seien (AS 176). Auch in der Beschwerde war es dem BF nicht möglich, diese Widersprüche aufzuklären.

2.2.4.14. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich eine "Fluchtgeschichte", die wohl teilweise auf tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen in Pakistan basiert, konstruiert hat bzw. eine für ihn konstruierte Fluchtgeschichte eingelernt hat, ohne tatsächlich persönlich betroffen gewesen zu sein. Die Verfolgungsgefahr wurde von Seiten des Beschwerdeführers nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese glaubhaft belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.

2.2.4.15. Die Zulässigkeit für das Bundesverwaltungsgericht über die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 21 Abs. 7,

2. Fall, BFA-VG (entspricht in diesem Punkt der Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aF), wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus dem sinngemäß anwendbaren § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [das Bundesverwaltungsgericht] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.

Der Gesetzgeber verwendet hier in § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG bzw. zuvor in § 41 Abs. 7, 2. Fall, AsylG 2005 aF mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich

unbegründet abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario

offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG (entspricht in diesem Punkt der Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 7, 2. Fall, AsylG 2005 aF) - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.

Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes und aus den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde (bzw. das Gericht) ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

Der Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7) hielt in diesem Zusammenhang nunmehr auch explizit fest, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind.

2.2.4.16. Selbst wenn man jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, gelangt man - wie unten näher ausgeführt werden wird - zu keinem anderen Ergebnis.

2.2.4.17. Der Beschwerdeführer bemängelt im Übrigen das durchgeführte Ermittlungsverfahren. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Protokolle der Einvernahmen den Eindruck vermitteln, dass der zuständige Organwalter den Beschwerdeführer ausführlich und objektiv zu seinem behaupteten Herkunftsstaat und seinem Fluchtvorbringen befragt und ihn mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschriften kann dieser Vorwurf daher nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer Betrachtung hinterlassen die Niederschriften den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergeben. Den Niederschriften ist weiters nicht zu entnehmen, dass der BF während der Einvernahmen seine nunmehrige Beanstandung kundtat, was aber seiner Mitwirkungsverpflichtung entsprochen hätte. Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass der BF nach erfolgter Rückübersetzung am Ende der zweiten Einvernahme vor dem BAA am 06.12.2012 die Frage, ob er nunmehr etwas richtig stellen oder ergänzen wolle, verneinte bzw. erklärte, dass er dem Inhalt der Niederschrift nichts hinzuzufügen hätte.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens umfassend niederschriftlich vom BAA einvernommen, wobei er in diesen Einvernahmen die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Verfolgungsgründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BAA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Grund seiner Furcht und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht der erkennenden Richterin auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).

Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umfang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).

2.2.4.18. Weiters wurde in der Beschwerde moniert, dass die Beweiswürdigung des BAA fast ausschließlich aus Zitaten aus dem Protokoll und Textbausteinen bestehe, weshalb die Vorwürfe des BAA keinen erkennbaren Begründungswert hätten. Diesem Einwand kann jedoch nicht gefolgt werden. Das BAA führte mit dem BF zwei ausführliche Befragungen durch. Die aufgrund dieser ausführlichen Befragungen festgestellten Widersprüche und Unplausibilitäten fanden sodann unter Einbeziehung der ausführlichen Länderfeststellungen zu Pakistan ihren Niederschlag in der oben wiedergegebenen Beweiswürdigung des BAA, die im Ergebnis nicht zu beanstanden war.

2.2.4.19. Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass das Bundesasylamt nähere Recherchen/ Ermittlungen über die Situation und die Fluchtgründe des BF in dessen Heimatland durchführen hätte müssen, um zu erkennen, dass die Angaben des BF der Richtigkeit entsprechen, bzw. die vom BF vorgelegten Beweismittel nicht untersucht worden seien, ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht nunmehr im Wege der Österreichischen Botschaft in Islamabad entsprechende Erhebungen durchführen ließ und das Ergebnis dieser Nachforschungen dem BF zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurde.

2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

2.2.5.1. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Pakistan gründen sich nunmehr auf die, im Wege der erfolgten Beweisaufnahme (siehe oben I.19.), in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Pakistan, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegentreten ist. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Zur Auswahl der Quellen wird weiters angeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin um ausreichend ausgewogenes Material.

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen. Im Hinblick auf die in der Stellungnahme angesprochene allgemeine Sicherheitslage bzw. schlechte Menschenrechtssituation (vgl. OZ 20) ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig verkennt, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Pakistan in manchen Bereichen prekär ist, allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz ist in Pakistan ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde aber nicht möglich. Vor Terroranschlägen radikaler Gruppen ist man nirgends auf der Welt sicher. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Sicherheitslage in Pakistan instabil ist und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist, wobei die Zahl der Anschläge zuletzt zurückgegangen ist. Ebenso wird von Seiten der erkennenden Richterin die schwierige Situation der Binnenflüchtlinge, vor allem auf Grund der weitergehenden Kämpfe in den FATA, anerkannt. Der Beschwerdeführer hat aber nicht dargetan, inwiefern er von der prekären Sicherheitslage bzw. der humanitären Situation der Binnenflüchtlinge betroffen ist. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist nicht auszugehen.

Insoweit von Seiten des BF zudem behauptet wird, die herangezogenen Länderfeststellungen würden nicht ausreichend Bezug auf den gegenständlichen Fall nehmen, so ist diesbezüglich anzumerken, dass die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden können, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).

Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) verpflichtet, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen. In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu Pakistan zweifelsfrei zu zählen sind, liegt es in der Natur der Sache, dass selbst eine Spezialbehörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr wird den oa. Anforderungen schon dann entsprochen, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht. Selbiges gilt auch für das Bundesverwaltungsgericht. Die vom BAA und dem Bundesverwaltungsgericht getroffene Auswahl des Quellenmaterials ist aus diesem Grunde daher nicht zu beanstanden.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

2.2.6. Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.

In der Stellungnahme vom 10.04.2015 wird auch angeführt, dass derzeit noch keine Beweise vorgelegt werden können, dies aber bis zur mündlichen Verhandlung angestrebt werde. Bis zur Genehmigung dieser Entscheidung langte keine Beschwerdeergänzung mehr ein. Sollte der Beschwerdeführer mit dieser Formulierung beabsichtigt haben, dass er "Weiteres" nur unter der Bedingung (Vorbehalt) kund tut, wenn er persönlich einvernommen wird, ist anzumerken, dass er schon in der Beschwerde darzutun hat, was er noch an Sachverhalt vorbringen will und inwieweit dieser für seinen Antrag relevant ist (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Dies ergibt sich schon allein aus dem Neuerungsverbot, wonach in der Beschwerde grundsätzlich keine neuen Beweismittel und Tatsachen vorgetragen werden dürfen (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Auch um beurteilen zu können, ob es sich um zulässige Neuerungen oder um eine Konkretisierung seines bisherigen Vorbringens vor dem BAA handelt, bedarf es eben schon einer Darstellung im Beschwerdeschriftsatz.

2.2.7. Von Seiten des BF wurde schließlich im Zuge der Stellungnahme vom 10.04.2015 ein weiterer Antrag auf Verifizierung/ Überprüfung der Fluchtgründe des BF in Pakistan gestellt.

Hierzu ist auszuführen, dass derartige Schritte nicht erforderlich waren, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BAA bzw. von Seiten der erkennenden Richterin getroffenen Beweiswürdigung nicht substantiiert entkräftet wurde. Der Sachverhalt bezüglich dieser Frage ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).

Das Bundesverwaltungsgericht darf ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173).

Im Falle des Beschwerdeführers ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete Erhebungen erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.

Selbige Ausführungen gelten auch für den Antrag des BF, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Pakistan befasse.

2.2.8. Insoweit das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer das Parteiengehör - etwa durch den Nichtvorhalt der entsprechenden Länderfeststellungen zur Situation in Pakistan - versagt haben mag, ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den Bescheid des BAA sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen. Ferner wurden dem BF nunmehr auch die von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts herangezogenen Länderfeststelllungen zur Situation in Pakistan zur Kenntnis gebracht und gab der BF hierzu eine Stellungnahme ab.

2.2.9. Der Beschwerdeschriftsatz und die Stellungnahme vom 10.04.2015 enthalten im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher die erkennende Richterin auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Spruchpunkt I)

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. Punkt 2 ff des gegenständlichen Erkenntnisses).

3.1.3. Auch wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, konnte der Beschwerdeführer keine Umstände dartun, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, und konnten daher die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Es ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine gezielt und konkret gegen ihn gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung darzutun.

3.1.3.1. So ist auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinzuweisen, auch wenn eine solche Prüfung nur eine hypothetische darstellt, ohne hierdurch das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft qualifizieren zu wollen:

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtssprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).

Nur im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung ist das Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht zu ziehen und ist von der Behörde stets zu prüfen, ob die verfolgende Organisation als mächtig eingestuft werden könne beziehungsweise ob eine lokale Begrenztheit des Wirkungskreises dieser Organisation angenommen werden könne (VwGH 15.05.2003, 2002/01/0560).

Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative müsse es Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069).

Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Auch wirtschaftliche Benach-teiligungen können asylrelevant sein (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341). Dem gegenüber seien gemäß ständiger Rechtsprechung allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen, zumal alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden könne (VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 24.10.1996, 95/20/0321; VwGH 10.12.1996, 06/20/0753).

Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.

In der Regel wird eine innerstaatliche Fluchtalternative für unbegleitete Minderjährige zu verneinen sein, weil es vielfach nicht legal möglich ist oder zumutbar wäre, ohne Eltern und gesetzlichen Vertreter in einem Teil des Landes den Wohnsitz zu nehmen, in dem der Minderjährige einer individuellen Verfolgung nicht ausgesetzt gewesen wäre (VwGH 26.06.1996, 95/20/0427). Im Falle der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative müsse aber jedenfalls auf das Zumutbarkeitskalkül besonders Bedacht genommen werden und seien konkrete Feststellungen über die im Fall eines solchen Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Minderjährigen zu treffen (VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297).

Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).

Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0185; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).

Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein müsse, seine politischen oder religiösen Überzeugungen, sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH 19.12.2001, 98/20/0299).

Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative siehe weiters: UNHCR, Richtlinie zum internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 23.07.2003, HCR/GIP/03/04; Artikel 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 30.09.2004 (Qualifikations- oder Statusrichtlinie) und § 11 AsylG 2005 (bei der Prüfung des "internen Schutzes" geht es nicht mehr um die Frage, ob im Zeitpunkt der Flucht innerhalb des Herkunftsstaates interne Schutzzonen als Alternative zur Flucht bestanden haben, sondern darum, ob im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie) derartige Zonen, also interne Schutzzonen, nicht mehr als Alternative zur Flucht, sondern als Alternative zum internationalen Schutz bestehen), sowie Herzog-Liebminger, Die innerstaatliche Fluchtalternative, 69 bis

114.

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass aufgrund der fehlenden Exponiertheit des Beschwerdeführers, der Größe und des Bevölkerungsreichtums Pakistans (ca. 190 Mio. EW), des Fehlen eines zentralen Einwohnermeldesystems, der Existenz von Millionenstädten wie beispielsweise Islamabad, Lahore oder Karachi (ca. 16 Mio EW) sowie des Fehlens jeden Hinweises, dass die Personen, von denen die Gefahren ausgehen über jene logistische Möglichkeit, über die laut der zitierten Berichtslage nicht einmal der Staat verfügt, nämlich den Beschwerdeführer in einem von seinem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Ort aufzufinden, der Beschwerdeführer durch Verlegung seines Wohnorts in eine Großstadt in einem anderen Teil des Landes (z. B. Karachi, Lahore, Islamabad) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungshandlungen durch die Verfolger rechnen muss. Auch ist aufgrund des Umstandes, dass sich die vom Beschwerdeführer beschriebenen Verwandten nach wie vor in Pakistan aufhalten, ersichtlich, dass sich das Interesse dieser Verfolger, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers auszuforschen in Grenzen hält.

Ebenso ist ein derartiges Gebiet für den Beschwerdeführer aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten nach Pakistan erreichbar, ohne durch jenes Gebiet reisen zu müssen, in der ihm Bedrohung drohen würde und war die Erreichbarkeit auch schon zu jenem Zeitpunkt gegeben, als sich der Beschwerdeführer noch in Pakistan aufhielt. Weiters bestehen nicht die geringsten Hinweise, dass der Beschwerdeführer mangels Beständigkeit des Gebietes auf das er ausweichen kann damit rechnen muss, jederzeit auch dort wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen.

Es wird zwar nicht verkannt, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative im Falle staatlicher Verfolgung grundsätzlich zu verneinen ist, im gegenständlichen Fall waren die vom Beschwerdeführer zusätzlich behaupteten Übergriffe durch die Polizei aber stets auf seine Heimatregion beschränkt, weshalb - insbesondere auch mangels Exponiertheit des Beschwerdeführers und mangelndem staatlichen Interesse an der konkreten Person des Beschwerdeführers - eine solche bejaht werden kann.

Die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karachi niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen (vgl. ho. Erk. vom 16.11.2011, C7 314209-1/2008/4E). Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Beschwerdeführer aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnissen auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird der Beschwerdeführer somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen Mann, welcher seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden bereits durch seine Reise nach Europa, speziell nach Österreich, unter Beweis stellte und auch bisher in der Lage war, sein Leben in Pakistan zu meistern. Er könnte in einer genannten Großstadt wiederum eine Beschäftigung, wie etwa als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten annehmen. Der Beschwerdeführer brachte auch selbst vor, vor seiner Ausreise in Pakistan als Tankstellenkassier bzw. später in Dubai als Verkäufer und Kranführer gearbeitet zu haben und es bestehen keine Hinweise, dass er nach seiner Rückkehr nicht wiederum in der Lage sein sollte, eine entsprechende Arbeit zu finden.

Der Beschwerdeführer könnte sich sohin an einem anderen Ort in Pakistan niederlassen und wäre - auch angesichts der Bevölkerungsdichte Pakistans - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an anderen Orten, vor allem in Großstädten wie beispielsweise Karachi, Multan oder Hyderabad, ebenfalls derartigen Schwierigkeiten mit seinen Gegnern ausgesetzt sein würde. Dass seine Gegner in ganz Pakistan Kontakte haben, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt. Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einer anderen Stadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies auch in Hinblick auf seine individuelle Situation (gesunder, junger Mann mit sozialem Netz in Pakistan; mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung als Tankstellenkassier, Verkäufer und Kranführer).

Trotz der teilweise als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Pakistan ist aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles und unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat und eine Neuansiedlung in den soeben erwähnten Gebieten im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Zu allfälligen wirtschaftlichen Problemen bei einer Neuansiedlung in einem anderen Landesteil ist überdies darauf hinzuweisen, dass ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation kein ausreichender Grund sein kann, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz - "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, vom 23.07.2003).

3.1.4. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass pakistanische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.

3.1.5. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.

3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.

Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

In Pakistan erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder erwachsener Mann mit sozialem Netz durch seine Familienangehörigen in Pakistan, mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Tankstellenkassier, Verkäufer und Kranführer) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Pakistan, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Pakistans, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre dem Beschwerdeführer letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.

Es gibt auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit in Pakistan gegeben ist.

Im Fall des erwachsenen Beschwerdeführers kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Pakistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Pakistan und ist somit ein soziales Netz gegeben, in welches er bei seiner Rückkehr wieder Aufnahme finden wird. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Pakistan völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wäre. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, warum er als Erwachsener nicht selbst in Pakistan einer Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Er ist in Pakistan aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht, die Schule besucht, wurde dort sozialisiert und es kam nicht hervor, dass er in Pakistan keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr hat. Speziell seine Mutter und mehrere Geschwister leben nach wie vor in Pakistan und ist für seine Versorgung im Falle der Rückkehr nach Pakistan gesorgt.

Allfälligen Übergriffen oder Bedrohungen seitens seiner Gegner (immer unter der Annahme der Glaubhaftunterstellung des Vorbringens) könnte der BF, wie bereits ausgeführt, durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans entgehen.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Was die Folgen des Hochwassers in Pakistan nach den Monsunregenfällen in den vergangenen Jahren betrifft, so ist festzustellen, dass dieses hauptsächlich die Provinz Sindh getroffen hat. Die Provinz Punjab ist lediglich geringfügig betroffen, so etwa südlich der Stadt Lahore. Die Städte Rawalpindi und Sargodha (letzte Wohnorte des Beschwerdeführers) im Punjab, gehören jedoch nicht zu den betroffenen Gebieten, wie die Recherchen des Bundesverwaltungsgerichts unter Einsichtnahme in die vom United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) erstellten Karten zu den vom Hochwasser betroffenen Gebieten ergeben haben, sodass aus diesem Grund von keiner Art. 3 EMRK Relevanz im konkreten Fall des BF auszugehen ist. Zudem ist internationale Hilfe bereits in der Folge des Hochwassers des Jahres 2010 angelaufen, sodass von einer Möglichkeit zur Versorgung auszugehen ist (vgl. Erk. des AsylGH vom 2.12.2011, Zl. C8 421.069-1/2011). Ergänzend sei festzustellen, dass der BF gegenteilige Bedenken nicht substantiiert dargelegt hat.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Pakistan mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Ebenso betreffen die festgestellten Problemfelder zu einem erheblichen Teil Bereiche, von denen der Beschwerdeführer nicht betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.3. Zurückverweisung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides

3.3.1. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

3.3.2. Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde sowie der Stellungnahme vom 10.04.2015 ergibt, hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.

Was ein allfälliges Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich betrifft, so ist auszuführen, dass dies zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer ist Ende September 2010 erstmals in Österreich eingereist und hält sich jedenfalls seit etwa Juli 2012 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher bei vorliegendem Sachverhalt, von keinen relevanten familiären, sondern von privaten Anknüpfungspunkten in Österreich aus. Entscheidend ist diese Klassifikation aber ohnehin nicht, ist doch in beiden Fällen die vorzunehmende Interessenabwägung gleich.

Der Beschwerdeführer ist Ende September 2010 erstmals in Österreich eingereist und hält sich jedenfalls seit etwa Juli 2012 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er verfügt in Österreich über kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Allerdings kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer während seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich einen Bekannten- und Freundeskreis aufbauen konnte, wobei es sich hierbei laut den eigenen Angaben des BF ausschließlich um "Landsleute" handelt.

Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Abschiebung nach Pakistan gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.

Der BF stellt illegal Zeitungen zu. Einer in Österreich auch erlaubten legalen Erwerbstätigkeit geht der BF nicht nach. Ferner haben sich weder umfassende Deutschkenntnisse, noch Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein im Verfahren ergeben. Auch sonstige Gründe für das Vorliegen einer hinreichenden Integration, welche eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unzulässig erscheinen lassen würde, wurden nicht vorgebracht.

Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt insgesamt höchstens rund vierdreiviertel Jahre. Diese ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwar nicht mehr als kurz anzusehen, aber doch noch nicht ausreichend, um ohne detaillierte Befragung des BF und Prüfung der Sachlage bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich hier bereits um den zweiten Antrag auf internationalen Schutz handelt, der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Österreich bloß während des Verfahrens zur Entscheidung über den jeweiligen Antrag auf internationalen Schutz zum Aufenthalt berechtigt war, können öffentliche Interessen festgestellt werden, die für eine Rückkehrentscheidung sprechen würden.

Aus all den zuvor dargestellten Gründen kann das Bundesverwaltungsgericht - nicht ohne weiteres - die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären.

Da sich im gegenständlichen Fall sohin nicht unmittelbar ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Eine Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde war entbehrlich, weil gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG iVm §§ 16 bis 18 BFA-VG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz ohnehin die aufschiebende Wirkung zukommt und diese auch nicht aberkannt wurde.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BAA vorangegangen. Für die in der Beschwerde bzw. der Stellungnahme vom 10.04.2015 behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Eine mögliche Verletzung des Rechts auf Parteiengehör ist durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde und die erfolgte Beweisaufnahme seitens des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2015 als saniert anzusehen. Ferner ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BAA festgestellt.

Das BAA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung (vgl. diesbezüglich die auch unter Punkt II.2.1 bis II.2.5. wiedergegebene Argumentation des BAA).

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BAA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf, zumal das Bundesverwaltungsgericht die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation im Herkunftsstaat den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 10.03.2015 zur Kenntnis gebracht hat (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs: VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15).

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde und der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 10.04.2015 den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des BAA mit dem Vorbringen des BF steht im Widerspruch zu den Einvernahmeprotokollen. Aus diesen geht zweifelsfrei hervor, dass der BF ausführlich befragt worden ist und er dem auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte (vgl. auch den Beschluss des VwGH vom 02.09.2014, Zl. Ra 2014/18/0020-5).

In diesem Zusammenhang ist auch auf nachfolgend angeführte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Verfassungsgerichtshofes, in welchen insbesondere die Frage der Zulässigkeit vom Absehen der Verhandlungspflicht thematisiert wird, zu verweisen. In diesen Entscheidungen wurden, gegen Erkenntnisse der Gerichtsabteilung L508 (folglich der auch in diesem Verfahren zuständigen Gerichtsabteilung), eingebrachte Revisionen wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen bzw. wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt: Vgl. etwa VwGH: (Ra 2014/01/0029-4 vom 18. Juni 2014, Ra 2014/20/0002-7 vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0047-5 vom 16. Juli 2014, Ra 2014/18/0020-5 vom 02.09.2014, Ra 2014/01/0003-10 vom 28.11.2014, Ra 2014/19/0106-7 vom 26.11.2014 sowie Ra 2014/180059-12 vom 22.04.2015) sowie VfGH: E 1191/2014-7 vom 18.09.2014.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

Hinsichtlich des Spruchpunktes III. ist keine Rechtsprechung vorzufinden, jedoch ist hier das Gesetz so deutlich, dass sich eine Rechtsfrage nicht stellt, sodass auch diesfalls eine grundsätzliche Rechtfrage nicht zu erkennen ist. Mit anderen Worten: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

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