G309 2009607-1•BVwG G309 2009607-1
G309 2009607-1Federal Administrative CourtMay 13, 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G309 2009607-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin HR Dr. Margareta STEINER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX,geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 09.05.2014, VN: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 05.02.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein. Dem Antrag waren ein Arztbrief des Landeskrankenhauses - XXXX, XXXX, vom 09.10.2013, ein OP-Bericht der XXXX Gebietskrankenkasse, vom 13.03.2013, sowie ein Bericht CT/MR - Zentrum, XXXX, über ein MRT der HWS und cranialen BWS, vom 19.02.2014, angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben und der vorgelegten medizinischen Beweismittel ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem erstellten Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 23.03.2014, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:
Lfd.
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden;
BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Bandscheibenschäden Oberer Richtsatzwert entsprechend dem radiologischen u. klinischen Befundausmaß mit Sensibilitätsstörungen im linken Arm 02.01.02 40
2 Migräne
Unterer Richtsatzwert entsprechend der Anfallshäufigkeit und der Therapie im Intervall 04.11.01 10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung:
Der Behinderungsgrad wird vom führenden Schaden Nr. 1 gebildet. Nr. 2 hebt um 1 Stufe wegen Geringfügigkeit nicht weiter an.
3. Mit Parteiengehör vom 10.04.2014 wurde der BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 17.04.2014 führte die BF aus, dass ihrer Meinung nach einige bei ihr vorliegende Krankheitsbilder im Sachverständigengutachten zu wenig bzw. gar nicht berücksichtigt worden seien.
4. Die belangte Behörde holte über den ärztlichen Dienst zu den gemachten Einwendungen der BF eine ärztliche Stellungnahme ein. Die Sachverständige Dr. XXXX führte in ihrer Stellungnahme zusammengefasst aus wie folgt:
Frau XXXX hat gegen das SVG vom 3/14 Einwand erhoben und dazu folgendermaßen Stellung bezogen:
Sie habe einen Allergiepass und ihre Allergie wirke sich durch Kreuzallergien auch auf den Darmtrakt aus. Bei der Anamnese sind mir weder Allergien noch Kreuzallergien genannt worden. Aus dem Gutachten von 2008 geht hervor, dass Frau XXXX eine Allergie auf Penicillin, Hühnerei, Hausstaubmilbe, Birke, Gräser, Erle, Esche, Spitzwegerich u. Meeresfrüchte haben soll. Von einer Symptomatik oder Medikation ist mir nichts bekannt und gibt Frau XXXX auch an, keinerlei Medikamente einzunehmen, weshalb dieser Schaden, der keine dauernde Beeinträchtigung, sondern sich nur saisonal auswirkt, nicht zur Einschätzung gelangt. Weiters gibt Frau XXXX an, dass sie 3-4x/Monat eine Migräneanfall habe (bei der Anamnese 2-3x/Monat), der jeweils 4-5 Tage andaure. Von einer dem Schaden entsprechende Therapie, wie zB. Anfallsprophylaxe, ist mir nichts bekannt. Im Akutfall werden Aspirin akut und Paspertin Tr. Eingenommen. Der Schaden bleibt somit in seiner Einschätzung unverändert. Bezüglich des Schadens Nr. 1 gibt die Antragstellerin an, ihr linker Arm sei fast immer taub. Den Gefühlsstörungen wurde insofern Rechnung getragen, als der obere Richtsatzwert angenommen wurde. Die Einschätzung vom 23.04.2014 bleibt aus oben genannten Gründen in vollem Umfang aufrecht.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2014 wurde der Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass das von der Sachverständigen Dr. XXXX erstattete Gutachten, in wesentlichen Teilen nicht den bei ihr tatsächlich vorherrschenden Krankheitsbildern entsprechen würde. Der Beschwerde waren eine Befundnachricht der
Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 28.04.2014, ein Neurologischer Status von Dr. XXXX, vom 23.04.2014, sowie ein Befund des Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, vom 23.05.2006, angeschlossen.
7. Am 14.07.2014 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungs-gericht ein.
8. Seitens des erkennenden Gerichtes wurden dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Amtssachverständige Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, sowie Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie, hinzugezogen und mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.
Im eingeholten Gutachten vom 18.09.2014 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF vom Amtssachverständigen Dr. XXXX zusammengefasst folgendes festgehalten:
Diagnosen:
1. Degeneratives Wirbelsäulensyndrom, Keilwirbel L3, Bandscheibenvorfall C6/7 ohne Wurzelirritation, mäßige Funktionseinschränkung, Pos 02.01.02, unterster Rahmensatzwert (mittelgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, radiologische Veränderungen und dauernder Therapiebedarf), GdB 30%
Folgende Leiden erreichen aufgrund ihrer geringfügigen Beeinträchtigungen bzw. ihrer zeitlich begrenzten Dauer keinen maßgeblichen Behinderungswert und werden daher nicht für die Bildung des Gesamtgrades der Behinderung herangezogen:
Abnützung beider Kniegelenke ohne Funktionseinschränkungen; 2. depressive Verstimmung ohne Therapie; 3. Migräne unter Bedarfsmedikation.
Zusammenfassung und Beurteilung:
Die Untersuchte leidet an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit Keilwirbelbildung L3 und Bandscheibenvorfall C6/7 ohne Irritation neurogener Strukturen.
Der festgestellte Grad der Behinderung ergibt sich durch Zuordnung des Ausmaßes der Gesundheitsstörung zu der entsprechenden Position und dem Rahmensatzwert der Einschätzungsverordnung.
Zusammenfassend ergibt sich zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens anhand der vorliegenden Befunde unter Berücksichtigung der Anamnese, der subjektiven Beschwerden der Untersuchten, des klinischen Untersuchungsbefundes und der beigebrachten Befunde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30%.
Der Gesamtgrad der Behinderung bildet sich aus der Gesundheitsstörung 1 und wird nicht weiter angehoben, da keine weitere maßgebliche Funktionsbeeinträchtigung vorliegt.
Der Gesamtgrad der Behinderung besteht ab 11.09.2014.
Im Vergleich zum Gutachten des Sozialministeriumservice wurde eine Änderung der Einschätzung vorgenommen. Die festgestellte mäßige Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule ist aufgrund ihres Ausmaßes und der beigebrachten Befunde nach der Einschätzungsverordnung dem untersten Rahmensatzwert der Position 02.01.02 zuzuordnen. Daher war eine Änderung gegenüber dem Vergleichsgutachten vorzunehmen.
Im eingeholten Gutachten vom 01.09.2014 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF vom Amtssachverständigen Dr. XXXX zusammengefasst folgendes festgehalten:
Lfd.
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden;
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1 Degeneratives Wirbelsäulensyndrom, Keilwirbel L3, Badscheibenschaden C6/C7 ohne Wurzelirritation, mäßige Funktionseinschränkung (unterer Richtsatzwert bei mittelgradigen Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, radiologische Veränderungen und dauernder Therapiebedarf) 02.01.02 30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung:
Der Gesamtgrad der Behinderung wird durch die einzige GS einer Depression und Angststörung gemischt, die trotz regelmäßiger psychopharmakologischer, nervenfachärztlicher und psychotherapeutischer Therapie bislang nicht stabilisiert werden konnte. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bewirken nur geringe Funktionseinschränkungen. Organneurologisch und somatisch konnte sonst kein pathologischer Befund erhoben werden.
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 11/ 2014
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Die Änderung gegenüber dem Vorgutachten Bundessozialamt (03/2014) ist mit der geänderten Beurteilung der orthopädischen Begutachtung zu begründen.
Folgende Leiden erreichen auf Grund der geringfügigen Beeinträchtigungen, der fehlenden bzw. der niedrigdosierten medikamentösen Stufentherapie keinen maßgeblichen Behinderungswert und werden daher nicht für die Bildung des Gesamtgrades der Behinderung herangezogen:
Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik:
Die vorgelegten Befunde zeigen, dass bereits seit 1996 immer wieder nervenfachärztliche Konsultationen stattgefunden haben, dabei auch immer wieder psychopharmakologische Therapie als Therapieempfehlung ausgesprochen wurde.
Zum Zeitpunkt der Untersuchung besteht jedoch weder eine psychopharmakologische Therapie noch wird eine Psychotherapie in Anspruch genommen, sodass die depressive Symptomatik als leichtgradig angesehen werden muss.
Migräne mit Aura:
Auch wenn bis zu 4 Migräneanfälle pro Monat von der Antragstellerin angegeben werden, so findet sie mit Tomapyrin, einem Analgetikum der WHO- Stufe 1 ihr Auslangen zur Schmerzbekämpfung und nach dem Regelwerk der Einschätzungsverordnung entspricht das einer leichten Verlaufsform und ist somit so auch zu beurteilen.
9. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 09.01.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte seitens des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Steiermark, keine Stellungnahme ein. Von der BF wurde in ihrer umfangreichen Stellungnahme hauptsächlich die Vorgehensweise der Gutachter bei der Begutachtung kritisiert. Schließlich führt die BF aus, dass sie es sehr bedauerlich finde, dass so mit ihr umgegangen worden, und sie so abgefertigt worden sei. Wenn sie vorher gewusst hätte, was sie erwarte und wie sich das Ganze abspielen werde, hätte sie auf das Einbringen einer Beschwerde verzichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Der Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nicht.
1. 2 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 (dreißig) von Hundert (vH).
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Die im gegenständlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, und wurde der Inhalt den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und diesen die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt.
Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen ausführlich erhobenen Befunden entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 30 v.H. objektiviert und vermochte die BF in ihrer Stellungnahme vom 29.01.2015 nicht, die Ausführungen der befassten Sachverständigen zu entkräften. Der erkennende Senat verkennt nicht, dass sich für die BF womöglich ihre Gesundheitseinschränkungen subjektiv empfunden anders darstellen, als sie von den befassten Sachverständigen in ihren Gutachten festgestellt wurden. Dies ändert aber am Umstand nichts, dass der erkennende Senat den Gesamtgrad der Behinderung auf Grund der vom Gesetzgeber vorgegebenen Positionen der Einschätzungsverordnung nach objektiven Kriterien festzustellen hat.
3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch
Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragte.
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich
sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in
lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im
§ 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).
Der BF wäre es frei gestanden durch die Beibringung eines aktuellen Gutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die vorliegende aktuelle Gutachten zu entkräften
(vgl. VwGH 22.12.2013, Zl. 2011/11/0209). Ein solches wurde seitens des BF nicht in Vorlage gebracht.
Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH. (von Hundert) festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
3. 3 Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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