L513 2107022-1•BVwG L513 2107022-1
L513 2107022-1Federal Administrative CourtMay 13, 2015
Notstandshilfe, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zustellnachweis,<br/>Zustellung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag.DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag von Herrn XXXX, VSNR: XXXX, vertreten durch RA Josef LINDLBAUER, 4470 Enns, Bräuergasse 3, vom 24.04.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Traun des Arbeitsmarktservice vom 20.04.2015, GZ. LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000108-Tr, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung des Vorlageantrages vom 24.04.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Traun des Arbeitsmarktservice vom 20.04.2015, LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000108-Tr, wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Herr XXXX ( in der Folge bP) bezieht mit kurzen Unterbrechungen seit dem 01.01.2014 beim Arbeitsmarktservice Notstandshilfe.
I.2. Die bP wurde am 26.11.2014 durch Organe der Finanzpolizei bei der Firma XXXX bei Tätigkeiten als Arbeiter in der Bäckerei betreten. Eine fristgerechte Anmeldung zur Sozialversicherung vor Arbeitsaufnahme erfolgte nicht.
I.3. Mit Bescheid des AMS vom 23.12.2014, Vers.-Nr. XXXX, wurde der bP für den Zeitraum 29.10.2014 bis 25.11.2014 die Notstandshilfe widerrufen und zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 796,88 aufgefordert.
Gegen diesen Bescheid erhob die bP durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 09.02.2015 Beschwerde und stellte einen Antrag auf aufschiebende Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass
vom AMS keine entsprechenden Ermittlungen stattgefunden hätten,
mangelhafte Bescheidbegründung vorliege,
unrichtige rechtliche Beurteilung abgegeben wurde,
Beweisanträge durch EV gestellt werden.
Mit Schreiben vom 24.02.2015 wurde die bP vom AMS im Wesentlichen darüber informiert, dass die Angaben, der Bescheid vom 23.12.2014 wäre erst am 12.1.2015 per Post zugestellt worden, nicht glaubhaft wären, da im Regelfall innerhalb 3 Tagen zugestellt werde. Weiters habe S.D. bereits am 2.1.2015 eine Beschwerde gegen den Bescheid des AMS für die bP eingebracht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bescheid jedenfalls in diesem Zeitraum zugegangen ist. Der Partei wird eine Stellungnahme bis 9.3.2015 eingeräumt.
Von der Behörde wird der bP noch mitgeteilt, dass aufgrund des Antrages auf aufschiebende Wirkung der einbehaltene Betrag an Notstandshilfe wiederum der bP angewiesen wird.
In ihrer Stellungnahme vom 9.3.2015 bringt die bP vor, dass der Bescheid des AMS Traun vom 23.12.2014 am 12.1.2015 zugestellt worden sei. Nach Zustellung hätte die bP eine Beratung bei Migrare in Anspruch genommen. Der do. Bearbeiter hätte die bP am Anfang gefragt, wann der Bescheid zugestellt worden wäre und die bP hätte erklärt, dass dieser am 12.1.2015 zugestellt wurde. Daraufhin hätte dieser das Datum am Bescheid handschriftlich vermerkt. Daraufhin hätte die bP einen Termin beim Rechtsvertreter für 28.1.2015 vereinbart. Bei diesem hätte er auch erklärt, dass am 12.1.2015 zugestellt worden wäre und daher wäre die fristgerechte Einbringung einer Beschwerde mit 9.2.2015 erfolgreich. Als Zeugen werden zwei Mitarbeiter der Beratungsstelle Migrare genannt.
Der Bescheid wäre einen Tag vor Weihnachten ausgestellt worden und aufgrund der Feiertage wären die Angaben der bP zur Zustellung glaubwürdig. Die bP hätte keine Kenntnis darüber, ob und wann S.D. einen Bescheid des AMS erhalten habe und ob und wann sie ein Rechtsmittel erhoben hat. Zudem gehe aus dem Schreiben vom 24.2.2015 nicht hervor, ob der Bescheid, der an S.D. zugestellt wurde, auch vom 23.12.2014 stamme. Wäre der bP der Bescheid bereits in der 1. KW zugestellt worden, wäre sie nicht am 21.1.2015 zu Migrare und am 28.1.2015 zur Rechtsvertretung gegangen. Im Übrigen wird auf § 26 Zustellgesetz verwiesen, wonach die Beweislast bei der Behörde liege.
I.4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 20.04.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 09.02.2015 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Bescheid des AMS vom 23.12.2014 jedenfalls vor dem 02.01.2015 der bP zugegangen wäre. Die Angaben der S.D. in der Zeugenniederschrift vom 16.03.2015 wären klar nachvollziehbar und lassen keine Zweifel an deren Richtigkeit.
I.5. Die bP stellte mit Schreiben vom 24.04.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie den Antrag stellte, die Beschwerde vom 09.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP bezieht mit kurzen Unterbrechungen seit dem 01.01.2014 beim Arbeitsmarktservice Notstandshilfe.
Am 26.11.2014 wurde die bP durch Organe der Finanzpolizei bei der Firma XXXX bei Tätigkeiten als Arbeiter in der Bäckerei betreten. Eine fristgerechte Anmeldung zur Sozialversicherung vor Arbeitsaufnahme erfolgte nicht. Die Aufnahme der Tätigkeit wurde erst nach Kontrolle dem AMS mitgeteilt. Die bP wurde am 28.11.2014, rückwirkend mit 27.11.2014, mit 10 Wochenstunden zur SV angemeldet.
Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 29.10.2014 - 25.11.2014.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die nicht fristgerechte Einbringung eines Rechtsmittels durch die Zeugenaussage der S.D. sowie deren Schriftverkehr mit dem AMS nachgewiesen ist.
II.3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
II.3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II.3.3. Beschwerdegegenstand und Prüfungsumfang
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als der bP gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
II.3.4. mündliche Verhandlung
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A)
Die maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. 609/1977, idgF lauten:
§ 9. (auszugsweise)
(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4) (...)
(5) (...)
(6) (...)
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) (...)
§ 10. (auszugsweise)
(1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) (...)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (...)
§ 11.
(1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Zustellung ohne Zustellnachweis
§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Die bP hat es verabsäumt, das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist einzubringen.
Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2015 - Vorlageantrag vom 24.04.2015
Dem Vorbringen der bP im Vorlageantrag vom 24.04.2015 bzw. der Beschwerde vom 9.2.2015 sowie der Stellungnahme vom 9.3.2015 ist zu entnehmen, dass die bP von einer Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde zum Bescheid des AMS vom 23.12.2014 ausgeht. Dem ist aus erkennender Sicht zu entgegnen, dass unzweifelhaft der bezughabende Bescheid der bP vor dem 2.1.2015 zugegangen sein muss. So ist von der Schwiegertochter der bP, Frau S.D., mit Schreiben vom 2.1.2015 ein sogenannter "Einspruch" gegen den Bescheid beim AMS eingebracht worden. Der Bescheid des AMS vom 23.12.2014 muss daher - unabhängig davon, ob die S.D. im eigenen Namen für die bP einen Einspruch vornehmen könne - zwangsläufig der Partei zugestellt worden sein. Dies wird auch durch die Zeugenaussage der S.D. am 16.3.2015 dahingehend wiederholt, dass diese erklärt, "der Bescheid für XXXX ist Ende Dezember zu uns nach Hause gekommen. Da mein Schwiegervater sehr wenig Deutsch kann und mein Sohn ebenfalls XXXX heißt, habe ich den Bescheid aufgemacht. XXXX (die bP) hat seinen Bescheid gesehen, ich habe dann die Beschwerde gegen seinen Bescheid am 2.1.2015 an das AMS Traun geschrieben". Für das erkennende Gericht ergibt sich daraus zweifelsfrei, dass der Bescheid des AMS vom 23.12.2014 vor dem 2.1.2015 in den Machtbereich der bP gelangte und somit eine ordnungsgemäße Zustellung vorgenommen wurde. Die am 9.2.2015 durch die Rechtsvertretung der bP eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 23.12.2014 ist somit verspätet eingebracht worden.
Wenn die bP nunmehr als Zeugen für den verspäteten Zugang des Bescheides zwei Mitarbeiter des Zentrums für Migranten beantragt, ist festzustellen, dass diese "Zeugen" nur bezeugen können, dass sie an dem von der bP dort vorgelegten Bescheid einen Vermerk mit "zugestellt am 12.1.2015", nach Auskunft der bP, angebracht haben. Für das erkennende Gericht ist dieses Begehren für die Wahrheitsfindung nicht zielführend, können diese Zeugen doch nur das wiedergeben, was ihnen von der bP vorgetragen wurde. Aber auch das Vorbringen, dass die bP die Rechtsvertretung erst am 28.1.2015 kontaktierte, gibt keinen Aufschluss dahingehend, dass eine verspätete Zustellung stattgefunden hätte. Wenn die bP vorbringt, es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob und wann S.D. den Bescheid des AMS erhalten habe und ob und wann sie dagegen ein Rechtsmittel erhoben habe, ist auf die oben genannten Zeugenaussage der S.D. sowie deren Einbringung des "Einspruchs" vom 2.1.2015 bei der Behörde zu verweisen. Aber auch die Beschwerdeaussage der bP, wenn der Bescheid bereits in der 1. KW zugestellt worden wäre, hätte sie nicht erst am 21.1.2015 Migrare und am 28.1.2015 den Rechtsvertreter aufgesucht, ist dem zu entgegnen, dass gerade durch die Rechtsvertretung vorgebracht wurde, dass die bP wegen mangels entsprechender Rechtskenntnisse zur Beratung zu Migrare gegangen wäre. Die bP ist ja gerade deswegen zu Migrare bzw. zum Rechtsvertreter gegangen, da er anscheinend die Frist mangels entsprechender Rechtskenntnisse (@RV) nicht deuten konnte. Wenn in der Stellungnahme der bP angeführt wird, ihr wäre klar gewesen, dass gegen den Bescheid innerhalb von 4 Wochen "etwas gemacht werden muss", ist festzustellen, dass dies umso mehr Indiz dafür ist, dass der Zugang des Bescheides vor dem 2.1.2015 erfolgte, da der "Einspruch" am 2.1.2015 für die bP erfolgte.
Wenn in der Beschwerde immer wieder davon gesprochen wird, die bP hätte sowohl vor Migrare als auch der Rechtsvertretung behauptet, der Zugang des Bescheides wäre am 12.1.2015 erfolgt, ist nochmals auf die Zeugenaussage sowie dem Schriftverkehr zum RM zu verweisen.
Für das erkennende Gericht ist es aufgrund der angeführten Umstände erwiesen, dass der bP der bezughabende Bescheid vor dem 2.1.2015 zugestellt wurde. Demnach ist auch das Beschwerdevorbringen, die bloße Behauptung der Behörde, dass die Zustellung am 12.1.2015 nicht glaubwürdig wäre, sondern bloße Schutzbehauptung des fehlenden Zustellnachweises, für das Gericht nicht nachvollziehbar. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin bzw. die Ermittlungsergebnisse der Behörde sind vom erkennenden Richter nicht in Zweifel zu stellen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall wurde von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Frage des Entgelt- und Berufsschutzes bei Bezug von Notstandshilfe, nicht abgegangen, weshalb keine Zulassung der Revision erfolgte.
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