W188 1235137-4•BVwG W188 1235137-4
W188 1235137-4Federal Administrative CourtMay 8, 2015
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Integration, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Studienabschluss
W188 1235137-4/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2014, Zahl: XXXX, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste erstmals im Jahr 2002 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 30.07.2002 einen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der damals geltenden Fassung (in der Folge AsylG 1997).
2. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 31.01.2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt.
3. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) mit Bescheid vom 22.04.2003 gemäß § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG (folgend: AVG) als verspätet zurückgewiesen.
4. Der folgende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.03.2003 wurde vom Bundesasylamt gemäß § 71 Abs. 1 AVG mit Bescheid vom 22.04.2003 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung gab der UBAS mit Bescheid vom 26.08.2003 statt und bewilligte gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
5. Am 29.12.2005 langte beim UBAS eine Erklärung ein, wonach der BF beabsichtige, freiwillig nach Indien zurückzukehren. Der BF erklärte sich damit einverstanden, dass sein Asylantrag vom 30.07.2002 als gegenstandslos abgelegt werde. Am 20.01.2006 bestätigte die Internationale Organisation für Migration (IOM), dass der BF am 12.01.2006 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei.
6. Mit Bescheid vom 25.01.2006 wies der UBAS in Erledigung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2003 den Asylantrag vom 30.07.2002 gemäß § 2 AsylG 1997 als unzulässig zurück.
7. Der BF reiste am 12.06.2013 erneut unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.06.2013 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005; BGBl. I Nr. 100/2005) idgF. Am 13.06.2013 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. In weiterer Folge wurde der BF am 11.07.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
8. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 17.07.2013, Zahl: XXXX, zugestellt am 22.07.2013, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof und beantragte, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.
9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2014, Zahl W163 1235137-3/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Hinsichtlich der Aufhebung und Zurückverweisung der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde nach Wiedergabe der angewendeten Rechtsvorschriften ausgeführt, aus den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergebe sich, dass der BF in Österreich keine familiären oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte habe. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht seien schon im Hinblick auf die kurze Dauer des aktuellen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar (so habe der BF beispielsweise - obwohl er bereits zwischen 2002 und 2006 vier Jahre lang in Österreich aufhältig gewesen sei - keinerlei Deutschkenntnisse vorweisen können). Die im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelte gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl Nr. 100/2005) idgF. Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben habe, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, sei gemäß § 75 Abs. 20 AsylG idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen gewesen. Das BFA werde daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
10. Soweit aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten zu entnehmen ist, wurde dem BF in dem darauf folgenden Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vor dem BFA mit Schreiben vom 15.10.2014, Zahl:
XXXX, mitgeteilt, dass in der Angelegenheit "Erlassung einer Rückkehrentscheidung" eine Beweisaufnahme stattgefunden habe, welche "den Ausführungen weiter unten" sowie den angeschlossenen Beilagen entnommen werden könne. Der BF könne zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben. Sollte eine mündliche Erörterung des Beweisverfahrens "anberaumt sein" und sollte der BF diesen Termin nicht wahrnehmen können, werde er ersucht, sich zwecks Vereinbarung eines neuen Termins telefonisch in Verbindung zu setzen. Im Falle einer solchen Erörterung könne er persönlich kommen, einen Bevollmächtigten entsenden oder gemeinsam mit einem Bevollmächtigten zum BFA kommen. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme erschöpfte sich zunächst in der Wiedergabe des Spruches des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2014, Zahl W163 1235137-3/2E, sowie dessen (zusammengefasster) Begründung dahingehend, dass unter Einbeziehung der aktuellen Situation in Indien die Abschiebung dorthin für zulässig erklärt werde und es dem BF zumutbar sei, in seine Heimat zurückzukehren.
Weiters wurde der BF ersucht, die näher ausgeführten Fragen betreffend seine Einreise nach Österreich, seinen (durchgehenden) Aufenthalt in Österreich, das Vorhandensein allfälliger Aufenthaltstitel, die Absolvierung von Schul- und Berufsausbildungen, in Österreich lebende Familienangehörige (Namen, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsberechtigungen, Verwandtschaftsgrad), die letzte Wohnanschrift vor seiner Einreise, die derzeitige Beschäftigung und seines Arbeitgebers (Einkommenshöhe, Dauer von allfälligen Arbeitsverhältnissen), die Bestreitung des Unterhaltes und des "sonstigen Lebenswandels" (für den Fall keines aufrechten oder durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses), die Benutzung seiner Unterkunft (Miete, Untermiete, Eigentum, etc.), eine allfällige strafrechtliche oder politische Verfolgung im Heimatland sowie die Beweggründe für den angestrebten Aufenthalt im Bundesgebiet zu beantworten. Unter einem wurde auf das beigeschlossene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Anm.: betreffend Indien) hingewiesen.
11. In der hierauf ergangenen Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF vom 31.10.2014 wurde im Wesentlichen ausgeführt, die erstinstanzliche Behörde sei zur umfassenden Erhebung des gesamten maßgeblichen Sachverhaltes verpflichtet, wozu die Erhebung der aktuellen Berichtslage, die unmittelbare Befragung des BF zu dessen weiteren Leben sowie konkrete fallbezogene Recherchen gehörten. Infolge der Übergangsregelung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 sei es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, zur Frage der Ausweisung hinsichtlich die Integration und "Interessen" iSd Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 idgF (in der Folge: EMRK), zu ermitteln. Diese Bestimmung bezwecke die Durchführung der notwendigen Erhebung durch die erstinstanzliche Behörde. Aktuelle, auf die konkrete Situation des BF bezogene Länderfeststellungen seien im Rahmen eines Ladungstermins gemeinsam zu erörtern. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus und des Status des subsidiär Schutzberechtigten bedeute nicht, dass nicht ein Aufenthaltstitel aus humanitären bzw berücksichtigungswürdigen Gründen zu gewähren sei. Hinsichtlich der Beantwortung der aufgeworfenen Fragen sei eine mündliche Einvernahme notwendig. Unter dem Gesichtspunkt der Integration des BF werde darauf verwiesen, dass dieser aktuell bei der Firma Media Print arbeite und über ein monatliches Einkommen in der Höhe von ca. €
400,- verfüge, zudem krankenversichert sei, bereits deutsch spreche und eine schöne, ortsübliche Unterkunft bewohne. Er habe auch ein Masterstudium abgeschlossen, sodass insgesamt von einem gebildeten und tüchtigen Menschen gesprochen werden könne. Abschließend wurde beantragt, nach mündlicher Befragung des BF und einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren festzustellen, dass ein Aufenthaltstitel zu gewähren sei und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei. Diesbezüglich findet sich im Verfahrensakt ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung (Stand: 18.11.2014).
12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.11.2014, Zahl: XXXX, stellte das BFA fest, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zu Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 8/2012 idgF (folgend: BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Nach der Begründung stützte die belangte Behörde die Feststellungen hinsichtlich der Person des BF, seinen Aufenthalt in Österreich und sein Privat- und Familienleben lediglich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2014, Zahl W163 1235137-3/2E, sowie auf näher nicht spezifizierte "asylrechtliche und fremdenrechtliche Unterlagen zur Zahl IFA XXXX". In zusätzlicher Würdigung des mit der oa. Stellungnahme vom 31.10.2014 erstatteten Vorbringens gelangte das BFA zur Schlussfolgerung, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei, weil sich der BF erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalte, weder familiäre noch berufliche Bindungen bestünden und auch von keiner sozialen Integration gesprochen werden könne. Mit weiterem Hinweis auf das in Rede stehende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen gegenüber den individuellen Interessen des BF iSd Art. 8 EMRK höher zu bewerten seien. Insofern komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht in Betracht. Schließlich finden sich Ausführungen zur Rückkehrentscheidung, Abschiebung und freiwilligen Ausreise.
13. Mit der gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerde vom 04.12.2014 wird dieser in vollem Umfang angefochten und begründend - zusammengefasst - ausgeführt, der BF sei schon vor seiner Asylantragstellung am 13.06.2013 einmal in Österreich gewesen und die daraus resultierenden Faktoren seien von der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK völlig ausgeklammert worden. Das BFA habe überhaupt nicht ermittelt, sondern aufgrund der "alten Entscheidungen diese alte Entscheidung neu entschieden", weshalb das Verfahren mit "Rechts- und Verfassungswidrigkeit" belastet sei. Der BF sei mittlerweile sehr gut integriert, negative Faktoren seien nicht ersichtlich, er strebe einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich an und habe sich einen Freundeskreis aufbauen können. Er nehme keine soziale oder staatliche finanzielle Hilfen in Anspruch und demonstriere den erfolgreichen Willen zur wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit, er sei krankenversichert und lebe in einer ortüblichen Unterkunft, belaste weder eine Gebietskörperschaft noch soziale Einrichtungen und verfüge über monatliche Einnahmen von ca. € 400,- . Aufgrund der absolvierten Studienlehrgänge könne eine äußerst positive Zukunftsprognose getroffen werden. Die zugrunde gelegten Länderfeststellungen seien nicht aktuell und nicht mit dem BF erörtert worden. Das BFA habe bloß eine Aufforderung zur Stellungahme geschickt, ihm aber nicht die Möglichkeit einer mündlichen Erklärung geboten, sodass der Sachverhalt aus der Aktenlage keineswegs geklärt sei. Außerdem habe sich die belangte Behörde nicht mit der Gefährdung des BF als Rückkehrer auseinandergesetzt. Es werde daher beantragt, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, ferner festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien nicht rechtmäßig seien, weiters die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen und vor einer inhaltlichen Entscheidung durch die Kontrollinstanz eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und schließlich festzustellen, dass ein Aufenthaltstitel zu gewähren und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005in Kraft getreten und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Be-stimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, und dem FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 04.12.2014 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 11.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Abs. 2 leg cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen gemäß Abs. 3 leg. cit. die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zahl:
2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG idF. BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG 2005 die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, Zahl:
98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20f)."
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zahl: Ro 2014/03/0063, hat der Verwaltungsgerichtshof einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines Verwaltungsgerichts aufgehoben, weil dieses in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung wurde ua. ausgeführt, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht komme, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststehe. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden sei, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergebe. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine 'Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Liegt gemäß Abs. 2 leg. cit. nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Abs. 9 leg. cit. hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Wird gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass jene Gesichtspunkte, die die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich betreffen, nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können (siehe etwa VwGH 19.02.2013, Zahl: 2012/18/0230, und vom 22.01.2014, 2013/21/0135), und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 16.10.2014, Zahl: Ra 2014/21/0039, mit Hinweis auf VwGH 14.06.2012, Zahl: 2011/21/0278, 22. 01. 2014, Zahl:
2013/21/0198).
Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verwaltungsverfahren leidet an folgenden Verfahrensmängeln, die in einer Gesamtschau die Zurückverweisung des Verfahrens an die Erstbehörde erforderlich machen:
Obwohl sich im oben erwähnten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2014, Zahl W163 1235137-3/2E, der Hinweis findet, dass sich der BF bereits zwischen den Jahren 2002 und 2006 in Österreich aufgehalten habe und das BFA nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen habe, ferner das BFA selbst in seiner "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 15.10.2014, Zahl: XXXX, die mündliche Erörterung der Situation des BF in Ansehung seines Privat- und Familienlebens in Österreich vor der Behörde in den Raum stellte und der Rechtsvertreter des BF in seiner Stellungahme vom 31.10.2014 expressis verbis die Notwendigkeit der Beantwortung der aufgeworfenen Fragen in einer mündlichen Einvernahme, respektive dessen "unmittelbare Befragung zu dessen weiterem Leben" sowie konkrete fallbezogene Recherchen unter dem Gesichtspunkt der der Behörde obliegenden umfassenden Ermittlungspflicht beantragte, beschränkte die belangte Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme inhaltlich lediglich auf die Wiedergabe des Spruches des in Rede stehenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, auf die aus diesem abgeleitete Feststellung, die Abschiebung nach Indien sei zulässig, auf die Festlegung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei, auf näher nicht spezifizierte "asylrechtliche und fremdenrechtliche Unterlagen zur Zahl IFA XXXX" sowie auf die Beantwortung der im Einzelnen gestellten Fragen und enthielt sich jeglicher weiterer gebotener Ermittlungen.
Solcherart unterblieb zunächst jegliche Sachverhaltserhebung hinsichtlich des Zeitraumes zwischen den Jahren 2002 und 2006, in dem sich der BF in Österreich aufgehalten habe. Die in diesem Kontext von der belangten Behörde getroffene Schlussfolgerung, der BF halte sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet auf, lässt sich nicht mit dem Akteninhalt in Einklang bringen und erweist sich daher als unzutreffend.
Im Weiteren nahm die belangte Behörde auch von einer konkreten Auseinandersetzung mit dem von ihm ins Treffen geführten abgeschlossenen Masterstudium, dessen Bedeutung unter dem Gesichtspunkt der Verfahrenssache und in Verbindung mit dem sonstigen, zur Integration des BF erstatteten Vorbringen wohl nicht a priori ignoriert werden kann, vollständig Abstand.
Schließlich unterließ es die belangte Behörde, sich in Bezug auf die Intensität der privaten und familiären Bindungen des BF in Österreich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, dem bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände, besondere Bedeutung zukommt (siehe VwGH 28.01.2015, Zahl: Ra 2014/20/0121).
Nach dem gesetzlichen Konzept des § 75 Abs. 20 zweite Variante AsylG 2005 wäre hinsichtlich der Rückkehrentscheidung durch das BFA ein neues Verfahren nach der neuen Rechtslage zu führen gewesen, welches sich nicht ausschließlich auf Beweisergebnisse des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes geführten Verfahrens, das auf einer anderen Rechtslage basiert, stützen kann.
Seitens des BFA muss zumindest der Versuch unternommen werden, erforderlichenfalls im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme des Asylwerbers, neue Sachverhaltselemente in Erfahrung zu bringen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 75 Abs. 20 zweite Variante AsylG 2005 im Falle der Zurückverweisung des Verfahrens an das BFA die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für dieses nicht bindend sind, woraus zu erschließen ist, dass weiter gehender Ermittlungsbedarf indiziert ist.
Angesichts des oben aufgezeigten mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird die belangte Behörde daher den vollständigen Sachverhalt hinsichtlich der konkreten persönlichen Verhältnisse des BF umfassend zu ermitteln, Parteiengehör zu gewähren und das Ergebnis dieses Beweisverfahrens ganzheitlich zu würdigen und über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu entscheiden haben.
In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption dieses Gerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen, die in ihren wesentlichen Grundzügen auch mit der aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur neuen Rechtslage bestätigt worden ist, heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob 105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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