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W219 1425200-2•BVwG W219 1425200-2
W219 1425200-2Federal Administrative CourtMay 7, 2015
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Fluchtgründe, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Gesinnung,<br/>Rückkehrsituation, Schlüssigkeit, staatlicher Schutz,<br/>Verfolgungsgefahr
W219 1425200-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 01.03.2013, Zl. 12 00.971-BAL, beschlossen:
A.
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
A.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.01.2012 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetsch der Sprache Dari.
In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer aus, er heiße XXXX und sei am XXXX in Kabul, Afghanistan, geboren. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er sei ledig. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Vor ca. einem Jahr sei der Beschwerdeführer schlepperunterstützt zuerst nach Pakistan und später über den Iran, die Türkei, Griechenland und durch unbekannte Länder nach Österreich gereist.
Seinen Fluchtgrund betreffend gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder sei vor ca. einem Jahr von den Taliban umgebracht worden. Der Beschwerdeführer und ein Bruder hätten in Afghanistan für die UN-Schutztruppen gearbeitet. Die Taliban hätten das mitbekommen und sie in einem Drohbrief mit dem Tode bedroht. Im Falle einer Rückkehr befürchtet der Beschwerdeführer, so wie sein Bruder von den Taliban umgebracht zu werden.
3. Nach Durchführung einer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.02.2012 wurde mit Bescheid vom 25.02.2012, Zl. 12 00.971 - EAST Ost, der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.09.2012, Zl. S2 425.200-1/2012/7E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG statt und behob den genannten Bescheid.
Durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG am 05.10.2012 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zu.
4. In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 27.02.2013 unter Beteiligung eines Dolmetsch der Sprache Dari gab der Beschwerdeführer an, sein Vater und seine Mutter würden in XXXX leben, wo auch das Haus des Großvaters sei. Zwei Onkel würden in Kabul leben. Nur mit seiner Mutter stehe er noch über Internet in Kontakt. Vor seiner Flucht habe er sich im Elternhaus aufgehalten. Der Beschwerdeführer selbst sei in Kabul geboren und dort im Haus der Tante aufgewachsen, wo er auch in einem gemieteten Zimmer die letzten drei Jahre vor der Ausreise gelebt und in einer lederverarbeitenden Werkstatt gearbeitet habe.
Den Fluchtgrund betreffend führte der Beschwerdeführer aus, sein ältester Bruder namens XXXX habe am Flughafen Kabul als Sicherheitsoffizier gearbeitet und sei ein Jahr vor der Ausreise des Beschwerdeführers plötzlich verschollen gewesen. Ein anderer Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX habe als Leiter eines "UN-Restaurants" in Kabul gearbeitet. Dieser habe wegen der Zusammenarbeit mit den Amerikanern einen Drohbrief bekommen und sei dann gemeinsam mit dem Beschwerdeführer, der ebenfalls Angst gehabt habe, getötet zu werden, geflüchtet.
5. Mit (dem Beschwerdeführer am 05.03.2013 zugestelltem) Bescheid vom 01.03.2013, Zl. 12 00.971-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005) "idgF" ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Es habe weder festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer für die UN-Schutztruppen gearbeitet hat, noch dass er von Taliban bedroht wurde. Die in Afghanistan tätigen Behörden seien willens und fähig, die Bevölkerung zu schützen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus den Gründen der GFK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe im Heimatland seine Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte. Das Bundesasylamt traf weiters Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass einer der Brüder des Beschwerdeführers wie zuerst angegeben von den Taliban umgebracht wurde, stehe keinesfalls fest, da der Beschwerdeführer später nur von dessen Verschwinden gesprochen habe. Der Beschwerdeführer habe überdies "keine Sachverhalte an [gegeben], dass [er] bei den Sicherheitskräften gearbeitet" hätte, sondern von einer Berufstätigkeit als Sattler gesprochen. Der Beschwerdeführer habe laut seinen Angaben keinen Drohbrief erhalten und werde auch nicht von der Taliban gesucht. Es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde, "durch Nachfragen derartige Details zu erfragen". Die Angaben des Beschwerdeführers seien vage und wenig detailreich gewesen. Die Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen hätten sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen. In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes durch den Beschwerdeführer könne von vornherein ausgeschlossen werden. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, der Beschwerdeführer habe Verwandte in Kabul, könne dort auch unterkommen, und es würden beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Mit Verfahrensanordnung vom 01.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, in der die Gewährung von Asyl, in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Feststellung der Unzulässigkeit der Ausweisung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wird. Die Beschwerde tritt insbesondere der Annahme der Unglaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers entgegen. Klarzustellen sei, dass der Beschwerdeführer zunächst drei Jahre in einer lederverarbeitenden Werkstatt und danach neun Monate im Restaurant seines Bruders XXXX als Kochhelfer und Kellner gearbeitet habe. Das Restaurant sei ausschließlich für ausländische Gäste, die für die UNO gearbeitet hätten, bestimmt gewesen. Im Drohbrief, den XXXX erhalten habe, sei gestanden, dass man "uns (gemeint war also nicht nur mein Bruder XXXX, sondern auch ich) genauso wie man unseren Bruder [XXXX] erledigt hat, erledigen wird". Der Beschwerdeführer sei einerseits als nächster Angehöriger von XXXX, andererseits durch seine Arbeit für die UNO, indem er für Angestellte der UNO gekocht und diese als Kellner bedient habe, bereits in den Blickpunkt der Taliban geraten und aufgrund der (ihm unterstellten) politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Die Erstbehörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, sowie die Ermittlungspflichten gemäß § 18 AsyG zu erfüllen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.
2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die sich von jener des § 66 Abs. 2 AVG letztlich nur geringfügig unterscheidet, wohnt im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Hiezu ist festzustellen, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die geltend gemachten Fluchtgründe und diesbezüglich auch keine ausreichende Begründung für die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vorgenommen hat.
Was die angebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für die UNO (für ein von seinem Bruder XXXX geleitetes "UN-Restaurant") und angebliche, damit im Zusammenhang stehende Drohungen der Taliban betrifft - der Beschwerdeführer sieht darin eine Verfolgung wegen (unterstellter) politischer Gesinnung -, hat das Bundesasylamt zwar eine Beweiswürdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers vorgenommen. Diese erweist sich jedoch als unschlüssig: Das Bundesasylamt hat sich in keiner Weise mit der Situation von Personen in Afghanistan bzw. der Herkunftsregion des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, die von den Taliban als Unterstützer der internationalen Gemeinschaft gesehen bzw. verdächtigt werden, für ausländische Kräfte zu arbeiten. Die Gefahr, als vermeintlicher Unterstützer der internationalen Gemeinschaft einer - auch asylrechtlich relevanten - Verfolgung ausgesetzt zu sein, kann auf Basis der vorliegenden Informationen, die keine Aussagen zur Situation vermeintlicher Unterstützer der internationalen Gemeinschaft enthalten, nicht beurteilt werden. In den Länderfeststellungen finden sich zu diesem Themenkreis keinerlei Informationen. Das Bundesasylamt beschränkte sich vielmehr darauf, in der Beweiswürdigung der Schilderungen des Beschwerdeführers festzuhalten, der Beschwerdeführer habe laut seinen Angaben (selbst) keinen Drohbrief erhalten, weshalb er auch nicht von der Taliban gesucht werde. Im Übrigen seien die Angaben des Beschwerdeführers vage und wenig detailreich gewesen und hätten sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen (bek. Besch. S 58f). Mit diesen Erwägungen - und auch mit dem Hinweis darauf, der Beschwerdeführer habe angegeben, als "Sattler" gearbeitet zu haben - werden die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe (nicht nur als "Sattler, sondern auch) für ein "UN-Restaurant" gearbeitet und sei durch den an den Bruder gerichteten Brief der Taliban mit bedroht gewesen, nicht widerlegt. Der Beschwerdeführer könnte also durchaus wegen seiner Tätigkeit für ein "UN-Restaurant" ins Visier der Taliban geraten sein. Für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer möglicherweise drohenden Gefahren und des verfügbaren staatlichen Schutzes sind jedoch insofern spezifische Informationen über die Situation von (vermeintlichen) Kollaborateuren mit ausländischen Kräften in Afghanistan unabdinglich, da die entsprechende Gefährdungslage nur aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in Verbindung mit den aktuellen Länderberichten zu diesem Themenkreis beurteilt werden kann.
Was zum anderen die Person des Beschwerdeführers und seine Situation im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan anbelangt, hat das Bundesasylamt in seiner Entscheidung zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Kabul stammt. Soweit die belangte Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer sich in Kabul problemlos niederlassen könne, ließ sie außer Acht, dass keinesfalls gesichert ist, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ausreichende familiäre Beziehungen verfügt. So wurde zwar festgestellt, der Beschwerdeführer habe Verwandte in Kabul. Allerdings dürften sich Mutter und Vater des Beschwerdeführers außerhalb der Stadt Kabul selbst, nämlich in XXXX, aufhalten. Bedenkt man, welche Bedeutung dieser Themenkreis für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat (vgl. z.B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; vgl. überdies VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN), so bedürfte es weiterer Ermittlungen und - daran anknüpfend - weiterer Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, wobei dies sowohl die Existenz eines familiären Netzwerks als auch dessen Effektivität - inklusive der Erreichbarkeit des Ortes, an dem sich die Familienangehörigen aufhalten - beinhalten muss (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Gemäß verfassungsgerichtlicher Judikatur wären auch im vorliegenden Fall entsprechende Feststellungen darüber zu treffen gewesen, von welchen Lebensbedingungen im Falle des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr auszugehen ist (siehe idS auch VfGH 13.3.2013, U 1006/12). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Niederlassung in Kabul wäre somit neben der Prüfung des Vorhandenseins eines familiären oder sozialen Netzwerks auch zu berücksichtigen, ob dem Beschwerdeführer ein solches zur Verfügung stünde und er auch Aufnahme durch dieses finden würde.
Dies alles ist relevant für die Beurteilung der Gewährung von Asyl und hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz.
2. 4 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die - in den entscheidenden Teilen allenfalls bloß ansatzweise (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4) durchgeführten - Ermittlungen des Bundesasylamts zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und vom Bundesasylamt unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Situation von Personen in Afghanistan, die von den Taliban als Unterstützer der internationalen Gemeinschaft gesehen bzw. verdächtigt werden, für ausländische Kräfte zu arbeiten, auf das Vorhandensein und die Effizienz eines familiären Netzes in Kabul, die Versorgungs- und Sicherheitslage in dieser Region und deren Erreichbarkeit die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar bzw. liegt mittlerweile das Erk. vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insbesondere wegen der allenfalls bloß ansatzweise getätigten Ermittlungen in den entscheidenden Punkten), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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