I408 1265129-3•BVwG I408 1265129-3
I408 1265129-3Federal Administrative CourtMay 18, 2015
Glaubwürdigkeit, Homosexualität, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, strafrechtliche Verurteilung, Übergangsbestimmungen
I408 1265129-3/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX) XXXX (alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Marokko (alias Algerien alias staatenlos), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2013, Zahl 12 16.702-BAI, zu Recht erkannt:
A)
I.
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BAA.
2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Marokko wurde am 28.02.2005 nach Italien zurückgeschoben, reiste wieder in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.03.2005 unter Verwendung der Aliasdaten XXXX einen Asylantrag.
3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen zahlreicher Suchtmittelvergehen nach §§ 15 StGB, 28 Abs. 1, 27 Abs. 1, 27 Abs. 2 2. Fall Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (Jugendstraftat) verurteilt.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2005, Zl. 05 02.853-BAI wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Marokko gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof.
6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen nach § 27 Abs. 2 2. Fall Suchtmittelgesetz sowie §§ 15; 125, 127, 87 Abs. 1, 269 Abs. 1 1. Fall und 297 Abs. 2 2. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten (Junger Erwachsener) verurteilt.
7. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 288 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (Zusatzstrafe zu XXXX) verurteilt.
8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.01.2009, Zl. A1 265.129-0/2008/12E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2005, Zl. 05 02.853-BAI (siehe Pkt. 4) gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.
9. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 146 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
10. Mit Bescheid der XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen, welches in Rechtskraft erwuchs.
11. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen bzw. Verbrechen nach § 28 Abs. 2 (2., 3. und 5 Fall) Suchtmittelgesetz (§ 12 2. Fall StGB), § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, § 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz und wegen §§ 15, 83 Abs. 1, 127, 128 Abs. 1 Z 4 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
12. Am 14.11.2012 brachte der Beschwerdeführer während seiner Haftzeit in der Justizanstalt XXXX einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde dazu am 15.11.2012 einer Erstbefragung unterzogen.
12.1. Dabei brachte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er XXXX (alias XXXX) heiße und marokkanischer Staatsangehöriger sei.
Zum Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er nicht mehr nach Hause zurückkehren könne, weil er seine Religion geändert habe. Früher sei er Moslem gewesen. Jetzt habe er keine Religion mehr. Die marokkanische Bevölkerung würde zu 99% aus Muslimen bestehen. Wegen der Religion und der Homosexualität würden in Marokko viele Menschen sterben. Er sei auch homosexuell und er befürchte Probleme bei einer Rückkehr, weil Homosexualität dort verboten sei. Normalerweise gebe er seine Homosexualität nicht bekannt. Er habe aber schon mit vielen Männern geschlafen. In moslemdominierten Staaten werde man als Homosexueller mit Schande belegt, beschimpft und ausgelacht.
13. Mit Bescheid des BAA vom 17.12.2012, Zl. 12 16.702 EAST-WEST wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.11.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.
14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Strafverteidigerin Dr. Eva Maria WENDL- SÖLDNER LL.M., fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
15. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.01.2013 wurde der Beschwerde gemäß
§ 41 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgrund mangelhafter Sachverhaltsfeststellung behoben. Der Asylgerichtshof bemängelte im Wesentlichen das Fehlen von adäquaten und überprüfbaren Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und die daraus erfließende Verletzung des Parteiengehörs.
16. Mit Schriftsatz vom 29.06.2013 teilte Dr. WENDL-SÖLDNER dem BAA die Vollmachtsauflösung mit.
17. Der Beschwerdeführer wurde am 02.07.2013 in der Justizanstalt
XXXX von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Auf das Wesentliche zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Casablanca geboren, dort bei seinen Eltern aufgewachsen und marokkanischer Staatsangehöriger sei.
Bei seinem ersten Asylantrag am 03.03.2005 habe er völlig falsche Personaldaten angegeben. Die mittlerweile von den österreichischen Behörden ermittelten Personaldaten würden den Tatsachen entsprechen. Er habe in Marokko nur kurz die Schule besucht, einen Beruf habe er nicht erlernt. Den Militärdienst habe er nicht abgeleistet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei bereits als kleines Kind zu einer anderen Familie gegeben worden. Er habe vier Brüder und zwei Schwestern, die in Marokko leben würden. Seine Heimat habe er 1999 verlassen. Er verfüge über keine Dokumente und habe keinen Kontakt zu seinen Angehörigen in der Heimat.
Zum Fluchtgrund befragt brachte er vor, dass er eine Arbeit suchen und normal leben wolle. Das sei sein Grund für den Antrag 2012 gewesen. Er habe Angst gehabt, dass man ihn nach Marokko zurückschicke. Die Angaben damals in XXXX würden stimmen.
Die Frage des Organwalters, ob der Beschwerdeführer homosexuell sei, bejahte dieser und führte weiter aus, dass er seit der letzten Haft in XXXX homosexuell sei. Nach seiner Haftentlassung im März 2013 habe er eine homosexuelle Beziehung gehabt, aber gleichzeitig auch eine freundschaftliche Beziehung zu einer Frau gepflegt, um gegenüber den anderen XXXX nicht als Homosexueller aufzufallen. Er sei in seiner Heimat nicht vorbestraft und er werde weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft und auch nicht von einem Gericht gesucht. Er habe in seiner Heimat keine Probleme mit der Polizei oder den Behörden gehabt. Er gehöre in seiner Heimat keiner politischen Gruppe oder Partei an und sei nie verfolgt worden.
Im Falle der Rückkehr fürchte er aufgrund seiner Homosexualität von islamischen Gruppierungen getötet zu werden.
Auf die Einsichtnahme in die Länderfeststellungen verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich und er brachte vor, dass er die Situation in seiner Heimat gut kenne.
Zum Privat- und Familienleben gab er an, seit 2005 mit kurzen Unterbrechungen in Österreich aufhältig zu sein. Da er keine staatliche Hilfe in Österreich erhalten habe, habe er seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Drogen bestritten. Einmal habe er auch bei einem Bauer gearbeitet. Wenn er nicht in Haft sei, lebe er bei einem Freund in XXXX, wo er aber nicht gemeldet sei. Er habe keinen Deutschkurs besucht und sei nicht Mitglied eines Vereines oder einer anderen Organisation in Österreich. Nahe Verwandte oder Familienangehörige habe er in Österreich nicht.
18. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2013, Zl. 12 16.702-BAI wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.11.2012 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
18.1. Die belangte Behörde stellte im bezeichneten Bescheid zunächst fest, dass die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers feststehe. Nicht feststehe, wann und wie der Beschwerdeführer ins österreichische Bundesgebiet gelangt sei bzw. wie lange er sich schon im Bundesgebiet aufhalte. Feststehe, dass er am 03.03.2005 einen Asylantrag gestellt habe und dieser mit Bescheid des BAA vom 04.10.2004 negativ erledigt worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.01.2009 als unbegründet abgewiesen worden und am 15.01.2009 in Rechtskraft erwachsen.
Feststehe zudem, dass der Beschwerdeführer von der Strafhaft heraus am 15.11.2012 den gegenständlichen Asylantrag gestellt habe; er an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung leide; er mit den Urteilen des Landesgerichts XXXX wegen verschiedener Suchtmittel-, Eigentums- und Körperverletzungsdelikten u.a. wiederholt zu Freiheitsstrafen, zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde; er am XXXX nach bedingter Haftentlassung bereits am XXXX neuerlich wegen eines Suchtmitteldeliktes nach § 28 Abs. 1 SMG festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert worden sei. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit habe hingegen nicht festgestellt werden können.
Im Hinblick auf die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates stehe fest, dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren einen vollkommen unglaubwürdigen Sachverhalts vorgebracht habe und dieser negativ beschieden worden sei und auch der Asylgerichtshof die Beschwerde als unbegründet abgewiesen habe; er in seiner Heimat nicht vorbestraft sei und er weder von einem Gericht noch von der Polizei gesucht werde und dort auch nie festgenommen worden sei; er keine Probleme mit staatlichen Heimatbehörden gehabt und sohin von den Heimatbehörden nichts zu befürchten habe; er nicht Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei; er weder als Moslem noch als Araber und auch sonst staatlich verfolgt worden sei.
Der zur Begründung des zweiten Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Als Fluchtgrund sei angegeben worden, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Arbeit suche und ein normales Leben führen möchte und er aus Angst, nach Marokko zurückgeschickt werden zu können, den zweiten Antrag gestellt habe. Zudem sei er während der Haft homosexuell geworden und er habe nun Angst, bei einer Rückkehr nach Marokko von Islamisten getötet zu werden.
Eine Homosexualität habe nicht festgestellt werden können.
Im Falle der Rückkehr könne keine reale Gefahr für den Beschwerdeführer bezüglich einer Verletzung von Art. 2, Art 3. EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes festgestellt werden. Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass ihm im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen bzw. er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werde. Feststehe, dass er arbeitsfähig sei und Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern in Marokko leben würden.
Zum Privat- und Familienleben stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist und sein erster Asylantrag vom 03.03.2005 seit 15.01.2009 rechtskräftig negativ entschieden sei. Seit 03.03.2005 halte er sich - von einigen kurzen Italienaufenthalten abgesehen - ununterbrochen im Bundesgebiet auf, sei mehrfach straffällig geworden und habe insgesamt bereits 50 Monate in Haft verbracht. Er sei mittellos und ohne Unterkunft und erhalte keine Sozialunterstützung. Er verfüge über keinen Familienbezug in Österreich und er habe keine Verwandten im Bundesgebiet. Ein schützenswertes Familienleben liege in Österreich nicht vor.
Auf den Seiten 23 bis 44 des bekämpften Bescheides traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Marokko, welche auch Feststellungen zur Lage von Homosexuellen in Marokko umfasste.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Identität des Beschwerdeführers durch die Bundespolizei in Rabat festgestellt worden sei und die im ersten Asylverfahren bzw. auch teilweise im zweiten Asylverfahren angegebenen falschen Personalien sohin widerlegt worden seien. Nicht glaubhaft seien die Angaben, wonach der Beschwerdeführer faktisch keine Angaben zum Fluchtweg machen könne, zumal es eine notorische Tatsache sei, dass Flüchtende auch aufgrund des Argwohns ihrer Umgebung gegenüber besondere Aufmerksamkeit an den Tag legen würden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er seinen Reiseweg zu verschleiern versuche. Eine psychische Beeinträchtigung sei nie behauptet worden und diesbezüglich Anzeichen habe es bei den Einvernahmen vor dem BAA auch nicht gegeben. Insofern sei auch von einer Erwerbsfähigkeit auszugehen.
Die Tatsache der fünffachen, vorwiegend wegen Drogendelikten erfolgten Verurteilung zeige, dass der Beschwerdeführer Österreich nicht primär als Zufluchtsort auserkoren habe, sondern vielmehr seinen kriminellen Energien freien Lauf lassen wolle. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse vor dem Hintergrund der Chronologie der Verurteilungen erkennen, dass er nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften zu beachten und sich den Gesetzen in Österreich anzupassen, woraus eine Gefahr für die Gemeinschaft abzuleiten sei.
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes referierte die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung unter Verweis auf die getroffenen Feststellungen zusammengefasst, dass dem Beschwerdeführer geglaubt werde, dass dieser in der Heimat nicht vorbestraft sei, er nicht verfolgt oder gesucht werde.
Darüber hinaus sei glaubhaft, dass der gegenständliche Asylantrag nur aus Angst vor einer Rückverbringung nach Marokko gestellt worden sei.
Die weiteren Ausführungen bezüglich der in der Haft entstandenen Homosexualität seien nicht als glaubhaft zu werten, sondern aufgrund des bisherigen Verhaltens als reine Schutzbehauptung anzusehen, wobei die Behörde nicht verkenne, dass es in der Haft zu homosexuellen Handlungen kommen könne, woraus aber noch keine Homosexualität per se geschlossen werden könne. Das Faktum, dass er nach der Haftentlassung in der "XXXX" wieder Fuß gefasst habe, spiegle wider, dass die behauptete Homosexualität nicht vorliege. Die belangte Behörde komme zum Schluss, dass der gegenständliche Asylantrag nur aus Zwecken der Fortsetzung des Aufenthalts in Österreich gestellt worden sei und keine asylrelevante Verfolgung vorliege.
Im Falle der Rückkehr bestehe keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation gerate. Es könne auf ein soziales Netzwerk bzw. auf die Hilfe von zahlreich tätigen NGOs zurückgegriffen werden. Es sei ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten. Eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern liege nicht vor und es seien auch keine Umstände bekannt, dass in Marokko eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 ERMK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum in Frage stehe.
Insgesamt habe der Beschwerdeführer es nicht vermocht, eine maßgebliche Verfolgungsgefahr glaubhaft darzulegen.
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. gelangte das BAA zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, eine relevante Verfolgung in der Heimat im Sinne des Art 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft darzulegen, es ihm im Heimatstaat keine Verfolgung drohe und der Asylantrag deshalb abzuweisen sei.
Zu Spruchpunkt II. fasste die belangte Behörde in der rechtlichen Würdigung zusammen, dass keine individuellen Umstände vorliegen würden, der Beschwerdeführe könne bei einer Rückkehr in eine Notlage gerate bzw. einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 ERMK ausgesetzt sei. Ein Abschiebungshindernis nach Marokko bestehe nicht und subsidiärer Schutz könne nicht zuerkannt werden.
Im Hinblick auf Spruchpunkt III. führte die belangte rechtlich erwägend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben führe und auch kein Familienbezug bestehe. Er sei illegal eingereist und sein erster Asylantrag sei seit 15.01.2009 rechtskräftig negativ entschieden. Er sei mittellos, habe keine Unterkunft und auch erhalte keine soziale Unterstützung. Aufgrund von Straftaten sei er mehrfach zu Haftstrafen verurteilt worden. Im Stande der Haft habe er den gegenständlichen Asylantrag gestellt. Anhaltspunkt für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich würden nicht bestehen und seien auch nicht behauptet worden. Es würden keine Verwandten in Österreich leben. Ein schützenswertes Familienleben bestehe nicht. Der Beschwerdeführer sei seit 03.03.2005 mit Unterbrechungen in Österreich aufhältig und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist, um einen unbegründeten Asylantrag zu stellen. Er spreche einigermaßen gut Deutsch, sei aber kein Mitglied in einem Verein oder in einer anderen Organisation und es habe sich keine soziale oder wirtschaftliche Integration ergeben. Er sei in Marokko aufgewachsen, marokkanischer Staatsbürger und beherrsche Arabisch auf Muttersprachenniveau bzw. sei ihm der heimatstaatliche Kulturkreis bestens vertraut, sodass er sich in die dortige Gesellschaft wieder integrieren könne. In Marokko verfüge er über Familienangehörige. Er befinde sich nach Wegfall des asylrechtlichen Aufenthalts unrechtmäßig in Österreich und sei zwischen 2005 und 2009 fünf Mal vom Landesgericht XXXX vorwiegend wegen Suchtmitteldelikten verurteilt worden. Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Bereits bei Antragstellung habe dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sei. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes liege nicht in Verzögerungen begründet, welchen den Behörden zurechenbar seien.
Nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.
19. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.07.2013 zugestellt. Innerhalb offener Frist erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof.
19.1. Im Beschwerdeschriftsatz brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde falsche Feststellungen getroffen habe und sohin zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt sei. Dem Bescheid fehle es zudem an einer entsprechenden Begründung. So werde in der Beweiswürdigung das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht im Lichte der vorliegenden Länderfeststellungen getroffen, die Behörde habe es dabei belassen, dem Beschwerdeführer in Bezug auf seine Homosexualität gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, nähere Feststellungen dazu zu treffen. Der Beschwerdeführer lebe seit seiner letzten Inhaftierung in XXXX seine sexuelle Neigung aus. Zuvor sei ihm dies aufgrund seiner muslimischen Sozialisation nicht möglich gewesen. Erst als er sich vor ca. vier Jahren vom Islam abgewendet habe, sei es ihm möglich, seine Homosexualität auszuleben. Mittlerweile führe er zumindest im Geheimen gleichgeschlechtliche Beziehungen. Er möchte aber nicht, dass andere XXXX bzw. Muslime in seinem Umfeld von seiner sexuellen Orientierung erfahren würden. Die Situation für Homosexuelle in Marokko sei nach wie vor schwierig. Das ergebe sich aus den Länderfeststellungen. Die Bevölkerung halte Homosexuelle für anormal und nicht akzeptabel, weshalb es auch immer wieder zu Übergriffen seitens Privater komme.
Der Beschwerdeführer habe im Laufe der Asylverfahren nur deshalb falsche Personalien angegeben, weil das von anderen XXXXangeraten worden sei. Er bereue sein Verhalten mittlerweile und habe nunmehr seine echten Personaldaten bekannt gegeben.
Er bereue auch seine begangenen Straftaten sehr. Die Heranziehung seiner Straftaten in der Beweiswürdigung für die Beurteilung seiner sexuellen Neigung erscheine als ungeeignet.
Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, der Asylgerichtshof möge:
"1. dieser Beschwerde stattgeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass dem Antrag stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird; in eventu Spruchpunkt III. dahingehend abändern, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers dauerhaft für unzulässig erklärt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. 2. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen."
20. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen bzw. Verbrechen nach § 28 Abs. 1 1. und 2. Fall, 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 1, 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
21. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 165 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil vom XXXX von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.
22. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer sowie dem als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremden-wesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Schriftsatz vom 06.11.2014 umfassende Länderfeststellungen zur Situation in Marokko und forderte unter einem die genannten Parteien auf, binnen zwei Wochen hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
23. Weder der Beschwerdeführer noch das BFA gaben dazu eine Stellungnahme ab.
24. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer neuerlich verurteilt, und zwar wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs. 1. Fall StGB, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1, 84 Abs. 1. Z 4 StGB und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Die Identität des Beschwerdeführer steht fest.
1.1.2. Er ist Staatsangehöriger von Marokko, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens.
1.1.3. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Marokko.
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und ohne Sorge- bzw. Unterhaltspflichten, er bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist de facto mittellos.
1.1.5. Es leben keine Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich und er führt im Bundesgebiet kein Familienleben.
1.1.6. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt vor allem im Suchtmittelhandel in hohem Maße delinquent, sodass er die nachfolgenden rechtskräftigen Verurteilungen aufweist:
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen zahlreicher Suchtmittelvergehen nach §§ (§ 15 StGB) 28 Abs. 1, 27 Abs. 1, 27 Abs. 2 2. Fall Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (Jugendstraftat) verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen nach § 27 Abs. 2 2. Fall Suchtmittelgesetz sowie wegen (§ 15 StGB) 125, 127, 87 Abs. 1, 269 Abs. 1 1. Fall und 297 Abs. 2
2. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten (Junger Erwachsener) verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXXwurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 288 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (Zusatzstrafe zu XXXX) verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 146 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen bzw. Verbrechen nach § 28 Abs. 2 (2., 3. und 5 Fall) Suchtmittelgesetz (§ 12 2. Fall StGB), § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, § 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz und wegen §§ (15) 83 Abs. 1, 127, 128 Abs. 1 Z 4 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen bzw. Verbrechen nach § 28 Abs. 1 1. und 2. Fall, 28a Abs. 1
5. Fall, Abs. 2 Z 1, 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 165 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil vom XXXX von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs. 1. Fall StGB, §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1, 84 Abs. 1. Z 4 StGB und § 297 Abs 1, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.
1.1.7. Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatstaat für kurze Zeit die Schule besucht, erlernte keinen Beruf und leistete seinen Militärdienst nicht ab.
1.1.8. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch auf Muttersprachenniveau und Deutsch auf gutem, wenn auch nicht durch Sprachprüfungen zertifiziertem Niveau. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht bzw. entsprechende Sprachdiplome erlangt hat.
1.1.9. Wann genau der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet eingereist ist und welcher Reiseroute er von Marokko bis nach Österreich folgte, konnte nicht festgestellt werden.
1.1.10. Feststeht, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und am 03.03.2005 seinen ersten Asylantrag gestellt hat, welcher seit 15.01.2009 rechtskräftig negativ entschieden ist. Seit diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer - von kurzen Ausreisen nach Italien abgesehen - illegal bis zum Zeitpunkt der zweiten Asylantragstellung am 14.11.2012 im Bundesgebiet auf.
1.1.11. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig. Er ist gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Verletzungsfolgen an der linken Hand (kleiner Finger lässt sich schwer bewegen) an einer wesentlichen Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit leidet und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
1.1.12. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am österreichischen Arbeitsmarkt integriert ist oder über ein berücksichtigungswürdiges soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt.
1.1. 13 Der Beschwerdeführer steht derzeit in keiner Ausbildung, gehört keinem Verein oder einer sonstigen Organisation an und besucht keine Schule, Universität oder einen sonstigen Lehrgang.
1.1.14. Der Beschwerdeführer verfügt über keine eigene Unterkunft und befindet sich derzeit zur Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX.
1.1.15. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist.
1.2. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
1.2.1. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Marokko einer asylrelevanten Verfolgung droht bzw. er einer asylrelevanten Furcht ausgesetzt war. Ein nach der Genfer Menschenrechtskonvention zu berücksichtigender Fluchtgrund wurde nicht glaubhaft vorgebracht.
1.2.2. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung im Sinne der Genfer Menschenrechts-konvention ausgesetzt wäre. Ein solcher Grund wurde ebenfalls nicht glaubhaft dargetan.
1.2.3. Selbst bei Wahrunterstellung der vom Beschwerdeführer behaupteten Homosexualität liegt im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko keine asylrelevante Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Genfer Menschenrechtskonvention vor.
Allgemeines und Politik
Marokko ist eine parlamentarische, konstitutionelle Monarchie mit dem Premierminister als Regierungsoberhaupt und einem Vielparteiensystem. Der König ist als weltliches und geistiges Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und "Anführer der Gläubigen" (direkter Nachkomme des Propheten Mohammed). Darüber hinaus verfügt das Land seit seiner Unabhängigkeit über ein Mehrparteiensystem. Regierungschef Benkirane von der Partei Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) amtiert seit den letzten Parlamentswahlen am 25.11.2011. Er ist der erste Regierungschef Marokkos, der einer Partei des politischen Islam angehört. Im Oktober 2013 ist die Partei Rassemblement National des Indépendants (RNI) in die Regierung eingetreten, nachdem die Istiqlal-Partei die Regierung im Juli 2013 verlassen hatte.
König Mohammed VI. hat seit seinem Amtsantritt 1999 einen Kurs der evolutionären Modernisierung eingeschlagen. In einem sich sicherheitspolitisch verschlechternden regionalen Umfeld wächst die politische auf Stabilität und Ausgleich setzende Bedeutung Marokkos. Unter dem Stichwort "weitreichende Regionalisierung" wird zudem seit längerer Zeit eine Dezentralisierung vorbereitet.
Der König hat bei der Bekämpfung von Armut und Bildungsnotstand, bei der Aufarbeitung der Vergangenheit und bei der Gleichberechtigung der Frau, aber auch bei der Organisation eines Übergangs der traditionell agrarischen zu einer stärker industrialisierten Wirtschaft sowie insgesamt zur Modernisierung des Landes zahlreiche Initiativen entfaltet. Die vom König angestoßene "Nationale Initiative für menschliche Entwicklung" (INDH) soll Armut und soziale Ausgrenzung in den ärmsten ländlichen Gebieten und städtischen Armenvierteln bekämpfen.
(Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Marokko, Stand Juni 2014, S. 3, Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 18.03.2015]; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 18.03.2015]; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 18.03.2015])
Sicherheitslage
Das Land verfügt über hoch entwickelte, sich teilweise überlappende Sicherheits- und Polizeisysteme: Bei der
"DGSN" (Direction Générale de la Sûreté Nationale/Generaldirektion für die Nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für Grenzkontrollen.
Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen. Sie ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet.
Bei den "Forces Auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, der illegalen Auswanderung und des Schmuggels.
Die Militär- und Sicherheitsorgane und ihre von Parlament und Öffentlichkeit weitgehend unkontrollierten Aktivitäten sind nicht berechenbare Größen bei der Entwicklung der Gesellschaft, insbesondere der Beachtung der Menschenrechte. Medienberichten und Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet der Sicherheitsapparat, insbesondre der Inlandsgeheimdienst bei der Verfolgung und Vernehmung insbesondere islamistischer Aktivisten Methoden an, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht genügen.
(Quellen: GIGA German Institute of Global and Area Studies, Umfang und Reichweite sicherheitspolitischer Reformen in Marokko, Stand Juni 2014,
http://www.giga-hamburg.de/de/system/files/publications/wp248_mattes.pdf, [Zugriff 18.03.2015]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014, S. 9; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 8
Justiz- und Rechtsschutzwesen
Die Justiz war bereits unter der alten Verfassung unabhängig, was durch die neue Verfassung nochmals bekräftigt worden ist. In der Praxis zeigt sie sich oftmals überfordert, da sie weder personell noch materiell ausreichend ausgestattet ist. Unter Vorsitz des Justizministers wurde im Jahr 2012 eine Hohe Kommission zur Ausarbeitung einer Justizreform einberufen, welche 2013 ein breitangelegtes Konzept vorgelegt hat, das seitdem in Diskussion steht.
(Quelle: Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014, S. 5)
Todesstrafe
Das marokkanische Strafgesetzbuch ("code pénal" - CP) sieht für bestimmte Delikte die Todesstrafe vor und wird diese von marokkanischen Gerichten nach wie vor verhängt. Zuletzt wurden im 2012 über sechs Personen das Todesurteil ausgesprochen. Über den Vollzug der Todesstrafe entscheidet in letzter Instanz der König, da der Gnadenweg hier von Amts wegen beschritten wird. Letztmalig wurden im Jahr 2011 im Zuge einer Amnestie des Königs die Todesurteile gegen fünf Männer in Haftstrafen umgewandelt. Seit 1993 wurde kein Todesurteil mehr vollstreckt.
(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 18; Amnesty International - Amnesty International Report 2014/2015
https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/morocco/report-morocco/ [Zugriff 25.03.2015]; Human Rights Watch: World Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2015 http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/moroccowestern-sahara [Zugriff 25.03.2015])
Menschenrechte und Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die größte Einschränkung erfahren die Menschenrechte in Marokko im Bereich der Meinungsfreiheit. So ist es zB. untersagt, den König bzw. das Königshaus zu beleidigen, den Islam zu kritisieren oder aber auch die territoriale Integrität Marokkos in Frage zu stellen. Zudem stehen Korruption in der Regierung sowie die Übertretung der gesetzlichen Grundlagen und der Missbrauch der Amtsbefugnisse durch Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Ungeachtet dessen verfügt Marokko über ein weites Spektrum an politischen Parteien, einer breiten und unabhängigen Medienlandschaft sowie einer Vielzahl an Bürgerorganisationen.
Zudem erklärt die Regierung demonstrativ, die Menschenrechte fördern zu wollen, was in der neuen Verfassung Niederschlag gefunden hat. Neben der marokkanischen Sektion von Amesty International sind in Marokko zudem weitere zahlreiche nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen tätig, wie z.B:
AMDH ("Association Marocaine des Droits Humains")
OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l¿Homme")
FVJ ("Forum Vérité et Justice")
CDDH ("Comité de Défense des Droits de l¿Homme")
LMDH ("Ligue Marocaine des Droits de l¿Homme")
LDDF ("Ligue Démocratique pour les Droits de la Femme")
Alle genannten Organisationen genießen grundsätzliche Betätigungsfreiheit. Durch die weitgehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen - vor allem in regierungskritischen Zeitungen - ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Sensibilisierung für diese Themen zu verzeichnen. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit den Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen und geht zumal auch auf die Vorschläge der Menschenrechtsorganisationen ein. Allerdings arbeitet eine Reihe von Mitarbeitern dieser NGOs gleichzeitig für die Regierung, so dass eine klare Trennung kaum zu ziehen ist. Im Übrigen wurde die Position der marokkanischen Menschrechtsorganisationen in der Folge der Anschläge vom April 2011 geschwächt.
(Quellen: Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2014, S. 4; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 7; CRS - Congressional Research Service: Morocco:
Current Issues, Stand 18.10.2013 http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [Zugriff am 25.03.2015]; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [Zugriff 25.03.2015])
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Marokko grundsätzlich gewährt, es kommt jedoch dort zu Einschränkungen, wo Tabuthemen berührt werden. So garantiert Art. 28 der neuen Verfassung das Recht auf Pressefreiheit. Allerdings wird dieses Recht durch das Pressegesetz und das Strafrecht eingeschränkt. Für Meinungsäußerungen, die den Islam, die Monarchie oder die territoriale Integrität Marokkos untergraben oder die Mitglieder der königlichen Familie beleidigen, sehen die Regelungen des Pressegesetzes und des Strafrechts Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren vor. Derzeit findet eine Überarbeitung des Pressegesetzes in Hinblick auf die Ausweitung der Pressefreiheiten statt.
(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014, S. 9; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [Zugriff 18.03.2015]; Human Rights Watch: World Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2015, http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/moroccowestern-sahara [Zugriff 25.03.2015])
Religionsfreiheit
Der sunnitische Islam ist in Marokko Staatsreligion. Art. 3 der marokkanischen Verfassung die garantiert jedoch die Religionsfreiheit für Christen und Juden ("Der Islam ist Staatsreligion, der Staat garantiert allen die freie Ausübung der Religion") sieht die Verfassung zudem vor, dass der König der Führer aller Gläubigen ist. Unter Strafe stehen die Abwerbung vom islamischen Glauben (Prosytelismus) sowie der Atheismus. Eine freiwillige Konversion ist straffrei. Ungeachtet dessen ist bei Bekanntwerden der Konversion mit Diskriminierung und gesellschaftlicher Benachteiligung zu rechnen. Einen Zwang zur Offenlegung gibt es allerdings nicht und werden Religionszugehörigkeiten auch nicht öffentlich registriert.
(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 11; USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2013 - Morocco,
http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper [Zugriff 25.03.2015])
Homosexualität
Homosexuelle Handlungen sind nach dem marokkanischen Strafgesetzbuch für beide Geschlechter strafbar und sind bei gleichgeschlechtlichen Handlungen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis drei Jahren und Geldstrafen von 120,-- bis 1.000,-- MAD (ca. 11,-- bis 110,-- EUR) vorgesehen. Da die Regierung Homosexualität als illegal bewertet, gelten keine Antidiskriminierungsgesetze zum Schutz von Homosexuellen und die strafrechtliche Verfolgung von Hassverbrechen gegen LGBT-Personen ist nicht vorgesehen. Wird Homosexualität offen ausgelebt, kommt es zu einem harten Durchgreifen der Behörden. Allerdings wird Homosexualität toleriert, solange sie im Verborgenen gelebt wird. Entgegen dem generell harten Durchgreifen der Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit offen gelebter Homosexualität zeigt die Polizei generell ziemlich tolerante Haltung gegenüber Homosexualität. Die Polizei scheint nur dann einzuschreiten, wenn es Anzeigen oder Vorfälle gibt, bzw. werden teilweise auch Maßnahmen gegen ein Ausufern der Prostitution (Casablanca) unternommen. Die Polizei macht sich nicht aktiv auf die Suche nach Homosexuellen und wird niemand deshalb verhaftetet, weil er feminin wirkt. Darüber hinaus hat sich in Marokko eine kleine Schwulenbewegung etabliert, wie z.B. die 2004 gegründete Bewegung "kifkif", die sich als marokkanischer Verband für Homosexuellenrechte sieht. Generell kann gesagt werden, dass die Bevölkerung in europäisch geprägten Städten wie Casablanca oder Marrakesch etwa unter bestimmten Gesichtspunkten als offener angesehen werden kann als der Rest des Landes. Selbst in kleineren Städten werden Homosexuelle und Menschen mit LGBT-Bezug in ihrem privaten Umfeld zumeist in Ruhe gelassen. Es ist auch einfacher, als LGBT-Personen in intellektuellen Kreisen zu leben. Viele junge Menschen teilen sich Wohnungen und es wird nicht als unnatürlich oder seltsam wahrgenommen, dass Männer mit Männern oder Frauen mit Frauen leben.
(Quellen: Human Rights Watch: Morocco: Homosexuality Convictions Upheld, Stand 08.04.2014,
http://www.hrw.org/news/2014/07/08/morocco-homosexuality-convictions-upheld [Zugriff 26.03.2015]; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2013 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [Zugriff 18.03.2015]; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 12; The Development of Morocco in the Shade of the Arabic Spring and its Consequences on Migration. Report from a Swedish-Swiss fact finding mission to Morocco, http://www.refworld.org/docid/533a73954.html [Zugriff 26.03.2015]; SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe, Marokko: Homosexualität, Stand 06.11.2014, S. 2; The Development of Morocco in the Shade of the Arabic Spring and its Consequences on Migration. Report from a Swedish-Swiss fact finding mission to Morocco, http://www.refworld.org/docid/533a73954.html [Zugriff 26.03.2015])
Berber
Rund 50 Prozent der Bevölkerung Marokkos - darunter auch das Königshaus - machen eine berberische Abstammung geltend, weshalb die Frage, ob Berber in Marokko eine ethnische Minderheit darstellen, umstritten ist. Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Herkunft, insbesondere wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städten im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate, usw.) gehören. Im Hinblick auf Sprache und Kultur der Berber ist Marokko zu einer aktiven Förderung übergegangen. Die Sprache der Berber, das Amazight, wurde in den Rang einer offiziellen Amtssprache erhoben. Das staatliche Fernsehen strahlt Fernsehprogramme in den drei größten Berberdialekten Tarifit, Tashelit sowie Tamazight aus.
(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 11; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [Zugriff 18.03.2015])
Westsahara
Im weit überwiegenden Teil der Westsahara übt Marokko die effektive Staatsgewalt aus. Die Vereinten Nationen bemühen sich bislang ohne Erfolg, die Parteien zu einer Einigung über die Zukunft des Gebietes zu bewegen. Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Mit Ausnahme von Polisario-Angehörigen und Personen, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen, können sie Pässe erhalten und das Land verlassen. Auch Kontakte zu westlichen politischen Beobachtern und Botschaftsvertretern sind ihnen möglich. Die Behörden überwachen die politische Betätigung von Sahraouis allerdings schärfer als die anderer marokkanischer Staatsangehöriger. Sympathisanten der Polisario bzw. politisch aktive Unterstützer der Unabhängigkeit der Westsahara werden immer wieder schikaniert; Polizei und paramilitärische Einheiten gehen weiterhin scharf gegen Personen vor, die der Unterstützung der Unabhängigkeit des Territoriums oder der Polisario verdächtigt werden.
(Quellen: Amnesty International - Jahresbericht Marokko/Westsahara 2013
http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/marokko-und-westsahara?destination=suche%3Fwords%3 DWestsahara%26form_id%3Dai_search_form_block%26search_x%3D23%26search_y%3D8 [Zugriff 26.03.2015]; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014, S. 16; Human Rights Watch: Country Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2014
http://www.hrw.org/sites/default/files/related_material/moroccoWSahara.pdf [Zugriff 26.03.2015])
Wirtschaft
Marokko ist wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Das Königreich wird voraussichtlich um 3% in diesem Jahr wachsen, im Jahr 2015 um 4,4% und im Jahr 2016 um 4,5%. König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden.
(Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Marokko, Stand Juni 2014, S. 4; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html [Zugriff 18.03.2015])
Auf der Habenseite stehen eine kontinuierlich ausgebaute Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastruktur, niedrige Produktionskosten und die Nähe zum Hauptmarkt Europa. Investitionsanreize und Steuervorteile sorgen für Ansiedlungserfolge in der Kfz-Industrie (Zulieferung), Aeronautik und bei Callcentern. Die Regierung hat auch erkannt, dass die Zukunft der marokkanischen Wirtschaft wesentlich vom Aufbau einer international wettbewerbsfähigen klein- und mittelständischen Industrie abhängt. Erste Erfolgsmodelle (Kabelindustrie, Elektrotechnik, Textil) zeigen, dass dieser Ansatz zielführend ist. Zudem konzentriert sich Marokko weiterhin auf den Ausbau erneuerbarer Energien.
Neben dem wirtschaftlichen Hauptpartner EU sucht Marokko seine Vermarktungs- und Absatzchancen verstärkt auch im Maghreb und dem französischsprachigen Afrika. Dies zeigt die zunehmend gewichtigere Rolle als wichtiger Handelspartner im übrigen Maghrebraum und im französischsprachigen Afrika.
Dem Wirtschaftswachstum gegenüber bleiben die Arbeitslosigkeit - vor allem unter der Jugend - Armut und Analphabetismus - und hier vor allem im ländlichen Raum - hoch. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Dem versucht der Staat durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs entgegenzusteuern.
(Quelle: CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco:
Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [Zugriff 18.03.2015])
Medizinische Versorgung
In der medizinischen Versorgung spiegelt sich wiederum das eklatante Stadt-Land-Gefälle wieder. Im Allgemeinen ist das Gesundheitssystem in den Städten gut entwickelt und gibt es in den Städten auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen auf mitteleuropäischem Standard anbieten. Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind eher einfach und altmodisch. Die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, ist oftmals unzureichend. In den öffentlichen Krankenhäusern gibt es keine kostenlose Behandlung. Für eine allgemeinärztliche Konsultation zahlen die Patienten zwischen MAD 100 und 150 und etwa MAD 200 bis 250 für die Konsultation eines Facharztes. Lediglich Notfallversorgungen sind kostenlos. Weist der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nach, trägt er zumindest in den öffentlichen Kliniken keine Kosten der Behandlung. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. In Privatkliniken zahlt der Patient selbst und erhält das Geld später von seiner Versicherung zurück. Aufgrund der qualitativen Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Kliniken werden Privatkliniken vor allem von der Mittel- und Oberschicht genutzt.
Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich; die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert.
(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 11; IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 27.03.2015]; IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 27.03.2015])
Illegaler Grenzübertritt
Der illegale Grenzübertritt in bzw. aus Marokko ist strafbar. Die gesetzlichen Bestimmungen Marokkos sehen vor, dass jede Person, die marokkanisches Hoheitsgebiet über die Landesgrenze, auf dem Land-, See- oder Luftweg auf illegale Weise verlässt und dabei betrügerische Mittel bzw. gefälschte Ausweispapiere oder Reisedokumente verwendet (um so die offizielle Vorlage von erforderlichen Dokumenten bzw. die gesetzlichen Formalitäten und Verordnungen zu umgehen versucht), mit einer Geldstrafe zwischen 3.000 bis 10.000 MAD oder einer Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 6 Monaten bestraft wird. In den meisten Fällen wird lediglich eine Geldstrafe verhängt, wobei dies vor allem von der Schwere des Vergehens abhängt. Dies gilt ebenfalls für alle Personen, die nach Marokko über die Grenzposten oder anderwärtig illegal einreisen.
(Quelle: Österreichische Botschaft Rabat, Anfrage zu illegalem Grenzübertritt, 27.03.2014)
Situation für Rückkehrer
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre.
(Quelle: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 21)
Rückkehr nach Marokko
Für die Rückkehr stehen in Marokko Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Dazu zählen die Organisation IOM sowie spanische Behörden und Nichtregierungsorganisationen und u.a. eine Klinik, die psychologische Betreuung für entsprechend traumatisierte EmigrantInnen anbietet. IOM beispielsweise bietet bei freiwilliger Rückkehr von Erwachsenen Programme an, wobei die Rückkehrer sowohl Schulung und Ausbildung, Beratung für Zukunftsplanung, Durchführung der Beschaffung, psychologische Betreuung und Projektbegleitung für sechs Monate als auch finanzielle Unterstützung für die Eröffnung von Kleinbetrieben (Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, etc.) erhalten. Das marokkanische Strafrecht sieht keine Doppelbestrafung vor. Das bedeutet für die Rückkehr von straffälligen Marokkanern gilt, dass bei Vorlage von Haftbestätigung es zu keiner zusätzlichen Bestrafung in Marokko kommt. Dies gilt auch für Suchtgiftdelikte.
(Quellen: IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 27.03.2015]; Anfragebeantwortung ÖB Rabat: Rückkehr von straffälligen Marokkanern, vom 26.03.2014)
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. Des Weiteren wurden aktuelle Auszüge aus dem Strafregister (EKIS), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgungen (GVS) eingeholt.
2.1.1. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.11.2014 dem Beschwerdeführer und dem BFA im Rahmen des gewährten Parteiengehörs vorgehalten und es wurde den Parteien die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer zweiwöchigen Frist eingeräumt. Keine der Verfahrensparteien gab dazu eine Stellungnahme ab.
2.1.2. Die Feststellungen zur Identität und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Ausführungen sowie den Erhebungen zur Identitätsfeststellung der Bundespolizei in Rabat. Darüber hinaus wurden entsprechende Auszüge aus den oben genannten Datenbanken wurden eingeholt.
2.1.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben bzw. der Integration des Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf seine diesbezüglichen Aussagen im Verwaltungsverfahren. Auch hierzu wurden aktuelle Auszüge aus den Evidenzen eingeholt.
2.1.4. Die Negativfeststellung zu qualifizierten, durch Sprachdiplome belegbaren Deutschkenntnissen basieren auf die Nichtvorlage entsprechender gegenteiliger Bescheinigungsmittel und sie wurden im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
2.1.5. Die Feststellungen betreffend die wiederholten Verurteilungen und des Faktums, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig neuerlich zur Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe in einer Justizanstalt befindet bzw. am XXXX neuerlich strafgerichtlich verurteilt worden ist, entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister sowie Übermittlung des Protokoll und Urteilvermerkes zu XXXX).
2.1.6. Hinsichtlich des Reiseweges von Marokko nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
2.1.7. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Marokko in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.
Die Feststellungen zu Marokko wurden - wie oben unter Punkt 2.1.1. ausgeführt - dem Beschwerdeführer und dem BFA im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht, wobei keine der beiden Parteien eine Stellungnahme abgeben hat.
2.1.8. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen keine Asylrelevanz zugesonnen werden kann, zumal ein glaubhaftes Fluchtvorbringen nicht dargetan wurde.
2.1.8.1. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in drei weiteren Einvernahme umfassend Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe darzulegen.
Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt findet adäquaten Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde wurde den Erwägungen der belangten Behörde nur in unsubstantiierter Weise entgegengetreten.
Der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung am 15.11.2012 im Wesentlichen vor, dass er keiner Religion angehöre und er homosexuell sei und deshalb nicht mehr nach Marokko zurückkehren könne.
Bei seiner Ersteinvernahme am 22.11.2012 vor dem BAA replizierte der Beschwerdeführer auf die Aufforderung des Organwalters, den neuerlichen Asylantrag zu begründen, dass er jetzt die Wahrheit sagen wolle. Er wolle hier mit den Österreichern leben und er habe viele Fehler gemacht. Er habe eine verletzte Hand. Er sei in Italien geschlagen worden. Er habe sich in der Zeit von 2000 bis 2005 in Italien aufgehalten. Seit 2008, also seit 50 Monaten befinde er sich nunmehr in Haft. Davor habe er in Italien in XXXX bei einer Bekannten seiner Mutter gelebt. Seit der Rechtskraft des Vorverfahrens habe sich nichts geändert. Seine Mutter habe ihn nicht mehr ernähren können und er sei geflüchtet. Er wolle seine Familie nicht mehr er habe Angst vor Marokko, er wolle diese Leute und die Muslime nicht.
Bei der zweiten Einvernahme vor dem BAA am 06.12.2012 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass marokkanische Jude sei und mit der Psychologin der Justizanstalt über seine sexuelle Orientierung gesprochen habe. Auf die Frage, ob eine Änderung in der sexuellen Orientierung seit dem 15.01.2009 beim Beschwerdeführer eingetreten sei, brachte diese vor, dass diese seit 2008 - seit er im Gefängnis sei - eingetreten sei. Er wolle aber nicht dass es andere erfahren.
Bei der dritten Vernehmung vor dem BAA am 02.07.2013 brachte der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund des zweiten Asylantrages befragt wiederum vor, dass er eine Arbeit suchen und normal leben wolle und es so nicht weitergehen könne. Das sei auch der Grund für den Antrag im Jahr 2012 gewesen. Er habe einfach Angst davor, nach Marokko zurückgeschickt zu werden. Nach seiner Entlassung aus seiner Haft in XXXX habe er eine homosexuelle Beziehung gehabt, parallel dazu habe er eine freundschaftliche Beziehung zu einer Frau gepflegt, damit es für die anderen XXXX so aussehe, als sei er nicht schwul.
2.8.1.2. Zunächst zeigen sich in den Vernehmungen deutliche Widersprüche, was die Behauptungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Religionszugehörigkeit anbelangt. Während der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vorbrachte, früher Muslime gewesen zu sein und nunmehr keiner Religion anzugehören, behauptete er bei zweiten Einvernahme am 06.12.2012, marokkanischer Jude zu sein, sodass sich hier ein erstes deutliches Indiz für ein unglaubhaftes Vorbringen bzw. eine Unglaubwürdigkeit in der Person des Beschwerdeführers zeigt.
2.8.1.3. Im Hinblick auf die behauptete Homosexualität des Beschwerdeführers kann vom erkennenden Richter den Ausführungen der belangten Behörde beigetreten werden, wonach es sich hier um eine Schutzbehauptung handelt.
Zum einen ist es für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer die Behauptung, dass er homosexuell sei, erst in diesem (zweiten) Asylverfahren erstmalig vorgebracht hat, manifestierte sich doch seinen eigenen Angaben zufolge die behauptete Homosexualität bereits im Jahr 2008, zu einem Zeitpunkt also, wo sein erstes Asylverfahren vor dem Asylgerichtshof noch nicht abgeschlossen war und er diesen Fluchtgrund bzw. dieses Rückkehrhindernis vorbringen hätte können bzw. müssen. Dabei übersieht der erkennende Richter keineswegs die schwierigen Situationen, in der sich ein ggf. homosexueller und einem islamisch geprägten Kulturkreis entstammenden Asylwerber befindet, wenn er von der Asylbehörde seine sexuelle Neigung darzutun hat. Dennoch wäre es auch Sicht des erkennenden Richters und wohl auch nach allgemeiner Lebenserfahrung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass ein Asylsuchender die erste sich bietende Gelegenheit nützen wird, um die tatsächlichen Gründe für eine asylrelevante Verfolgung Heimatland möglichst umfangreich darzustellen, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer im konkreten Fall eingehend über die Bedeutung der Erstbefragung im Rahmen des Asylantragstellung und auch bei den weiteren Einvernahmen wiederholt belehrt wurde.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205).
Dass der Beschwerdeführer das gesamte erste Asylverfahren mit 15.01.2009 rechtskräftig negativ auslaufen lässt, obwohl sich bei ihm angeblich die Homosexualität bereits im Jahr 2008 manifestierte, spricht gegen ein glaubhaftes Vorbringen und ist vielmehr als Versuch zu werden, das ursprüngliche Fluchtvorbringen zu steigern.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch ein Vorbringen insbesondere auch dann auch nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049), sodass hier vor dem Hintergrund des Nichtvorbringens der angeblich bereits im ersten Asylverfahren manifest gewordenen Homosexualität die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren weiter untermauert. So erwähnt der Beschwerdeführer auch in der ersten Einvernahme vor dem BAA am 22.11.2012 seine Homosexualität mit keinem Wort, sondern spricht nur davon, dass er in Österreich leben möchte, dass er eine verletzte Hand habe, die operiert werden müsse und dass er seine Therapie (gemeint Drogentherapie) abschließen wolle.
Insoweit liegt auch Sicht des erkennenden Richters dieser Behauptung auch ein Indiz für ein gesteigertes Vorbringen vor, welches die Intention anhaftet, das Asylverfahren bzw. den Aufenthalt in Österreich weiter zu verlängern. Erst bei der weiteren Einvernahme am 06.12.2012 war dann seine Homosexualität wieder ein Thema, insbesondere mit dem Hinweis, dass er nach dem Besuch bei der neuen Psychologin in der Justizanstalt am 12.11.2012, mit der er darüber gesprochen habe, Probleme mit allen Männern in der Justizanstalt bekommen habe, indem diese zu ihm sagten, dass er eine Frau wäre und ihn ausgelacht hätten.
Zum anderen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl im ersten als auch im zweiten Asylverfahren (siehe oben Punkt 2.8.1.2.) seine Vorbringen immer wieder maßgeblich abgeändert bzw. teilweise gänzlich widerrufen hat und er über einen langen Zeitraum hinweg mehrere Identitäten und Nationalitäten benützte, sodass allein schon vor diesem Hintergrund an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers insgesamt schwere Defizite zu verorten sind. Daher war im Hinblick auf die (bloß) behauptete Homosexualität in Ermangelung weiter Indizien, die für das tatsächliche Vorliegen einer solchen sexuellen Ausrichtung sprechen, lediglich eine Negativfeststellung treffen.
2.8.1.4. Festzuhalten bleibt in diesem Kontext, dass selbst bei Wahrunterstellung einer sich während der Haftzeit manifestierenden Homosexualität, sich daraus per se noch keine asylrelevante Verfolgung ableiten ließe.
Wie nämlich oben unter Punkt II. 1.3. dargestellt, und ebenso den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen unzweifelhaft zu entnehmen ist, begegnet die marokkanische Gesellschaft der Homosexualität trotz des gesetzlichen Verbots seit jeher mit einer gewissen Toleranz, sodass sich insbesondere in den Städten einschlägige Bars und Schwulenbewegungen (Verein "kifkif") etablieren konnten.
Dabei ist den Ausführungen des Beschwerdeführers zu konzedieren, dass offen zur Homosexualität bekennende Menschen in Marokko trotzdem Gefahr liefen, in einem gewissen Maß - im Allgemeinen jedoch nicht einer asylrelevanten - Diskriminierung ausgesetzt zu werden.
Insgesamt wäre nach Ansicht des erkennenden Richters der Beschwerdeführer in Marokko sohin selbst bei tatsächlich manifester Homosexualität nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung iSd der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt.
2.8.1.5. In Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers muss zudem hervorgehoben werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung am 15.11.2012 noch beteuerte, seine Fehler zu bedauern und ein normales Leben in Österreich führen zu wollen, er aber schon kurze Zeit später wieder in höchstem Maße im Suchmittelmilieu straffällig wurde (letzte Straftat 06.06.2013) und deswegen auch rechtskräftig zu einer Haftstrafe für die Dauer von sechs Jahren verurteilt wurde. Hinzu kommt die nunmehr eingelangte Verurteilung vom XXXX zu XXXX, die im Jahr 2014 in Haft begangene Straftaten betrifft.
2.8.1.6. Schließlich bleibt in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hervorzustreichen, dass bereits im ersten Asylverfahren (Asylantrag vom 05.10.2005, Zl. 05 02.852-BAI) der Asylgerichtshof nach erfolgter Beschwerde festgestellt hat, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers unglaubwürdig waren.
In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer damals behauptet, 13 Jahre alt zu sein. Zudem war mit verschiedenen Familien- und Vornamen, zwei verschiedenen Geburtsdaten und drei verschiedenen Staatsbürgerschaften vor unterschiedlichen europäischen Asylbehörden als Asylwerber aufgetreten. Zunächst hatte er angegeben, dass sein Vater verstorben sei, seine Mutter ihn nicht ernähren habe können und er auf der Straße gelebt habe. Später widerrief er diese Behauptungen und brachte vor, dass sein Vater entgegen der ersten Behauptung doch noch am Leben sei. Weil er von seinem Vater geschlagen worden sei und dieser versucht habe, ihn zum Beitritt zu einer muslimischen Gruppe zu zwingen, habe er das Land verlassen.
Auch im Lichte des ersten Asylverfahrens zeigte sich eine beharrliche Intention des Beschwerdeführers, sich durch wiederholt unrichtige und auf seinen Rechtsvorteil bedachte Behauptungen einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verschaffen zu wollen, was die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus der Sicht der erkennenden Richter auch nachhaltig und sohin auch im gegenständlichen Verfahren erschütterte.
2.9. Im Beschwerdeschriftsatz wurden im Übrigen Verfahrensfehler nicht in konkretisierter Form moniert. Auch von Amts wegen vermag das Bundesverwaltungsgericht keine wesentlichen Verfahrensfehler zu erkennen. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat das erkennende Gericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid vertretene Einschätzung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines internationalen Schutzes bzw. für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht vorliegen und eine Ausweisung nach Marokko als für zulässig erachtet wird.
Das Ermittlungsverfahren als solches, die Feststellungen sowie die Beweiswürdigung und auch die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
2.10. Wie in der Beweiswürdigung des Bescheides der belangten Behörde ausführlich dargelegt wurde und es auch aus den oben wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren deutlich hervortritt, war der Beschwerdeführer außerstande, eine ihm drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.
2.11. Die belangte Behörde hat sich im Hinblick auf die Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten umfassend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und zutreffenderweise festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland dort keiner realen Gefahr einer asylrelevanten oder sonstigen Verfolgung ausgesetzt wäre.
Auch das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr sein Herkunftsland dort keiner realen oder sonstigen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Wie oben ausgeführt, kann einerseits den Ausführungen, dass der Beschwerdeführer seit 2008 homosexuell sei habe, kein Glauben geschenkt werden und anderseits kann dieser Behauptung vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage der Homosexuellen in Marokko selbst bei Wahrunterstellung keine entscheidungserhebliche Asylrelevanz zugesonnen werden. Dies deshalb, weil selbst bei fiktiver Annahme einer Homosexualität der Beschwerdeführer bei dessen Rückkehr in seinem Heimatstaat eine drohende unmenschliche Behandlung aufgrund seiner sexuellen Neigung keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte.
Der erkennende Richter übersieht dabei nicht die schwierige politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Lage Marokkos, dennoch ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu Marokko und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in einem arbeitsfähigen Alter und in einem guten Gesundheitszustand befindet, nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer über eine geringe, aber doch vorhandene Schulausbildung, über Sprachkenntnisse in Deutsch, Französisch und Italienisch sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in Marokko verfügt, er Arabisch auf Muttersprachenniveau beherrscht und es ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch zuzumuten ist, nach der Rückkehr einfache Arbeiten bzw. die Unterstützung von Rückkehreinrichtungen und ggf. auch familiäre Hilfestellungen in Anspruch zu nehmen.
2.12. Im Ergebnis zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen konnte und ihm in seinem Heimatland Marokko keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso zeigt sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko nicht der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt ist.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
zu A)
Zu Spruchpunkt I.:
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.6.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (iS. von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vgl. AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008)
3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre.
Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Marokko hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre.
Weiters kann nicht angenommen werden, dass der volljährige, gesunde und weitgehend arbeitsfähige und zusätzlich über Familienanschluss verfügende Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Marokko in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch auf Muttersprachenniveau und verfügt darüber hinaus über Sprachkenntnisse in Deutsch, Italienisch und Französisch, was seine Erwerbsaussichten im Heimatland speziell im Tourismusbereich sowie seine Reintegrationsmöglichkeiten in die marokkanische Gesellschaft verbessert. Zudem besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von NGOs.
Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht behauptet werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Marokko ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Zu Spruchpunkt II.:
3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status
des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:
"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige
Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des BAA bestätigt.
Wie der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgebracht hat, leben keine Verwandten oder sonstigen nahe Angehörigen im Bundesgebiet. Er ist ledig, lebt in keine Lebensgemeinschaft und verfügt über kein Familienleben im Bundesgebiet.
Was seine integrative Bindung im Bundesgebiet betrifft, so ist eine tiefere Integration am Arbeitsmarkt nicht ersichtlich. Er verfügt über keine fundierten, durch Sprachzertifikate bestätigten Deutschkenntnisse und er hat in Österreich keine Aus- oder Fortbildung absolviert. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder sonstigen integrationsfördernden Organisation.
Der Beschwerdeführer wurde seit seiner erstmaligen Einreise im Jahr 2005 insgesamt sieben Mal rechtskräftig verurteilt und er verbüßt derzeit eine mehrjährige Haftstrafe. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat seinen illegalen Aufenthalt nach rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylantrages im Jahr 2009 weiter aufrecht erhalten, um seinen kriminellen Machenschaften im Suchtmittelhandel weiter in Österreich nachzugehen.
Schließlich hat der Beschwerdeführer bei einem Aufenthalt von rund zehn Jahren in Österreich sein überwiegendes Leben in Marokko bzw. in von 2000 bis 2005 in Italien verbracht.
Weiters beherrscht der Beschwerdeführer nach wie vor die arabische Sprache und es ist im durchaus zuzumuten, im Falle der Rückkehr den Kontakt mit seiner Familie wieder aufzunehmen bzw. zu intensivieren, sofern der Kontakt nach Verlassen des Heimatstaates nicht ohnehin weiter aufrechterhalten worden ist. Insofern ist jedenfalls noch von einer Bindung des Beschwerdeführers an seinen Heimatstaat auszugehen. Zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise ob seines unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst war.
Aufgrund dieser Ausführungen liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts kein schützenwertes Familienleben vor und ist der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verhältnismäßig. Insoweit war daher nicht festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
3.4.3. Da sich im gegenständlichen Fall daher nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung per se auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
3.4.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.