BVwG W133 2007326-1

W133 2007326-1Federal Administrative CourtMay 12, 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W133 2007326-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2007326.1.00

Spruch

W133 2007326-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 14.03.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1

und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Grad der Behinderung 40 von Hundert (vH) beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 18.12.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) und führte als Gesundheitsschädigung eine "Gehbehinderung durch das rechte Knie" an. Die Beschwerdeführerin beantragte weiters die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", um einen Parkausweis gemäß § 29b StVO beantragen zu können. Im Rahmen der Antragstellung legte sie neben einer Kopie ihres Meldezettels einen Röntgenbefund beider Kniegelenke vom 28.10.2013 sowie einen Röntgenbefund des rechten Kniegelenkes vom 23.11.2013 vor.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.02.2014 erstatteten Gutachten vom 10.02.2014 wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB%

1

Abnutzungserscheinungen rechtes Kniegelenk

Oberer Rahmensatz, da nachgewiesener Meniskusriss und Bakerzyste bei geringgradigen Knorpelschäden

02.05. 18

20

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz, da geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit bei thorakolumbaler Skoliose ohne radikuläres Defizit

02.01. 01

10

zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH eingeschätzt. Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken der beiden Leiden bestehe. Es handle sich um einen Dauerzustand. Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen würden die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme von Zusatzeintragungen nicht vorliegen. Bezüglich der beantragten Zusatzeintragung "Gehbehinderung" sei mangels objektivierbaren Ausmaßes der Gangstörung die Voraussetzung für eine Zuerkennung nicht gegeben.

Mit Schreiben vom 06.02.2014 gab die Beschwerdeführerin an, am 03.02.2014 zur Untersuchung aufgrund ihres Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses vorgeladen worden zu sein. Die Ärztin sei sehr freundlich und nett gewesen. Die Beschwerdeführerin wolle nun noch etwas hinzufügen. Die Ärztin habe sie gefragt, ob sie den Haushalt selber schaffe. Sie habe dies bejaht. Ihr Sohn komme auf Ersuchen öfters zu ihr und kaufe für sie ein. Die Beschwerdeführerin könne den Einkauf zu Fuß nicht mehr schaffen. Ihre Knie und Atemnot würden bei längeren Strecken versagen, sie könne nichts Schweres tragen. Die Beschwerdeführerin wolle nun sagen, dass sie das Kochen schaffe, sie lebe bescheiden. Wenn man unter Haushalt aber mehr verstehe - zum Beispiel Saubermachen und die Wäsche waschen - so könne sie dies nicht. Zum Saubermachen lasse sie sich jemanden kommen, die Wäsche lasse sie von der Wäscherei besorgen. Die Beschwerdeführerin sei öfters in der Augen- und Lungenambulanz zur Kontrolle. Sie könne problemlos mit dem Auto fahren, nur könne sie keine Treppen (auch Rolltreppen) steigen. Sie sei im AKH oft um 8 Uhr bestellt, komme oft aber erst am Nachmittag an die Reihe. Es gebe überall eine Kurzparkzone, auch in XXXX rund um das Krankenhaus. Es wäre ihr mit einem Behindertenauswies sehr geholfen. Dem Schreiben legte sie einen orthopädischen Befund vom 16.12.2013 bei.

Die belangte Behörde legte das Schreiben dem Ärztlichen Dienst vor und ersuchte um eine Stellungnahme, ob sich durch die Befundnachreichung eine Änderung des Gutachtens ergebe. Seitens des Chefarztes des Ärztlichen Dienstes wurde am 18.02.2014 festgehalten, es ergebe sich dadurch keine Änderung.

Das Gutachten wurde in weiterer Folge der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.02.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 28.02.2014 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie ausführte, es sei schwierig, in kurzer Zeit Befunde beizubringen. Die Wartezeiten für einen Termin bei Fachärzten seien so lang und man brauche eine Zuweisung. Am 26.02.2014 habe die Wiener Gebietskrankenkasse jedoch eine Ausnahme gemacht, da die Beschwerdeführerin rechtsseitig arge Kopfschmerzen habe. Den diesbezüglichen Befund legte sie dem Schreiben bei. Die Beschwerdeführerin habe am 26.02.2014 eine Laserung am Auge gehabt, ein Termin beim Ohrenarzt sei noch ausständig. Sie habe diese Wege mit dem Taxi zurückgelegt und könne keine Rolltreppen benützen mit Stock und Tasche. Sie sei schon zwei Mal gestürzt, habe sich zwei Mal die Rippe gebrochen. Trotz Termin gebe es im AKH lange Wartezeiten, sodass sie mit Kurzparkschein immer Strafzetteln bekomme, die sie tolerieren müsse. Die PVA bemühe sich um Pflegegeld für die Beschwerdeführerin, sie müsse erst auf den Bescheid warten. Ihre Skoliose bereite ihr solche Schmerzen, dass sie nicht einmal 1 Kilogramm tragen könne, ihr rechtes Knie erlaube ihr nur kurze Wege. Sie sei auf fremde Hilfe angewiesen. Nach ihrem anaphylaktischen Schock könne sie sich gar nicht erholen, sie habe Allergien auf viele Arzneimittel. Zeitweise habe sie noch Muskelzittern, sodass ihr manchmal Gegenstände plötzlich aus der Hand fallen, vielleicht sei das der Beginn eines Parkinson-Leidens. Sie habe einen Rundherd der Lunge, der immer kontrolliert werden müsse. Weiters leide sie an einem Tice (gemeint: Tietze) Syndrom am Brustbein, das ihr bei schlechter Lage auch in der Nacht Probleme mache. Sie könne daher nur am Rücken schlafen und sei auch mit der Halswirbelsäule bedient. Ohne Hilfe ihres Sohnes könne sie sich nicht versorgen. Die Beschwerdeführerin leide außerdem unter einer chronischen Gastritis im Darm, sie sei deshalb am 06.12.2014 im Krankenhaus in XXXX gewesen, dort habe sie auch schon einen Herzkatheter wegen Herzrhythmusstörungen bekommen.

Die belangte Behörde legte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin und den angeschlossenen Befund dem Ärztlichen Dienst mit der Bitte um neuerliche Überprüfung vor. Seitens des Chefarztes des Ärztlichen Dienstes wurde am 12.03.2014 festgehalten, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin keine neuen Aspekte hervorgebracht habe, insbesondere hätten auch die in der subjektiven Leidensdarstellung behaupteten höhergradigen Funktionseinschränkungen - soweit diese nicht schon im Gutachten durch die Leiden lfd. Nr. 1 und 2 berücksichtigt worden seien - anlässlich der durchgeführten Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden können und seien auch durch den nachgereichten Befund nicht belegt. Es ergebe sich daher keine Änderung des Gutachtens.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.03.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab, da die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 20% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 20 vH betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die vorgebrachten Einwände und Befunde keine Änderung des Gutachtens ergeben würden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.04.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.04.2014, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Gehbehinderung nicht in der Lage sei, selbst Einkäufe zu tätigen. Sie habe einen Meniskusriss am rechten Knie und eine Bakerzyste beidseits, die sich bei längerem Gehen fülle, weshalb die Beschwerdeführerin den rechten Fuß nur langsam heben und nur mit großem Schmerz wieder in die richtige Lage bringen könne. Eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr nicht möglich. Eine Operation sei derzeit nicht möglich, da die Beschwerdeführerin fast auf alle Medikamente allergisch sei (nach einer Zahnentfernung habe sie einen anaphylaktischen Schock erlitten, sie habe geglaubt ihre letzte Stunde sei gekommen: Erbrechen, Blutdruckabfall, kaum noch Puls, Muskelzittern und Erbrechen). Seither leide sie an einer Gefühllosigkeit in den Händen und einem Zittern, sodass ihr plötzlich Gegenstände aus den Händen fallen würden. Sie müsse oft ins AKH (Augenambulanz, Lungenambulanz - Herd auf der linken Lungenseite, Brustambulanz usw.). Ihre Skoliose sei so fortgeschritten, dass sie kaum 1 Kilogramm tragen könne, dazu habe sie noch Atemnot beim Stiegen steigen und Bergaufgehen. Bei Kopfbewegungen leide sie oft an Schwindel, durch ihr Tietze-Syndrom könne sie nur am Rücken schlafen, da sie beim Drehen im Schlaf arge Beschwerden bekomme. Ihre Wirbelsäule sei arg bedient. Die Beschwerdeführerin gab außerdem an, im Mai Termine bei orthopädischen und internistischen Fachärzten zu haben und die diesbezüglichen Befunde nachzureichen.

Mit Schreiben vom 20.05.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin folgende medizinische Unterlagen:

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in weiterer Folge die allgemeinmedizinische Sachverständige bezüglich der neu vorgelegten medizinischen Beweismittel sowie der Einwendungen in der Beschwerde um Ergänzung ihres Sachverständigengutachtens vom 10.02.2014 ersucht.

Im Aktengutachten vom 30.12.2014 führt die Sachverständige auszugsweise wie folgt aus:

"SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN

...

STELLUNGNAHME: Objektivierbare Funktionseinschränkungen sind als Grundlagen für die Beurteilung heranzuziehen. Im Rahmen der Begutachtung vom 03.02.2014 konnte festgestellt werden, dass im Bereich der Schultergelenke keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vorliegen. Es lag im Bereich der oberen Extremitäten eine seitengleiche Bemuskelung und seitengleiche Kraft vor. Das rechte Knie war äußerlich unauffällig, keine Überwärmung, kein Erguss, stabil, Patella Zohlen +, positiver medialer Meniskustest mit Beugerotationsschmerz rechts. Die Wirbelsäule zeigte eine großbogige Rotationsskoliose mit Thoraxbuckel rechts und linkskonvexer Krümmung der BWS. Das Gangbild mit 1 Gehstock geringgradig rechts hinkend.

Die mäßigen Abnutzungserscheinungen des rechten Kniegelenks wurden in angemessener Höhe eingestuft, es sind auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Facharztbefunde keine höhergradigen Schäden nachweisbar. Es liegt zwar eine Meniskusläsion, jedoch keine höhergradige Funktionseinschränkung, korrelierend mit dem MRT-Befund mit nachgewiesener geringgradiger Chrondropathie (Abl. 6), vor.

Das Wirbelsäulenleiden wird einer Neueinstufung unterzogen, da radiologische Veränderungen einschließlich Osteoporose und Wirbelgleiten L3/L4 nachgewiesen werden konnten und fachärztlich bestätigte, längerfristige Behandlungserfordernis vorliegt. Das bestätigte Tietze-Syndrom wird ebenfalls berücksichtigt.

Es liegt erstmals ein Hörbefund der Fa. Neuroth vor. Die nachgewiesene Schwerhörigkeit beidseits wird einer Einstufung unterzogen.

Die vorliegende radiologische Untersuchung der rechten Schulter weicht nicht von einem altersentsprechenden Befund ab. Das eigene Untersuchungsergebnis zeigte keine wesentliche Funktionseinschränkung. Die nachgereichte fachärztlich bestätigte Behandlungsnotwendigkeit der chronischen Beschwerden erfordert jedoch eine Neueinstufung des Schulterleidens.

Facharztberichte über behandlungsbedürftige Hiatushernie mit Refluxsymptomatik, chronische Gastritis und Divertikel im Darm liegen nicht vor, es erfolgt daher keine Einstufung.

Ein Zustand nach anaphylaktischem Schock mit Muskelzittern erreicht keinen GdB, da keine Dauerfolgen dokumentiert sind.

Eine Hypästhesie und Schwäche im linken Arm konnte nicht festgestellt werden.

Es liegen keine ausreichenden Befunde über eine etwaige kardiale oder pulmonale Ursache der angegebenen Atemnot, Belastungsdyspnoe und verminderten Leistungsfähigkeit vor.

Die CAVK I per se ohne relevante Stenose stellt kein behinderungsrelevantes Leiden dar.

Der Rundherd der Lunge, Dignität nicht bekannt, ist nicht größenprogredient, stellt daher ohne nachgewiesene Lungenfunktionseinschränkung kein behinderungsrelevantes Leiden dar.

Ein augenfachärztlicher Befund liegt nicht bei.

Stellungnahme zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränken. An der unteren Extremität zeigt sich durch die Kniegelenksabnützung rechts eine Einschränkung der Gehstrecke, wobei das objektivierbare Ausmaß des Defizits eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen kann. Die Beugefunktion der Kniegelenke und der Hüft- und Sprunggelenke ist ausreichend, um Niveauunterschiede zu überwinden, sodass das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet ist. Im Bereich der Wirbelsäule liegen mäßige Funktionseinschränkungen ohne radikuläres Defizit vor. Kurze Wegstrecken können alleine zurückgelegt werden. Ein sicheres Erreichen und Verwenden von Haltegriffen ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine relevanten Funktionseinschränkungen aufweisen. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist ebenfalls durch diesbezügliche Befunde nicht belegt.

GESAMTBEURTEILUNG:

Abnutzungserscheinungen rechtes Kniegelenk

Oberer Rahmensatz, da nachgewiesener Meniskusriss und Bakerzyste bei geringgradigen Knorpelschäden

02.05. 18

20%

Degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen

Unterer Rahmensatz, da thorakolumbale Skoliose ohne radikuläres Defizit. Berücksichtigt werden die nachgewiesene Osteoporose, das Wirbelgleiten L3/L4 und das Tietze-Syndrom mit Thorakalsyndrom

02.01. 02

30%

Mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits

Mittlerer Rahmensatz, da binaurale Einschränkung des Sprachverstehens

12.02. 01

Tabelle Z 3, K 3

30%

Omarthrose rechts

Wahl dieser Position, da zwar nachgewiesene Beschwerden und Behandlungserfordernis, jedoch keine wesentliche Funktionseinschränkung vorliegend

02.06. 01

10%

Gesamt-GdB 40%

Der Gesamt-GdB beträgt 40%, da führendes Leiden 2 durch Leiden 3 um 1 Stufe angehoben wird, da eine relevante Zusatzbehinderung vorliegt.

Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da keine maßgebliche wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung bzw. keine relevante Zusatzbehinderung vorliegt.

Im Vergleich zum GA vom 03.02.2014, Abl. 10-15, unter Zugrundelage der nachgereichten Befunde Anheben des Gesamt-GdB um 2 Stufen."

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 26.02.2015 mit der Firma, welche den vorgelegten Hörgerät-Anpassungsbericht erstellt hatte, bezüglich der Messergebnisse Rücksprache gehalten. Im Anpassungsbericht vom 03.02.2014 wurde ein Sprachverstehen ohne Hörgerät mit 35% angeführt, was einen Hörverlust von 65% bedeute. Dies betreffe laut Aussage der zuständigen Meisterin jedoch eine Messung unter Störgeräuschen. Bei einer HNO-fachärztlichen Messung erfolge die Testung in ruhiger Umgebung - diese Werte seien daher um ca. 20% abweichend.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2015, der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 11.03.2015 zugestellt, wurden die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 22.03.2015 dazu eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, sie müsse um Einkäufe zu erledigen 500 Meter gehen, was sie nicht schaffe. Sie sei bei der Beschaffung von Medikamenten und Lebensmitteln, bei Arztbesuchen, der Wohnungsreinigung und beim Kochen auf fremde Hilfe angewiesen. Sie habe in der rechten Hand eine starke Arthrose mit Auswuchsknochen über Daumen, Zeigefinger und Mittelfinger, weshalb diese daher bei keiner Nahrungszubereitung verwendbar sei. Sie leide an starken Schmerzen im rechten Arm, dem Muskel am Oberarm, ausstrahlend vom Schultergelenk auch bis zur Schulter. Weiters leide sie an Polyneuropathie. Die Beschwerdeführerin habe nachts Krämpfe in den Beinen, müsse immer wieder aufstehen und versuchen mit dem Stock zu gehen. Sie könne alleine keine Badewanne benützen, auch nicht, um sich nur darin zu brausen. Sie verliere ungewollt Urin, müsse spontan urinieren, trage immer Vorlagen. Auch der Schließmuskel des Afters funktioniere schlecht, sodass die Beschwerdeführerin immer auf festen Stuhl achten müsse. Die Beschwerdeführerin sei bereit, noch weitere Befunde vorzulegen, sie ersuche, diese nachbringen zu dürfen. Die Beschwerdeführerin könne die rechte Hand selbständig nicht mehr als zwanzig Zentimeter heben, sie könne ihre Füße nicht alleine baden, auch nicht abtrocknen. Auch für Pediküre brauche sie Hilfe. Sie ersuche, die Beurteilung noch zu überdenken und bringe diverse Befunde so bald wie möglich nach.

Die Beschwerdeführerin reichte bis zum Entscheidungszeitpunkt keine neuen Befunde nach.

Die belangte Behörde gab bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin brachte am 18.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

2. Der Gesamtgrad ihrer Behinderung beträgt 40 vH.

Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel-Abschnitt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem im Beschwerdeverfahren eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 30.12.2014. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen, dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.

Die allgemeinmedizinische und unfallchirurgische Sachverständige bestätigt in ihrem Gutachten vom 30.12.2014 die Einzeleinschätzung betreffend die Abnutzungserscheinungen des rechten Kniegelenks, die auch bereits dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten vom 10.02.2014 zu entnehmen ist. Nach Vorlage weiterer Befunde im Rahmen der Beschwerde wurden die im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor der belangten Behörde und damit im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt gebliebenen Leiden "Mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits" und "Omarthrose rechts" im Gutachten vom 30.12.2014 erstmals berücksichtigt und nach der Einschätzungsverordnung eingestuft. Außerdem wurde das bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeschätzte Leiden "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" nunmehr erweitert und als "Degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen" mit der Positionsnummer 02.01.02 statt zuvor 02.01.01 und einem Grad der Behinderung von 30 vH statt zuvor 10 vH eingestuft. Diese Neueinschätzung der Leidenszustände bewirkte durch die nunmehr führende Gesundheitsschädigung "Degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen" und das diese aufgrund einer relevanten Zusatzbehinderung erhöhende Leiden "mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits" eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um zwei Stufen - sohin auf 40% - gegenüber dem Gutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zu Grunde lag. Die übrigen Leiden bewirkten jedoch mangels ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung.

Die Beschwerdeführerin ist diesem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Die nunmehrige Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 22.03.2014 war nicht geeignet, eine Änderung des Ergebnisses herbeizuführen. Die von der Beschwerdeführerin subjektiv geäußerten Angaben bezüglich des Ausmaßes der Gesundheitsschädigungen wurden bereits in den zuvor abgegebenen Stellungnahmen bzw. in der Beschwerde vorgebracht. Soweit diese Angaben betreffend die orthopädischen Funktionseinschränkungen an oberen und unteren Extremitäten durch die zuvor vorgelegten Befunde objektiviert werden konnten, wurden sie bereits der Einschätzungsverordnung entsprechend von der begutachtenden Sachverständigen berücksichtigt und eingestuft. Die subjektiv vorgebrachten Leiden, die weder in der persönlichen Untersuchung noch durch ärztliche Befunde dokumentiert wurden, können mangels objektivierbarer Nachweise keine behinderungsrelevanten Leiden darstellen. Betreffend die nunmehr erstmals im Schreiben vom 22.03.2015 vorgebrachte Urin- und Stuhlinkontinenz legte die Beschwerdeführerin keine Befunde vor, die eine diesbezügliche Funktionseinschränkung bestätigen. Der Ankündigung der Beschwerdeführerin, noch weitere Befunde nachzureichen, wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nachgekommen.

3. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.12.2014 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

..."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 30.12.2014 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, wonach der Grad der Behinderung 20 vH betrage - nunmehr 40 vH beträgt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Stellungnahme vom 22.03.2015 nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, dennoch nicht erfüllt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Grad der Behinderung 40 vH beträgt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder in der Beschwerde noch in der nachfolgenden Stellungnahme beantragt.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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