BVwG W221 1429616-2

W221 1429616-2Federal Administrative CourtMay 11, 2015

Regest

Ehe, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Privatleben

Full text

BVwG W221 1429616-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W221.1429616.2.00

Spruch

W221 1429616-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2015, Zl. 820669208-2082178, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft, reiste am XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX legte der Beschwerdeführer als Nachweis seiner Identität einen russischen Inlandspass, ausgestellt am XXXX, und einen russischen Führerschein, ausgestellt am XXXX vor. Der Beschwerdeführer gab an, verheiratet und Vater zweier Söhne sowie einer Tochter zu sein. Diese würden mit seiner Ehefrau noch in Tschetschenien leben. Er selbst habe die Stadt in Begleitung zweier Bekannter am XXXX mit dem Zug in Richtung Moskau verlassen, sie seien dann über Brest (Weißrussland) zu Fuß nach Polen gelangt, um von dort mit einem Kleinbus, den ein Schlepper organisiert habe, nach Österreich zu reisen. Nach seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in seinem Heimatland einen Verkehrsunfall gehabt zu haben. Eine Behördenkolonne habe damals die Fahrbahn für sich beansprucht und das Fahrzeug des Beschwerdeführers, weil er nicht gleich Platz gemacht habe, von hinten gerammt und so auf die Seite gestoßen. Die Männer hätten daraufhin ihre Fahrzeuge verlassen und den Beschwerdeführer derart zusammengeschlagen, dass er ins Krankenhaus habe müssen. Eine Anzeige, die der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft erstatten habe wollen, sei nicht entgegengenommen worden. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst vor den Behörden.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.09.2012 gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache an, dass sich neben seiner Ehefrau und seinen drei Kindern noch drei Brüder und zwei Schwestern in Tschetschenien aufhalten würden. Ein Bruder würde in Moskau, die anderen Geschwister in Tschetschenien leben. In Österreich sei lediglich ein Sohn seiner Cousine. Mit diesem halte er telefonisch Kontakt, seinen Nachnamen wisse der Beschwerdeführer jedoch nicht. In seiner Heimat habe der Beschwerdeführer Gemüse angebaut, als Taxifahrer gearbeitet und Autoreparaturen durchgeführt. Seine Frau arbeite als Lehrerin und sein ältester Sohn mache eine Ausbildung zum Programmierer in einer Schule, die auch seine Tochter nun besuche. Er besitze in seiner Heimat eine 3-Zimmer Wohnung, ein großes Grundstück und ein kleines Haus. Auch habe er bereits ein Fundament für ein Haus für seinen Sohn gebaut. Der Beschwerdeführer gab an, zu Österreich keine besonderen Bindungen zu haben und auch keine Integration vorweisen zu können. Sein Anliegen sei es, seine Familie nach Österreich zu bringen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er von Leuten der Regierung umgebracht zu werden.

Mit Bescheid vom 17.09.2012, Zahl 12 06.692-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Bezugnahme auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).

Mit Verfahrensanordnung vom 14.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Beschwerde, worin der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung in vollem Umfang angefochten wurde.

Am 26.03.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache durch.

Mit Schreiben vom 23.06.2014 wurde für den Beschwerdeführer eine Empfehlung durch eine Mitarbeiterin seines Asylwerberwohnhauses übermittelt, wonach der Beschwerdeführer bereits recht gut Deutsch spreche, bereits zwei Deutschkurse positiv absolviert habe und sehr fleißig, hilfsbereit sowie sehr gut integriert sei.

Mit Erkenntnis vom 19.03.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 27.03.2015 den Beschwerdeführer zur Beantwortung von 13 konkreten Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich auf.

Mit Schriftsatz vom 01.04.2015 erstattete der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er sich seit zwei Monaten in einer Lebensgemeinschaft mit einer asylberechtigten Frau befinde, die er zu heiraten gedenke. Er lerne gerade für die Ablegung des Sprachdiploms auf Niveau A2. In seiner Unterbringung sei er als Hausmeister im Rahmen der erlaubten Remuneration tätig. Außerdem stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Begründend führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine relevanten privaten und familiären Anknüpfungspunkte habe, solche Sachverhalte nicht hervorgekommen bzw. nicht vorgebracht worden seien. Seine Familie lebe in der Russischen Föderation. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht auch in seinem Erkenntnis vom 19.03.2015 so festgestellt.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 07.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass eine Aufenthaltsbeendigung einen unverhältnismäßigen und damit unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens darstellen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 12 VwGVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut seinen Ausführungen in der Beschwerde am 08.04.2015 zugestellt. Ein Zustellnachweis befindet sich nicht im Akt und konnte trotz Urgenz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht vorgelegt werden. Die Beschwerde ging am 21.04.2015 bei der belangten Behörde ein. Da der Bescheid nicht vor dem 07.04.2015 (Bescheiddatum) zugestellt werden konnte, erweist sich die Beschwerde als rechtzeitig, weil sie innerhalb von 14 Tagen ab dem Bescheiddatum eingebracht wurde. Die Rechtzeitigkeit wurde im Verfahren auch nicht bestritten.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zwar Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gegeben, diesen aber nicht zu einer Einvernahme geladen und eine solche auch nicht durchgeführt. Im Hinblick auf die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers völlig neue Behauptung, dass er in Österreich nunmehr eine asylberechtigte Lebensgefährtin habe, erweist sich die Ausführung im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe in Österreich keine relevanten privaten und familiären Anknüpfungspunkte und seine Familie lebe in der Russischen Föderation, als nicht nachvollziehbar. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wäre seiner Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes gemäß gehalten gewesen, den Beschwerdeführer persönlich einzuvernehmen und ihn dazu zu befragen, ob er von seiner Ehefrau in der Russischen Föderation mittlerweile geschieden sei und ob er in Österreich eine aufrechte Lebensgemeinschaft bzw. sogar Ehe führe. Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2015 verweist, ist auszuführen, dass die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits am 26.03.2014 stattgefunden hat, zum damaligen Zeitpunkt die Lebensgemeinschaft noch nicht bestand hat und seitdem ein Jahr vergangen ist. Seither wurde der Beschwerdeführer zur Darlegung seiner aktuellen Lebenssituation nicht mehr persönlich gehört.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Pflicht, die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in einer mündlichen Einvernahme zu erheben, verabsäumt und es somit unterlassen, den notwendigen, entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Die Notwendigkeit der mündlichen Einvernahme ergibt sich aus der substantiierten Stellungnahme des Beschwerdeführers und den darin vorgebrachten neuen Lebensumständen. Dem angefochtenen Bescheid fehlt es daher an Feststellungen, die die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu tragen vermögen.

Damit hat das Bundesasylamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Festzuhalten ist, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 im Fall der Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend sind, wodurch das Erfordernis weitergehender Ermittlungen indiziert ist.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme hinreichend mit der aktuellen privaten/familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich auseinanderzusetzen haben. Aufgrund der dadurch gewonnen Ermittlungsergebnisse wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu erfolgen haben.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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