BVwG W173 2017720-1

W173 2017720-1Federal Administrative CourtMay 7, 2015

Regest

Arbeitskraft, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Pflege, Selbstversicherung

Full text

BVwG W173 2017720-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W173.2017720.1.00

Spruch

W173 2017720-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle XXXX, vom 23.10.2014, XXXX, beschlossen:

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX (in der Folge BF) stellte am 22.2.2013, eingelangt am 12.3.2013, einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes, XXXX, geboren am XXXX, ab 1.10.2008. Die BF sei nie erwerbstätig gewesen. Ihr mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind bedürfe der ständigen persönlichen Hilfe und besonderer Pflege, die die Arbeitskraft zur Gänze in Anspruch nehme. Pflegegeld werde nicht bezogen. Ihre Tochter leide an einer medizinisch nachgewiesenen Glutenunverträglichkeit (Zöliakie) und Fructoseintoleranz. Ihre Tochter sei aber weder bettlägrig, noch hochgradig seh- oder hörbehindert oder blind oder taub. Sie leide auch nicht an einer Stoffwechselstörung, einer Erbkrankheit oder an einem genetischen Defekt. Ihre Tochter sei schulpflichtig und besuche das Bundesoberstufenrealgymnasium in XXXX.

2. Aus dem beiliegenden Ambulanzbericht des XXXX vom 8.6.2010 ergibt sich, dass bei ihrer Tochter, XXXX, eine Fruktoseintoleranz diagnostiziert wurde. Dazu sei ein Fructose - Atemtest durchgeführt worden, der ein deutlich pathologisches H2-Abatmungsmuster verbunden mit einer ausgeprägten diffusen Abdominalgien gezeigt habe. Es habe eine Diätberatung stattgefunden. In einem weiteren vorgelegten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.2.2009 von XXXX (FA für Kinder- und Jugendheilkunde) ist festgehalten, dass die Tochter XXXX an Zöliakie leide. Es handle sich um einen Dauerzustand und sei eine lebenslange gliadinfreie Diät erforderlich. Außerdem lagen die Ergebnisse einer Dünndarmbiopsie von XXXX bei. Ein mit 12.2.2009 datierter Nachweis über den Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe für die Tochter XXXX ab Oktober 2008 bis Februar 2014 wurde vorgelegt.

3. Auf Basis der vorgelegten medizinischen Unterlagen zur Tochter des BF, Nadine Maurer, wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Gutachten eingeholt. In diesem wurde Folgendes festgehalten:

"Auf Grund des festgestellten Leidenszustandes ist eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt, auch nicht für den angesuchten Zeitraum". Als um Bekanntgabe des für die Bescheiderlassung erforderlichen Grundes der Ablehnung des Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG ersuchte wurde, führte der medizinische Gutachter folgende Begründung für die Ablehnung an: "Es war der Mutter nicht verunmöglicht, durch die Erkrankung des Kindes (Zöliakie, Fructoseintolleranz) zumindest einer Halbtagsbeschäftigung nachzugehen". Ein Parteiengehör wurde nicht gewährt.

4. Mit Bescheid vom 23.10.2014, Zl XXXX, wurde der Antrag der BF gemäß § 18a ASVG abgewiesen. Begründend wurde unter Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen ausgeführt, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der BF durch die Pflege ihres Kindes XXXX nicht gänzlich beansprucht werde. Aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter (Zöliakie, Fructoseintoleranz) sei zumindest eine Halbtagsbeschäftigung möglich. Die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG sei somit nicht gegeben.

5. Mit Schreiben vom 24.11.2014 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.10.2014. Begründend wurde vorgebracht, dass die Erkrankung ihres Kindes sehr wohl einen erheblichen Mehraufwand im Hinblick auf die Versorgung bedeute. Dafür erforderlich sei eine gute Vorausplanung und müsste vieles selbst produziert werden. Dazu zähle beispielsweise das Brotbacken für das Frühstück. Selbst in der Schulkantine würde kein glutenfreies Essen angeboten, sodass ihrem Kind immer eine Yaser/Mittagessen mitgegeben werden müsste. Das Kochen/Backen nehme viel Zeit in Anspruch. Im Vergleich zu den gängigen Produkten seien glutenfreie Lebensmittel Produkte viel teuer. Derzeit würde zwar die Möglichkeit bestehen, Fertigprodukte zu erwerben bzw. über Internet zu bestellen. Dies stelle aber eine Kostenfrage dar und könne sich nicht jeder leisten. Eigenständig zu kochen sei zwar billiger, nehme aber viel Zeit in Anspruch. Selbst wenn ihre Tochter volljährig sei und noch in die Schule gehe, würde die erhöhte Familienbeihilfe gestrichen.

6. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 21.1.2012 aus, dass aus allgemeinärztlicher Sicht festgestellt worden sei, dass eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei. Es liege keine Befreiung von der Schulpflicht oder ständige Bettlägerigkeit vor. Der BF sei es durchaus möglich, zumindest einer Halbtagstätigkeit nachzugehen. Die BF Räume in der Beschwerde selbst ein, dass das Einkaufen und Kochen einen gewissen Mehraufwand benötige. Von einer gänzlichen Beanspruchung im Sinne des § 18 ASVG sei damit nicht auszugehen. Ein weiterer Mehraufwand liege nicht vor. Einkaufen und Kochen falle ohnehin bei Kindern in diesem Alter an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ist aus der Schilderung des Verfahrensgangs und insbesondere der darin wiedergegebenen Bescheidbegründung und dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (in der Folge ASVG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat, welcher aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/innen, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat, besteht. Im vorliegenden Fall liegt demnach in Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.2. Maßgelbliche Rechtsgrundlagen:

§ 28 VwGVG lautet:

(1) [...]

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[...]

Da die BF ihren Antrag am 12.3.2013 gestellt hat, ist die Rechtslage nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl 189/1955 idF der Novelle BGBl I Nr.3/2013 (in der Folge ASVG) maßgebend.

Für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes lautet § 18a ASVG:

§ 18a (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der

1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder

2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder

3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.

(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,

1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,

2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.

Gemäß § 669 Abs. 3 ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

2.3. Zu Spruchpunkt I.

2.3.1. Ausgangslage:

Unstrittig ist, dass es sich bei der Tochter der BF, XXXX, geb. am XXXX, um ihr Kind handelt, das im gemeinsamen Haushalt mit der BF lebt und für das erhöhte Familienbeihilfe iSd § 8 Abs. 4 FlAG ab Oktober 2008 bis Februar 2014 bezogen wird. Die BF war nie erwerbstätig und hat ihren Wohnsitz im Inland. Ihre zu pflegende Tochter XXXX, die an Zöliakie und Fructoseintoleranz leidet, besucht das Gymnasium und ist auf Grund ihres Alters als schulpflichtig iSd §§ 2 und 3 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr. 76/1985 idgF, im von der BF beantragten Zeitraum einzustufen. Eine Schulunfähigkeit oder Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht liegt nicht vor.

2.3.2. Gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der BF für die Pflege ihrer Tochter

Zum Begriff der ständigen "Hilfe und Wartung" vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass dieser Begriff einheitlich zu interpretieren ist, vermag doch schon das Unterbleiben einzelner lebenswichtiger Verrichtungen den Hilfsbedürftigen in seiner menschlichen Existenz zu bedrohen (vgl 20.11.1985, Zl. 83/11/0141). Der Gesetzgeber geht - in typisierender Weise - davon aus, dass der Bedarf eines behinderten Kindes nach persönlicher Betreuung durch einen Elternteil im Verhältnis zur Betreuungstätigkeit durch Dritte variabel ist und vom Alter des Kindes in Kombination mit der Schwere der Behinderung abhängt. Dabei ist auch eine angemessene Zeit der Erholung und Regeneration von der Pflegeleistung in Rechnung zu stellen, worauf jedoch schon der Gesetzgeber, wie sich aus der typisierenden Gesetzgebungstechnik ergibt, in abschließender Weise Bedacht genommen hat, ohne dass der Erholungsbedarf der betreuenden Person im Einzelfall gesondert (dh neben den Voraussetzungen des § 18a Abs. 3 ASVG) zu prüfen wäre, solange das behinderte Kind tatsächlich mit der Pflegeperson im gemeinsamen Haushalt lebt.

Die in § 18a Abs. 3 ASVG nach Altersgruppen gegliederte Definition des Begriffes "gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft" liegt dann vor, wenn unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung notwendig war und bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem endlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt und gefährdet wäre. Ist die Voraussetzung erfüllt, dann ist nicht mehr zu prüfen, ob der betreuenden Person ungeachtet der erforderlichen Pflegemaßnahmen die Aufnahme einer Beschäftigung zumutbar gewesen wäre (vgl VwGH, 16.11.2005, 2003/08/0261).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.9.1999, 99/08/0053) könnte die ständige Wartung und Hilfe im Fall eines täglichen Schulbesuches dann erfolgt seien, wenn wegen der mangelnden Kommunikationsfähigkeit des Kindes eine Begleitung auf dem Schulweg bzw. nach der Schule eine dauernde Beaufsichtigung und Zuwendung notwendig wäre. Sollte dies der Fall sein, käme die gesetzliche Vermutung zum Tragen, dass es der Betreuungsperson auch in der ihr verbleibenden "freien" Zeit (in der sich das Kind in der Schule befindet), möglich wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch für eine eigenständige Alterssicherung vorzusorgen.

Die Voraussetzungen zur Klärung der Frage des Bedarfs des Kindes gemäß § 18a Abs. 3 ASVG ist zumindest alternativ in allen drei Fällen gefordert. Diese Voraussetzung zu klären, ist nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261) in erster Linie eine medizinische Frage, die nicht ohne Zuhilfenahme von Gutachten einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf. Insbesondere ist zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlichen behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre. Der Begriff "ständig" ist dahingehend zu interpretieren, dass der ständige Bedarf an Pflege täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist. (vgl Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG, Rz 8, 10).

2.3.3. Erforderliche Ermittlungen

Da die Tochter der BF in dem von der BF beantragten Zeitraum jedenfalls schulpflichtig war, ist gemäß § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG zu klären, ob sie der ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege durch die BF auf Grund ihrer Erkrankung bedurfte. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ist daher vorerst durch einen medizinischen Sachverständigen zu klären, in welchen Belangen die Tochter der BF der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege unter Angabe des durchschnittlichen zeitlichen Aufwandes bedarf. Darüber hinaus hat der medizinische Sachverständige sich damit auseinander zu setzen, ob bei Unterbleiben der Betreuung durch die BF die Tochter XXXX im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, das diese Zuwendung erhält, in seiner Entwicklung benachteiligt oder gefährdet wäre. Es ist auch abzuklären, ob dieser Pflegebedarf durch die BF ungeachtet des zunehmenden Alters der Tochter vorliegt. Erst nach Abklärung dieser Fragen könnte die belangte Behörde Rückschlüsse unter Berücksichtigung der Vorgaben in der Judikatur dazu ziehen, inwieweit eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der BF iSd § 18a ASVG für die Pflege ihrer Tochter auf Grund ihrer Erkrankung vorliegt.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde zwar einen medizinischen Sachverständigen beigezogen. Abgesehen davon dass, die "Ausführungen" des beigezogenen medizinischen Sachverständigen den Anforderungen eines Gutachtens iSd Judikatur (vgl VwGH 16.1.1985, 84/03/0004; 25.4.2003, 2001/12/0195) nicht entsprechen (Befund und Schlussfolgerungen), sodass das medizinische Sachverständigengutachten nachvollzogen und gewürdigt werden könnte, werden darin nicht die oben angeführten Fragen basierend auf dem medizinischen Fachwissen abgeklärt. Die sich in einem Satz erschöpfende Ausführung des beigezogenen medizinischen Sachverständigen kann nicht für die Beurteilung der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18a ASVG erfüllt sind, herangezogen werden. Von der belangten Behörde wurden damit überhaupt keine verwertbaren Ermittlungsschritte insbesondere im Hinblick auf die zu beurteilenden Pflegeleistungen für die Tochter XXXXdurch die BF in Verbindung mit der Frage der gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft der BF für diese Pflege gesetzt, auf die das Bundesverwaltungsgericht zurückgreifen könnte.

Erforderliche Ermittlungsschritte zur Abklärung der Frage, ob die Arbeitskraft der BF für die Zeit der Pflege ihrer Tochter, XXXX, iSd § 18a ASVG gänzlich beansprucht wird, wurden damit von der belangten Behörde nicht gesetzt. Die oben aufgezeigten Ermittlungsschritte mit der entsprechenden Fragestellung an den medizinischen Sachverständigen wären - im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - zur Beurteilung erforderlich gewesen.

Es ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage zur Frage der gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft der BF für die Pflege ihrer Tochter, XXXX, nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) äußerst mangelhaft mit den Voraussetzungen einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG im gegenständlichen Fall auseinandergesetzt hat. Gemäß § 37 AVG hat die Verwaltungsbehörde den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen.

2.3.4. Rechtsgrundlagen und Judikatur zur Zurückverweisung

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.

Wie bereits vorhergehend erörtert ist auf Grund der Aktenlage der entscheidungsrelevante Sachverhalt im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht geklärt worden. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Ermittlungsverfahren sind im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG unvermeidlich ist. Die belangte Behörde hat zwar einen medizinischen Sachverständigen befasst, dessen Gutachten kann aber - wie oben aufgezeigt - in keiner Weise dem Bescheid zugrunde gelegt werden. Die belangte Behörde hat damit nur ansatzweise ermittelt (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; 10.9.2014 Ra 2014/08/0005 zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG). Da die belangte Behörde in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nicht geeignete Ermittlungsschritt zur konkreten Pflege wegen der Krankheit von XXXX durch die BF gesetzt hat, wird auch der Eindruck vermittelt, schwierige Ermittlungen zu unterlassen, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen würden. Bereits angesichts der Ortsnähe sind die aufgezeigten Sachverhaltsermittlungsmängel für das Bundesverwaltungsgericht auch keinesfalls rascher und kostensparender als durch die Verwaltungsbehörde selbst zu beheben.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel unter Bindung an die vorstehend ersichtlichen Ausführungen zur Frage der gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft der BF für die Pflege ihrer Tochter, XXXX, im Sinne des § 18a ASVG zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs der BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.4. Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies wäre nur der Fall, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, Zl. 5Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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