BVwG W174 1424583-2

W174 1424583-2Federal Administrative CourtMay 7, 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Full text

BVwG W174 1424583-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W174.1424583.2.00

Spruch

W174 1424583-2/7E

IM NAMEN der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria Mugli-Maschek als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des (vormals) Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 09.09.2013, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattgegeben; XXXX wird gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. XXXX wird gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.05.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, der illegal in Österreich eingereist war, stellte am 26.08.2011 einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz. Er wurde dazu am nächstfolgenden Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und gab im Beisein eines Dolmetsches für die Sprache Paschtu im Wesentlichen an, er sei 34 Jahre alt, gehöre der ethnischen Gruppe der Paschtunen an, sei Sunnit, verheiratet und habe zwei Söhne und eine Tochter. Er habe Afghanistan von Kabul aus in Richtung Pakistan verlassen, wo er lange gelebt habe, bis ihm ein Bekannter geraten habe, er solle nach Europa gehen, denn dort könne er behandelt werden. Nach Österreich sei er über Ungarn und Serbien gekommen. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Leben sei "sehr schön" gewesen, doch dann sei er von den Taliban mitgenommen worden, habe lange nichts zu essen bekommen und sei seither psychisch krank. Asyl sei ihm nicht wichtig, er brauche nur ärztliche Behandlung.

1.2. Die Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost - Traiskirchen), am 01.09.2011 diente vor allem der Feststellung der Zuständigkeit Österreichs im Rahmen der Dublin II Verordnung der Europäischen Union, denn nach den Angaben des Beschwerdeführers war er in die Europäische Union von Ungarn aus eingereist.

1.3. Anlässlich einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Salzburg), am 22.11.2011, brachte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde bei, auf der laut dem anwesenden Dolmetsch für Paschtu als Geburtsjahr 1380 (entspricht 1977 nach europäischer Zeitrechnung) verzeichnet ist und die Behörde den Vermerk "ausgestellt vom Religionsamt Kunar am 11.7.2010" angebracht hatte. Insbesondere zu seinen gesundheitlichen Problemen befragt, führte der Beschwerdeführer an, schon in seiner Heimat "diese Krankheit" gehabt zu haben. Als er in Pakistan den Arzt aufgesucht habe, wäre er aber nicht gut behandelt worden. Sein ganzer Körper zittere, wenn er zB vom Schlafen aufstehe und ab und zu falle er auch ins "Koma". Auch sei er sehr vergesslich. In Österreich sei der Kopf des Beschwerdeführers ärztlich untersucht worden und man habe befunden, es sei alles in Ordnung.

Zu seinem Aufenthaltsort gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, früher habe seine Familie noch nicht in Pakistan gewohnt, aber der Beschwerdeführer habe bereits dort gearbeitet und sei danach immer wieder nach Afghanistan zurück gefahren. Das sei sehr aufwendig gewesen, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Pakistan, Peschawar, gegangen sei und dort seit ca. 13 oder 14 Jahre gelebt habe. Seine Ehefrau und seine Kinder, sowie der jüngere Bruder des Beschwerdeführers seien noch in Pakistan aufhältig, die Mutter des Beschwerdeführers sei vor 10 Tagen verstorben. Der Beschwerdeführer habe keinen Beruf erlernt und Gelegenheitsarbeiten angenommen, er habe am Busbahnhof Blumen verkauft oder im Supermarkt gekaufte Waren auf der Straße weiterverkauft. Betreffend seinen Fluchtgrund, verwies der Beschwerdeführer auf sein sehr schwieriges Leben in Pakistan, wo er nicht genug verdienen habe können, um seine Familie zu versorgen, und dass er wegen seiner Krankheit nicht mehr weiter arbeiten habe können. Nach Österreich sei er gekommen, um für sich und seine Familie eine Zukunft aufzubauen. Mit den Problemen in Afghanistan habe der Beschwerdeführer nichts zu tun, die Lage in Afghanistan sei zwar schwer, er habe aber in Pakistan gelebt und für seine Familie zu sorgen versucht.

1.4. In dem im auf Auftrag des Bundesasylamtes von den Fachärzten und gerichtlich beeideten Sachverständiger für Neurologie und Psychiatrie, Dr. Christoph Röper und Dr. Eduard Diabl, erstatteten Neurologisch-Psychiatrischen Gutachten vom 31.12.2011 wird betreffend die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers zusammenfassend ausgeführt, beim Beschwerdeführer bestehe "neurologisch der Verdacht auf das Vorliegen einer generalisierten Epilepsie offener Genese und ein Restless leg-Syndrom (Syndrom der unruhigen Beine)". "Psychiatrisch" leide der Beschwerdeführer unter einer "Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion (F 43.2 ICD10)". Durch diese Krankheiten seien die Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren weder beeinträchtigt, noch beeinflusst. Die psychische Anpassungsstörung sei situationsbedingt und vor allem auf die Trennung von den Angehörigen zurückzuführen. Der Beschwerdeführer werde dazu derzeit nicht medikamentös oder psychiatrisch therapiert, auch sei nicht von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit oder von einer Verschlechterung des psychiatrischen Krankheitsbildes im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland auszugehen. Da die psychische Störung auf die Trennung des Beschwerdeführers von seinen Familienangehörigen zurückzuführen sei, sei im Falle einer Familienzusammenführung eine Verbesserung des Krankheitsbildes zu erwarten. Hinsichtlich der generalisierten Epilepsie bedürfe es jedoch einer entsprechenden medikamentösen Therapie, welche im Heimatland fortzuführen sei. Auch in Pakistan sei der Beschwerdeführer diesbezüglich bereits in Behandlung gewesen. Mit einer Verschlechterung der neurologischen Erkrankungen sei bei einer Abschiebung nicht zu rechnen.

1.5. Mit Bescheid vom 07.02.2012, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde) die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Im angefochtenen Bescheid verneinte die belangte Behörde auf Basis der von ihr getroffenen Feststellungen und nach rechtlicher Würdigung der gegebenen Beweislage sowohl das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch eine mögliche Bedrohung und Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG 2005 im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan und wies ihn gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Afghanistan aus.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.04.2013, Zl. C5 424.583-1/2012/4E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG 2005, Art 2 BG BGBl I 100/2005, als unbegründet abgewiesen, der angefochtenen Bescheid in den Spruchpunkten II. und III. aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG iVm § 23 Abs 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Begründend wurde ausführt, soweit es Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffe, habe die belangte Behörde ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen zur Person, insbesondere zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung seien im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben, wobei die belangte Behörde von den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen sei und sich der Asylgerichtshof diesen Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung anschließe. Der Beschwerdeführer habe keine Fluchtgründe behauptet, die auf der Genfer Flüchtlingskonvention beruhen würden. Wenn der Beschwerdeführer angebe, nach Pakistan übersiedelt zu sein, um dort zu arbeiten, behaupte er offenkundig keinen Fluchtgrund im Sinne der GFK und auch der später im Zuge der Beschwerde geschilderte Vorfall eines Raubüberfalls durch die Taliban spiegle lediglich die allgemein unsichere Situation in Afghanistan oder jedenfalls die in der damaligen Aufenthaltsregion des Beschwerdeführers gegebenen Umstände wieder. Es gebe keinen Hinweis, dass die Handlungen der Taliban auf einem Konventionsgrund beruhten, sodass die Gefahr einer aktuellen Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem der in der GFK genannten Gründe nicht gegeben sei.

Bezüglich der Nicht-Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde darauf hingewiesen, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, festzustellen, aus welcher Region Afghanistans der Beschwerdeführer stamme. Seine Angaben, er sei regelmäßig zur Arbeit nach Pakistan gegangen, würden zwar auf einen Wohnsitz im Osten Afghanistans hinweisen, das sei aber nicht sicher und könne daher keine Feststellungen ersetzen, selbst wenn die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vom Religionsamt der Provinz Kunar ausgestellt worden sei. Auch habe die belangte Behörde einander widersprechende Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort sowie zu seinem Umzug und der Aufenthaltsdauer in Pakistan nicht aufgeklärt, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer stamme aus Kabul.

Auch seien die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul und in vier weiteren Großregionen Afghanistans nicht ausreichend differenziert, um daraus vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung zur "Allgemeinen Sicherheitslage", Aussagen über einzelne Provinzen oder sogar Distrikte abzuleiten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde trotz der von ihr in der bekämpften Entscheidung angesprochenen nach wie vor häufig nur sehr eingeschränkt möglichen Versorgung von Rückkehrern und Rückkehrerinnen mit grundlegenden sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse (Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung usw.), dem Umstand, dass vor allem mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte großen Schwierigkeiten gegenüber stünden und vor allem einer immer noch unzureichenden und eine Frage des Geldes seienden medizinische Versorgung, zum Ergebnis komme, dem Beschwerdeführer, der an Epilepsie leide und dessen Familie in Pakistan lebe, stehe zB in Kabul eine Ansiedlungsmöglichkeit offen und er werde dort auch eine gute medizinische Betreuung vorfinden. Von diesen Mängeln sei aber auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides betroffen, weil infolge des Wegfalls von Spruchpunkt II. es an der Grundlage für Spruchpunkt III. fehle.

1.7. Im fortgesetzten Verfahren gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde am 25.07.2013 in Anwesenheit eines Dolmetschers für Paschtu insbesondere zu seinem Gesundheitszustand an, er nehme noch immer Medikamente. Wenn er diese nicht einnehme, bekomme er wie früher Anfälle. Seine Ärzte hätten ihm gesagt, seine Lage würde sich vielleicht bessern, wenn seine Kinder da sein würden. Er müsse zweimal pro Monat zum Arzt gehen und habe nur selten Kontakt mit seiner Familie, denn wenn er sie anrufe, würden sie viel weinen, was der Beschwerdeführer nicht wolle.

Zu seinem bisherigen Lebensweg gab der Beschwerdeführer an, er sei in Kunar, Distrikt Mara War, im Dorf Assad Abba, geboren worden. Bis zu seinem 7. Lebensjahr sei er in diesem Dorf geblieben. Da Assad Abba an der Grenze zu Pakistan liege, seien sie - wie ihm seine Mutter gesagt habe - nach Pakistan gegangen. Zuerst sei die Familie nach Bajawor gezogen, kurze Zeit später nach Peshawar, wo sie an verschiedenen Orten wiederholt in einer gemieteten Wohnung gelebt hätten. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien in Pakistan geblieben, auch er selbst habe ständig in Peshawar gewohnt und sei aber immer wieder nach Afghanistan zur Arbeit gegangen. Diese Arbeitsaufenthalte in Afghanistan hätten zwischen 10 und 20 Tagen gedauert, danach sei der Beschwerdeführer wieder nach Pakistan zurückgekehrt. In Pakistan sei es der Familie finanziell sehr schlecht gegangen, der Beschwerdeführer habe dort keine ordentliche Arbeit finden können und deshalb versucht immer wieder nach Afghanistan zu kommen. Früher habe der Beschwerdeführer in Afghanistan auch auf die Grundstücke seiner Familie aufgepasst, aber seit der Vater des Beschwerdeführers verstorben sei, habe er keinen Kontakt mehr dorthin. Er wisse nicht, wem diese Grundstücke jetzt gehörten bzw. wer darauf achte. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer alle Arbeiten angenommen, die sich angeboten hätten. Auch sein jüngerer Bruder wohne jetzt bei seiner Familie und der Beschwerdeführer sorge für sie, er schicke alle drei Monate EURO 100,00 nach Hause.

Zu seiner Rückkehr nach Afghanistan bzw. in die Stadt Kabul, gab der Beschwerdeführer an, er sei nach Österreich geflüchtet und habe keine Möglichkeit in Afghanistan zu leben und zu arbeiten. Seiner Familie gehe es sehr schlecht, deshalb habe der Beschwerdeführer großen Stress, seine gesundheitliche Lage verschlechtere sich und er hoffe, dass seine Familie zu ihm kommen dürfe. Seine Frau sei schwanger gewesen, als er von zuhause weg gegangen sei und er habe sein drittes Kind noch nicht gesehen.

1.8. Mit Schreiben vom 23.08.2013 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, das Ortsgebiet von XXXX, in der Provinz Kunar und das Dorf in dem er gewohnt habe, liege in einer Taliban-Region. Als Anhänger der afghanischen Regierung, sei es für den Beschwerdeführer schwierig und sehr gefährlich dort zu wohnen. Die Provinz Kunar sei sehr gebirgig und die Taliban könnten sich dort sehr gut verstecken. Es gebe dort immer wieder Anschläge, bei denen Zivilisten getötet und verletzt würden und auch der Bruder des Beschwerdeführers sei in seinem Dorf von einer Talibangruppe getötet worden. Dorthin könne der Beschwerdeführer keinesfalls zurückgehen.

Da er seit ca. 16 Jahren unter epileptischen Anfällen leide, müsse der Beschwerdeführer Medikamente (Depakine chrono retard 500 mg, Pantoprazol 40 mg und Pramipeziol 0,7mg) einnehmen, auf welche er in Afghanistan keinen Zugriff habe.

1.9. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.09.2013, Zl. 11 09.603-BAS wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten bezogen auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer erneut gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Zu Person des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde fest, dass seine Identität und Nationalität feststehe und er an einer ärztlicherseits als nicht behandlungsbedürftig eingestuften Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leide. Weiters bestehe beim Beschwerdeführer der Verdacht auf das Vorliegen einer generalisierten Epilepsie offener Genese und ein Restless legs Syndrom, was aus ärztlicher Sicht auch eine medikamentöse Therapie erforderlich mache.

Begründend wurde nach Anführung der Länderfeststellungen, der Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr und zu seinem Privat-und Familienleben ausgeführt, dass aus Sicht der belangten Behörde eine elementare Grundversorgung von Rückkehrern jedenfalls anzunehmen sei. Die Behandlung des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers beschränke sich auf eine regelmäßige Tabletteneinnahme unter ärztlicher Aufsicht und nach Aussage der Gutachter solle diese im Heimatland fortgeführt werden. Es sei daher von einem unbedenklichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auszugehen und infolge Kenntnis der landestypischen Verhältnisse seitens des Beschwerdeführers sei jedenfalls gewährleistet, dass er seinen Lebensunterhalt aus eigenem bestreiten werde können. Nachdem sich der Beschwerdeführer noch nicht sehr lange im Ausland aufhalte, seien keine Gründe festzustellen, die einer neuerlichen Sozialisation in Afghanistan hinderlich wären. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen könne die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikels 3 EMRK führen.

Da der Beschwerdeführer alleine im österreichischen Bundesgebiet lebe, könne auch das Bestehen eines Familienlebens nicht angenommen werden. Obwohl der Beschwerdeführer schon seit August 2011 in Österreich sei, lebe er ausschließlich aus Mitteln der öffentlichen Hand, führe keinen eigenen Haushalt und sei nicht nur durch seine geringe berufliche Qualifikation und in Ermangelung guter Deutschkenntnisse in seinem Fortkommen massiv eingeschränkt, sondern könne auch kaum am hiesigen Gesellschaftsleben teilnehmen. Es deute nichts darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer von seinem Herkunftsstaat in nennenswerter Weise entfremdet habe. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannter Umstände ergebe sich, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zur Erreichung der genannten Ziele gerechtfertigt. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen konnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass in das Recht auf den Schutz des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers durch seine Ausweisung in unzulässiger Weise im Sinne von Art 8 Abs 2 EMRK eingegriffen würde.

1.10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde vom 18.09.2013, in der unter anderem die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung begehrt wurde, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, seine Fluchtgründe noch einmal vor einem unabhängigen Richter bzw. einer unabhängigen Richterin persönlich und unmittelbar schildern zu können.

Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe es entgegen des Auftrags des Asylgerichtshofes erneut unterlassen, den Lebensweg des Beschwerdeführers geographisch sowie zeitlich genau zu lokalisieren. Die zuletzt erfolgte Einvernahme habe insgesamt nur drei Fragen und zwei Vorhalte beinhaltet. Im Zuge einer solch kurzen Einvernahme, könne die belangte Behörde die Lebenslage des Beschwerdeführers nicht abschätzen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob die Grundstücke in Afghanistan, die seinem Vater gehörten noch für ihn oder seine Familie zur Verfügung stünden und selbst wenn dies zuträfe, habe er dort kein Haus und keine Möglichkeit unterzukommen. Der Beschwerdeführer sei seit 3 Jahren nicht mehr dort gewesen und sein jüngerer Bruder habe sich nie um solche Angelegenheiten gekümmert. Außerdem leide der Beschwerdeführer an Epilepsie und werde lebenslang Medizin benötigen. Er sei nach wie vor in ärztlicher Behandlung und in Afghanistan fehle es an Medikamenten und an qualifiziertem Assistenzpersonal.

1.11. Mit Schreiben vom 21.04.2015 übermittelte der Verein für Menschenrechte, Mag. Denis Tsygulev, 6800 Feldkirch, Lichtensteinerstrasse 6, auf Ersuchen des Beschwerdeführers diverse ihn betreffende Unterlagen (Bestätigung der Caritas Flüchtlings- und Migrantenhilfe über den Besuch eines Deutschkurses von Jänner bis April 2015; insgesamt vier Empfehlungsschreiben, wonach der Beschwerdeführer große Fortschritte bei der Erlernung der deutschen Sprache gemacht habe und er seit März 2014 in XXXX in einem Haus der Flüchtlings- und Migrantenhilfe nicht nur wohne, sondern sich auch bereits sehr gut integriert habe und er verschiedenen Hilfstätigkeiten unter anderem als Hausmeister "vorbildlich" nachgehe) mit dem Bitte um Berücksichtigung im Verfahren.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Getroffene Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgenden, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

2.1.1. Zur Person:

Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er ist traditionell verheiratet und hat drei minderjährige Kinder. Seine Heimatprovinz ist Kunar, wo er auch geboren wurde.

Der Beschwerdeführer hat in den letzten Jahren vor seiner Flucht überwiegend in Pakistan, in Peshawar mit seiner Familie gelebt. Wiederholt hat der Beschwerdeführer vorübergehend für einige Tage diverse Gelegenheitsarbeiten in Afghanistan angenommen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung.

Nach den Aussagen des Beschwerdeführers lebt seine gesamte Familie bis heute in Pakistan. Er selbst hat nach Afghanistan seit mittlerweile etwa 4 Jahren weder persönliche Kontakte, noch örtliche Anknüpfungspunkte.

Laut dem vorliegenden neurologisch-psychiatrischen Gutachten leidet der Beschwerdeführer an einer generalisierten Epilepsie offener Genese (im Regelfall mit dem Verlust des Bewusstseins verbunden; unbekannte Herkunft/Ursache) und einem Restless-Leg-Syndrom. Aufgrund dieser Diagnose bedarf der Beschwerdeführer aus fachärztlicher Sicht der ständigen und lebenslangen medikamentösen Behandlung. Psychiatrisch besteht eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion.

In Österreich lebt der Beschwerdeführer seit Frühjahr 2014 in einem Haus der Caritas in Vorarlberg, besuchte dort zuletzt einen Deutschkurs und unterstützt mit verschiedenen Hilfstätigkeiten die dortigen Hausbewohner bzw. die örtliche Bevölkerung.

2.2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan:

Den in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen ist insbesondere zur menschenrechtlichen Situation folgendes zu entnehmen:

Die Sicherheitslage allgemein:

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen.

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen.

(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 10.11.2014)

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet.

(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 9.9.2014)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen.

(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 7.3.2014)

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt.

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013.

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen.

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61%.

(UNAMA 7.2014: Afghanistan: Mid-Year Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2014, July 2014, vom 27.10.2014)

MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte

Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten.

(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)

Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien.

(Stars and Stripes: Fear of violence sends foreigners packing ahead of Afghanistan's presidential election vom 23.4.2014)

In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in Kabul attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach Kabul holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße ausprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist.

Nach dem Anschlag 2009 in Kabul, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider.

(DIS - Danish Immigration Service 5.2012: Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process)

Sicherheitsabkommen

Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen.

(FAZ - Frankfurter Allgemeine: Afghanische Regierung unterzeichnet Abkommen über Militäreinsatz vom 30.9.2014)

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. (AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)

Wahlen 2014

Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht.

(Tolo: Azimi: Taliban Carving Out Territory vom 13.9.2014)

Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess.

(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 9.9.2014)

Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren.

(Khaama Press: Ibrahimi links deteriorating security situation to election disputes vom 7.9.2014)

Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben.

(Pajhwok: Parwan residents pin many hopes on new president vom 29.8.2014)

Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten.

(Tolo News: Baghlan Police Chief: No Mercy for Taliban vom 13.8.2014)

Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab.

(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 18.6.2014)

In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht.

Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste.

(WP - Washington Post: A (fighting) season to remember in Afghanistan vom 20.10.2014)

Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe.

(Khaama Press: 6 militants blown up by own explosives in Kabul province vom 20.9.2014)

Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September

1. 523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden.

(Tolo: ANSF Casualties on the Rise vom 17.9.2014; vgl. WP - Washington Post: A (fighting) season to remember in Afghanistan vom 20.10.2014)

Rebellengruppen

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung).

(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 14.11.2014)

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans.

(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 9.9.2014)

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist.

(CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance vom 9.10.2014)

Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung.

(BBC: UK ends Afghan combat operations vom 26.10.2014)

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen.

(Xinhua: Afghanistan says 51 militants killed in fresh operations vom 21.9.2014)

Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden.

(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 18.6.2014; vgl. NYT - The new York Times: Taliban Wage Deadly Attacks in 3 Afghan Provinces vom 12.5.2014)

Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte.

Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen.

(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 18.6.2014)

Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden.

(AAN - Afghan Analyst Network: Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability vom 25.3.2014)

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan.

(CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance vom 9.10.2014)

Haqqani-Netzwerk

Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban.

(CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance vom 9.10.2014)

Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen.

Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt.

(NYT - The new York Times: 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say vom 17.10.2014)

Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden.

(DW - Deutsche Welle: Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network vom 17.10.2014)

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend.

Khaama Press: Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence vom 16.10.2014)

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen.

Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren.

(CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance vom 9.10.2014)

Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten.

(BBC: Afghan militant fighters 'may join Islamic State' vom 2.9.2014)

Sicherheitslage in Kabul

Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres.

(AFP: 5.1.2015)

Am 18. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag am Stadtrand von Kabul ein Polizist getötet und mindestens zwei weitere verletzt. Einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ereignete sich die Explosion in einem Dorf unweit des Kabuler Flughafens.

(RFE/RL: 18.12.2014)

Am 13.12.14 wurden in der südlichen Provinz Helmand bei einem Angriff zwölf Minenräumer getötet und nahe Kabul ein Anschlag auf einen Bus mit afghanischen Soldaten verübt. Dabei starben sieben Menschen, 18 wurden verletzt, darunter Zivilisten. Ebenfalls in Kabul wurde ein hochrangiger Justizbeamter erschossen.

(BAMF: 15.12.2014, S. 1)

Am 11. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag auf eine von Frankreich finanzierte Schule in Kabul ein deutscher Staatsbürger getötet und mehrere weitere Personen verletzt. Am selben Tag wurden am Stadtrand von Kabul bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus, der afghanische Soldaten transportierte, sechs afghanische Soldaten getötet und zehn weitere Personen verletzt.

(RFE/RL: 18.12.2014)

Am 29. November ereignete sich ein Angriff der Taliban auf das Gebäude der Entwicklungsorganisation Partnership in Academics and Development (PAD), bei dem der südafrikanische Leiter der Einrichtung sowie seine zwei Kinder getötet wurden. Ein Taliban-Sprecher behauptete auf Twitter, dass es sich bei dem Gebäude um den Sitz einer geheimen christlichen Missionsgruppe gehandelt habe.

(AFP: 30.11.2014)

Am 27. November ereignete sich Berichten zufolge ein Selbstmordanschlag im Kabuler Diplomatenviertel Wazir Akbar Khan, bei dem mehr als 30 Personen verletzt wurden. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag, der den Aufständischen zufolge auf "ausländische Invasionstruppen" abgezielt habe. Am selben Tag wurden bei einem Angriff auf ein Fahrzeug der britischen Botschaft sechs Personen, darunter ein britischer Staatsbürger, getötet. (RFE/RL: 27.11.2014)

Am 25. November wurden laut Sprecher des Kabuler Polizeichefs mindestens sechs afghanische Soldaten bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. Stunden später ereignete sich eine zweite, schwere Explosion im Zentrum der Stadt, deren Ursache nicht unmittelbar klar war. Am 24. November wurden in Kabul zwei US-amerikanische Soldaten bei einem Bombenanschlag getötet. (RFE/RL: 25.11.2014)

Am 19. November berichtet BBC News, dass die Taliban sich zu einem Angriff auf das "Green Village", einem von ausländischen StaatsbürgerInnen bewohnten Gebäudekomplex, bekannt haben. Die Angreifer, vier Selbstmordattentäter der Taliban, hatten versucht, durch die Zündung einer Autobombe am Eingang des "Green Village" in den Komplex zu gelangen. Lokale BewohnerInnen gaben an, sowohl Schüsse als auch mehrere Explosionen gehört zu haben. Der Polizei zufolge gab es bei dem Vorfall allerdings keine zivilen Opfer.

(BBC News: 19.11.2014)

Am 18. November wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingang eines von Ausländern genutzten Areals zwei afghanische Wachleute getötet. Nach der Explosion wurden zwei weitere Aufständische erschossen, nachdem sie versucht hatten, das Gelände zu stürmen. Laut dem stellvertretenden Sprecher des afghanischen Innenministeriums wurden bei dem Angriff auch mehrere Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat.

(AFP: 18.11.2014)

Am 16. November wurden laut offiziellen Angaben bei einem Selbstmordanschlag auf die Fahrzeugkolonne der afghanischen Parlamentsabgeordneten Shukria Barakzai in der Nähe des Parlaments in Kabul drei ZivilistInnen getötet und 22 weitere verletzt. Barakzai, die sich für Frauenrechte in Afghanistan einsetzt, wurde bei dem Anschlag nur leicht verletzt. Zu dem Anschlag hat sich unmittelbar nach der Tat niemand bekannt.

(AFP, 16.11.2014)

Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung.

(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 14.11.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben.

Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen.

(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes: 5 attackers killed in Taliban raid on Kabul airport vom 17.7.2014)

Am 10.11.14 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.

(BAMF: 10.11.2014)

Am 9. November ereignete sich Berichten zufolge eine Explosion in der Nähe des Hauptquartiers der afghanischen Polizei in Kabul. Laut Kabuls Polizeichef wurden dabei mindestens ein Polizist getötet und sechs weitere verletzt. Rund zwei Stunden vor dem Vorfall ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Bombenangriff auf ein afghanisches Armeefahrzeug, bei dem allerdings niemand verletzt oder getötet wurde. Die Taliban bekannten sich zu beiden Anschlägen.

(RFE/RL, 9.11.2014)

Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten.

(Pajhwok o.D.z: Kabul province background profile, Zugriff 23.10.2014)

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen.

(WP - Washington Post: A (fighting) season to remember in Afghanistan vom 20.10.2014)

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran.

(Die Welt: Unverhüllter Widerstand vom 5.10.2014)

Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden.

(The Guardian: Afghan minister kidnapped in Kabul vom 15.4.2014)

So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich.

(The Guardian: Afghan minister kidnapped in Kabul vom 15.4.2014; vgl. auch AAN - Afghan Analyst Network: Striking at Kabul, in 2013:

the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network vom 21.1.2013)

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen.

(AAN - Afghan Analyst Network: Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network vom 21.1.2013)

Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert.

(Vertrauliche Quelle 1.2014: Afghanistan - Quarterly data report Q. 4, liegt bei der Staatendokumentation)

Die Provinz Kunar

Die Provinz Kunar hat 15 administrative Einheiten, inklusive der Provinzhauptstadt Asadabad: Khas Kunar, Noorgul, Sawkai, Narang, Sarkano, Marawar, Shigal, Dangal, Asmar, Ghazi Abad, Nari, Watapur, Manogai und Chapa Dara. Kunar ist eine gebirgige Provinz im Osten des Landes. Kunar grenzt im Norden an die Provinz Nuristan, im Süden an die Provinz Nangarhar, im Westen an die Provinz Laghman, sowie im Osten an die Durand Linie.

(Pajhwok o.D.e: Eastern Kunar Province Introduction, Zugriff 13.10.2014)

Kunar zählt zu den volatilen Provinzen im östlichen Afghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischen aktiv sind, inklusive pakistanischer Aufständischer.

(Khaama Press: NATO drone strike leaves 3 militants dead in Kunar province vom 8.9.2014; vgl. Khaama Press: Taliban executes woman over espionage charges in Kunar vom 13.10.2014)

Die ausländischen Aufständischen, inklusive Kämpfer der pakistanischen Taliban, überqueren normalerweise die Grenze nach Afghanistan um Angriffe auf Checkppoints der nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in Kunar durchzuführen.

(Khaama Press: NATO drone strike leaves 3 militants dead in Kunar province vom 8.9.2014)

Laut offiziellen Vertretern wurden in den letzten zwei Jahren in der Provinz Kunar mehr als 5.000 Raketen abgefeuert, welche ein Dutzend Menschen töteten und mehrere verletzten. (Khaama Press: Pakistani military fire at least 70 rockets in Kunar province vom 12.10.2014).

Die UNAMA hat auch weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert, die sich auf die Wahrnehmung von Spannungen und Spannungslinien konzentrierten. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gegründet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Entscheidungsträgern aus den verschiedenen Provinzen, Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya zu fördern

(UN GASC: The Situation in Afghanistan and ist implications for international pe4ace and security vom 18.6.2014)

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Kunar um 21% gestiegen. 2013 wurden 1.566 Vorfälle registriert.

(Vertrauliche Quelle 1.2014: Afghanistan - Quarterly date report Q.4, liegt bei der Staatendokumentation)

Folter und unmenschliche Behandlung

Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute: Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan vom 27.1.2004)

Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014; vgl. OHCHR - United Nations High Commissioner for Human Rights: Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the situation of human rights in Afghanistan and on the achievements of technical assistance in the field of human rights in 2013 vom 10.1.2014)

Ursächlich für weitverbreitete Misshandlungen und Folter in den Haftanstalten sind Berichten zufolge unterschiedliche Faktoren: Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Es kommt immer wieder auch vor, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie rechtlichem Beistand haben.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)

Die Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) behauptet aufgrund von Interviews mit Inhaftierten und Verteidigern, dass afghanische RichterInnen Geständnisse von Inhaftierten oft selbst dann akzeptieren, wenn jene dem Gericht erklärten, das Geständnis sei durch Folter erzwungen worden.

(AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission: Torture, Transfers, and Denial of Due Process: The Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghanistan vom 17.3.2012)

Diese Vorfälle betreffen angeblich auch durch die internationale Schutztruppe ISAF (International Security Assistance Force) Festgenommene und an afghanische Sicherheitskräfte überstellte Gefangene.

(Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung vom 15.3.2013)

Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2013 besagte, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind.

(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan 1.2013:

Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody, Zugriff 29.9.2014; vgl. USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014)

Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachbeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten.

Aufgrund des UNAMA-Berichtes im Januar 2013 gründete die Regierung ein Komitee um Anschuldigungen, in Bezug auf Misshandlung von Häftlingen, nachzugehen. Das Komitee führte Besuche und Interviews durch - die Ergebnisse wurden jedoch nicht veröffentlicht.

Die Regierung zog Folterer nicht durch glaubwürdige Untersuchungen und Straffverfolgung zur Rechenschaft.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014)

Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen, Geständnisse und Zeugenaussagen von Beschuldigten oder anderen Personen, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind.

(Max Planck Institute: Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan vom 27.1.2004)

Die Regierung hat in den letzten Jahren Berichte der Vereinten Nationen und AIHRC bestritten, dass afghanische Polizei und NDS Häftlinge foltern.

Im September 2013 befahl Präsident Karzai, die Errichtung eines neuen Regierungskomitees um die Haftbedingungen zu untersuchen.

Im Februar 2013 wurde durch Regierungsuntersuchungen, die Anschuldigungen von Misshandlungund Folter bestätigt. Daraufhin erließ Präsident Karzai ein Dekret mit Anti-Foltermaßnahmen, welches folternde Beamte zur Rechenschaft zieht.

(HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan vom 21.1.2014)

Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten.

(OHCHR - United Nations High Commissioner for Human Rights: Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the situation of human rights in Afghanistan and on the achievements of technical assistance in the field of human rights in 2013 vom 10.1.2014)

Korruption

Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Bedauerlicherweise ermutigen zu niedrige Gehälter korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten. Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten.

Korruption ist im Gerichtswesen weitreichend, RichterInnen und Anwälte sind oft Drohungen von lokalen Führern und bewaffneten Gruppen ausgesetzt.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2014 - Afghanistan vom 19.5.2014)

Afghanistan belegt gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und damit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International.

(TI - Transparency International: Corruption by Country / Territory - Afghanistan vom 3.12.2013; vgl. FH - Freedom House: Freedom in the World 2014 - Afghanistan vom 19.5.2014)

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)

Menschenrechtsprobleme halten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium Ende 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel arbeitet das Innenministerium mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014)

Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte.

(HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan vom 21.1.2014)

Haftbedingungen

Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MoI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die Afghan National Police (ANP) unter dem Innenministerium und dem National Directorate of Security (NDS), ist verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki.

Es gibt Berichte über harte und manchmal lebensbedrohliche Bedingung und Misshandlungen in öffentlichen Haftanstalten. AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es keine angemessene Ernährung, oder Wasserversorgung, sowie schlechte Sanitäranlagen und nicht genügend Decken in den Gefängnissen gibt. Infektiöse Krankheiten sind verbreitet.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014)

Aus einem Bericht von UNAMA, dem eine einjährige Studie von Oktober 2011 bis Oktober 2012 in 89 Anstalten in 30 verschieden Provinzen Afghanistans vorrausgegangen war, geht hervor, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen, Folter in Gefängnissen in Afghanistan nach wie vor vorherrschend ist und ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem darstellt.

(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan 1.2013:

Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody, Zugriff 10.9.2014; vgl. AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission: Torture, Transfers, and Denial of Due Process: The Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghanistan vom 17.3.2012)

Staatspräsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffend.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei zusätzlichen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie).

Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt. Landesweit sind momentan über 100 Personen zum Tode verurteilt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)

Afghanistan zählt zu den Staaten, die eine verpflichtende Todesstrafe für gewisse Vergehen vorsehen, manche davon sind nicht einmal als "schwerste Verbrechen" einstufbar.

(ICOMDP - International Commission against Death Penalty 1.2013: The death penalty and the "most serious crimes", Zugriff 8.7.2014)

Grundversorgung/Wirtschaft

Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind.

(Gutachterin Afghanistan vom 7.11.2014: E-Mail an die Referentin)

Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig.

(AA - Auswärtiges Amt: Wirtschaft von 8.2014)

Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit.

(WB - World Bank: Afghanistan Economic Update vom 8.4.2014)

Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von Schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012.

Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderungen während der andauernden Transition ausgesetzt.

(BFA Staatendokumentation von 3.2014: Afghanistan; 2014 and beyond)

Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen.

Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land.

Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen.

Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.

Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)

Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014; vgl. WB - Worldbank: Afghanistan at a glance vom 15.3.2014)

64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung.

(WB - Worldbank: Afghanistan at a glance vom 15.3.2014)

Medizinische Versorgung

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die PatientInnen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen.

(IRIN: Stark choice for many Afghans: sickness or debt vom 2.7.2014)

Eine medizinische Grundversorgung ist in weiten Landesteilen nahezu nicht gegeben. Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden.

(GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit 6.2014: Afghanistan, Zugriff 07.07.2014)

Das Ministerium für öffentliche Gesundheit implementiert das notwendig Paket von Spitalsleistungen in 15 Provinzen, während Nichtregierungsorganisation die Arbeit in den restlichen 19 Provinzen durchführen.

Eine der wahrscheinlich wichtigsten Verbesserungen in der Gesundheitsvorsorge ist, dass ein Ort existiert, zu dem sie gehen können um Hilfe bei mentalen Gesundheitsproblemen zu bekommen. Die mentale Gesundheitseinrichtung im Regionalspital Herat zum Beispiel, gibt einen kleinen Einblick der Probleme der Bevölkerung und die Versorgung, die sie nun erhalten. Die Einheit, bestehend aus 25 Betten, wurde vor sechs Jahren etabliert. Im letzten Jahr wurden

5. 161 PatientInnen aufgenommen, der Großteil von ihnen mit Störungen wie z.B. Depression, Anpassungsstörungen, aber auch mit Psychosen und bipolaren Störungen. Der Großteil von ihnen waren Frauen. Nachdem diese Frauen entlassen werden, werden sie durch regelmäßige Besuche von psychosozialen Arbeitern nachbehandelt.

(BMJ -British Medical Journal: Afghanistan: a healthy future? vom 17.6.2014)

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück.

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.

Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können auch kompliziertere Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.

Zwar findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Zum Beispiel gibt es in Kabul eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, in Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Mazar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014)

Unsichere Lage, große Entfernungen und Transportkosten sind die Haupteinschränkungen für die Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen. Die Disparität zwischen sicheren urbanen Gegenden und unsicheren ländlichen oder abgelegenen Gegenden, steigt weiterhin. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder.

(WHO von 2.2013; vgl. BFA Staatendokumentation von 3.2014:

Afghanistan; 2014 and beyond)

Behandlung nach Rückkehr

Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)

Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014)

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des den Beschwerdeführer betreffenden dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem vorliegenden Gerichtsakt und dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren.

2.2. 1 Die Feststellungen zur Person, Herkunft, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf den vom Beschwerdeführer beigebrachten Dokumenten (siehe Taskira) sowie - mangels weiterer im erstinstanzlichen Verfahren vorliegender bzw. auch dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr erhältlicher sonstiger Dokumente - auf den vom Beschwerdeführer bisher diesbezüglich insgesamt glaubhaft gemachten Angaben.

Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. der Beschwerdeführer mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Name, Geburtsdatum, Muttersprache sowie die Mitglieder und die persönliche Umstände seiner engen Familienangehörigen (Eltern, Ehefrau mit zwei Söhnen und einer Tochter) während des gesamten Verwaltungsverfahrens konsistent angegeben. Der Beschwerdeführer nannte bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme sein Lebensalter korrekt mit 34 Jahren und wies dasselbe später durch die beigebrachte Geburtsurkunde, auf welcher nach europäischer Zeitrechnung das Geburtsjahr XXXX vermerkt ist, nach. Durchaus ausführlich und in der Gesamtschau nachvollziehbar schilderte der Beschwerdeführer die Lebensverhältnisse seiner Familie und insbesondere seine persönlichen dahingehend, dass er seine im Osten von Afghanistan, an der pakistanischen Grenze liegende Heimatprovinz Kunar (vgl. Taskira, ausgestellt am 11.7.2010 vom "Religionsamt Kunar") bereits seit über 10 Jahren verlassen hat und die daraus in Pakistan resultierende angespannten Einkommenssituation seiner gesamten dort lebenden Familie. Mangels entsprechender Berufsausbildung gelang es dem Beschwerdeführer - solange er selbst dort mit seiner Familie gemeinsam lebte - schon von Beginn an nur mühsam, indem er jede ihm angebotene Gelegenheitsarbeit vor allem in Afghanistan angenommen hat, für deren Lebensunterhalt zu sorgen. Daraus folgend erscheint auch, die Aussage des Beschwerdeführers, er unterstütze seine Familie samt seinen mit dieser gemeinsam in Pakistan lebenden noch minderjährigen Bruder bis heute auch von Österreich aus laufend durch monatlicher finanzielle Zuwendungen, durchaus stimmig.

Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Gründen für seine Flucht während des Verfahrens erster Instanz wiederholt und gleichlautend vorgebrachte weitere Verschlechterung seiner bereits von Beginn an sehr angespannten wirtschaftlichen Lebensverhältnisse infolge einer abnehmenden Arbeitsfähigkeit wegen seines beeinträchtigten Gesundheitszustandes, findet ihre Bestätigung in der von zwei Fachärzten sowie gerichtlich beeideten Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie im Zuge des Verwaltungsverfahrens diagnostizierten neurologischen Erkrankung des Beschwerdeführers. Nach dem Ende 2011 erstellten neurologisch-psychiatrischen Gutachten leidet der Beschwerdeführer unter anderem an einer "generalisierten Epilepsie" und bedarf laufend entsprechender Medikamente.

In Zusammenschau mit den Aussagen des Beschwerdeführers, sowohl sein Vater wie auch seine Mutter seien bereits verstorben, sind vor diesem oben dargelegten Hintergrund schließlich auch die Angaben des Beschwerdeführers plausibel, nämlich er sei seit mehreren Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen und wisse insbesondere weder um das rechtliche Schicksal der dort - früher seinem Vater gehörigen - Grundstücke Bescheid, noch habe er darauf Zugriff oder verfüge über andere örtliche oder persönlichen Anknüpfungspunkte.

Nicht zugestimmt werden kann, der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid geäußerten Meinung, der Beschwerdeführer könne im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan seinen Lebensunterhalt aus eigenem Bestreiten. Der dazu von der belangten Behörde ins Treffen geführte sog. "unbedenklichen" Gesundheitszustandes steht zum einen im klaren Widerspruch zur fachärztlichen Diagnose generalisierte Epilepsie, aber auch zum anderen zum weiteren - soweit für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen - Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens, wonach der Beschwerdeführer neurologisch auch an einem Restless leg-Syndrom sowie an einer psychisch relevanten depressiven Anpassungsstörung leidet. Zudem wäre es angesichts der landestypischen Verhältnisse in Afghanistan - worauf später noch zurück zu kommen sein wird - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer, selbst bei Kenntnis der dortigen Verhältnisse schon wegen seiner ohne medikamentöser Unterstützung zumindest herabgesetzten Arbeitsfähigkeit nicht möglich eine solche Beschäftigung aufzunehmen, die erst die Basis für eine seinem neurologischen Leiden entsprechende medikamentöse Behandlung als Grundvoraussetzung für die Aufnahme einer Beschäftigung schaffen könnte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan völlig auf sich allein gestellt wäre und über keine verwandtschaftlichen Beziehungen verfügt.

2.2.2. Grundlage für die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan allgemein und in der Provinz Kunar sowie zu Kabul im Besonderen stellen die angeführten Quellen dar. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierender Institutionen, ergeben ein nachvollziehbares Gesamtbild der Situation im Heimatland des Beschwerdeführers. Angesichts der Seriosität der genannten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht an der Richtigkeit der Darstellung kein Zweifel.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungs-gericht.

Gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idgF sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

2.3.2. Zu Spruchpunkt A.I)

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw. § 8 Abs 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw. § 8 Abs 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm. § 8 Abs 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind in der gegenständlichen Fallkonstellation gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 für den Beschwerdeführer gegeben.

Aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den aktuellen spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan, insbesondere zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers Kunar ergeben sich konkrete Hindernisse betreffend die Verbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Zunächst verfügt der Beschwerdeführer, dessen gesamte Familie in Pakistan lebt, über keine familiären Kontakte in bzw. nach Afghanistan. Er hat weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung erworben und konnte bis zu seiner Flucht, nicht zuletzt wegen seines Gesundheitszustandes, sich und seine Familie nur notdürftig mittels Gelegenheitsarbeiten finanziell versorgen. Angesichts dieser Sachverhaltskonstellation kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit des Beschwerdeführers am Erwerbsleben nicht vorausgesetzt werden.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer unter einer generalisierten, ständig medikamentös zu versorgenden Epilepsie leidet und eine medizinische Versorgung in Afghanistan auch ausreichende finanzielle Mittel des Erkrankten voraussetzt.

Als maßgeblich ist weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zuletzt Anfang 2015 in Österreich aus eigenem bereits erfolgreich an einem Deutschkurs teilgenommen hat. Neben diesen seinen Anstrengungen um sprachliche Integration, die durch die Vorlage eines Kurszeugnisses untermauert werden, ist der Beschwerdeführer aktiv um soziale Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung bemüht. So bestätigen Mitarbeiter des Hauses der Flüchtlings- und Migrantenhilfe, ins XXXX, Vorarlberg, in dem der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahr wohnt, dass er sich laufend und sehr gewissenhaft den ihm anvertrauten diversen Arbeiten sowohl innerhalb und als auch außerhalb seines Wohnhauses in vorbildlicher Art und Weise annimmt. Demzufolge kann der Beschwerdeführer, wie die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden vier verschiedenen Empfehlungsschreiben bereits auf entsprechende Fürsprache und Unterstützung durch der örtlichen, schrunser Bevölkerung zurück greifen kann und wird von dieser persönlich sehr geschätzt.

Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer sein Herkunftsland bzw. seine Heimatprovinz sicher erreichen kann. Gleichzeitig stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmittel, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt oft als nur unzureichend dar. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hält sich in Grenzen. Personen, die nach Afghanistan zurückkehren, sind mangels Integrationsmöglichkeiten in ihren Heimatregionen dazu gezwungen aus ihrer Heimat wieder zu fliehen. Rückkehrer, welchen ein soziales oder familiäres Netzwerk fehlt, sind großen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt, da Afghanen vorwiegend auf den Schutz des Familienverbandes zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens angewiesen sind. Angesichts der derzeit noch immer nicht stabilen politischen Lage und der daher sowohl im Allgemeinen, als auch in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers im Besonderen auf regierungsfeindliche bewaffnete afghanische und pakistanische Aufständische und Taliban zurückzuführende volatilen Sicherheitslage, ist eine ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Schon unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung steht.

Erschwerend hinzu kommt der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang ist auf eine vom Bundesverwaltungsgericht in einem zu diesem durchaus vergleichbaren Beschwerdefall eingeholten sachverständigen Stellungnahme vom 20.11.2014 betreffend die Verfügbarkeit einer fachärztlichen neurologischen Behandlung, insbesondere der Verfügbarkeit einer medikamentösen Therapie bei Epilepsie inklusive längerfristiger Verlaufskontrollen hinzuweisen. Dieser ist - soweit für diesen Fall von Relevanz - zu entnehmen, wie folgt:

"Die Möglichkeiten für fachärztliche neurologische Behandlungen sowie Psychotherapie bei Somatisierungsstörung sind in ganz Afghanistan wie auch in Kabul sehr eingeschränkt. Es gibt landesweit nur wenige Einrichtungen, in denen diese Art von Behandlungen angeboten werden. Die Kapazität an Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen sowie Therapiezentren reicht nicht aus. Auch die medikamentöse Behandlung ist entweder gar nicht oder nur mit einer schlechten Qualität zu extrem hohen Preisen möglich.

Es gibt nur wenige Krankenhäuser, in denen neurologische Erkrankungen unter bestimmten Voraussetzungen behandelt werden können. Einerseits gibt es das private neuropsychiatrische Krankenhaus "Alemi" in Mazar-e Sharif sowie das Lehrkrankenhaus "Aliabat" in Kabul.

Im neurologischen Fachgebiet werden auch viele Patienten mit Epilepsie vorgestellt. Sehr viele Patienten sind bereits eingehend, häufig in Pakistan oder in Indien, voruntersucht worden. Die Patienten legen auch zum Teil Bilder von Computer- und teilweise auch Kernspintomographien vor. Auch befinden sich viele der Patienten in Behandlung einheimischer Ärzte, wobei die Bezeichnung "Arzt" in Afghanistan unter Umständen bedeutet, dass man sich irgendwann zum Medizinstudium eingeschrieben hat.

Ein gültiger Approbationsnachweis oder eine Facharztanerkennung im westeuropäischen Sinne scheint nicht erforderlich zu sein, um als Facharzt für Neurologie sowie Psychotherapie praktizieren zu können.

Die Behandlung von neurologischen Erkrankungen dauert viele Monate und jene Patienten, die aus entlegenen Gebieten in die Städte kommen, können sich aus finanziellen Gründen keine längeren Krankenhausaufenthalte leisten. Auch die Behandlungen sind mit hohen Kosten verbunden, vor allem Folgebehandlungen in Form von neurologischen Verlaufskontrollen sind kaum leistbar.

In den meisten Fällen sind längerfristige medikamentöse Behandlungen auf Grund mangelnder Medikamente nicht möglich. Die im afghanischen Markt befindlichen Medikamente kommen überwiegend aus Pakistan, Indien, Thailand oder China. Diese enthalten häufig zu wenig, vereinzelt gar keine Wirkstoffe der angegebenen Art. Ob und in wie weit verordnete Medikamente eingenommen werden, bleibt unklar, vereinzelt werden diese wohl auch an Dritte weitergegeben oder wieder verkauft.

Die medizinischen Einrichtungen verfügen meistens über gar keine für die Behandlung notwendigen Medikamente oder diese sind nur zu sehr hohen Preisen erhältlich. Eine Antidepressiva/Psychopharmaka-Therapie und Psychotherapie ist, soweit ermittelbar, in Afghanistan nicht gewährleistet.

Bei Epilepsie sollte auf eine ausreichende Dosierung der für die Behandlung notwendigen Medikamente geachtet werden. Wegen der Therapiekosten sollten unbedingt Präparate ausgewählt werden, die kostengünstig in lokalen Märkten zu beziehen sind. Epilepsie wird häufig als Geisteskrankheit empfunden, man sei von einem bösen -Gin-(Geist) besessen und es wird häufig erst einmal ein Mullah konsultiert, der einen Segens- oder Heilspruch aufschreibt, welcher dann als Amulett getragen wird. Neben dem medizinischen Versorgungssystem, welches für nahezu drei Jahrzehnte überwiegend im benachbarten Ausland Afghanistans (Pakistan, Indien) in Anspruch genommen wurde, entwickelte sich in den vergangenen acht Jahren langsam ein lokales ärztliches Versorgungssystem. Daneben besteht aber traditionell (und nicht nur auf dem Land) ein weit verbreitetes paramedizinisches Behandlungssystem aus tradierten Erfahrungsschätzen.

Die medizinischen Einrichtungen verfügen meistens über gar keine für die Behandlung notwendige Medikamente oder diese sind nur zu sehr hohen Preisen erhältlich.

In Afghanistan werden psychische Erkrankungen jedoch nur selten als medizinisches Problem betrachtet und aus Scham häufig von den Familien der Betroffenen verschwiegen. Personen, die an psychischen Erkrankungen leiden, werden in Afghanistan meistens als -Verrücktebezeichnet, weshalb diese oftmals zur Behandlung an heilige Stätten, den so genannten "Ziarats" = Schreine gebracht werden. In Nangarhar werden psychisch erkrankte Personen nämlich zum berühmten -Mia-Ali- -Schrein in der Nähe von Jalalabad gebracht und dort für die Heilung für 40 Tage angekettet.

Fragen betreffend psychische Erkrankungen und deren Behandlung werden in Afghanistan vernachlässigt. Spezialisten warnen vor einer Behandlung in Schreinen und meinen, dass diese Art von Behandlungen künftige, schwerwiegende, nicht behandelbare Schäden hervorrufen können.

Es ist darauf hinzuweisen, dass für neurologische und psychische Erkrankungen im gesamten Gebiet von Afghanistan weder eine adäquate Psychotherapie noch eine geeignete medikamentöse Therapie vorhanden ist.

Genauso sind die an Epilepsie erkrankten Menschen von den eingeschränkten Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten betroffen.

Medikamente wie Levetirazetam bzw. Medikamente mit dem gleichen Wirkstoff sind nicht verfügbar." (vgl. BVwG W 225 1425027-1/22E vom 27.11.2014).

Aus dieser, auf Telefongesprächen mit afghanischen Ärzten in Kabul basierenden gutachterlichen Stellungnahme wird deutlich, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in Afghanistan allgemein, aber auch in der Provinz Kunar oder in Kabul eine seinem neurologischen Leiden entsprechende fachärztliche neurologische sowie eine psychotherapeutische Behandlung zugänglich wäre bzw. ihm die bei Epilepsie notwendige medikamentöse Therapie bzw längerfristige neurologische Verlaufskontrollen zur Verfügung stünden.

Ähnlich stellt AMNESTY INTERNATIONAL, Sektion Bundesrepublik Deutschland, die Situation im Gesundheitsbereich in ihrer Anfragenbeantwortung vom April 2011 dar, wo betreffend eines an Epilepsie leidenden Rückkehrers ausgeführt wird, dass bei der aktuellen medizinischen Versorgungslage in Afghanistan für Menschen mit einer schweren Erkrankung ein Zugang zu den nötigen Medikamenten in keinster Weise gewährleistet sei bzw. solche Personen nicht angemessen ärztlich versorgt werden könnten. Zwar sei seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001 viel in den Gesundheitssektor investiert worden und die vorhandenen Gesundheitseinrichtungen konzentrierten sich auf Kabul und andere größere Städte, jedoch seien die öffentlichen Dienstleistungen in Kabul dem rasanten Bevölkerungswachstum von 1,5 Millionen Einwohnern im Jahr 2001 auf fast 5 Millionen Einwohner im Jahr 2010 durch zurückkehrende Flüchtlinge in keinster Weise gewachsen.

Im Gesundheitssektor führe zudem die sich seit Jahren verschlechternde Sicherheitslage zu großen Rückschritten. Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitspersonal würden immer wieder gezielt zum Ziel von Terroranschlägen. 2008 seien noch 30 solcher Anschläge, im Jahr 2009 bereits über 120 und in den ersten acht Monaten des Jahres 2010 insgesamt 433 Anschläge gezählt worden. Dies habe häufig zur Folge, dass Gesundheitseinrichtungen ihre Leistungen einschränkten oder völlig schließen würden. Weiters werde ein großer Teil der Leistungen im Gesundheitssektor durch ausländische Geber gewährleistet und besonders dramatisch sei es, wenn dringend benötigtes ausländisches Fachpersonal aufgrund der schlechten Sicherheitslage das Land verlassen würde. Solche Fälle hätten insbesondere deshalb große negative Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, als ausländische Kliniken im Gegensatz zu afghanischen Einrichtungen eine kostenlose Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung bereitstellten. Auch verfügten sie über Medikamente, die ansonsten in Afghanistan gar nicht oder nur zu sehr hohen Preisen verfügbar seien. Zwar solle die afghanische Regierung ihren Bürgern eigentlich eine kostenlose Gesundheitsversorgung bereitstellen. In der Praxis führe jedoch die extrem schlechte Versorgungslage dazu, dass Patienten Medikamente und medizinisches Zubehör zu hohen Preisen auf dem Schwarzmarkt kaufen müssten. So müsse für ein relativ einfaches medizinisches Problem wie die Behandlung eines grippalen Infekts mit Kosten von mindestens 500 - 1000 Afghani gerechnet werden. Zum Vergleich: Das Durchschnittseinkommen eines afghanischen Staatsangestellten betrage zwischen 2500 bis 5000 Afghani, was bedeute, dass eine Familie, die einen chronisch Kranken zu versorgen habe, sehr wohlhabend sein müsse, um die notwendigen Medikamente bezahlen zu können. Darüber hinaus würden in afghanischen Krankenhäusern entgegen der Vorschriften für Untersuchungen normalerweise Gebühren erhoben. Bei den hohen Kosten für die Gesundheitsversorgung handle es sich um ein landesweites Problem, das auch für Kabul gelte.

Es existiere nur ein unzureichender medizinischer Notfalldienst. Patienten müssten normalerweise selber zum Krankenhaus kommen, da Ambulanzen nur sehr eingeschränkt verfügbar seien. Wo Ambulanzen verkehren würden, würden sie sich auf den Krankentransport beschränken und keine medizinischen Notfallmaßnahmen durchführen. Sollte der Patient also im Falle eines akuten Anfalls auf sofortige medizinische Hilfe angewiesen sein, sei es fraglich, ob er sie Zuhause, auf der Arbeit oder auf der Straße erhalten würde.

Ob das Medikament Ergenyl oder Medikamente gleicher Wirksamkeit in Kabul erhältlich seien, könne nicht mit letzter Sicherheit beantwortet werden, es erscheine jedoch in Anbetracht des unzulänglichen Gesundheitssystems und der allgemein schlechten Versorgungslage fragwürdig. Insbesondere müsse bezweifelt werden, dass das Medikament immer zuverlässig verfügbar sei. In Kabul seien nur einfache medizinische Technologien und Medikamente zu bekommen und es seien Fälle bekannt, in denen Epilepsiepatienten Medikamente verschrieben worden seien, die eigentlich für psychische Erkrankungen vorgesehen seien, wie etwa Antidepressiva. Auch seien Fälle bekannt, in denen Epilepsiepatienten für die Behandlung nach Pakistan oder Indien ausweichen hätten müssen, da in Kabul weder Fachärzte bereitstehen würden, noch die notwendigen Medikamente verfügbar gewesen seien. Auch die für EEG-Kontrollen notwendige Technologie sei in Kabul nicht verfügbar.

Bei der sachverständig bestätigten neurologischen Erkrankung des Beschwerdeführers "generalisierte Epilepsie unbekannter Genese" handelt es sich um ein Krampfleiden, bei dem es ohne vorausgehende erkennbare Ursache, entweder zu sog. "Absencen" kommt, wo der Betroffene in einer momentan ausgeübten Tätigkeit starr verharrt und nur mehr verzögert auf eine Ansprache reagiert, aber auch der völlige Verlust des Bewusstseins zählt zu den möglichen regelmäßig wiederkehrenden Anfallsformen (vgl. OZ 6Z, unter http://de.wikipedia.org/wiki/Epilepsie#Generalisierte Epilepsien und Syndrome;

http://www.netdoktor.at/krankheit/epilepsie-symptome-5570).

Sowohl aus den oben angeführten Länderfeststellungen, insbesondere zur medizinischen Versorgung in Afghanistan im Allgemeinen, als auch aus den oben auszugsweise wiedergegebene weiteren Erkenntnisquellen ergibt sich bezogen auf die ärztlicherseits bestätigte notwendige ständige medizinische Versorgung des an generalisierter Epilepsie erkrankten Beschwerdeführers, dass diese überhaupt nicht bzw. nur unzureichend und nur mit erheblichen Kosten in Afghanistan möglich ist. Die ohnehin schon teuren Medikamente, welche zur Behandlung von Epilepsie notwendig sind, sind nur schwer und nicht ständig verfügbar. Bei eine nicht ausreichenden bzw qualitativ unzulänglicher medikamentöser Versorgung kann im Falle von in der Regel zu erwartenden, bis zur Bewusstlosigkeit führender Akutanfälle jedenfalls nicht mit einer raschen, adäquaten Versorgung des Beschwerdeführers gerechnet werden. Beim Beschwerdeführer, der noch dazu ohne jeglichen familiären Rückhalt im Herkunftsland bzw. im Herkunftsort sein würde, muss weiters davon ausgegangen werden, dass er infolge nur in einzelner größerer Städte vorhandener und wegen der zwischen den wenigen Kliniken bestehenden großen Entfernungen der Beschwerdeführer diese entweder gar nicht oder wenn überhaupt nur sehr eingeschränkt erreichen könnte.

Im gegenständlichen Fall liegen demnach "außergewöhnliche Umstände" vor, die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers würde unter diesen Umständen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Bei Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden allgemeinen Sicherheitslage und vor allem der nur sehr eingeschränkten medizinischen Versorgung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bedingen würde. Dem Beschwerdeführer steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, denn er verfügt weder über ein familiäres Netzwerk in Afghanistan, noch kann er auf die in seinem Fall jedenfalls gebotene und erforderliche Unterstützung infolge seiner Erkrankung zurückgreifen. Zudem ist die Arbeitslosenrate in Afghanistan sehr hoch und steigt weiter an. Da der Beschwerdeführer keine berufliche Ausbildung hat, wäre es schon aus diesem Grund für ihn äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich eine für ihn angesichts seiner gesundheitlichen Situation mögliche und zumutbare Arbeit zu finden.

Bei dem unter anderem an Epilepsie leidenden Beschwerdeführer, der seit längerem nicht mehr in Afghanistan gewesen ist und schon viele Jahre mit seiner Familie in Pakistan lebt, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er sich in seinem Herkunftsland Afghanistan nicht zu Recht finden würde.

Im Falle einer Rückführung nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der realen Gefahr in eine aussichtlose Situation zu geraten und in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden, ausgesetzt. Diese maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden, ist für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten, weshalb für den Beschwerdeführer aktuell auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben ist.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Anzumerken bleibt, dass von der vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung (§ 24 Abs 1 VwGVG) abgesehen wurde. Der im vorliegenden Fall maßgebliche Sachverhalt konnte insbesondere anhand der Aussagekraft der vorgelegten und von Amts wegen eingeholten Beweismittel in ihrer Gesamtheit in hinreichender Weise geklärt werden. Die mündliche Erörterung der entscheidungsrelevanten Aspekte war aufgrund des sich bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Begehren sowie den Beschwerdegründen ergebenden schlüssigen, nachvollziehbaren und insgesamt plausiblen Bildes nicht geboten und konnte entfallen.

2.3.3. Zu Spruchpunkt A.II)

Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Daher war gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

2.3.4. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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