W133 2003139-1•BVwG W133 2003139-1
W133 2003139-1Federal Administrative CourtMay 12, 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W 133 2003139-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 09.12.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 18.09.2003 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in welchem aufgrund der Gesundheitsschädigungen "Coxarthrose beidseits, Gonarthrose beidseits", "Rezidivierende Lumboischialgien bei Bandscheiben Protrusion L4/L5 ohne Einengung der Neuroforamina", "Rezidivierende supraventrikuläre Tachykardien" und "Rez. Heliobacter pylori positive Gastritiden" ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (vH) festgestellt wurde, wurde der Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2004 abgewiesen.
Am 19.09.2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, welcher als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gewertet wurde. Neben Kopien ihres Staatsbürgerschaftsnachweises und ihres Reisepasses legte die Beschwerdeführerin bei der Antragsstellung ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.11.2013 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"...
Anamnese:
Schmerzen besonders des linken Kniegelenkes und auch des linken Hüftgelenkes. Kreuzbandplastik beidseits vor etwa 10 Jahren beidseits. Arthroskopien links 2010 2x bei Meniskusläsion.
HTEP rechts etwa 2004 bei Arthrose, links auch Arthrosen mit belastungsabhängigen Schmerzen.
Kreuzschmerzen bei langem Sitzen, besonders bei der Arbeit im Büro.
Selten supraventrikuläre Tachycardien in Ruhe, auch nächtens, die Dauertherapie hat nichts gebracht, deshalb hat sie jetzt eine Bedarfsmedikation bei sich. Bei Bewegung keine Beschwerden.
Bis vor 14 Jahren hat sie auch für den Ironman trainiert, das ist dann aber wegen der Schmerzen nicht mehr gegangen, Touren gehen kann sie noch, zum Hinunterfahren braucht sie aber eine Orthese.
H. pyl. Gastritis vor einigen Jahren, fette und süße Speisen verträgt sie nicht, dann bekommt sie Sodbrennen.
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen in linkem Knie- und Hüftgelenk, geringer auch im rechten Knie- und Hüftgelenk
Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:
Cipralex, Neurodrom, Globuli, Activelle
Vimovo bei Bedarf, derzeit abends wegen nächtlicher Schmerzen
...
Untersuchungsbefund:
...
Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus:
Haut: rosiges Kolorit, sichtbare Schleimhäute: feucht, gut durchblutet
Kopf: Capilitium unauffällig
Augen: Pupillen rund, mittelweit, isocor, direkte und indirekte
Lichtreaktion prompt und konsensuell, Hirnnerven: Austrittspunkte unauffällig
Hals: Schilddrüse palpatorisch unauffällig, schluckverschieblich, keine Lymphknoten palpabel
Thorax: symmetrisch, Herz: normofrequent, Herztöne rein und rhytmisch
Lunge: sonorer Kopfschall, Vesikuläratmen
Abdomen: auf Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Leber am Rippenbogen, Milz nicht palpabel, Darmgeräusche unauffällig
Nierenlager: nicht klopfdolent
Wirbelsäule:
Becken- und Schulterstand gerade
Halswirbelsäule: Kinn-Jugulum-Abstand 2 QF, Rotation bds. 50°, Seitneigen bds. 40^
Brustwirbelsäule: Seitneigen bds. bis zu den Kniegelenken
Lendenwirbelsäule: nicht klopfdolent
Vorbeugen: FBA 0 cm bei durchgestreckten Kniegelenken, 0 bei gebeugten
Rückbeugen: 20°
Obere Extremitäten:
Schultergelenke: Arme vorhalten und seitlich 160°, Nacken- und Schürzengriff bds. möglich
Ellenbogengelenke: Beugung, Streckung und Unterarmdrehung unauffällig
Handgelenke und Finger: unauffällig, Grob- und Spitzgriff bds. durchführbar
Faustschluss bds. vollständig möglich, Kraftgrad 5 bds., kein sensomotorisches Defizit
Untere Extremitäten:
Keine Beinödeme, Fußpulse gut palpabel, Beinlänge seitengleich
Hüftgelenke: bds. S 0-0-120, rechts R 40-0-20, links R 40-0-10,
Kniegelenke: bds. S 0-0-130, Seitenbandinstabilität rechts, geringfügig auch links, keine Meniskuszeichen
Sprunggelenke: bds. S 20-0-40, Zehen- und Fersenstand bds. möglich
Kraftgrad 5 bds.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt alleine, selbst gehend mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung, kann sich alleine aus- und ankleiden. Gangbild: leicht links hinkender Gang
Psychopathologischer Status:
Wach, voll orientiert, gut kontaktfähig, Stimmung und Affekt unauffällig, Antrieb normal, Ductus kohärent, Gedächtnis unauffällig, emotionale Kontrolle gut, soziale Funktionsfähigkeit gut.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
BEGRÜNDUNG der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB%
1
Fortgeschrittene Veränderungen beider Kniegelenke
Wahl dieser Richtsatzposition bei guter Beweglichkeit, oberer Rahmensatz bei Bandinstabilität und Schmerzen
30
2
Zustand nach Hüfttotalendoprothese rechts, beginnende Coxarthrose links, geringe degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Wahl dieser Richtsatzposition bei geringer Bewegungseinschränkung beidseits, mittlerer Rahmensatz bei Schmerzhaftigkeit
g. Z. 02.05.08
30
3
Rezidivierende supraventrikuläre Tachycardien
Wahl dieser Richtsatzposition bei Herzrhythmusstörung, oberer Rahmensatz bei Notwendigkeit einer Bedarfsmedikation
g. z. 05.05.01
20
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung 2 um 1 Stufe erhöht, da sich durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt.
...
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Die Funktionseinschränkung 1 des Vorgutachtens wurde gesplittet, das Hüft- und Knieleiden werden nun getrennt bewertet, das Wirbelsäulenleiden wurde in das nunmehrige Leiden 2 integriert. 3. unverändert. Leiden 4 wurde aufgelassen bei mangelnder funktioneller Relevanz. Der Gesamtgrad der Behinderung verbleibt unverändert.
Dauerzustand
..."
Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.11.2013 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 09.12.2013 in einer niederschriftlich festgehaltenen Vorsprache vor der belangten Behörde um umgehende Bescheiderteilung, um dagegen Berufung einlegen zu können.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2013 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 vH betrage. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Mit Schreiben vom 20.12.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.12.2013, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung vor der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission), welche nun als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Begründend führte die Beschwerdeführerin darin aus, mit folgenden Punkten des Sachverständigengutachtens nicht einverstanden zu sein: Bei der Anamnese sei angegeben, dass die Beschwerdeführerin für den Ironman trainiert habe, jedoch habe sie dem Sachverständigen lediglich erzählt, Triathlon betrieben zu haben und auch einen Ironman absolviert zu haben, was ein sehr erheblicher Unterschied beim Trainingsumfang sei. Zu dieser Information seitens der Beschwerdeführerin sei es nur deshalb gekommen, weil der Sachverständige gemeint habe, ihre abgenützten Gelenke könnten nur von einem intensiven Hallensport stammen. Weiters fehle bei der Anamnese der psychische Zustand der Beschwerdeführerin. Sie lege dem Schreiben Unterlagen bei, wonach sie im Landeskrankenhaus St. Pölten auf der Neurologie in Behandlung gewesen sei und diese Medikationen nach wie vor nehmen müsse. Ein neuer Befund sei nicht vorhanden, da dies ein Dauerzustand sei und sie durch die Medikamente gut eingestellt sei. Die Medikamente seien im Bescheid aufgelistet (Cipralex, Neurodrom, Globuli, Activette), dazu Psychopax, die nicht im Sachverständigengutachten angegeben seien. Die Angabe, dass das linke Knie der Beschwerdeführerin wegen arbeitsbedingten Zeitmangels erst nächstes Jahr operiert werden könne, stehe ebenfalls nicht im Gutachten, sei aber 100%ig von der Beschwerdeführerin erwähnt worden.
Zum Untersuchungsbefund müsse die Beschwerdeführerin mitteilen, dass keine Untersuchung stattgefunden habe. Lediglich ein Vorbeugen und "Vorführen", wie weit ich mit den Händen Richtung Zehen komme, sei durchgeführt worden. Dabei habe der Sachverständige nicht erwähnt, dass sich die Beschwerdeführerin nur mit Hilfe (sie habe sich schmerzbedingt am Tisch anhalten müssen) wieder aufrichten habe können. Weder Haut, Augen, Schilddrüse seien untersucht bzw. abgetastet worden, ein Abhorchen der Herztöne sei ebenfalls ausgeblieben (der Sachverständige hätte dabei Herzrhythmusstörungen feststellen müssen). Es habe auch keine Abdomenuntersuchung sowie die anderen angegebenen Untersuchungen gegeben. Eine Wirbelsäulenuntersuchung sei ebenfalls nicht durchgeführt worden, sonst wäre aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin keine gerade Wirbelsäule habe, der Sachverständige hätte dann auch einen Beckenschiefstand festgestellt. Auch die unteren Extremitäten seien nicht untersucht worden. Wie der Sachverständige behaupten könne, dass sich die Beschwerdeführerin allein aus- und ankleiden könne, sei ihr unerklärlich. Sie hätte lediglich die Jacke ausgezogen. Ihre lange Hose und die Schuhe habe sie anlassen dürfen. Am Rücken liegend habe der Sachverständige die Stabilität ihrer Kniegelenke getestet und sehr sporadisch die Hüftbeweglichkeit, wobei die Beschwerdeführerin an der linken Hüfte Schmerzen gehabt habe, die er mit der Aussage "Bei der Bewegung könne nichts weh tun" abgetan hätte. Weiters würde die Beschwerdeführerin gerne wissen, welcher Punkt 4 aufgelassen worden sei, dieser scheine nämlich nirgends auf. Dem Schreiben legte die Beschwerdeführerin einen unfallchirurgischen Nachbehandlungsbericht XXXX vom 11.11.2010 sowie Ausdrucke von Auflistungen über Behandlungen im XXXX bei.
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.
Mit E-Mail vom 09.05.2014 legte die Beschwerdeführerin einen Ambulanzbericht der orthopädischen Abteilung des Landesklinikum XXXXs vom 06.02.2014 vor, der so die Beschwerdeführerin, die als Funktionseinschränkung lfd. Nr. 2 festgestellte beginnende Coxarthrose widerlege. Die Beschwerdeführerin teilte weiters mit, mittlerweile auf Anraten eines Orthopäden eine physikalische Therapie und einen Kuraufenthalt absolviert zu haben, beides habe nicht zur Besserung beigetragen. Eine Operation in nächster Zeit werde überlegt. Die Aufenthaltsbestätigung des Kurhotels vom 12.04.2014 über die vom 27.03.2014 bis 17.04.2014 bewilligte Kur wurde ebenfalls dem Schreiben beigelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden in weiterer Folge ein unfallchirurgisches sowie ein internistisches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung eingeholt.
In dem nach Begutachtung der Beschwerdeführerin am 25.11.2014 erstatteten Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom selben Tag wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN
...
Mitgebrachte Röntgen vom 13.11.2014:
Beckenübersicht, rechts Zustand nach Hüfttotalendoprothese zementfrei, sphärische Pfanne, guter Prothesensitz, kein Hinweis auf Lockerungszeichen, links ausgeprägte Arthrose, der Gelenksspalt teilweise aufgehoben, ausgeprägte Sklerosierung an der Pfanne oben und hinten, der Kopf etwas fleckig sklerosiert, deutlich Erkerbildung links, ISG soweit abgebildet unauffällig ebenso die Symphyse, Beckenschiefstand links etwas tiefer
Lendenwirbelsäule: insgesamt Streckhaltung, massive Osteochondrose L5/S1, mäßiger L4/5, hier geringe Anterolisthese L4 gegenüber L5 (5mm)
Objektiver Untersuchungsbefund:
Größe 164 cm, Gewicht ca. 68 kg
Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal
Kommt in knöchelhohen festen Wanderschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist gering links hinkend. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt.
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit:
Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang zeigt ein diskretes Verkürzungshinken links, Zehenballengang und Fersengang sind möglich. Die tiefe Hocke ist mit deutlichem Vorstellen des linken Fußes möglich. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge links -1cm. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet. Rechte Hüfte:
Druckschmerz am großen Rollhöcker, deutlich Endlagenschmerz in allen Ebenen.
Rechtes Knie: schräg gestellte Narbe vorne am Gelenk, weitere Narben nach Arthroskopie. Kein intraartikulärer Erguss. Insgesamt bandfest, keine Schubladenzeichen, keine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit.
Linkes Knie: blasse Narbe streckseitig über der Kniescheibensehne, Narben nach Arthroskopie streckinnen am Gelenk. Der Zohlen-Test ist hoch positiv, Reiben unter der Kniescheibe bei Bewegung. Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Druckschmerz am inneren Gelenksspalt. Gering vermehrte äußere Aufklappbarkeit im Streck- und 30° Beugestellung. Lachmann-Test positiv. Vordere Schublade + positiv.
Die Sprunggelenke sind altersentsprechend unauffällig.
Beweglichkeit:
Hüften S rechts 0-0-100, links 0-0-90, R (S 90°) rechts 20-0-20, links 0-0-15, Knie S rechts 0-0-135, links 0-0-130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule:
Der Schultergürtel steht horizontal, der linke Beckenkamm steht etwa 1,5cm tiefer. Zarte Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Regelrechte Brustkyphose und Lendenlordose. Mäßig Hartspann zervikal. Deutlich Hartspann lumbal. Druckschmerz über L5/S1. ISG beidseits durckschmerzhaft. Kein wesentlicher Klopfschmerz.
Beweglichkeit: Halswirbelsäule: KJA 5/13, Seitwärtsneigen 20-0-20, Rotation 60-0-40
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 20, Aufrichten mit Abstützen
Seitwärtsneigen jeweils 10cm Fingerkuppenkniegelenksspaltabstand, Rotation 30-0-30.
Beantwortung der Fragen:
1. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung
Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung
Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist
Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist
1
Hüfttotalendoprothese rechts und Hüftgelenksarthrose links
Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da rechts gutes operatives Ergebnis, links Schmerzhaftigkeit und geringe Beweglichkeitseinschränkung beidseits
30 %
2
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur geringe Beweglichkeitseinschränkung, bei deutlichen röntgenologischen Veränderungen an der unteren Lendenwirbelsäule
30 %
3
Kniegelenksarthrose links mehr als rechts
Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur links unwesentliche Beugehemmung und geringe vordere Instabilität, bei deutlichen röntgenologischen Veränderungen
20 %
2. Feststellung, ob die BF in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist
Die BF ist in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
3. Ausführliche Stellungnahme zu den fachspezifischen Einwendungen Abl. 117, 118
Die Ausführungen beziehen sich auf die letzte Untersuchung. Der Gefertigte war dort nicht anwesend und kann daher keine Stellungnahme abgeben.
4. Ausführliche Stellungnahme zum erstinstanzlich vorgelegten Befund ABl. 89, 92, 95-99:
OP-Bericht über Arthroskopie des linken Kniegelenks am 22.04.2010 beschreibt 2.gradige Knorpelschäden und degenerative Meniskusschäden.
OP-Bericht über Arthroskopie des linken Kniegelenks am 23.11.2010 beschreibt 2. Bis 3.gradige Knorpelschäden.
Unfallchirurgischer Befundbericht ist eher unspezifisch. Beschreibt die bekannten Knorpelschäden am linken Knie.
Röntgenbefund beider Hüften und Knie beschreibt die bekannten Veränderungen bzw. Zustande (Hüfttotalendoprothese, Zustand nach Kreuzbandersatzplastik).
Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule beschreibt beginnende degenerative Veränderungen. Offensichtlich ist es seither zu einem deutlichen Fortschreiten der Veränderungen an der unteren Lendenwirbelsäule gekommen. Siehe oben angeführter Röntgenbefund von 11/2014.
Magnetresonanztomographiebefund vom linken Knie beschreibt 3. bis 4. Gradige Knorpelschäden.
5. Ausführliche Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden Abl. 123, 124:
Unfallchirurgischer Befundbericht ab 2010 bis 07/2013 vom KH XXXX über Behandlungen des linken Kniegelenks. Im letzten Befund wird eine geringe vordere Instabilität beschrieben sowie der bekannte Magnetresonanztomographiebefund. Der klinische Befund deckt sich mit dem heute erhobenen. Die Befunde sind in Leiden 3 berücksichtigt.
6. Ausführliche Begründung zu einer allf. Erstinstanzlichen SV-GA abweichenden Beurteilung.
Die angeführte Pos. von Leiden 2 im GA 1. Instanz ist nicht korrekt. Das Hüftleiden wird unter Pos. 02.05.08 berücksichtigt.
Das in Leiden 2 inkludierte Wirbelsäulenleiden wird als eigenes Leiden berücksichtigt. Auf Grund fehlender relevanter Beweglichkeitseinschränkung an den Kniegelenken und nur geringer vorderen Instabilität links ohne Gelenkserguss beidseits als Zeichen eines Reizzustandes wird das Knieleiden heute mit 20% berücksichtigt.
7. Feststellung, ob bzw. wann eine NU (Nachuntersuchung) erforderlich ist
Fachspezifisch Dauerzustand. Eine NU ist nicht erforderlich."
In dem nach Begutachtung der Beschwerdeführerin am 25.11.2014 erstatteten zusammenfassenden Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom selben Tag wird wie folgt ausgeführt:
"Internistisches Sachverständigengutachten mit Zusammenfassung
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 05.11.2013, lt. Abl. 106, in XXXX untersucht, dabei wurde ein GdB von 40% festgestellt, wobei im internistischen Fachbereich rezidivierende supraventrikuläre Tachykardien maßgeblich gewesen sind, dazu noch orthopädische Angaben.
Dagegen richten sich die Einwendungen in Aktenblatt 117 und 118, im internistischen Fachbereich wurde die Untersuchung dabei als mangelhaft bezeichnet, die Herzrhythmusstörungen sind nicht festgestellt worden.
Ergänzende Anamnese mit der Berufungswerberin:
Herzrhythmusstörungen sind schon in der Jugend aufgetreten, zunehmend jedoch seit 2006, sie war diesbezüglich in Untersuchung und Behandlung im Krankenhaus XXXX und jetzt laufend bei Herrn Dr. H.W., Facharzt für Innere Medizin in XXXX, zum Akt genommen werden Befundkopien aus dieser Ordination vom 05.08.2014, worin Echokardiografie und Ergometrie beschrieben sind sowie ein Langzeit-EKG. Außerdem zum Akt genommen werden EKG-Kurven vom Juli 2014 aus dem Krankenhaus XXXX, diese zeigten supraventrikuläre Extrasystolen mit kompensatorischer Pause.
Sonstiges: TE vor Jahren, 1 Kind, Gelenksbeschwerden, siehe diesbezüglich Gutachten Dr. Knotzer.
Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:
Crataegutt sowie Globuli, sonst keine Medikamente
Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde:
Keine
Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 164cm, 68kg, höchstes Gewicht war 74kg
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig
Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion
Zunge: normal, Zähne: gut saniert, Kronen
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, elastisch
Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch
Herz: reine rhythmische Herztöne
RR 120/80, Frequenz 80/Min. überwiegend rhythmisch, gelegentlich in der Auskultation Extrasystolen fassbar
Abdomen: unauffällig
Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar
Rektal nicht untersucht, Nierenlager Freitag Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme
Gangbild, Gelenksstatus und Wirbelsäule: siehe orthopädisches Gutachten
Diagnosen:
1
Hüfttotalendoprothese rechts und Hüftgelenksarthrose links
Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da rechts gutes operatives Ergebnis, links Schmerzhaftigkeit und geringe Beweglichkeitseinschränkung beidseits
30 %
2
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur geringe Beweglichkeitseinschränkung, bei deutlichen röntgenologischen Veränderungen an der unteren Lendenwirbelsäule
30 %
3
Kniegelenksarthrose links mehr als rechts
Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur links unwesentliche Beugehemmung und geringe vordere Instabilität, bei deutlichen röntgenologischen Veränderungen
20 %
4
Supraventrikuläre Extrasystole bzw. Tachykardien
Oberer Rahmensatz, da seit Jahren immer wieder auftretend
g. z. 05.05.01
20 %
Beantwortung der Fragen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40%, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 vorliegt. Die übrigen Leiden erhöhen dagegen den Gesamtgrad der Behinderung nicht mehr weiter.
Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrachen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Der Gesamtgrad der Behinderung ist seit Antragsstellung anzunehmen.
Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin:
Die Rhythmusstörungen wurden erneut besprochen und sind in der Diagnosenliste enthalten.
Stellungnahme zu den fachspezifischen Einwendungen Aktenblatt 117 und 118:
Keine internistischen Angaben.
Im orthopädischen Fachbereich beziehen sich die Ausführungen auf die letzte Untersuchung. Der gefertigte Gutachter war dort nicht anwesend und kann daher keine Stellungnahme abgeben.
Ausführliche Begründung zu einer allg. zum erstinstanzlichen SV-GA abweichenden Beurteilung:
Im internistischen Fach liegt keine Abweichung vor.
Von orthopädischer Seite wird geltend gemacht:
Die angeführte Pos. von Leiden 2 im GA 1. Instanz ist nicht korrekt. Das Hüftleiden wird unter Pos. 02.05.08 berücksichtigt.
Das in Leiden 2 inkludierte Wirbelsäulenleiden wird als eigenes Leiden berücksichtigt.
Auf Grund fehlender relevanter Beweglichkeitseinschränkung an den Kniegelenken und nur geringer vorderen Instabilität links ohne Gelenkserguss beidseits als Zeichen eines Reizzustandes wird das Knieleiden heute mit 20% berücksichtigt.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2015 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Dieses Schreiben wurde der belangten Behörde entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung am 02.03.2015 und der Beschwerdeführerin entsprechend der Zustellbestätigung durch Hinterlegung am 03.03.2015 zugestellt.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist am 20.04.1957 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Die Beschwerdeführerin stellte am 19.09.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.
Die Beschwerdeführerin steht aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor.
Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem Reisepass der Beschwerdeführerin. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ging auch die belangte Behörde von deren österreichischer Staatsangehörigkeit aus.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte unfallchirurgische sowie das zusammenfassende internistische Sachverständigengutachten vom 25.11.2014. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit dem Vorgutachten auseinander. Im Endergebnis, dem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH sowie der Einschätzung des Herzleidens, bestätigen die Sachverständigen letztlich die Einschätzung, die auch bereits dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten zu entnehmen ist. Betreffend die orthopädischen Leiden wurde die Kniegelenksarthrose nun mit dem unteren Rahmensatz von 20 vH statt wie zuvor mit dem oberen Rahmensatz von 30 vH eingestuft, da nur links eine unwesentliche Beugehemmung und eine geringe vordere Instabilität bei deutlichen röntgenologischen Veränderungen bestünden. Die im Sachverständigengutachten vom 05.11.2013 noch als ein Leiden zusammengefasste Gesundheitsschädigung "Zustand nach Hüfttotalendoprothese rechts, beginnende Coxarthrose links, geringe degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" mit einem Grad der Behinderung von 30 vH wurde nun als "Hüfttotalendoprothese rechts und Hüftgelenksarthrose links" mit 30 vH und "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" mit ebenfalls 30 vH unter zwei verschiedene Funktionseinschränkungen berücksichtigt. Es besteht eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen dem Hüft- und dem Wirbelsäulenleiden, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe auf 40 vH erhöht wird, die übrigen Leiden erhöhen dagegen den Gesamtgrad der Behinderung nicht mehr weiter. Insgesamt hat dies keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 05.11.2013 zur Folge.
Das unfallchirurgische und das zusammenfassende internistische Sachverständigengutachten werden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.
Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten Sachverständigengutachten weder im Rahmen des seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwendung bezüglich der - laut Beschwerdeführerin - mangelhaften Untersuchung kann durch die nunmehr ausführlichen Untersuchungen zweier verschiedener fachärztlicher Sachverständiger, welche von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet wurden, als entkräftet angesehen werden und wurde nunmehr ein zusätzliches orthopädisches Leiden eingestuft. Weiters wurde seitens des innerfachärztlichen Sachverständigen schlüssig dargelegt, dass die Herzrhythmusstörungen im als "Supraventrikuläre Extrasystolie bzw. Tachykardien" eingestuften Leiden enthalten und somit der Funktionseinschränkung entsprechend bewertet wurden. Was das Beschwerdevorbringen bezüglich des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin betrifft, so wurden diesbezüglich keine Befunde vorgelegt, die ein einstufungsrelevantes psychisches Leiden belegen würden, darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin weder in den Anamneseerhebungen im Rahmen der aktuellen Gutachtenserstellungen noch im Rahmen des ihr eingeräumten aktuellen Parteiengehörs Angaben zu bestehenden psychischen Leiden und legte auch keine diesbezüglichen Befunde vor. Mangels objektivierbarer Nachweise kann somit von keinem behinderungsrelevanten psychischen Leiden ausgegangen werden.
Die vorliegenden Sachverständigengutachten vom 25.11.2014 wurden von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs nicht beeinsprucht.
Das unfallchirurgische sowie das zusammenfassende internistische Sachverständigengutachten vom 25.11.2014 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, beruht auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.04.2015 sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren gegeben.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
..."
Den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.11.2014 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 vH.
Die vorliegenden Gutachten sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und nehmen auch in nachvollziehbarer Weise zu den Abweichungen gegenüber dem Vorgutachten sowie den Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren Stellung.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH sind, nicht gegeben.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 vH festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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