W170 2005089-1•BVwG W170 2005089-1
W170 2005089-1Federal Administrative CourtMay 11, 2015
Bescheidbegründung, Ermittlungspflicht, Kassation, Mängelbehebung,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, öffentliches<br/>Erhaltungsinteresse, Sachverständigengutachten, Substanzschutz,<br/>Veränderungsantrag
W170 2005089-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 13.04.2014, Zl. BDA-10513/obj/2013/0003-allg, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Gegenstand des Verfahrens ist das XXXX, KG 30018 Rust (im Beschluss: Objekt).
Das Objekt war jedenfalls am 19.03.1968 im Eigentum von XXXX, seit 20.12.1995 ist es im Eigentum von XXXX (im Beschluss: Antragsteller).
2. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 13.3.1968, Zl. 1617/68, wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Objektes, gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Der Bescheid gründet sich im Wesentlichen auf folgendes Gutachten:
"Es handelt sich um ein zur Straßenseite gelegenes, zweigeschossiges, vierachsiges Haus, dessen Satteldach mit Ziegeln gedeckt ist. Es zeigt eine reiche horizontale und vertikale Gliederung mit Putzfeldern von verschiedenen Umrissen. In der dritten Achse befindet sich ein Rundbogenportal, am Schlußstein ovales Wappen mit der Jahreszahl 1647, von Lorbeerkranz eingefaßt. Das Portal hat eine gerade Verdachung, die auf zwei Pilaster gestützt ist; über der Mitte steht ein Sockel mit einer Kugel. Das Portal wird durch ein Holztor mit Aufdopplungen in Form von auf den Spitzen stehenden Quadraten geschlossen. Die Fassade zeigt rechteckig gerahmte Fenster, über dem Tor Doppelfenster, alle mit Sohlbank und gerader Verdachung. Alle Fenster haben über dem Sturz Friese mit Früchtenbüscheln, Draperie und Rosetten. An der Hofseite im Stockwerk sind 2 Fenster und 1 Doppelfenster (statt der Draperien zwischen den Rosetten Voluten). Im Hof ist an den Haupttrakt ein viereckiges, dreigeschossiges Treppenhaus angebaut, dessen freie Ecke außen abgerundet ist; innen ist es im Grundriß oval und wird von einer Kuppel gedeckt, die von einer Laterne mit Rokokovase gekrönt wird. Außen ist das Untergeschoss genutet, die Stockwerke werden durch toskanische Pilaster zusammengefaßt. Die Fenster sind rechteckig gerahmt, zwischen ihnen liegt ein mit Voluten gerahmtes Feld. Über der Einfahrt segmentbogig-überdachter Balkon. Ein Zimmer im Stockwerk besitzt ein Spiegelgewölbe mit polychromiertem Stuckplafond. Das rechteckige Mittelfeld schwingt an den Längsseiten segmentförmig, an den Schmalseiten halbrund aus und zeigt die Szene:
Herkules und Omphale vor einem Zelt sitzend; über ihnen Amor. In der Draperie ist ein Putto zu sehen, rechts eine gemalte Baumlandschaft. Um das Feld schwingt eine Rosengirlande mit Putti. Die Umrahmung an den Ecken wird kielbogenförmig gebildet. Außerhalb der Umrahmung sind 4 Volutenkartuschen mit allegorischen Figuren der Jahreszeiten in Grisaillemalerei. Die Ecken sind mit zarten Akanthusranken gefüllt. Die Decke stammt aus dem Ende des 17. Jhdts.
Die geschilderten Eigenschaften wurden durch ein Organ des Bundesdenkmalamtes an Ort und Stelle erhoben und im Bundesdenkmalamt überprüft.
Im Zusammenhang damit wird auch auf nachfolgende einschlägige
Literatur verwiesen:
Alfred Schmeller: Das Burgenland, Salzburg 1965, S. 78; Österr. Kunsttopographie, Band XXIV, XXXX"
Der Bescheid wurde der damaligen Eigentümerin XXXX am 19.3.1968 zugestellt und erwuchs mangels Rechtsmittel in Rechtskraft.
3. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 23.11.1995, Gz. 22.421/8/95, wurde hinsichtlich eines eine Vielzahl an Gebäuden in Rust, unter anderem das Objekt umfassendes Ensembles festgestellt, dass dessen Erhaltung gemäß §§ 1, 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Hinsichtlich des Ensembles führt das dem Bescheid zu Grunde liegende Gutachten aus:
"Rust, am Abhang des Ruster Hügelzuges gelegen, ist mit der Altstadt weit an den Schilfgürtel des Neusiedlersees herangeschoben. Die Altstadt stellt in ihrer heutigen Erscheinung einen Straßenplatzort mit zwei eingestellten Baublöcken dar. Diese annähernd rechteckige Anlage geht jedoch nicht auf eine einheitliche mittelalterliche Gründung zurück, sondern basiert auf mehreren, bis ins 18 Jahrhundert reichenden Entwicklungsstufen, die im Stadtbild deutlich ablesbar sind.
Den Kern einer auf das 12. Jahrhundert zurückgehenden Siedlung bildete die auf einer Anhöhe gelegene romanische Pfarrkirche (Vorgängerbau der Fischerkirche, 1953 unter dem Presbyterium eine romanische Apsis ergraben, sowie Funde römischer Ziegel), von der sich der Ort zum See erstreckte. Östlich dieser Altsiedlung wurde im
13. Jahrhundert ein Bauerndorf angelegt, das die Baublöcke an der Südfront der heutigen Hauptstraße und der Mittergasse (Kirchengasse) sowie zwischen Seegasse (Joseph-Haydn-Gasse) und dem Seeufer (Seezeile) umfaßte.
Die erste urkundliche Nennung erfolgte 1317 als "possessio Ceel" in einer Schenkungsurkunde König Karls I. von Anjou an die Herren von Héderváry; der deutsche Name Rust erscheint seit 1385 bzw. 1393.
Zur Zeit der Marktwerdung, um 1470-79, wurde Rust mit der Verbauung der Zeile an der Südseite des heutigen Rathausplatzes nach Süden erweitert, wodurch zur Kirchengasse hin ein großzügiger rechteckiger Marktplatz entstand.
Nach den Kriegen gegen Matthias Corvinus und den zahlreichen Fehden im Grenzland an der Wende 15./16. Jahrhundert erhielt der Markt Rust in den Jahren 1512-15 eine erste Befestigung in Form einer Ringmauer mit zwei Toren; das Obere Tor befand sich neben der etwa gleichzeitig errichteten Wehrhofanlage der Fischerkirche, das Untere Tor ist mit dem heute noch erhaltenen Seetor identisch. Es handelte sich um eine aus Bruchsteinen geschichtete, mit Türmen und Rondellen bewehrte Mauer, deren Nordflanke, die vermutlich von der ehemaligen Pfarrkirche schräg über den Oberen Platz (Conradplatz) zum heutigen
Haus Hauptstraße Nr. ... (Anmerkung: Im Akt auf Grund Lochung nicht
lesbar) verlief, die nach Norden ausgerichteten Wirtschaftsgebäude des ehemals mit Palisaden geschützten Bauerndorfs umfaßte, den nach Norden offenen Fischmarkt (nördliche Joseph-Haydn-Gasse) sperrte und am sogenannten Torwächterhaus nach Süden umbog, zerstört ist. Im Osten, zwischen dem Torwächterhaus und dem Seetor sowie im Süden, entlang der Wirtschaftsgebäude der Rathausplatzverbauung des späten
15. Jahrhunderts wurden Mauerreste von 1512/15 in die erweitere Befestigungsanlage von 1612/14 einbezogen, deren Verlauf in diesem Bereich weitgehend identisch ist.
Eine Erweiterung der Marktsiedlung erfolgte nach den ersten Türkenkriegen, in der Zeit um 1546, als im Norden außerhalb der Mauer die Lange Zeile (Nordseite der Hauptstraße) mit repräsentativen Bürgerhäusern und Höfen auf langen Parzellen verbaut wurde; einzelne Höfe vermutlich schon früher außerhalb der Stadtmauer bestehend. Zudem wurde die Südfront des Oberen Platzes (Conradplatz) außerhalb des ehemaligen Oberen Tores (im Bereich des Kriegerdenkmalpars gelegen) und die Osthälfte des Marktplatzes baulich erschlossen.
Diese Siedlungserweiterung wurde schließlich 1612-1614 nach Erlaubnis von König Matthias mit einer neuen Mauer befestigt, deren Nordflanke auch die Wirtschaftsgebäude der Höfe in der Langen Zeile umschließt und im Westen etwa parallel zur heutigen Oggauer Straße verläuft. Die Mauer mit fünfeckigen Bastianen und Schlüssellochscharten ist in weiten Bereichen bis in vier Meter Höhe erhalten. Die Tore, als neue Haupteingänge in die Marktsiedlung, waren an den Enden der Langen Zeile angebracht, wodurch deren heutige Funktion als Hauptstraße vorgegeben war.
1649-51 wurde anstelle eines Viertellehenhofes die evangelische, seit 1673 katholische Pfarrkirche zur Hl. Dreifaltigkeit errichtet; der westliche Teil des Marktplatzes bis zum - schon im 16. Jahrhundert genannten - Rathaus jedoch erst ab der Mitte des 18. Jahrhunderts verbaut.
Gegen Ende des 18. Jahrhunderts ergab sich nach Abschluß dieser Bebauungsphasen die im wesentlichen (geringfügige Gassenverschiebungen) bis heute bestehende Verbauungsstruktur mit drei schmalen ost-west-orientierten Dreieckplätzen: dem Conradplatz, der sich an ihrem Ende platzartig erweiternden Kirchengasse sowie dem Rahausplatz, der sich von der erhöht gelegenen Fischerkirche bis
Zum alten Stadttor, im ehemaligen Sauzipf, mit dem Unteren Tor der Befestigungsanlage von 1512/15 erstreckt. Quergelagert dazu liegt die ebenfalls platzartig ausgebildete Joseph-Haydn-Gasse, der ehemalige Fischmarkt. Im 19 Jahrhundert kam es vor allem im Bericht des Rathausplatzes zu einer Veränderung in Form von Aufstockungen und Fassadierungen, vorwiegend mit Terrakottaelementen.
Dieser Ortskern erfuhr erst 1781-83 eine Erweiterung außerhalb der Stadtmauer, durch Anlegung einer rasterförmig erschlossenen Vorstadt auf dem Anger (ehemalige Leinwandbleiche) westlich der Stadt, die Franz-Josefs-Platz, Nußgasse, Oggauer Straße und Kleine Gasse umfaßt. Erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts erfolgte die weitere Ausdehnung über die Stadtmauer hinaus mit einer Bebauung zwischen Franz Josef-Platz, Windmühlberg und Weinberggasse. Eine großflächige Erschließung der Vorstadt setzt erst um 1930 ein.
In der überlieferten Stadtgestalt sind die historischen Entwicklungsphasen, bedingt durch den wirtschaftlichen Aufschwung ab dem 16. Jahrhundert - von Kaiser Ferdinand I. Weinfernhandelsrechte eingeräumt - anhand der Bausubstanz und der Haustypen anschaulich dokumentiert. Die wirtschaftliche Entwicklung vom Bauerndorf über den Markt bis zur Erhebung zur königlichen Freistadt im Jahr 1681 durch Kaiser Leopold I. spiegelt sich in der Verbauungsstruktur wieder. Neben einzelnen eingeschossigen Bauernhäusern dominieren zweigeschossige Bürgerhäuser mit repräsentativen Barock- bzw. historistischen Fassaden. Diese im Kern überwiegend aus dem 16. und 17. Jahrhundert stammenden, traufseitig zur Straße angeordneten Häuser, zum Teil mit städtischem Charakter, weisen häufig Flacherker auf und sind durch mächtige Rundbogenportale, zum Teil mit Besitzerwappen im Keilstein sowie gewölbte Torhallen charakterisiert. An der Nordfront der Hauptstraße und der Südfront des Rathausplatzes schließen an der Straßentakte ausgedehnte Höfe, zum Teil mit Arkadengängen oder Lauben mit Freistiegen und entlang der langen Parzellen aneinandergereiht weitere oft zweigeschossige Wohn- und Wirtschaftsgebäude, wie Brunnenhaus, Kellerhaus, Preßhaus, Speicher, Schüttkasten und Ställe an; zur Stadtmauer sind die Gehöfte zumeist in Parzellenbreite von Scheunen bzw. Querstadeln abgeschlossen, in die vereinzelt die Stadtmauer integriert ist.
Im Inneren der Altstadt, wie der Kirchengase, herrscht im Vergleich noch der dörfliche Charakter der Weinbauernsiedlungen mit eingeschossigen Bauernhäusern ohne repräsentativen Fassadenschmuck, jedoch mit breitem Tor in der Hofmauer vor.
Dem bedeutenden Stellenwert Rusts als Beispiel einer intakt erhalten gebliebenen Weinhauerstadt wurde schon 1975, dem Jahr der Denkmalpflege, Rechnung getragen, indem Rust vom Europarat zur Modellstadt erklärt wurde. Der Altstadt von Rust mit ihrer - über das Burgenland hinaus bedeutenden - dichten Bausubstanz aus dem 16. und 17. Jahrhundert, gekoppelt mit repräsentativen Fassaden des Barock und Historismus, kommt in ihrer Gesamtheit geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung zu."
Hinsichtlich des gegenständlichen Objekts wurde im Gutachten lediglich ausgeführt, dass dieses auf Grund des unter 2. zitierten Bescheides rechtskräftig unter Denkmalschutz stehe.
4. Mit Schreiben vom 25.7.2012 gab der Antragsteller bekannt, dass er beabsichtige im Herbst 2012 auf der Westseite des hinteren Wohntraktes des Objekts Solarkollektoren mit einem Flächenausmaß von 7 m2 zu errichten sowie auf dem anschließenden Wirtschafts-gebäude eine Photovoltaikanlage mit einem Flächenausmaß von ca. 26 m2 aufzubauen und beantragte, dem Bauvorhaben zuzustimmen.
Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 13.3.2013, Gz. 10.513/2/2012, wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag abzuweisen, da das Dach des niedrigeren Bauteils vom Hof des Nachbarhauses klar einsehbar sei und somit die geplante Maßnahme die überkommene Erscheinung des Objekts in diesem Bereich nachhaltig beeinträchtigen und daher vom Gesichtspunkt der Denkmalpflege negativ beurteilt werde. Allerdings erscheine die Genehmigung der Errichtung der Sonnenkollektoren auf dem höheren Dach aus Sicht der Denkmalpflege möglich.
Mit Schreiben vom 22.3.2013 gab der Antragsteller zu bedenken, dass der Hof des Nachbargebäudes privat und nicht öffentlich zugänglich und die Einsehbarkeit des niedrigen Daches nur von einem kleinen Bereich des Hofes möglich sei. Bei normalem Durchgang in der Mittelachse des Hofes sei das Dach nicht sichtbar, der Anblick werde durch Baumbewuchs im Nachbarhof gemindert, die Nachbarn hätten keine Einwände gegen die Montage der genannten Anlage. Die grauen Teile der Solar- bzw. Photovoltaikanlage würden auf dem bereits bestehenden, grauen Eternitdach des Objekts montiert, es würden sich auch in dieser Richtung keine extremen Farbunterschiede mit dem bestehenden Dach ergeben. Es ergehe daher abermals das Ersuchen um positive Erledigung des Antrages.
Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 9.9.2013, Gz. 10.513/1/2013, wurden dem Beschwerdeführer als Fotomontage bezeichnete Fotos, auf denen die Photovoltaikanlage eingezeichnet wurde, vorgehalten. Aus den Fotos ergebe sich, dass diese Anlage auf dem niederen Dach aus dem Hof des Nachbarhauses gut eingesehen werden könne und daher die Baumaßnahme die überkommene Erscheinung des Objekts in diesem Bereich "doch nachhaltig beeinträchtigen" würde. Daher könne der Photovoltaikanlage auf dem niederen Dach aus Sicht der Denkmalpflege keinesfalls zugestimmt werden. Hinsichtlich der Sonnenkollektoren könne eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden.
Mit E-Mail vom 30.9.2013 teilte der Antragsteller mit, dass der Antrag auch für den niedrigeren Teil des Daches (Photovoltaikanlage) aufrecht bleibe, da das Dach nur vom Privatgrund des Nachbarhauses sichtbar sei. Gleichzeitig wurde eine weitere Stellungnahme angekündigt.
Mit Stellungnahme vom 17.10.2013 führte der Antragsteller aus, dass er die in Aussichtstellung der Genehmigung der Sonnenkollektoren auf dem höheren Dach zur Kenntnis nehme, dieser höhere Teil sei jedoch wegen der Schattenwirkung nur zu zwei Drittel für die Nutzung durch Sonnenkollektoren geeignet, daher erscheine die Fläche für eine wirtschaftliche Nutzung zu gering. Abermals wurde auf die im Verfahren vorgetragenen Argumente, die für die Genehmigung des Antrages sprechen würden, verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass der betroffene Teil des Hauses Anfang der siebziger Jahre errichtet worden sei und keine "denkmalschützenden Elemente" aufweise bzw. solche durch die Photovoltaikanlage nicht zerstört würden. Dem Schreiben waren verschiedene Fotos beigelegt, die die Argumente des Antragstellers untermauern würden.
5. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 13.2.2014, Gz.:
BDA-10513/obj/2013/0003-allg, wurde der unter 4. dargestellte Antrag des Antragstellers hinsichtlich der Sonnenkollektoren unter Auflagen stattgegeben und hinsichtlich der Errichtung von Photovoltaikanlagen auf dem niederen Dach des Hoftraktes des Objekts abgewiesen und diese Veränderungen nicht bewilligt.
Hinsichtlich des abweisenden Spruchpunktes wurde neben einer Darstellung des Verfahrensganges des Veränderungsverfahrens ausgeführt, dass das gegenständliche Objekt als Einzeldenkmal bereits 1968 mit unter 2. dargestelltem Bescheid und als Teil des Ensembles Rust mit unter 3. dargestellten Bescheid unter Schutz stehe. Das Objekt zähle zu den künstlerisch bedeutendsten Denkmälern von Rust und bilde ein wesentliches Element des historischen Ortsbildes. Auf Flächen am Baudenkmal, die von öffentlichem wie halböffentlichem Raum einsehbar seien, sei eine Installation von Sonnenkollektoren grundsätzlich denkmalpflegerisch nicht vertretbar. Die halböffentliche Nutzung der Mehrheit der Höfe in Rust sei an vielen - nicht näher dargestellten - Beispielen nachzuweisen und da Häuser auch Besitzer wechseln, sei auch die Nutzung Wandlungen unterzogen. Gerade in Rust, der Stadt der Denkmalpflege, seien die Dachflächen, die durch die niedrige Bebauung quasi zur Fassade gehören würden, eine besonders sensible Zone und ein wesentlicher Bestandteil des Ensembles. Durch das Anbringen von baulichen Elementen wie z.B. Solarpaneelen werde die Dachstruktur nachhaltig beeinträchtigt und stelle diese Maßnahme einen störenden Eingriff in das überlieferte (gewachsene) Erscheinungsbild des gegenständlichen Ensembles dar und sei somit nicht denkmalverträglich. Festgehalten werde, dass sich das Bundesdenkmalamt keineswegs prinzipiell gegen die Anbringung von Solaranlagen an denkmalgeschützten Objekten verwahre, allerdings sei bei Prüfung zur Erteilung der denkmalbehördlichen Bewilligung darauf zu achten, dass der Eingriff in die überlieferte Struktur und das Erscheinungsbild des Denkmals nur im geringstmöglichen Ausmaß erfolge. In diesem Sinne sei auch unter Spruchpunkt I. des Bescheides die denkmalbehördliche Bewilligung für die Errichtung von Sonnenkollektoren auf dem südlichen höheren Dach des Hoftraktes des Objekts genehmigt worden.
Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 17.2.2014 zugestellt.
6. Mit am 6.3.2014 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den unter 5. dargestellten Bescheid vom Antragsteller das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesdenkmalamt eingebracht.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Haus 1968 unter Denkmalschutz gestellt worden sei, der betroffene Teil des Hauses sei aber erst in den siebziger Jahren erbaut worden und betreffe die Errichtung der Photovoltaikanlage auf dem niederen grauen Eternitdach daher nicht den denkmalschutzwürdigen Teil, es werde der denkmalschutzwürdige Bestand des Objekts daher nicht geschmälert. Auch sei der Hof des Nachbargebäudes, von dem die Anlage zu sehen sei, nicht öffentlich zugänglich und daher privat. Um die Dachfläche überhaupt sehen zu können, müsse man zumindest in der hinteren Hälfte des Nachbarhofes und hier an der gegenüberliegenden Hausmauer stehen. Es könne sich daher lediglich um eine Einsehbarkeit von maximal 20 % handeln. Es werde beantragt, den Bescheid im Sinne des ursprünglichen Ansuchens vom 25.7.2012 abzuändern.
7. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten mit Schriftsatz des Bundesdenkmalamtes vom 13.3.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.3.2015 wurde der Antragsteller ersucht nachzuweisen, dass der verfahrensgegenständliche Teil des Objekts erst in den 1970er Jahren errichtet worden sei und daher nicht unter Denkmalschutz stehe und mit welchen finanziellen Auswirkungen die Errichtung der am niederen Dach des Objekts verbunden sei.
Mit Schreiben vom 14.4.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Baugenehmigungen zu den Neubeuten im Jahr 1971 für den höheren Teil des Hauses und 1972 für den niedrigen Teil des Hauses erfolgt seien und legte die entsprechenden Baubescheide der Stadtgemeinde Rust (Zl.en 153/0-2062/1971 und 153/0-1078/1972) vor. Weiters teilte er mit, dass sich durch die Errichtung einer Photovoltaikanlage laut einer beiliegenden Berechnung für den Haushalt eine Ersparnis von ca. € 585,-- pro Jahr ergeben würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zurückverweisung der Sache:
1. Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz 2. Fall des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (im Beschluss: DMSG) bedarf jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes.
Es liegt ein entsprechender Antrag vor, spätestens seit dem Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 23.11.1995, Gz. 22.421/8/95, steht das Objekt in der heute bestehenden Form - der Neubau der Wohnungsvergrößerung und der Zubau des Lagerhauses erfolgten 1971 bzw. 1972 - (formal) unter Denkmalschutz. Daher hatte das Bundesdenkmalamt über den Antrag abzusprechen.
Das Bundesdenkmalamt hat mit im Spruch bezeichneten Bescheid über den gegenständlichen Antrag entschieden, im Akt liegt ein unterschriebenes Bescheidkonzept ein und wurde der Bescheid dem Antragsteller am 17.2.2014 zugestellt und somit erlassen. Gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides hat der Antragsteller mit am 6.3.2014 beim Bundesdenkmalamt eingelangtem Schriftsatz Beschwerde erhoben. Gemäß § 7 Abs. 4 1. Fall des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (im Beschluss: VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen und beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit der Zustellung des Bescheides zu laufen. Daher ist die Beschwerde rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 29 Abs. 1 1. Fall DMSG besteht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, über die Beschwerde abzusprechen. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 (im Beschluss: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
2. Gemäß § 4 Abs. 1 2. Fall DMSG ist bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 DMSG verboten. Die geplanten Veränderungen stellen eine Veränderung des Bestandes und der überlieferten Erscheinung, gegebenenfalls auch der künstlerischen Wirkung, dar und sind daher bewilligungspflichtig.
Gemäß § 5 Abs. 1 4. und 5. Satz DMSG hat das Bundesdenkmalamt im Veränderungsverfahren alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen und kann hierbei den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Wenn Bewilligungen für Veränderungen beantragt werden, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand gemäß § 5 Abs. 1 6. Satz DMSG besonders zu beachten. Gemäß § 5 Abs. 1 2. Satz 2. Fall DMSG obliegt dem Antragsteller der Nachweis des Zutreffens der für eine Veränderung geltendgemachten Gründe. Gemäß § 5 Abs. 1 3. Satz DMSG hat der Antragsteller auch - ausgenommen bei Anträgen hinsichtlich Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen im üblichen notwendigen Umfang - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Da diese Pläne gemäß § 28 Abs. 3 DMSG dem Bescheid, mit dem eine bauliche Veränderungen - diese liegt bei der Anbringung einer Photovoltaikanlage auf einem Haus, wenn auch wohl im geringen Ausmaß, vor - gestattet wird, als integrierender Bestandteil anzuschließen sind, handelt es sich bei der Nichtvorlage von Plänen um eines wesentlichen Mangel im Antrag.
Zwar hat der Antragsteller einen entsprechenden Antrag gestellt, jedoch nicht die entsprechenden Pläne beigebracht; diesbezüglich wäre vom Bundesdenkmalamt - vor einer allfälligen Zurückverweisung wegen Vorliegen eines mangelhaften Antrags - ein Verbesserungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG einzuleiten gewesen; dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein, der (unvertretene) Antragsteller wird hinsichtlich der Einbringung eines mangelfreien Antrages anzuleiten sein.
3. Der Antragsteller hat über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts glaubhaft gemacht, dass er - neben seinem Interesse, mit seinem Eigentum ohne unnötige Einschränkungen verfahren zu können - ein wirtschaftliches Interesse an der Errichtung der Photovoltaikanlage hat.
Das Bundesdenkmalamt hat hingegen nicht dargetan, inwieweit die beantragte Veränderung den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinträchtigt. Aus § 5 Abs. 1 DMSG ist in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen des DMSG (insbesondere ua. dessen § 1 Abs. 1) allerdings abzuleiten, dass die Behörde bei der Erledigung eines Antrages auf Veränderung eines Denkmales die Gründe, die für die Erhaltung des Denkmales in seiner jetzigen Form seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit den für die Veränderung sprechenden Gründen gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz DMSG abzuwägen hat (vgl. VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121). Es ist daher Pflicht der Behörde, die für die unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen. Dies wird einerseits eine Befassung mit den Gründen für die Unterschutzstellung des Objekts nötig machen und - soweit sich aus dieser Befassung nicht schon eindeutig ergibt, dass die gegen die Veränderung sprechenden Interessen die Interessen des Antragstellers jedenfalls überwiegen - in weiterer Folge eine gutachterliche Stellungnahme, in wie weit und vor allem wie schwer die beantragte Veränderung den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinträchtigt und inwieweit bzw. wie schwerwiegend diese Beeinträchtigung die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des Objekts mindern würde. Nur solche Ermittlungen ermöglichen eine Abwägung der öffentlichen und der privaten Interessen.
Dies gilt insbesondere auch im vorliegenden Fall, da der Antragsteller durch die Vorlage der Baubewilligungen glaubhaft gemacht hat, dass der vom abweisenden Spruchpunkt betroffene Objektteil 1968 - zum Zeitpunkt der "Einzelunterschutzstellung" - noch nicht (in der heutigen Form) existiert hat und des Weiteren keine näheren Ausführungen zum gegenständlichen Objekt in der "Ensembleunterschutzstellung" erfolgt ist. Es wären daher im Sinne des oben Ausgeführten Ermittlungen zu pflegen und (gutachterlich) festzustellen, in wie weit es durch die Montage der Photovoltaikanlage zu einer Veränderung im Bestand (Substanz), der überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung des Objekts bzw. des Ensembles kommt und wie schwerwiegend diese Beeinträchtigung die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des Objekts bzw. des Ensembles mindern würden. Es ist hierbei jedenfalls darauf hinzuweisen, dass weder im "Einzelunterschutzstellungsbescheid" noch im "Ensembleunterschutzstellungsbescheid" die Dachstruktur (ob des Hauses oder des Ensembles ist gegenständlichem Bescheid nicht zu entnehmen) hinsichtlich der Unterschutzstellung besonders hervorgehoben wurde; wenn die Beeinträchtigung der Dachstruktur (nunmehr) ein Eingriff in die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des Objekts bzw. des Ensembles darstellen würde, wäre die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung der Dachstruktur des Hauses oder des Ensembles nachzuweisen. Hierbei ist insbesondere auch zu beachten, in wie weit dem - durch die Ensembleunterschutzstellung - unter Denkmalschutz stehendem Objektteil überhaupt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, da dieses ja offenbar erst in den 1970er Jahren errichtet worden ist.
Auch nicht nachvollziehbar ist das Argument der Behörde, dass in Rust die Dachflächen durch die niedrige Verbauung "quasi" zur Fassade gehören, da dies nach dem Antrag und den "Fotomontagen" des Bundesdenkmalamtes für das gegenständliche Objekt keineswegs nachvollzogen werden kann; dies zumal eine Dachfläche gegenständlich ist, die offenbar nur vom Hof eines Nachbarn eingesehen werden kann.
Darüber hinaus begründet der Bescheid, dass die Installation von Sonnenkollektoren an Flächen von Baudenkmälern, die vom öffentlichen wie halböffentlichen Raum einsehbar sind, grundsätzlich nicht vertretbar seien, ohne festzustellen, ob dies zum Entscheidungszeitpunkt - nur auf diesen kann es ankommen - wirklich der Fall war. Der Antragsteller hat mehrfach angegeben, dass der Hof seiner Nachbarn - offenbar der einzige Ort, von dem aus die Photovoltaikanlage wahrzunehmen wäre - kein öffentlicher oder halböffentlicher Grund sei; dies wäre - wenn man an der obigen Begründung festhält - durch entsprechende Ermittlungen - vor allem die behördliche Einvernahme des Eigentümers des betreffenden Nachbargrundstückes - festzustellen. Allerdings ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass es vor allem darauf (siehe im Bescheid "Auf Flächen am Baudenkmal, die vom öffentlichen wie halböffentlichen Raum einsehbar sind, ist die Installation von Sonnenkollektoren grundsätzlich denkmalpflegerisch nicht vertretbar.") ankommen soll, ob die Anlage von einem öffentlichen, halböffentlichen oder privatem Raum einsehbar ist. Es kann hinsichtlich der Einsehbarkeit nur auf die Veränderung in der überlieferten (gewachsenen) Erscheinung oder künstlerische Wirkung ankommen; hier mag die Frage, ob die Anlage von einem öffentlichen, halböffentlichen oder privatem Raum einsehbar ist, Bedeutung habenfür sich alleine entscheidend ist sie nicht.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen, und ist festzustellen, dass bloß ansatzweise bzw. nicht hinreichend ermittelt wurde:
Wie oben ausgeführt, hat das Bundesdenkmalamt bei der Erledigung eines Antrages auf Veränderung eines Denkmales die Gründe, die für die (unveränderte) Erhaltung des Denkmales seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit den für die Veränderung sprechenden Gründen abzuwägen. Im vorliegenden Fall hat es jedoch unterlassen Feststellungen zu treffen, welche Auswirkungen die beantragte Installation einer Solaranlage auf dem Dach des Objektes auf die Bedeutung im Sinne des § 1 Abs. 1 DMSG des unterschutzgestellten Objekts bzw. Ensembles konkret hätte.
In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt die oben dargestellten Sachverhaltsermittlungen durchführen müssen, um eine Abwägung der öffentlichen und der Interessen des Antragstellers durchführen zu können. Dabei wird das Bundesdenkmalamt zu berücksichtigen haben, dass es in seine Argumentation keinen Bezug zum - vom Bundesdenkmalamt nicht zu prüfenden - Ortsbildschutz herstellt.
Da zu der offenen Fragestellung umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sind und es sich dabei um eine besonders gravierende Ermittlungslücke handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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