W106 1437643-1•BVwG W106 1437643-1
W106 1437643-1Federal Administrative CourtMay 13, 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, unterstellte politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht, Zwangsrekrutierung
W106 1437643-1/
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zl. 12 07.269 - BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2015, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, er ist Pashtune und sunnitischer Moslem, stellte am 14.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 16.06.2012 vor Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen und am 28.02.2013 und 17.07.2013 vom Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, jeweils im Beisein eines Dolmetschers für Pashtu, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seiner Person an, aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, in der Provinz Laghman, in Afghanistan zu stammen. Seine Familie (Eltern und zwei Geschwister) würden nach wie vor im Heimatdorf leben, sie sei im Besitz eines kleinen Hauses aus Lehm und lebe von den Gelegenheitsarbeiten seines Vaters. Die wirtschaftliche Situation der Familie sei schlecht. Er habe keinen Kontakt zur Familie. Nach einem Unfall im Iran habe der BF die Telefonnummer der Familie verloren.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass die Taliban in die Koranschule gekommen seien und die Jugendlichen befragt hätten, wer für sie Selbstmordattentate machen wolle. Sie hätten den BF angesprochen, ob er dazu bereit wäre. Der BF habe geantwortet, dass er dies mit seinen Eltern besprechen müsse. Die Eltern hätten dies abgelehnt und den BF zu einem Onkel mütterlicherseits geschickt, damit er von dort in ein sicheres Ausland flüchte. Nach zwei bis drei Tagen habe der BF sein Heimatdorf verlassen.
Er habe Afghanistan mit einem PKW über die afghanisch-pakistanische Grenze verlassen und sei dann schlepperunterstützt über Iran, Türkei und Griechenland, wo er sich ca. 4 Monate aufgehalten habe, nach Österreich gelangt. Wegen ausgeprägter Kopfschmerzen und wiederholtem Kollapsgeschehen wurde der BF mehrmals im Landesklinikum XXXX medizinisch versorgt. Dabei wurden Cephalea und psychische Anpassungsstörung als Diagnosen festgestellt.
Zu seinem Privat- und Familienleben gab der BF an, ledig zu sein und in Österreich keine nahen Verwandten, Familienangehörige oder sonstige nahe Bindungen zu Österreich zu haben.
I.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19.08.2013, Zl. 12 07.269-BAS, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab, erkannte gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.08.2014 (Spruchpunkt III.).
Die Behörde ging in der Beweiswürdigung aufgrund des Asylvorbringens davon aus, dass eine beachtenswerte direkte Bedrohung des BF durch die Taliban nicht stattgefunden habe, es habe keinerlei Ereignisse gegeben, die den BF mit den Taliban in besonders lebensbedrohlicher Weise in Berührung gebracht haben. Es habe lediglich Anwerbeversuche der Taliban gegenüber jungen Männern gegeben, die erfolglos geblieben seien. Von weiteren Bedrohungsszenarien habe der BF nichts berichtet. Das behauptete Verfolgungsgeschehen müsse daher anhand faktisch nicht stattgefundener Übergriffe/Drohungen/Belästigungen auf die Person des BF als geringwertig angesehen werden.
Im Hinblick auf die erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, welche laut vorgelegten Arztbefunden als komplex und offenbar schwer behandelbar eingestuft wurden, sowie der damaligen Minderjährigkeit des BF wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
I.3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der BF durch das Magistrat Salzburg als gesetzliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Hiezu wird im Wesentlichen ausgeführt:
Aufgrund der Minderjährigkeit des BF obliege der Behörde eine erhöhte Ermittlungspflicht. Eine Auseinandersetzung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln habe nicht stattgefunden, zum Beispiel konkretere Fragestellungen während der Einvernahme, direkte Ermittlungen vor Ort und die Einholung näherer (kinderspezifischer) Herkunftslandinformationen insbesondere zum individuellen Vorbringen des Minderjährigen. Es seien keine weiteren Beweise erhoben worden und sei ausschließlich auf das Vorbringen des minderjährigen BF abgestellt worden. Dem BF seien bei der Einvernahme nur zwei Fragen zur Konkretisierung des Fluchtvorbringens gestellt worden. Widersprüche oder Vorhalte in Bezug auf eine angenommene Unglaubwürdigkeit seien dem BF jedoch nicht vorgehalten worden.
Die in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen stellten nicht auf das individuelle Fluchtvorbringen des Minderjährigen ab.
Die Behörde habe weder das jugendliche Alter noch die fehlende Bildung, die niedrige Reife und den Gesundheitszustand des BF in Zusammenhang mit der Beurteilung des Fluchtvorbringens berücksichtigt.
Die Behörde habe dem BF nicht die Glaubwürdigkeit abgesprochen, sondern festgestellt, dass dem Vorbringen keine Asylrelevanz zuzubilligen sei.
Hiezu werde ausdrücklich auf die UNCHR-Richtlinien zum Internationalen Schutz verwiesen, aus welchen sich deutlich ergäbe, dass die Zwangsrekrutierung von Kindern auch durch nichtstaatliche Akteure eine Verfolgungshandlung im Sinn der GFK darstelle.
Die Taliban wollten den Minderjährigen für einen Selbstmordanschlag rekrutieren. Dieser habe sich jedoch dem Rekrutierungsversuch entzogen und sei geflüchtet. Den UNHCR-Richtlinien vom August 2013 sei zu entnehmen, dass Männer und Buben im kampffähigen Alter zu den besonders gefährdeten "Hauptrisikogruppen" gehören. Gemäß UNHCR sei auch jedenfalls eine im Sinn der GFK relevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe einerseits und seil sich der Minderjährige der Rekrutierung entzogen und ins westliche Ausland geflüchtet sei aufgrund (unterstellter) politischer Gesinnung andererseits gegeben.
Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Provinz Laghman vom 28.11.2012 ergebe sich, dass die Provinzen Kapisa und Laghman in den Einflussbereich der AOG (bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen) geraten seien.
Im COI-Bericht zu den Taliban und ihren Rekrutierungsstrategien vom Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) veröffentlicht im Juli 2012 werde angeführt, dass die Taliban bei der Rekrutierung von Selbstmordattentätern "ziemlich rücksichtslos" vorgingen und sowohl Jungen im Alter zwischen 12 und 17 Jahren als auch Erwachsene aufnehmen würden. Die meisten Zwangsrekrutierungen würden im Süden und Süd-Osten in Madrassas stattfinden. Damit bestätige sich die Machtübernahme der AGO in Laghman und die die damit zusammenhängende Zwangsrekrutierung in dieser Provinz auch in diesem Bericht.
Zusammenfassend sei daher die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund im Beschwerdefall gegeben. Es sei zu prognostizieren, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gemäß den Herkunftsländerinformationen mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffen von erheblicher Intensität (Anhaltung bzw. Mitnahme und/oder Festnahme durch die Taliban, Bedrohungen, Misshandlungen, Übergriffe bis hin zu Entführung oder sogar Tötung aufgrund der den Taliban missfallenden Entziehung oder eine neuerliche Zwangsrekrutierung zur Durchführung eines Selbstmordanschlages) seitens der Taliban aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt sein werde. Es sei nicht ersichtlich, dass der BF vor dieser Bedrohung in Afghanistan ausreichend geschützt werden könne. Entgegen der Ansicht der Behörde bestehe auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative.
Auch UNHCR spreche sich gegen eine Rückkehr in Gebiete aus, in welchen keine Familienstruktur vorhanden sei. Der BF habe in Kabul weder ein soziales Netz noch Familienangehörige und habe zuvor niemals in Kabul aufgehalten. Zu berücksichtigen wäre weiter, dass der BF Analphabet sei und keine Berufserfahrung und -ausbildung habe und an schweren gesundheitlichen Folgen aufgrund eines Schädel-Hirn-Traumas leide.
Es wird daher beantragt,
1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
2. dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz zuzuerkennen.
I.4. Am 12.05.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) als weitere Partei nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde.
Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab der BF an, gelegentlich noch Kopfschmerzen zu haben, sonst keine gesundheitlichen Probleme zu haben und auch nicht in medizinischer Behandlung zu stehen. Zu seiner Familie habe er keinen Kontakt, er wisse nicht, wo die Familie lebe und wie es ihr wirtschaftlich gehe.
Die weitere Befragung des BF gestaltete sich wie folgt (Abkürzungen:
R = Richterin, BF = Beschwerdeführer; RV = Rechtsvertreter):
R: Haben Sie jemals einer politischen Partei oder Gruppierung angehört?
BF: Nein.
R: Schildern Sie ihre Fluchtgründe präzise und abschließend.
BF: Ich hatte Probleme mit den Taliban. Ich habe die Madrassa besucht. Die Taliban sind dorthin gekommen, und haben von mir verlangt ein Selbstmordattentat zu verüben. Ich habe den Taliban meine Zustimmung mitgeteilt und als ich nach Hause gegangen bin, habe ich meinen Eltern von dem Besuch der Taliban erzählt. Meine Eltern haben mich zu meinem eigenen Schutz in das Haus meines Onkels mütterlicherseits geschickt. Nach zwei Tagen bin ich von dort geflüchtet und ich habe Afghanistan verlassen.
R: Berichten Sie im Detail wie Sie angesprochen wurden?
BF: 20 oder 30 Leute sind gekommen. Genau weiß ich es nicht mehr. Aber es waren mehrere.
R: Wurden auch andere Jugendliche angesprochen?
BF: 2 Leute von uns wurden angesprochen.
R: Warum haben Sie die Zustimmung gegeben?
BF: Sie waren bewaffnet, ich hatte Angst vor Ihnen.
R: Haben die Taliban irgendwelche Drohungen ausgesprochen?
BF: Sie haben mir gesagt dass Sie mich innerhalb der nächsten 2 Tage zu dem Attentat schicken wollen. Als ich zu Hause meinen Eltern von den Vorhaben der Taliban erzählt habe, haben Sie mich aufgefordert sobald wie möglich das Land zu verlassen.
R: Wie haben Sie auf den Wunsch Ihrer Eltern reagiert?
BF: Ich war einverstanden.
R: Haben die Taliban Details über das geplante Attentat erzählt?
BF: Sie haben die Zielpersonen nicht genannt aber Sie haben gesagt, dass Sie uns zu dem Attentat motivieren, weil es eine gute Tat sei und wir dafür ins Paradies gelangen würden. Ich vermute jedoch, dass der Anschlag gegen Amerikaner oder Briten gelten sollte.
R: Haben Sie die Leute persönlich gekannt?
BF: Nein.
R: Waren die Taliban zum damaligen Zeitpunkt in Ihrem Heimatdorf präsent und aktiv?
BF: Ja.
R: Wissen Sie wie die anderen Schüler auf die Aufforderung der Taliban reagiert haben?
BF: Die anderen Kinder waren noch sehr klein. Mein Kollege und ich waren schon etwas größer und stärker gebaut, deswegen wurden nur wir beide von den Taliban aufgefordert ein Attentat zu verüben.
R: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr?
BF: Die Taliban sind nach wie vor sehr aktiv, für mich besteht die Gefahr einer Zwangsrekrutierung und Tötung durch die Taliban. Ich habe in Afghanistan niemanden der mir Schutz geben kann. Ich wüsste nicht zu wem ich zurückkehren sollte.
R: Wer ist für die Schlepperkosten aufgekommen?
BF: Mein Onkel mütterlicherseits.
R: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?
BF: Ich möchte hier Bildung bekommen, und auch selbständig arbeiten.
R: Welchen Beruf wollen Sie ergreifen?
BF: Ich möchte zuerst den Hauptschulabschluss machen, und anschließend einen Beruf erlernen, bei dem Ampeln gebaut werden.
RV: Warum glauben Sie, dass gerade Sie in der Madrassa von den Taliban ausgewählt wurden?
BF: Sie haben mich ausgewählt, weil sowohl mein Alter als auch meine körperliche Verfassung gepasst haben.
R: Wie alt waren Sie damals?
BF: Ich war ca. 14 Jahre alt.
Dem BF wird ein Auszug zur maßgeblichen Lage in Afghanistan, speziell zur Sicherheitslage in Laghman mit Stand 19.11.2014 sowie ein Auszug aus den UNHCR-Richtlinien vom 06.08.2013 übergeben und kurz erörtert. Der BF wird gefragt, ob er dazu noch eine Stellungnahme abgeben möchte.
RV: Bezüglich der UNHCR-Richtlinien verweise ich auf die Beschwerde vom 03.09.2013, dem nichts hinzuzufügen ist. Zur Sicherheitslage möchte ich auf zwei weitere Berichte einerseits der EASO Country auf Origin Information Report vom Jänner 2015, sowie auf die Briefing Notes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.04.2015 verweisen die ebenfalls bestätigen, dass die Sicherheitslage in der Provinz Laghman weiterhin sehr angespannt ist, und sowohl politische Funktionäre wie auch Zivilisten weiterhin Ziele von Anschlägen sind.
Ich beantrage die Gewährung des Asylstatus gemäß § 3 AsylG."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus dem Distrikt XXXX in der Provinz Laghman. Er gehört zur Volksgruppe der Pashtunen, ist sunnitischer Moslem, ledig und hat keine Kinder. Der BF besuchte 7 Monate eine Koranschule.
Der BF hat keinen Kontakt mehr zu seiner Familie (Eltern und zwei Geschwister).
Am 16.06.2012 stellte der BF im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er absolvierte hier bereits mehrere Deutschkurse.
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des
(nunmehr) Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (= BFA), Stand
19.11. 2014 (= Länderinformationen bzw. Landesinformationen), sind
zur Situation in Afghanistan themenspezifisch mit Relation zum BF gewisse Tatsachen in Übernahme der bezeichneten Informationen festzustellen:
Zur Sicherheitslage allgemein (ab S 10 des bezogenen Dokuments):
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
Zu staatsfeindlichen Gruppierungen und zum Drogenproblem in Afghanistan (ab S 17 des bezogenen Dokuments, iZm zumindest partieller Schutzunfähigkeit des Staats):
Rebellengruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach wie vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).
Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).
Laghman:
Laghman ist eine östliche Provinz und liegt inmitten der Hindu Kush Berge. Sie ist in sechs administrative Einheiten, inklusive der Provinzhaupstadt Mehtar Lam, eingeteilt: Alishing, Alingar, Dawlat Shah, Qargayi und Bad Pukh. Etwa 58% der Bevölkerung sind Pashtunen, 21% Tadschiken, und 21% sind Stämme der Pashai (Pajhwok o.d.f)
Laghman, zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in der regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen in einer Vielzahl von Bezirken aktiv sind und Aktionen durchführen (Khaama Press 23.6.2014; vgl. Khaama Press 26.9.2014). Die Taliban haben besonders im unsicheren Bezirk Allishing eine starke Präsenz (Tolo News 18.2.2014).
Laut Innenministerium wurden von der afghanischen Nationalpolizei, in Kooperation mit der afghanischen Nationalarmee und dem Geheimdienst NDS, in den Provinzen Farah, Logar, Laghman, Parwan, Nangarhar und Ghazni Operationen durchgeführt. Dabei wurden mindestens 37 Talibanaufständische getötet und 55 verletzt. Die größte Opferzahl entfiel auf die Provinzen Laghman und Farah, wo auch mindestens ein Aufständischer verhaftet wurde (Fars News 25.10.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe im Vergleich zum Jahr 2011 um 160% gestiegen. 2013 wurden 578 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)
Die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013 stellen fest, dass Berichten zufolge regierungsfeindliche Kräfte in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich von Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang nutzen. Sie wenden Drohungen und Einschüchterung ein, um auf diese Weise Kämpfer für ihren Aufstand zu rekrutieren. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (vgl. S 45,46 der Richtlinien).
Die Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Kräfte steigt Berichten zufolge an.
Regierungsfeindliche Kräfte setzten verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Im Jahr 2012 dokumentierte UNAMA den Tod von drei Kindern, die Selbstmordanschläge ausführten. Weitere 48 Kinder wurden von den afghanischen nationalen Sicherheitskräften aufgrund des Vorwurfs, Selbstmordanschläge geplant zu haben, verhaftet. Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. In einigen Fällen wurden Kinder durch regierungsfeindliche Kräfte sexuell missbraucht. Berichten zufolge brachten Taliban Kinder durch Tricks, Bestechung und Zwang dazu, Selbstmordattentäter zu werden. Regierungsfeindliche Kräfte entführten Berichten zufolge Kinder zu Rekrutierungszwecken, jedoch auch, um Geld zu erpressen, sowie als Maßnahme der Vergeltung gegen und sowie Einschüchterung von vermeintlichen Unterstützern regierungstreuer Kräfte (vgl. S 65,66 der Richtlinien).
Die Angaben des BF zu seiner Nationalität und regionalen Herkunft aus der Provinz Laghman konnten auf Grund der glaubwürdigen Angaben des BF den Feststellungen zugrunde gelegt werden, nachdem sie auch bereits beim Bundesasylamt nicht bezweifelt wurden.
Die Feststellungen zur Person des BF (Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit) ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen. Der BF ist mittlerweile volljährig.
Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des BF ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen absolvierter Deutschkurse.
Der Rechtsansicht der Behörde, dass im Beschwerdefall keine asylrelevanten Gründe vorliegen, weil der BF keine asylrelevante Gefährdungslage glaubhaft machen konnte, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts aus folgenden Überlegungen nicht gefolgt werden:
Das Fluchtvorbringen des BF basiert im Kern auf dem Umstand, dass eines Tages in der Koranschule, welche er besuchte, mehrere bewaffnete Taliban erschienen sind, welche den BF und einen weiteren Jugendlichen für Selbstmordattentate zwangsrekrutieren wollten. Aus Furcht sagte der damals ca. 14-jährige BF zu, erbat sich jedoch noch, sich von seinen Eltern verabschieden zu können. Seine Eltern lehnten seinen Einsatz für die Taliban jedoch strikt ab und schickten den BF zum Schutz in das Haus seines Onkels mütterlicherseits. Zwei Tage später hat der BF die Flucht aus Afghanistan ergriffen.
Nach dem Beschwerdevorbringen befürchtet der BF die Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Weigerung der Zwangsrekrutierung zu folgen, welche durch seine Flucht zum Ausdruck kommt, es liege daher eine Verfolgung aufgrund der unterstellten politischen Überzeugung vor.
Die Angaben des BF bei seinen Einvernahmen im Verwaltungsverfahren sowie bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren in sich widerspruchsfrei. Es besteht kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens zu zweifeln. Sie stehen auch mit den aktuell verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan im Einklang. Der vom BF dargelegte Hergang des Geschehens entspricht den allgemeinen Informationen, die über Zwangsrekrutierungen von jugendlichen Kindern in Afghanistan bekannt sind.
Dieses Vorbringen des BF wird somit der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sowohl diese als auch insbesondere die Feststellungen der zit. UNHCR-Richtlinien den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Die aktuell verfügbaren Länderberichte über die Situation in Afghanistan lassen erkennen, dass sich die Gefährdungslage für den BF mittlerweile noch verschlimmert hat (UNHCR-Richtlinien, S 65:
"Die Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Kräfte steigt Berichten zufolge an."). In der Provinz Laghmann ist im Jahresvergleich 2011 und 2013 die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe im Vergleich zum Jahr 2011 um 160% gestiegen.
Zu A):
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 03.09. 2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 09.09.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 21.09.2000, 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; 23.09.1998, 98/01/0224; 09.03.1999, 98/01/0318; 09.03.1999, 98/01/0370; 06.10.1999, 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, 98/20/0233; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; 03.05.2000, 99/01/0359).
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0103, ausführte, hat er in seiner bisherigen Rechtsprechung von der - nicht asylrelevanten - Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist vielmehr, mit welchen Reaktionen der Taliban die asylsuchende Person (als auch deren Familienangehörige des von der versuchten Zwangsrekrutierung unmittelbar Betroffenen) aufgrund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müssen und ob in ihrem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird.
In den obzit. UNHCR-Richtlinien vom 6. August 2013, denen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH besondere Beachtung zu schenken ist ("Indizwirkung"; vgl. etwa VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994 bis 1000, mwN), wird unter anderem festgehalten, dass Personen, die sich im Gebiet regierungsfeindlicher Kräfte einer Rekrutierung widersetzen, nach Berichten gefährdet seien, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (vgl. Seiten 45f der Richtlinien). Schon darin könnte ein Anhaltspunkt dafür gesehen werden, dass die Taliban die Weigerung des BF, sich als Kämpfer zur Verfügung zu stellen, als Ausdruck seiner (allenfalls nur unterstellten) politischen oppositionellen Gesinnung betrachten und ihn damit als Feind verfolgen würden.
Nach den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen zur Heimatprovinz des BF Laghman zählt diese Provinz zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in der regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen in einer Vielzahl von Bezirken aktiv sind und Aktionen durchführen (Khaama Press 23.6.2014; vgl. Khaama Press 26.9.2014). Die Taliban haben besonders im unsicheren Bezirk Allishing eine starke Präsenz (Tolo News 18.2.2014).
Laut Innenministerium wurden von der afghanischen Nationalpolizei, in Kooperation mit der afghanischen Nationalarmee und dem Geheimdienst NDS, in den Provinzen Farah, Logar, Laghman, Parwan, Nangarhar und Ghazni Operationen durchgeführt. Dabei wurden mindestens 37 Talibanaufständische getötet und 55 verletzt. Die größte Opferzahl entfiel auf die Provinzen Laghman und Farah, wo auch mindestens ein Aufständischer verhaftet wurde (Fars News 25.10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe im Vergleich zum Jahr 2011 um 160% gestiegen. 2013 wurden 578 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)
Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen sind auch die Angaben des BF, dass die Taliban in der Heimatregion des BF stark präsent sind, nicht zu widerlegen. Dass die Taliban bei der Zwangsrekrutierung von Jugendlichen mit Drohungen, Einschüchterung und Gewalt gegen die Personen, welche sich der Rekrutierung widersetzen, vorgehen, und deshalb seitens der Taliban der Spionage für die Regierung angeklagt, getötet oder bestraft werden können, ist den in den UNHCR-Richtlinien angeführten Berichten zu entnehmen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich somit - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde -, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist.
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des BF jedenfalls wesentlich in der dem BF von den Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung.
Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für den BF keine sinnvolle innerstaatliche Schutzalternative. Die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen, die operative Kapazitäten haben, führen Angriffe in allen Teilen des Landes aus, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden.
Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine solche durch nichtstaatliche Akteure, nämlich der Taliban, dar, gegen deren Verfolgungshandlungen der Afghanische Staat aktuell nicht ausreichend Schutz gewähren kann. Dem BF wäre es nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht erkennbar. Mangels eines sozialen und familiären Netzwerkes in Kabul kommt auch Kabul nicht als sicherer Rückkehrort in Betracht.
Die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist begründet und objektiv nachvollziehbar. Die Umstände, die vom BF als Grund für die Ausreise angegeben werden und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang. Die vom BF befürchtete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen.
Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist weiters aktuell.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Dem BF war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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