I401 1435734-1•BVwG I401 1435734-1
I401 1435734-1Federal Administrative CourtMay 18, 2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Terror, Übergangsbestimmungen, vage<br/>Mutmaßungen
I401 1435734-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit: Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 27.05.2013, Aktenzahl: 13 00.257-BAW, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005
i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 i.d.g.F. wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX, wie er vorbringt - am XXXX geboren (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), ein der arabischen Volksgruppe angehörender algerischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, reiste am 07.01.2013 (Einreisedatum entsprechend seinen Angaben) illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung am 07.01.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er sei Staatangehöriger Algeriens. Er habe von 2002 bis 2004 die Grundschule besucht, einen Beruf habe er nicht ausgeübt. Vor einem Jahr sei er auf einen Lkw gestiegen und nach der Überfahrt auf einer Fähre in Frankreich ausgestiegen, wo er sich ca. ein Jahr bei anderen Algeriern aufgehalten und Hilfsarbeiten gemacht habe. Er habe nur aus Algerien hinaus wollen, ein Zielland habe er nicht gehabt.
Befragt zu seinen Fluchtgründen, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Probleme mit den muslimischen Extremisten in Algerien gehabt. Außerdem habe es wirtschaftliche Probleme in Algerien gegeben. Sein Bruder sei von den Extremisten vor ca. vier Jahren umgebracht worden.
XXXX
3. Die Erstaufnahmestelle Ost veranlasste - erkennbar wegen Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter - eine Bestimmung des Knochenalters durch ein Handwurzelröntgen an der linken Hand. Als Ergebnis hielten die Fachärzte für Radiologie fest, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und Metacarpalia geschlossen sind und sich am Radius eine zarte Epiphysennarbe zeigt, was ein Skelettalter nach Greulich und Pyle im Stadium 31 und nach Schmeling im Stadium 4 ergibt (ABl. 33), wobei Stadium 4 bei den Männern frühestens mit 21 Jahren beobachtet wurde (s. dazu: Quelle:
edoc.hu-berlin.de/habilitationen/schmeling-andreas: "Forensische Altersdiagnostik bei Lebenden im Strafverfahren", Seite 12).
4. Bei der am 16.04.2013 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor:
Im gegenständlichen Verfahren werde er durch keinen Rechtsberater mehr vertreten, weil er volljährig sei. Einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten habe er auch nicht. Er verfüge weder über einen Reisepass noch über andere Dokumente; er könne solche auch nicht beschaffen. Er sei von Algerien nach Frankreich gefahren und habe sich hauptsächlich in Paris an verschiedenen Adressen aufgehalten. Er habe dort gelegentlich als Tischler illegal gearbeitet. In Frankreich sei es nicht so gut, es gebe dort keine Arbeit. Er habe Angst gehabt, erwischt zu werden, deshalb habe er immer an verschiedenen Orten gelebt. Versteckt auf einem Lkw sei er von Frankreich nach Innsbruck gefahren.
5. Bei der durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), am 21.05.2013 aufgenommenen Niederschrift äußerte der Beschwerdeführer:
Der Vater sei im Jahr 2012, (auf Nachfrage) am 02.05.2012 an Diabetes verstorben. Die Mutter sei ca. 50 Jahre alt. Er habe zwei Brüder, wobei der Bruder XXXX im Jahr 2010 verstorben sei. XXXX Auf die Frage, den konkreten Todeszeitpunkt des Bruders bekannt zu geben, erklärte der Beschwerdeführer, dies sei der April gewesen. Auf die Aufforderung, konkrete Angaben zu machen, äußerte er, er wisse es nicht. Er sei getötet worden. Zum Zeitpunkt des Todes des Bruders habe sich der Beschwerdeführer in Algerien aufgehalten. Er sei damals von Terroristen gefangen genommen worden und sie hätten ihn ins Gebirge in der Nähe von Wahran gebracht. Den Angehörigen ginge es zu Hause gut, aber finanziell hätten sie es nicht leicht. Von 2001 bis 2002 habe er die Grundschule besucht, sonst habe er keine weiteren Aus-bzw. Fortbildungen. Als er noch jung gewesen sei, habe er von den Eltern gelebt. In Frankreich habe er als Tischler für ein Jahr gearbeitet. Einen Haftbefehl in Algerien gegen ihn gebe es nicht. Mit den heimatlichen Behörden, der Polizei, einem Gericht, der Staatsanwaltschaft habe er keine Probleme gehabt, sondern nur mit den Terroristen. Strafbare Handlungen habe er in Algerien nicht begangen.
Befragt, was er bei einer eventuellen Rückkehr in das Heimatland befürchte, antwortete der Beschwerdeführer: "Angst vor den Terroristen." Er befinde sich derzeit in Haft, weil er eines Diebstahls bezichtigt worden sei. Er habe keine Zukunftspläne, er habe nur Angst vor Terroristen und sei deshalb nach Europa gekommen. In Österreich lebe er nicht in einer Lebensgemeinschaft und er spreche kaum Deutsch. Im März letzten Jahres sei er von zuhause weggefahren und sei auf einem LKW versteckt auf einer Fähre nach Frankreich gefahren. Ein Nachbar habe ihn bei seiner Ausreise unterstützt und diese finanziert. Eine Sicherheitsdienststelle, ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft habe er nicht aufgesucht; es habe keine richtige Gelegenheit gegeben, weil er ja geflüchtet sei. Er hätte die Möglichkeit gehabt, sich um Hilfe an die heimatlichen Behörden zu wenden. Kontakt habe er in Österreich nur zu seinen Landsleuten und arabisch sprechenden Menschen und keinen Kontakt zu Österreichern. Er sei weder Mitglied in einem Verein, noch in einer Organisation in Österreich und in seiner Freizeit mache er nichts Besonderes. In Frankreich sei er nicht geblieben, weil er ein anderes Land sehen habe wollen. Er habe nach Österreich gewollt, weil man ihm gesagt habe, dass es ein gutes Land sei. Er sei vor den Terroristen geflüchtet. Er wolle nicht, dass sie ihn töten. Sie hätten ihn gefangen genommen und in der Umgebung von Wahran festgehalten. Er sei auch gefesselt worden. Mit Schwertern hätten sie ihn an den Beinen und an anderen Teilen seines Körpers verletzt. Mit einem Schwert sei er an der linken Körperseite in der Achselhöhle verletzt worden. Von dort habe er flüchten können. Sie hätten gefrühstückt und hätten ihm auch Frühstück gebracht. Während sie gegessen hätten, sei er einfach auf und davon. Er sei zu einer Busstation gerannt, hätte den Bus nach Wahran genommen und sei von dort zur Familie nach Hause gegangen. Dann sei er zu seinem Nachbarn gegangen, der seine Ausreise organisiert habe. Er habe sich bei ihm für drei Monate versteckt. Gelegentlich sei er nach Hause gegangen. Die Familie habe ihm jedes Mal mitgeteilt, dass Terroristen nach ihm suchen würden. Auf den Vorhalt, dass er bloß ein abstraktes Vorbringen erstatte und er alle Einzelheiten, insbesondere die fluchtauslösenden Vorfällen zu berichten habe, insbesondere über die Örtlichkeiten, die konkreten Umstände, etwaige beteiligte Personen, nähere Hintergründe etc., gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Heimat wegen des Terrorismus verlassen. Noch einmal aufgefordert, Details zu den fluchtauslösenden Ereignissen zu erzählen, antwortete er, er sei hierhergekommen, um seine Mutter finanziell zu unterstützen und aus Angst vor den Terroristen. Das sei alles.
Aufgefordert bekanntzugeben, was er über Terroristen, terroristische Gruppierungen in Algerien wisse, welche er kenne, wie diese hießen, Gründungszeiten, bekannte Mitglieder, Führungspersönlichkeiten etc., erklärte der Beschwerdeführer, er habe keine Ahnung gehabt, wie es dazu gekommen sei. Sein Bruder habe damals mit ihnen geredet. Noch einmal aufgefordert, konkrete Angaben zu machen, brachte er vor, das seien Gangs, Banden. Er wisse weder wann noch wie der Terrorismus in Algerien begonnen habe, noch welche Organisationen beteiligt gewesen seien oder wie diese hießen und auch nicht, wann und von wem und weswegen diese Organisationen gegründet worden seien und wer sie geleitet habe. Das seien die großen Bosse, an die komme keiner heran. Mehr wisse er nicht. FIS seien Terroristen. Was das konkret heiße, wisse er nicht. Zum Zeitpunkt seines Todes sei der Bruder 23, fast 24 Jahre alt gewesen, weil seine älteste Schwester fast 25 Jahre alt gewesen sei. Er wisse nicht, wann und wie konkret der Bruder verstorben sei; er sei unter Schock gestanden und er sei ja auch gefangen gewesen. Es sei im März vor drei Jahren gewesen, mehr wisse er nicht. Sein Bruder sei geköpft worden. Mehr wisse er nicht. Der Vater habe die Ermordung des Bruders bei den Behörden nicht angezeigt; er sei so schockiert gewesen, dass er gleich danach verstorben sei. Nachdem er vor den Terroristen geflohen und er nach Hause gekommen sei, habe man ihm erzählt, dass der Bruder getötet worden sei. Wann und wie er zu den Terroristen gekommen sei, wisse er nicht mehr, sie hätten von ihm einfach gewollt, dass er mitwirke, sie hätten aber von ihm nicht verlangt, dass er sogleich was für sie tue, sie hätten gewollt, dass er bleibe und einer von ihnen werde, er wisse aber nicht, warum sie ihn gefangen genommen hätten und er bei ihnen gewesen sei. Auf die Frage, wer konkret die Terroristen gewesen seien, die ihn gefangen genommen hätten, wie sich die Gruppe genannt habe und weswegen sie ihn gefangen genommen hätten, wo konkret und wie lange er bei ihnen gewesen sei und wie er flüchten habe können, antwortete der Beschwerdeführer: "Es waren so Vermummte, sie hatten Kapuzen überm Kopf und lange Bärte, wie die Gruppierung geheißen hat, weiß ich nicht und auch sonst kann ich rein gar nichts darüber sagen." Persönlichen Verfolgungshandlungen seitens privater Dritter aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit, Rasse, politischen Gesinnung, religiösen Glaubensrichtungen, sozialen Stellung in Algerien sei er nicht ausgesetzt gewesen, sondern nur mit Terroristen. Er möchte noch sagen, dass er sich gerne hier eine Zukunft aufbauen und in Europa ein neues Leben beginnen möchte. In Algerien herrsche die Armut und diese verfolgte ihn bis hierher. Die Sicherheitsbehörden würden in Algerien einen großen Bogen um die Terroristen machen und hätten Angst vor ihnen.
6. Mit Bescheid vom 27.05.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien ab (Spruchpunkt II.) sowie wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien aus (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Algerien, insbesondere zur allgemeinen Sicherheitslage, zum Rechtsschutz, zur Justiz, zu den Sicherheitsbehörden, zur Grundversorgung und medizinischen Versorgung sowie Behandlung von Rückkehrern.
Weiters führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle (illegal) in das österreichische Bundesgebiet eingereist, algerischer Staatsangehöriger, arabischer Volksgruppenzugehörigkeit, ledig und Moslem sei. Die Identität habe mangels vorgelegter Dokumente nicht festgestellt werden können.
Der Beschwerdeführer sei von den österreichischen Sicherheitsbehörden bereits mehrmals zur Anzeige gebracht worden, und zwar wegen Diebstahls, Widerstand gegen die Staatsgewalt, gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, nach dem Suchtmittelgesetz, Unterschlagung, Nötigung (Drohung). Zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung sei er minderjährig gewesen, jedoch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung volljährig. Die vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes hätten nicht als wahr festgestellt werden können. Seinem Vorbringen sei nicht glaubhaft zu entnehmen, dass er aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgung im Heimatland zu gewärtigen gehabt oder in Zukunft zu befürchten habe. Zur Situation im Fall der Rückkehr führte die belangte Behörde aus, dass er über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfüge. Er sei gesund und arbeitsfähig. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er sich zukünftig mithilfe der eigenen Arbeitsleistung in Algerien - wie auch vor seiner Ausreise - den Lebensunterhalt sichern könne. Es hätten keine Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden können, dass er im Fall einer Rückkehr nach Algerien einer Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre oder zukünftig zu erwarten hätte. In Österreich verfüge er weder über verwandtschaftliche noch familiäre Beziehungen im Sinne des Art. 8 EMRK. Er lebe in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft und führe in Österreich auch kein Familienleben. Er pflege hauptsächlich soziale Kontakte im arabisch sprechenden Milieu und verfüge über keine nennenswerten Freundschaften. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er verfüge über keine Sprachkenntnisse in Deutsch. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in der österreichischen Gesellschaft verankert wäre bzw. private Bindungen hätte, dass deren Veränderung für ihn nachhaltige Folgen hätte. Aufgrund der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet habe der Reiseweg nicht festgestellt werden können. Die Feststellungen hinsichtlich der kriminalpolizeilichen Anzeigen sowie erkennungsdienstlichen Behandlung ergäben sich aus dem EKIS-Auszug. Die Feststellung betreffend seines Gesundheitszustandes ergebe sich aus den glaubhaften Angaben und habe er nichts Gegenteiliges vorgebracht. Was die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes betreffe, habe er kein fundiertes und substantiiertes Vorbringen erstattet. Sein Vorbringen sei widersprüchlich geblieben und er sei in persönlicher Hinsicht als höchst unglaubwürdig in Erscheinung getreten. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen habe sich auf unkonkrete bzw. widersprüchliche und abstrakte Behauptungen beschränkt. So habe er angegeben, in Algerien Probleme mit den muslimischen Extremisten sowie wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt zu haben. Weiters habe er behauptet, dass sein Bruder von Extremisten vor ca. vier Jahren umgebracht worden sei. Er hätte keine näheren bzw. konkreteren Angaben machen können. Keinen einzigen Aspekt seiner Behauptungen habe er durch konkrete Angaben (zu den Örtlichkeiten und dem Zeitpunkt des Vorfalles etc.) untermauern können und habe er in sein Vorbringen auch keine Nebensächlichkeiten bzw. anscheinende Belanglosigkeiten einfließen lassen können. Diese Art der Darstellung der Fluchtgründe zeige, dass er bloß Behauptungen aufstelle. Auf Nachfrage der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er vom Terroristen gefangen gehalten und mit Schwertern verletzt worden sei und der Bruder durch die Extremisten bzw. Terroristen ermordet worden sei. Er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, derart einschneidende Erlebnisse in zeitlicher Hinsicht konkret zu datieren. Er habe nur sehr vage angeben können, dass der Bruder vor ca. vier Jahren ermordet worden sei. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er auf konkrete Nachfrage das "Jahr 2010" und einmal den Monat "März" und dann den Monat "April" genannt. Trotz mehrfacher Nachfrage habe er bezüglich seiner Gefangenschaft durch Terroristen, der erlittenen körperlichen Misshandlung und geglückten Flucht sowie der Ermordung seines Bruders durch Terroristen keine konkreten und fundierten Auskünfte erteilen können und habe sich bezüglich der Täterschaft ausschließlich auf Islamisten/Terroristen berufen. Er habe nicht angeben können, wann und wie er zu den Terroristen gekommen sei, und bloß behauptet, die Terroristen hätten von ihm einfach gewollt, dass er mitwirke und bleiben solle, um einer von ihnen zu werden. Konkret nachgefragt, wer ihn aus welchen Gründen und wo gefangen genommen habe und wie ihm die Flucht gelungen sei, habe er geantwortet: "Es waren so Vermummte, sie hatten Kapuzen überm Kopf und lange Bärte, wie die Gruppierung geheißen hat, weiß ich nicht und auch sonst kann ich rein gar nichts darüber sagen." Er habe auch keine Ahnung von islamistischen Gruppierungen/Terroristen in Algerien gehabt und sei er - als persönlich vom Terrorismus Betroffener - in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu terroristischen Gruppierungen im Heimatland zu geben. Trotz persönlicher Betroffenheit (eigene Gefangenschaft, Tod des Bruders) habe er die in Algerien jedermann bekannte und geläufige Abkürzung für die terroristische Gruppierung" FIS" nicht nennen können, sondern habe er bloß behauptet, diese nicht zu kennen und auch sonst keine Angaben zu ihr machen können. Diese Unkenntnis zeige deutlich, dass er sich weder vor noch nach seiner Flucht mit der Verfolgung durch terroristische Gruppierungen im Heimatland auseinandergesetzt habe. Tatsächlich Betroffene hätten dies zweifellos getan. Aufgrund dieser Unkenntnis könne davon ausgegangen werden, dass er zu keinem Zeitpunkt, weder vor noch nach seiner Ausreise, eine Verfolgung durch Angehörige terroristischer Gruppierungen zu befürchten gehabt habe. Er habe selbst eingestanden, über keine Kenntnisse hinsichtlich islamistischer/terroristischer Gruppierungen im Heimatland Algerien zu verfügen. Von Personen, deren nächste Angehörige (Bruder) von Islamisten ermordet worden seien und welche persönlich von Islamisten/Terroristen gefangen genommen, festgehalten sowie mit Schwertern am Körper verletzt worden und der die Flucht aus der Gefangenschaft gelungen sei, könne erwartet werden, dass sie fundierte und widerspruchsfreie Auskünfte erteilen können. Selbst wenn man seinem Vorbringen Glauben beimesse, sei es nicht geeignet, Asylrelevanz zu entfalten und könne auch für die Zukunft keine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität in Algerien abgeleitet werden. Er habe selbst angegeben, dass ihm die Möglichkeit offen gestanden wäre, sich an die heimatlichen Sicherheitsbehörden um Schutz und Hilfe zu wenden. Es sei auch bemerkt, dass seine Angaben zur eigenen Person sowie zu den Daten der nächsten Angehörigen im Heimatland unterschiedlich seien. Auch dieses Verhalten indiziere seine persönliche Unglaubwürdigkeit. Die Erfahrung zeige, dass Personen, die in ihrem Leben tatsächlich einschneidende Erlebnisse erfahren hätten, vor den österreichischen Behörden gleich bleibende und konkrete Angaben zu den für die Flucht ausschlaggebenden Ereignissen machen könnten. Er habe auch nicht glaubhaft darlegen können, dass er im Fall einer Rückkehr nach Algerien einem Verfolgungsgeschehen im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre oder zukünftig zu erwarten hätte, zumal er über familiäre und soziale Beziehungen im Heimatland sowie Schuldbildung und Arbeitserfahrung verfüge und körperlich gesund sei. Die belangte Behörde gelangte nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.
Die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete die belangte Behörde damit, dass im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne. In Algerien könne von einer nicht sanktionierten ständigen Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen nicht ausgegangen werden. Auch von Amts wegen könnten keine stichhaltigen dem Refoulement des Antragstellers nach Algerien entgegenstehenden Gründe erkannt werden. Er verfüge nach wie vor über familiäre und soziale Beziehungen im Heimatland sowie über Arbeitserfahrung. Er sei ein junger Mann, körperlich gesund und es sei ihm zuzumuten, sich zukünftig - wie auch vor der Ausreise - mithilfe der eigenen Arbeitsleistung in Algerien den Lebensunterhalt zu sichern. Wenngleich in Algerien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so sei unter Berücksichtigung der individuellen Situation festzustellen, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK indizieren würde, nicht gesprochen werden könne. Es sei ihm zumutbar, durch eigene und notfalls auch durch wenig attraktive Arbeit das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen, zumal er in einem arbeitsfähigen Alter und körperlich gesund sei. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten würden dabei auch Tätigkeiten gehören, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe, die nicht bestimmten Berufsbildern entsprächen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern würden, und Tätigkeiten, die nur zeitweise, etwa zur Deckung einer kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden könnten, auch soweit diese Arbeiten im Bereich eine "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfänden, wobei damit keine kriminellen Aktivitäten gemeint seien. Darüber hinaus habe er weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstelle.
Abschließend begründete die belangte Behörde die Ausweisungsentscheidung.
7. Mit dem am 10.06.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid vom 27.05.2013 rechtzeitig und zulässig eine in arabischer Sprache (handschriftlich) verfasste Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:
Er habe viele Probleme in seinem Land. Die Terroristen hätten ihn in ihre Gewalt gebracht, ihn gefoltert und hätten versucht, ihn zu töten. Sie hätten seinen Bruder getötet. Eine Person habe ihm geholfen, nach Frankreich zu kommen. Dort habe er ein Jahr lang gelebt und als Tischler gearbeitet. Das Geld, das er dort verdient habe, habe nicht ausgereicht, ihn und seine Familie zu ernähren. Dann habe er Frankreich verlassen und sei in einem LKW nach Österreich bzw. Innsbruck gelangt. Er habe legal um Asyl angesucht.
8. Mit der Erklärung vom 02.02.2015 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Teilnahme an der für den 24.02.2015 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Er erklärte sich mit den eventuell daraus entstehenden Rechtsfolgen einverstanden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX. Welches Geburtsdatum er hat, kann nicht festgestellt werden; zum Zeitpunkt der Antragstellung war er bereits volljährig. Er ist Staatsangehöriger Algeriens, seine Muttersprache ist arabisch, er gehört der arabischen Volksgruppe an und ist muslimischen Glaubens. Von 2002 bis 2004 besuchte er die Grundschule, eine berufliche Tätigkeit übte er nicht aus.
1.2. Er verließ circa im Jänner 2012 Algerien, fuhr (versteckt in einem Lkw) auf einem Schiff nach Italien und reiste in der Folge illegal in Frankreich ein, wo er sich für ca. ein Jahr aufhielt. Er arbeitete dort gelegentlich als Tischler. Auch die Einreise nach Österreich erfolgte nicht rechtmäßig. Am 07.01.2013 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.3. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ging und geht in Österreich keiner Beschäftigung nach.
1.4.1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.04.2013, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen einer Jugendstraftat des versuchten "Widerstand(es) gegen die Staatsgewalt" (§ 15 StGB, § 269 Abs. 1 StGB) und (versuchten) "gewerbsmäßigen Diebstahl(s)" (§ 15 StGB, §§ 127, 130 erster Fall StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
1.4.2. Mit einem weiteren rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.06.2013, XXXX, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen (vollendetem) "gewerbsmäßigen Diebstahl" (§§ 127, 130 erster Fall StGB), und "Entfremdung unbarer Zahlungsmittel" (§ 241e Abs. 3 StGB) sowie "Urkunden-unterdrückung" (§ 229 Abs. 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei die Probezeit des ersten Urteils auf fünf Jahre verlängert und die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen wurde.
1.4.3. Mit (drittem) Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.04.2014, XXXX wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen (vollendeter) "Weitergabe und Besitz(es) nachgemachten oder verfälschten Geldes" (§ 233 Abs. 1 Z 1 StGB), zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
1.4.4. Mit (viertem) Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.11.2014, XXXX (rechtskräftig seit 27.02.2015), wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener (neuerlich) wegen des (versuchten) "Widerstand(es) gegen die Staatsgewalt" (§ 15 StGB, § 269 Abs. 1 StGB) und (neuerlich) wegen "Entfremdung unbarer Zahlungsmittel" (§ 241e Abs. 3 StGB) und "Urkundenunterdrückung" (§ 229 Abs. 1 StGB) sowie (neuerlich) wegen "gewerbsmäßigen Diebstahl(s)" (§§ 127, 130 erster Fall StGB), zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei die Probezeit des dritten Urteils auf fünf Jahre verlängert wurde.
1.5. Nach den Angaben des Beschwerdeführers leben seine Eltern, seine beiden Schwestern und ein jüngerer Bruder in Algerien.
1.6. Er verfügt über keine hinreichenden Deutschkenntnisse.
1.7. Bis zu seiner Ausreise aus seiner Heimat war er weder politisch noch religiös tätig und auch nicht Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation. Strafbare Handlungen beging er dort nicht. Persönlich war er keiner Verfolgung ausgesetzt und er hatte mit den Behörden oder Gerichten keine Probleme.
1.8. Eine konkrete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Algerien konnte der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen, noch geht sie aus der Aktenlage hervor. Als Grund, warum er Algerien verlassen hat, brachte der Beschwerdeführer wiederholt vor, dass er Probleme mit muslimischen Extremisten bzw. Terroristen hatte und sie auch den älteren Bruder getötet haben sollen. Es habe auch wirtschaftliche Probleme in Algerien gegeben.
1.9. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.
1.10. Zur Situation in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juli 2014; Länderberichte zu der für den 23.09.2014 anberaumten, zunächst auf den 07.10.2014 und in der Folge auf den 24.02.2015 verlegten öffentlichen mündlichen Verhandlung, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt in den für die Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde in den wesentlichen Gesichtspunkten unverändert geblieben sind; offenkundig nicht relevante Teile der Länderberichte werden im Folgenden ausgelassen):
Allgemeines
Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Neben der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünfprozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) besteht eine zweite Kammer (Conseil de la Nation oder Sénat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden. Der Senatspräsident vertritt den Staatspräsidenten. Der Verwaltungsaufbau des Landes ist zentralistisch. Das Land ist in 48 Regierungsbezirke (Wilayas) untergliedert, denen jeweils ein Wali (Gouverneur) vorsteht. Dieser wird vom Präsidenten ernannt und ist dem Innenministerium in Algier unterstellt.
Bei den Präsidentschaftswahlen im April 2014 wurde der von einem Schlaganfall gezeichnete 77-jährige Präsident Bouteflika mit knapp 82 % der Stimmen für eine vierte Amtszeit wiedergewählt. Präsident Bouteflika übernahm sein Amt erstmals im April 1999. Sein wichtigster Herausforderer, der Ex-Premierminister Ali Benflis, erhielt rund 12 % der Stimmen und sprach von "groß angelegtem und systematischem Wahlbetrug". Nach Angaben des Innenministeriums lag die Wahlbeteiligung bei 51,7 % und damit um ein Drittel niedriger als noch vor fünf Jahren zuvor, wo sie mit 74,5 % angegeben worden war. (Quelle: Zeit Online, Bouteflika triumphiert nach Wahlen in Algerien,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/algerien-praesidentenwahl-bouteflika/komplettansicht?print=true, Zugriff 24.04.2014)
Auch in Algerien kam es Anfang 2011 zu Protesten junger Algerier. Präsident Bouteflika hob daraufhin den seit 19 Jahren geltenden Ausnahmezustand auf und kündigte außerdem einen umfassenden politischen Reformprozess an. Daraufhin wurden unter anderem Parteien-, Wahl-, Vereins- und Informationsgesetz reformiert. Die ebenfalls angekündigte Verfassungsreform ist noch nicht umgesetzt worden. Aus den Parlamentswahlen am 10.05.2012 gingen die beiden Regierungsparteien - die ehemalige Einheitspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) und die Nationale Demokratische Sammlungsbewegung (RND) gestärkt hervor. Die nach den Parlamentswahlen lang erwartete Regierungsneubildung erfolgte Anfang September durch die Ernennung von Abdelmalek Sellal zum neuen Premierminister. (Quelle: Auswärtiges Amt online, Algerien, November 2012,
http://www.auswaertigesamt.de/sid_B3C2ED6427984C003D61408120E7FD74/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Algerien_node.html, Zugriff 11.02.2013)
Am 10.05.2012 wählte das algerische Volk ein neues Parlament. Die etwa 21,6 Millionen Wahlberechtigten konnten zwischen 44 zugelassenen Parteien und insgesamt 24.916 Kandidaten entscheiden. Wahlsieger wurde die bereits im Vorfeld favorisierte Regierungspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) des amtierenden Präsidenten Abdelaziz Bouteflika. Sie gewann 221 der 462 Sitze in der Volksvertretung. Zweitstärkste Partei wurde mit 70 Sitzen die Nationale Demokratische Sammlung (RND). Die sogenannte Grüne Allianz, die aus drei islamischen Parteien besteht (Gesellschaftliche Partei für den Frieden MSP, Algerische Ennadha und der Islah-Partei) wurde mit 47 Mandaten lediglich drittstärkste Kraft. Die Wahl in den 48 Wahlkreisen verlief überwiegend ruhig (zu näheren Einzelheiten siehe auch Sonderbericht zu Parlamentswahlen in Algerien vom 18.05.2012). (Quelle: Hanns-Seidel-Stiftung, Maghreb [Tunesien, Algerien, Marokko] II/2012,01.07.2012, S.6; Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht. Februar 2013, S. 7)
Trotz aller Frustration über Perspektivlosigkeit, Armut, Missmanagement und Repression wird die innere Sicherheit und Stabilität des Staates immer noch von einer großen Mehrheit als wichtigste Errungenschaft der letzten Jahre angesehen - eine Errungenschaft, die auf keinen Fall aufs Spiel gesetzt werden darf. Auch wenn die algerische Regierung diese Angst sicher geschickt zu nutzen und in ihrem Sinne einzusetzen weiß, sollte man diesen Umstand doch ernst nehmen: es ist keinesfalls so, dass die Algerier sofort auf den Zug des arabischen Frühlings aufspringen würden, wenn die Sicherheitskräfte dies nur zuließen! Die Unzufriedenheit ist enorm, aber die Angst vor Entwicklungen wie in Libyen oder Syrien ist groß und auch die gegenwärtige Situation in Tunesien und zumal in Ägypten wird kaum ein Algerier als beneidenswerte Entwicklung sehen. Auf die Ereignisse in den Nachbarländern und die zaghaften Unruhen in Algiers Straßen im Januar und Februar 2011 reagierte die algerische Regierung mit einer "Zuckerbrot- und Peitsche"-Strategie:
hartes Durchgreifen der Sicherheitskräfte bei Protesten auf der Straße wurde gekoppelt mit teilweise massiven Lohnerhöhungen, Preissenkungen bei Grundnahrungsmitteln, der lange überfälligen formalen Aufhebung des seit 19 Jahren gültigen Notstands sowie der Ankündigung von umfassenden Reformen und einer grundlegenden Revision der Verfassung bis Ende 2012. Das Maßnahmenpaket griff schnell, nicht zuletzt wegen der heillosen Zerstrittenheit der ohnehin kleinen organisierten Protestbewegung. Laut CFC ist der politische Islam in Algerien, dessen Staatsreligion Islam ist, unpopulär, wobei moderate islamistische Parteien nicht mehr als zehn Prozent der Parlamentssitze in den 2012-Wahlen gewinnen konnten. (Quelle: Anne Maria Kellner, Friedrich-Ebert-Stiftung - FES, Stillstand in Algerien. 01.10.2012, S. 2; CFC-Civil-Military Fusion Centre, North Africa, Algeria, 23.10.2012, S. 2)
Sicherheitslage und Terrorismus
Trotz der anhaltenden staatlichen Anti-Terror-Bestrebungen sind Terroranschläge weiterhin ein Problem. 2007 entkam Präsident Bouteflika einen Terroranschlag und im gleichen Jahr sind Selbstmordattentate auf das UNO Gebäude und auf den Verfassungsrat in Algier durchgeführt worden. Der letzte Angriff ist von einem Terroristen verübt worden, der nach dem "nationalen Versöhnungsgesetz" begnadigt wurde. Die Al-Qaida des islamischen Maghreb, übernahm die Verantwortung für beide Anschläge. Präsident Abdelaziz Bouteflika betreibt eine Politik der nationalen Aussöhnung ("Concorde civile" bzw. "réconciliation nationale"), die weitgehende Straffreiheit für reuige Terroristen vorsieht, wenn sie keine Morde oder vergleichbar schwere Verbrechen begangen haben. In einem im September 1999 durchgeführten Referendum über die "Charta für Frieden und nationale Aussöhnung" erhielt er für diese Politik große Zustimmung. Die bedeutendste Terrorgruppe "Al Qaida im islamischen Maghreb" (AQMI) lehnte die Charta mehrfach ab und kündigte an, den "Heiligen Krieg" fortzusetzen. Die "Concorde civile" hat im Zusammenspiel mit dem weiterhin harten militärischen Vorgehen gegen terroristische Gruppen zu einem deutlichen Rückgang terroristischer Aktivitäten im Vergleich zu den 90er Jahren geführt, die seit 2008 wieder leicht ansteigen. Die Zahl der bei Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und terroristischen Gruppen sowie bei Sprengstoffanschlägen getöteten Personen belief sich 2011 auf mindestens 370 - hat aber weiter gegenüber dem Vorjahr (530) abgenommen. Das Ziel der AQMI bleibt die Errichtung eines islamistischen Staates in Algerien. Ziel terroristischer Anschläge sind derzeit in erster Linie die Sicherheitskräfte. Kollateralschäden unter der algerischen Zivilbevölkerung werden billigend in Kauf genommen (2010 und 2011 zwischen 150 und 200 getötete/verletzte Zivilisten). Die Sicherheitskräfte gehen mit allen Mitteln gegen die Terrorgruppen vor, einschließlich des Einsatzes von Artillerie und Kampfhubschraubern. Es konnten zwar erhebliche Erfolge im Antiterrorkampf erzielt werden; eine signifikante Reduzierung der Terrorgefahr ist trotzdem nicht zu erkennen, zumal sich AQMI mit aus Libyen zirkulierenden Waffen versorgt und Personalverluste ausreichend ausgeglichen werden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, Stand: November 2012, 31.01.2013, S. 5-6; Freedom House:
Countries at the Crossroads 2011, Algeria, vom 01.01.2011, S. 2)
Die Mitte der 90er Jahre von den islamistischen Gruppen durchgeführten gezielten Ermordungen von Intellektuellen und Journalisten kommen seit mehreren Jahren nicht mehr vor, zu Todesdrohungen insbesondere gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten bzw. Rechtsanwälte wurden der Botschaft seit 2009 keine Vorkommnisse mehr bekannt.
Die Regierung hält an der Verfolgung von terroristischen Gruppen fest. Die Angriffe der Terroristen richten sich vor allem gegen Regierungsvertreter sowie Sicherheitskräfte und in geringerem Ausmaß gegen Zivilisten. Entführungen gegen Lösegeld - etwa bei der Entführung von Europäern - gewinnt als Einnahmequelle für im Süden des Landes operierende Terroristengruppen immer mehr an Bedeutung. (U.S. Department of State: 2011 Country Reports on Human Rights Practices, 24.05.2012, S. 2 - 3)
Der Terrorismus in Algerien bezieht sich auf eine radikal-islamistische Ideologie salafistischer Prägung, erklärtes Ziel bleibt die Errichtung eines Gottesstaats auf algerischem Boden. Seit April 2011 haben terroristische Aktivitäten wieder zugenommen, immer auf militärische Ziele. Der Anschlag auf die Erdgasproduktionsstätte Tigentourine/In Amenas im Jänner 2013, bei dem ca. 30 Personen, vornehmlich Ausländer, getötet wurden, stellt eine ernsthafte Eskalation dar. Weitere terroristische Anschläge wurden angedroht aber bisher nicht in die Tat umgesetzt. Berichte über derartige Anschläge sind nicht vorhanden.
Rechtsgrundlage für die Verfolgung fundamentalistisch motivierter Straftaten ist seit 1992 die Anti-Terrorismus-Verordnung ("Décret législatif relatif à la lutte contre la subversion et le terrorisme", 30.10.1992). Danach wird die Gründung einer terroristischen oder subversiven Vereinigung mit lebenslanger Freiheitsstrafe und die Mitgliedschaft mit zehn bis zwanzig Jahren Freiheitsentzug bestraft. Im Strafgesetzbuch enthaltene Strafandrohungen (u.a. für Tötungsdelikte) wurden verschärft, soweit die Taten subversiv oder terroristisch motiviert sind. Durch die Verordnung wurde die Notwendigkeit abgeschafft, für eine polizeiliche Festnahme einen Haftbefehl vorzulegen. Zudem ist - im Bereich der Terrorbekämpfung - der Grundsatz der begrenzten örtlichen Zuständigkeit von Sicherheitskräften aufgehoben, d.h. Verhaftungen können durch Polizeikräfte eines anderen Bezirks vorgenommen werden, ohne dass die lokalen Polizeibehörden davon zwangsläufig Kenntnis erlangen. Nach der algerischen Rechtsprechung gelten als "terroristische und subversive Aktionen" unter Umständen bereits die Behinderung behördlicher Tätigkeit, verbotene Versammlungen in der Öffentlichkeit oder die Vervielfältigung und Verteilung von Dokumenten, wenn der entsprechende politische Zweck nachgewiesen wird. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, Stand November 2012, 31.01.2013, S. 17)
Während durch den Konflikt in Nordmali viele ausländische Djihadisten angezogen werden, gibt es zahlreiche junge Algerier, die sich kriminell-terroristischen Netzen anschließen.
Deradikalisierungsmaßnahmen greifen nicht. Terroristen können offenbar auf familiäre Netze und Sympathisanten zurückgreifen. Es gelingt nicht, Nischen des intoleranten religiösen Diskurses (zuletzt immer wieder FIS-Gründer Ali Belhadj) aufzulösen. Das Ende der Gaddafi-Ära hat die Sicherheitssituation in der Sahara deutlich verschärft, ebenso die Rebellion in Nordmali. 30.000 malische Flüchtlinge sollen im März 2012 nach ALG gekommen sein. AQMI verbinden sich in der westlichen Sahara mit der nomadischen Bevölkerung und dem organisiertem Verbrechen (Drogen-, Waffen-, Menschenschmuggel, Lösegelderpressung). Nachbarstaaten, ebenso wie die USA fordern ein Eingreifen Algeriens. Algerien wiederum verwehrt sich gegen jede Art der Intervention und pocht auf eine innermalische Lösung. (Quelle: Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht. Februar 2013, S. 4)
Algerien hat große Erfahrung im Kampf gegen Terrorismus, dieser Kampf gegen AQMI wurde 2013 fortgesetzt. Algerische Sicherheitskräfte konnten die Anzahl der erfolgreich durchgeführten Terroranschläge verringern, erhielt den Druck auf die algerische Führung der AQMI aufrecht, beschlagnahmte Ausrüstung und versteckte Waffendepots und isolierte die Gruppe im Norden des Landes, rund um Algiers und im Südosten des Landes weiter. Pressequellen zufolge ergaben sich im Jahr 2013 27 Terroristen im Rahmen der Charta für Frieden und Nationale Versöhnung und erhielten im Gegenzug dazu Straffreiheit bzw. Straferleichterungen.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Terrorism 2013 - Chapter 2 - Algeria, 30. April 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/275239/404356_de.html [Zugriff am 30. Juni 2014])
Sicherheitskräfte
Die dem Innenministerium unterstehende nationale Polizei DGSN wurde in den 90er Jahren von seinem damaligen Präsidenten, Ali Tounsi, stark ausgebaut und erweitert, und zwar von 100.000 auf 200.000 Personen, darunter zahlreiche Frauen. Ihre Aufgaben liegen in der Gewährleistung der örtlichen Sicherheit. Sie ist in den blauen Uniformen sehr präsent und in den Städten überall wahrnehmbar. Der Gendarmerie nationale gehören ca. 180.000 Personen an, die die Sicherheit auf überregionaler Ebene gewährleisten sollen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium und verfügt über zahlreiche spezielle Kompetenzen und Ressourcen, wie Hubschrauber, Spezialisten gegen Cyberkriminalität, Sprengstoffspezialisten usw. Mit ihren schwarzen Uniformen sind sie besonders außerhalb der Städte präsent, z. B. bei den häufigen Straßensperren auf den Autobahnen um Algier. Die Gendarmerie locale wurde in den 90er Jahre als eine Art Bürgerwehr eingerichtet, um den Kampf gegen den Terrorismus in den ländlichen Gebieten lokal zielgerichteter führen zu können. Heute umfasst sie etwa 60.000 Personen. Im Kampf gegen den islamistischen Terrorismus spielen die Bürgerwehren seit Mitte der 1990er Jahre eine wichtige Rolle, vor allem in entlegenen Gebieten und isolierten Ortschaften bzw. Ortsteilen. Ihre effektive Kontrolle durch Armee und Polizei ist nicht immer gewährleistet. Es gibt ernst zu nehmende Hinweise, dass Mitglieder von Milizen ("Groupes de légitime défense" - GLD/Patriotes) in der Vergangenheit die Grenzen der Selbstverteidigung überschritten und Menschenrechtsverletzungen begangen haben. In einigen Fällen sind Mitglieder von Bürgerwehren wegen Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung verurteilt worden. Diese Selbstverteidigungsgruppen nehmen weiterhin die ihnen übertragenen Aufgaben wahr. Über Menschenrechtsverletzungen und Übergriffe seitens der GLD ist seit einigen Jahren nichts bekannt geworden. Eine starke und manchmal entscheidende Rolle wird von manchen Beobachtern dem algerischen Geheimdienst DRS zugeschrieben. Er soll während des Bürgerkrieges in den 90er Jahren die islamistische Terrorgruppe GIA mit Agenten durchsetzt und teilweise gesteuert haben. Auch wird ihm vorgeworfen, in die Entführung von Europäern verwickelt gewesen zu sein (z.B. in die Entführung zweier Österreicher in Tunesien) und den islamischen Terror teilweise selbst zu schüren. (Quellen: Dr. Elisabeth Brandt, GIZ, Algerien. Kap. Geschichte, Staat und Politik, S. 7 - 8 http://liportal.giz.de/algerien/geschichte-staat.html, Zugriff 23.01.2013; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik
Algerien, Stand: November 2012, S. 20; USDOS - US Department of
State: Country Report on Human Rights Practices 2013 Algeria, Seiten 5 und 6.)
Straflosigkeit stellt nach wie vor ein Problem dar. Das Strafrecht sieht zwar Bestimmungen zur Untersuchung von Korruption und Missbrauch vor, unter Hinweis auf die öffentliche Moral und Sicherheitsbedenken veröffentlichte die Regierung jedoch keine Informationen über Disziplinäre oder rechtliche Schritte gegen Angehörige der Polizei, des Militärs oder anderer Sicherheitskräfte. (U.S. Department of State: Algeria 2012 Human Rights Report, S. 5)
Zuletzt hat sich der Anti-Folter-Ausschuss der VN am 02.05.2008 Foltervorwürfe mehrerer Nichtregierungsorganisationen zu Eigen gemacht und Algerien aufgefordert, die Aktivitäten des Geheimdienstes "Département de Renseignement et de Sécurité" (DRS) auf ein rechtsstaatliches Niveau zu führen. Schritte zur Umsetzung dieser Aufforderung sind bislang nicht publik geworden. (Quelle:
Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 22)
Justiz
Das Rechtssystem folgt formal im Wesentlichen dem französischen Vorbild. Dies gilt auch für den Aufbau der Justiz. Die Richterinnen und Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u. a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden. Die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern ist in der Praxis nicht immer gewährleistet; die Rechte der Beschuldigten im Prozess werden nicht ausnahmslos beachtet. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Die von Präsident Bouteflika bereits im Juni 2000 eingesetzte Justizreformkommission führte zwar zur Entlassung der Mehrheit der Präsidenten der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte und zu massiven Umbesetzungen im Justizsystem. Strukturelle Verbesserungen sind dadurch jedoch nicht eingetreten; Professor Isaad Mohand, bekannter Rechtsanwalt und einer der "Ko-Autoren" der Reform, bezeichnete sie daher auch Ende 2008 öffentlich als "gescheitert". Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Journalisten nimmt die Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts. Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Ein berufsständisches Gesetz zu Status und Rolle der Anwaltschaft existiert nicht. Das traditionelle islamische Strafrecht (Sharia) wird nicht angewendet.
Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird falls nötig auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagten und ihren Anwälten wurde gelegentlich der Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie verwehrt, aber es gab weniger Berichte über solche Vorfälle als in den letzten Jahren. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt gleich vor dem Gesetz. (Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, 31.01.2013, S. 11; USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Algeria, 19.04.2013, http://www.ecoi.net/local_link/245051/368499_de.html, Zugriff 05.02.2014)
Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis
Das algerische Strafrecht sieht keine Strafverfolgung aus politischen Gründen explizit vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Dies betrifft bisher insbesondere die Meinungs- und Pressefreiheit, die durch die Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt wird. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre 1992. Das Strafmaß für die Diffamierung staatlicher Organe und Institutionen durch Presseorgane bzw. Journalisten soll künftig allerdings auf Geldbußen beschränkt werden. Art. 90 des algerischen Code pénal stellt unter anderem die Komplizenschaft mit den Anführern einer aufständischen Bewegung unter Todesstrafe. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus bzw. "subversiver" Bestrebungen wird bereits das Verteidigen derartiger Aktivitäten mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren sanktioniert (Art. 87 a IV). Art. 95 sieht im Zusammenhang mit dem Bezug ausländischen Propagandamaterials einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Das Verteilen, Verkaufen oder Ausstellen inländischen, dem "nationalen Interesse schadenden" Propagandamaterials wird nach Art. 96 des Strafgesetzes mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Das Hervorrufen eines unbewaffneten Menschenauflaufs wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Hinzu kommen weit gefasste Staatssicherheitsdelikte. (Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 16-17)
Die Todesstrafe wird auch im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten verhängt. Eine Verurteilung zum Tod ist auch in absentia möglich. Im Jahr 2013 wurde die Anzahl der Delikte, für die die Todesstrafe verhängt werden kann, erweitert.
(AI - Amnesty International: Oral Statement by Amnesty International; Item 8: Activity Reports of Members of the Commission and Special Mechanisms; (xi) Chairperson of the Working Group on Death Penalty and Extrajudicial, Summary or Arbitrary Executions in Africa [AFR 01/002/2014], 5. Mai 2014
http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR01/002/2014/en/45fe21d5-eae0-4248-bb96-8f099bc467ca/afr010022014en.pdf [Zugriff am 30. Juni 2014])
Nach dem Gesetz kann die Polizei nur mithilfe einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft einen Verdächtigen zur Befragung holen, in der Praxis wurde dies nicht gleichförmig eingehalten. Auch werden Beschuldigte und Opfer per Vorladung zum Erscheinen vor Gericht aufgefordert. Die Polizei kann Verhaftungen ohne Haftbefehl bei Betretung auf frischer Tat vornehmen. Haftbefehle und Vorladungen werden nach Informationen von Rechtsanwälten in der Regel ordnungsgemäß durchgeführt. Die Verfassung besagt, dass ein Verdächtiger für bis zu 48 Stunden ohne Anklage festgehalten werden kann. Die Polizei kann, bei Bedarf von Beweiserhebungen, mit Zustimmung des Staatsanwaltes die Untersuchungshaft auf 72 Stunden verlängern. Personen, die des Terrorismus oder der Subversion verdächtigt werden, können nach den rechtlichen Bestimmungen für zwölf Tage ohne Anklage oder Zugang zu einem Rechtsbeistand inhaftiert werden. Häftlingszahlen wurden nicht veröffentlicht. Die während dieser Zeit abgegebenen Geständnisse und Erklärungen können vor Gericht verwendet werden. Auf Antrag des Anklägers kann diese Frist vom Gericht verlängert werden. In der Praxis ist die Verhandlung, in der ein Terrorverdächtiger erstmals vor Gericht erscheint, nicht öffentlich zugänglich. Am Ende der 12-tägigen Haft hat der Gefangene das Recht auf eine Untersuchung durch einen Arzt des Gerichtssprengels. Wählt er selbst keinen, wird ein Arzt von der Gefängnispolizei gestellt. Das Untersuchungszeugnis findet Eingang in die Strafakte. Es gibt kein gerichtliches Kautionssystem. In Fällen, in denen keine schweren Verbrechen angeklagt sind und in Fällen von Terrorismusverdacht und Anhaltung von zumindest zwölf Tagen werden die Verdächtigen oft freigelassen und unter gerichtliche Aufsicht gestellt. Personen unter gerichtlicher Aufsicht haben sich wöchentlich auf der Polizeistation ihres Bezirkes zu melden, an einer bekanntgegebenen Adresse aufhältig zu sein und dürfen das Land nicht verlassen. Richter verweigern nur selten Anträge der Staatsanwälte auf Verlängerung der Untersuchungshaft, wobei diese Entscheidung grundsätzlich durch Rechtsmittel bekämpft werden können und bei Stattgebung zu Schadenersatzansprüchen führt. Die meisten Häftlinge haben unverzüglichen Zugang zu einem Anwalt ihrer Wahl, für mittellose Häftlinge wird der Anwalt durch den Staat gestellt. Einige Häftlinge wurden von der Außenwelt abgeschnitten ohne Zugang zu Familien oder Anwälten. (U.S. Department of State, Algeria 2012 Human Rights Report, S. 6 und 7)
Armee/Wehrdienst
...
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards. Überbelegung ist ein Problem in vielen Gefängnissen, das Beobachtern zufolge durch exzessive Anwendung von Untersuchungshaft bedingt wird. In Gefängnissen werden Männer und Frauen getrennt untergebracht und die Haftbedingungen für Frauen sind tendenziell besser. Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Die Haftbedingungen entsprechen nicht den VN-Standards. Allerdings hat ein britisches Inspektorenteam, das seit 2007 ein Projekt zur Gefängnisreform in Kooperation mit den algerischen Behörden (Justizministerium, Gefängnisleitungen) durchführt, dem Gefängnis El Harrach (Algier) "annehmbare" Qualität attestiert, wenngleich auch hier Überbelegung sowie durch den Einsatz von Schlagstöcken physische Gewaltanwendung vorliege. In der Vergangenheit ist es immer wieder zu Unruhen gekommen. Aktuell beherbergen die 137 Gefängnisse des Landes zwischen 58.000 und 65.000 Häftlinge. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling nur etwa 2qm Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, während aber die medizinische Versorgung laut der britischen Experten in allen Gefängnissen als gut zu bewerten sei. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Der Bau von 13 neuen Gefängnissen für 19.000 Personen sei erfolgt. Der Bau von weiteren 81 Gefängnissen bis 2014 ist derzeit in der Umsetzung begriffen, Zahlen bereits übergebener Neubauten liegen jedoch nicht vor. Im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation bestehen weitere Reformaspekte: Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht seit 1999 wiederholt Gefängnisse. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilt die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv. Die Regierung erlaubte dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und der Gesellschaft des Roten Halbmondes den Besuch von normalen, nicht-militärischen Gefängnissen. Die Regierung verweigerte den Beobachtern von internationalen Menschenrechtsorganisationen hingegen den Besuch von militärischen und Hochsicherheitsgefängnissen und Haftzentren.
(Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 31.1.2013;
USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 Algeria, abrufbar unter
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220347 Zugriff am 10.07.2014)
Im März wurde ein fünfjähriges Gefängnisreform-Projekt, das in Zusammenarbeit mit der britischen Regierung und dem Internationalen Zentrum für Gefängnisstudien (ICPS) durchgeführt wurde, abgeschlossen. Das Projekt führte zur Verabschiedung eines Handbuches für Gefängnispersonal und der Errichtung von fünf Gefängnissen, die die Standards des ICPS erfüllen.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria)
Menschenrechte
Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Allerdings klagen christliche Gruppen in der Kabylei über Schwierigkeiten, die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Einrichtung von Gebetsräumen zu erhalten (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 12).
Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet. Das Strafmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren Freiheitsstrafe und einige Personen wurden angeklagt und verurteilt. Lokale und internationale NGOs versicherten, dass Straffreiheit ein Problem blieb. Es gibt ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam nach wie vor zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt. Zuletzt hat sich der Anti-Folter-Ausschuss der VN am 02.05.2008 Foltervorwürfe mehrerer Nichtregierungsorganisationen zu Eigen gemacht und Algerien aufgefordert, die Aktivitäten des Geheimdienstes "Département de Renseignement et de Sécurité" (DRS) auf ein rechtsstaatliches Niveau zu führen. Schritte zur Umsetzung dieser Aufforderung sind bislang nicht publik geworden. Das algerische Strafrecht sieht die Todesstrafe unter anderem für Straftaten gegen das Leben, für Sicherheitsdelikte, aber auch bei Wirtschaftsverbrechen (etwa Veruntreuung von Staatsgeldern) vor. Insgesamt sind über 30 Delikte mit der Todesstrafe bedroht; sie wird auch nach Militärstrafrecht verhängt. [...] Im September 1993 wurde zum letzten Mal ein Todesurteil vollstreckt. Seither gilt ein von Staatspräsident Bouteflika wiederholt bekräftigtes Moratorium. Der Präsident hat zudem mehrfach von seinem Begnadigungsrecht Gebrauch gemacht und Todes- in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt. (Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, 31.01.2013, S. 2; USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/245051/368499_de.html)
Im Vergleich zu den neunziger Jahren sind deutliche Verbesserungen im Bereich "klassischer" Menschenrechtsverletzungen wie z.B. Folter festzustellen. Nach belastbaren Angaben von Menschenrechtsaktivisten und Rechtsanwälten kommt es jedoch - insbesondere während der Untersuchungshaft - weiterhin zu Übergriffen, v.a. in Fällen mit Terrorismusbezug. Menschenrechtsorganisationen berichten, bei Operationen der Sicherheitskräfte zur Bekämpfung des Terrorismus komme es vereinzelt zu zeitweiligen Festnahmen, Incomunicado-Haft und regelmäßig auch zu Misshandlungen. Zwar wurde der Ausnahmezustand im Februar 2011 aufgehoben, allerdings wurden zugleich neue Bestimmungen (Präsidialverordnung Nr. 11-90 vom 23.02.2011) erlassen, die den Sicherheitskräften im Kampf gegen den Terrorismus auch weiterhin umfangreiche Befugnisse verleihen und bürgerliche und politische Rechte einschränken, weswegen im Bereich der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit noch keine Verbesserungen zu erkennen sind. (Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, 31.01.2013, S. 21)
Mit der Neuregelung des Parteiengesetzes (inkl. Genehmigungsverfahren beim Innenministerium) sind nunmehr mehr als 40 Parteien zugelassen. Im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen im November 2012 waren weitere - aktuell sind es 7 - Genehmigungsverfahren anhängig. Die Islamische Heilsfront (Front Islamique du Salut, FIS) bleibt verboten, eine Verbindung zur FIS allein führt aber nicht zu einer strafrechtlichen oder außergerichtlichen Verfolgung. In mehreren Parteien, die Abgeordnete in die APN entsenden, sind ehemalige FIS-Mitglieder vertreten. Oppositionsparteien können sich relativ ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und - in sehr viel geringerem Umfang - staatlichen Medien erhalten. (Quelle:
Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 12)
Es wird versucht, mit der FIS wieder in Gespräche einzutreten, insbesondere wird sie im Rahmen der Verfassungsreformdiskussion an den Verhandlungstisch eingeladen.
(Magharebia, 12.06.2014, abrufbar unter:
http://magharebia.com/fr/articles/awi/features/2014/06/12/feature-03, Zugriff am 14.07.2014)
Die algerischen Behörden beschränken weiterhin die Versammlungsfreiheit mithilfe vorbeugender Maßnahmen, beispielsweise der Absperrung von Örtlichkeiten, an denen Versammlungen geplant sind und die Verhaftung der Organisatoren von Versammlungen, damit diese erst gar nicht stattfinden. Teilnehmer der von Arbeitslosen organisierten friedlichen Proteste im Süden des Landes wurden verhaftet. Viele dieser Verhafteten wurden von Gerichten zu Geld- oder bedingten Haftstrafen verurteilt. Der Koordinator des Nationalen Komitees zur Verteidigung der Rechte Arbeitsloser, Taher Belabes, wurde im Süden des Landes am 2. Jänner nach der Auflösung einer Demonstration für mehr Arbeitsplätze und die Entlassung jener Beamten, die nichts gegen Arbeitslosigkeit unternommen hätten, verhaftet. Er wurde wegen Behinderung des Verkehrsflusses und Anstiftung einer Versammlung zu einem Monat Haft und einer Geldstrafe von 50.000 algerischen Dinar (614 US-Dollar) verurteilt.
Am 20. Februar wurden 10 nichtalgerische Mitglieder von Arbeitslosenvereinigungen anderer Maghreb-Staaten verhaftet und aus dem Land ausgewiesen. Sie waren anlässlich des ersten Maghreb-Forums für den Kampf gegen Arbeitslosigkeit und prekäre Arbeitsverhältnisse nach Algier gekommen. Die Behörden hielten sie in der Polizeistation von Bab Ezzouar fest, um sie danach zum Flughafen zu bringen und die fünf Tunesier, drei Mauretanier und zwei Marokkaner auszuweisen.
Algerien beschränkt willkürlich die Möglichkeit von Arbeitern zur Gründung von Gewerkschaften. Die Regierung bestraft friedliche Demonstranten und Streikende, auch mit Suspendierungen oder Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst. Auch werden Gewerkschaftsfunktionäre willkürlich auf Grund politischer Motive verfolgt.
(HRW - Human Rights Watch: Algeria: Workers' Rights Trampled, 27. Mai 2014 [verfügbar auf ecoi.net] http://www.ecoi.net/local_link/277038/406315_de.html [Zugriff am 30. Juni 2014])
Alle Radio- und Fernsehstationen werden staatlich betrieben, zu wichtigen Themen, wie beispielsweise Sicherheit, Außen- und Wirtschaftspolitik, wird die offizielle Linie gesendet und keine kritische Reportage oder abweichende Meinung zugelassen. Das Informationsgesetz vom Jänner 2012 sieht für Journalisten bei "Sprachverstößen" keine Haft-, jedoch erhöhte Geldstrafen vor. Als Verstöße gelten beispielsweise Verleumdung oder Ausdrücke von Verachtung für den Präsidenten, staatliche Institutionen oder Gerichte. Durch die Verpflichtung, vage formulierte Konzepte wie die nationale Einheit und Identität, die öffentliche Ordnung und volkswirtschaftliche Interessen zu beachten, wurden die Einschränkungen für Journalisten ausgedehnt. Andere "Sprachverstöße" durchziehen immer noch das Strafrecht: Für Abhandlungen, Bekanntmachungen oder Flugblätter, die nationale Interessen könnten, drohen bis zu drei Jahre Gefängnis, bei Verleumdungen oder Beleidigungen des Präsidenten der Republik, des Parlaments, des Militärs oder staatlicher Institutionen drohen bis zu einem Jahr Gefängnis. Die Ankläger ziehen Journalisten und unabhängige Verleger wegen solcher Straftaten vor Gericht und die Erstgerichte verhängen manchmal Haft- und hohe Geldstrafen, wobei die Berufungsgerichte diese Urteile beheben oder die Geld- in bedingte Haftstrafen umwandeln. Der Direktor und Eigentümer der privaten Tageszeitung Jaridati und dessen französischer Ausgabe Mon Journal wurden am 19. Mai wegen Beeinträchtigung der staatlichen Sicherheit angeklagt. Das Telekommunikationsministerium untersagte beiden Medien, einen Bericht über die schwindende Gesundheit von Präsident Bouteflika, der sich auf französische medizinische Quellen und das Umfeld Bouteflikas bezieht, zu veröffentlichen. (Human Rights Watch, World Report 2014, Algeria, Zugriff 20. Februar 2014)
Religion
Seit 2006 wird die Religionsfreiheit zunehmender staatlicher Kontrolle unterworfen. Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen. Christen stellen eine sehr kleine, Juden eine praktisch nicht sichtbare Minderheit dar. Sie genießen eingeschränkte Religionsfreiheit. Missionierungen sind verboten, die (versuchte) Konvertierung eines Muslims ist unter Strafe gestellt (Haftstrafe von zwei bis fünf Jahren).
Algerien beabsichtigt, eine offizielle Fatwa-Behörde vergleichbar mit der Al-Azhar in Ägypten einzurichten, die für eine einheitliche Spruchpraxis in diesen Fragen sorgen soll. Der Minister für religiöse Angelegenheiten kündigte dies an, nachdem einige salafistische Gelehrte abweichende Rechtsmeinungen (fiqh) geäußert hatten zu einem von der Regierung geplanten Fatwa, dass Gelddarlehen an junge Leute zinsenfrei vergeben werden sollen. Solche abweichenden Meinungen gab es auch zur Frage ob Frauen das Kopftuch bei der Ausstellung von biometrischen Reisepässen abnehmen dürfen sowie bei der Frage, ob Frauen ohne männlichen Vormund heiraten dürften. (Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien [Stand: November 2012), 31.01.2013, S. 5 und 15; Magharebia, 19.06.2013: Algeria to unify fatwas, http://magharebia.com/enGB/articles/awi/features/2013/06/19/feature-0, Zugriff 04.02.2014)
Berber bzw. Kabylei
...
Wirtschaftslage und Grundversorgung
Algerien gehört, vor allem aufgrund seiner natürlichen Ressourcen, zu den Ländern mittlerer Humanentwicklung und gehobenen mittleren Einkommens. Das Wirtschaftswachstum hat infolge geringerer Einkünfte aus der Öl- und Gasförderung nachgelassen. Politische Priorität hat die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, die unter Jugendlichen besonders hoch ist. Laut dem "Human Development Index - HDI" des UNDP, belegt Algerien von insgesamt 187 Ländern Rang 96. Die Wohnungssituation stellt, ebenso wie die Arbeitslosigkeit, weiterhin eine große Herausforderung dar, die in 2011 10% der Arbeitskräfte (und 27% der unter 30- jährigen) betraf. Nur 0.5% der Bevölkerung lebten 2011 in extremen Armutsverhältnissen, im Vergleich zu 1,9% im Jahr 1988. Wie durch die Millenniumsziele definiert, wurden die extremen Armutsverhältnisse bis 2011 nahezu beseitigt. Im Bereich Gesundheit stieg die Lebenserwartung von 71 Jahren (2000) auf 74,5 Jahre in 2011 (76,3 bei Frauen / 72,8 bei Männern). (Quelle:
BAMF/IOM, Länderinformationsblatt Algerien, 31.08.2012, S. 10f; GIZ, Algerien, Förderung nachhaltiger Wirtschaftsentwicklung, Projektlaufzeit 2006 - 2015,
http://www.giz.de/de/weltweit/18843.html, Zugriff 05.02.2014)
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist durch umfassende Importe gewährleistet. Im gesamten Monat Ramadan sowie im Vorfeld religiöser Feste sind erhebliche Preissteigerungen für Grundnahrungsmittel zu verzeichnen. Die im Jänner 2011 installierten Preisobergrenzen und Steuerprivilegierungen für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten mittlerweile unbefristet. Die Sozialfürsorge fällt vorwiegend den Familien- und Stammesverbänden zu, zumal nur geringfügige staatliche Transferleistungen zu verzeichnen sind. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Förderungen solcher Initiativen durch das Solidaritätsministerium sind evident.
Der Export von Erdöl und Erdgas treibt die algerische Wirtschaft an. Dieser Sektor trägt mit 65% zu den öffentlichen Einkünften bei, hält 26% des BIP und bedingt 98% der Einkünfte aus dem Export. Hohe Ölpreise steigern die ausländischen Geldreserven und steigern das Wirtschaftswachstum und führen zu einem Bauboom, welcher sich positiv auf den Arbeitsmarkt niederschlägt. Auslandschulden werden abgebaut.
Die chronischen sozioökonomischen Probleme wie hohe Arbeitslosigkeit speziell für Hochschulabsolventen, prekärer Wohnungsmarkt, oftmals fehlende medizinische Versorgung und Infrastruktur, die Ungleichheit und Korruption bestehen jedoch weiterhin.
Das führte zu - teilweise gewerkschaftlich geführten - Protesten und letztendlich sind diese Umstände Auslöser für einen anhaltenden Migrationsstrom algerischer Migranten nach Europa. Die Produktivität stagnierte im letzten Jahrzehnt, und viele von denen, die Arbeit gefunden haben, fanden diese im prekären informellen Sektor, während der kapitalintensive Erdöl- und Erdgas-Sektor nur rund 3 Prozent der Beschäftigten bindet. Die Regierung bemüht sich daher um Wachstum und Arbeitsplätze außerhalb der Öl- und Gasproduktion, was aber grundlegendende Strukturreformen erforderlich macht.
Die Arbeitslosenquote lag 2011 bei ca. 9,9 Prozent, kaum verändert gegenüber 2010. Der Rückgang der Arbeitslosigkeit seit 2002 (29 Prozent) scheint prima vista beachtlich, fußt aber de facto auf zahlreiche staatliche Unterstützungsprogramme. Allein im ersten Halbjahr 2011 wurden über 1 Million Arbeitsplätze geschaffen, zwei Drittel davon im öffentlichen Sektor. Die Jugendarbeitslosigkeit beträgt nach offiziellen Angaben 24 Prozent.
Bei der algerischen Wirtschaft handelt sich um eine Art "Konsumwirtschaft" mit rudimentärer Produktion und entsprechend schwachem Arbeitsplatzpotential. Das betrifft auch den Ölsektor und die staatlichen Einnahmen hängen letztendlich von den Ölpreisen internationaler Märkte ab. Im öffentlichen Sektor können nicht unbegrenzt Arbeitssuchende aufgenommen werden. Die Bevölkerung Südalgeriens protestiert, weil sie keinen Profit aus den Öleinnahmen zieht, so wie insgesamt nur ein elitärer Kreis in Algerien aus den Öl- und Gaseinnahmen profitiert. Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes im Land stellt ein Hauptproblem dar. Die Arbeitslosigkeit ist angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes deutlich zu hoch.
Das staatliche Arbeitsamt Agence national d'emploi (ANEM) bietet Dienste an, es existieren auch rund 10 private Jobvermittlungsagenturen. Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Arbeitslosigkeit der Akademikerschicht. 80% der Wirtschaft ist in staatlicher Hand, der Vergabe von Arbeitsstellen gehen oftmals sicherheitspolitische Überprüfungen voran und Besetzungen erfolgten meist über Interventionen.
Soziale Spannungen verdeutlichen die aufgestaute Unzufriedenheit und entladen sich nahezu täglich, auch in gewaltsamer Form. Anspruchsvolle Regierungspläne versuchen, den strukturellen Defiziten von Staat und Wirtschaft entgegenzuwirken. Die Sozialleistungen des Staates sind insbesondere im Hinblick auf die Wohnraumbeschaffung, der Sozialversicherung und Preisstabilisierungen beträchtlich. 35% der Bevölkerung findet keine geregelte Arbeit, die Jugend hat oft keine Perspektiven und die individuellen Freiheiten sind eingeschränkt. Europa ist nahe.
Nachdem das Mindesteinkommen im Jänner 2012 auf 18.000 DN gehoben wurde, beträgt ein Durchschnittsgehalt 200 € pro Monat, zuvor waren es rund 100 bis 150 € pro Monat.
Die verbreitete Arbeitslosigkeit wird vorwiegend mit temporärer Beschäftigung, Frührente, Mikrokrediten und Mikrounternehmen bekämpft. Die Vermittlung von Arbeitsplätzen funktioniert mangelhaft. Lediglich 9,1 % der Stellen werden über die nationale Arbeitsagentur (ANE) vergeben, 3,8 % über Trainingsmaßnahmen. Das Gros der Vermittlungen erfolgt über familiäre oder persönliche Beziehungen (40,6 %).
Die bereits 1988 auf den Weg gebrachten Beschäftigungsprogramme wurden von einem im Jahr 2008 aufgelegten Hilfsprogramm zur Förderung der Beschäftigung junger Menschen (DAIP) unterstützt. Junge Menschen werden in der Arbeitssuche unterstützt. 2011 konnten so 169.296 Arbeitsplätzen geschaffen werden. Darüber hinaus konzentriert sich die nationale Agentur auf Jungunternehmer zwischen 19 und 35 zur Schaffung und Ausweitung der Warenproduktion und Dienstleistung. Die nationale Agentur für Mikrokredit-Management (ANGEM) unterstützt selbstständige Arbeiter, Heimarbeiter und handwerklich tätige Personen in der Produktion bzw. in ihren Dienstleistungssektoren. Aus wirtschaftlichen Gründen in die Arbeitslosigkeit geschlitterte Menschen im Alter zwischen 30 und 50 Jahren finden bei Arbeitslosenversicherung (CNAC) Unterstützung. Das Vor-Beschäftigungs-Modell (CPE) gilt für Personen, die von Armut, Arbeitslosigkeit und Exklusion betroffen sind. 2011 konnten 660.810 Personen bei ihrer Arbeitsplatzsuche geholfen werden. Etwa 50.000 erhielten einen Assistenz-Arbeitsvertrag (CTA) und weitere 50.000 Jobs wurden im privaten Sektor geschaffen. Um einen Arbeitsvertrag zu erhalten, können sich junge Arbeitsuchende für eines der zahlreichen Job-Modelle an öffentlichen Einrichtungen oder privaten Agenturen einschreiben. Schnittstellen zwischen Arbeitswelt und den Universitäten und Hochschuleinrichtungen existieren. Vor dem Hintergrund einer so hohen Arbeitslosigkeit nehmen jungen Menschen trotz Überqualifizierung und Unterbezahlung inadäquate Stellen an. Zudem zeigen sich Bereitschaft zur Mobilität. Vor diesem Hintergrund bemüht sich die Regierung um eine Diversifizierung der Wirtschaft und engere Abstimmung von Ausbildungs- und Wissenschaftssystemen mit den industriellen und technologischen Bedürfnissen des Landes.
(Quellen: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 31.1.2013; Auswärtiges Amt, Algerien - Wirtschaft, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 05.02.2014; BAA - Staatendokumentation: Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012 mit den Schwerpunkten Menschenrechtsfragen und rückkehrrelevante Themen, Februar 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1368529881_alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff 05.02.2014; CRS - Congressional Research Service, 18.1.2013:
Algeria: Current Issues,
http://fpc.state.gov/documents/organization/203732.pdf, Zugriff 18.06.2013; Internationale Organisation für Migration:
Länderinformationsblatt Algerien, August 2012)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung wird mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es in den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt. Seit dem 01.01.2009 gilt, wie Gesundheitsministerium und Zentralstelle für das Krankenhauswesen im Juli 2010 bestätigten, ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.02.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 08.05.2011 (s. Gesetzblatt Nr. 35, 22.06.2011) wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und 12 medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Art. 1). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihre Bemühungen um Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen: NovoNordisk und die algerische Firma Saidal gaben im August 2012 ihre Zusammenarbeit zur nationalen Herstellung von Insulin bekannt.
Medikamente werden subventioniert. Alle Medikamente stehen zur Verfügung, sofern sie die staatliche Vorgabe, nämlich, dass sie in Algerien produziert werden, erfüllen. Daher sind Versorgungsengpässe evident. In den Großstädten fehlen Medikamente und Ärzte. Medikamente und Basisimpfungen sind mitunter nicht erhältlich, weil illegaler Handel mit Medikamenten blüht und diese vom öffentlichen Bereich an die Privatkliniken verkauft werden.
In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamtinnen und Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = 1,03 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen. (Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 25-26;
Staatendokumentation: Bericht zur Fact Finding Mission Algerien, 2012, mit den Schwerpunkten Menschenrechtsfragen und rückkehrrelevante Themen, Februar 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1368529881_alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff 05.02.2014)
Ausreise und Behandlung von Rückkehrern
Nach Eintreffen in Algier bestimmen Rückkehrer ihren weiteren Aufenthaltsort im Land selbst. Zurückgeführte algerische Staatsangehörige werden oft nach Eintreffen am Flughafen vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen, der in Einzelfällen auch mehrere Tage dauern kann. Zweck ist die Feststellung der Identität und die Prüfung, ob der Abgeschobene einer Straftat (Terrorismus) verdächtig ist. Bei Verdacht auf Desertion kann sich die Dauer des Gewahrsams wegen der Prüfung eines möglichen Geheimnisverrats auf über zwei Wochen ausdehnen. Für eigene Staatsangehörige werden nur solche Heimreisedokumente anerkannt, die von einer Botschaft oder einem Konsulat Algeriens ausgestellt sind. Zurückgeführte Personen werden am Flughafen Algier durch einen der jeweils in 24h-Schichten dort arbeitenden Ärzte untersucht ("examination de la situation"). Bei der Rückführung von Personen mit speziellen gesundheitlichen Risiken wird seitens der deutschen Behörden vor Einreise auf die besonderen Umstände hingewiesen. Abschiebungen aus den meisten EU-Staaten erfolgen auf dem Luftweg über den Flughafen Algier. Abgeschobene Personen müssen im Besitz eines Passes oder Passersatzpapieres sein. Die völkerrechtliche Verpflichtung, eigene Staatsangehörige zurückzunehmen, wird grundsätzlich anerkannt. Eine behördliche Rückkehrhilfe ist nicht bekannt. Zwischen ALG und einzelnen EU-MS bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen. Die EU möchte eine Rückübernahmeklausel im Assoziationsvertrag mit ALG verankern, ALG verlangt dafür aber eine Lockerung des Schengen-Systems (Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 26-27; Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht, Februar 2013, S. 9).
Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist in Algerien verboten. Mit einer Novelle des algerischen Strafgesetzbuches (Code Pénal) im Frühjahr 2009 wurde die illegale Ausreise gemäß Artikel 175 (1) Code Pénal offiziell unter Strafe gestellt. Illegal Ausgereisten ("Harraga") drohen offiziell zwei bis sechs Monate Haftstrafe sowie Geldstrafen in der Höhe von 20.000 bis 60.000 algerischen Dinar, wobei auf Geld- oder Haftstrafe verzichtet werden kann. Laut dt. Botschaft wird das Gesetz auch angewendet, und würden mitunter Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt werden. Laut Bericht des dt. Auswärtigen Amts wurden in der Praxis zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Im August 2012 endete erstmals ein sog. Harraga-Prozess auf o.g. Grundlage mit einem Freispruch - Beobachter sprechen diesem Fall aus Oran Präzedenz-Wert zu. Laut Information der österreichischen Botschaft erklären alg. Behörden, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten, werde nicht angewendet und werde insgesamt in der nächsten Zeit reformiert/aufgehoben werden. (Quelle: Journal officiel de la Republique Algerienne democratique et populaire, No 15 48ème Annee, 08.03.2009, Loi no 09-01 du 29 Safar 1430 correspondant au 25 février 2009 modifiant et complétant lòrdonnance no 66-156 du 8 juin 1966 portant code pénal, Art. 3, S. 4; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 24; Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht, Februar 2013, S. 9)
Personen, die einen Asylantrag stellten und nach Ablehnung des Asylbegehrens nach Algerien zurückkehren, haben keine Verfolgung oder sonstige Konsequenzen zu befürchten (Quelle: Home Office UK, Algeria. Country of Origin Report 2011. März 2011, S. 133)
2.1. Voranzustellen ist, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte. Weder gegen die Protokollierung der Erstbefragung und der aufgenommenen Niederschriften, noch gegen die als Dolmetscher tätigen Personen und die während der Verhandlung erfolgten (Rück-) Übersetzungen erhob der Beschwerdeführer Einwände; mit seiner Unterschrift bestätigt er vielmehr die inhaltlich richtige und vollständige Protokollierung der von ihm gemachten Angaben. Bei sämtlichen Einvernahmen und aufgenommenen Niederschriften versicherte er, dass er nicht an Beschwerden oder Krankheiten leidet, die es ihm erschwert oder unmöglich gemacht hätten, die Gründe für seine Antragsstellung auf Gewährung internationalen Schutzes darzulegen und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren zu folgen. Er gab vielmehr an, gesund zu sein.
2.2. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und Familienstand fußen auf den unbeeinflusst gemachten Angaben des Beschwerdeführers, die er jedoch - wie auch sein Geburtsdatum - nicht unter Beweis stellen konnte. Seinen Aussagen zur muslimischen Religionszugehörigkeit, zum Besuch der Grundschule und zu der Nichtausübung einer beruflichen Tätigkeit begegnen keine Bedenken.
2.3. Dass der Beschwerdeführer am 07.01.2013 unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist, beruht nur auf seinen Angaben und konnte mangels anderer Bescheinigungs- oder Beweismittel damit auch nicht festgestellt werden.
2.4. Der festgestellte Sachverhalt über sein nicht existierendes Familienleben in Österreich basiert auf den durchgeführten Einvernahmen. Hingegen tätigte er zu seiner in Algerien lebenden Familie (Eltern, Geschwister) widersprüchliche Aussagen. So gab er bei seiner Erstbefragung am 07.01.2013 an, seine Mutter sei 42 Jahre alt, seine Schwestern seien XXXX ca. 20 und XXXX sieben Jahre und seine Brüder seien der dreijährige XXXX und der ältere Bruder mit 25 Jahren heiße XXXX. Demgegenüber äußerte er bei der am 21.05.2015 aufgenommenen Niederschrift, seine Mutter sei 50 Jahre alt, eine Schwester heiße XXXX und sei 35 Jahre alt und die andere XXXX, die ein Alter von 21 Jahren habe. Der jüngere Bruder im Alter von 16 Jahren habe den Namen XXXX und der Bruder, der im Jahr 2010 getötet worden sei, heiße XXXX.
2.5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich insbesondere aus seinen eigenen Angaben.
2.6. Der Beschwerdeführer ging und geht in Österreich derzeit keiner regelmäßigen Beschäftigung nach.
2.7. Seinem Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates circa im Jänner 2012 und zur Verfolgungssituation bei einer Rückkehr nach Algerien, wonach er Angst vor Terroristen habe, ist keine Glaubwürdigkeit beizumessen. Denn die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind in mehreren Punkten widersprüchlich und - mit Bezug auf eine Asylrelevanz - substanzlos geblieben. Auch im Rahmen der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.05.2013 eingebrachten Beschwerde hat der Beschwerdeführer diesbezüglich keine konkreten Angaben gemacht.
Bei seiner Erstbefragung vom 07.01.2013 brachte er seine Probleme mit den muslimischen Extremisten in Algerien und den Umstand, dass sein (25 Jahre alter) Bruder XXXX von den Extremisten vor ca. vier Jahren, also ca. im Jänner 2009, umgebracht worden sei, als Fluchtgrund vor. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 21.05.2013 nannte er diesen Bruder XXXX und gab an, dass er bei seinem Ableben 23, fast 24 Jahre alt gewesen und im Jahr 2010 (auf Nachfrage im April) getötet worden sei.
Es spricht klar gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass er, zumal es keine Hinweise auf problematische Vernehmungssituationen gibt und er solche auch nicht behauptet hat, seinen Bruder, der umgebracht worden sein soll, nicht nennen kann bzw. ihm dessen Namen nicht mehr erinnerlich ist, und er unterschiedliche Zeitpunkte, die um mehr als ein Jahr variieren, hinsichtlich der angeblichen Tötung des Bruders und damit auch hinsichtlich dessen Alter zum Zeitpunkt des Todes angegeben hat. Dass auch die Angaben über die Namen und das Alter der übrigen Geschwister bzw. seiner Mutter - widersprüchlich sind, rundet das Bild der nicht glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers ab. Einer Person, der - wie der Beschwerdeführer äußerte - von der Familie den Tod und Todeszeitpunkt des Bruders mitgeteilt bekommt, werden solche (höchst) persönlichen und einprägsamen Ereignisse dauerhaft und deutlich in Erinnerung bleiben.
Der Beschwerdeführer wurde bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen zu den ihn selbst betreffenden Motiven für das Verlassen seines Heimatlandes mehrfach aufgefordert, "möglichst genau" seine Fluchtgründe zu schildern. Neben seinen sich auf wirtschaftliche Motive beziehenden Aussagen (er sei hierhergekommen, um die Mutter und die Familie finanziell zu unterstützen) erschöpften sich seine Äußerungen, er habe Probleme mit den muslimischen Extremisten gehabt, er sei nur aus Angst vor den Terroristen nach Europa gekommen, er sei von den Terroristen geflüchtet und er wolle nicht, dass sie ihn töten, in ganz allgemein gehaltene Behauptungen, welche jeden konkreten, insbesondere die ihn betreffenden Verfolgungshandlungen veranschaulichenden Anhaltspunkt vermissen lassen. Die erst auf wiederholtes Nachfragen, Details zu schildern, präzisierte individuelle Verfolgungssituation bestand darin, dass er von den Terroristen gefangen genommen worden sei, sie ihn in der Umgebung von "Wahran" festgehalten, gefesselt und mit Schwertern an den Beinen und anderen Teilen seines Körpers (bzw. in der linken Achselhöhle) verletzt hätten und ihm während des Frühstücks die Flucht gelungen sei ("... bin ich einfach auf und davon. Ich rannte zu einer Bushaltestelle, nahm den Bus bis Wahran und ging von dort nach Annaba zu meiner Familie nach Hause"). Zu den "erlebten" Verfolgungshandlungen konnte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben tätigen. Dass er nicht einmal in Ansätzen schildern konnte, welche (Gruppe von) Terroristen für seine Gefangennahme und erlittenen Verletzungen verantwortlich gewesen ist bzw. sind ("Es waren so Vermummte, sie hatten Kapuzen überm Kopf und lange Bärte"), wann, wo und warum sie stattgefunden haben ("sie wollten halt einfach, dass ich mitwirke, sie haben aber nicht von mir verlangt, dass ich gleich etwas tue, sie wollten halt, dass ich bleibe und einer von ihnen werde, ich weiß aber nicht, warum sie mich gefangen gehalten haben und ich bei ihnen war") und wie lange sie andauerten ("... auch sonst kann ich rein gar nichts darüber sagen."), lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht einer realen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war. Ein Schutzsuchender wird die fluchtauslösende Verfolgung durch Terroristen in der Regel detaillierter, insbesondere in der zeitlichen Abfolge, schildern können und sich nicht mit lückenhaften oberflächlichen Behauptungen begnügen. Es ist ihm die Glaubwürdigkeit abzusprechen, wenn er nichts Konkretes über die Terroristen weiß, die angeblich wollen, dass er bei ihnen mitwirkt. Es ist daher die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer nicht von tatsächlich erlebten Ereignissen berichtet hat. Dies wird durch den Umstand, dass er durch seine Verzichtserklärung, nicht an der anberaumten mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen, von der Feststellung des (asylrelevanten) Sachverhaltes und der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe Abstand nahm, verstärkt. Das Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung (ohne Angabe eines Grundes) kann als mangelhafte Mitwirkung im Verwaltungsverfahren zum Nachteil des Beschwerdeführers gewürdigt werden.
Bei einer Gesamtbetrachtung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Fluchtgründe glaubhaft darzulegen. Auch auf wiederholtes Nachfragen konnte der Beschwerdeführer keinerlei Details angeben und insbesondere der Umstand, dass er über seine ("engste") Familie widersprüchliche Angaben gemacht hat und er nicht angeben konnte, wer, wann und warum er einer Verfolgung ausgesetzt war, lässt die Schlussfolgerung zu, dass der Beschwerdeführer lediglich Behauptungen äußerte, jedoch nicht von tatsächlich erlebten Ereignissen berichtet hat. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass er in seinem Heimatstaat verfolgt wurde und er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
2.8. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Algerien stützen sich auf die dem Beschwerdeführer übermittelten Länderfeststellungen, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt in dem für die Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde in den wesentlichen Gesichtspunkten unverändert geblieben sind. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche aufgrund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Der Beschwerdeführer hat zudem im zur Kenntnis gebrachten Berichten keine Stellungnahme abgegeben.
Zu Spruchpunkt A) I.:
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
4. Status des Asylberechtigten:
4.1.1. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
"Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."
4.1.2. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
4.1.3. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erk. des VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; u.v.a.).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (vgl. das Erk. des VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
4.2. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Algerien eine reale Gefahr einer Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen gedroht oder er eine asylrechtlich relevante individuelle Bedrohung aktuell zu gewärtigen hat. Er hat vorgebracht, er sei in seiner Heimat weder politisch noch religiös tätig gewesen. Sein wiederholtes Vorbringen erschöpfte sich in der nicht glaubwürdigen Behauptung (vgl. Pkt. I.2.7.), von Terroristen gefangen genommen, festgehalten und verletzt worden zu sein. Aus den oberflächlich gebliebenen Behauptungen kann ein in der GFK abschließend genannter Verfolgungsgrund (auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politischen Gesinnung) nicht abgeleitet werden. Bei der dargestellten Verfolgung durch "Terroristen" handelt es sich - auch wenn sie stattgefunden haben sollte - weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Für die (unglaubwürdige) Verfolgung durch Terroristen findet sich keine in der Person des Beschwerdeführers gelegene beachtenswerte Ursache und es besteht damit kein Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe. Auf die Frage, ob der Staat seiner Schutzpflicht nachkommen kann, kommt es im Zusammenhang mit einer Verfolgung durch private Personen, die in keinem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund steht, nur an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (vgl. die Erk. des VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/574; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; u.a.). Für eine offenkundige Schutzunwillig- und Schutzunfähigkeit der algerischen Sicherheitsbehörden bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte und wird vom Beschwerdeführer dazu - auch in der Beschwerde - nichts Gegenteiliges vorgebracht. Der Beschwerdeführer gab bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.05.2013 vielmehr an, ihm wäre die Möglichkeit offen gestanden, sich um Hilfe an die heimatlichen Behörden wenden zu können.
4.3. Da beim Beschwerdeführer weder eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien bestehende noch eine aktuelle asylrelevante Verfolgung aus Gründen der GFK im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, somit ein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund nicht bestanden hat und besteht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005) als unbegründet abzuweisen.
5. Status des subsidiär Schutzberechtigten:
5.1.1. § 8 Abs. 1 bis 3a AsylG 2005 lautet:
"(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
5.1.2. Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) normiert:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Artikel 3 der EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
5.2. Es ist daher zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
5.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; u.v.a.). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. die Erk. des VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch die ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe auch die Urteile des EGMR vom 20.07.2010, N. v. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52 ff; vom 13.10.2011, Husseini v. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81 ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. die Urteile des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z. B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (vgl. das Urteil des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich; die Erk. des VwGH vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
5.2.2. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation für sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten ausgesetzt wäre. Dass ihm gegenständlich in Algerien Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. In Algerien herrscht weder Bürgerkrieg noch eine solche Situation vor, in der jedermann einem realen Risiko von Menschenrechtsverletzungen unterliegt.
Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre. In Algerien mangelt es ihm auch nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Weder aus seinen Angaben zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen (es gibt eher Anhaltspunkte, dass er aus wirtschaftlichen Gründen seinen Heimatstaat verlassen hat ["Ich bin hierhergekommen, um meine Mutter finanziell zu unterstützen ..."]) noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass die gemäß der Judikatur des EGMR geforderten außerordentlichen und außergewöhnlichen Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR).
Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Eine solche Zwangslage ist im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Es ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass er den notwendigen Lebensunterhalt in seiner Heimat durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird bestreiten können. Er hat - wenn es zutreffen sollte - in Algerien eine (aus Mutter, Geschwister bestehende) Familie und verfügt damit im Fall seiner Rückkehr über ein soziales Netz. Darüber hinaus ist auch die Grundversorgung der algerischen Bevölkerung - wie es sich aus den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen ergibt - gesichert.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
5.2.3. Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien) als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt A) II.:
6.1. Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Algerien:
6.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
6.1.2. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
6.1.3. § 9 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalen Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG) lauten:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
6.2.1. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. das Urteil SISOJEVA, u. a., v. Lettland, vom 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA, u. a. v. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI v. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 10.737/1985; VfSlg. 13.660/1993).
6.2.2. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) unzulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen.
Aufenthaltszeiten während eines Asylverfahrens kommt grundsätzlich nur ein vermindertes Gewicht zu; dies bedeutet vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung aber nicht, dass der während eines unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen und ein solcherart begründetes privates und familiären Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte. Ferner kann im Rahmen der Interessenabwägung der Umstand Bedeutung erlangen, dass sich der Fremde illegal bzw. trotz rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, weil dies eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften darstellt, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein großer Stellenwert zukommt (vgl. z.B. das Erk. des VwGH vom 10.10.2012, Zl. 2009/18/0481, mwN).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen bzw. eine Ausweisung als unverhältnismäßig erscheinen lassen (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.09.2011, Zlen. 2007/18/0864 bis 0865, mwN).
6.3.1. Unbestritten ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist und der unsichere Aufenthalt von nunmehr ca. zweieinhalb Jahren im Bundesgebiet noch nicht eine Dauer erreicht hat, die eine Ausweisung als nicht gerechtfertigt erscheinen lässt.
6.3.2. Er hat bis zum gegebenen Zeitpunkt keine durch ein anerkanntes Sprachzertifikat dokumentierten Deutschkenntnisse erworben.
6.3.3. Der Beschwerdeführer ist ledig, seine Mutter und seine Geschwister leben in Algerien, sodass er erhebliche familiäre Bindungen in seinem Heimatstaat hat. Er selbst hat sein Leben bis zu seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat verbracht, wo er die Grundschule besucht hat und dessen Landessprache er spricht. Dass er einer legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen und damit selbsterhaltungsfähig ist (er verbüßte bzw. verbüßt eine Strafhaft) oder aus anderen Gründen eine berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich besteht, hat sich im Verfahren nicht ergeben.
6.3.4. Unter Berücksichtigung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen ist gegen eine berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers insbesondere ins Treffen zu führen, dass er bereits vier Mal wegen verschiedenster Delikte (vgl. Pkt. I.1.4.1. ff) zu (un)bedingten Freiheitsstrafen (von zuletzt zwölf Monaten) rechtskräftig verurteilt wurde, wobei er sich von der ersten, nur drei Monate nach seiner Antragstellung auf internationalen Schutz erfolgten Verurteilung nicht abhalten ließ, innerhalb des kurzen Zeitraumes von drei Monaten und weiterer kurzer Zeiträume verpönte Straftaten zu begehen.
6.3.5. Abgesehen vom Umstand, dass sein Antrag auf internationalen Schutz unbegründet und er zur Antragsstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist ist, absolvierte er keine relevanten Ausbildungen. Der Beschwerdeführer zeigte auch in anderer Hinsicht keine Bemühungen, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.
6.3.6. Er hat keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung daher nicht in dieses ein.
6.3.7. Da sich in einer Zusammenschau im gegenständlichen Fall bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers auf ein Privat- und Familienleben einerseits und der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen anderseits nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß §75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den bei der Abwägung der öffentlichen Interessen und jener des Beschwerdeführers zu beachtenden Kriterien der Aufenthaltsdauer, des Grades der Integration des Fremden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Sprachkenntnisse, der engen familiären Beziehungen zum Heimatstaat, der Verfolgung durch private Personen und der Straffälligkeit ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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