BVwG G308 2017907-1

G308 2017907-1Federal Administrative CourtMay 8, 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat, staatlicher Schutz

Full text

BVwG G308 2017907-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G308.2017907.1.01

Spruch

G308 2017907-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Mazedonien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2014, Zl. 1032811705/140060459, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz BGBl.: 100/2005 idgF (AsylG 2005), § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 04.10.2014 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.

Am 13.10.2014 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF im Wesentlichen zusammengefasst, dass er Zugehöriger der "Torbeschen" in Mazedonien, also mazedonischer Moslem sei, seine Frau aber Albanerin in Mazedonien. Sie seien seit 6 Jahren verheiratet. Die Schwester des BF habe mit ihm in derselben Wohnung gewohnt. Diese habe einen 20-jährigen Sohn, welcher dagegen sei, dass der BF mit einer Albanerin verheiratet sei und würde ständig seine Frau und sein Kind schlagen. Der BF habe mehrmals bei der Polizei Anzeige erstattet und es sei versprochen worden, dass etwas unternommen würde, was jedoch nicht geschehen sei. Der Sohn der Schwester sei der Polizei als schwer kriminell bekannt. Im Jahr 2009 sei die Frau des BF schwanger gewesen, als die Schwester des BF und deren Sohn auf die Frau des BF losgegangen seien. Durch die Schläge habe sie ihr erstes Kind verloren. Die jetzige Tochter sei wegen der Malträtierungen und Schläge zu früh zur Welt gekommen. Die Frau sei auch heuer mit dem dritten Kind schwanger gewesen, welches sie ebenfalls durch die Schwester des BF und deren Sohn verloren habe. Vor vier Jahren sei der BF von seinem Neffen mit einem Schraubenzieher in den Bauch gestochen und dadurch schwer verletzt worden. Sonst habe der BF keine weiteren Gründe. Im Falle einer Rückkehr habe der BF Angst vor seinem Neffen, weil dieser ihm sehr viel angetan habe und der BF deshalb nicht mehr zurück nach Mazedonien könne.

Am 05.12.2014 fand eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, statt. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dass es ihm gesundheitlich sehr gut gehe, er sich nicht in ärztlicher Behandlung oder sonstiger Therapie befinde und keine Medikamente einnehme. Er sei im Heimatland weder vorbestraft, vor Gericht gestanden oder inhaftiert gewesen, noch habe er Probleme mit den Behörden im Heimatland. Er sei nie politisch tätig, Mitglied einer politischen Partei, einer Organisation, einem Club oder Verein gewesen oder habe aufgrund seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt. Es gebe weiters keine gröberen Probleme mit Privatpersonen. Der BF habe auch nicht an einem bewaffneten Konflikt oder einer gewalttätigen Auseinandersetzung teilgenommen. Zu seinen konkreten Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates (Fluchtgrund) befragt, führte der BF aus, Probleme mit seiner Schwester, deren Sohn und deren Mann zu haben. Diese würden in der Wohnung des BF leben und habe es ständig Streit zwischen dem BF und seiner Frau sowie der Schwester des BF und deren Familie gegeben. Schwager und Neffe seien kriminell und hätten ständig Probleme mit der Polizei - dies sei für den BF und seine Familie nicht länger zu ertragen gewesen. Deswegen sei der BF mit seiner Familie ausgereist. Befragt, warum der BF die Probleme nicht gelöst habe, indem er die Wohnung verkauft habe, führt er aus, er habe niemandem etwas antun wollen. Er wisse auch nicht, wo er sich beschweren solle. An die Polizei habe er sich allerdings die letzten Male schon gewandt. Dort habe man dem BF gesagt, es wäre ohnehin alles bekannt. Der Neffe stünde unter Beobachtung, ebenso wie der Schwager. Beide seien schon öfters vor Gericht gestanden. Den Schwager habe er zuletzt kurz vor der Ausreise nach Österreich gesehen. Er habe auch eine eigene Wohnung und halte sich nur tageweise in der Wohnung des BF auf. Den Neffen habe der BF täglich gesehen. Dieser lebe nach wie vor in der Wohnung des BF. Zwischen der Familie der Frau und dem BF habe es keine Probleme gegeben. Man habe sich nur einmal von weitem gesehen. Befragt, ob es noch weitere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates gebe, antwortete der BF, dass seine Frau immer noch unter den Verletzungen durch die Schläge der Schwester des BF leide. Auch kurz vor der Ausreise sei die Frau von der Schwester des BF geschlagen worden. Die Frau habe sieben Monate nach Eheschließung ein Kind verloren und heuer im Frühjahr. Im Falle einer Rückkehr hätte er die gleichen Probleme wie vor der Ausreise. Der BF gab an, sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, sein Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert zu haben. Dazu sei ihm auch ausreichend Zeit eingeräumt worden. Auf eine Stellungnahme zum Ländervorhalt verzichte der BF. Er habe daran kein Interesse.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, vom BF am 15.01.2015 persönlich übernommen, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die Angaben des BF zum Fluchtgrund auf Probleme innerhalb der Familie stützen würden, nicht jedoch auf Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen und überdies nicht glaubwürdig seien. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe daher nicht festgestellt werden können. Weiters wurde festgestellt, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben hätten, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Mazedonien in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde oder einer realen, nicht bloß auf Spekulationen gegründeten Gefahr ausgesetzt wäre. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Mazedonien. Eine Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf Privat- und Familienleben und es würden auch die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Da der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, sei der Beschwerde gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 29.12.2014 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die "XXXX" als Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Mit dem am 28.01.2015 beim BFA, RD Oberösterreich, eingelangten und mit 19.01.2015 datierten Schriftsatz erhob der BF gegen den im Spruch angeführten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem BF Asyl gemäß § 3 AsylG zu gewähren, in eventu für den Fall der Abweisung der Beschwerde dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und den Spruchpunkt III. aufzuheben; festzustellen, dass eine erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm. § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und daher festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung/plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vorliege und dem BF daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen sei, in eventu, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und zur Durchführung eines erneuten Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen; jedenfalls zur Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Dabei solle die Verhandlung wegen der Geltendmachung eines Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung der Frau des BF vor einer weiblichen Richterin unter Beigabe einer weiblichen Dolmetscherin und Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Weiters sei wegen Gefahr in Verzug der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen 7 Tagen zuzuerkennen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst und konkret bezugnehmend auf den BF damit begründet, dass er und seine Familie von seinen Verwandten verfolgt würden. Bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und ausreichend detaillierter Befragung hätte die belangte Behörde festgestellt, dass dem BF, als dieser seine Frau verteidigt habe, mit dem Umbringen gedroht worden sei. Nach der Vergewaltigung seiner Frau sei der BF zu dieser ins Krankenhaus und im Anschluss zurück in die Wohnung gefahren, wo sich der Vergewaltiger (ein Großcousin des BF) und zwei andere Personen noch immer aufgehalten hätten. Der BF habe mit diesen Personen gekämpft, dabei sei er mit dem Schraubenzieher verletzt worden und habe deshalb jetzt immer noch Probleme wie Schmerzen und Blut im Stuhl. Diesbezüglich habe der BF am 28.01.2015 einen Termin im LKH XXXX in der endoskopischen Ambulanz. Es sei zwar Anzeige bei der Polizei erstattet worden, diese sei jedoch korrupt. Bei den Verwandten des BF handle es sich um ein großes Netzwerk, welches mit Drogen und Waffen handle. Sie würden mit der Polizei zusammenarbeiten, diese habe daher nichts unternommen. Der BF und seine Familie hätten öfters versucht, der Situation zu entkommen, indem sie in anderen Privatwohnungen gewohnt hätten. Man habe sie jedoch immer wieder gefunden, obwohl der BF und seine Familie dort nicht gemeldet gewesen seien, und sie mit dem Tod bedroht, falls sie nicht zurückkehren würden. Der BF sei gezwungen worden, bei der Organisation seiner Verwandten mitzuarbeiten und Medikamente aus der Klinik stehlen, in welcher der BF gearbeitet habe, damit diese auf dem Drogenmarkt verkauft hätten werden können. Es handle sich um ein großes Netzwerk. Der BF sei auch Zeuge eines Mordes durch seine Verwandten gewesen. Bei der Polizei habe es geheißen, wenn der BF leben wolle, habe er nichts gesehen. Die gegenständliche Wohnung gehöre dem BF und seiner Schwester gemeinsam, die Schwester habe aber auch noch andere Wohnungen. Seit 20 Jahren schon gebe es Probleme mit den Verwandten des BF.

Allgemein habe sich der BF bei den Einvernahmen unter Zeitdruck gesetzt gefühlt. Es sei auch in erster Linie um die Verwandten des BF und deren Lebensumstände und nicht um die eigentlichen Fluchtgründe gegangen. Obwohl der BF erzählt habe, dass seine Verwandten kriminell seien, habe die erkennende Behörde keinerlei Recherchen dahin getätigt. Der BF füge eine handschriftliche Liste der Verwandten bei, über die die Behörde im Heimatland diesbezügliche Ermittlungen tätigen könne. Die Behörden des Heimatlandes seien weder schutzfähig noch schutzwillig. Auch die Verwandten der Frau des BF könnten die Familie nicht schützen oder unterstützen, da diese aus religiösen Gründen Ressentiments gegen den BF hegen würde.

Zusammengefasst sei das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft. Den Länderfeststellungen mangle es an Feststellungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit mazedonischer Behörden, insbesondere hinsichtlich Mafia/Drogenhandel, und zur Lage der "Torbeschen" in Mazedonien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde angesichts der Tatsache, dass Mazedonien ein kleines Land sei und sich das kriminelle Netzwerk der Verwandten des BF auf das gesamte Land ausdehne, nicht. Zusätzlich sei es für den BF als "Torbesche" schwierig, Arbeit zu finden. Das ginge nur über Bestechung.

Der BF, seine Frau und seine Tochter seien gesundheitlich angeschlagen und psychisch stark belastet. Es werde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt. Außerdem bestünde im Falle einer Rückkehr des BF und seiner Familie ein reales Risiko ("real risk") einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK.

Die Interessenabwägung bezüglich der Rückkehrentscheidung wäre unzureichend, insbesondere sei das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Rückkehrentscheidung hätte für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen erteilt werden müssen. Aus der Einvernahme des BF würden sich jedenfalls Anhaltspunkte ergeben, dass - trotz der Herkunft aus seinem sicheren Staat - dem BF bei seiner Rücküberstellung nach Mazedonien eine asylrelevante Verfolgung bzw. zumindest eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd. Art. 2 und 3 EMRK drohe. Die belangte Behörde hätte daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkennen dürfen.

Vorgelegt wurden unter einem folgende Unterlagen:

Überweisung des BF von Dr. XXXX Dr. XXXX (Ärzte für Allgemeinmedizin XXXX) an das LKH XXXX, endoskopische Abteilung, vom 22.01.2015 zur Coloskopie;

Überweisung der Tochter des BF von Dr. XXXX Dr. XXXX (Ärzte für Allgemeinmedizin XXXX) an das LKH XXXX, Kinderambulanz, vom 21.01.2015 zur fachärztlichen Untersuchung wg. des Verdachts auf eine posttraumatische Belastungsstörung;

Medikamentenverordnung für die Frau des BF von Dr. XXXX Dr. XXXX (Ärzte für Allgemeinmedizin XXXX) vom 21.01.2015;

Überweisung der Frau des BF von Dr. XXXX Dr. XXXX (Ärzte für Allgemeinmedizin XXXX) an das LKH XXXX, Psychiatrische Ambulanz, vom 16.01.2015 zur fachärztlichen Untersuchung wg. einer posttraumatischen Belastungsstörung;

Überweisung der Frau des BF von Dr. XXXX Dr. XXXX (Ärzte für Allgemeinmedizin XXXX) an das LKH XXXX, Gynäkologische Ambulanz, vom 15.01.2015 zur fachärztlichen Untersuchung wg. Vergewaltigung im Heimatland;

Handschriftliche Auflistung von Verwandten, über welche die belangte Behörde im Herkunftsland Ermittlungen hätte durchführen können (auf Mazedonisch);

5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2015 vom BFA vorgelegt.

6. Es folgte zudem eine mit 30.01.2015 protokollierte Beschwerdeergänzung in der Form der Vorlage von weiteren medizinischen Unterlagen:

Ärztlicher Bericht für den BF von Dr. XXXX Dr. XXXX (Ärzte für Allgemeinmedizin XXXX) vom 29.01.2015 sowie Laborbefunde vom 23.01.2015 und Überweisung zur Sonografie vom 29.01.2015;

Ärztlicher Bericht für die Frau des BF von Dr. XXXX Dr. XXXX (Ärzte für Allgemeinmedizin XXXX) vom 29.01.2015;

Aufenthaltsbestätigung für die Frau des BF des XXXX-Klinikums XXXX in der psychiatrischen Abteilung vom 28.01.2015;

CT-Befund für die Frau des BF von Dr.XXXX vom 16.12.2014;

Augenärztlicher Befund für die Frau des BF von Dr. XXXX vom 09.12.2014;

Ambulanzbefund für die Tochter des BF des XXXX-Klinikums XXXX, Abteilung Kinder- und Jugendheilkunde vom 26.01.2015;

Ärztlicher Bericht für die Tochter des BF von Dr. XXXX Dr. XXXX (Ärzte für Allgemeinmedizin XXXX) vom 29.01.2015;

7. Am 09.02.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail durch das Bundesamt die Übersetzung der, der Beschwerde beigefügten, handschriftlichen Liste von Verwandten des BF ein.

8. Mit Schriftsatz vom 12.02.2015 wurde die Vertretungsvollmacht der XXXX für den BF, seine Frau und seine Tochter vorgelegt.

9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2015, GZ: G308 2017907-1/9Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte am 23.02.2015.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in Mazedonien geboren. Der BF ist Staatsangehöriger von Mazedonien, Angehöriger der Volksgruppe der Torbesch und Angehöriger des moslemischen Glaubens. Die Muttersprache des BF ist Mazedonisch, er spricht jedoch auch etwas Albanisch und Serbisch.

Der BF lebt im Bundesgebiet mit seiner Ehefrau XXXX, geb. XXXX, und der gemeinsamen Tochter, XXXX, geb. XXXX, beide StA. Mazedonien, im gemeinsamen Haushalt.

Die Eltern des BF sind bereits verstorben. In Mazedonien sind nach wie vor die Schwester des BF, XXXX, geb. XXXX und deren Sohn XXXX, Tanten und Onkel mütterlicherseits des BF sowie die Verwandten der Ehefrau wohnhaft.

1.2. Der BF verließ Mazedonien am 04.10.2014 und reiste gemeinsam mit seiner Frau und Tochter am selben Tag legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.

1.3. Der BF hat außer seiner oben angeführten Frau und Tochter keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich und verfügt er weiters nicht über Familienangehörige im Bundesgebiet. Ein Bruder seiner Frau, XXXX, lebt mit seiner Familie in XXXX. Dieser hat dem BF, seiner Frau und der Tochter sechs Tage Quartier gegeben, bevor er sie nach XXXX gebracht hat, damit sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellen konnten. Der BF steht in keinem Naheverhältnis und auch in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Bruder seiner Frau.

Der BF ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte bis jetzt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Der BF leidet an den Folgen eines Bauchstiches mit einem Schraubenzieher im Jahr 2010 im Rahmen einer gewalttägigen Auseinandersetzung, hat Schmerzen und besteht in diesem Zusammenhang eine Hämatochezie in Abklärung. Weiters leidet er an einem emotionalen Erschöpfungszustand und erhält ein Medikament gegen Schlafstörungen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Mazedonien nicht behandelbar ist.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat. Sonstige Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.

1.4. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert, gehört keiner Partei an, war nicht politisch aktiv und hatte er auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

1.5. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Mazedonien:

Es wird festgestellt, dass die Republik Mazedonien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Weiters hat der BF zum Beleg seiner Identität seinen mazedonischen Reisepass vorgelegt, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellung zur Ausreise aus Mazedonien und zur weiteren Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellung, dass in Mazedonien nach wie vor noch Verwandte des BF leben, ergibt sich aus den diesbezüglich unstrittigen Angaben des BF.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen habe, ergibt sich daraus, dass im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden und der BF im Zuge des Verfahrens keine diesbezüglichen Behauptungen getätigt hat. Er hat sogar explizit angegeben, kein Deutsch zu sprechen.

Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellung betreffend den Umstand, dass der BF bis heute Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Betreuungsinformationssystem).

Die Feststellungen betreffend die beim BF diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden beruhen auf den im Akt einliegenden ärztlichen Bestätigungen, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind, sowie den Angaben des BF im Verfahren.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Bezüglich der vom BF ins Treffen geführten Fluchtgeschichte ist anzuführen, dass die diesbezüglichen im Verfahren getätigten Angaben in wesentlichen Punkten - schon unabhängig von den Diskrepanzen zu den Angaben seiner Frau - nicht übereinstimmen. So gab der BF in der Erstbefragung an, es gebe Probleme mit seiner Schwester und seinem Neffen. In der Einvernahme vor dem Bundesamt kam dann noch der Schwager des BF hinzu. Sowohl Neffe als auch Schwager seien kriminell und hätten regelmäßig mit der Polizei bzw. den Gerichten zu tun. Seine Frau sei regelmäßig von der Schwester des BF geschlagen worden und hätte deshalb gesundheitliche Probleme. Von einer Vergewaltigung seiner Frau hat der BF weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem BFA gesprochen, ebenso wenig von einer Benachteiligung des BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Torbeschen, obwohl der BF mehrmals auf seine Verpflichtung hingewiesen wurde, wahrheitsgetreue Angaben zu machen und er auf mehrmaliges Befragen seitens der belangten Behörde, ob er denn nun alle Fluchtgründe vorgebracht und dazu auch genügend Zeit gehabt habe, geantwortet hat, dass die vorgebrachten Gründe alle Gründe seien und er genügend Zeit hatte, seine Fluchtgründe zu schildern. Auch die eigene Verletzung mit dem Schraubenzieher sei dem BF nach seinen Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt durch den Neffen zugefügt worden. In der Beschwerde habe er plötzlich die Vergewaltigung seiner Frau gerächt und sei im Rahmen einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit dem Vergewaltiger in seiner Wohnung mit dem Schraubenzieher verletzt worden. Aus dem Familienstreit um die Wohnung des BF, welche offensichtlich im gemeinsamen Eigentum des BF mit seiner Schwester (entgegen der Angaben des BF, wonach die Wohnung in seinem Alleineigentum stünde) steht und um Misshandlung seiner Frau sowie Tochter im Rahmen der Familie, wurde in der Beschwerde plötzlich eine Bande organisierten Verbrechens und Drogenhändlern, vor welchen die Familie des BF in ganz Mazedonien nicht sicher sei. In dem, in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde in wesentlichen Punkten anders und mit neuen Umständen ergänzten, Vorbringen ist daher der Versuch einer unzulässigen Steigerung des bisherigen Vorbringens zu sehen, um über das bisherige Vorbringen hinaus einen allenfalls asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. Konkrete Anhaltspunkte, dass es dem BF nämlich nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, diese Umstände bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt des Verfahrens - insbesondere in der Einvernahme vor dem Bundesamt - vorzubringen, sind weder vom BF vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen. So muss dem BF entgegengehalten werden, dass er bereits von der belangten Behörde zu Beginn jeder Einvernahme unter ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen falscher oder später erstatteter Angaben im Rahmen der Beweiswürdigung aufgefordert wurde, nur die Wahrheit anzugeben und umfassende Angaben zu tätigen.

Schließlich ist aber auszuführen, dass eine nähere Auseinandersetzung, ob das Vorbringen des BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr nach Mazedonien entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, im gegenständlichen Fall unterbleiben konnte, da - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen war.

Denn selbst bei Wahrunterstellung des - in der Beschwerde massiv gesteigerten - Vorbringens, handelt es sich um von Privatpersonen ausgehende Bedrohungen. Der BF hat selbst angeführt, dass er sich mehrmals an die Polizei gewandt habe, sein Neffe und der Schwager unter Beobachtung der Polizei stünden, hinsichtlich beider Personen bereits Gerichtsverfahren stattgefunden hätten und auch Untersuchungshaften bzw. Strafhaften verhängt worden seien. Allein aufgrund dieses Umstandes ist erkennbar, dass der mazedonische Staat derartigen kriminellen Handlungen von Privatpersonen nicht tatenlos gegenübersteht. In dem Zusammenhang ist weiters darauf zu verweisen, dass in keinem Staat der Welt ein präventiver Schutz absolut und lückenlos möglich sein kann. Dass die mazedonischen Sicherheitsbehörden nicht willens oder fähig gewesen wären, dem BF hinsichtlich der behaupteten Übergriffe entsprechenden Schutz zu bieten, vermochte dieser auch nicht darzutun.

Dass Schutzdefizite bei Bedrohungen durch Privatpersonen in Mazedonien konkret etwa gegenüber Angehörigen der Volksgruppe der Torbeschen gegeben wären, lässt sich weiters auch nicht aus den Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Mazedonien ableiten.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

2.3.1. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit hat der BF aber keinen Gebrauch gemacht.

Der BF ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche - an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete - Beschwerde wurde am 28.01.2015 beim Bundesamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 05.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Behandlung der Beschwerde und Entscheidung hierüber zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.

Auch die bloße Zugehörigkeit des BF zur Volksgruppe der Torbeschen alleine reicht für eine Asylgewährung nicht aus, zumal den der zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen keine staatliche oder staatlich geduldete generelle Verfolgung der Volksgruppe der Torbeschen in Mazedonien zu entnehmen ist.

Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, dass er und insbesondere seine Frau und Tochter von seiner Schwester, seinem Neffen und seinem Schwager aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit seiner Frau zu den Albanern malträtiert worden seien, ist festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung weder von staatlichen Organen ausgeht oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen in Mazedonien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind nämlich weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten.

Auch wirtschaftliche Gründe, die für das Verlassen des Herkunftsstaates ursächlich sein könnten, stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenfalls keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz seitens des BF nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter legaler Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich um einen Mann mittleren Alters, der in seinem Herkunftsstaat als Kurier in einem Krankenhaus tätig war, sodass es ihm freistünde, seinen Lebensunterhalt für sich und seine Familie bei einer Rückkehr nach Mazedonien erneut durch diese Tätigkeit zu verdienen. In Mazedonien leben nach Angaben des BF, neben seiner Schwester und seinem Neffen, mit welchen die familiären Streitigkeiten bestehen, noch mehrere Tanten und Onkel mütterlicherseits, sodass verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte jedenfalls gegeben sind und der BF im Falle seiner Rückkehr nach Mazedonien mit einer gewissen Unterstützung seitens seiner Angehörigen rechnen könnte.

Aus den dem BF zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen zu Mazedonien ergibt sich weiters, dass in Mazedonien ein Sozialhilfesystem besteht, das trotz hoher Belastungen auf niedrigem Niveau funktioniert und jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminium sichert. Weiters geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass mazedonische Staatsbürger selbst dann Anspruch auf Sozialhilfe haben, wenn sie mehrere Jahre im Ausland gelebt haben, sodass insgesamt betrachtet keine Hinweise dafür gegeben sind, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Mazedonien in eine aussichtslose Lage geraten müsste.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Im Zusammenhang mit den beim BF diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK.

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des BF nach Mazedonien eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihm weder das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist, noch Hinweise dafür vorliegen, dass ihm in Mazedonien bezüglich der vorliegenden gesundheitlichen (psychischen und physischen) Beschwerden nicht die nötige medizinische Versorgung gewährt werden könnte. Dass dem BF in Mazedonien der Zugang zu effektiver ärztlicher Versorgung verwehrt wäre, ist auszuschließen. Insgesamt ist daher zu befinden, dass eine Überstellung des BF nach Mazedonien eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK nicht zu indizieren vermag.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:

"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF, bis auf den Bruder seiner Frau, keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich, sondern lebt er mit seiner mit ihm eingereisten Frau sowie Tochter im gemeinsamen Haushalt, deren Anträge auf internationalen Schutz mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag ebenso abgewiesen wurden.

Der BF verfügt sonst über keinerlei nennenswerte soziale und familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende, berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit 04.10.2014) nicht erkennbar. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt oder bereits einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der BF ging auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach. Er bezog Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und vermochte keine sonstigen Integrationsmomente ins Treffen zu führen.

Zusammengefasst war dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen, weil sich, wie soeben dargelegt, aus dem gesamten Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, welche auf die Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung unter den in § 57 AsylG 2005 angeführten Voraussetzungen hätten schließen lassen. Ferner sind auch keine Umstände bekannt, welchen zufolge gegenständlich von einem Anwendungsfall des § 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 gesprochen werden könnte.

In Ermangelung von - im Lichte des Art 8 EMRK - ausreichend intensiven verwandtschaftlichen oder sonstigen Bindungen zu Österreich, war dem BF auch keine Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung eines in Österreich bestehenden Privat- oder Familienlebens iSd Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen.

Im Ergebnis ist nach Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen den öffentlichen der Republik Österreich hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens mehr Gewicht als jenen des BF beizumessen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sohin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung von Fremden unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) (Abs. 2) oder solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (Abs. 3).

In Hinblick auf die getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind, dass die Abschiebung nach Mazedonien unzulässig wäre.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

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