BVwG W176 2000769-1

W176 2000769-1Federal Administrative CourtMay 8, 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Kirche, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten,<br/>Veränderungsantrag

Full text

BVwG W176 2000769-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2000769.1.00

Spruch

W176 2000769-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. Peter KRÖMER, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 15.10.2013, Zl. 606/5/2013, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), insoweit, als damit die Entfernung der Empore nicht bewilligt wird, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die evangelische Pfarrkirche XXXX, wurde mit - der am 08.02.2005 gemäß § 2a Denkmalschutzgesetz BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG) vom Bundesdenkmalamt erlassenen - Verordnung betreffend unbewegliche Denkmale des Bezirkes XXXX, Zl. 41.584/2/2002, unter Denkmalschutz gestellt.

2. 2005 wurde ein Ideenwettbewerb für die Umgestaltung der Kirche und des Gemeindezentrums abgehalten. Zum Ergebnis des Wettbewerbes, dem Projekt der Architekten XXXX, teilte das Bundesdenkmalamt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.08.2005 mit, dass den vorgesehenen Eingriffen (Drehung des Kirchenraumes sowie massive Veränderungen am Außenbau) eine Genehmigung nicht in Aussicht gestellt werden könne.

3. Daraufhin legte die Beschwerdeführerin dem Bundesdenkmalamt ein Projekt von XXXX Architekten vor, zu dem seit 2011 Abstimmungsgespräche stattfinden.

4. Am 28.12.2011 übermittelte die Beschwerdeführerin ein von Pfarrer

XXXX formuliertes liturgisch-theologisches Gutachten mit dem Titel "Die Feier des evangelischen Gottesdienstes in der XXXX", das (soweit hier relevant) im Wesentlichen folgenden Inhalt hat:

Die Feier des Gottesdienstes sei das Herzstück des Gemeindelebens. Gerade für Menschen, die nur unregelmäßig oder in größeren Abständen Gottesdienste mitfeierten, habe das Vertrauen in die hohe Qualität der Gottesdienste großer Bedeutung. Die ausstrahlende, aufbauende und klärende Wirkung des Gottesdienstes erwachse wesentlich auch aus der Wirkung des Kirchenraumes; dieser solle so beschaffen sein, dass er deutlich zu erkennen gebe, was in ihm geschehe. Vor allem die erweiterten liturgischen Möglichkeiten müssten in der Ausformung und Einrichtung des Kirchenraumes Berücksichtigung finden.

Dem entspreche die derzeitige Raumstruktur und Ausstattung der XXXX nur in geringem Maße; vielmehr stehe sie dem theologischen Selbstverständnis der Gemeinde entgegen und konterkariere deren liturgische Praxis in folgenden Punkten erheblich:

Der reformatorische Grundsatz "Ecclesia semper reformanda!" gelte nicht nur für die Theologie und die liturgische Praxis, die sich seit der Bauzeit der XXXX in den 30er Jahren des vorigen Jahrhunderts wesentlich weiterentwickelt hätten, sondern auch für die Raumstruktur und Ausstattung des Kirchenraumes. Es bedürfe grundlegender Änderungen, damit die Identität der Gemeinde in ihrer Glaubwürdigkeit gestärkt und ihr evangelischer Gottesdienst weiter an Ausstrahlung gewinne.

5. Mit Schreiben vom 10.02.2012 führte der XXXX, Folgendes aus: Er sei von der Beschwerdeführerin gebeten worden, die Umbaupläne der XXXX zu unterstützen; dieser Bitte komme er gerne nach und erlaube sich grundsätzlich Folgendes zu bemerken:

In der Evangelischen Kirche gebe es seit der Reformationszeit keine bindenden Vorschriften, was die innere und äußere Gestaltung eines Kirchengebäudes betreffe; alle Regelungen, die zumeist von theologisch qualifizierten Experten erstellt würden, hätten empfehlenden Charakter. Damit werde der für die Evangelische Kirche grundlegenden Einsicht entsprochen, dass das ius liturgicum von der jeweiligen Gemeinde wahrgenommen werde. Während die Gottesdienstordnung (Agende) durch Beschluss durch die Synode für die Gesamtkirche verbindlich werde, sei die einzelne Gemeinde für die Gestaltung ihrer gottesdienstlichen Räume selbst verantwortlich. Nun habe die Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Wien-Liesing in ihrem rechtmäßigen Vertretungsorgan, der Gemeindevertretung, am 24.03.2011 (bekräftigt durch die Ergebnisse des Gemeindetages am 20.01.2012) beschlossen, dass für ihre künftigen liturgischen Erfordernisse bei der Feier des Gottesdienstes eine Flexibilisierung des Kircheninnenraumes, welche die Entfernung der bestehenden Empore einschließe, unabdingbar sei. Als XXXX die Beschwerdeführerin bei der Umsetzung ihres autonom gefassten Beschlusses.

6. Die am 22.06.2012 - im Rahmen der ersten Bauphase des nunmehrigen Projektes - von der Beschwerdeführerin beantragte Veränderung des Objektes dergestalt, dass der in den 1980er Jahren an die Apsis der Kirche angefügten und mit einer Toröffnung in der Chorwand mit der Kirche verbundenen Zubau an beiden Seiten zu erweitern, um gartenseitig einen Gemeindesaal und straßenseitig einen barrierefreien Eingang zu errichten, wobei der Haupteingang in die Kirche über die Apsis erfolgt und der bestehende Haupteingang zum Nebeneingang wird, wurde mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes 06.07.2012, Zl. 606/6/2012 gemäß § 5 Abs. 1 DMSG (unter Erteilung von Auflagen gemäß § 5 Abs. 3 DMSG) bewilligt.

7. Mit Schriftsatz vom 28.05.2013 suchte die Beschwerdeführerin unter Vorlage des von XXXX Architekten am 30.04.2013 verfassten Einreichplanes XXXX um Bewilligung zur Veränderung des Objektes als Teil 2 des Umbauvorhabens an.

8.1. Mit Schreiben vom 19.08.2013, teilte das Bundesdenkmalamt der Beschwerdeführerin mit, dass die Genehmigung des Umbauvorhabens Teil 2 gemäß der Planung XXXX Architekten vom 30.4.2013 - mit Ausnahme des Abbruchs der Empore - und mit Auflagen gemäß § 5 Abs. 3 DMSG erteilt werden könne. Darin wird zu Empore Folgendes ausgeführt:

"Der Entfernung der Empore kann aus denkmalpflegerischer Sicht allerdings nicht zugestimmt werden. Die Empore ist in den Originalplänen enthalten und bauzeitlich errichtet. Sie ist ein den Innenraum der Kirche wesentlich prägendes und gestaltendes Element, dessen Verlust eine massive Beeinträchtigung insbesondere der Raumwirkung bedeuten würde. Darüber hinaus kommt der Empore mit ihrer klaren Gliederung und dem expressiv vortretenden Mittelteil eine nennenswerte künstlerische Bedeutung zu."

8.2. Dem genannten Schreiben liegt ein von XXXX verfasster Aktenvermerk zugrunde, in dem die Passage zur Empore jedoch folgenden Inhalt hat:

"Der Entfernung der Empore kann aus denkmalpflegerischer Sicht allerdings nicht zugestimmt werden. Die Empore ist in den Originalplänen enthalten und bauzeitlich errichtet. Sie nimmt Bezug auf die Plastizität und Formensprache und führt diese in der Innenraumgestaltung fort. Durch die sukzessive Verlegung des Haupteingangs im Zuge der Umbauten 1988 und 2012 wurde die Orientierung im Raum verändert, der historische Haupteingang unter der Empore im Osten wird nicht mehr verwendet. Dennoch erscheint die gewünschte flexible Nutzung des Kirchenraumes durch die auf zwei Holzstützen eingestellte Orgel-Empore nicht eingeschränkt".

Zugleich gab das Bundesdenkmalamt Gelegenheit zur Stellungnahme, von der kein Gebrauch gemacht wurde.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid gab das Bundesdenkmalamt dem unter Punkt 7. dargestellten Antrag teilweise statt und erteilte gemäß § 5 Abs. 1 DMSG die Bewilligung zur Veränderung des Objektes entsprechend dem (zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärten) Einreichplan Nr.XXXX - unter Ausnahme des Abbruchs der Empore -, wobei Auflagen gemäß § 5 Abs. 3 DMSG erteilt wurden (Spruchpunkt I.), während es den Antrag hinsichtlich der Entfernung der Empore gemäß § 5 Abs. 1 DMSG abwies (Spruchpunkt II.).

In der Begründung wird zunächst Folgendes zum Objekt ausgeführt:

"Die Kirche der evangelischen Gemeinde A.B. wurde nach Plänen von Architekt XXXX 1930 - 1935 errichtet und ist als eines der wenigen Beispiele für den Kirchenbau der Zwischenkriegszeit ein wichtiges kirchenhistorisches Zeugnis. Es handelt sich um einen kleinen expressionistischen Saalbau mit einem südlich angestellten Turm, akzentuiert mit einem in kubischen Formen gestalteten Helmaufsatz. ‚Das Konzept des gestuften zeltartigen Innenraums mit sichtbarer Primärkonstruktion aus Eisenbeton und die plastisch expressive Durchgestaltung des Baukörpers ist von beachtlicher Geschlossenheit.' (Zitat Friedrich Achleitner)"

Zum aktuellen Projekt von Zeininger Architekten, dessen Ziel ein flexibel nutzbarer Kirchen- und Veranstaltungsraum, genannt "Lichtraum Kirche" sei, fänden seit 2011 Abstimmungsgespräche statt. Dabei wird auf die Vorlage des von Pfarrer XXXX formulierten liturgisch-theologisches Gutachtens sowie auf das Schreiben von Bischof XXXX hingewiesen (diese aber nicht näher dargestellt).

In der Folge werden die abgestimmten baulichen Veränderungen - die Entfernung der bauzeitlichen Kirchenbänke und des Orgelspielwerks samt Gehäuse auf der Empore sowie der Einbau von vier Dachflächenfenster achsial über den bestehenden Kirchenfenstern -angeführt.

Sodann folgen - wortgleich wie im Schreiben vom 19.08.2013 - Ausführungen zur Empore.

In den Erwägungsgründen wird zur Abweisung des Antrages auf Abbruch der Empore Folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. bedarf jede Veränderung eines denkmalgeschützten Objektes, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Der Nachweis des Zutreffens der für die Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für die unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben.

§ 5 Abs. 4 leg. cit besagt, dass unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Paragraphen dem Antrag auf Veränderung eines dem Gottesdienst gewidmeten Denkmals einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einschließlich ihrer Einrichtungen auf jeden Fall so weit stattzugeben ist, als die Veränderung für die Abhaltung des Gottesdienstes und der Teilnahme der Gläubigen daran nach den zwingenden oder zumindest allgemein angewandten liturgischen Vorschriften der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft notwendig ist. Als notwendig gelten jedenfalls alle Vorschriften, ohne deren Beachtung die regelmäßige Abhaltung allgemeiner Gottesdienste nicht gestattet wäre und auch jene Umstände, die den Gläubigen die regelmäßige Teilnahme am Gottesdienst in ausreichendem Maße und in zumutbarer würdiger Weise ermöglicht.

Nicht vom Rechtsanspruch auf Veränderung umfasst sind Änderungen, die lediglich auf Grund des wechselnden Zeitgeschmacks vorgenommen werden sollen. Es sei hier nur aus den letzten 150 Jahren auf die Ersetzung vieler barocker Altäre durch neugotische Einrichtungen und die Entfernung vieler neugotischer Einrichtungen und sonstiger nicht mehr als "zeitgemäß" empfundener Einrichtungen in vielen Gotteshäusern in der Mitte dieses Jahrhunderts hingewiesen. Unbeachtlich ist der Wunsch nach einer zeitgemäßen Gestaltung des Gotteshauses aber deshalb von vornherein noch nicht. Das Bundesdenkmalamt verkennt nicht, dass die Liturgie eine innere Angelegenheit der Evangelischen Kirche ist, sieht aber in der Beibehaltung der gegenständlichen Empore keine Störung des gottesdienstlichen Lebens.

Das Bundesdenkmalamt kommt daher zu dem Schluss, dass die für den Abbruch der Empore vorgebrachten Argumente nicht ausreichen, um diese tief greifende Veränderung der gegenständlichen Kirche zu rechtfertigen. Die bauzeitlich errichtete Empore stellt eben ein den künstlerischen Wert des Kircheninnenraums wesentlich prägendes Element dar. Der in Punkt II. des Spruchs genannte Antrag war daher abzuweisen."

10. Diesen Bescheid zog die Beschwerdeführerin mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz insoweit in Berufung, als damit ihr Antrag auf Entfernung der Empore abgewiesen wurde.

Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus:

Der angefochtene Bescheid sei nicht ordnungsgemäß begründet, da die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - die Sachverhaltsfeststellung - sowie die entsprechende Beweiswürdigung nicht eindeutig festgehalten seien. Sofern das Bundesdenkmalamt im angefochtenen Bescheid Prof. Friedrich ACHLEITNER zitiere, sei dieses (aus Band III der österreichischen Architektur im 20. Jahrhundert stammende) Zitat insofern nicht vollständig, als er den vom Bundesdenkmalamt angeführten Ausführungen die Wortfolge "abgesehen von einigen späteren Eingriffen" hinzugefügt habe. Darauf persönlich angesprochen habe Prof. ACHLEITNER angegeben, dass zu den späteren Eingriffen, die das "schöne" Konzept von Architekt XXXX letztlich beschädigt bzw. zerstört hätten, auch die schwere Holzempore gehöre. Prof. ACHLEITNER gehe daher - im Gegensatz zum Bundesdenkmalamt im angefochtenen Bescheid - davon aus, dass die Empore nachträglich errichtet worden sei, auf jeden Fall den besonderen Plänen von Architekt XXXX in der Originalfassung nicht angehört habe und auch nicht Bestandteil seiner Pläne gewesen sei. Dass diese Aussage von Prof. ACHLEITNER richtig sei, zeige sich auch daran, dass es einen Originalplan bzw. Entwurf von Architekt XXXX betreffend die Errichtung der Johanneskirche gebe, wo im Zusammenhang mit dem Konzept des abgestuften zeltartigen Innenbaus eine Rundempore - ganz anders als die gegenständliche errichtete Empore - eingezeichnet sei. Weiters könne Architekt XXXX nicht unterstellt werden, dass die Kirchenfenster an der Ostseite durch eine Holzempore zugedeckt werden. Es sei daher davon auszugehen, dass in den ersten Originalplänen, die bei Baubeginn vorhanden und Grundlage des Bauens gewesen seien, die gegenständliche schwere Holzempore nicht vorgesehen gewesen sei, weshalb nicht von einer bauzeitliche Errichtung der Holzempore ausgegangen werden könne. Das Bundesdenkmalamt hätte daher aufgrund eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens -auch durch Beischaffung der Bauakte der zuständigen Magistratsabteilung des Magistrates der Stadt Wien und dergleichen - feststellen müssen, dass die Holzempore nicht der ursprünglichen Konzeption von Architekt XXXX entspreche und - auch mit Prof. ACHLEITNER - davon auszugehen sei, dass es sich hiebei um einen späteren nachteiligen Eingriff in das Konzept des gestuften zeltartigen Innenraums mit sichtbarer Primärkonstruktion aus Eisenbeton und plastisch expressiver Durchgestaltung des Baukörpers handle.

Überdies wird vorgebracht, dass die liturgischen Ordnungen, Gottesdienstordnungen und Agenden der Jahre 1930 bis 1935 im Bereich der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich gänzlich andere gewesen seien als heute; zum Beweis dafür werde die Einholung einer schriftlichen Auskunft des Evangelischen Oberkirchenrates A.B., Kirchleitung, gemäß § 7 "Protestantengesetz 1961" (gemeint:

Bundesgesetz vom 6. Juli 1961 über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961) beantragt. Diese Änderung bedinge, dass auch die gottesdienstlichen Räumlichkeiten entsprechend bei notwendigen Renovierungen zweifelsfrei adaptiert und geändert werden müssten. Die Beschwerdeführerin als Körperschaft öffentlichen Rechts iSd zuvor genannten Bundesgesetzes könne sich - auch unter Hinweis auf liturgische Vorschriften der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich - auf das ius liturgicum in § 5 Abs. 4 DMSG berufen, wonach auch jene Umstände eine Änderung eines Denkmals zulässig machten, die notwendig seien, um den Gläubigen die regelmäßige Teilnahme am Gottesdienst im ausreichenden Maße und in zumutbarer würdiger Weise zu ermöglichen. Diesbezüglich werde auf das liturgisch-theologische Gutachten des (vormaligen) Pfarrers XXXX verwiesen, auf welches das Bundesdenkmalamt in Verkennung der Rechtslage überhaupt nicht eingegangen sei und bezüglich dessen es auch kein Ermittlungsverfahren geführt habe. Für einen zeitgemäßen Gottesdienst iSd liturgischen Vorschriften der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich und dem in der Verfassung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich aufgrund evangelischen theologischen Verständnisses eingeräumten Rechtes, gottesdienstliche Räumlichkeiten und Gottesdienst zu gestalten, sei es - im Sinne der rechtverstandenen Liturgie - notwendig (wobei dies generell und nicht nur für die betreffende Pfarrgemeinde gelte), dass evangelischer Gottesdienst in zeitgemäßen Räumlichkeiten stattfinde; dazu gehörten nach derzeitigem - gesellschaftlichem - und nicht nur theologischem Verständnis helle und freundliche Räume, wobei danach getrachtet werden solle, dass dieser helle Raum durch natürlichen Lichteinfall ermöglicht werde. In solchen Räumlichkeiten fühlten sich die Menschen und Gottesdienstbesucher wohl und könnten in rechter Weise Gottesdienst feiern. In - zur Tageszeit - dunklen Räumlichkeiten feierten üblicherweise evangelische Christen nicht ihre Gottesdienste; vielmehr würden oft Evangelische bei dunklen Räumlichkeiten aus diesem Grund von der regelmäßigen Teilnahme an Gottesdiensten abgehalten, da diese bei den Gläubigen den Eindruck erweckten, als sei Gott fern, fremd und unerreichbar. Daher stelle die Holzempore iS der Liturgie ein negatives Element dar, welches gemäß dem Grundsatz "ecclesia semper reformanda!" und der dienenden Funktion der Liturgie inklusive gottesdienstlicher Räumlichkeiten entfernt werden müsse. Die Holzempore wirke sich in mehrfacher Weise sehr negativ auf die Gestaltung des sonntäglichen Gottesdienstes aus, und zwar einerseits durch die Abschirmung der Fenster (inklusive Bildmotive), andererseits aber auch durch die neue Sitzordnung in der XXXX. Letztere sei deshalb notwendig geworden, da bei unveränderter Anordnung die eintretenden Besucher die Kirche hinter dem Altar betreten würden. Im Übrigen decke die Holzempore fast ein Drittel des gottesdienstlichen Raumes ab, schränke die Raumwirkung wesentlich ein und mache den kirchlichen Raum in der XXXX dunkel. Die Belassung der Holzempore werde von vielen Gemeindemitgliedern in diesem Sinne als belastend empfunden und stehe bei ihnen persönlich einer regelmäßigen Teilnahme am Gottesdienst entgegen. Die Gemeindemitglieder würden mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass derzeit mit der Empore nicht in einer würdigen Weise Gottesdienst am Sonntag gefeiert werden könne.

11. In der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

1.5. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. § 27 VwGVG schafft somit eine Grundlage, den Gegenstand des Verfahrens abzustecken (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K 7).

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

2.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 DMSG bedarf die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug. Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten.

Aus § 5 Abs. 1 DMSG ist in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen des DMSG (insbesondere ua. dessen § 1 Abs. 1) abzuleiten, dass die zur Entscheidung berufene Behörde bei der Erledigung eines Antrages auf Zerstörung oder Veränderung eines Denkmales die Gründe, die für die Erhaltung des Denkmales seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit den für die Zerstörung oder Veränderung sprechenden Gründen gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz DMSG abzuwägen hat (vgl. VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121). Es ist daher Pflicht der Behörde, die für die unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen.

Die gemäß § 5 Abs. 1 DMSG vorzunehmende Interessenabwägung ist keine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 22.06.2005, 2004/09/0014).

Nach der in der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 neu gefassten Bestimmung des § 1 Abs. 1 DMSG und den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle 1769 Blg.NR. XX. GP 48, ergibt sich, dass bei Anträgen dieser Gesetzesstelle verstärkt auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist. Daher sind diese, wenn sie vom Antragsteller als Grund für die Zerstörung oder Änderung geltend gemacht werden, mit den für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Interessen abzuwägen, wobei es nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der weiteren Erhaltung des Denkmales ankommt, für die vielfach die Vermögens- und Einkommenssituation des jeweiligen Eigentümers von Bedeutung ist, sondern das Überwiegen der für die Veränderung bzw. für die Erhaltung des status quo oder für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe. Gründe die für die Änderung des Denkmals sprechen, hat iSd zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 DMSG der Antragsteller konkret darzutun und zu beweisen (vgl. VwGH 09.11.2009, 2008/09/0204).

Aus der dem DMSG innewohnenden Zielsetzung des Schutzes von Kulturgütern folgt, dass im Fall eines Antrages gemäß § 5 DSMG die gewünschte Zerstörung oder Veränderung eines Denkmals nur dann und nur so weit erfolgen darf, als dies zur Erreichung der vom Antragsteller behaupteten, gerechtfertigten Interessen sowohl geeignet als auch im beantragten Umfang erforderlich ist. Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz DMSG insofern dem Antragsteller (vgl. VwGH 23.05.2013, 2012/09/0108 unter Hinweis auf VwGH 29.10.1997, 95/09/0299; 19.11.1997, 95/09/0325; 11.03.2011, 2010/09/0144).

Gemäß § 5 Abs. 4 DMSG ist - unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Paragrafen - dem Antrag auf Veränderung eines dem Gottesdienst gewidmeten Denkmals (samt zugehöriger Nebenobjekte) einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einschließlich ihrer Einrichtungen auf jeden Fall so weit stattzugeben, als die Veränderung für die Abhaltung des Gottesdienstes und der Teilnahme der Gläubigen daran nach den zwingenden oder zumindest allgemein angewandten liturgischen Vorschriften der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft notwendig ist. Als notwendig gelten jedenfalls alle Vorschriften, ohne deren Beachtung die regelmäßige Abhaltung allgemeiner Gottesdienste nicht gestattet wäre und auch jene Umstände, die den Gläubigen die regelmäßige Teilnahme am Gottesdienst in ausreichendem Maße und in zumutbarer, würdiger Weise ermöglicht. Art und Umfang der Notwendigkeit ist auf Verlangen des Bundesdenkmalamtes durch eine von der zuständigen Oberbehörde der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen. Um dem Bundesdenkmalamt Gelegenheit zu geben, Gegenvorschläge zu erstatten, ist in dieser Bescheinigung auch darzulegen, welche Konsequenzen sich daraus ergeben würden, wenn den Veränderungen nicht in der beantragten Weise oder im beantragten Umfang entsprochen würde und ist in dieser Bescheinigung auch zu allfällig bereits gemachten Gegenvorschlägen des Bundesdenkmalamtes Stellung zu nehmen.

Das Recht auf Religionsausübung schließt auch bauliche Veränderungen ein, wenn eine angemessene Teilnahme der Gläubigen an Gottesdiensten sonst nicht gewährleistet wäre (RV 1999). Nicht umfasst sind Änderungen, die lediglich wegen des wechselnden Zeitgeschmacks vorgenommen werden sollen oder durch lokale Besonderheiten in der Gestaltung des Gottesdienstes bedingt sind, die nicht liturgisch vorgeschrieben sind (RV 1999). Die zwingenden liturgischen Vorschriften sind durch Bescheinigung nachzuweisen. Die Bescheinigung ist als Beweismittel wie ein Sachverständigengutachten auf ihren "inneren Wahrheitswert" zu überprüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 5 Anm. 15f.).

2.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29).

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." Vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN.

2.2.3. Nichts anderes kann für die Ermittlung der Auswirkungen, die die beantragte Veränderung des Denkmals auf dessen Bedeutung iSd des § 1 Abs. 1 DMSG hätte, gelten; hier ist gleichfalls ein Fachgutachten zu erstellen.

Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187).

2.3.1. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen, und ist festzustellen, dass bloß ansatzweise bzw. nicht hinreichend ermittelt wurde:

Zum einen hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, zur Frage, welche Auswirkungen die beantragte Entfernung der Empore für die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung der XXXX hätte, ein Amtssachverständigengutachten aufzunehmen. Die unter Punkt I.8.1. dargestellten (knappen) Ausführungen zur Empore stellen - abgesehen davon, dass sie nicht die unter Punkt 2.2.3. dargestellten Erfordernisse an ein Gutachten erfüllen (so wird zwar etwa ausgeführt, dass die Empore ein die Kirche wesentlich prägendes und gestaltendes Element sei, dessen Verlust eine massive Beeinträchtigung insbesondere der Raumwirkung bedeuten würde, nicht aber dargelegt, aus welchen Gründen dies anzunehmen sei) - auch deshalb kein Amtssachverständigen-gutachten dar, da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ersichtlich ist, von wem die ursprünglichen Ausführungen von XXXX (vgl. Pkt. I.8.2.) geändert wurden.

Zum anderen hat es das Bundesdenkmalamt - wie die Beschwerde zutreffend ausführt -verabsäumt, Feststellungen zur Frage zu treffen, ob - für die hier relevante Frage der Zulässigkeit der Entfernung der Empore relevante - zwingende oder zumindest allgemein angewandte liturgische Vorschriften bestehen bzw. wie diese lauten. Denn es hat sich darauf beschränkt auszuführen, dass die vorgebrachten "Argumente" nicht ausreichten, um eine derart tiefgreifende Veränderung des Objektes zu rechtfertigen.

In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt entsprechende Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein Fachgutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar darlegt, welche Folgen die beantragte Entfernung der Empore für die geschichtliche, künstlerische und oder sonstige kulturelle Bedeutung der XXXX hätte. Dabei wird auch die Frage zu klären sein, ob die bestehende Empore - wie in der Beschwerde behauptet - nicht dem ursprüngliche Konzept von Architekt XXXX entsprochen habe bzw. nicht bauzeitlich errichtet worden sei. Zum Ergebnis dieser Ermittlungen wird das Bundesdenkmalamt gemäß § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör zu gewähren haben.

Überdies wird es auf Grundlage des vorgelegten liturgisch-theologischen Gutachtens von Pfarrer XXXX in Zusammenhang mit dem Schreiben von Bischof XXXX Feststellungen zu hier relevanten zwingenden oder zumindest allgemein angewandten liturgische Vorschriften zu treffen haben, wobei die vorgelegten Bescheinigungen auf ihren "inneren Wahrheitsgehalt" zu prüfen sein werden. Auf dieser Grundlage wäre zu beurteilen, ob die Entfernung der Empore aufgrund derartiger liturgischer Vorschriften notwendig ist, oder diese Änderung - wie es die Beschwerdeausführungen, wonach evangelischer Gottesdienst in zeitgemäßen Räumlichkeiten, wonach nach derzeitigem gesellschaftlichem (und nicht nur theologischem) Verständnis helle und freundliche Räume gehörten, nahelegen - lediglich wegen des wechselnden Zeitgeschmackes vorgenommen werden soll.

2.3.2. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die beantragte Veränderung des Denkmals zu bewilligen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, welches konkrete öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung des Denkmals dem Interesse der Beschwerdeführer an der Veränderung gegenübersteht. Da zu der offenen Fragestellung umfassende Sachverhaltsermittlungen samt (erstmaliger) Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sind und es sich dabei um eine besonders gravierende Ermittlungslücke handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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