BVwG W228 2009010-1

W228 2009010-1Federal Administrative CourtMay 13, 2015

Regest

Parteistellung, Vollmacht, Zurückweisung

Full text

BVwG W228 2009010-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2009010.1.00

Spruch

W228 2009010-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Wögerbauer als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GMBH, XXXX, 2471 Pachfurth, vollmachtlos vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten durch die XXXX, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: NÖGKK) vom 16.05.2014, ZL. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt und Verfahrensgang):

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 10.04.2014, ZL. XXXX, wurde die Beschwerdeführerin gem. §§ 33, 35, 44, 49, 51, 54, 58 ASVG und § 17 der Kassensatzung sowie §§ 2 und 5 des AMPFG und § 6 des BMSVG als Dienstgeberin zur Zahlung von €

35. 802,17 verpflichtet. Die im Rahmen einer bei der XXXX GMBH (vormals XXXX GmbH) für den Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 durchgeführte GPLA nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von € 26.020,13 zuzüglich der hierauf entfallenden Verzugszinsen im Ausmaß von € 9.782,04 bestünden zu Recht.

Der Bescheid wurde gemäß beiliegendem Rückschein am 11.04.2014 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt.

Mit Beschwerde datierend auf 09.05.2014, eingelangt bei der NÖGKK am 13.05.2014, wurde der Bescheid bekämpft. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Beurteilung einiger Fahrtrainer als Dienstnehmer nicht zulässig sei, da diese für verschiedene, aufgezählte Auftraggeber im geprüften Zeitraum selbständig gearbeitet haben, Gewerbescheine, Einkommensteuererklärungen seitens der Fahrtrainer vorlägen und es keine Beanstandungen der Finanzämter bei Betriebsprüfungen der Fahrtrainer gab.

Die NÖGKK wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.05.2014, ZL. XXXX, zurück. Dabei wurde ausgeführt, dass die Beschwerde verspätet sei, da der Bescheid an die XXXX GMBH am 11.04.2014 zugestellt und von dieser übernommen wurde. Eine Vollmacht der XXXX OG sei gemäß Mail von Mag. XXXX vom 08.04.2014 nicht vorgelegen. Im konkreten Fall endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist am 09.05.2014. Nachdem die nunmehr erhobene Beschwerde der XXXX GMBH, nunmehr vertreten durch die XXXX, erst am 12.05.2014 zur Post gegeben wurde und am 13.05.2014 bei der Kasse einlangte, war das gegenständliche Rechtsmittel gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Die XXXX stellte mit Schreiben datierend auf 04.06.2014, eingelangt bei der NÖGKK am 05.06.2014, den Antrag, den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Es wurde ausgeführt, dass der Bescheid nicht von einer Dienstnehmerin oder befugten Vertreterin der XXXX GMBH am 11.04.2014 entgegengenommen wurde. Die Heilung des Zustellmangels sei erst am 14.04.2014 erfolgt. In Eventu werde ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt.

Die NÖGKK legte mit Schreiben datierend auf 16.06.2014 den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Akt ging dem Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2014 zu.

Mit Schreiben datierend auf 30.07.2014 wurden ergänzende Ausführungen der XXXX betreffend das Ablehnungsrecht der Fahrtrainer von der NÖGKK übermittelt.

Mit Schreiben datierend auf 15.09.2014 wurden ergänzende Ausführungen der XXXX betreffend mangelnde Eingliederung in die Betriebsorganisation von der NÖGKK übermittelt.

Mit Schreiben datierend auf 22.04.2015 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Verbesserungsauftrag an den Rechtsvertreter. Dem verfahrensgegenständlichen Akt in der o.a. Rechtssache ist keine Vollmacht zu entnehmen. Aufgrund des Akteninhaltes sind Zweifel am Bestehen der Vollmacht beim erkennenden Richter entstanden. Daher wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtverbesserung, erteilt.

Mit Schreiben datierend auf 29.04.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2015, wurde eine Vollmacht, in Original und Kopie, vorgelegt, die folgenden Text beinhaltet:

"Vollmacht für Zwecke der Sozialversicherung (gebührenfrei gemäß § 110 ASVG)

Hiermit bevollmächtige(n) ich (wir)

Sollte die Vollmacht aus irgendwelchen Gründen erlöschen, wird die Niederösterr. Gebietskrankenkasse unverzüglich durch die Bevollmächtigte/den Bevollmächtigten schriftlich verständigt."

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem vorsitzenden Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, von denen der eine dem Kreis der Dienstnehmer und der andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Gegenständlich liegt mangels eines Antrages Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Aufgrund der Vorlage der Vollmacht mit Schreiben vom 29.04.2015 wurde offensichtlich, dass eine Vollmacht des Rechtsvertreters für Verfahrenshandlungen beim Bundesverwaltungsgericht von Anfang an fehlte. Daher mangelt es dem Rechtsvertreter an einer Parteistellung. Schon aus diesem Grund ist der Vorlageantrag zurückzuweisen.

Eine Erörterung, inwiefern die vorgelegte Vollmacht, die auf 21.08.2013 datiert, überhaupt aufrecht sein kann, wenn die E-Mail von Mag. XXXX vom 08.04.2014 schriftlich das Gegenteil mitteilt, erübrigt sich somit. Ein Abspruch über den Wiedereinsetzungsantrag erübrigt sich mangels Vollmacht ebenfalls.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Judikatur des VwGH zur hier relevanten Rechtsfrage der Parteistellung findet sich z.B. unter der Zl. 92/09/0345. Von dieser wird im hg. Erkenntnis nicht abgewichen.

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