BVwG W158 1413311-1

W158 1413311-1Federal Administrative CourtMay 13, 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Zurückziehung

Full text

BVwG W158 1413311-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W158.1413311.1.00

Spruch

W158 1413311-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörige Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, Zl. 09 11.431-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2015,

A)

I. beschlossen:

Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin reiste am 19.09.2009 illegal in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz wobei sie angab, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehörige von Nigeria zu sein. Bei der Erstbefragung am 20.09.2009 gab sie befragt zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, nach dem Tod ihres Vaters von ihrem Onkel gezwungen worden zu sein, einen älteren Mann zu heiraten, der bereits zwei Frauen gehabt habe. Sie habe in das Haus dieses Mannes ziehen müssen und habe man sie dort beschneiden wollen. Befragt zur Reiseroute gab sie an, ihr Heimatdorf XXXX im Mai 2009 verlassen zu haben und zu ihrer Tante nach Port Harcourt gefahren zu sein. Ihr Onkel habe sie dort einem weißen Mann übergeben, der sie auf ein Schiff brachte. Mit diesem Schiff habe sie Nigeria verlassen und sei an einem ihr unbekannten Hafen von Bord gegangen. Weiter sei ihr Fluchtweg mit dem Zug gegangen und sei sie so nach Österreich gekommen. Am 25.09.2009 wurde das Verfahren zugelassen. Am 09.12.2009 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich von einem Organwalter der Außenstelle Linz befragt. Dabei gab sie an, Ora und Pidgin English zu sprechen. Die Einvernahme fand in Anwesenheit eines Englisch-Dolmetschs statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, in XXXX geboren und bis zu ihrer Ausreise gelebt zu haben. Ihre letzte Adresse sei in Port Harcourt gewesen. Dort habe sie bei ihrer Tante gelebt. In Nigeria habe sie noch eine Mutter und fünf oder sechs Onkel. Geschwister habe sie keine. In XXXX habe sie sechs Jahre die Grundschule besucht. Sie gehöre der Volksgruppe der Ora an. Gearbeitet habe sie als Landarbeiterin auf einem Bauernhof. XXXX habe sie am 17.05.2009, Nigeria am 15.08.2009 verlassen. Ihre Reise habe ein ihr unbekannter weißer Mann finanziert. Als Leute ihres Dorfes in Port Harcourt in das Haus ihrer Tante gekommen seien, sei sie aus dem Fenster gesprungen. Dabei habe sie sich ihren Fuß gebrochen. Der weiße Mann habe ihr geholfen und sie ins Krankenhaus gebracht. An gesundheitlichen Problemen leide sie nicht. Befragt zu ihren Fluchtgründen wiederholte sie im Wesentlichen ihre Angaben aus der Erstbefragung und führte aus, dass auch ihre ältere Schwester an einer Beschneidung verstorben sei. Nach ihrem Sprung aus dem Fenster sei sie bewusstlos gewesen. Sie habe am Fuß operiert werden müssen. Sie sei vier Monate im Krankenhaus gewesen. Die Überreise mit dem Schiff habe ungefähr einen Monat gedauert. Von einem anderen Mann sei sie vom Schiff zum Bahnhof gebracht worden. An die Adresse ihrer Tante in Port Harcourt könne sie sich nicht erinnern. Auch den Familiennamen ihrer Tante wisse sie nicht. Den Namen des Krankenhauses kenne sie ebenfalls nicht. Der weiße Mann habe die Krankenhauskosten übernommen, sie sei am rechten Knöchel operiert worden, wobei ihr ein Metall in den Fuß operiert worden sei. Befragt nach dem Namen des Helfers bezeichnete sie ihn als XXXX. Den Namen des Mannes, mit dem sie habe verheiratet werden sollen, wisse sie nicht. Die Beschneidung habe kurz vor der traditionellen Hochzeit stattfinden sollen. Ihre Schwester sei 2007 verstorben. Aus dem Krankenhaus entlassen habe sie sich noch eine Woche in einem Hotel in Port Harcourt aufgehalten. In ihrem Herkunftsland habe sie bis auf den geschilderten Vortrag keine Probleme gehabt. Allerdings habe sie nach dem Tod ihrer Schwester eine Auseinandersetzung mit ihrem Bruder gehabt. Dabei sei sie an der linken Schulter verletzt worden. Die Polizei habe sie nicht eingeschaltet. Für den Fall ihrer Rückkehr befürchte sie, in ihr Dorf zurückgebracht zu werden und dass man dort die Beschneidung durchführe. Würde sie sich an die Polizei wenden, würde sie diese ins Dorf zurückschicken. Mit einer amtswegigen Erhebung vor Ort erkläre sie sich einverstanden.

Am 09.12.2009 wurde seitens des Organwalters eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes gestellt deren Beantwortung am 23.02.2010 einlangte. Der Beschwerdeführerin wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Am 05.05.2010 erging der Bescheid des Bundesasylamts, Außenstelle Linz, in dem der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.09.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und gem. § 8 Abs.1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen und gem. § 10 Abs.1, AsylG die Ausweisung aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen wurde. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen die in den Einvernahmen getätigten Aussagen und verwies auf Berichte der Schweizer Flüchtlingshilfe zum Thema Beschneidung und Zwangsheirat. Darüber hinaus wurde ein ACCORD - Bericht zur Situation alleinstehender Frauen ohne familiäre Anknüpfungspunkte vom 27. Februar 2008 angeführt. Ebenfalls Bezug genommen wurde auf einen Country Report of Human Rights Practices aus dem Jahr2007.

Am 03.05.2010 wurde die Beschwerdeführerin stationär im Krankenhaus XXXX aufgenommen und die Platte am rechten Fuß entfernt. Die Operation verlief komplikationslos.

Am 24. Oktober 2011 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters. Diesem wurde stattgegeben und die ARGE - Rechtsberatung zur Seite gestellt.

Am 14.12.2012 wurde die Beschwerdeführerin wegen Suchtmitteldelikten vom LG für Strafsachen Wien zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Am 12.09.2014 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Feststellungen zur Lage in Nigeria (Stand 31.03.2014) zur Stellungnahme in der am 15. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Stellungnahme wurde die Vollmacht der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin bekannt gegeben und bezog diese Stellung in dem sie ausführte, dass sich die Beschwerdeführerin seit gut 5 Jahren in Österreich aufhalte und hier sehr gut integriert sei. Sie habe einen großen Freundes-und Bekanntenkreis. Es gebe einen verbindlichen Arbeitsvorvertrag, dem zu Folge sie 38 Stunden in der Woche als Hilfskraft in einem Supermarkt arbeiten könne. Die Beschwerdeführerin verfüge über gute Deutschkenntnisse und habe eine Deutschprüfung Level A2 absolviert. Die Beschwerdeführerin erhalte freiwillige Zuwendungen in der Höhe von € 100,00. Sie sei Mitglied der XXXX-Gemeinde Wien, einer kirchlichen Gemeinschaft. Mit der Stellungnahme vorgelegt wurden das Diplom des Deutschkurses A2, der Arbeitsvorvertrag, mehrere Empfehlungsschreiben und Unterstützungserklärungen hinsichtlich finanzieller Unterstützungen im Ausmaß von € 100,00 monatlich sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung der XXXX-Gemeinde Wien.

Im November 2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W158 des Bundesverwaltungsgerichts über.

Am 12.05.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, die im Wesentlichen folgenden

Verlauf nahm:

R: Ihre RA hat mir einen Arbeitsvorvertrag übermittelt, demzufolge könnten Sie in einem Supermarkt arbeiten. Wie ist es dazu gekommen, dass Sie einen potentiellen Arbeitgeber finden?

BF: Ja, ich bin öfters nach Wien gekommen. Ich lernte einen Mann von einem Supermarkt kennen. Er hat mir gesagt, dass ich bei ihm arbeiten kann, sobald ich die notwendigen Dokumente bzw. die erforderliche Arbeitsgenehmigung habe.

R: Sie bekommen auch eine Unterstützung von 100 Euro monatlich von diversen Freunden. Wie ist es dazu gekommen, dass Sie auch finanziell unterstützt werden?

BF: Nachdem ich im Moment keine Arbeit habe und einige Freunde habe, die Geschäfte oder afrikanische Restaurants besitzen, gehe ich oft zu diesen Freunden hin und ich biete ihnen meine Hilfe an. Bei einigen dieser Freunde passe ich beispielsweise auf die Kinder auf. Sie zahlen mir dann 50 Euro oder manchmal auch 100 Euro, alle 2 Monate.

Nach Rücksprache mit ihrer Rechtsvertreterin zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.

Beweis wurde erhoben, indem der Akteninhalt und die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel sowie das Strafregister der Republik Österreich und folgende, der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übersandte Unterlagen eingesehen wurden:

• Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 14.11.2014)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin und ihr Geburtsdatum stehen nicht fest. Soweit ihr ein Name zugeordnet wird, dient dies lediglich der Individualisierung ihrer Person als Verfahrenspartei. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 19.09.2009 im österreichischen Bundesgebiet, zu ihrer Mutter in Nigeria pflegt sie nur über Telefongespräche mit einer Tante indirekt Kontakt.

1.2. In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin über freundschaftliche Beziehungen und gesellschaftliche Anknüpfungspunkte; sie ist Mitglied einer Kirchengemeinschaft und hat Freundschaften zu Österreichern aufgebaut. Die Beschwerdeführerin verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Deutschkurs A2) und einen Arbeitsvorvertrag als Supermarktverkäuferin. Der Beschwerdeführerin wurde am 14.12.2012 wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt.

1.3. Die rechtsvertretene Beschwerdeführerin zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, mit welchen der Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.), zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen und dem diesbezüglich in Rechtskraft erwachsenen Teil des Bescheides des Bundesasylamtes folgend, steht, dass er Nigeria nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen hatte und eine Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Verletzung der Art. 3 EMRK zur Folge hätte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Die oben unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweisstücken und ihrem Vorbringen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Mangels Vorlage eines unbedenklichen Bescheinigungsmittels oder nationalen Identitätsdokuments konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Die Feststellung hinsichtlich des Herkunftsstaates Nigeria wurde bereits von der belangten Behörde aufgrund der Sprachkenntnisse und des Wissensstandes der Beschwerdeführerin über den Herkunftsstaat getroffen und gab es für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte, dies in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Die Feststellung der vorliegenden Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration der Beschwerdeführerin anzuerkennen.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin resultieren aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängig war, fällt es in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG und ist somit vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu I.)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2015 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu II.)

Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig):

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Da es sich hier um einen Übergangsfall im Sinne des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt, ist nunmehr nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelten gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Die Beschwerdeführerin legte ihren Integrationswillen durch positive soziale Kontakte in ihrer Kirchengemeinde, dem Besuch von Deutschkursen, wobei sie die bisher höchste Stufe A2 mit gutem Erfolg bestanden hat, und ihrer großen Arbeitsmotivation, die im Aushelfen bei diversen Freunden und Bekannten und durch den Arbeitsvorvertrag als Supermarktverkäuferin zum Ausdruck kommt, dar. An der langen Verfahrensdauer trifft sie kein Verschulden. Schließlich ergibt sich aus den dargelegten Umständen, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung gerade noch überwiegen. So hat die Beschwerdeführerin gezeigt, dass sie stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat. Belegt wird dieser nachhaltige Integrationswille der Beschwerdeführerin weiters durch zahlreiche Empfehlungsschreiben und Unterstützungserklärungen.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung. Hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Verurteilung im Suchtmittelbereich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht im Verkaufen bzw. Anbieten von Drogen verwickelt war, sondern diese transportierte, es seither zu keinem Rückfall gekommen ist und die Beschwerdeführerin ihre Reumütigkeit auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überzeugend zum Ausdruck brachte. Die Beschwerdeführerin machte einen engagierten Eindruck, wenn es darum ging, Deutsch zu sprechen bzw. die Richterin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch ohne Hilfe des Dolmetschs zu verstehen. Ihren Arbeitswillen konnte sie in dieser Verhandlung ebenfalls überzeugend kundtun und geht das Bundesverwaltungsgericht daher von einer positiven Prognose auch hinsichtlich des Selbsterhaltungswillens und der Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Eine Aufgabe seines Lebensmittelpunktes in Österreich ist für die Beschwerdeführerin daher nicht zumutbar und steht zu den öffentlichen Interessen außer Verhältnis.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 iVm. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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