BVwG W212 2015442-2

W212 2015442-2Federal Administrative CourtMay 8, 2015

Regest

Fristen, Revision, Revision zulässig, Wiederaufnahme, Zurückweisung

Full text

BVwG W212 2015442-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W212.2015442.2.00

Spruch

W212 2015442-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über den Antrag des XXXX, StA. Afghanistan, auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 27.03.2015 zu Recht erkannt:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2015 formell rechtskräftig abgeschlossenen Visumverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 05.08.2014 sowie Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2014 der Österreichischen Botschaft XXXX wurde der Antrag der Wiederaufnahmewerberin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gem. §35 AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden.

In der Beschwerdevorentscheidung wurde ergänzend angeführt, dass die Österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach §35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden sei und eine Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose nicht in Betracht komme.

2. Der fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W212 2015442-1/2E, vom 09.03.2015 gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG für nicht zulässig erklärt.

Mit der ordnungsgemäß am 17.03.2015 erfolgten Zustellung des Erkenntnisses an den Vertreter der Antragstellerin erwuchs dieses mit selbigem Tag in Rechtskraft.

3. Mit Eingabe vom 27.03.2015 langte ein Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Visumverfahrens gemäß § 69 AVG beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Zur Begründung ihres Antrages brachte die Wiederaufnahmewerberin vor, dass die in der Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geäußerten Zweifel am Vorliegen der Familienangehörigeneigenschaft der Antragstellerin als Ehefrau durch die nunmehrige Vorlage von Fotos, auf denen die Antragstellerin mit ihrem Ehemann als Brautpaar zu sehen wäre, ausgeräumt werden können. Der Bruder der Antragstellerin habe während der mehrtägigen Hochzeitsfeierlichkeiten fotografiert, welche Fotochipkarte ein Bote ihrem Mann in XXXX übergeben habe, welcher die auf der Chipkarte befindlichen Fotos in einem Ausarbeitungsfachgeschäft ausdrucken habe lassen. Am 19.03. wären der rechtsfreundlichen Vertreterung die Fotos zum Beweis für die tatsächlich geschlossene Ehe übergeben worden, bereits am 17.03.2015 wäre jedoch die negative Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugestellt worden.

Der Antrag auf Wiederaufnahme werde auf § 69 Abs. 1 Z 2 AVG gestützt und werde der Antrag gestellt, das abgeschlossene Asylverfahren wieder aufzunehmen.

4. Festgehalten wird, dass unter Punkt IV. des Schriftsatzes des Wiederaufnahmeantrages, tituliert mit: "Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages" offensichtlich auf einen anderen Fall Bezug genommen wird, als darin von einer Ermordung durch Mittelsmänner eines Frauenhandelsringes die Rede ist, und offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Akt besteht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis

zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Zu A):

Im vorliegenden Fall ist nicht, wie im Antrag angeführt, § 69 AVG anzuwenden, sondern

§ 32 VwGVG.

§ 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG lautet:

"Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten."

Im vorliegenden Fall wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes dem rechtsfreundlichen Vertreter der Antragstellerin am 17.03.2015 zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat an diesem Tag zu laufen begonnen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde am 27.03.2015 eingebracht, sohin noch innerhalb der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision.

Aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 VwGVG ergibt sich, dass in diesem Fall ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht nicht zulässig ist.

Voraussetzung für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme ist ein abgeschlossenes Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Die Revision gegen das Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof darf "nicht mehr zulässig" sein.

Systematisch-teleologische Erwägungen sprechen gegen die Zulässigkeit der Wiederaufnahme im Fall einer nur außerordentlichen Revision (Fister/Fuchs/Sachs/Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 32 Anm. 5, Pabel in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 430 (RZ 111); Schmoll, ÖJZ 2014, 104; Kulonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 RZ 878).

Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen war der Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen.

Es steht der Wiederaufnahmewerberin jederzeit frei, einen neuen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG zu stellen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil jegliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 VwGVG fehlt.

Bis 31.12.2013 war vom Asylgerichtshof in gleich gelagerten Fällen § 69 AVG anzuwenden, wonach dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben ist, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und die weiteren in den Ziffern 1 bis 4 leg.cit. genannten Voraussetzungen vorliegen. Nach der Judikatur zu § 69 AVG ist die Wiederaufnahme des Verfahrens auch zulässig, wenn noch ein außerordentliches Rechtsmittel, wie eine Beschwerde an den Gerichtshof öffentlichen Rechts oder an den EGMR oder eine Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde zur Verfügung steht.

Durch den neu geschaffenen § 32 VwGVG wird die Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Gesetzestext eigens angeführt und wie oben dargelegt, festgelegt, dass einem Antrag auf Wiederaufnahme nur stattzugeben ist, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist. Die zu diesem Aspekt ergangene Judikatur des § 69 AVG kann somit auf die neu geschaffene Bestimmung des § 32 VwGVG nicht ohne weiteres angewendet werden, weshalb die Revision in casu zuzulassen war.

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