W159 1253984-3•BVwG W159 1253984-3
W159 1253984-3Federal Administrative CourtMay 12, 2015
Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>strafrechtliche Verfolgung
W159 1253984-3/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2010, Zl. 04 18.313-BAW, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:
A) In Erledigung von Spruchteil II. der Beschwerde wird
ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volkgruppe Wolof, gelangte bereits am 10.09.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Asylantrag. Am 14.09.2004 wurde er vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen erstmals einvernommen, wobei er zu seinen Fluchtgründen angab, dass sein Vater Geschäfte mit XXXX gemacht habe, welcher einen Konflikt mit der Regierung gehabt habe. Er sei auf der Fahrt von XXXX nach XXXX erschossen worden. Er befürchte als Familienmitglied ebenfalls in weiterer Folge getötet oder ins Gefängnis gesteckt zu werden.
Nach einer weiteren Einvernahme am 17.09.2004 erließ das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost am 30.09.2004 zur Zahl XXXX einen Bescheid, mit dem unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 10.09.2004 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde, unter Spruchteil II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Gambia gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt wurde und unter Spruchteil III. gem. § 8 Abs. 2 leg. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurde keine Glaubwürdigkeit zuerkannt. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.03.2010, Zl. XXXX die Beschwerde hinsichtlich Spruchteil I. gem. § 7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich der Spruchteile II. und III. den bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Ohne eine weitere Einvernahme durchzuführen, erließ das Bundesasylamt mit Datum 27.10.2010, Zahl XXXXeinen Bescheid, mit dem unter Spruchteil I. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Gambia gem. § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt wurde und unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 2 der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen wurde. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde erstmals vorgebracht, dass der Antragsteller mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX zusammenlebe und diese von ihm ein Kind erwarte, wobei ein Familienleben in einem anderen Staat nicht möglich wäre. Die Lebensgefährtin sei vor dem Mutterschutz bei der Firma XXXX als Abteilungsleiterin tätig gewesen und unterstütze auch die Familie der Lebensgefährtin, welche in XXXX lebe, die Lebensgefährten maßgeblich und habe sich auch eine tiefgehende Beziehung zur Tochter der Lebensgefährtin entwickelt. Der Beschwerdeführer habe auch bereits sehr gute Deutschkenntnisse erlangt und einen (österreichischen) Freundeskreis aufgebaut.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.06.2012, Zl. XXXX wurde die Beschwerde wegen nicht rechtswirksamer Zustellung des erwähnten Bescheides des Bundesasylamtes als unzulässig zurückgewiesen und festgehalten, dass das Verfahren betreffend subsidiärem Schutz und Ausweisung daher nach wie vor bei der Behörde erster Instanz anhängig sei.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien führte in der Folge am 02.10.2012 eine Einvernahme durch. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass derzeit eine "Beziehungspause" bestehe. Er habe aber zuvor ein Jahr gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn in XXXX gewohnt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2010, Zl.XXXXwurde unter Spruchteil I. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragsstellers nach Gambia gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 2 leg. cit der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde der Verfahrensgang einschließlich der auszugsweise bereits wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, Feststellungen zur Person einschließlich der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und Länderfeststellungen zu Gambia getroffen. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde festgehalten, dass im vorliegenden Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weswegen auch nicht von einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgegangen werden könne. Weiters bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen) und bestehe in Gambia auch keine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet. Es sei auch nicht anzunehmen, dass der Antragssteller im Falle einer Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde, da er arbeitsfähig und gesund sei und überdies angegeben habe, über ein soziales/familiäres Netzwerk im Heimatland zu verfügen. Zu Spruchteil II. wurde zunächst festgehalten, dass ein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege, der Beschwerdeführer jedoch mehrfach wegen schwerer Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz, zuletzt am 06.02.2012 verurteilt worden sei und daher keinesfalls eine erfolgreiche Integration erkennbar sei. Die Behörde habe daher auch keine positive Zukunftsprognose treffen können und stünde dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, ein weiteres Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, offen. Es würden daher die öffentlichen Interessen die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch den XXXXfristgerecht gegen beide Spruchteile Beschwerde. Darin wurde unter anderem vorgebracht, dass die belangte Behörde die aktuellen Berichte zur Lage in Gambia nicht richtig gewürdigt habe und in Gambia eine maßgebliche Verschlechterung eingetreten sei und es überdies unterlassen habe, konkrete fallbezogene Recherchen durchzuführen. Weiters sei es EU-rechtlich geboten, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen (soferne der Bescheid nicht aufzuheben und die Angelegenheit zurückzuverweisen sei).
Mit Schriftsatz vom 29.07.2014 gab die RechtsanwaltskanzleiXXXX ihre Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer bekannt und legte zahlreiche Urkunden zur Integration vor. Insbesondere wurde auf die guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers hingewiesen und ein Zertifikat im Niveau B1 mit sehr gutem Erfolg vorgelegt, weiters die Geburtsurkunde des gemeinsamen Sohnes XXXXsowie die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft. Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer schon seit 2008 eine Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX führe und auch der gemeinsame Sohn ebenso österreichischer Staatsbürger sei. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt und führten diese ein intensives Familienleben, das häufig auch im Haus der Schwiegereltern in XXXX verbracht werde, wo auch eine Meldung bestehe. Im Zug seines 10-jährigen Aufenthaltes habe sich der Beschwerdeführer auch einen großen Freundeskreis aufgebaut und spiele seit Frühjahr 2005 mit Unterbrechungen und seit Juni 2010 regelmäßig Basketball für den XXXX", wobei auch eine Bestätigung des Obmanns dieses Vereines vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer verfügt wohl derzeit noch nicht über eine Beschäftigungsbewilligung, er habe jedoch einen Staplerschein erworben und könne eine Beschäftigungszusage als Dachdeckerhelfer bzw. Monteur für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels vorlegen. Außerdem habe der Antragsteller keinerlei Kontakte mehr zu seinem Herkunftsstaat und würde es dem Kindeswohl grob widersprechen, wenn der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers im Falle einer Ausweisung seines Vaters gezwungen wäre, in ein für ihn völlig fremdes Land mit fremder Kultur, Sprache und einem fremden Umfeld zur Aufrechterhaltung des Familienlebens ziehen müsste. Es wurde daher beantragt, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in eventu die Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Gambia auszusprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 05.05.2015 an und lud dazu auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin. Das ebenfalls geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, hat sich mit Schreiben vom 27.03.2015 für die Nichtteilnahme an der Verhandlung entschuldigt. Wegen der guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers wurde kein Dolmetscher beigezogen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe an, dass sie den Beschwerdeführer schon seit etwa 2007 kenne und seit dem Jahre 2008 mit ihm zusammen sei. Sie habe ihn über ihre Schwester kennengelernt. Sie würden auch schon seit 2008, nur durch die Haftaufenthalte des Beschwerdeführers getrennt, zusammenleben. Beim letzten Haftaufenthalt war die Beziehung quasi unterbrochen. Seither seien sie jedoch wieder fix zusammen. Sie bekomme derzeit Arbeitslosengeld vom AMS und der Beschwerdeführer eine Unterstützung durch die XXXX. Den gemeinsamen Sohn würden sie auch gemeinsam betreuen. Da ihre Eltern ein Haus in XXXX haben, seien sie sehr oft bei den Eltern. Die Hausarbeit würden sie sich teilen. Auch das Verhältnis des Beschwerdeführers zu ihrer Tochter XXXX, welche schon 21 Jahre und nunmehr verheiratet sei, sei sehr gut. Ihre Eltern und Verwandten hätten den Beschwerdeführer gut aufgenommen. Wegen der mehrfachen Verurteilungen sei sie sehr sauer auf ihren Partner gewesen. Er sei aber seit ungefähr drei Jahren von den Drogen weggekommen. Er habe mehrere Deutschkurse besucht und sie hätten auch versucht, einen Job zu finden. Die sei jedoch für ihn als Asylwerber nicht möglich gewesen. Er habe mehr Kontakt zu Österreichern als zu Afrikanern. Es gebe schon einige österreichische Freunde. Für die Zukunft hoffe sie, dass er hierbleiben kann und eine Arbeit finde und wenn alles passe, würden sie auch heiraten.
Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses auch nicht korrigieren. Er sei vor kurzem im XXXX operiert worden. Sonst gehe es ihm gut. Er sei nicht in ständiger ärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung. Ob er noch Verwandte in Gambia habe, wisse er nicht. Er habe, seit er in Österreich sei, jedenfalls keinen Kontakt mehr zu ihnen. Er halte sich schon seit September 2004 ununterbrochen in Österreich auf. Er habe in Gambia die Primary und die Secondary School abgeschlossen und mit der High-School begonnen. Insgesamt habe er 10 Jahre lang die Schule besucht. Solange er in Gambia war, habe er dort nicht gearbeitet, seine Eltern hätten ihn unterstützt. Solange sein Vater am Leben gewesen sei, habe dieser dort Geschäfte gemacht. Dann habe er einen Unfall gehabt und sei gestorben. Niemand habe ihn mehr gesehen. In Österreich lebe er und sei noch ohne Arbeit. Er habe auch keine Möglichkeit zu einer Ausbildung, ansonsten lebe er mit seiner Familie hier. Die Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX bestehe schon seit 2008, also seit 7 Jahren. Eigentlich habe es keine Unterbrechungen gegeben, nur eine Beziehungspause, als er im Gefängnis gewesen sei. Die Betreuung des Sohnes erfolge gemeinsam. Auch den Haushalt in ihrer Wohnung würden sie gemeinsam bewältigen. Wenn sie bei den Schwiegereltern wären, helfe er diesen auch, zum Beispiel im Garten. Auch das Verhältnis zur Tochter seiner Lebensgefährtin sei gut und normal. Die Familie seiner Lebensgefährtin habe ihn offen aufgenommen. Sein Freundeskreis sei sehr international, es seien Europäer, Asiaten und Afrikaner darunter. Er habe in Österreich den Staplerschein absolviert und mehrere Deutschkurse bis zum Niveau B1. Als er in Haft gewesen sei, habe er auch hier gearbeitet. Die Haftstrafe sei jedoch zu kurz gewesen, dass er in der Haft eine Ausbildung hätte machen können. Er habe seit seiner letzten Verhaftung auch nichts mehr mit Drogen zu tun. Von einem Dachdecker in XXXX habe er eine schriftliche Einstellungszusage erhalten. Mündlich habe er auch mehrere Zusagen bekommen und zwar könnte er auch in der Gastronomie oder in der Küche arbeiten. Er sei schon seit 2005 Mitglied beim Sportverein XXXX. Er spiele dort auch regelmäßig in derXXXX. Das ist die XXXXin Österreich. Im Moment sei er allerdings verletzt.
Er möchte in Österreich eine Ausbildung machen, damit er einen Job finde. Wenn jemand sein Kind fragen würde, was sein Vater arbeite, dann solle er etwas sagen können. Er möchte für seine Familie da sein. Gefragt, was mit ihm bei einer Rückkehr nach Gambia geschehen würde, gab er an, dass er das jetzt nicht genau sagen könne, aber er glaube nicht, dass er dort überleben könne. Er habe keine Kontakte mehr dorthin und habe auch keine Ausbildung. Er sei außerdem von dort geflüchtet und habe hier um Asyl angesucht, weil er der erste Sohn seines Vaters sei. Sein Vater sei verschwunden. Vielleicht würde auch er verschwinden, dann in Gambia würden nach wie vor Leute verschwinden.
Er möchte hier in Österreich mit seiner Familie ein gemeinsames Leben führen. Angemerkt wurde, dass eine Verständigung des Beschwerdeführers in deutscher Sprache ohne weiteres möglich war. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug, in dem vier Verurteilungen aufscheinen, die letzte allerdings aus dem Jahre 2012.
Die Beschwerdeführervertreterin schränkte die Beschwerde auf Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides ein und beantragte, eine Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Wolof. Er ist seit dem 10.09.2004 ununterbrochen in Österreich aufhältig und hat auch seit dieser Zeit keinerlei Kontakte mehr mit Verwandten oder anderen Personen aus seinem Herkunftsstaat. Er hat in Gambia die Grund- und Mittelschule abgeschlossen und die High-School begonnen und war im Gambia vor seiner Ausreise nicht berufstätig.
In Folge Rechtskraft der Entscheidung zu Asyl und Zurückziehung der Beschwerde zu subsidiärem Schutz ist es nicht erforderlich, Feststellungen zu den Fluchtgründen zu treffen. Er hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht und zuletzt ein Deutschzertifikat im Niveau B1 mit sehr gutem Erfolg erworben Wie durch Verständigung mit dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung, die ohne einen Dolmetscher durchgeführt wurde, festgestellt werden konnte, spricht er ausgezeichnet Deutsch. Er hat in Österreich überdies einen Staplerführerschein erworben, aber bisher noch nicht gearbeitet. Der Beschwerdeführer führt seit dem Jahre 2008 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX eine Lebensgemeinschaft. Dieser ist der gemeinsame XXXX XXXX entsprungen, welcher am XXXX geboren wurde und ebenfalls österreichischer Staatsbürger ist. Es besteht ein intensives Familienleben zwischen den Lebensgefährten und ihrem gemeinsamen Kind. Sie wohnen abwechselnd in einer gemeinsamen Wohnung inXXXX bzw. im Haus der Schwiegereltern in XXXX. Die Betreuung des vierjährigen Sohnes erfolgt gemeinsam, ebenso die Verrichtung der Hausarbeiten. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers war früher Abteilungsleiterin bei der Firma XXXX, ist jedoch derzeit wegen gesundheitlicher Probleme mit den Händen arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld vom AMS. Auch die Familie der Lebensgefährtin hat den Beschwerdeführer gut aufgenommen und besteht auch ein guter Kontakt zur mittlerweile erwachsenen und verheirateten Tochter der Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung. Der Beschwerdeführer ist auch schon seit dem Jahr 2005 beim XXXX XXXX sportlich aktiv und spielte dort jahrelang in der XXXX. Derzeit ist er jedoch verletzt. Er verfügt auch über eine schriftliche Einstellungszusage eines Dachdeckers aus XXXX sowie über mehrere mündliche Einstellungszusagen im Bereich der Gastronomie.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.04.2006, Zahl XXXX wegen § 28 Abs. 2 und 3 sowie 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (Jugendstraftat) sowie mit Urteil LG St. Pölten vom 25.10.2007, Zl. XXXX wegen § 27 Abs. 1 und 2 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, weiters mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 29.09.2009, Zl. XXXX wegen § 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und schließlich mit Urteil des LG für Strafsachen vom 06.02.2012 Zl. XXXX wegen § 28 Abs. 1, 28a Abs. 2 sowie 27 Abs. 1 und 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde vollzogen und endete am 27.11.2013. Nach übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin hat dieser seit seiner letzten Verurteilung nichts mehr mit Drogen zu tun.
In Anbetracht der Rechtskraft von Spruchteil I. (Asyl) und der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchteil II. (subsidiärer Schutz) war es nicht erforderlich, länderspezifische Feststellungen zu treffen.
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Antragstellers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost am 14.09.2004 sowie am 17.09.2004, weiters durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien am 02.10.2012 und schließlich durch Befragung (zur Integration und zum Familienleben) im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2015, im Zuge derer auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers XXXX befragt wurde; weiters durch Einsichtnahme in den Strafregisterauszug und die darin angeführten Urteile im Volltext sowie schließlich durch Vorlage von Deutschkursbestätigungen und eines Deutschzertifikats im Niveau B1, einer Geburtskurkunde des XXXX XXXX samt Vaterschaftsanerkenntnis und Bescheid über die Änderung des Familiennamens, durch Vorlage von Meldebestätigungen der Lebensgefährtin und des Sohnes, eines Staatsbürgerschaftsnachweises der Lebensgefährtin sowie einer Bestätigung des XXXX, eines Staplerscheines und einer Einstellungszusage durch den Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sind seinen eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben zu entnehmen, die auch weitgehend mit den Aussagen der unter Wahrheitspflicht einvernommenen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers übereinstimmen. Weiters finden die diesbezüglichen Aussagen zum Familienleben und zur Integration in den zahlreichen vom Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter diesbezüglich vorgelegte Urkunden Deckung.
Der Beschwerdeführer hat wohl keine Personaldokumente aus seinem Herkunftsland vorgelegt, seine Identität wurde jedoch auch von österreichischen Behörden, zum Beispiel bei dem Vaterschaftsanerkenntnis akzeptiert, woraus sich auch der Umstand, dass er Vater des minderjährigen XXXX, ist, ergibt. Die gemeinsame Meldung des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und des Sohnes (samt Nebenwohnsitzen) lässt sich aus den vorgelegten Meldebestätigungen ableiten, der Umstand der österreichischen Staatsbürgerschaft der Lebensgefährtin aus dem diesbezüglich vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis.
Die oben angeführten Verurteilungen sind einem aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers entnommen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF ist § 10 idF BGBl. I Nr. 38/2011 auch auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängige Verfahren nach
dem Asylgesetz 1997 ... anzuwenden, ...
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8 EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
1. Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zahl: 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,
3. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),
5. Die Bindungen zum Heimatstaat
6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie
7. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zahl: 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie und andere, Zahl:
265/07).
In diesem Zusammenhang ist auch besonders das Kindeswohl (vgl. auch Urteil des EGMR v. 28.06.2011, Nunez gegen Norwegen, Kammer IV, Bsw Nr. 55-597/09) zu berücksichtigen, das in diesem Zusammenhang auf Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention verweist, wo das Wohl des Kindes als vorrangiger Gesichtspunkt hervorgestrichen wird (vgl. z. B. auch AsylGH vom 17.04.2012, Zl. D3 401794-1/2008/9E, AsylGH vom 04.06.2012, Zl.: D3 414251-2/2011/5E u.a.).
Dabei ist auch auf die jüngste Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verweisen (EGMR Urteil vom 16.04.2013, Udeh gg. Schweiz, Nr. 12020/09), wonach eine Ausweisung in einem zum Beschwerdeführer ähnlich gelagerten Fall, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Im genannte Urteil handelte es sich nämlich um einen Staatsbürger von Nigeria, der unter falscher Identität 2001 in die Schweiz eingereist war, zuvor in Österreich wegen Drogenhandels jedoch strafrechtlich verurteilt worden war und auch sein Asylantrag war abgewiesen worden. 2003 heiratete er eine Schweizer Staatsangehörige, mit der er gemeinsame Zwillingstöchter hat (2003 geboren); mittlerweile war er geschieden und hat mit einer anderen Schweizerin ein weiteres Kind. Der Beschwerdeführer wurde 2006 in Deutschland erneut wegen Drogenhandels zu 3 Jahren und sechs Monaten Haftstrafe verurteilt, jedoch bereits 2008 entlassen und ist wieder in die Schweiz zurückgekehrt. 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisungsanordnung erlassen. Laut EGMR liegt es aber im höherrangigen Interesse der Kinder, bei beiden Elternteilen aufzuwachsen, daher ist eine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz für den Beschwerdeführer die einzige Möglichkeit, um einen regelmäßigen Kontakt zu seinen Zwillingstöchtern aufrechthalten zu können. Unter Beachtung seiner familiären Beziehung zu seinen Kindern, seiner Straflosigkeit nach Begehung der schweren Straftat im Jahr 2006 und somit einer positiven Zukunftsprognose stellt der EGMR im Falle der Ausweisung des BF eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest.
Der Beschwerdeführer führt ohne Zweifel ein sehr intensives Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und seinem am XXXX wobei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin die alltägliche Betreuung des Kleinkindes im Alltag übernimmt. Schon nach allgemeiner Lebenserfahrung kann eine derartige persönliche Betreuung nicht durch eine elektronische Kommunikation ersetzt werden. (siehe diesbezüglich auch BVwG vom 23.10.2014, Zl. W159 1243009-3/15E).
Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner in Erweiterung der BOULTIF-Kriterien das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. [...] Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez und Udeh hat der EGMR nunmehr hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund (Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, MIGRALEX, 03/2013, 71).
Wenn man den vorliegenden Fall mit dem Fall Udeh vergleicht, so fällt auf, dass der Zeitraum zwischen der (letzten) Straftat und der Entscheidung im Fall Udeh wohl größer war (bis zum EGMR-Urteil knapp 5 Jahre), die Strafe jedoch eine weit höhere war, als jene des Beschwerdeführers (42 statt 24 Monate). Wenn man die vom Beschwerdeführer begangenen Straftraten analysiert, so hat er die erste Straftat noch als Jugendlicher vor rund 10 Jahren begangen und die zweite Straftat vor rund 8 Jahren, die dritte vor 6 Jahren. Bei der letzten, immerhin auch schon rund vier Jahren vergangenen Straftat hat es sich lediglich um Cannabis-Kraut gehandelt (und teilweise um Eigenkonsum), hinsichtlich dessen in der politischen Diskussion von mehreren Parteien und Gruppierungen längst eine völlige Straffreiheit gefordert wurde. Insgesamt ist daher zu folgern, dass zumindest der letzten der von dem Beschwerdeführer begangenen Straftat kein sehr hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. auch jüngst Bundesverwaltungsgericht vom 11.02.2015, W159 1257672-3/23E). Außerdem ist doch ein gewisses Wohlverhalten für den Zeitraum von fast vier Jahren feststellbar und haben der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin übereinstimmend angegeben, dass seit der letzten Verurteilung der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu Suchtgift hat.
Es ist daher insgesamt bei Berücksichtigung aller individuellen Umstände von einer, wenn auch vorsichtigen positiven Zukunftsprognose auszugehen (siehe auch AsylGH v. 21.11.2013, D18 319670-1/2008/27E).
Ein unzulässiger Eingriff in das Privatleben des Fremden wird von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch dann gesehen, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Da die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers österreichische Staatsbürgerin ist, ebenso der gemeinsame Sohn, welche alle niemals in Afrika gelebt haben und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland vor fast 11 Jahren (!) als 16-Jähriger verlassen hat und er seit diesem Zeitpunkt auch keinerlei Kontakt mehr zu allfälligen Verwandten in Gambia hat, sodass er in seinem Herkunftsstaat als entwurzelt zu bezeichnen ist, stellt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine realistische Alternative dar (in diesem Sinne auch EGMR in seinem Urteil vom 16.04.2013, Udeh gegen die Schweiz, Nr. 12020/09, wo dieser ausgesprochen hat, dass es für seine in der Schweiz geborenen Töchter nicht zumutbar sei, ihrem Vater nach Nigeria zu folgen).
Der Beschwerdeführer hat sich schließlich auch insoferne in Österreich gut integriert, als er die deutsche Sprache sehr gut beherrscht und einer unselbständigen Erwerbsarbeit bisher lediglich die ausländerbeschäftigungsrechtlichen Regelungen entgegenstanden. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer für den Fall, dass er gesetzlich dazu in der Lage ist, über eine schriftliche und mehrere mündliche Einstellungszusagen. Seine Integration wird weiters durch seine sportlichen Aktivitäten als Spieler beim XXXX XXXX verstärkt.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist es die Verantwortung des Staates, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 11 Jahre (!) verstreichen. Der Umstand, dass die ersten negativen Entscheidungen behoben wurden, musste für die Beschwerdeführer vielmehr die Erwartung wecken, dass nicht zwangsläufig mit einer negativen Entscheidung des Asylverfahrens zu rechnen ist. (VfGH 07.10.2010, B 950/10). Die außergewöhnlich lange Dauer des gegenständlichen Asylverfahrens war daher dem Beschwerdeführer nicht anzulasten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, verleiht ein über zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet den persönlichen Interessen an einem Verbleib großes Gewicht. Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung auszugehen sein.
Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde ausnahmsweise eine Aufenthaltsbeendigung als verhältnismäßig angesehen (VwGH vom 30.7.2014, Zl. 2013/22/0290, VwGH vom 19.11.2014, Zl. Ra 2014/22/0001).
Von einer solchen völligen Nicht-Integration des Beschwerdeführers in Österreich kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Zusammenfassend war daher im Rahmen der Interessensabwägung zu befinden, dass im vorliegenden Fall aufgrund des intensiven Familienlebens, der äußerst langen Aufenthaltsdauer und der äußerst langen Verfahrensdauer hinsichtlich des ersten Asylantrages des Beschwerdeführers und schließlich seiner hohen Integration dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung der Vorzug zu geben war. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu bemerken, dass nunmehr nach der oben zitierten jüngeren Judikatur des EGMR (Fall Udeh) eine Priorität des Familienlebens, inbesondere des persönlichen Kontaktes von Kindern zu ihren Eltern und damit des Kindeswohls, gegenüber der Unbescholtenheit im Rahmen der Interessensabwägung zu erkennen ist (vgl. auch jüngst Bundesverwaltungsgericht vom 11.02.2015, Zahl: W159 125767-2/23E).
Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.).
Der Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war daher Folge zu geben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Vielmehr wurden die im vorliegenden Fall auftauchenden Rechtsfragen auf Basis der Rechtsprechung der Gerichte des öffentlichen Rechtes und insbesondere der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gelöst und damit begründet. Im Übrigen stehen im vorliegenden Erkenntnis Tatsachenfragen, insbesondere Fragen der Integration und des Familienlebens im Vordergrund. Es liegen somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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