BVwG W208 2016297-1

W208 2016297-1Federal Administrative CourtMay 15, 2015

Regest

besondere Härte, Gerichtsgebühren - Nachlass, Mitwirkungspflicht,<br/>Ratenzahlung, Strafhaft

Full text

BVwG W208 2016297-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2016297.1.00

Spruch

W208 2016297-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, von XXXX, gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES OBERLANDESGERICHTES WIEN vom 11.11.2014, GZ Jv 56169-33a/14 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 GEG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Im Insolvenzverfahren 20 S 60/12g gegen den Beschwerdeführer (BF) viel eine Treuhandvergütung gem. § 203 Abs. 4 und § 84 Abs. 1 Insolvenzordnung (IO) in Höhe von € 121,03 an. Diese wurden aufgrund eines Beschluss des Bezirksgerichtes JOSEFSTADT (BG) vom 01.09.2014 vorerst aus Amtsgeldern beglichen. Dem BF als Schuldner wurde aufgetragen den Betrag auf das Gerichtskonto zu überweisen, "soweit und sobald er ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu im Stande" sei.

2. Mit Zahlungsauftrag vom 28.10.2014 (das Zustelldatum ist dem Akt nicht zu entnehmen) der Kostenbeamtin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen WIEN (LG) wurden dem BF aufgetragen, gem. dem oa. Beschluss diese Treuhandvergütung zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG, insgesamt € 129,03 dem BG zu überweisen.

3. Mit undatiertem Schreiben, eingelangt beim LG am 02.11.2014, informierte der BF, dass er sich in Haft befände, auch nach seiner Entlassung werde ihm die Begleichung nur in Raten möglich sein. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation ersuche er um Prüfung der Möglichkeit ihm die Forderung nachzulassen.

4. Der Antrag wurde von der Kostenbeamtin des LG als Nachlassantrag gewertet und am 07.11.2014 der belangten Behörde zur Entscheidung weitergeleitet.

5. Die belangte Behörde - der Präsident des Oberlandesgerichtes WIEN - leitete daraufhin Ermittlungen ein und stellte ua. fest, dass sich der BF (ein Steinmetz) wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) seit 08.04.2014 in Strafhaft befand und voraussichtlich am 08.01.2015 entlassen werden würde. Sein Konto in der Vollzugsanstalt wies zum Abfragezeitpunkt 10.11.2014 einen Kontostand von € 853,61 auf.

6. Mit Bescheid vom 11.11.2014, Jv 56169-33a/14 entschied der Präsident des Oberlandesgerichtes WIEN, dass dem Antrag auf Nachlass der Gerichtskosten in Höhe von € 129,03,- gem. § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben werde.

In der Begründung wurde, nach auszugsweiser Wiedergabe des oa. Schreibens, und Zitierung des § 9 Abs. 2 GEG im Wesentlichen ausgeführt, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nur dann zu einem Nachlass führen könnten, wenn mit einer Besserung auf Dauer nicht gerechnet werden könne. Dies sei beim BF nicht der Fall. Er sei 1976 geboren und werde am 08.01.2015 aus der Haft entlassen.

7. Gegen diesen Bescheid, der dem BF am 05.12.2014 zugegangen ist, richtete sich die undatierte (Poststempel 11.12.2014) verfahrensgegenständliche Beschwerde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF in einer sehr "miesen" finanziellen Lage befände und auch in nächster Zeit keine Besserung in Sicht sei, da zwischenzeitlich auch über seine Firma der Konkurs verhängt worden wäre. Er ersuche die Entscheidung dem Beschluss vom 10.09.2014 zu XXXX anzugleichen und auch diese Gerichtskosten nach § 391 StPO für uneinbringlich zu erklären.

Eine im Schreiben angeführte Kopie die beiliegen sollte, ist dem Akt nicht zu entnehmen.

6. Mit Schreiben vom 16.12.2014 (eingelangt beim BVwG 19.12.2014) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem BVwG zur Verwendung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG daher entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde und der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idgF lauten:

§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint.

(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (§ 1 Z 6).

Die vom BF angeführte Bestimmung des § 391 Strafprozessordnung (StPO); BGBl. Nr. 631/1975 lautet:

§ 391. (1) Die Kosten des Strafverfahrens sind jedoch vom Ersatzpflichtigen nur insoweit einzutreiben, als dadurch weder der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z 110)

(2) Ist nach den im Verfahren hervorgekommenen Umständen mit Grund anzunehmen, dass die Kosten des Strafverfahrens wegen Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen auch nicht bloß zum Teile hereingebracht werden können, so hat das Gericht, soweit tunlich, gleich bei Schöpfung des Erkenntnisses die Kosten für uneinbringlich zu erklären; andernfalls entfällt eine Entscheidung über die Einbringlichkeit der Kosten. Der Beschluss, womit die Kosten für uneinbringlich erklärt werden, kann jederzeit aufgehoben und, wenn später Umstände der bezeichneten Art hervorkommen, nachträglich gefasst werden.

(3) Gegen Entscheidungen der Gerichte, womit ein Antrag abgelehnt wird, die Kosten für uneinbringlich zu erklären, ist kein Rechtsmittel zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat im Wesentlichen zum Gebührennachlass ausgeführt:

"Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).

Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (Hinweis E 28. März 1996, 96/16/0020, mwN, VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241).

An der Einhebung von Abgaben besteht an sich ein öffentliches Interesse, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden; dies gilt insbesondere auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren. Das im § 9 Abs 2 GEG 1962 erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, daß es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227)."

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Der BF hat ausdrücklich angeführt, dass er den Nachlass der Forderung begehrt bzw. die Erklärung der Uneinbringlichkeit, was auf dasselbe hinausläuft. Die belangte Behörde hat daher sein Schreiben vom 02.11.2014 zu Recht als Nachlassantrag gem. § 9 Abs. 2 GEG und nicht als Antrag zur Ratenzahlung (Stundung) gem. § 9 Abs. 1 GEG gewertet. Wobei ein solcher Antrag auf Zahlung in Teilbeträgen bzw. Stundung dem BF damals möglich gewesen wäre, aber ausdrücklich nicht gestellt wurde.

Eine Erklärung der Uneinbringlichkeit gem. § 391 StPO, wie in der Beschwerde begehrt, ist im Gegenstand nicht möglich, weil es sich beim Insolvenzverfahren nicht um ein Strafverfahren handelt und die StPO daher nicht anwendbar ist.

Ein öffentliches Interesse am Nachlass der Gerichtkosten kann vom BVwG nicht erblickt werden, weil an der Einhebung von Gerichtskosten - wie bei der Einhebung von Abgaben - ebenfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Zu diesen Aufgaben gehört der Strafvollzug bzw. die Haft (die der BF durch sein Verhalten verursacht hat) ebenso wie die Abwicklung von Insolvenzverfahren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im konkreten Fall wäre daher vom BF eine besondere Härte dazulegen gewesen. Dies ist ihm jedoch weder in seinem Schreiben vom 02.11.2014 noch in der Beschwerde vor dem BVwG gelungen.

Der BF ist 1976 geboren, hat den Beruf eines Steinmetzes ausgeübt und sogar eine eigene Firma betrieben. Es ist, wie bereits die belangte Behörde richtig angeführt hat, davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in denen der BF sich aufgrund seiner Haft und des Konkurses befindet, nur vorübergehend sind. Er könnte sogar mit seinem auf dem Konto der Justizanstalt befindlichen Guthaben in Höhe von immerhin € 853,- (allenfalls auch in sehr kleinen Raten) die Gerichtskosten zahlen, da der aushaftenden Betrag lediglich € 129,03 beträgt. Wie bereits erwähnt steht es dem BF auch nach wie vor frei beim LG einen Antrag auf Stundung bzw. Teilzahlung einzubringen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

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