BVwG I403 1427395-1

I403 1427395-1Federal Administrative CourtMay 18, 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Religion, Rückkehrsituation, Sicherheitslage, Übergangsbestimmungen,<br/>Versorgungslage

Full text

BVwG I403 1427395-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.1427395.1.00

Spruch

I403 1427395-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gabun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2012, Zl. 12 06.165-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger aus Gabun, stellte am 20.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, die Grundschule in XXXX besucht zu haben und dann die Hauptschule in XXXX. Seine Muttersprache sei Nfack, er spreche Englisch und Französisch durchschnittlich. Er gehöre der christlichen Glaubensgruppe an. Er erklärte, 2010 Gabun verlassen zu haben, wie, könne er nicht mehr sagen, da er unter teilweisem Gedächtnisschwund leide. Sein Leben sei nicht so verlaufen, wie er es geplant habe und sein Vater sei ein Ritualist. 2010 sei er jedenfalls in die Türkei geflogen und habe dann 2 Jahre in Athen verbracht und sich von Essensresten ernährt. Sein Vater habe ihn töten wollen. Es habe Probleme zwischen seinen Eltern gegeben, er wisse aber nicht, worum es sich dabei gehandelt habe. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass sein Vater ein Killer sei und dass er nicht bleiben könne. Er habe sich in den Schulferien im Jahr 2000 zu seinem Vater begeben und sei dann eines Nachts aufgewacht und habe festgestellt, dass er gefesselt sei. Ein fremder Mann habe sich im Haus befunden, sein Vater sei aber nicht anwesend gewesen. Es sei ihm dann gelungen, aus dem Fenster zu springen. Später habe seine Mutter von diesem Vorfall erfahren, und sie habe sich entschlossen ihm zu helfen, Gabun zu verlassen. Das sei alles. Sein Leben sei in Gabun in Gefahr, weil sein Vater, der ein Ritualist sei, ihn bedrohe.

2. Der Beschwerdeführer wurde niederschriftlich durch das Bundesasylamt am 30.05.2012 einvernommen. Er gab an, dass sein Vater aus Gabun und seine Mutter aus Ghana sei. Er habe zuhause halb Französisch und halb Englisch gesprochen. Die Einvernahme erfolgte unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprachen Französisch und Englisch. Der Beschwerdeführer gab an, in Österreich keine Verwandten oder sonstige Anknüpfungspunkte zu haben und auch keine Kurse oder Ausbildungen zu besuchen. Er habe in XXXX gewohnt, sei aber mit seiner Mutter in den Ferien immer wieder nach XXXX gefahren. Seine Eltern seien getrennt. Seine Mutter sei dann nach

XXXX umgezogen, und er habe dann allein in XXXX gewohnt. Seine Mutter habe ihm Geld geschickt, damit er sich etwas zu essen kaufen konnte. Sein Zwillingsbruder sei gestorben, als er zwei Jahre alt gewesen sei. Befragt, warum er sich 2010 nicht zu seiner Mutter begeben habe, meinte er, das wisse er nicht. Kontakt zu seiner Familie habe er nicht mehr. Nochmals danach befragt, was die ausschlaggebenden Gründe für seine Ausreise gewesen seien, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Die Leute haben mich als Bastard beschimpft, weil ich keinen Vater habe, weil mein Vater nicht bei mir war. Dann habe ich meiner Mutter gesagt, dass ich meinen Vater sehen will. Meine Mutter sagte, dass ich meinen Vater nicht sehen sollte, weil er meinen Zwillingsbruder getötet hat. Sie gab mir dann doch eine Adresse und sagte ich solle doch hinfahren, wenn ich das möchte. Mein Vater ist ein Naturheiler (AW verwendet den Ausdruck Native Doctor), ich ging dorthin und verbrachte 3-4 Tage mit meinem Vater. Wir hatten gute Gespräche. Ich kann mich nicht erinnern, in welchem Jahr das war, es war nach der Grundschule, jedenfalls nach 2000. Ich habe dort bei meinem Vater in einem Haus geschlafen. Er war oben. Plötzlich stellte ich fest, dass meine Hände und Füße gefesselt waren. Ich sah zwei junge Männer, die sagten, dass sie mich damals gesucht hätten, als ich klein war. Nun hätten sie mich gefunden, mein Leben sei zu Ende. Ich habe dann gebettelt, dass sie mir vergeben mögen. Ich konnte flüchten. Ich sprang aus dem Haus, trug aber immer noch die Fesseln. Ich habe seither Verletzungen. Es gab dort viele Leute - Frauen. Ich ging ins Krankenhaus und war dort einen Monat lang. Die Leute sagten: "Dein Vater ist ein sehr böser Mann. Warum bist du dorthin gegangen. Willst du denn von seiner Hand sterben?" Meine Mutter hat dann erfahren, dass ich Probleme habe.

Sie sagte mir: "Du bist das einzige Kind, das ich habe. Ich möchte dich nicht verlieren." Der Beschwerdeführer gab an, sich nach diesem Vorfall etwa noch ein Jahr in Gabun aufgehalten zu haben. Er sei aber nicht mehr an die Adresse zurückgegangen. Seine Mutter sei aus

XXXX zurückgekommen, um ihm zu helfen, er habe dann mit seiner Mutter gemeinsam gelebt. Befragt, warum diese zwei Personen den Beschwerdeführer haben umbringen wollen, erklärte der Beschwerdeführer, dass sie mit seinem Vater zusammengearbeitet haben würden. Sein Vater habe gemeint, er sei nicht für die Schwangerschaft seiner Mutter verantwortlich, er sei nicht sein Vater. Er wisse aber nicht genau, wieso er ihn habe umbringen lassen wollen. Sein Vater sei als Native Doctor sehr mächtig und würde ihn überall in Gabun finden, da er spirituelle Macht habe. Der Beschwerdeführer nehme auch an, dass sein Vater mit seinen spirituellen Sachen hinter seinen Gedächtnisproblemen stecke. Er habe nicht mit seiner Mutter nach XXXX gehen könne, weil seine Mutter keine Arbeit gehabt habe und nicht mehr für ihn habe sorgen können.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.05.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz wurde auch der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gabun abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gabun ausgewiesen. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund fehlender Urkunden nicht habe zweifelsfrei festgestellt werden können. Die Gründe, welche bezüglich der Ausreise vorgebracht worden seien, seien nicht glaubhaft. Es würden auch seitens der Behörde keine derart exzeptionellen Umstände im Hinblick auf Gabun festgestellt werden können, dass von einer Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr auszugehen sei. Die Abschiebung sei daher zulässig. Der Beschwerdeführer führe in Österreich auch kein Familien- oder Privatleben und sei hier erstmals am 20.05.2012 in Erscheinung getreten. Er sei auch illegal nach Österreich eingereist. Er spreche nicht Deutsch und sei auch nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer sei unbescholten. Eine rechtlich relevante Bindung zu Österreich habe nicht festgestellt werden können.

4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 31.05.2012 wurde die Arge Rechtsberatung dem Beschwerdeführer amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Bescheid, Verfahrensanordnung und Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise wurden dem Beschwerdeführer am 01.06.2012 übergeben.

6. Binnen offener Frist wurde am 15.06.2012 Beschwerde erhoben und beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die Ausreise des Beschwerdeführers dauerhaft unzulässig sei.

Der Beschwerdeführer verwies in diesem Zusammenhang auf eine Accord-Anfragebeantwortung, A-6254 vom 01.08.2008, in der Bezug genommen wurde auf Kult- und Geheimgesellschaften in Gabun. Jedenfalls hätte dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Der Beschwerdeführer verfüge in Gabun über kein familiäres Netzwerk und habe keine finanziellen Mittel oder eine Berufsausbildung. Es sei ihm daher unmöglich, sich in Gabun selbstständig zu erhalten, und staatliche Unterstützung würde es nicht geben. Es sei nicht berücksichtigt worden, wie es um die Grundversorgungsleistungen in Gabun stehe. Es werde daher die Einholung einschlägiger Länderberichte und Ermittlungen zur Versorgungslage in Gabun gefordert. Aus diesen Gründen würden nochmals die Anträge gestellt, der Asylgerichtshof möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, in der der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe umfassend darlegen und seine Glaubwürdigkeit beweisen könne, in der Sache neu entscheiden und den hier angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm gemäß § 3 Asylgesetz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, ihm in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz zuzuweisen und die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.

7. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Asylgerichtshof am 21.06.2012 vorgelegt.

8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Ziffer 1 8. Fall, §27 Abs. 3 SMG und § 27 Abs. 1 Ziffer 1 1. Fall und 2. Fall sowie § 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 10.02.2014 aus der Haft entlassen.

9. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das Verfahren wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.03.2015 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin per 24.03.2015 zur Entscheidung zugewiesen.

10. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.03.2015 Feststellungen zur allgemeinen Lage in Gabun.

10. Am 12.05.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gabun und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.3. Der Beschwerdeführer hatte Gabun 2010 verlassen, dann in der Türkei und in Griechenland gelebt, ehe er nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2012 abgewiesen.

1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.

1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer unterhält nach eigenen Angaben eine Beziehung mit einer slowakischen Staatsbürgerin, die auf Grundlage der Freizügigkeitsrichtlinie in Österreich arbeitet.

1.6. Der Vater des Beschwerdeführers lebt in Gabun, doch kann dieser nicht als familiärer Rückhalt gewertet sein. Der Aufenthaltsort seiner Mutter ist dem Beschwerdeführer unbekannt.

1.7. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet und bezieht Grundversorgung.

1.8. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX gemäß § 27 Abs. 1 Ziffer 1 8. Fall, §27 Abs. 3 SMG und § 27 Abs. 1 Ziffer 1 1. Fall und 2. Fall sowie § 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.

1.9. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er von seinem Vater, einem Schwarze Magie praktizierenden Naturheiler, bedroht gewesen sei. Damit konnte er nicht glaubhaft machen, dass ihm in Gabun Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Zunächst ist das Vorbringen aufgrund im Rahmen der Beweiswürdigung aufzuzeigender Widersprüche nicht glaubhaft, zudem würde es auch bei Wahrunterstellung keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen.

1.10. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gabun eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

1.11. Feststellungen zur Situation in Gabun

Politische Lage

Gabun ist nach französischem Vorbild als Zentralstaat organisiert, eine Präsidialrepublik mit Mehrparteiensystem. Staatspräsident ist seit Oktober 2009 Ali BONGO ONDIMBA, Sohn des 2009 verstorbenen Präsidenten El Hadsch Omar BONGO ONDIMBA, der 42 Jahre lang an der Macht gewesen war. Regierungschef ist seit Januar 2014 Daniel ONA ONDO (AA 7.2014).

Das Land ist in neun Provinzen aufgeteilt, die von ernannten Gouverneuren verwaltet werden. Regierungsbezirke (Départments) und selbständige Gemeinden (Communes) bilden die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung mit gewählter Volksvertretung (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Das Parteienspektrum in Gabun ist breit gefächert. An den letzten Parlamentswahlen 2011 haben sich 27 Parteien beteiligt - 15 Oppositionsparteien und 12 Parteien des Präsidentenlagers. Aus den Wahlen zur 120 Sitze umfassenden Nationalversammlung ging die Präsidentenpartei PDG (Parti Démocratique Gabonais) mit einer absoluten Mehrheit von 114 Sitzen hervor. Die Wahlbeteiligung lag bei 34%. Die PDG bildet mit zwei weiteren Parteien die sogenannte "Majorité Présidentielle", die zusammen 118 der 120 Parlamentssitze innehat. Die Oppositionsparteien konnten nur noch 2 Sitze erringen. Die aussichtsreiche Oppositionspartei "Union Nationale" (UN) wurde im Januar 2011 nach dem Ausrufen einer "Gegenregierung" verboten und konnte nicht an den Wahlen teilnehmen. Bei insgesamt nur 740.000 Wählern sind viele der Parteien nur Wahlvereine für einen Politiker ohne politischen Einfluss. Die politische Opposition kann in Gabun frei agieren, solange sie auf dem Boden der Verfassung bleibt (AA 7.2014). Beobachter bezeichneten die Wahlen als im Allgemeinen frei und fair, wenngleich einige Oppositionsparteien die Wahlen boykottierten. Der Senat, die aus 102 Mitgliedern bestehende erste Kammer des Parlaments, wurde als neue Einrichtung erstmals 1997 gewählt. Neuwahlen haben zuletzt im Januar 2009 stattgefunden, dabei wurde die überwiegende Mehrheit der Parteien des Präsidentenlagers bestätigt. Dem Senat kommt die Aufgabe der Vertretung der kommunalen Gebietskörperschaften zu (AA 7.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014

CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gabon - Government,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gb.html, Zugriff 11.8.2014

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Sicherheitslage

Im afrikanischen Vergleich und inmitten der zentralafrikanischen Krisenregion mit seinen Bürgerkriegen gilt Gabun als Stabilitätsanker. Gabun bewahrt dabei den inneren Frieden ohne ethnische Auseinandersetzungen und verzeichnet bemerkenswerte Fortschritte bei der Verankerung demokratischer Institutionen und Strukturen ohne gravierende Menschenrechtsprobleme (AA 7.2014).

Die Sicherheitskräfte sind zivilen Behörden unterstellt, die diese im Allgemeinen auch effektiv kontrollieren. In einigen Fällen begingen Mitglieder der Sicherheitskräfte aber Menschenrechtsverletzungen (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl gesetzlich eine unabhängige Justizgewalt vorgesehen ist, bleibt das Gerichtswesen ineffizient und weiterhin anfällig für Einflussnahme durch die Regierung (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Die Gerichtsbarkeit ist nur auf dem Papier unabhängig und folgt politischen Vorgaben (AA 7.2014).

Der Präsident ernennt über das Justizministerium Richter und kann diese entlassen. Korruption ist ein Problem. 2011 unterzeichnete der Präsident ein neues Strafgesetz, um die Effizienz der Gerichte zu steigern, die Rechte der Angeklagten zu verbessern und moderne Verbrechen (wie Menschen- und Drogenhandel) einzuarbeiten. Zudem wurde der erste Jugendrichter ernannt, weitere während des Jahres. Kleinere Auseinandersetzungen können, insbesondere in ländlichen Gebieten, auch bei lokalen traditionellen Chiefs vorgebracht werden. Deren Entscheidungen werden allerdings nicht immer von den

Behörden anerkannt. Gerichtliche Entscheidungen werden im Allgemeinen von Behörden respektiert. Es gibt keine Berichte über politische Gefangene (US DOS 27.2.2014; vgl. FH).

Die Verfassung sieht das Recht auf einen öffentlichen Prozess und Rechtsbeistand vor, im Allgemeinen werden diese Rechte beachtet. Gerichtstermine werden oft verschoben. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014

FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gabon, https://www.ecoi.net/local link/282634/413022 de.html, Zugriff 11.8.2014

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Sicherheitsbehörden

Für Gesetzesvollzug und öffentliche Sicherheit sind die Bundespolizei (dem Innenministerium unterstehend) und die Gendarmarie (dem Verteidigungsministerium zugehörig) zuständig. Gelegentlich üben auch Streitkräfte und die "Republikanische Garde", eine Eliteeinheit zum Schutz des Präsidenten, Aufgaben der inneren Sicherheit aus (US DOS 27.2.2014).

Ein Teil der Polizei ist ineffizient und korrupt. Mitglieder der Sicherheitskräfte verlangen Bestechungsgelder, um ihre Gehälter aufzubessern, insbesondere bei Fahrzeug- und Personenkontrollen. 2011 implementierte der Innenminister ein System interner Sanktionen, um gegen solcherlei Erpressung vorzugehen. Polizisten müssen ein Schild mit ihrer Personalnummer tragen, um es Bürgern zu erleichtern, Erpressungsversuche zu melden. Dies trug Berichten zufolge zu einer Reduktion der Kleinkorruption bei der Polizei bei (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, werden solche Praktiken gelegentlich durch Sicherheitskräfte angewendet. Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte Häftlinge schlugen, um Geständnisse zu erzwingen (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Korruption

Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen. Die Regierung setzte diese Gesetze jedoch nicht vollständig um, und Beamte gingen für korrupte Praktiken oft straffrei. Gemäß dem weltweiten Indikator für gute Regierungsführung der Weltbank von 2012 ist Korruption ein ernstes Problem (US DOS 27.2.2014).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag Gabun im Jahr 2013 auf Platz 106 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013).

Quellen:

TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index - Results, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 11.8.2014

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Inländische Menschenrechtsgruppen arbeiten im Allgemeinen ohne behördliche Einschränkungen. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Behörden reagieren oft auf ihre Ansichten, insbesondere bei rituellen Verbrechen, den Problemen von Witwen und bei Polizeigewalt. Wie schon 2012 waren auch 2013 keine internationalen Menschenrechtsgruppen in Gabun vertreten, diese verließen sich zumeist auf die Informationen lokaler Gruppen. Es gibt unter anderem NGOs, die Haftanstalten kontrollieren, sich für die Rechte von Frauen, Kindern oder Homosexuellen einsetzen, sich gegen rituelle Verbrechen engagieren oder im Gesundheitsbereich tätig sind (US DOS 27.2.2014).

NGOs stellen ein wichtiges Gegengewicht zur mangelnden effektiven Opposition dar, ihre Anzahl ist aber gering (FH 23.1.2014). Unabhängige NGOs sind dünn gesät. Es gibt gleichwohl eine aktive Gewerkschaftsbewegung nach französischem Vorbild, die ihre Rechte selbstbewusst wahrnimmt und sich im öffentlichen Leben mit Streikforderungen und - aktionen Aufmerksamkeit verschafft. Dabei wird auch in Bereichen (Verwaltung, Ölindustrie) gestreikt, die der Regierung wichtig sind (AA 7.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014

FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gabon, https://www.ecoi.net/local link/282634/413022 de.html, Zugriff 11.8.2014

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Wehrdienst

Für einen freiwilligen Wehrdienst ist ein Alter von 20 Jahren vorgesehen, es gibt keine Wehrpflicht (2012) (CIA 22.6.2014).

Quellen:

CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gabon - Military,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gb.html, Zugriff 11.8.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Situation der Menschenrechte in Gabun wird im afrikanischen Vergleich als relativ gut eingeschätzt - allerdings auch mit Defiziten in einzelnen Bereichen. Die grundlegenden Menschenrechte werden durch die gabunische Verfassung garantiert und von der Regierung im Wesentlichen respektiert. Konstruktiver politischer Dialog und kritische Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit finden aber mangels entwickelter Kultur so gut wie nicht statt (AA 7.2014).

Zu den gröbsten Menschenrechtsverletzungen in Gabun zählen die harten Haftbedingungen, lange Untersuchungshaftzeiten und rituelle Morde (US DOS 27.2.2014). Letztere sind, wenn auch nicht offiziell bestätigt und nur gerüchteweise verbreitet, im Lande immer noch präsent. Verfolgung und Bestrafung sind unzulänglich. Die Haftbedingungen sind unzumutbar. Die in der Verfassung garantierte Pressefreiheit wird in der Praxis immer wieder beschnitten (AA 7.2014).

Die Fremdenfeindlichkeit hält sich bei einem Ausländeranteil von 20% und trotz des Zustroms von Bürgerkriegsflüchtlingen aus den benachbarten Krisengebieten in Grenzen (AA 7.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-

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US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wenngleich 2013 auch einige Zeitungen und Fernsehsender aufgrund von Störung der öffentlichen Ordnung oder Verleumdung gesperrt wurden (US DOS 27.2.2014).

Die in der Verfassung garantierte Pressefreiheit wird in der Praxis immer wieder beschnitten. Die beiden größten Tageszeitungen (Gabon Matin, L'Union) und das Fernsehen werden von der Regierung kontrolliert. Indigener kritischer Journalismus ist nur in Ansätzen vorhanden. Teilweise praktizieren die Journalisten Selbstzensur (Schere im Kopf). In Gabun ist jedoch eine Vielzahl französischer Publikationen frei verfügbar, die über Gabun auch kritisch berichten. Auch das Internet ist eine wichtige Quelle objektivierender Informationen. Staatspräsident Bongo stellt sich immer wieder in Interviews den kritischen Fragen internationaler Medien, worüber dann auch national berichtet wird (AA 7.2014).

Kritik an der Regierung ist für gewöhnlich gestattet; Kritik am Präsidenten wird hingegen nur selten zugelassen (FH 23.1.2014)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014

FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gabon, https://www.ecoi.net/local link/282634/413022 de.html, Zugriff 11.8.2014

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor. Die Regierung respektiert das Recht auf friedliche Vereinigungen im Allgemeinen, jedoch nicht immer das Recht auf friedliche Versammlungen (US DOS 27.2.2014).

Die Opposition als notwendiges demokratisches Gegengewicht zur Regierung ist zerstritten, unabhängige Nichtregierungsorganisationen sind dünn gesät (AA 7.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind unzumutbar, die chronische Überbelegung (460%) sorgt immer wieder zu extremen Spannungen. Ein Aufstand im Gefängnis von Libreville im Oktober 2013 hat einige Todesopfer gefordert (AA 7.2014). Es gibt neun Gefängnisse im Land. Die Gefängnisse sind alt und überbelegt, die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Nahrung, Sanitäreinrichtungen und Belüftung sind schlecht, es wird aber medizinische Grundversorgung bereitgestellt. Die Bedingungen in Anhaltezentren sind jenen in Gefängnissen ähnlich. Familienmitgliedern und unabhängigen Beobachtern von NGOs wird der Zutritt zu Gefängnissen ermöglicht (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014

FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gabon, https://www.ecoi.net/local link/282634/413022 de.html, Zugriff 11.8.2014

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in Gabun seit 2010 für alle Straftaten abgeschafft (AI ohne Datum). Quellen:

Quellen: AI - Amnesty International (ohne Datum): Death Penalty - Abolitionist retentionist countries, http://www.amnesty.org/en/death-penalty/abolitionist-and-retentionistcountries, Zugriff 11.8.2014

Religionsfreiheit

70-80% der gabunischen Bevölkerung sind Christen. Rund zwei Drittel davon sind katholisch, ein Drittel ist protestantisch. 5-10% der Bevölkerung sind Muslime. Davon sind 80-90% Ausländer, viele davon aus Westafrika. Etwa 10% der Bevölkerung üben ausschließlich Animismus aus, und weitere 5% gehören keiner religiösen Gruppe an. Viele Personen üben synkretistische Religionen aus, die Elemente des Christentums, traditioneller mystischer Glauben, von Voodoo und Animismus verbinden. Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Die Regierung respektiert diese im Allgemeinen auch in der Praxis. Im Jahr 2013 gab es keine Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit (US DOS 28.7.2014).

Quellen:

US DOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/247496/371081 de.html, Zugriff am 11.8.2014

Ethnische Minderheiten

In Gabun leben über 50 ethnische Gruppen (AA 7.2014). Zu den vier größten Stammesgruppen der Bantu gehören Fang, Bapounou, Nzebi und Obamba. Des Weiteren leben 154.000 andere Afrikaner und Europäer im Land, darunter 10.700 Franzosen (CIA 22.6.2014). Mitglieder aller großen ethnischen Gruppen sind mit hohen zivilen und militärischen Positionen betraut. Pygmäen nehmen jedoch nur sehr wenig an politischen Prozessen teil (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2013): Reise Sicherheit - Gabun, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-

Nodes Uebersichtsseiten/Gabun node.html, Zugriff 11.8.2014

CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gabon - People Society,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gb.html, Zugriff 11.8.2014

US DOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/247496/371081 de.html, Zugriff am 11.8.2014

Kinder / Ritualmorde

Ritualmorde, insbesondere von Kindern, kommen vor und bleiben oft ungestraft. Hierbei werden Gliedmaßen, Genitalien oder andere Organe amputiert, im Glauben, dass bestimmte Körperteile gewisse Stärken steigern würden. In Ritualen wird zudem Blut verwendet (US DOS 27.2.2014).

Regierungsbehörden und religiöse Führungspersönlichkeiten verurteilten rituelle Tötungen. Der Präsident und der Premierminister forderten den Justizminister auf, solche Fälle zu verfolgen. Die lokale NGO Association to Fight Ritual Crimes (ALCR) berichtete über 36 Opfer ritueller Tötungen zwischen Jänner und Oktober 2013. Die tatsächliche Opferzahl dürfte gemäß ALCR höher liegen, da viele Ritualmorde nicht gemeldet oder nicht korrekt charakterisiert wurden. Im Jahr 2013 wurden Ritualmorde strafrechtlich verfolgt, es gab aber keine Verurteilungen (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Bewegungsfreiheit

Verfassung und Gesetze sehen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Obwohl es keine rechtlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit im Land gibt, halten Polizisten, Gendarmen und Soldaten Reisende an Checkpoints auf, um ihre Identität, ihren Wohnsitz und Meldedokumente zu überprüfen, sowie Bestechungsgelder einzufordern. Insbesondere werden irreguläre Migranten sowie Afrikaner, die nicht gabunische Staatsbürger sind aber legal im Land arbeiten, schikaniert (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Grundversorgung/Wirtschaft

Eine vom Staatspräsidenten Bongo in Auftrag gegebene Studie von McKinsey bestätigt, dass ein Drittel der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebt. Die latente Unzufriedenheit dieser Bevölkerungsgruppen wurde bisher nicht auf der Straße ausgetragen. Der Staatspräsident hat, entsprechend der von McKinsey aufgeführten Handlungsoptionen, einen Sozialpakt geschlossen, dem sich auch Oppositionspolitiker angeschlossen haben, um die Armut im Lande zu bekämpfen (AA 7.2014).

Das Pro-Kopf-Einkommen ist in Gabun vier Mal so hoch wie jenes der meisten Länder in Subsahara-Afrika. Aufgrund der hohen Einkommensungleichheit ist jedoch ein großer Anteil der Bevölkerung weiterhin arm. 2006 wurde die Arbeitslosenrate auf 21% geschätzt. Nach einer Schätzung aus dem Jahr 2000 sind 60% der Arbeitskräfte im Landwirtschaftssektor tätig, 15% im Industriesektor und 25% im Dienstleistungssektor (CIA 22.6.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014

CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gabon - Government,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gb.html, Zugriff 11.8.2014

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit der in Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch, ganz besonders abseits der großen Städte. Meist fehlen auch europäisch ausgebildete Ärzte (AA 11.8.2014). Es gibt zahlreiche Krankenhäuser und Kliniken, sowie rund 800 medizinische Einrichtungen,

die hauptsächlich vom Staat, aber auch von der Sozialversicherung und von privaten Organisationen betrieben werden. In den letzten Jahren wurden acht Regionalkrankenhäuser (sechs durch die VAMED Engineering) errichtet. Die VAMED Management und Services (VMS) hat die Betriebsführung dieser Krankenhäuser übernommen. Die Regierung plant, weitere Kapazitäten im ländlichen Bereich zu errichten (BMEIA 11.8.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (11.8.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00- SiHi/Nodes/GabunSicherheit node.html#doc403948bodvText6, Zugriff am 11.8.2014

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (11.8.2014):

Reiseinformation - Gabun - Gesundheit,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-zlaender/gabun-de.html, Zugriff 11.8.2014

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführer sowie zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen darauf, dass vom Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde bzw. in der mündlichen Verhandlung konkrete Angaben getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Die Beziehung zu einer slowakischen Staatsbürgerin wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.05.2015 behauptet; zwei Fotos, die den Beschwerdeführer mit einer Frau zeigen, wurden von ihm in diesem Zusammenhang vorgelegt.

2.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.

2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilung entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass vom Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde bzw. in der mündlichen Verhandlung gesundheitliche Beeinträchtigungen behauptet wurden.

2.2.6. Die Feststellung zur Familiensituation des Beschwerdeführers in Gabun ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

2.3.1. Das Bundesasylamt hatte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, und es wurden die daraus gewonnenen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung weder die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid erschüttern konnte noch seine im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Behauptungen in substantiierter Weise zu ergänzen vermochte.

2.3.2. Der Beschwerdeführer hatte - auf das Wesentliche zusammengefasst - vorgebracht, Gabun verlassen zu haben, da er sich vor seinem Vater fürchten würde. Nach den Erzählungen seiner Mutter habe sein Vater, ein "Native Doctor" auch schon seinen Zwillingsbruder umgebracht. Er habe seinen Vater aber dennoch kennenlernen wollen, sei dann aber im Zuge des Aufenthaltes im Haus seines Vaters gefesselt worden und habe nur knapp fliehen können. Er habe sich dann noch weiter in Gabun, aber an einer anderen Adresse als zuvor, aufgehalten. Seine Mutter, die zu dieser Zeit in XXXX gelebt habe, habe um sein Leben gefürchtet und ihm daher zur Flucht geraten.

2.3.3. Das Bundesasylamt hatte dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit versagt. Der Beschwerdeführer habe behauptet, Gabun verlassen zu haben, weil sein Vater ein Native Doctor sei und ihn umbringen wolle. Das ganze Vorbringen sei nicht ansatzweise glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer behauptet, dass sein Vater seinen Zwillingsbruder im Alter von 2 Jahren habe ermorden lassen. In diesem Zusammenhang sei dann aber nicht glaubhaft, dass seine Mutter weiterhin mit diesem Mann zusammengelebt habe. Der Beschwerdeführer habe allerdings behauptet, dass sich seine Eltern erst getrennt haben würden, als er in der Grundschule gewesen sei, somit also Jahre nach dem Tod seines Zwillingsbruders. Es sei auch nicht glaubhaft, dass seine Mutter dann nach der Trennung von seinem Vater nach XXXX gegangen sei und den Beschwerdeführer allein und in großer Gefahr zurückgelassen habe. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer viele Jahre lang an derselben Adresse habe leben können, sei auch erkennbar, dass sein Vater kein Interesse an einer Verfolgung seiner Person habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz der angeblichen Gefährlichkeit seines Vaters beschlossen habe, sich zu ihm zu begeben. Der Beschwerdeführer habe auch nicht einmal das Jahr benennen können, in dem er sich zu seinem Vater begeben habe. So habe er in der Erstbefragung gesagt, es sei im Jahr 2000 gewesen, dann aber es sei nach Abschluss der Grundschule im Jahr 2006 gewesen. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls danach noch jahrelang in Gabun gelebt, da er ja erst 2010 ausgereist sei. Dem gegenüber habe er dann in der Einvernahme aber behauptet, nach dem Übergriff beim Besuch seines Vaters nur ein Monat im Krankenhaus und dann ein Jahr in Gabun gewesen zu sein; diese unterschiedlichen Darstellungen würden deutlich zeigen, dass sich der Beschwerdeführer einer konstruierten Geschichte bediene. Das Vorbringen sei außerdem derart vage, dass schon aufgrund der Art und Weise seiner Erzählung von einem Konstrukt ausgegangen werden müsse. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Gabun aus Angst vor Verfolgung verlassen habe.

2.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesem Befund des Bundesasylamtes an. Die aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten werden auch nicht durch das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz entkräftet. Zu den vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten brachte der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz Folgendes vor: Seine Mutter habe nicht permanent in XXXX gelebt, hier sei es zu einem Missverständnis gekommen. Seine Mutter sei zwischen XXXX und Gabun hin und her gependelt, wobei sie ihn, als er noch klein gewesen sei, mitgenommen habe. Erst als er älter gewesen sei, sei sie in XXXX geblieben. Er habe seinen Vater unbedingt kennenlernen wollen, da er als Bastard beschimpft worden sei. Seine Mutter habe ihn auch davor gewarnt, er habe das aber unterschätzt. Er wisse tatsächlich nicht mehr genau, wann der Vorfall mit seinem Vater gewesen sei. Er habe schreckliche Dinge erlebt und könne sich an einiges nicht mehr erinnern. Außerdem würden in Gabun Zeitangaben nicht so eine große Rolle wie in Europa spielen. Er sei allerdings tatsächlich nach dem Vorfall mit seinem Vater noch eine Zeit lang in Gabun geblieben, allerdings sei er umgezogen in einen anderen Teil der Stadt. Sein Vater sei sehr einflussreich und mächtig und würde ihn überall in Gabun gefunden haben. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen gewesen. Sein Vater sei ein sehr mächtiger Mann und praktiziere Riten der schwarzen Magie. Er habe ihn umbringen wollen. Der Staat Gabun würde ihn dagegen nicht schützen können bzw. wollen, da die Polizei selbst sehr abergläubisch sei.

2.3.5. Auch in der am 12.05.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung blieb das Vorbringen des Beschwerdeführers in sich widersprüchlich (im Folgenden ein Auszug aus der Niederschrift:

RI=Richterin; BF=Beschwerdeführer):

"RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?

BF: Ja.

RI: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde,)?

BF: In Gabun habe ich eine ID Karte.

RI: Haben Sie in Gabun eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?

BF: Als ich klein war, bin ich zur Schule gegangen. In die Volksschule.

RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient?

BF: Ich habe dort keine Arbeit gehabt.

RI: Wovon haben Sie dann gelebt?

BF: Dafür hat meine Mutter gesorgt.

RI: Gehören Sie einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe an?

BF: Nein, meine Mutter ist nicht von Gabun, sie ist aus Ghana.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?

BF: Ich bin katholisch.

Zum gegenständlichen Fluchtvorbringen:

RI: Wo in Gabun haben Sie gelebt?

BF: Ich lebte in XXXX.

RI: Wann verließ Ihre Mutter Gabun?

BF: Ich hatte ein Problem mit meinem Vater, dann ist sie nach Guinea gegangen. Ich weiß nicht, wo sie dort wohnt.

RI: Wo haben Sie dann gelebt?

BF: Meine Mutter hat mich einem Mann übergeben, XXXX, der hat mich dann mitgenommen.

RI: Wann haben sich Ihre Eltern getrennt?

BF: Das weiß ich nicht.

RI: Was hat Ihr Vater gearbeitet?

BF: Laut meiner Mutter ist er ein Native Doctor.

RI: Was macht ein Native Doctor?

BF: Er arbeitet mit Kräutern und Magie.

RI: Was war der konkrete Grund, dass Sie Gabun verlassen haben?

BF: Als ich aufgewachsen bin, lebte ich allein mit meiner Mutter, sie erzählte mir, dass ich einen Zwillingsbruder hatte, der gestorben war. Sie hat meinem Vater vorgeworfen, dass er das Kind getötet habe. Er arbeitet mit der schwarzen Magie. Wenn ich mit den anderen Kindern spielte, beschimpften sie mich zum Beispiel als Bastard. Ich sagte ihr, dass ich meinen Vater kennenlernen will. Sie sagte mir, warum sie getrennt sind. Mein Vater hatte mehrere Frauen. Ich habe aber darauf bestanden, ihn kennenzulernen. Sie hat mir gesagt, wo er lebt. Nämlich in der Straße XXXX. Ich ging zu ihm, er nahm mich auf. Wir sprachen über alles, über mein Leben. Ich wollte dort bleiben. Aber er sagte, das liegt in der Verantwortung der Mutter, der Kontakt ist abgebrochen. Ich lebte einige Tage bei ihm. In der Nacht wachte ich auf, und sah vier unbekannte Männer. Sie haben meine Hände und meine Füße zusammen gebunden. Sie haben mich in einen Raum gesteckt, in dem noch eine andere Person war. Wir verbrachten zwei Tage in diesem Raum, im Haus meines Vaters, ohne Nahrung. Die Person, mit der ich im Raum war, sprach kein Englisch. Ich denke, es war jemand aus Gabun. Wir haben dann versucht in der Nacht aus diesem Raum zu fliehen. Wir versuchten aus dem zweiten Stock zu springen, wir sind dann von oben runter gesprungen. Ich habe mich verletzt. So bin ich geflohen.

RI: Was war mit der anderen Person?

BF: Sie ist geflohen. Ich hatte mich verletzt, mein Vater arbeitet mit der Regierung. Mir wurde dann geraten, nicht zur Polizei zu gehen, weil die Polizei nicht sehr gut arbeitet. Sie steht unter politischem Einfluss. Sie brachten mich ins Krankenhaus.

RI: Wer brachte Sie ins Krankenhaus?

BF: Die Nachbarn.

RI: Was wurde dort festgestellt? Was hatten Sie für Verletzungen?

BF: Ich habe noch Narben am Fuß und am Rücken.

RI: Was war der ärztliche Befund?

BF: Sie mussten mich operieren. Ich hatte sehr starke Rückenschmerzen, sie gaben mir Spritzen.

RI: Wie lange blieben Sie im Krankenhaus?

BF: Eine Woche. Sie informierten meine Mutter, ich bin dann zurück, aber in eine andere Wohnung.

RI: Wann ist das ganze passiert?

BF: Bevor ich ausgereist bin.

RI: Wie lange sind Sie nach diesem Vorfall noch in Gabun geblieben?

BF: Zwei bis drei Jahre, nachdem das passierte.

RI: Wo haben Sie diese Jahre verbracht?

BF: Ich lebte im Haus von XXXX. In einem kleinen Dorf, außerhalb von

XXXX.

RI: Warum haben Sie dann Gabun zwei bis drei Jahre später verlassen?

BF: Meine Mutter hat gesagt, sie möchte mich nicht verlieren, so wie sie meinen Zwillingsbruder verloren hat. Sie wollte, dass ich das Land verlasse.

RI: Aber in diesen Jahren ist Ihnen nichts passiert?

BF: Nein.

RI: Warum denken Sie, wurden Sie damals gefesselt?

BF: Ich fühlte mich sehr schlecht, ich habe das vorher noch nie gesehen.

RI: Warum denken Sie, hat Ihr Vater das gemacht? Oder hat Ihr Vater das gemacht?

BF: Er hat keine Reaktion gezeigt. Mein Vater hat gesagt, er ist nicht für den Tod des Bruders verantwortlich.

RI: Glauben Sie, dass Ihr Vater dafür verantwortlich, dass Sie gefesselt wurden?

BF: Ja, ich denke schon.

RI: Warum glauben Sie, dass er das gemacht hat?

BF: Meine Mutter hat mir damals erzählt wie der Mann ist, er ist ein Ritualist.

RI: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Mutter?

BF: Nein. Ich habe den Kontakt verloren.

RI: In welchem Land lebt Ihre Mutter jetzt?

BF: Als ich sie verließ, ging sie nach XXXX. Seither weiß ich nichts mehr.

RI: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Gabun?

BF: Ich bin nur mit meiner Mutter aufgewachsen, ich kenne sonst niemanden.

RI: Wovor hätten Sie im Falle einer Rückkehr nach Gabun Angst?

BF: Ich weiß nicht, wie es wäre, ich bin schon lange aus Gabun weg.

RI: Ihnen wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Gabun übermittelt. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Ich habe nichts dazu zu sagen.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, haben Sie Kontakt zu irgendjemanden in Gabun?

BF: Nein.

RI: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ich verstehe ein bisschen was, aber nicht alles.

RI: Sie wurden 2013 verurteilt?

BF: Ja. Ich hatte die falschen Freunde. Sie gaben uns 40 Euro pro Monat, manchmal habe ich um mehr Geld gebeten, dann gaben sie mir 5 Euro mehr. Sie sagten, sie können mir nicht mehr Geld geben. Sie meinten, ich könne mit ihnen auf die Straße gehen. Aber ich werde das nie wieder machen.

RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Nein. RI: Wie stellen Sie sich eine Zukunft in Österreich vor?

BF: Ich bin jetzt Mitglied der XXXX.

BF legt eine entsprechende Bestätigung vor.

RI: Haben Sie in Österreich Familie oder eine Beziehung?

BF: Ja ich habe eine Freundin. Sie wollte heute mitkommen, aber ihre Tochter ist krank. Sie ist aus der Slowakei, lebt aber jetzt in Österreich. Wir leben gemeinsam, ich habe aber noch meine eigene Unterkunft. Sie arbeitet in Österreich.

BF legt zwei Fotos vor die ihn mit seiner Freundin zeigen."

Durch die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung verstärkte sich der Eindruck einer konstruierten Fluchtgeschichte noch weiter, traten ja noch weitere Widersprüche hinzu. So hatte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt erklärt, dass er im Haus seines Vaters von zwei Männern gefesselt worden sei, gegenüber der erkennenden Richterin sprach er dann von vier Männern. Vor dem Bundesverwaltungsgericht war darüber hinaus erstmals die Rede davon, dass der Beschwerdeführer zwei Tage ohne Nahrung, gemeinsam mit einer anderen, ihm unbekannten Person, im Haus des Vaters festgehalten worden sei, ehe ihm die Flucht gelangt. Dies blieb im erstinstanzlichen Verfahren unerwähnt. Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe einen Monat im Krankenhaus verbracht - in der Beschwerdeverhandlung sprach er dagegen von einer Woche. Im Zusammenschau mit den bereits oben angeführten Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten, die schon im erstinstanzlichen Bescheid festgehalten wurden, ergibt sich aus Sicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes, nachdem sie sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich von der fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers überzeugen konnte, dass dem Bundesasylamt in der Schlussfolgerung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als real anzusehen ist, zu folgen ist.

2.3.6. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft. Doch selbst bei Wahrunterstellung wäre nicht von einer Asylrelevanz des Vorbringens auszugehen, wie in der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen (wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen, weder im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers der Realität entspricht. Es ist nicht glaubhaft, dass er im Haus seines Vaters gefesselt wurde. Selbst wenn man diesen Sachverhalt dem Verfahren zugrunde legen würde, würde aber kein Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen und wäre nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung, würde es sich um eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Verfolgung handeln.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (VwGH 21.9.2000, 98/20/0434; VfGH 09.09.2009, U 591/08). Die behauptete Bedrohung durch den Vater basiert aber nicht auf einem Grund der Genfer Flüchtlingskonvention; der Beschwerdeführer wurde nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt.

Auch der in der Beschwerde erwähnte Fluchtgrund der sozialen Gruppe "Familie" ist im gegenständlichen Fall nicht anwendbar; der Verwaltungsgerichtshof hat zwar, unter Bezugnahme auf internationale Judikatur, die Form der "stellvertretenden" Inanspruchnahme für ein Familienmitglied dem Modell des "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber zugeordnet und die Asylrelevanz aus dem Verfolgungsgrund der "sozialen Gruppe" abgeleitet (VwGH 19.12.2001, 98/20/312; 19.12.2001, 98/20/0330; 24.06.2004, 2002/20/0165, 0166). Im Falle des Beschwerdeführers richtet sich die Rache aber nicht gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung (vgl. VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517), sondern würde es sich um einen innerfamiliären Konflikt handeln, der nichts mit der Frage der Blutrache bzw. der Sippenhaftung zu tun hat.

In der Beschwerde wird darüber hinaus auf eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 1.8.2008 zu Kulten und Geheimgesellschaften in Gabun (a-6254) hingewiesen. Diesbezüglich wird auch in den unter Punkt 1.11. zitierten Länderfeststellungen zu Gabun auf Ritualmorde hingewiesen. Diese betreffen aber, so wie auch in der im Beschwerdeschriftsatz erwähnten ACCORD Anfragebeantwortung ausgeführt, insbesondere Kinder, so dass die Gefahr für den Beschwerdeführer geringer wäre als während seiner Kindheit. Zudem würde in Bezug auf die behauptete Verfolgung durch seinen Vater, den "Natve Doctor", eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegen; nachdem der Beschwerdeführer nach dem von ihm behaupteten Vorfall im Haus seines Vaters einige Jahre unbehelligt in Gabun weiterleben konnte, wurde dies bereits bewiesen und ist für die Zukunft noch mehr anzunehmen, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, an einem anderen Ort Gabuns als XXXX sein Leben zu verbringen, ohne von seinem Vater belästigt zu werden. Dies sei aber nur der Vollständigkeit halber erwähnt, da dem Vorbringen, wie bereits dargelegt, ohnehin die Glaubwürdigkeit zu versagen ist.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Gabun keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Die Todesstrafe wurde in Gabun abgeschafft.

Im Beschwerdeschriftsatz wird die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit folgenden Ausführungen verlangt:

"Ich verfüge in Gabun über keinerlei familiäres Netzwerk, habe weder finanzielle Mittel noch eine Berufsausbildung. Es wäre mir daher unmöglich mich in Gabun selbständig zu erhalten, staatliche Unterstützung fehlt. Das Bundesasylamt hat es unterlassen hierzu Länderberichte/Ermittlungen einzuholen, sondern hat unter dem Punkt Grundversorgung (S. 9 des Bescheides) lediglich (potentielle) Rohstoffquellen von Gabun angeführt. Dies hat mit Grundversorgungsleistungen absolut nichts zu tun. Weiters hat das Bundesasylamt sogar zugestanden, dass die sozialen Indikatoren (UNDP Development Index) von Gabun ein sehr schlechtes Bild zeichnen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Auf Basis der aktuell eingeholten Feststellungen zu Gabun (vgl. Punkt 1.11. des Erkenntnisses) ist grundsätzlich von einer guten und stabilen Sicherheitslage in Gabun auszugehen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass ein Drittel der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebt; mit einem Sozialpakt versucht die Regierung den Kampf gegen die Armut aufzunehmen. Dennoch ist das Pro-Kopf-Einkommen in Gabun viermal so hoch wie jenes der meisten Länder der Region. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass automatisch jeder im Falle einer Rückkehr mit einer existentiellen Notlage zur rechnen hätte.

Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund des fehlenden familiären Netzwerkes ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da keine erhöhte Vulnerabilität vorliegt. Er ist gesund und arbeitsfähig. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.4. Zurückverweisung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und wurde einmal rechtskräftig verurteilt. Er versteht Deutsch etwas, spricht es aber kaum. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der XXXX. Eine besondere Integrationsverfestigung war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung mit einer in Österreich lebenden slowakischen Staatsbürgerin.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird unter Berücksichtigung aller Aspekte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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