L507 2106957-1•BVwG L507 2106957-1
L507 2106957-1Federal Administrative CourtMay 12, 2015
Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat, wirtschaftliche<br/>Gründe
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX, und 2.) der XXXX, geb. XXXX,
alle StA. Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2015, Zlen. XXXX und XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten, Staatsangehörige der Republik Kosovo und stellten am 07.02.2015 Anträge auf internationalen Schutz.
Hiezu wurden die Beschwerdeführer am 09,02.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 25.02.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
Die Beschwerdeführer gaben an, Staatsangehörige des Kosovo, Angehörige der Volksgruppe der Albaner und der moslemischen Glaubensgemeinschaft zu sein und aus dem Dorf XXXX in der Gemeinde XXXX zu stammen. Die Beschwerdeführer hätten eine Schulausbildung abgeschlossen und im Haus des Vaters des Erstbeschwerdeführers in XXXX gelebt. Der Erstbeschwerdeführer habe als Maurer an verschiedenen Baustellen gearbeitet; die Zweitbeschwerdeführerin sei Hausfrau.
Der Erstbeschwerdeführer habe drei Brüder, wovon zwei im Kosovo und einer in der Schweiz leben würden. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers würden eine Pension beziehen und würden auch von dem in der Schweiz lebenden Bruder des Erstbeschwerdeführers unterstützt. Der Erstbeschwerdeführer habe am 03.02.2015 gemeinsam mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin, und seinem Neffen den Kosovo verlassen.
Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin sowie ihre vier Brüder und drei Schwestern würden im Kosovo in der Gemeinde XXXX leben. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin würden eine staatliche Pension beziehen und landwirtschaftlich genutztes Land besitzen.
Die Beschwerdeführer hätten den Kosovo verlassen, weil der Erstbeschwerdeführer krank sei. Während des Krieges habe der Erstbeschwerdeführer Verletzten und Opfern geholfen. Seit dem Jahr 2006 würde er sich immer wieder an die Opfer erinnern und würde es ihm schlecht gehen. Er denke auch öfters an Selbstmord. Seit 2006 sei der Erstbeschwerdeführer bei einem Privatarzt im Kosovo behandelt worden. Im Jahr 2008 sei der Beschwerdeführer in Slowenien medizinisch behandelt worden. Er habe damals ein Arbeitsvisum für Slowenen besessen. Der Beschwerdeführer brauche Geld, um gesund zu werden. Er habe dieses Geld aber nicht. Der Erstbeschwerdeführer könne sich den Arzt nicht mehr leisten. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers aus der Schweiz habe bisher die Arztbesuche bezahlt. Die Ärzte des Erstbeschwerdeführers hätten gesagt, wenn er sich nicht beruhigen würde, könne er auch keine Kinder zeugen. Der Erstbeschwerdeführer wolle mit eigenen Kindern ein normales Leben führen.
Sofern der Erstbeschwerdeführer in den Kosovo zurückkehren müsste, befürchte er, dass er nicht gesund werden würde. Er sei traumatisiert und würde auch daran denken, sich umzubringen. Die wirtschaftliche Lage im Kosovo sei auch sehr schlecht. Wenn es dort gute Ärzte geben würde, wäre er nicht hier. Der Erstbeschwerdeführer wolle in Österreich bleiben, gesund werden, Deutsch lernen und Kinder haben.
Die Zweitbeschwerdeführerin habe persönlich keine Probleme im Kosovo gehabt. Sie habe den Kosovo wegen der Erkrankung ihres Ehegatten verlassen. Sie habe keine Kinder. Es sei ihr Wunsch, Kinder zu bekommen und dass ihr Ehegatte gesund werden würde. Der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin leide an einem Trauma. Er erinnere sich an die Leute, die er gesehen habe.
2. In dem vom BFA in Auftrag gegebenen neurologisch-psychiatrischen Gutachten des XXXX vom 27.02.2015 wird zusammenfassend folgendes ausgeführt:
"Der Betroffene leidet an folgenden neurologisch-psychiatrischen Erkrankungen:
1. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig;
2. Verdacht auf leichtgradige Wurzelläsion S1 links.
Die vom BFA gestellten Fragen können wie folgt beantwortet werden:
Der Betroffene leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung, welche leichtgradig ausgeprägt ist. Diese psychische Erkrankung steht im Zusammenhang mit den derzeitigen Lebensumständen, der aktuellen psychosozialen Situation und der angespannten finanziellen Situation, weiters liegt eine Wurzelläsion S1 linksseitig vor.
Der Betroffene ist derart orientiert, dass er in der Lage ist, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen.
Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit des Krankheitsbildes ist nicht auszugehen.
Im Falle einer Überstellung des Betroffenen in den Kosovo ist eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, da in diesem Falle der Wunsch in Österreich leben zu dürften nicht erfüllt werden würde.
Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht besteht im Falle einer Überstellung aber nicht die reale Gefahr, dass der Antragsteller aufgrund der psychischen Störung in einem lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte.
Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht sind im Falle einer Überstellung des Betroffenen in seine Heimat Kosovo keine spezifischen medizinischen Maßnahmen notwendig. Empfehlenswert wäre aber die Weiterführung der regelmäßigen Kontrollen beim Hausarzt und eine Einleitung einer medikamentösen antidepressiven Therapie. Unter Beachtung der Nebenwirkungen kommen prinzipiell alle gängigen Antidepressiva zur Behandlung der psychischen Erkrankung in Frage."
In der von der Caritas XXXX für den Erstbeschwerdeführer verfassten schriftlichen Stellungnahme vom 30.03.2015 zum medizinischen Gutachten des XXXX wurde Folgendes ausgeführt:
"Im Gutachten ist offenbar von einer (nur) leichtgradigen depressiven Störung die Rede. Im Diagnoseschreiben XXXX, welches ich hiermit in Vorlage bringe, wird hingegen eine mittelschwere bis schwere depressive Episode festgestellt.
Das Gutachten XXXX weicht somit von der Diagnose offenbar erheblich ab. Eine detaillierte Stellungnahme dazu ist mir mangels Übermittlung desselben jedoch nicht möglich. Auch die angewendeten Untersuchungsmethoden sind nicht ersichtlich. Aufgrund meiner Erkrankung ist sowohl von einer dauernden Behandlungsbedürftigkeit auszugehen.
Weiters ist unklar, aufgrund welcher Tatsachenkenntnisse der Gutachter befindet, dass ich im Kosovo in keinen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheit gravierend verschlechtern würde.
Es wird daher vor diesem Hintergrund die Einholung eines ergänzenden Gutachtens beantragt."
In dem dieser Stellungnahme beigelegten Schreiben der Fachärztin für Psychiatrie
XXXX vom 26.03.2015 wird als Diagnose eine mittelschwere bis schwere depressive Episode angeführt.
Ebenso brachte der Erstbeschwerdeführer einen medizinischen Bericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie XXXX, aus Prishtina, vom XXXX2015 in Vorlage, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2008 bei diesem Arzt in psychiatrischer Behandlung gestanden sei.
Des Weiteren wurde ein medizinischer Befund vom 14.01.2006, ausgestellt vom Diagnostikzentrum "Diagnostika" in Vushtrri, in Vorlage gebracht, worin als Diagnose arterielle Hypertonie und chronische Gastritis angeführt wurden.
3. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 09.04.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig seien. Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurden Beschwerden gegen diese Bescheide des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die belangte Behörde traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.
Betreffend den Erstbeschwerdeführer wurde vom BFA Folgendes festgestellt:
Ihre Identität steht fest.
Sie sind Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehören der albanischen Volksgruppe und der muslimischen Religion an.
Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie leiden an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradig, und Sie haben einen unerfüllten Kinderwunsch.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in der Republik Kosovo einer irgendwie gearteten Verfolgung unterliegen.
Sie haben auch keine gegen Sie gerichteten Verfolgungshandlungen vorgebracht, sondern begründeten Ihren Asylantrag ausschließlich mit Ihrem Gesundheitszustand.
Es konnte auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden.
Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.
Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Kosovo in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden.
Sie verfügen über private und familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat."
Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin traf das BFA folgende Feststellungen:
Sie sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehören der albanischen Volksgruppe und der muslimischen Religion an.
Sie leiden an keiner physischen oder psychischen Erkrankung.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in der Republik Kosovo einer irgendwie gearteten Verfolgung unterliegen.
Sie haben auch keine gegen Sie gerichteten Verfolgungshandlungen vorgebracht, sondern begründeten Ihren Asylantrag ausschließlich mit dem Gesundheitszustand Ihres Gatten.
Es konnte auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden.
Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.
Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Kosovo in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden.
Sie verfügen über private und familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat."
Beweiswürdigend wurde im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer Folgendes ausgeführt:
Aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels (ID Card) steht Ihre Identität für die Behörde fest.
Aufgrund Ihrer Orts- und Sprachkenntnisse und den diesbezüglichen Ausführungen ist die Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionsgruppenzugehörigkeit nachvollziehbar.
Die Feststellungen zu Ihrer Gesundheit ergeben sich aus Ihren den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten, eingelangt am 27.02.2015 und Ihren eigenen Angaben im Verfahren.
Als Grund für Ihre Ausreise aus dem Kosovo führten Sie ausschließlich Ihre gesundheitliche Situation an.
Dies kann jedoch nicht zu einer Asylgewährung führen, setzt eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraus.
Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK beschränkt den Anspruch auf Gewährung von Asyl aber auf Personen die aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung von Verfolgung bedroht sind. Die Aufzählung ist abschließend; alle anderen als die genannten Gründe stellen keine für die Asylgewährung relevanten Verfolgungsmotive dar.
Dieser von Ihnen vorgebrachte Sachverhalt wird der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
Andere Umstände brachten Sie nicht vor und ergaben sich auch nicht.
Sämtliche oben angeführten Erläuterungen deuten darauf hin, dass Sie Ihre Heimat nicht aufgrund Verfolgungshandlungen verlassen haben; die von Ihnen angeführten gesundheitlichen Gründe können nicht die Grundlage für internationalen Schutz gemäß dem Asylgesetz darstellen und werden betreffend die Feststellungen Ihrer Situation im Falle der Rückkehr bzw. im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im Spruchpunkt II zur Erteilung von subsidiärem Schutz gewürdigt.
Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben in Ihrem Asylverfahren.
Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Kosovo nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Werden die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland betrachtet, liegen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor.
Soweit Ihre Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen ist, wird angeführt, dass Sie sich in Ihrer Heimat niederlassen könnten.
Es wird in diesem Zusammenhang besonders darauf hingewiesen, dass Familienangehörige von Ihnen nach wie vor im Kosovo leben, nämlich Ihre Eltern XXXX leben. Weiters befinden sich noch Ihre beiden Brüder XXXX in der Heimat. Ihre Schwester XXXX lebt mit ihrer Familie in Deutschland. Sie haben auch noch weitere entfernte Verwandte in der Heimat.
Ihre Eltern erhalten beide eine staatliche Pension und werden von Ihrem in der Schweiz lebenden Bruder XXXX finanziell unterstützt, Ihre Brüder verrichten diverse Gelegenheitsarbeiten, Ihre Schwester XXXX ist verheiratet und arbeitslos. Bei Ihrer Rückkehr könnten Sie zumindest anfänglich bei Ihrer Familie Unterkunft finden. Ihre Familie könnte als soziales Auffangnetz fungieren.
Mit Ihrer Erklärung, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat um Ihre Sicherheit fürchten würden, da Sie in der Heimat nicht gesund werden könnten und Suizidgedanken hegen würden, konnten Sie keine Umstände, die ein Rückkehrhindernis darstellen würden, glaubhaft machen. Diesbezüglich wird auch auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten verwiesen.
Die Feststellung, dass Sie an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradig leiden und weiters der Verdacht auf leichtgradige Wurzelläsion S1 (links) besteht, ergibt sich aus dem psychiatrischen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie XXXX vom 27.02.2015, eingelangt beim BFA am 16.03.2015. Aus dieser Erkrankung ergäbe sich keine dauernde Behandlungsbedürftigkeit. Im Falle einer Überstellung wäre eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, bestehe jedoch aus neurologisch-psychiatrischer Sicht nicht die reale Gefahr dass Sie aufgrund der Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere.
Dem oa. Gutachten ist jedenfalls Folge zu leisten, weil es sich hierbei um ein Gutachten im engeren Sinn handelt (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 30.09.1997, 96/01/0944). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.: Erkenntnis vom 19. 02.1992, GZ.: 90/12/0140, sowie vom 17.12.1999, GZ.: 99/02/0294) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Das gegenständliche Gutachten beinhaltet sowohl die angewandten Methoden, eine detaillierte Eigenanamnese, die Angaben der medizinischen Vorgeschichte sowie eine detaillierte Begründung der getroffenen Schlussfolgerung (vgl. Bescheid UBAS v. 19.03.2008 zu GZ 318.224-1/2E-IX/27/08).
Das Gutachten des Arztes ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Sie sind dem Gutachten auch nur insofern entgegengetreten, als dass Sie in Ihrer Stellungnahme vom 31.03.2015 auf den mit der Stellungnahem übermittelten Befund der Fachärztin für Psychiatrie und Physiotherapeutin XXXX hinweisen und darauf, dass deren Diagnose (mittelschwere bis schwere depressive Episode) von der des Gutachters abweicht. Weiters wurde die Einholung eines ergänzenden Gutachtens beantragt. Diesem Antrag wurde nicht Folge geleistet, da die Diagnosen nicht derart voneinander abweichen, dass dies eine Änderung in der Beurteilung der einer Rückkehr entgegen stehenden Umstände herbeiführen würde.
Soweit Sie die Schlussfolgerungen bezüglich der Feststellungen der psychischen Erkrankung in Zweifel ziehen wollen, ist auszuführen, dass das Gutachten in sich schlüssig ist, dies zeigt sich daran, dass die Eigenanamnese und die medizinische Vorgeschichte erhoben wurde, die angewandte Methodik aufgeschlüsselt und das Ergebnis übersichtlich und nachvollziehbar dargestellt wurde. Es wird auf die Qualifikation des Gutachters (Lebenslauf im Akt) verwiesen und dazu noch ausgeführt, dass XXXX als Arzt und Gutachter der Wahrheit verpflichtet ist, er an einem negativen Ausgang des Verfahrens kein Interesse hat.
Aus der übermittelten Stellungnahme (Befund) von XXXX vom 26.03.2015 und auch dem vorgelegten "medizinischen Bericht" aus der Heimat geht nicht hervor, welche Methodik zur Feststellung der Erkrankung angewandt wurde, insbesondere fehlt eine Darstellung, wie die Ärzte zu der Feststellung gelangen, dass die depressive Episode schwer ist. Anders im Gutachten von XXXX, in dem genau aufgeschlüsselt ist, wie er zu seiner Beurteilung gekommen ist.
Weiters ist auszuführen, dass die erkennende Behörde nicht den Umstand verkennt, dass sich eine Abschiebung einer Person aufgrund des Erkrankungsbildes negativ auf den Gesundheitszustand auswirken könnte und eine solche negative Auswirkung von einem Arzt, der bekanntlich den Hippokratischen Eid geschworen hat und welcher bemüht ist die beste Behandlung für seinen Patienten zu gewährleisten, aus medizinischer Sicht nicht befürwortet werden kann; aus juristischer Sicht hat jedoch eine Person und haben somit auch Sie eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK liegt, zu erdulden (vgl. UBAS-Bescheid vom 24. Jänner 2007, Zahl: 306.499-C1/E2-XVIII/58/06). Dies hat zur Folge, dass die erwähnten Erläuterungen von XXXX in der juristischen Betrachtung keine Berücksichtigung finden können; ferner wird darauf hingewiesen, dass auch im Befund von XXXX kein Hinweis darauf besteht, dass Ihnen eine Rückkehr in Ihre Heimat nicht möglich wäre bzw. zu einer erheblichen Beeinträchtigung Ihres Gesundheitszustandes führen würde.
Der von Ihnen vorgebrachte unerfüllte Kinderwunsch stellt für sich keine lebensbedrohliche oder behandlungsbedürftige Erkrankung dar.
Zu Ihren Erkrankungen ist auch anzumerken, dass Ihnen die medizinische Versorgung im Heimatland zugänglich ist. Sie waren vor Ihrer Ausreise im Kosovo in ärztlicher Behandlung und könnten sich im Falle der Rückkehr auch wieder durch Ihren Arzt behandeln lassen. Aus dem vorgelegten Schreiben ("Medizinischer Bericht") der Ordination für Psychiatrie XXXX geht eindeutig hervor, dass die Erkrankungen, an denen Sie leiden, in der Heimat behandelbar sind und Sie auch behandelt wurden. Auch die notwendigen Medikamente stehen zur Verfügung.
Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass Sie zusammen mit Ihrer Gattin in die Heimat zurückkehren, die Ihnen bei gewissen alltäglichen Verrichtungen vor Ihrer Ausreise behilflich war und dies auch nach Ihrer Rückkehr wieder sein kann. Weiters wurden Sie vor Ihrer Ausreise von Ihrem Bruder, der in der Schweiz lebt, finanziell unterstützt, diese Unterstützung können Sie auch im Fall der Rückkehr in die Heimat wieder in Anspruch nehmen. Sie haben bis ca. ein Jahr als Bauarbeiter Gelegenheitsarbeiten verrichtet und könnten dies auch nach Ihrer Rückkehr wieder tun.
Somit ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden"
Die belangte Behörde führte im Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin beweiswürdigend Folgendes aus:
Aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels (ID Card) steht Ihre Identität für die Behörde fest.
Aufgrund Ihrer Orts- und Sprachkenntnisse und den diesbezüglichen Ausführungen ist die Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionsgruppenzugehörigkeit nachvollziehbar.
Die Feststellungen zu Ihrer Gesundheit ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben im Verfahren, wonach Sie gesund sind.
Als Grund für Ihre Ausreise aus dem Kosovo führten Sie ausschließlich die gesundheitliche Situation Ihres Gatten an.
Der Antrag auf internationalen Schutz Ihres Gatten wurde mit Bescheid gleichen Datums wie Ihr Antrag abgewiesen.
Diesbezüglich wird auf die Beweiswürdigung im Akt Ihres Gatten XXXX verwiesen.
Eigene Fluchtgründe haben Sie nicht vorgebracht und konnten auch amtswegig nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben in Ihrem Asylverfahren.
Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Kosovo nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Werden die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland betrachtet, liegen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor.
Soweit Ihre Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen ist, wird angeführt, dass Sie sich in Ihrer Heimat niederlassen könnten.
Es wird in diesem Zusammenhang besonders darauf hingewiesen, dass Familienangehörige von Ihnen nach wie vor im Kosovo leben, nämlich Ihre Eltern XXXX. Ihre Eltern besitzen einen Hektar Land, von dem sie leben, und erhalten eine staatliche Pension. Sie haben auch noch 4 Brüder, die alle in XXXXleben und jeweils vom Milchverkauf leben. Ihre 3 Schwestern sind verheiratet und leben mit ihren Ehemännern im Kosovo.
Bei Ihrer Rückkehr könnten Sie zumindest anfänglich bei Ihrer Familie oder der Ihres Gatten Unterkunft finden. Ihre Familie könnte als soziales Auffangnetz fungieren.
Rückkehrbefürchtungen gaben Sie keine an, Sie führten lediglich aus, Ihr Mann würde Ihnen leid tun, weil er krank sei. Ihr Leben wäre so wie vor der Ausreise.
Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung im Kosovo und des Umstandes, dass es sich bei Ihnen um eine junge, gesunde und arbeitsfähige Frau mit abgeschlossener Grundschulbildung handelt, ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden."
In der rechtlichen Beurteilung der angefochtenen Bescheide wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt:
"[...]
Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK beschränkt den Anspruch auf Gewährung von Asyl auf Personen die aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung von Verfolgung bedroht sind. Die Aufzählung ist abschließend; alle anderen als die genannten Gründe stellen keine für die Asylgewährung relevanten Verfolgungsmotive dar (vgl. zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0128; 24.2.2000, 99/20/0542)
Ihr Wunsch nach Emigration in der Erwartung besserer Behandlungsmöglichkeiten für Ihre Erkrankung rechtfertigt daher die Gewährung von Asyl nicht.
[...]
Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
[...]
Außerdem sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat in eine lebensbedrohende Notlage geraten würden. Als soziales Auffangnetz würde Ihre Familie zur Verfügung stehen. Es ist Ihnen weiters zumutbar Unterstützung von Seiten humanitärer Organisationen in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass sich nicht ergeben hat, dass Sie nicht arbeitsfähig sind und somit davon auszugehen ist, dass Sie Ihren Unterhalt zumindest mit Gelegenheitsjobs finanzieren könnten. Eine Wiederaufnahme Ihres bisherigen Berufs als Hilfskraft am Bau wäre zudem möglich.
Es kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass Sie schon aufgrund der allgemeinen Situation in ihrem Heimatland im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könnte, welche Ihnen eine Rückkehr in den Kosovo unzumutbar erscheinen lassen könnte.
Es konnte überdies nicht festgestellt werden, dass Sie an einer Erkrankung leiden, die ein Abschiebehindernis im Sinne des § 50 FPG darstellen würde.
Sie leiden an einer an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradig. Weiters besteht der Verdacht auf leichtgradige Wurzelläsion S1 (links). Es handelt sich dabei um keine lebensbedrohliche Erkrankung.
Die erkennende Behörde verkennt nicht den Umstand, dass sich eine Abschiebung Ihrer Person aufgrund des Erkrankungsbildes negativ auf Ihren Gesundheitszustand auswirken könnte und eine solche negative Auswirkung von einem Arzt, welcher bekanntlich den Hypokratischen Eid geschworen hat, aus medizinischer Sicht nicht befürwortet werden kann. Aus juristischer Sicht hat die ASt. jedoch eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK liegt, zu erdulden (vgl. UBAS-Bescheid vom 24. Jänner 2007, Zahl: 306.499-C1/E2-XVIII/58/06). Es wird an dieser Stelle auf die Judikatur des EGMR (Paramasothy v. Netherlands, 10.11.2005, Ramadan Ahjredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovedenko
v. Finnland, 31.05.2005) verwiesen, wonach für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten für Traumatisierte im Land der Überstellung verfügbar sind, was wie bereits festgestellt, im Kosovo der Fall ist.
Weiters wird hier auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, wo dieser wiederholt feststellte, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl. z. B. Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden).
Nur unter außerordentlichen Umständen, wie sie etwa im Urteil des EGMR, Zahl 146/1996/767/964 vom 2.5.1997 dargestellt wurden kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Solche außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umstände wurden im "St. Kitts-Fall" angenommen. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionelle Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Die Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 2.05.1997 - 146/1996/767/964). Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.03.1998, Nr. 30930/96). Auch die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung, ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.
In einer aktuelleren Entscheidung vom 15.02.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553/99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von Aids in Sambia möglich sei.
In Bezug auf Ihre Erkrankungen ist auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens des genannten Krankheitsbildes - nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung in die Republik Kosovo eine Verletzung Ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da aus den Länderfeststellungen des BAA eindeutig hervorgeht, dass die Krankheiten, an denen Sie leiden, im Kosovo behandelbar sind. Die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sieht sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung zählt zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums. Im Allgemeinen stützt sich die Behandlung psychisch Kranker zu großen Teilen auf eine Krankenhausbetreuung und die Verabreichung von Medikamenten. Mithilfe internationaler Kooperationen sind neue Einrichtungen, "Häuser der Integration" genannt, in Gjakovë/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Prizren, Mitrovicë/a und Drenas/Gllogovac eröffnet worden. Diese Häuser bieten betreutes Wohnen für Personen mit schwächer ausgeprägten psychischen Störungen. Im Jahr 2006 wurde zudem eine neue Abteilung für die intensive Betreuung schwer psychisch Erkrankter (ICPU) im Universitätsklinikum in Prishtina eröffnet. Gemeindezentren für psychische Gesundheit bieten ambulante Dienste an, neuro-psychiatrische Abteilungen in Krankenhäusern befinden sich in allen größeren Städten. In Prishtina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des Universitäts-Klinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten. In den anderen Städten beträgt die Anzahl der Betten für psychisch Kranke ca. 16. Zusätzlich gibt es in Prishtina und Stimlje unter der Aufsicht des Sozialministeriums eine zusätzliche Institution (SSI), die mit psychisch kranken Menschen arbeitet (IOM 6.2013).
In seinem Urteil im Fall Paposhvili stellte der EGMR fest, dass die Ausweisung eines Mannes nach Georgien weder gegen Art 3 noch gegen Art 8 EMRK verstoßen würde:
Wenn die durch eine Erkrankung hervorgerufenen Leiden durch eine staatliche Maßnahme verschlimmert werden - wie eine Haft oder eine Ausweisung - kann dies gegen Art 3 verstoßen. Allerdings haben Fremde, denen die Ausweisung droht, kein Recht auf Aufenthalt um die medizinischen oder sozialen Leistungen des Aufenthaltsstaates in Anspruch nehmen zu können. Dass die Behandlungsmöglichkeiten in ihrem Heimatstaat schlechter als im Aufenthaltsstaat sind, verstößt nicht gegen Art 3, außer wenn zwingende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen. Auch eine drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder sogar eine signifikante Verringerung der Lebenserwartung verstoßen nicht gegen Art 3. Im beurteilten Fall litt der Bf an einer tödlichen Krankheit (Leukämie) und einigen weiteren Erkrankungen, wies aber nach mehrjähriger Behandlung im Aufenthaltsstaat einen stabilen Zustand auf. In seinem Heimatstaat Georgien stehen Medikamente und eine medizinische Behandlung zur Verfügung, auch wenn aufgrund knapper Ressourcen nicht alle Personen, die einen Bedarf haben, in deren Genuss kommen. (EGMR Paposhvili, 17. 4. 2014, 41.738/10)
Ihnen steht der Zugang zu einer Ihren Erkrankungen entsprechenden Behandlung offen und Sie haben auch vor Ihrer Ausreise medizinische Behandlung für Ihre Erkrankung in Anspruch genommen. Sie verfügen darüber hinaus über familiäre Anknüpfungspunkte in Ihrem Heimatland und wurden auch vor der Ausreise finanziell von Ihrem Bruder, der in der Schweiz lebt, unterstützt.
Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind.
Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
[...]
Sie leben in Österreich zusammen mit Ihrer Gattin. Weitere Verwandte oder enge Beziehungen haben Sie in Österreich nicht. Der Antrag Ihrer Gattin wurde mit gleichem Datum wie Ihr Antrag ebenfalls negativ entschieden.
Es liegt somit ein iS von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, die Mitglieder Ihrer Familie sind jedoch im selben Umfang wie Sie potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in Ihr Familienleben darstellt.
[...]
Sie halten sich seit Ihrer illegalen Einreise am 07.02.2015 in Österreich auf. Sie gaben keine privaten Interessen in Österreich an, Sie würden hier auch niemanden kennen, außer Ihren Cousin PECI Naim, mit dem Sie nur telefonischen Kontakt haben, ein Abhängigkeitsverhältnis irgend welcher Art besteht nicht. Sie sind nicht berufstätig. Sie sind auch in keinen Vereinen oder anderen Organisationen tätig. Sie und Ihre Gattin bestreiten derzeit Ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Sie besuchen einen Deutschkurs, sprechen jedoch die deutsche Sprache noch nicht. Sie sind gemäß aktuellem Strafregisterauszug strafrechtlich unbescholten. [...]
In Ihrem Fall muss berücksichtigt werden, dass Sie in Österreich nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylgesetzes verfügten. Im Rahmen Ihres Asylverfahrens verfügten Sie bloß über einen faktischen Abschiebeschutz bzw. über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Sie mussten somit vernünftigerweise davon ausgehen, dass Sie bei einem negativen Abschluss Ihres Asylverfahrens Österreich verlassen müssen.
Weiters muss im gegenständlichen Fall berücksichtigt werden, dass der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Es wird ergänzt, dass die Gründung Ihres Privatlebens in Österreich erst durch die illegale Einreise und unbegründeter Stellung eines Asylantrages ermöglicht wurde. Dieser Umstand lässt das bestehende Privatleben, auch aufgrund der erst sehr kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich, wenig schützenswert erscheinen.
Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre.
Da Sie einen Großteil Ihres bisherigen Lebens im Kosovo verbrachten, die dortige Sprache sprechen und somit eine Reintegration und das Führen eines Privat- und Familienlebens in Ihrem Heimatland möglich ist, ist das Führen eines Privatlebens in Österreich im Vergleich zu den öffentlichen Interessen nach der Judikatur des VwGH nur gemindert zu gewichten. Nichts deutet darauf hin, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo dort im hohen Maße mit Desintegration zu rechnen hätten. Es steht Ihnen frei, sich Ihrer Heimat in die Zivilgesellschaft zu integrieren, sodass auch ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich mit den Verhältnissen in Ihrer Heimat im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art 8 Abs. 2 EMRK keine gewichtigen Argumente zu Gunsten Ihrer privaten Interessen hervorbringt.
Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung ist daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Ihrem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen.
Aufgrund dieser Umstände ergibt sich, dass die Ausweisung aus Österreich dringend zur Erreichung des o.a. und in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt ist. Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Ihren Gunsten sprechen würden.
Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise vorgefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eingreifen würde.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthalts kann daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden. Dies vor allem auch, da aus Ihrem Verhalten keineswegs abgeleitet werden kann, dass Ausreisewilligkeit vorliegt. Die Ausweisung stellt daher das gelindeste Mittel dar, um Ihren illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden. Die Behörde sieht sich daher außerstande, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zu Ihren Gunsten anzuwenden und sieht die Ausweisung als dringend geboten an, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten ist.
Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ist gem. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK geboten ist. Dies ist wie oben ausgeführt bei Ihnen nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG kam daher nicht in Betracht.
Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 und 57 AsylG hat das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird, ist gem. § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
[...]
Gegen Sie wird mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Unter Spruchpunkt II wurde ausführlich geprüft und schließlich festgestellt, dass Ihnen eine solche Gefahr nicht droht.
Gem. § 50 Abs. 2 FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Auch dies wurde bezüglich Ihrer Person verneint.
§ 50 Abs. 3 FPG schließlich normiert die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiert für den Kosovo nicht.
Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung in den Kosovo zulässig ist.
[...]
Mit der ab 01.07.2009 in Kraft tretenden Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) gelten die Staaten Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro und Serbien als sichere Herkunftsstaaten iS des § 19 BFA VG. Sie stammen aus dem sicheren Herkunftsstaat Kosovo, weswegen die Ziffer 1 zur Anwendung kommt.
Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Sie bedürfen daher nicht des Schutzes Österreichs. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da Ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und Ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens tritt hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.
Für Ihren Fall bedeutet das, dass Sie mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Entscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sind. Unter den in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen, zB. wenn Sie Ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise nicht nachkommen, können Sie zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung). Diese Rückkehrentscheidung wird nach ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist, oder - im Falle der Einbringung einer Beschwerde - grundsätzlich dann durchführbar, wenn das Bundesverwaltungsgericht bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt."
4. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 13.04.2015 persönlich zugestellt, wobei mit dem am 24.04.2015 beim BFA eingelangten gemeinsamen Schreiben der beschwerdeführenden Parteien gegen die oben genannten Bescheide Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben wurden.
Begründend wurde in dem vom Erstbeschwerdeführer handschriftlich verfassten Teil der Beschwerde Folgendes ausgeführt:
"Ich bitte um eure Hilfe! Wie sie in den Dokumenten sehen können
leide ich an einer Krankheit, die mich bis zum ... (Wort nicht
verständlich) führen kann. Depressionen, Angstzustände ohne Sicherheit. Nachts habe ich Angst alleine zu schlafen, ich sehe vor mir Tote, Verletzte, niedergestochene Menschen, die ich im Krieg gesehen habe. Damals habe ich den Menschen geholfen, mir hilft heute keiner. Im Kosovo habe ich keine Arbeit, keine Krankenversicherung, ich brauche Geld. Ich habe keine Kinder und das stört mich. Die Ärzte sagen meiner Frau, ich muss mich beruhigen und in einem Ort leben, wo es ruhig ist, damit wir Kinder bekommen können. Mir gefällt dieses Land hier, nur wenn ich Albträume habe, das gefällt mir nicht. Dann muss ich zum Arzt gehen. Die Abschiebung eines Kosovaren hat mich sehr berührt und am nächsten Tag den 13. um 4:00 Uhr früh ersuchte ich um einen Arzt, weil ich die ganze Nacht nicht schlafen konnte. Ich hatte Kopf- und Magenschmerzen und musste fast erbrechen. Ich hatte auf den Beinen keine Kraft mehr. Ich bitte Sie um Ihre Hilfe. Ich möchte gesund werden und Kinder haben wie alle anderen. Wenn ich an die Rückkehr denke, dann ist es für mich der Tod. Ich möchte die Gesundheit. Wenn die ganze Welt mir gehören würde, ohne Gesundheit und Kinder ist es nichts wert. Das Leben ist schön, aber nicht in dem Zustand, in dem ich mich befinde. Wenn mich meine Frau nicht sehr lieben und sich nicht um mich kümmern würde, dann wäre ich schon lange nicht hier. Ich suche Zuflucht in meinem Leben wenn es möglich ist. Für mich ist Kosovo ein Massengrab."
In dem von der Zweitbeschwerdeführerin handschriftlich verfassten Teil der Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:
"Ich als XXXX Frau möchte Ihnen, wenn sie es mir erlauben, ein paar Worte über ihn sagen. Ich verstehe nicht warum mich keiner fragt über die Leiden meines Mannes. Ich bin über die Einvernahme meines Mannes nicht zufrieden und war die Übersetzung nicht ausreichend. Als der Strafrechtspfleger meinem Mann sagte, dass niemand in Österreich seine Behandlungen bezahlen kann, war er darüber traurig oder dachte es besteht keine Möglichkeit in Österreich gesund zu werden. Viele Sachen sind nicht richtig, die Einvernahme dauerte kurz und die Fragen waren unklar. Ich als seine Frau möchte Ihnen seine Krankengeschichte erzählen. XXXX wurde im Jahr 2006 krank, während er im Krieg im Kosovo verletzten und erschlossenen Menschen half. Im Schlaf weinte er und schrie, die Serben sind gekommen, sie erschießen alle. Ich habe das Licht angemacht und wollte ihn beruhigen, ich gab ihm ein Glas Wasser zu trinken. Er legte sich am Boden wie ein Toter und dann umarmte er mich und sagte: "Wir müssen weglaufen, die Serben kommen." Nach ein paar Tagen fing er an sich zu fürchten, wollte alleine sein und wurde nervös. Wollte nichts mehr essen, konnte nicht einschlafen. Als ich einschlief weckte er mich auf und sagte er hat Angst. Er sagte ich soll Mama und Papa anrufen, weil die Serben kommen und sie werden uns alle umbringen. Die Leute nannte er mit Namen. Nach einiger Zeit bekam er Kopf- und Magenschmerzen und sein Blutdruck stieg. Sein Herz schlug sehr schnell. Er sagte er hätte Krebs und deswegen solche Kopfschmerzen. Er bekam im Jahr 2008 ein Arbeitsvisum für Slowenien, durch seinen Chef bei dem er vor dem Krieg im Kosovo gearbeitet hat. [...] Er ist dort hingegangen, um gesund zu werden, sie können aber nachfragen. Er konnte nicht alleine schlafen, er weinte wie ein Kind und nach kurzer Zeit kehrte er in den Kosovo zurück. Sie können seine Chef fragen. XXXX hat bei ihm einige Jahre gearbeitet. Er kehrte in den Kosovo zurück, weil es ihm schlecht gegangen ist. Er war traurig und hatte sehr viel Angst. Mein Vater sagte, wir sollen den Grund verkaufen, um mit dem Geld die Behandlungen meines Mannes bezahlen zu können, er sagte es geht mir schlecht ohne Kinder und ohne Mann. Ich entschied mich nach Deutschland zu gehen, da die Ärzte bei uns im Kosovo viel Geld verlangten. Als ich beim Arzt zur Kontrolle ging, sagte er mir, dass ich keine Kinder bekommen kann, wenn sich die Krankheit meines Mannes nicht stabilisiert. Mein Mann wurde aggressiv, wollte mir nicht dabei helfen, dass er gesund wird. Er verstand sich nicht gut mit seinen Brüdern, sie konnten ihm nicht helfen. Ich versteckte Messer, Medikamente und viele andere Sachen, da ich Angst hatte, er würde was Schlimmes anstellen. Mein Schwager schickte mir aus der Schweiz etwas Geld und bat XXXX seinen Neffen XXXX mir zu helfen, weil ich Angst hatte, alleine weg zu gehen. Wir wollten nach Deutschland, kamen aber nach Österreich, wo wir bis heute sind. Bis am 12. April war die Situation nicht schlecht, aber dann wurde ein Kosovare abgeschoben und mein Mann fing an, sich wieder zu fürchten, ganze Nächte konnte er nicht schlafen, ganze Nächte hatte er Kopfschmerzen, Magenschmerzen, er fing an zu schwitzen und seine Beine hatten keine Kraft mehr. Um 4:00 Uhr in der Früh rief ich die Rettung an. Jetzt habe ich Angst, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verschlechtert, da er die Abschiebung mitbekommen hat. Wir haben Arzttermine wegen dem Kinderwunsch wie auch seine Gesundheit. Er geht jeden Tag spazieren und ihm gefällt Österreich. Er fängt langsam an, hier ein normales Leben zu führen. Wir brauchen noch einige Monate und ich glaube, dass es besser werden kann. Falls wir noch ein Kind bekommen, wird es besser sein. Er fragt sich, wenn er sterben wird, was wir ohne ihn tun werden und deswegen haben wir Angst um ihn. Wenn wir die Möglichkeit hätten, außerhalb von XXXX zu leben, dann würde es vielleicht besser werden. Aber in der Umgebung unserer Gemeinde erinnert ihn alles an Krieg. Ich hoffe, dass sie mich verstehen werden."
Im von der Rechtberatung verfassten Teil der Beschwerde wurde für die Beschwerdeführer Folgendes ausgeführt:
"Am 07.02.2015 haben wir einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Grund unserer Ausreise aus dem Kosovo war mein schlechter psychischer Zustand. Die Kriegsgeschehnisse haben ihre Spuren hinterlassen. Im Kosovo habe ich sehr viel Schlimmes miterlebt bzw. mitangesehen. Meine Erlebnisse habe ich bei der Einvernahme vom 25.02.2015 beim BFA grob angegeben. Es wurde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erfasst und unter anderem eine leichtgradige, rezidivierende depressive Störung festgestellt. Im Fall der Überstellung ist eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, allerdings bestehe aus neurologisch-psychiatrischer Sicht keine reale Gefahr, dass ich in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde oder sich die Krankheit hin zu einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtert.
In der Stellungnahme vom 31.03.2015 wurde dem Gutachten entgegengetreten und eine ergänzende Begutachtung gefordert und der aussagekräftige Befund der behandelnden Fachärztin XXXX beigelegt. Folgt man deren Diagnose so besteht eine mittelschwere bis schwere depressive Episode und nicht lediglich eine leichtgradige depressive Störung. Zusätzlich wurden die Befunde aus dem Kosovo vorgelegt, welche meinen schlechten psychischen Zustand belegen.
Die Behörde folgt aber den von mir vorgelegten medizinischen Befunden nicht, da aus diesen die Methodik zur Feststellung der Erkrankung nicht ersichtlich ist und fehlt die Darstellung, wie die Ärzte zu der Feststellung gelangen, dass die depressive Episode schwer ist (Bescheid Seite 41).
Diesbezüglich möchte ich sagen, dass der Begründung der Behörde nicht gefolgt werden kann! Es handelt sich bei den von mir vorgelegten Unterlagen und Befunden bzw. Arztbriefe (!) der Ärzte aus denen in erster Linie die Diagnose und der Therapievorschlag zu entnehmen sind. Die Methodik und der Weg der Feststellung der Diagnose werden im Rahmen eines Gutachtens erörtert! Gutachten erstellen war aber nicht die Aufgabe der Fachärztin! Außerdem hätte mittels Anruf bei der Ärztin auch dies geklärt werden können. Ein ergänzendes Gutachten, wie von uns verlangt, wurde aber nicht eingeholt. Meiner Meinung nach sind die von mir vorgelegten Befunde ausreichend um das Gutachten des XXXX in Zweifel zu ziehen. Ohne die fachliche Kompetenz des XXXX in Frage zu stellen, bin ich aber dennoch der Meinung, dass ein ergänzendes Gutachten notwendig ist und beantragen wir hiermit neuerlich eine umfassende Begutachtung durchzuführen!
Zudem lässt die Behörde hier die Ursache meiner Probleme völlig außer Acht, nämlich dass ich insbesondere auf dem Gebiet des Kosovo und dem Ort der Geschehnisse (Krieg, Waffen, Leichen) (re) traumatisiert werde. Die Nähe und die Umstände dort lassen immer wieder alles hochkommen. Ich kann nicht schlafen und komme einfach nicht zur Ruhe. Angst und Hassgefühle dominieren.
Ich habe auch meiner Ärztin gegenüber gesagt, dass eine Therapie erforderlich ist, doch mit serbischem Personal dies für mich nicht zumutbar ist. Zutiefst sind der Schmerz und das Erlebte.
Mein gesundheitlicher Zustand ist auch jetzt erneut eskaliert. Am 23.04.2015 wurde ich in das Krankenhaus gebracht. Allein die Vorstellung wieder in den Kosovo zu müssen, ist unerträglich. Der Arztbrief liegt bei.
Diese Traumatisierung und psychische Blockade meinerseits scheint sich auch auf unseren Kinderwunsch auszuwirken. Die Ärzte sagen, dass ein ruhiges und stabiles Umfeld erforderlich ist. Die Stress-, Hass- und Angstsituation im Kosovo, der ich ausgesetzt bin, macht es für mich unmöglich. Die prekäre Situation wirkt sich auf meine Frau aus. Der unerfüllte Kinderwunsch, mein belastender psychischer Zustand - die Gesamtsituation ist auch für sie bereits an der Grenze des erträglichen. Es ist die Rede von Scheidung, was wiederum meine Psyche zusätzlich belastet.
Nicht nachvollziehbar ist für uns, wenn die Behörde auf die bisherige Behandlung im Kosovo und die Beihilfe verweist. Aus der Länderfeststellungen (Bescheid Seite 35ff) heißt es, dass es zwei Kategorien von Sozialhilfe gibt - Familien als Leistungsempfänger und jene Familien mit mindestens einem Kind unter fünf Jahren. Die Modelle sind primär auf Familien mit Kindern zugeschnitten, wodurch wir nicht zum Zuge kommen. Darüber hinaus bestehen strenge Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der staatlichen Leistungen, meist scheitert es am Nicht-Erfüllen der Erfordernisse! Eine effektive medizinische Versorgung kann im Grund nur mittels privater Zahlungen erfolgen. Zudem steht in den LFS, dass eine flächendeckende medizinische Versorgung nicht garantiert werden kann. Zu den Erkrankungen die nicht adäquat behandelt werden können zählen unter anderem auch ernsthafte psychische Erkrankungen! (Bescheid Seite 34)
Wenn schon die Länderfeststellungen die adäquate Behandlung und Finanzierung in Frage stellen, ist es für uns nicht verständlich, wie die Behörde ausführen kann, dass wir im Falle der Rückkehr in keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Zustand und auch keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. XXXX bestätigen in ihrem Gutachten, dass im Fall der Rückkehr in den Kosovo eine Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich wäre!
Nachdem der Kosovo meine Traumatisierung verursacht bzw. auslöst, bin ich im Falle der Rückkehr ein psychisches aber auch physisches Wrack. Einer Beschäftigung nachgehen, kann ich nicht. Abgesehen davon, bietet die katastrophale wirtschaftliche Lage im Kosovo keine Beschäftigungsmöglichkeit an. Meine Frau kann einer solchen auch nicht nachgehen, da sie sich um mich kümmert und ein entsprechender Arbeitsmarkt im Kosovo nicht vorhanden ist. Soziale Unterstützung ist, wie bereits zuvor geschildert, nicht möglich.
Die Abschiebung in den Kosovo lässt eine lebensbedrohliche Verschlechterung meines Gesundheitszustandes nicht ausschließen. Einen Ausweg aus meiner Krise sehe ich nicht.
[...]"
Der Beschwerde waren folgende Schreiben beigelegt:
XXXX in Behandlung." Als Diagnose bei der Entlassung wurde posttraumatische Belastungsreaktion (Anhalten seit 1999, Kosovo-Krieg), Erstmanifestation 2006, angeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennen sich zum moslemischen Glauben.
Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie tragen den im Spruch genannten Namen und sind am XXXX1964 und am XXXX1975 geboren
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet.
Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der beschwerdeführenden Parteien befand sich bislang im Kosovo, im Dorf XXXX in der Gemeinde XXXX, wo sie gemeinsam mit den Eltern und Brüdern des Erstbeschwerdeführers in einem Haus gelebt haben. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin sowie deren Geschwisterleben ebenfalls in der Gemeinde XXXX. Die Beschwerdeführer haben eine Schulausbildung absolviert. Der Erstbeschwerdeführer hat als Maurer auf Baustellen gearbeitet und die Zweitbeschwerdeführerin ist Hausfrau.
Die Beschwerdeführer haben am 03.02.2015 den Kosovo verlassen und sind illegal in Österreich eingereist.
Die beschwerdeführenden Parteien verfügen über keine familiären oder sozialen Bindungen in Österreich, mit Ausnahme des Neffen des Erstbeschwerdeführers, der sich in Österreich ebenfalls als Asylwerber aufhält. Sie sind in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügen über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes, sondern leben bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie sind strafrechtlich unbescholten.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der beschwerdeführenden Parteien in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der Erstbeschwerdeführer leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung, welche leichtgradig ausgeprägt ist. Diese psychische Erkrankung steht im Zusammenhang mit den derzeitigen Lebensumständen, der aktuellen psychosozialen Situation und der angespannten finanziellen Situation des Erstbeschwerdeführers. Weiters liegt eine Wurzelläsion S 1 linksseitig vor. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit des Krankheitsbildes ist nicht auszugehen. Im Falle einer Überstellung des Erstbeschwerdeführers in den Kosovo ist eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, da in diesem Falle der Wunsch in Österreich bleiben zu dürfen nicht erfüllt werden würde. Im Falle einer Überstellung besteht keine reale Gefahr, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Ebenso sind im Falle einer Überstellung des Erstbeschwerdeführers in den Kosovo keine spezifischen medizinischen Maßnahmen notwendig.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund und steht in keiner medizinischen Behandlung.
Die beschwerdeführenden Parteien hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer vor dem BFA, die bekämpften Bescheide und den Beschwerdeschriftsatz, sowie der im Akt des BFA befindlichen Personaldokumente und sonstigen Dokumente und medizinischen Unterlagen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den Akteninhalten.
2.2. Zu den beschwerdeführenden Parteien:
Die Feststellungen zur Identität der Erstbeschwerdeführer stützen sich auf die Feststellungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Lebensumständen und persönlichen sowie verwandtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer stützen sich auf die von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren durchgeführten Ermittlungen.
Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt und dem Zeitpunkt sowie dem Modus der Ausreise aus dem Kosovo und zur Einreise in Österreich sowie den darauffolgenden bisherigen Lebensverlauf hierorts ergaben sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers stützen sich auf das schlüssige und nachvollziehbare neurologisch-psychiatrische Gutachten des XXXX
XXXX vom 27.02.2015.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin waren aufgrund ihrer Angaben zu treffen.
Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und der strafrechtlichen Unbescholtenheit stützen sich auf die Einsicht in das
GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich.
Das BFA hat mängelfreie, ordnungsgemäße Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse der Ermittlungsverfahren, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass den Beschwerdeführern weder der Status von Asylberechtigten noch der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war.
Ebenso ist die belangte Behörde nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des
§ 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet die persönlichen Interessen der Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der Beschwerdeführer zu Recht davon ausgegangen, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des BFA in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vollinhaltlich an und tritt den Verfahrensergebnissen vollinhaltlich bei.
Die Beschwerde hält den substantiierten und schlüssigen beweiswürdigenden Ausführungen des BFA nichts entgegen, zumal den beweiswürdigenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden lediglich durch die Wiederholung des Vorbringens und durch die Aufstellung von Behauptungen und Vermutungen entgegengetreten wurde.
Sofern in gegenständlicher Beschwerde die Einholung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens betreffend den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers beantragt wurde, weil nach Meinung der Beschwerdeführer die Diagnose der Ärztin XXXX dem Ergebnis des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des XXXX widersprechen würde, ist auszuführen, dass sowohl aus dem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten als auch aus der Diagnose der behandelnden Ärztin des Erstbeschwerdeführers eindeutig das Vorliegen einer depressiven Störung oder Episode beim Erstbeschwerdeführer hervorgeht. Einzig beim Schweregrad der depressiven Störung oder Episode werden von beiden Ärzten unterschiedliche Meinungen vertreten, wobei einerseits von einer leichtgradigen und andererseits von einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode bzw. depressiven Störung ausgegangen wurde.
Demgegenüber ist aber aus beiden ärztlichen Meinungen eindeutig ableitbar, dass es sich bei der psychischen Erkrankung des Erstbeschwerdeführers nicht um eine lebensbedrohliche Erkrankung im Sinn des Art. 3 EMRK handelt, was auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde.
Ebenso gegen die Ausführungen in gegenständlicher Beschwerde zur Frage der Möglichkeit einer Behandlung des Erstbeschwerdeführers im Kosovo sowie zur Frage, ob sich der Erstbeschwerdeführer diese Behandlung im Kosovo leisten könnte, ins Leere, zumal der Erstbeschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Kosovo medizinisch wie auch psychiatrisch oder psychologisch behandelt wurde und dies durch die Vorlage der entsprechenden medizinischen Unterlagen aus dem Kosovo dokumentiert wurde.
Da das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Erstbeschwerdeführers weder aus dem Ergebnis des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens noch aus den Ausführungen in gegenständlicher Beschwerde oder den der Beschwerde beigefügten medizinischen Unterlagen entnommen werden kann, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass dem Antrag auf Einholung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens keine Folge zu leisten und dem Erstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen war.
Diesem Ergebnis schließt sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich an und war aus denselben Gründen dem Antrag auf Ergänzung des neurologisch-psychologischen Gutachtens vom 27.02.2015 nicht zu folgen. Daran ändert auch nichts, wenn in einer Beschwerdenachreichungen vom 07.05.2015 ausgeführt wird, dass sich der Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers erneut verschlechtert habe und er stationär behandelt worden sei, zumal der Erstbeschwerdeführer lediglich einen Tag lang im Landeskrankenhaus XXXX stationär aufgenommen war und lediglich eine medikamentöse Behandlung und eine psychologische Betreuung empfohlen wurde, wobei der Erstbeschwerdeführer bereits im Kosovo medikamentös behandelt und psychologisch betreut worden ist und ihm im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die Inanspruchnahme einer medizinischen bzw. psychologischen sowie medikamentösen Behandlung offen steht.
Sofern in gegenständlicher Beschwerde ausgeführt wird, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle der Rückkehr ein psychisches und physisches Wrack sein würde und dass es ihm - unter anderem auch aufgrund der katastrophalen wirtschaftlichen Lage im Kosovo - nicht möglich sei, einer Beschäftigung nachzugehen sowie dass es der Zweitbeschwerdeführerin ebenso nicht möglich sei, einer Beschäftigung nachzugehen, weil sie sich um den Erstbeschwerdeführer kümmern müsse, und weshalb die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo in eine aussichtslose Situation geraten würden und eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers nicht auszuschließen sei, ist auszuführen, dass es sich bei diesem Vorbringen bzw. bei diesen Behauptungen um reine Vermutungen handelt, die sowohl den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen den Kosovo betreffend als auch den bisherigen im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers widersprechen, weshalb auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen war.
Zudem wurde mit den Ausführungen in gegenständlicher Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und in den Bescheiden angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei aktuelle Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Wissensstand des Bundesverwaltungsgerichtes, der sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Berichtsquellen (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Kosovo) ergibt.
Die Beschwerdeführer sind in gegenständlicher Beschwerde den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht entgegengetreten.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund der durchgeführten Ermittlungsverfahren und der festgestellten Sachverhalte ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführer, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen waren.
3.3. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund der durchgeführten Ermittlungsverfahren und der festgestellten Sachverhalte ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind.
Dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen der Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden.
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um arbeitsfähige Personen, bei denen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie verfügen darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und zumindest der Erstbeschwerdeführer über Berufserfahrung. Sie werden daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zukommt.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde den von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht nachvollziehbar dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher waren die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:
3.4.1. Gemäß § 10 AsylG 2005 wird Folgendes normiert:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wir folgt normiert:
"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
3.4.2. Auf Grund der durchgeführten Ermittlungsverfahren und der festgestellten Sachverhalte ergibt sich:
Wie sich aus den bisherigen Angaben der Beschwerdeführer in den Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, haben die Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte, mit Ausnahme eines Neffen des Erstbeschwerdeführers, der gemeinsam mit den Beschwerdeführern illegal in Österreich eingereist und als Asylwerber in Österreich aufhältig ist.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der beschwerdeführenden Parteien in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Anfang Februar 2015) nicht erkennbar. Sie gehen auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern leben bislang hauptsächlich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der Beschwerdeführer auch zu Recht davon ausgegangen, dass Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen sind.
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen seien, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass Abschiebungen in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht
§ 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführer bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Diesbezüglich finden sich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt
§ 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.
Es waren daher die Beschwerden gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerden war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
In den gegenständlichen Fällen sind den angefochtenen Bescheiden umfassende Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Die Sachverhalte wurde nach Durchführung ordnungsgemäßer Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis der Ermittlungsverfahren der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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