W118 2005987-1•BVwG W118 2005987-1
W118 2005987-1Federal Administrative CourtMay 15, 2015
Beitragserklärung, Beitragsgrundlagen, Beitragsrückstand,<br/>Beitragszuschlag, Bescheidabänderung, Marketingbeitrag,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht, mündliche Verhandlung,<br/>Schätzverfahren, Zuständigkeit
W118 2005987-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, vertreten durch Dr. XXXX, Rechtsanwalt in 1020 Wien, gegen die Bescheide des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 02.12.2011, Zl. I/2/5-amb/2011, AMB-Nr. 267884, vom 31.08.2012, Zl. I/2/5-amb/2012, AMB-Nr. 267884 und vom 05.09.2013, Zl. I/2/5-amb/2013, AMB-Nr. 267884, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird teilweise stattgegeben und die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert, dass kein Erhöhungsbetrag im Sinne von § 21g Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007, vorgeschrieben wird. Im Übrigen bleiben die angefochtenen Bescheide unverändert.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Parteiengehör vom 28.09.2011 informierte die AMA den Beschwerdeführer über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens betreffend die allfällige Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Bewirtschaftung von Weingartenflächen für das Beitragsjahr 2011 sowie für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln für das Beitragsjahr 2010.
Nach Anführung der Rechtsgrundlagen betreffend die Beitragspflicht des Beschwerdeführers wurde dieser darauf hingewiesen, dass er bis dato keine Beitragserklärungen ordnungsgemäß eingebracht habe und daher auf Grundlage seiner Angaben im Mehrfachantrag-Flächen 2010 eine Schätzung durchgeführt werde. Als Ergebnis dieser Berechnung wurden in einer Tabelle jeweils für die Beitragsgrundlagen Weingartenfläche, Kartoffeln, Gemüse im Freiland (eine Nutzung), Gemüse im Folienhaus sowie Obst im Freiland die Beitragszeiträume, die Abgleichmengen (in Hektar), die Beitragssätze und die daraus errechneten Beiträge angeführt. Für den Beschwerdeführer ergebe sich demzufolge ein offener Gesamtbeitrag in der Höhe von EUR 2.442,71.
Für den Fall, dass es sich bei den angeführten Obstflächen um Junganlagen handle, wurde der Beschwerdeführer ersucht, der AMA die Fläche, die Obstart und das Pflanzungsjahr bekanntzugeben.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, um den angeführten Beitrag einzuzahlen oder dem Ermittlungsergebnis entgegenstehende Angaben einzubringen, andernfalls der Beitrag bescheidmäßig vorgeschrieben werde. Etwaige anfallende Verzugszinsen oder ein Ergänzungsbetrag würden sodann gesondert zur Vorschreibung gelangen.
1.2. Mit Bescheid der AMA vom 02.12.2011 wurden dem Beschwerdeführer Agrarmarketingbeiträge für die Erzeugung von Obst, Gemüse und Kartoffeln für das Beitragsjahr 2010 in Höhe von EUR 1.488,46 und für die Bewirtschaftung von Weingartenflächen für das Beitragsjahr 2011 in Höhe von EUR 954,25 sowie ein Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 732,81 gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 vorgeschrieben.
In der Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, die gesetzlichen Grundlagen sowie die Berechnung der Beitragsschuld seien dem Beschwerdeführer bereits mit Parteiengehör vom 28.09.2011 mitgeteilt worden. Eine Stellungnahme hiezu sei bis dato nicht eingebracht worden, zudem seien Zahlungen hiefür unterblieben, weshalb die Beitragsschuld vorzuschreiben gewesen sei. Die AMA habe einen Erhöhungsbetrag von 30 % des Beitrages vorgeschrieben, da dem Beschwerdeführer das Erkennen der Beitragsschuld aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen habe bekannt sein müssen.
1.3. Hiegegen wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.12.2011 ein Rechtsmittel erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berechnung (der Beitragsschuld) im Ergebnis jedenfalls unrichtig sei. In welcher Weise genau die Berechnung unrichtig sei, könne nicht angegeben werden, da die im Bescheid ausgewiesenen Zahlen zur Beitragsschuld nicht nachvollziehbar hergeleitet werden könnten. Außerdem sei unter anderem nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 auf etlichen Weingartenflächen aufgrund von Vogelfraß gar keine Ernte habe einbringen können.
Im Übrigen halte der Beschwerdeführer den Bescheid bzw. das dem Bescheid zugrunde liegende Gesetz in mehrfacher Hinsicht für verfassungswidrig. Der Beschwerdeführer sei nicht gefragt worden, ob er wolle, dass mit seinem Geld jemand anderer Marketing für seine Produkte betreibe, und werde darüber hinaus tatsächlich von jemand anderem für seine Produkte gar kein Marketing betrieben. Er produziere besondere Produktqualitäten, deren Vorzüge er seinen Kunden gerne selbst erläutere, und seien die Tätigkeiten der AMA dabei tatsächlich kontraproduktiv. Der Beschwerdeführer sehe es als gegen den Grundsatz der Erwerbsfreiheit gerichtet, dass er Marketingmaßnahmen mitfinanzieren müsse, die zum einen mit seiner Produktionsweise nichts zu tun hätten und zum anderen aufgrund ihrer Auslassungen und "Halbwahrheiten" bei aufgeklärten Konsumenten mehr Fragen als Antworten hervorrufen würden, die von ihm selbst unter Verursachung von Zusatzaufwand korrigiert werden müssten.
Er beantrage daher die Aufhebung des Bescheides sowie gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der Beträge in der Gesamthöhe von EUR 3.175,52 bis zur Erledigung des Rechtsmittels.
2.1. Mit Parteiengehör vom 22.06.2012 informierte die AMA den Beschwerdeführer über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens betreffend die allfällige Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Bewirtschaftung von Weingartenflächen für das Beitragsjahr 2012 sowie für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln für das Beitragsjahr 2011.
Nach Anführung der Rechtsgrundlagen betreffend die Beitragspflicht des Beschwerdeführers wurde dieser darauf hingewiesen, dass er bis dato keine Beitragserklärungen ordnungsgemäß eingebracht habe und daher auf Grundlage seiner Angaben im Mehrfachantrag-Flächen 2011 eine Schätzung durchgeführt werde. Als Ergebnis dieser Berechnung wurden in einer Tabelle jeweils für die Beitragsgrundlagen Weingartenfläche, Kartoffeln, Gemüse im Freiland (eine Nutzung), Gemüse im Folienhaus sowie Obst im Freiland die Beitragszeiträume, die Abgleichmengen (in Hektar), die Beitragssätze und die daraus errechneten Beiträge angeführt. Für den Beschwerdeführer ergebe sich demzufolge ein offener Gesamtbeitrag in der Höhe von EUR 2.674,71.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, um den angeführten Beitrag einzuzahlen oder dem Ermittlungsergebnis entgegenstehende Angaben einzubringen, andernfalls der Beitrag bescheidmäßig vorgeschrieben werde. Bei Nichtbezahlung eines bescheidmäßig vorgeschriebenen Beitrages komme es in letzter Konsequenz zu einer gerichtlichen Exekution. Etwaige anfallende Verzugszinsen oder ein Ergänzungsbetrag würden sodann gesondert zur Vorschreibung gelangen.
2.2. Mit Bescheid der AMA vom 31.08.2012 wurden dem Beschwerdeführer Agrarmarketingbeiträge für die Erzeugung von Obst, Gemüse und Kartoffeln für das Beitragsjahr 2011 in Höhe von EUR 1.379,46 und für die Bewirtschaftung von Weingartenflächen für das Beitragsjahr 2012 in Höhe von EUR 1.295,25 vorgeschrieben.
In der Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, die gesetzlichen Grundlagen sowie die Berechnung der Beitragsschuld seien dem Beschwerdeführer bereits mit Parteiengehör vom 22.06.2012 mitgeteilt worden. Eine Stellungnahme hiezu sei bis dato nicht eingebracht worden, zudem seien Zahlungen hiefür unterblieben, weshalb die Beitragsschuld vorzuschreiben gewesen sei. Ein allfälliger Erhöhungsbetrag oder allfällige Verzugszinsen würden gesondert zur Vorschreibung gelangen.
2.3. Hiegegen wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.09.2012 ein Rechtsmittel eingebracht. Hinsichtlich der Begründung wird auf die obenstehenden Ausführungen unter Punkt 1.3. zu der - weitgehend wortidentischen - Beschwerde vom 15.12.2011 verwiesen.
3.1. Mit Parteiengehör des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11.02.2013 wurde der Beschwerdeführer betreffend seine Beschwerden vom 15.12.2011 sowie vom 18.09.2012 darauf hingewiesen, dass er in den verfahrensgegenständlichen Beitragsjahren landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet habe, die unter die "AMA-Marketingbeitragspflicht" für Obst, Gemüse und Kartoffel bzw. Weinbau fallen würden. Es handle sich beim Agrarmarketingbeitrag um eine Selbstbemessungsabgabe, die Beitragserklärung sei bei der AMA einzubringen und der selbst errechnete Beitrag sei selbständig, ohne behördliche Aufforderung an die AMA abzuführen.
Jeder Beitragspflichtige habe im Rahmen seiner verpflichtend vorzulegenden Marketingbeitragserklärung die Möglichkeit, Mitteilung darüber zu machen, ob seine Anbauflächen möglicherweise nicht beitragspflichtige Flächen darstellen würden. Dies sei allerdings nicht erfolgt.
Wenn ein Beitragspflichtiger seiner Pflicht zur Vorlage der Marketingbeitragserklärung nicht nachkomme, so sei die AMA als Erstbehörde berechtigt und sogar verpflichtet, seine Anbauflächen im Wege einer Schätzung zu ermitteln. Diese Schätzung könne dadurch erfolgen, dass die AMA die vom Beitragspflichtigen eingebrachten Mehrfachanträge als Bemessungsgrundlage heranziehe. Für die Berechnung des Marketingbeitrags sei einzig die Anbaufläche relevant. Die mögliche Verwendung oder Verwertung des Ernteguts sei ebenso irrelevant wie der etwaige Verlust durch schlechte Witterungsverhältnisse oder sonstige äußere Einflüsse.
Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die genannten Marketingbeitragserklärungen vorzulegen und sei mit Parteiengehör der AMA vom 28.09.2011 bzw. 22.06.2012 über das Bestehen der Beitragspflicht und die Höhe der Marketingbeiträge informiert worden. Nachdem der Beschwerdeführer weder die ausständigen Beiträge an die AMA abgeführt noch eine Stellungnahme abgegeben habe, habe die AMA für die Schätzung der Marketingbeitragshöhe jene Anbauflächen herangezogen, die der Beschwerdeführer in den von ihm eingebrachten und eigenhändig unterfertigten Mehrfachanträgen vom 17.05.2010 bzw. 16.05.2012 genannt habe. Da der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs weder Einwendung noch sonstige Angaben gemacht habe, seien ihm von der AMA mit den Bescheiden vom 02.12.2011 bzw. 31.08.2012 Agrarmarketingbeiträge vorgeschrieben worden.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer es nicht nur unterlassen habe, die Beitragserklärungen ordnungsgemäß vorzulegen, sondern dass auch für die Erntejahre 2010 und 2011 keine Erntemeldungen nach dem Weingesetz 2009 vorliegen würden.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, der Berufungsbehörde darzulegen, welche landwirtschaftlichen Flächen er in den Beitragsjahren 2010 und 2011 für Obst, Gemüse und Kartoffel bzw. in den Beitragsjahren 2011 und 2012 für Weinbau tatsächlich bewirtschaftet habe. In diesem Zusammenhang wurden dem Beschwerdeführer seine Flächenangaben aus den Mehrfachanträgen 2010 und 2011 nochmals zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.
3.2. Die Beschwerden vom 15.12.2011 (Pkt. 1.3.) sowie vom 18.09.2012 (Pkt. 2.3.) wurden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom 15.07.2013, Zl. BMLFUW-LE.4.3.2/0020-I/2/2013, gemäß §§ 21a ff AMA-G 1992 in Verbindung mit §§ 276 und 279 BAO (in der Fassung vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 14/2013) abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe binnen drei Wochen ab Erhalt des Bescheides den aushaftenden Betrag von insgesamt EUR 5.850,23 bei sonstiger Exekution einzubezahlen. Dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung werde nicht stattgegeben.
3.3. In der hiegegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen, gegen die Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG sowie auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG verstoßenden Gesetzes, nämlich mehrerer näher bezeichneter Bestimmungen des AMA-Gesetzes 1992, geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
4.1. Mit Parteiengehör vom 19.06.2013 informierte die AMA den Beschwerdeführer über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens betreffend die allfällige Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Bewirtschaftung von Weingartenflächen für das Beitragsjahr 2013 sowie für die Erzeugung von Obst für das Beitragsjahr 2012.
Nach Anführung der Rechtsgrundlagen betreffend die Beitragspflicht des Beschwerdeführers wurde dieser darauf hingewiesen, dass er bis dato die Beitragserklärungen für die angeführten Beitragsjahre nicht ordnungsgemäß eingebracht habe und daher auf Grundlage seiner Angaben im Mehrfachantrag-Flächen (2012) eine Schätzung durchgeführt werde. Als Ergebnis dieser Berechnung wurden in einer Tabelle jeweils für die Beitragsgrundlagen Weingartenfläche, Gemüse im Freiland (eine Nutzung), Gemüse im Folienhaus sowie Obst im Freiland die Beitragszeiträume, die Abgleichmengen (in Hektar), die Beitragssätze und die daraus errechneten Beiträge angeführt. Für den Beschwerdeführer ergebe sich demzufolge ein offener Agrarmarketingbeitrag in der Höhe von EUR 3.057,71.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, um den angeführten Beitrag einzuzahlen oder dem Ermittlungsergebnis entgegenstehende Angaben einzubringen, andernfalls der Beitrag bescheidmäßig vorgeschrieben werde. Etwaige anfallende Verzugszinsen oder ein Ergänzungsbetrag würden sodann gesondert zur Vorschreibung gelangen.
4.2. Mit Bescheid der AMA vom 05.09.2013 wurden dem Beschwerdeführer Agrarmarketingbeiträge für die Erzeugung von Obst, Gemüse und Kartoffeln für das Beitragsjahr 2012 in Höhe von EUR 1.511,11 und für die Bewirtschaftung von Weingartenflächen für das Beitragsjahr 2013 in Höhe von EUR 1.546,60 sowie ein Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 917,31 vorgeschrieben.
In der Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, die gesetzlichen Grundlagen sowie die Berechnung der Beitragsschuld seien dem Beschwerdeführer bereits mit Parteiengehör vom 19.06.2013 mitgeteilt worden. Eine Stellungnahme hiezu sei bis dato nicht eingebracht worden, zudem seien Zahlungen hiefür unterblieben, weshalb die Beitragsschuld vorzuschreiben gewesen sei. Die AMA habe einen Erhöhungsbetrag von 30 % des Beitrages vorgeschrieben, da dem Beschwerdeführer das Erkennen der Beitragsschuld aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sowie bereits mehrfach erfolgter Beitragsvorschreibungen zugemutet werden könne.
4.3. Hiegegen wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.09.2013 ein Rechtsmittel eingebracht. Hinsichtlich der Begründung wird auf die obenstehenden Ausführungen unter Punkt 1.3. zu der - weitgehend gleichlautenden - Beschwerde vom 15.12.2011 verwiesen.
5.1. Die Beschwerde vom 15.09.2013 gegen den Bescheid der AMA vom 05.09.2013 wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom 13.12.2013, Zl. BMLFUW-LE.4.3.2/0060-I/2/2013, gemäß §§ 21a ff AMA-G 1992 in Verbindung mit §§ 276 und 279 BAO (in der Fassung vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 14/2013) abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe binnen drei Wochen ab Erhalt des Bescheides den aushaftenden Betrag von insgesamt EUR 5.850,23 bei sonstiger Exekution einzubezahlen. Dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung werde nicht stattgegeben.
5.2. In der hiegegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen, gegen die Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG sowie auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG verstoßenden Gesetzes, nämlich mehrerer näher bezeichneter Bestimmungen des AMA-Gesetzes 1992, geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
6.1. Aus Anlass dieser sowie weiterer Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof am 23.06.2014 gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376 idF BGBl. I Nr. 55/2007, ein. Mit Erkenntnis vom 08.10.2014, Zl. G 142-147/2014, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung bis zum Ablauf des 31.12.2013 verfassungswidrig war.
6.2. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2014 zu den Zahlen B 968/2013-13 und B 281/2014-13, wurde insbesondere ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer durch die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 15.07.2013 bzw. 13.12.2013 wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt wurde. Die Bescheide wurden aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer hat in seinem Betrieb die in dem jeweiligen Mehrfachantrag-Flächen für das bezughabende Jahr angegebenen Anbauflächen bewirtschaftet und in den Beitragsjahren 2010, 2011 und 2012 Obst, Gemüse und Kartoffeln erzeugt sowie in den Beitragsjahren 2011, 2012 und 2013 die angegebenen Weingartenflächen bewirtschaftet.
Vom Beschwerdeführer wurden auch nach konkreter Aufforderung durch die AMA weder Beitragserklärungen eingebracht noch die oben angeführten geschuldeten Agrarmarketingbeiträge von gesamt EUR 8.175,13 entrichtet.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von der beschwerdeführende Partei im Laufe des Verfahrens nicht substantiiert bestritten wurde.
Soweit in den Beschwerden - ohne hinreichend konkrete Ausführungen - eine unrichtige Berechnung der Beitragsschuld moniert wurde, ist festzuhalten, dass die Beitragsvorschreibung mangels vom Beschwerdeführer eingebrachter Beitragserklärungen auf Grundlage einer Schätzung unter Heranziehung der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der von diesem selbst eingebrachten Mehrfachanträge aus den bezughabenden Jahren vorgenommen wurde. Zu den diesbezüglichen Berechnungsgrundlagen wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt und jeweils unter Setzung einer Frist ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. In keinem der den angefochtenen Bescheiden vorangegangenen Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und Einwände vorgebracht bzw. Beitragserklärungen nachgereicht.
Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 13 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.
Gemäß § 21i Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 obliegt die Erhebung des Agrarmarketingbeitrags der AMA. Gegen Bescheide der AMA ist gemäß § 21i Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 idgF auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß § 21i Abs. 3 leg. cit. hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht gemäß § 279 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Zu A)
Gemäß § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007, wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:
1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).
Gemäß § 21c Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 ist bei
1. Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung,
2. Vermahlung von Getreide im Rahmen einer Handelsvermahlung,
3. Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel,
4. Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern,
5. Erzeugung von Gemüse und Obst,
6. Erzeugung von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung),
7. Erzeugung oder Kultivierung von Gartenbauerzeugnissen,
8. Bewirtschaftung von Weingartenflächen,
9. erstmaligem Inverkehrbringen von Wein
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
Gemäß § 21c Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 werden auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.
Ausgenommen von der Beitragspflicht für die Erzeugung von Kartoffeln sind gemäß § 10 Abs. 1 der Verordnung des Verwaltungsrates der Agrarmarkt Austria über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 8/2007 vom 19.10.2007 (Punkt 12), 1. Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung, 2. Erzeugung von Futterkartoffeln und 3. Kartoffeln zur Verwendung als Saatkartoffeln.
Gemäß § 21d Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 hat die AMA durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
Gemäß § 21d Abs. 2 Z 10, 12, 15 und 16 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 beträgt der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit für
Gemäß § 21d Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 beträgt der Beitrag für Wein EUR 55,00 € je ha Weingartenfläche (Flächenbeitrag) sowie 1,10 € je 100 l Wein (Literbeitrag).
Gemäß § 21e Abs. 1 Z 6, 7 und 9 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 ist Beitragsschuldner
Gemäß § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 108/2001 entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen. In den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8 entsteht die Beitragsschuld gemäß § 21f Abs. 1 Z 5 lit. c jeweils am 1. Jänner für die im vorangegangenen Kalenderjahr bewirtschafteten Weingartenflächen.
Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten (§ 21f Abs. 2 leg. cit.).
Der Beitragsschuldner hat nach § 21g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 bis zu dem in § 21f Abs. 2 oder 3 genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 1 bis 3 den für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag, in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a den für das laufende Jahr und in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. b und c den für das Vorjahr und in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 4 und 6 den für die jeweils vorangehenden drei Monate zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.
Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben (§ 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007).
Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben (§ 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007).
Mit Erkenntnis vom 08.10.2014, G 142-147/2014, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376 idF BGBl. I Nr. 55/2007 bis zum Ablauf des 31.12.2013 verfassungswidrig war.
Bei vorliegender Rechtssache handelt es sich um einen Anlassfall. Die als verfassungswidrig festgestellte Bestimmung ist daher nach Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht anzuwenden (vgl. VfGH 18.03.1986, G 243/85, G 244/85).
Da es durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes weder zu einem Inkrafttreten einer älteren gesetzlichen Bestimmung gekommen ist, noch von einer rückwirkenden Geltung jüngerer Vorschriften auszugehen ist, mangelt es für die hier gegenständlichen Beitragszeiträume an einer gesetzlicher Grundlage für die Vorschreibung eines Erhöhungsbetrages und war der Beschwerde dahingehend stattzugeben.
Soweit der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden vom 15.12.2011, 18.09.2012 und 15.09.2013 ins Treffen geführt hat, dass er auf "etlichen Weingartenflächen" aufgrund von Vogelfraß gar keine Ernte habe einbringen können, ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur ordnungsgemäßen Berechnung des Beitrages, Einreichung der Beitragserklärung und Entrichtung des Beitrages in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 unabhängig von einem konkreten Ernteertrag entsteht. Die Höhe der geschuldeten Agrarmarketingbeiträge von Beitragsschuldnern im Sinne des § 21e Abs. 1 Z 9 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 ergibt sich aus der im Beitragszeitraum bewirtschafteten Weingartenfläche und der Beitragshöhe gemäß § 21d leg. cit. - der tatsächliche Ernteertrag und insbesondere auch allfällige Verluste durch schlechte Witterungsverhältnisse oder sonstige äußere Einflüsse wie etwa Vogelfraß bleiben außer Betracht.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die obigen Ausführungen sinngemäß auch für die übrigen verfahrensgegenständlichen Beitragsarten (Obst, Gemüse und Kartoffeln) gelten, wenngleich im vorliegenden Fall kein dahingehendes Vorbringen erstattet wurde.
Der Beschwerdeführer ist sohin den Sachverhaltsfeststellungen der AMA, zu denen ihm jeweils bereits vor Erlassung der nunmehr angefochtenen Bescheide hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, nicht substantiiert entgegengetreten. Er ist seiner Verpflichtung zur Berechnung der Beiträge und Einbringung der Beitragserklärungen nicht nachgekommen und hat trotz konkreter Aufforderung keinerlei Angaben zu den Berechnungsgrundlagen seiner Beitragsschuld gemacht.
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben (§ 119 Abs. 2 BAO).
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Abs. 1 BAO).
Zu schätzen ist nach Abs. 2 leg. cit. insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (§ 184 Abs. 3 BAO).
Aus dem Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer weder seinen Verpflichtungen gemäß § 21g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 noch seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht iSd § 119 BAO nachgekommen ist. Die belangte Behörde hatte die Grundlagen für die Abgabenerhebung daher gemäß § 184 BAO zu schätzen und stützte sich dabei auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Mehrfachanträge-Flächen aus den jeweils bezughabenden Jahren betreffend die Größe und Nutzung seiner landwirtschaftlichen Flächen. Die derart ermittelten Anbauflächen und das sich daraus ergebende Berechnungsergebnis hinsichtlich der Beitragshöhe wurden dem Beschwerdeführer von der AMA im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
Betreffend das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu Beitragszweck und Marketingtätigkeiten der AMA ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beitragszweck in § 21a AMA-Gesetz 1992 an "land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse" allgemein anknüpft; eine Ausklammerung von Bioprodukten aus dem Aufgabengebiet der AMA besteht nicht (vgl. VwGH 21.12.2012, Zl. 2010/17/0258).
Der einzelne Beitragspflichtige hat im Übrigen kein subjektives Recht, seine öffentlich-rechtlichen Leistungen von der ordnungsgemäßen Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben abhängig zu machen (vgl. VfGH 12.10.2007, Zl. B 968/07).
Zu den monierten Verfassungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Beitragsvorschreibung:
Der Verfassungsgerichtshof hatte in der Vergangenheit bereits Gelegenheit, sich mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen zur Erhebung des Agrarmarketingbeitrages auseinanderzusetzen. Konkret in Zusammenhang mit den Regelungen betreffend die Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen für das Inverkehrbringen von Wein; vgl. VfGH 12.10.2007, B 968/07. Zwar unterscheiden sich die diesbezüglichen Bestimmungen von den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen betreffend die Bewirtschaftung von Weingartenflächen bzw. die Erzeugung von Gemüse, Obst oder Kartoffeln, die wesentlichen Überlegungen können jedoch übertragen werden.
Der Verfassungsgerichtshof führte in der angeführten Entscheidung im Wesentlichen aus, dass die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für öffentlich-rechtliche Beiträge grundsätzlich in einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt. Ihm könne nicht entgegen getreten werden, wenn er als Bemessungsgrundlage für die Produktion von Wein und für den Handel mit Wein die Menge - und nicht den erzielbaren Preis - festlegt, auch wenn dies im Ergebnis dazu führt, dass das Verhältnis zwischen der Höhe der zu entrichtenden Beiträge und der Höhe der erzielbaren Umsätze bei Massenware ungünstiger ist als bei Qualitätswein.
Die vom Gesetzgeber festgelegte Bemessungsgrundlage sei einerseits durch die Verwaltungsvereinfachung, aber auch durch die dem Gesetzgeber zustehende rechtspolitische Entscheidung, die Produktion und den Vertrieb von Qualitätsware gegenüber Massenware zu bevorzugen, zu rechtfertigen. Auch die unterschiedliche Behandlung von Produzenten und Händlern überschreite nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der damit die unterschiedlichen faktischen Gegebenheiten und die unterschiedlichen Gewinnchancen in Betracht zieht. Auch spreche aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts dagegen, wenn der Gesetzgeber die Bemessungsgrundlagen bei den einzelnen landwirtschaftlichen Produkten unterschiedlich regelt.
Auch die von der beschwerdeführenden Gesellschaft gerügten Regelungen zielen zweifelsfrei auf eine Verwaltungsvereinfachung ab. Das Abstellen der Beitragsbemessung auf die Größe der Anbaufläche ist in Anbetracht der erzielten Verwaltungsvereinfachung verhältnismäßig und überschreitet nicht den oben dargestellten weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Im Rahmen der Beschwerden gegen die - nunmehr aufgehobenen - Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 15.07.2013 und 13.12.2013 wird ferner ins Treffen geführt, die Bezugnahme auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland in § 21d Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 stehe in Widerspruch zu den Zielen des gesamteuropäischen Marktes. Der Zweck der Abgabe sei mit dem europäischen Recht unvereinbar, da dadurch Produkte aus den anderen EU-Ländern im Wettbewerb benachteiligt würden.
Mit diesem nicht näher konkretisierten Vorbringen wird allerdings nicht dargetan, inwiefern eine - für alle Beitragspflichtigen, unabhängig von der Herkunft der Waren gleichermaßen gültige - Festsetzung der Beitragshöhe zu diesem Ergebnis führen sollte. Vielmehr erscheint es naheliegend, bei der Höhe der Beitragspflicht für Waren mit Ursprung im Inland (vgl. § 21c Abs. 2 AMA-Gesetz 1992) auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse abzustellen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass in § 21d Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 nicht der Beitragszweck sondern lediglich die Beitragshöhe geregelt wird.
Damit geht im Ergebnis auch das in diesem Zusammenhang relevierte Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG durch Erlassung eines Bescheides ohne jede Rechtsgrundlage oder aufgrund einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage oder bei denkunmöglicher Anwendung einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsgrundlage bei Erlassung eines Bescheides ins Leere, zumal das Vorliegen der genannten Voraussetzungen nicht nachvollziehbar dargetan wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6 BAO).
Für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO ist daher nicht das Bundesverwaltungsgericht sondern die AMA in ihrer Funktion als Abgabenbehörde zuständig. Im Übrigen kommt im vorliegenden Fall aufgrund der nunmehrigen, das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht und konnte im Ergebnis von einer gesonderten Absprache über den Antrag des Beschwerdeführers abgesehen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 274 Abs. 1 BAO mangels eines Parteienantrages abzusehen, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch
Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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