BVwG W198 2100125-2

W198 2100125-2Federal Administrative CourtMay 11, 2015

Regest

Ausschlusstatbestände, Pensionsversicherung, Pflegekarenzgeld,<br/>Selbstversicherung

Full text

BVwG W198 2100125-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W198.2100125.2.00

Spruch

W198 2100125-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, Aktenzeichen XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm. §§ 18b, 44 Abs. 1 Z 18, 76b Abs. 5a, 77 Abs. 8 sowie der §§ 233 Abs. 1, 248a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 32/2014 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden belangte Behörde genannt) wurde der Anspruch des XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer genannt) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer (im Bescheid näher bezeichneten) nahen Angehörigen des Beschwerdeführers ab 01.07.2014 anerkannt. Der Anspruch endete mit 31.12.2014. Weiters wurde im Bescheid festgestellt, dass für die Zeit ab 01.01.2015 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben sei.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass die Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG für die Zeit einer Pflegevollzeitkarenz gemäß § 14 c AVRAG bzw. Pflegeteilzeitkarenz nicht zulässig sei.

2. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.02.2015, das Rechtmittel einer Beschwerde.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 18b Abs. 1a ASVG die Selbstversicherung für die Zeit einer Pflichtversicherung aufgrund eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen sei. Gemäß dem Merkblatt "Freiwillige Versicherungen" sei im Falle einer anderen Beitragszeit (in seinem Fall durch die Pflegekarenz) die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung in der Höhe festzusetzen, dass sie gemeinsam mit den übrigen Beitragsgrundlagen (in seinem Fall die für die Pflegekarenz) die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteige.

Es werde daher der Antrag gestellt, die Beitragsgrundlage für die Zeit der der 3-monatigen Pflegekarenz in dem Sinne (Zitat:) "zu aliquoten", dass die Differenz der Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung zur Beitragsgrundlage der Pflegekarenz anerkannt werde.

Des Weiteren stelle er den Antrag, die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Jänner 2015 in voller Höhe zuzuerkennen, da ihm das Pflegekarenzgeld ab 15.01.2015 bis 14. 04.3015 zuerkannt worden sei.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit einem mit 15.04.2015 datierten Schriftsatz an das Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Mitteilung des Sozialministerium Service, Landesstelle Steiermark, vom 22.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer zu GZ XXXX gemäß § 21c Abs. 1 und 2 sowie § 21 d Abs. 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) für die Dauer von 15.01.2015 bis 14.04.2015 Pflegekarenzgeld in Höhe von täglich € 31,63 zuerkannt.

Der Beschwerdeführer war bis 30.06.2014 erwerbstätig und bezog im Zeitraum vom 01.08.2014 bis 14.01.2015 Arbeitslosengeld. Weiters ist er als Betriebsführer nach dem BSVG pflichtversichert, wobei er nach eigenen Angaben (in einem Schreiben des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 15.12.2014) durchschnittlich 12 Stunden wöchentlich im Betrieb arbeitet.

Die nahe Angehörige (im Bescheid näher bezeichnet) bezieht von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern eine Eigenpension sowie ein Pflegegeld der Stufe 3.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) idgF lauten:

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

(1a) Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.

Sonstige Teilversicherung

§ 8 (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

1. (...)

a) (....)

2. in der Pensionsversicherung

a) (...)

i) (....)

j) pflegeteilzeitbeschäftigte Personen, die ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes beziehen, wenn sie auf Grund des Dienstverhältnisses, in dem Pflegeteilzeit vereinbart wurde, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen;

Berücksichtigung von Versicherungsmonaten

§ 233. (1) Für die Bildung der Bemessungsgrundlagen (§§ 238 und 239), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (§ 240), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (§ 242), die Feststellung der Leistungszugehörigkeit (§ 245) und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 261) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,

leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 227a und 228a - sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8,

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

Ersatzmonat nach den §§ 227a und 228a,

leistungsunwirksamer Ersatzmonat.

(2) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§§ 235 und 236) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,

Ersatzmonat nach den §§ 227a und 228a, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8,

leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 227a und 228a,

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

sonstiger Ersatzmonat nach den §§ 227a und 228a,

leistungsunwirksamer Ersatzmonat.

(3) Wurden für einen vollen Kalendermonat, der als leistungsunwirksamer Ersatzmonat anzusehen ist, Beiträge einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen die Höherversicherung geleistet, ist dieser Kalendermonat für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 261) als leistungswirksamer Ersatzmonat zu zählen.

Pflegekarenzgeld

§ 21c. (1) Personen, die eine Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG vereinbart haben, sowie Personen, die sich zum Zwecke der Pflegekarenz gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder von der Vormerkung zur Sozialversicherung nach § 34 AlVG abgemeldet haben, gebührt für die Dauer der Pflegekarenz ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes. Personen, die eine Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG vereinbart haben, gebührt für die vereinbarte Dauer der Pflegeteilzeit ein aliquotes Pflegekarenzgeld. Pro zu betreuender pflegebedürftiger Person gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens sechs Monate. Bei einer neuerlichen Vereinbarung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit wegen einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4) gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens weitere sechs Monate pro zu betreuender pflegebedürftiger Person. Eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit nach landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, sowie nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen sind wie eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit gemäß §§ 14c und 14d AVRAG zu behandeln. Auf das Pflegekarenzgeld besteht ein Rechtsanspruch.

(2)....

(3)....

(3a) Für Personen, die sich gemäß § 32 Abs. 1 AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder von der Vormerkung zur Sozialversicherung nach § 34 AlVG abmelden, gilt eine von Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 abweichende Regelung. Diese Personen haben Anspruch auf ein tägliches Pflegekarenzgeld in der Höhe des täglichen Arbeitslosengeldes oder der täglichen Notstandshilfe, welche vor Antritt der Pflegekarenz oder der Familienhospizkarenz bezogen wurde oder gebühren würde, jedoch mindestens in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG.

4. Zu A) Abweisung der Beschwerde

Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

4.1. Das Begehren des Beschwerdeführers ist zum einen darauf gerichtet, den Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2015 aufzuheben sowie einen neuen zu erlassen, sodass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Jänner 2015 in voller Höhe zuerkannt wird sowie zum anderen in der Zeit der 3-monatigen Pflegekarenz die Differenz der Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung zur Beitragsgrundlage der Pflegekarenz anzuerkennen.

4.2. Gemäß Mitteilung des Sozialministerium Service, Landesstelle Steiermark, vom 22.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 21c Abs. 1 und 2 sowie § 21d Abs. 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) für die Dauer von 15.01.2015 bis 14.04.2015 Pflegekarenzgeld in Höhe von täglich € 31,63 zuerkannt.

4.3. Aufgrund des Bezuges eines Pflegekarenzgeldes nach § 21 c Abs 3a Bundespflegegeldgesetz (BPGG) werden die Kosten für eine Pensionsversicherung bereits vom Bund getragen werden. Mit der Forderung des Beschwerdeführers würde es somit zu einer Doppelversicherung in der Pensionsversicherung zu Lasten des Bundes kommen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber gemäß § 18b Abs. 1a ASVG die Selbstversicherung für die Zeit des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes explizit ausgeschlossen.

Wie Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Verlag Manz, 2. Lfg. RZ 11 zu § 18b ASVG, ausführt, führt eine Kumulierung der Selbstversicherung nach § 18b ASVG mit einer anderen Pensionsversicherung freilich nur zu einem besonderen Steigerungsbetrag wegen Höherversicherung (§ 248a). Eine mehrfache Berücksichtigung derselben Zeiträume für die Bemessungsgrundlage bzw. die Wartezeit ist nach § 233 ausgeschlossen. Diese Regelung ist vom OGH (10 ObS 65/11y, DRdA 2012, 242) - zu Recht - als verfassungsrechtlich unbedenklich eigestuft worden.

4.4. Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gibt es nur monatsweise und nicht tageweise. Daher ist für den Monat Jänner 2015 die Voraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben, da wie ausgeführt der gleichzeitige Pflegekarenzgeldbezug und eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18 b Abs. 1a ASVG ausgeschlossen ist.

5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut des § 18 b Abs. 1a ASVG ist so eindeutig, das nur eine vertretbare Auslegung möglich ist

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