L503 1436046-1•BVwG L503 1436046-1
L503 1436046-1Federal Administrative CourtMay 11, 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Ehe, Religion,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht
L503 1436046-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Jordanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.08.2014 und 05.05.2015 zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Jordanien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, reiste am 16.09.2012 mit dem Flugzeug und in Besitz eines Visums C gemeinsam mit seiner Frau und seinen beiden Kindern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab er bei der noch am 20.09.2012 erfolgten Erstbefragung (AS. 11 ff) an, er sei Anfang 2012 vom Islam zum Christentum konvertiert und sei in eine unmittelbar neben seinem Haus gelegene Kirche beten gegangen. Ab Mai oder Juni 2012 hätten ihn Nachbarn und Angehörige seiner Ehefrau beobachtet und fotografiert. Er und seine Frau seien wegen seines Glaubenswechsels bedroht worden. In Jordanien stehe auf den Wechsel der Religion die Todesstrafe und die Trennung von der Ehefrau und den Kindern; seine Frau sei weiterhin moslemischen Glaubens.
Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, aufgrund seines Glaubenswechsels würde seine Ehefrau nicht mehr als solche gelten; er fürchte, dass ein Richter die Scheidung von seiner Ehefrau und die Trennung von seinen Kindern beschließe; darüber hinaus könne er getötet werden.
Vorgelegt wurde vom BF insbesondere sein jordanischer Reisepass.
2. Am 06.03.2013 wurde der BF vor dem BAA, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen (AS. 93 ff).
An Dokumenten legte der BF eingangs insbesondere seinen jordanischen Führerschein, seinen jordanischen Personalausweis, seine Heiratsurkunde, Geburtsurkunden seine Kinder betreffend, eine Geburtsurkunde seiner Frau sowie ein Familienbuch vor.
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe Anfang 2012 seinen Glauben gewechselt und sei deshalb öfters in eine Kirche in der Nähe seines Hauses gegangen. Dabei sei er von diversen Leuten - insbesondere Nachbarn und Verwandten seiner Frau - gesehen und auch fotografiert worden. Aus diesem Grunde sei er von seinem Stamm mit dem Tod und auch den Tod seiner Kinder bedroht worden. Darüber hinaus hätten ihm die Verwandten auch gedroht, dass sie Klage gegen ihn beim Scharia-Gericht einreichen würden. Er sei also nicht nur mit dem Tod, sondern auch mit dem Gesetz bedroht worden; im Fall der Konversion werde man nämlich sofort geschieden und würden einem die Kinder weggenommen werden; die Familie seiner Frau habe auch seine Frau unter Druck gesetzt, dass diese beim Gericht die Scheidung einreiche. Somit hätte man entweder den BF selbst oder seine Kinder umgebracht oder er hätte Probleme aufgrund des Gesetzes gehabt.
Auf Nachfragen gab der BF an, er sei noch nicht getauft, da er entsprechende Kurse besuchen müsse. Er habe allerdings bereits in Jordanien den Entschluss gefasst, sich taufen zu lassen, sei dann jedoch aufgrund seiner Probleme ausgereist. Dem BF wurden sodann diverse Fragen zum christlichen Glauben gestellt, die er im Wesentlichen beantworten konnte.
Auf die Frage, von welchen Personen er bedroht worden sei, gab der BF an, von seinem Cousin väterlicherseits, XXXX, dem Sohn des Cousins seines Vaters namens XXXX, von seinem Bruder XXXX, dem Sohn des Cousins seines Vaters XXXX und dem Sohn seiner Tante mütterlicherseits namens XXXX; andere gebildete Personen aus seinem Stamm hätten ihm mit dem Scharia-Gericht gedroht; zwei davon seien Anwälte namens XXXX und XXXX.
Auf Nachfragen, ob seine Frau auf seinen Glaubenswechsel in irgendeiner Weise reagiert habe, gab der BF an, sie habe gemeint, dass sich jeder Mensch einen Glauben aussuchen solle; sie sei ihm nicht im Weg gestanden.
Erstmals sei der BF im Juni 2012 von XXXXbedroht worden; die letzte Bedrohung sei im August 2012 erfolgt. Seine Frau wolle sich von ihm wegen seines Religionswechsels im Übrigen nicht scheiden lassen; sie sei auch nicht zum Scharia-Gericht gegangen, um ihn anzuzeigen.
Seine diesbezüglichen Kenntnisse der familienrechtlichen Ahndung der Konversion zum Christentum würden auch darauf beruhen, dass er selbst - nachdem er von den beiden Anwälten mit dem Scharia-Gericht bedroht worden sei - zum Scharia-Gericht gegangen sei und sich allgemein erkundigt habe, was mit jemandem passiere, der seinen Glauben wechsle; es sei ihm erklärt worden, dass sich die Frau scheiden lassen müsse und einem die Kinder weggenommen würden. Im Übrigen sei seine Frau auch von ihrem Bruder bedroht und von ihrer Familie unter Druck gesetzt worden, zum Gericht zu gehen.
Auf die Frage, warum er seinen Wohnsitz nicht innerhalb Jordaniens verlegt habe, gab der BF an, sein Stamm und seine Cousins würden ihn überall finden, da Jordanien ein kleines Land sei; bei einer Versammlung seines Stammes sei vereinbart worden, dass ihn die zwei Anwälte beim Scharia-Gericht anzeigen würden.
3. Mit Anfragebeantwortung der ÖB Amman vom 14.03.2013 wurde dem BAA insbesondere mitgeteilt, dass der BF anlässlich der Beantragung des Visums für sich bzw. seine Familie unter anderem einen Kontoauszug über ein Guthaben in Höhe von rund € 45.000 vorlegte.
4. Mit Schreiben vom 02.05.2013 teilte der BF im Wege der Leiterin des Flüchtlingsheims, in dem er wohnte, mit, dass er begonnen habe, sich für die Taufe vorzubereiten; die Diözese I. habe ihm Frau Mag. M. K. als Begleitung an die Seite gestellt; ein Termin für die Taufe sei noch nicht fixiert.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.05.2013, Zahl:
XXXX, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen.
Begründend führte das BAA eingangs aus, der vom BF zur Begründung seines Asylantrags vorgebrachte Fluchtgrund habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. So habe der BF im Rahmen der freien Erzählung lediglich äußerst pauschal angegeben, dass er von seinem Stamm mit dem Tod und dem seiner Kinder bedroht worden wäre; auf dezidiertes Nachfragen habe er auch angegeben, dass es sich dabei um Drohungen durch seine Cousins und deren Söhne gehandelt habe. Im weiteren Verlauf der Befragung habe er jedoch auch angegeben, er sei zudem von seinem Bruder ständig telefonisch bedroht worden. Insgesamt sei es dem BF trotz mehrfachen Nachfragens bzw. dezidierter Aufforderung nicht möglich gewesen, Detailumstände zu den behaupteten Übergriffen oder Drohungen durch seine Verwandten ins Treffen zu führen, sondern sei der BF vielmehr in oberflächlichen und pauschalen Aussagen verharrt, welche nicht geeignet gewesen seien, den vorgetragenen Sachverhalt glaubhaft erscheinen zu lassen.
Zudem erscheine es für das BAA mehr als unplausibel, dass die Eltern des BF ihn einerseits in eine katholische Volksschule geschickt hätten, ihn andererseits aber wegen seiner beabsichtigten Konversion verfolgen sollten.
Überdies sei der BF nicht in der Lage gewesen, anzuführen, wann er letztmalig konkret bedroht worden sei, da er lediglich pauschal angegeben habe, dies wäre im August 2012 gewesen. Es erscheine dem BAA zudem auch unplausibel, dass der BF einerseits von seiner Familie massiv und sogar mit dem Tod bedroht worden sein will, es jedoch bis zu seiner Ausreise tatsächlich immer nur bei Bedrohungen geblieben sei.
Würde man den Angaben des BF folgen, wär er zwar von seiner Familie belästigt worden, diese hätte aber schlussendlich dann doch nichts gegen die "befürchtete" Konversion unternommen und den BF zudem sogar über zwei Wochen vor der Ausreise gänzlich in Ruhe gelassen.
Der wohl gravierendste Hinweis auf die Tatsache, dass er sein Herkunftsland unverfolgt verlassen habe und es sich bei seinem Vorbringen nur um ein Konstrukt handle, sei die Tatsache, dass er mit seiner Asylantragstellung in Österreich vier Tage lang zugewartet habe.
Abgesehen von diesen Erwägungen sei auch anzuführen, dass dem BF selbst im Falle einer Verfolgung durch Privatpersonen eine innerstaatliche Fluchtalternative freigestanden hätte und nach wie vor bestehen würde. Zudem sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Konversion vom Islam zum Christentum in Jordanien keine strafbare Handlung darstelle, sondern lediglich soziale und wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen könne. Ein Hinweis auf Fälle, in denen Personen in Jordanien wegen Apostasie getötet worden wären, liege dem BAA nicht vor und habe der BF auch eine derartige Gefahr nicht glaubhaft darlegen können. Seinem Vorbringen liege somit selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit keine asylrelevante Verfolgungsgefahr zugrunde. Den Länderfeststellungen des BAA sei zudem zu entnehmen, dass von staatlicher Seite keine Bedrohung gegenüber Konvertiten bestehe und eine Apostasie von staatlicher Seite keinesfalls - wie vom BF behauptet - zur Todesstrafe führe.
Zusammengefasst habe der BF somit keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft machen können, weshalb eine Asylgewährung nicht in Betracht kommen (Spruchpunkt I.). Aber auch eine sonstige Gefahr einer Verfolgung für den BF oder eine existenzielle Notlage sei aus näher dargelegten Gründen nicht ersichtlich, sodass auch die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht komme (Spruchpunkt II.).
Die Ausweisung des BF (Spruchpunkt III.) begründete das BAA im Wesentlichen mit dem Fehlen relevanter privater oder familiärer Bindungen des BF in Österreich.
6. Mit Schriftsatz vom 12.06.2013 erhob der BF fristgerecht Beschwerde (AS. 183 ff). Darin wird insbesondere bemängelt, dass das Ermittlungsverfahren des BAA mangelhaft geblieben sei; so habe sich das BAA nicht ausreichend mit den Konsequenzen des Abfalls vom islamischen Glauben und des Übertritts zum Christentum auseinandergesetzt. Eine Person muslimischen Glaubens, die konvertiere, unterstehe dem Zuständigkeitsbereich der Scharia-Gerichte, welche die Konversion mit Zwangsscheidung und Entzug der Kinder ahnden würden, was auch aus den Länderfeststellungen des BAA hervorgehe. Darüber hinaus unterliege der BF durch seine Angehörigen einer Verfolgungsgefahr und sei die vom BAA diesbezüglich getätigte Beweiswürdigung aus näher dargelegten Gründen mangelhaft.
7. Am 18.06.2013 langte ein Schreiben von Frau Mag. M. K. ein, demzufolge sie bestätige, dass sie den BF in einem Glaubenskurs über einen Zeitraum von ca. zwei Monaten begleitet habe, in dem er mit den wesentlichen Inhalten des christlichen Glaubens vertraut gemacht worden sei und sich innerlich auf die Taufe vorbereiten habe können.
8. Am 15.07.2013 langte beim AsylGH ein Taufschein des BF samt Firmbestätigung ein (Taufdatum: 10.07.2013; OZ 3).
9. Am 31.03.2014 langte beim nunmehr zuständigen BVwG ein Empfehlungsschreiben des römisch-katholischen Pfarramts R. für den BF ein (OZ 7).
10. Am 12.08.2014 führte das BVwG in der Sache des BF und seiner Familie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. In der Verhandlung wiederholte der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, wobei er insbesondere auf die familienrechtlichen Konsequenzen seiner Konversion hinwies; seine Frau würde ex lege von ihm geschieden werden und er würde das Obsorgerecht über seine Kinder verlieren.
11. Am 08.03.2015 langte eine vom BVwG im Fall des BF eingeholte Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Amman zum Thema der (familienrechtlichen) Konsequenzen der Konversion des BF in Jordanien ein. Die Anfragebeantwortung lautete folgendermaßen:
"1. Gemäß unserer Vereinbarung, steht unser nachstehendes Gutachten in Beziehung mit den Folgen einer Ehe, bei der ein muslimischer Ehemann zum Christentum übertritt. Es umfasst die Frage des Sorgerechts der Kinder des Paares und die möglichen Anklagen in Bezug auf einen ‚Ehebruch', denen das Paar ausgesetzt sein könnte.
2. Das jordanische Personenstandsrecht Nr. 36 / 2010, gemäß Artikel 142 (b), besagt, dass falls der Ehemann oder die Ehefrau in einer muslimischen Ehe zu einer anderen Religion konvertiert und solch eine Person auf die Konvertierung besteht, dann ist ein Scharia Gericht dazu verpflichtet, die Annullierung der Ehe zu erklären, falls dieses von irgendeiner dritten Partei (und nicht notwendigerweise eine Person aus der Verwandtschaft) beantragt wird, da es gegen die öffentliche Ordnung verstößt, wenn eine muslimische Frau mit einem Mann einer anderen Religion verheiratet ist.
3. In unserem Fall, bei dem die Mutter ihre muslimische Religion beibehalten hat, erhält diese das völlige Sorgerecht für ihre Kinder, bis diese das 18. Lebensjahr erreicht haben. Normalerweise wird bei Scheidungen der Mutter das Sorgerecht ihrer Kinder zugesprochen, bis diese Kinder das 15. Lebensalter erreichen. Erst dann wird den Kindern die Möglichkeit gegeben, zu entscheiden, ob sie mit ihrer Mutter oder mit ihrem Vater bleiben wollen. Allerdings, da der Vater zu einer anderen Religion konvertiert ist, verlieren die Kinder das Recht, eine Entscheidung zu treffen und die Mutter behält das Sorgerecht, bis die Kinder das 18. Lebensalter erreicht haben.
4. Es sollte beachtet werden, dass falls das Paar zusammenbleiben sollte (auch wenn unverheiratet), dann hätte der Vormund der Frau gemäß dem jordanischen Strafgesetzbuch Nr. 16/1960 das Recht, eine Anzeige sowohl gegen die Frau wie auch gegen den Mann wegen der Begehung eines -Ehebruchs¿ zu erstatten, auch wenn die sexuelle Beziehung zwischen dem Mann und der Frau mit beiderseitigem Einverständnis stattfindet. Das zuständige ordentliche Gericht würde in solch einem Fall, gemäß Art. 282(a) des benannten Strafgesetzbuches, sowohl den Mann wie auch die Frau des -Ehebruchs¿ anklagen. Die Gefängnisstrafe liegt in solchen Fällen bei einem (1) und drei (3) Jahren. Allerdings beachten Sie bitte, dass solch eine Strafanzeige immer davon abhängig ist, ob diese gegen beide Partner zusammen gemacht wird.
Die Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des jordan. Staates für bedrohte Personen beantwortete der Mitarbeiter des Vertrauensanwaltes im Gespräch mit dem SB grundsätzlich auch für den vorliegenden Fall mit ja.
Die gesellschaftlichen und familiären Implikationen so einer Konversion wurden mit dem Mitarbeiter des Vertrauensanwaltes ebenfalls diskutiert, sind aber naturgemäß viel schwieriger zu beantworten, weil sie keinen festgesetzten Gesetzmäßigkeiten gehorchen, sondern stark von der individuellen Situation abhängen.
Grundsätzlich darf gesagt werden, dass Jordanien ein betont moslem. Staat ist (die regierenden Hashemiten leiten sich beispielsweise direkt vom Propheten Mohammed ab). Es gibt hier aber auch sehr alte, sehr selbstbewusste und meist wirtschaftlich potente, sowohl indigene als auch palästinensische christliche Gemeinden. Die christliche Bevölkerung Jordaniens macht inzwischen zw. 2 und 4 % der Bevölkerung aus. Das Zusammenleben zw. Christen und Moslemen funktioniert friktionsfrei. Es gibt keine Missionierung seitens der einheimischen Kirchen.
Konversionen vom Islam zum Christentum sind in der Realität eine absolute Ausnahme. Diese Fälle - sofern sie ernsthaften Hintergrund haben - werden dann auch beim zuständigen Shariagericht gemeldet und dort registriert. Das ist bedeutsam, da in Fällen von Eheschließung und Scheidung, Erbe und Obsorge für Moslems das Shariagericht, für Christen ein eigenes Gericht zuständig ist. In so einem Fall würde außerdem die ansonsten erfolgte Nennung der Religion im jordan. Personalausweis entfallen.
Handelt es sich um eine Scheinkonversion zur Erlangung eines Asylgrundes, wurde die Anzeige beim Shariagericht vermutlich nicht vorgenommen.
Die Reaktion einer moslem. (Groß)Familie auf den Übertritt eines ihrer Mitglieder zum Christentum kann von Akzeptanz bis zum Verstoßen reichen. In der Anonymität der Großstadt Amman, wird es aber auch einem Konvertiten leichter fallen, gesellschaftlich akzeptiert zu bleiben bzw. wird sich die Frage erst gar nicht stellen."
12. Am 05.05.2015 führte das BVwG in der Sache des BF und seiner Familie eine weitere Beschwerdeverhandlung durch, in der im Wesentlichen die Erhebungsergebnisse der ÖB Ammann und der aktuelle Stand des Privat- und Familienlebens des BF bzw. seiner Familienmitglieder in Österreich erörtert wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des BF werden folgende Feststellungen getroffen:
Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger von Jordanien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er stammt aus Amman, wo er bis zur Ausreise mit seiner Frau und seinen beiden Kindern lebte.
In Jordanien halten sich insbesondere noch seine Eltern sowie diverse Geschwister auf.
In Österreich ließ sich der BF am 10.07.2013 taufen. Er lebt hier gemeinsam mit seiner Frau und seinen beiden Kindern in einer im Rahmen der Grundversorgung finanzierten Wohnung; er spricht gut Deutsch. Der BF ist in Österreich unbescholten.
1.2. Zu den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen wird festgestellt:
1.2.1. Festgestellt werden kann, dass sich der BF bereits in Jordanien dem christlichen Glauben zuwandte - die Taufe erfolgte sodann in Österreich - und dass dies auf Unverständnis seiner Angehörigen und von Angehörigen seiner Frau stieß. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass in diesem Zusammenhang auch Drohungen durch die Angehörigen des BF ausgesprochen wurden.
Nicht festgestellt werden kann, dass der jordanische Staat im Falle von diesbezüglichen Drohungen schutzunfähig und/oder schutzunwillig wäre. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Konversion des BF vom Islam zum Christentum in Jordanien per se unter Strafe gestellt wäre.
1.2.2. Feststellbar sind im Fall des BF folgende familienrechtliche Konsequenzen seiner Konversion:
Das jordanische Personenstandsrecht Nr. 36 / 2010 besagt gemäß Artikel 142 (b), dass - falls der Ehemann oder die Ehefrau in einer muslimischen Ehe zu einer anderen Religion konvertiert - ein Scharia-Gericht dazu verpflichtet ist, die Annullierung der Ehe zu erklären, falls dieses von irgendeiner dritten Partei (und nicht notwendigerweise eine Person aus der Verwandtschaft) beantragt wird, da es gegen die öffentliche Ordnung verstößt, wenn eine muslimische Frau mit einem Mann einer anderen Religion verheiratet ist. Im Fall des BF wird ein derartiger Antrag insbesondere aus der Verwandtschaft seiner Frau seitens des BVwG für durchaus möglich gehalten, sodass es mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Annullierung seiner Ehe kommt. In weiterer Folge würde das alleinige Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder der Mutter zukommen; die Kinder hätten keine Möglichkeit, selbst zu entscheiden, bei welchem Elternteil sie bleiben wollen.
Falls der BF mit seiner (Ex)Frau nach Annullierung der Ehe weiter zusammenbleiben sollte, dann hätte der Vormund der Frau gemäß dem jordanischen Strafgesetzbuch Nr. 16/1960 das Recht, eine Anzeige sowohl gegen die Frau als auch gegen den BF wegen der Begehung eines "Ehebruchs" zu erstatten. Das zuständige ordentliche Gericht würde in solch einem Fall gemäß Art. 282(a) des benannten Strafgesetzbuches sowohl den BF als auch seine (Ex)Frau des "Ehebruchs" anklagen. Die Gefängnisstrafe liegt in solchen Fällen zwischen einem und drei Jahren; solch eine Strafanzeige muss allerdings immer gegen beide Partner getätigt werden. Im Fall des BF wird eine derartige Anzeige durch die Angehörigen seiner Frau seitens des BVwG für durchaus möglich gehalten.
1.3. Im Hinblick auf die aktuelle, allgemeine Situation in Jordanien wird auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Jordanien vom Dezember 2014 verwiesen, dessen Kapitel zum Thema Religionsfreiheit Folgendes besagt:
Die Bevölkerung besteht (gemäß einer Schätzung aus dem Jahr 2010) offiziell zu etwa 97 Prozent aus - vorwiegend sunnitischen - Muslimen und 2 Prozent Christen. Buddhisten und Hindus, sowie andere Religionen sind mit weniger als einem Prozent vertreten (CIA 20.6.2014).
Der Islam ist die Staatsreligion. Christen sind als religiöse Minderheit anerkannt und können frei Gottesdienste abhalten. Baha'i und Druzen dürfen ihren Glauben praktizieren, sehen sich aber mangels staatlicher Anerkennung einer De-Facto-Diskriminierung gegenüber. Die Regierung überwacht die Gebete in den Moscheen, und die Prediger dürfen nur nach Einholung einer schriftlichen Genehmigung von der Regierung praktizieren. Nur staatlich ernannte Räte können religiöse Edikte erlassen, und es ist illegal, diese Regeln zu kritisieren (FH 23.1.2014)
Die Verfassung sowie andere Gesetze und Maßnahmen gewähren - mit einigen Einschränkungen - Religionsfreiheit. Die Verfassung ermöglicht die freie Religionsausübung gemäß der in Jordanien geltenden Sitten, solange die öffentliche Ordnung und Moral nicht verletzt würden. Außerdem verbietet die Verfassung Diskriminierung aus religiösen Gründen. Nichtsdestotrotz legt die Verfassung den Islam als Staatsreligion fest und bestimmt, dass der König Muslim sein muss und verbietet religiöse Praktiken, die in Widerspruch zur offiziellen Interpretation der Scharia, dem islamischen Recht, stehen. Die Regierung verbietet indirekt die Konversion vom Islam, indem sie jenem Teil des islamischen Rechts, das das Personalstatut von MuslimInnen regelt, Vorrang einräumt. Diese Praxis widerspricht den Bestimmungen der Verfassung zur Religionsfreiheit. Die Anwendung der Scharia durch die Regierung verletzt die in der Verfassung festgelegten religiösen Rechte und Freiheiten durch das Verbot der Konversion vom Islam und der Missionierung von Muslimen. Das Missionieren von Muslimen kann mit der Begründung "Anstachelung von religiösen Konflikten" strafrechtlich verfolgt werden. Angehörige nicht anerkannter religiöser Gruppen sind mit gesetzlicher Diskriminierung konfrontiert. Die Regierung stellt Muslimen, die konvertieren wollen, Hindernisse in den Weg. Muslime, die zu einer anderen Religion konvertieren, riskieren den Verlust ihrer Bürgerrechte. Bei der Konvertierung zum christlichen Glauben allerdings kam es in den letzten Jahren nicht mehr wie davor zu Schikanen durch die Geheimdienste der Regierung. Die Heirat zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann ist nicht erlaubt, der Mann muss dafür zum Islam konvertieren. Die Regierung hat Restriktionen auferlegt, die Mitglieder von religiösen Minderheiten beeinträchtigten, insbesondere durch das Anerkennen mancher Religionen und Nicht-Anerkennen anderer, wie z.B. der Bahais oder der Druzen. Diese wurden an verschiedenen offiziellen Stellen als Muslime oder ohne Erwähnung ihrer Religion registriert, was beispielsweise Auswirkungen auf die Legalität bestimmter Ehen hatte (USDOS 28.7.2014).
Konvertiten werden in Jordanien von einem Scharia-Gericht vorgeladen, wenn eine Anzeige (Meldung) über eine Konvertierung vorliegt, um Zivilrechtsangelegenheiten wie z.B. Heirat, Erbrecht und sonstige islamische Angelegenheiten zu klären. Eine Strafverfolgung durch ein Scharia-Gericht ist nicht möglich. Der Konvertit hat insofern mit Sanktionen zu rechnen, als er durch den Übertritt zu einer anderen Religion nach islamischem Recht nicht mehr erbberechtigt ist (er kann aber auch nicht durch Muslime beerbt werden). Auch ein eventuell bestehender Heiratsvertrag mit einer Muslima würde durch ein Scharia-Gericht aufgehoben werden. Eine aktive Glaubensverbreitung - sprich Missionierung - mit dem Ziel Andersdenkende zur eigenen Glaubensrichtung zu bekehren ist für alle Glaubensrichtungen verboten und steht unter Strafandrohung (zuständig ist das sogenannte Staatssicherheitsgericht) (VB 11.2.2013).
Quellen:
1.4. Im Hinblick auf die familienrechtlichen Konsequenzen einer Konversion sei auf die in gegenständlichem Verfahren eingeholte Anfragebeantwortung der ÖB Amman verwiesen, welche bereits im Rahmen des Verfahrensgangs wörtlich wiedergegeben wurde.
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppenzughörigkeit des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Dokumenten, wie insbesondere seinem jordanischen Reisepass. Die Feststellungen zu den Angehörigen des BF in Jordanien und seinen Lebensumständen in Österreich beruhen ebenso auf seinen glaubwürdigen Angaben.
2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF beruhen auf folgenden Erwägungen:
2.2.1. Zunächst ist die Taufe des BF in Österreich durch die Vorlage des Taufscheines eine unstrittige Tatsache; die Konversion des BF vom Islam zum Christentum steht somit außer Streit. Zudem bestehen auch keine hinreichenden Hinweise darauf, dass der BF den Wechsel seiner Religionszugehörigkeit nur zur Erlangung eines Asylgrundes in Österreich tätigte; der BF berichtete bereits vor dem BAA in nicht widerlegbarer Weise von seinen Kirchenbesuchen in Jordanien, er konnte grundlegende Fragen zum christlichen Glauben beantworten und deutet auch sein weiterer Lebenslauf - mit regelmäßigen Kirchenbesuchen - in Österreich nicht auf den bloßen Zweck der Erlangung eines Asylgrundes hin.
2.2.2. Dass die Konversion in Jordanien per se nicht unter Strafe gestellt ist und der BF in diesem Sinne somit keine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem oben zitierten Berichtsmaterial.
2.2.3. Glaubhaft vermochte der BF nach Ansicht des BVwG darzulegen, dass seine Zuwendung zum christlichen Glauben von seinen Angehörigen - vor allem auf Seiten seiner Frau - zumindest strikt missbilligt wurde. Das BAA hielt im bekämpften Bescheid das darüber hinaus gehende Vorbringen des BF, es sei auch zu Drohungen gegen Leib und Leben gekommen, zusammengefasst für unglaubwürdig, da der BF dies zu vage und oberflächlich geschildert habe, da seine Angehörigen die behaupteten Drohungen bis zu seiner Ausreise nicht in die Tat umgesetzt hätten, da er eine katholische Volksschule besucht habe - was schon per se gegen eine Bedrohung durch seine Angehörigen wegen seiner Konversion spreche - und da der BF vor allem seinen Antrag auf internationalen Schutz erst am vierten Tag nach seiner Einreise nach Österreich gestellt hatte. Diesbezüglich ist jedoch seitens des BVwG anzumerken, dass im entsprechenden Vorbringen des BF jedenfalls keine klaren Widersprüche auftraten. Allerdings ergibt sich aus dem oben dargestellten Berichtsmaterial klar, dass der jordanische Staat im Falle von diesbezüglichen Drohungen schutzfähig und schutzwillig wäre, sodass diesbezüglich keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung für den BF feststellbar ist.
2.2.4. Was die obige Feststellung der Konsequenz der Konversion des BF - nämlich die Annullierung seiner Ehe durch ein Scharia-Gericht - anbelangt, so beruht diese auf der Anfragebeantwortung der ÖB Amman, die ausführlich und nachvollziehbar unter Zitierung der einschlägigen jordanischen Gesetzesbestimmungen erfolgte und an der das BVwG folglich keine Zweifel hegt. Das BVwG verkennt nicht, dass laut Anfragebeantwortung für die Annullierung der Ehe ein diesbezüglicher Antrag einer dritten Person erforderlich ist, allerdings vermochte der BF glaubhaft zu machen, dass insbesondere den Angehörigen seiner Frau seine Konvertierung ein Dorn im Auge ist und dass diese zumindest die ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Schritte einleiten würden. Vor diesem Hintergrund würde es somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Annullierung der Ehe des BF kommen. Dies hätte der Anfragebeantwortung auch zur Folge, dass der BF sein Sorgerecht über seine Kinder gänzlich verlieren würde.
Sollte der BF in weitere Folge dessen ungeachtet mit seiner (Ex)Frau zusammenleben, so droht ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - da auch diesbezüglich eine Anzeige von Angehörigen seiner Frau nicht ausgeschlossen werden kann - laut Anfragebeantwortung eine Haftstrafe zwischen einem und drei Jahren wegen des Führens einer außerehelichen Beziehung.
Der BF trat im Übrigen dem Ergebnis der Anfragebeantwortung der ÖB Amman nicht entgegen.
2.3. Die vom BVwG in das Verfahren eingebrachten allgemeinen Länderfeststellungen beruhen auf der genannten Quelle, an deren Seriosität und Plausibilität das BVwG keine Bedenken hegt; die Feststellungen geben ein in sich stimmiges Bild der derzeitigen Lage in Jordanien ab. Der BF trat den Länderfeststellungen nicht entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.2. Gewährung von Asyl gem. § 3 Asylgesetz (Spruchteil A)
3.2.1. Gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Das Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von § 3 Absatz 1 Asylgesetz iVm
Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht (vgl hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde dargelegt, dass im Fall der Rückkehr des BF seine Ehe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annulliert würde, dass er das Sorgerecht über seine Kinder verlieren würde und dass ihm - sollte er dann weiterhin mit seiner (Ex)Frau eine Beziehung führen - wegen des Führens einer unehelichen Beziehung eine Haftstrafe zwischen einem und drei Jahren droht.
Nach Ansicht des BVwG stellen diese Konsequenzen sehr wohl Eingriffe relevanter Intensität dar. Zwar handelt es sich bei den dem BF drohenden Eingriffen nicht um solche in Leib und Leben, allerdings sind nicht nur Eingriffe in Leib und Leben vom Verfolgungsbegriff der GFK umfasst; vielmehr weist die Formulierung "ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen" darauf hin, dass rechtlich geschützte Positionen individueller Personen das Schutzgut der GFK sind; Menschenrechte sind jedenfalls solche rechtlich geschützten Positionen (z. B. Putzer/Rohrböck, Asylrecht - Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz 52). Im gegenständlichen Fall würde es durch die zwangsläufige Trennung des BF von seiner Frau und seinen Kindern zu besonders gravierenden Eingriffen in sein Recht auf Familienleben kommen, wodurch die Schwelle der asylrechtlich relevanten Intensität doch überschritten wird.
Diese Eingriffe drohen dem BF aufgrund seiner Religionszugehörigkeit, sodass die Anknüpfung an die Verfolgung aus Gründen der Religion iSd GFK unzweifelhaft gegeben ist.
Es ist daher im vorliegenden Fall objektiv nachvollziehbar, dass der BF aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A 2 GFK genannten Gründe nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen.
Hinweise, dass einer der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnten, sind im Übrigen nicht hervorgekommen.
3.3. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG in einer spezifischen Sachverhaltskonstellation und folgt dabei den Vorgaben dieser Bestimmung und der dazu (sowie zu den Vorgängerbestimmungen) ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es kann nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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