BVwG W115 1418664-1

W115 1418664-1Federal Administrative CourtMay 7, 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage

Full text

BVwG W115 1418664-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W115.1418664.1.00

Spruch

W115 1418664-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX und XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt.

III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG idgF ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der zum damaligen Zeitpunkt unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan in dem Dorf XXXX gelebt habe. Vor ca. einem Monat sei er von dort aus mit einem PKW über Kabul in den Iran gefahren. Im Iran habe er sich zwei Tage aufgehalten. Von dort aus sei er versteckt auf einem LKW über ihn unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden. Zum Vorhalt, dass aus einem EURODAC-Treffer ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer im XXXX 2009 in XXXX erkennungsdienstlich behandelt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm auf einer ihm unbekannten Insel Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Dort sei er ca. eine Stunde gewesen. Er sei anschließend sofort mit einem Schiff in die Türkei abgeschoben und nach vier Tagen auf dem Luftweg nach Afghanistan gebracht worden. Dies sei vor ca. 18 Monaten passiert. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater bei der Volksarmee gewesen wäre. Er sei von den Taliban schriftlich bedroht und anschließend verschleppt worden. Auch der Beschwerdeführer selbst sei schriftlich bedroht worden. Aus Angst, dass ihm dasselbe wie seinem Vater passiere, habe er auf Beschluss seiner Familie fliehen müssen. Andere Fluchtgründe habe er keine. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. Er befürchte, wie sein Vater verschleppt zu werden.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde laut EURODAC Treffer im XXXX 2009 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt.

1.3. Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX brachte der Beschwerdeführer im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu ergänzend zusammengefasst vor, dass er laut seiner Mutter XXXX alt sei. Ein genaueres Geburtsdatum wisse er nicht. Er sei insgesamt acht Jahre lang in die Schule gegangen. Wie alt er gewesen sei als er in die Schule gekommen sei, wisse er nicht. Auch wisse er das Jahr nicht, in welchem er in die Schule gekommen sei. Zu seiner Reiseroute gab der Beschwerdeführer an, dass er von seinem Dorf XXXX mit Hilfe eines Schleppers nach Kabul gereist sei. Von dort aus sei er in den Iran gebracht worden. Schließlich sei er über ihn unbekannte Länder mit einem LKW nach Österreich gebracht worden. Ergänzend befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er zuvor schon einmal Afghanistan verlassen habe. Damals sei er in Griechenland von der Polizei aufgegriffen worden. In Griechenland habe er sich nur ca. zwei Stunden aufgehalten, da er in die Türkei zurückgeschoben worden sei. Von der Türkei sei er mit einem Flugzeug nach Kabul zurückgebracht worden. Danach sei er ca. 18 Monate in Afghanistan gewesen. Er habe wieder in seinem Heimatdorf gelebt. Für seine Reise nach Österreich habe sein Onkel mütterlicherseits das Elternhaus des Beschwerdeführers verkauft. Auf die Frage, ob seine Familie reich sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass seine Familie nicht reich sei, sie seien normaler Durchschnitt. Befragt, wo seine Familie nun wohne, antwortete der Beschwerdeführer, dass er dies nicht genau wisse, da er keinen Kontakt in seine Heimat habe. Er glaube aber bei seinem Onkel.

1.4. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers veranlasste das Bundesasylamt eine sachverständige medizinische multifaktorielle Altersschätzung.

1.5. Mit Gutachten des XXXX vom XXXX (Gesamtgutachten) wurde auf der Grundlage einer Untersuchung des Beschwerdeführers (Befragung und körperliche Untersuchung, Röntgenbild der linken Hand und Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion, Panoramaröntgen des Gebisses und zahnärztliche Untersuchung zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von XXXX Jahren aufgewiesen habe. Das wahrscheinlichste chronologische Alter liege über diesem Mindestalter. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte Alter von XXXX Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.

1.6. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der nunmehr volljährige Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer bestätigte die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab hinsichtlich seiner Person, der Herkunft und zu den Lebensumständen in seinem Herkunftsstaat im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Einvernahmeniederschrift, Schreibfehler nicht korrigiert):

"[...]

F [Frage]: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? Welcher Volksgruppe und welcher Religion gehören Sie an?

A [Antwort]: Ich bin afghanischer Staatsbürger, Pashtune und Moslem.

F: Was war Ihre letzte Wohnadresse im Heimatland?

Anm.: Der AW wird aufgefordert die Adresse aufzuschreiben.

A: XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX.

F: Wo befindet sich das Dorf genau?

A: Unterhalb ist der Dirstrikt XXXX und Oberhalb ist XXXX und das Dorf ist in der Mitte.

[...]

F: Wie weit ist Ihr Dorf von XXXX entfernt?

A: Es ist ungefähr 50 km entfernt. Mit dem Auto fährt man eine Stunde.

[...]

F: XXXX ist, nicht so wie Sie angaben eine Provinz, können Sie mir die Provinz nennen in der Sie gelebt haben?

A: Nangahar ist die Provinz, XXXX ist die Stadt.

F: Besitzen oder besaßen Sie einen Reisepass?

A: Nein, ich hatte noch nie einen Reisepass.

F: Haben Sie andere Dokumente die Ihre Identität beweisen?

A: Nein.

F: Welche Verwandte haben Sie noch im Heimatland?

A: Ich habe niemanden außer meiner Mutter. Mit ihr habe ich aber keinen Kontakt.

F: Sonst haben Sie keine Verwandten?

A: Ich habe eine Schwester und sie ist verheiratet. Es gibt einen Onkel mütterlicherseits mit dem habe ich aber auch keinen Kontakt.

F: Wo leben diese?

A: Damals als ich wegging haben sie alle in XXXX gelebt. Wo sie jetzt leben weiß ich nicht.

[...]

F: Was genau und wie lange haben Sie in Ihrer Heimat gearbeitet?

A: Ich habe nur die Schule besucht.

[...]

F: Von wann bis wann sind sie dort zur Schule gegangen?

A: Ich war klein als ich zur Schule gegangen bin. Ich habe 8 Jahre die Schule besucht.

[...]

F: Wie war Ihre wirtschaftliche Lage in Ihrer Heimat?

A: Wir waren weder reich noch arm. Für das Leben hat es gereicht. Wir hatten Grundstücke und ein eigenes Haus.

F: Wovon haben Sie gelebt?

A: Mein Vater hat gearbeitet und auch von den Grundstücken. Wir hatten Grundstücke und haben dort auch etwas angebaut. Wir haben einen Teil verkauft von den Produkten und davon haben wir gelebt.

F: War Ihr Vater also Landwirt?

A: Nein, mein Vater hat einen Job gehabt. Ein Bauer hat für uns gearbeitet.

F: Wie leben Ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen und wie ist deren wirtschaftliche Lage?

A: Ich weiß nicht.

F: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt mit Ihrer Familie?

A: Als ich in Kabul ankam hatte ich das letzte Mal Kontakt.

F: Wielange vor Ihrer Ausreise?

A: 3 Nächte.

F: Haben Sie sonst Kontakt mit Afghanistan?

A: Nein, mit wem sollte ich.

[...]

V [Vorhalt]: Sie gaben bei Ihrer Erstbefragung als Adresse an, dass Sie in XXXX, XXXX gelebt hätten. Heute erwähnen Sie XXXX aber nicht. Wie können Sie mir dies erklären?

A: Ich habe geglaubt sie wissen es ja. Deshalb habe ich es nicht gesagt.

V: Ich kann XXXX in XXXX nicht finden. Es gibt aber eine Stadt mit Namen XXXX, kann es sein dass Sie da etwas verwechseln?

A: Dort leben auch Pashtune XXXX und XXXX ist das Selbe.

V.: Sie haben heute auch angegeben, Ihr Dorf befindet sich in der Mitte und oberhalb befindet sich XXXX und darunter befindet sich XXXX. Es gibt wie gesagt eine Stadt mit Namen XXXX und es gibt auch einen Distrikt mit Namen XXXX. Sie konnten mir aber nicht erklären warum sie die Worte "oberhalb" und "unterhalb" verwendeten. Die erkennende Behörde geht davon aus, dass Sie sich das Wissen dazu von einer Landkarte angeeignet haben. Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Es ist ein Missverständnis. Ich habe gesagt dass oberhalb XXXX liegt und unterhalb XXXX. Es ist ja so auf der Karte. Ich habe es ja so gesagt dass sie sich es vorstellen können.

[...]"

Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und gab ergänzend zusammengefasst an, dass sein Vater bei der Nationalarmee gewesen sei. Die Taliban hätten seinen Vater mitgenommen und hätten auch dem Beschwerdeführer einen Brief geschickt, in dem sie ihm gedroht hätten, auch ihn mitzunehmen. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zu Afghanistan gab der Beschwerdeführer hierzu an, dass alles stimmen würde.

1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehen würde. Auch die Herkunftsregion habe nicht festgestellt werden können. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Sein diesbezügliches Vorbringen sei nicht glaubhaft gewesen. Auch sei der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in sein Heimatland keiner besonderen Bedrohung ausgesetzt. Die Ausweisung nach Afghanistan sei zulässig.

Nach den Feststellungen zur Lage in Afghanistan führte die belangte Behörde beweiswürdigend (zusammengefasst) aus, dass aufgrund der Sprach- und Landeskenntnisse die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers glaubhaft sei. Das Vorbringen hinsichtlich der Herkunftsregion sei aufgrund nicht lebensnaher Angaben nicht glaubhaft. Hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz wurde begründend ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, da die diesbezüglichen Angaben unglaubwürdig, widersprüchlich und nicht lebensnah gewesen seien. Ein asylrelevante Verfolgung liege daher nicht vor.

Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des bestehenden familiären Netzwerkes (Verwandte im Heimatland, familiäre Anknüpfungspunkte) möglich sei, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Es seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde.

Seine Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessensabwägung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK.

1.8. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.

Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäß:

eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;

den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen;

in eventu den Bescheid zu beheben und ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen;

in eventu den Bescheid zu beheben und ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen;

in eventu die Ausweisung für auf Dauer unzulässig zu erklären.

In der Beschwerdebegründung brachte der Beschwerdeführer ergänzend zusammengefasst vor, dass er aus dem Dorf XXXX, "XXXX", in Afghanistan stamme. Aufgrund seiner Tätigkeit in der afghanischen Nationalarmee sei sein Vater von den Taliban entführt worden. Auch der Beschwerdeführer habe einen Drohbrief von den Taliban bekommen. Da er der einzige Sohn seines entführten Vaters sei, habe er Afghanistan verlassen müssen, da er sonst das nächste Opfer sein werde. Sein Onkel mütterlicherseits habe für die Bezahlung seiner Flucht das Elternhaus des Beschwerdeführers verkaufen müssen. Da er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe, wisse er nichts über die Lage seiner Verwandten in Afghanistan. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen, da die von der Behörde getroffenen Länderfeststellungen unzureichend seien. Vor allem vor dem Hintergrund der behördlichen Feststellungen, dass sich die Sicherheitslage regional sehr unterschiedlich zeigen würde, hätten Ermittlungen zu seiner Heimatprovinz Nangarhar angestellt werden müssen. Unter Zitierung verschiedenster Länderberichte zur Sicherheitslage in Afghanistan wurde ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan massiv verschlechtert habe. Vor allem sei die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers katastrophal. Alleine durch die schlechte Sicherheits- und Versorgungslage hätte er bei einer Rückkehr eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter zu gewärtigen. Weiters sei ein sicheres Reisen von Provinz zu Provinz nicht möglich und es bestehe daher keine interne Fluchtalternative. Wie die Behörde zu der Feststellung gelange, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan keiner besonderen Bedrohung ausgesetzt sein würde, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Auch könne er nicht nachvollziehen, wie die Behörde zu dem Schluss komme, dass es nicht glaubwürdig sei, dass er aus XXXX stamme. Die Argumentation, dass er sich das Wissen zur Umgebung seines Dorfes von einer Landkarte angeeignet habe, würde einer nachvollziehbaren Grundlage entbehren. Gerade sein Wissen zu der Frage nach der Distanz und Fahrzeit zwischen Kabul und seinem Herkunftsort zeige, dass er über aktuelle Kenntnisse über die Straßenbeschaffenheit und das Wegenetz vor Ort verfügen würde. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes wurde ausgeführt, dass er begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban habe und sein Vorbringen daher asylrelevant iSd GFK sei. Weiters würde er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan Gefahr laufen, unmenschlicher Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein, weshalb seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG unzulässig sei. Auch in diesem Zusammenhang wurde auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes verwiesen.

1.9. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Asylgerichtshof ein.

1.10. Mit Schriftsatz vom XXXX, eingelangt beim Asylgerichtshof am XXXX, gaben die Rechtsanwälte XXXX und XXXX ihre Vertretungsvollmacht für den Beschwerdeführer im Verfahren bekannt und zogen die Beschwerde gegen

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) zurück, der diesbezüglich somit in Rechtskraft erwuchs.

Im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides) wurde die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich aufrechterhalten.

1.11. In Stattgebung des entsprechenden Antrages wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom XXXX gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.12. Mit E-Mails vom XXXX wurden integrationsbescheinigende Unterlagen vom Beschwerdeführer in Vorlage gebracht.

1.13. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.14. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung für den XXXX an und übermittelte gleichzeitig aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals: Bundesasylamt) teilte mit E-Mail vom XXXX mit, dass die Teilnahme eines Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde von den Parteien nicht erstattet.

1.15. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX brachte der Beschwerdeführer nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er sei gesund und befinde sich nicht in medizinischer Behandlung. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Dokumente zum Nachweis seiner Identität könne er nicht vorlegen. In der Sprache Paschtu könne er lesen und schreiben. Er stamme aus dem Dorf XXXX (phonetisch), Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar. Auf Vorhalt, warum er im Laufe seines Verfahrens unterschiedliche Angaben zu seinem Wohnort gemacht habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er immer den heute angegebenen Ort gemeint habe. Die unterschiedlichen Schreibweisen bzw. Bezeichnungen würden aus den Übersetzungen der jeweiligen Dolmetscher stammen. Auf richterliche Befragung führte der bei der Verhandlung anwesende Dolmetscher aus, dass dies plausibel sei. Der Grund für die unterschiedlichen aber ähnlichen Schreibweisen würde darin liegen, wie man diese Ortsnamen ausspreche. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er sein ganzes Leben in Afghanistan an diesem Ort gelebt habe. Zum Zeitpunkt als er Afghanistan verlassen habe, hätten seine Mutter, seine Schwester, eine Tante väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits an diesem Ort gelebt. Kontakt zu seiner Familie habe er keinen mehr. Er wisse daher nicht, wo sich seine Familienmitglieder aktuell aufhalten würden bzw. ob sie noch am Leben seien. Befragt zu seinem Vater gab der Beschwerdeführer an, dass er nur wisse, dass dieser von den Taliban festgenommen worden sei. Was genau mit ihm passiert sei, wisse er nicht. Sein Heimatdorf sei ein mittleres Dorf gewesen. Es habe aus ca. 20 bis 25 Häuser bestanden. Es seien Lehmhäuser gewesen und sie hätten keinen Strom gehabt. Befrag, was die nächste größere Stadt gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass der nächste Bazar der in XXXX gewesen sei (in diesem Zusammenhang wird dem Beschwerdeführer der Unterschied zwischen den Begriffen "Provinz", "Distrikt" und "Stadt" erklärt). XXXX sei ca. 50 km von seinem Dorf entfernt. Er kenne sich mit Kilometer aber nicht so gut aus. Seine Familie sei weder reich noch arm gewesen. Sie hätten eigene Felder besessen und eine Landwirtschaft betrieben. Ob es diese noch immer gebe, wisse er nicht, da er keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Befragt zu seiner Ausbildung antwortete der Beschwerdeführer, dass er nur acht Jahre in die Schule gegangen sei. Beruf habe er keinen gelernt. Auch in Kabul könne er nicht leben, da er sich dort nicht auskennen würde. Verwandte außerhalb seines Heimatdorfes habe er nicht. Nach Erörterung der mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen, gab der Beschwerdeführer dazu an, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan sehr verschlechtert habe. Ein Leben sei dort absolut nicht möglich. Ergänzend wurde vom bevollmächtigten Vertreter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus einer Provinz stamme, wo sich laut den vorliegenden Länderfeststellungen die Sicherheitslage verschlechtert habe. Dem Beschwerdeführer sei es zudem nicht möglich gewesen, Kontakt zu seiner Familie herzustellen. Er hätte daher auch keine wirtschaftliche Grundlage, sich in Afghanistan wieder eine Existenz aufzubauen.

Darüber hinaus wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer weitere integrationsbescheinigende Unterlagen in Vorlage gebracht.

1.16. Am XXXX wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Verhandlungsschrift der belangten Behörde übermittelt.

1.17. Am XXXX langte eine Stellungnahme der belangten Behörde zum gegenständlichen Verfahren ein, in welcher die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Kabul sehr wohl möglich sei. Bei ihm würde es sich um einen gesunden arbeitsfähigen Mann handeln, der über eine Berufsausbildung verfüge und diesen Beruf auch ausgeübt habe. Dem Beschwerdeführer sei es daher zumutbar sich in der Hauptstadt Kabul eine Erwerbstätigkeit zu suchen. Weiters würde eine drohende Gefährdung durch bewaffnete Auseinandersetzungen für Kabul bei weitem nicht die Dimension eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes erreichen. Die Quote der Opfer durch militärische Auseinandersetzungen und terroristische Anschläge würde bei 0,6 bis 0,7 Prozent der Gesamtbevölkerung liegen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Integrationsunterlagen wurde darauf hingewiesen, dass eine Interessensabwägung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der ledige volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an.

Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie (Mutter, Schwester, Tante väterlicherseits und Onkel mütterlicherseits) in dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar, gelebt. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Kabul ein familiäres oder berufliches Netz zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seinen Verwandten.

Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan acht Jahre lang die Schule besucht. Er spricht die Sprachen Paschtu und etwas Deutsch. Einen Beruf hat der Beschwerdeführer nicht erlernt.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner, keine Kinder oder sonstige Familienangehörige.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates glaubhaft gemacht hat, ist nach Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (Lebensumstände, familiäre Situation) im Zusammenhang mit der Sicherheits- und Versorgungslage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), droht. Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Allgemeine Sicherheitslage:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 3.852 zivile Opfer (1.319 Tote und 2.533 Verletzte) dokumentiert. Dies ist ein Anstieg von 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Für 74 % der zivilen Opfer waren laut der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) regierungsfeindliche Elemente, für 9 % regierungstreue Kräfte und für 12 % Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich. Die restlichen 5 % konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Viel und oft wird extrem gewalttätig seitens der Aufständischen in ländlichen Gebieten vorgegangen. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen sowohl pro als auch anti die Regierung im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14 - 15; UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1 - 2)

Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 %). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 % bzw.

114 % massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 % an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 % anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 % im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 %.

(ANSO, Quarterly Report, vom April 2013)

Sicherheitslage in Kabul:

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(XXXX: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan

Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of

Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städte in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen.

Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 % aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Der Beschwerdeführer hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof bzw. dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sowie in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren.

Die Feststellungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauskunft, den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer keine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen hat, ergibt sich aus den diesbezüglich gleich bleibenden Ausführungen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren insbesondere auch daraus, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Existenz von Familienangehörigen in Österreich dezidiert verneint hat.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Feststellungen zu den Gründen des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Heimatstaates waren nach Zurückziehung seiner Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Herkunftsregion in Afghanistan, dem fehlenden Netzwerk in Kabul sowie dem nicht vorhandenen Kontakt zu seinen Familienangehörigen, ist insgesamt betrachtet, soweit für die hier zu treffende Beurteilung wesentlich, gleichlautend und widerspruchsfrei. So tätigte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren im Wesentlichen übereinstimmende und nachvollziehbare und daher auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu seiner Herkunftsregion, seiner Schul- und Berufsausbildung und seinen Familienmitgliedern. Entgegen der Würdigung der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid kann das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund erkennen, an der Behauptung des Beschwerdeführers zu zweifeln, dass dieser aus dem Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar, stammt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte das Bundesverwaltungsgericht (in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme am XXXX) den Eindruck gewinnen, dass der Beschwerdeführer über entsprechend detaillierte und anschauliche Ortskenntnisse verfügt. So war der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung in der Lage, Detailfragen zu seiner Heimatregion (Beschaffenheit der Häuser in seinem Dorf, Entfernungsangaben, etc.) zu machen. Aufgrund dieser Angaben geht das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsregion den Tatsachen entsprechen und wurde dies den Feststellungen zugrunde gelegt.

Zum Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom XXXX, dass es dem Beschwerdeführer sehr wohl möglich sei nach Kabul zurückzukehren, da er über eine Berufsausbildung verfüge und diesen Beruf auch ausgeübt habe, ist auszuführen, dass eben dies gerade nicht auf den Beschwerdeführer zutrifft. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren im Wesentlichen, gleichlautend und widerspruchsfrei angegeben, dass er in Afghanistan lediglich acht Jahre lang die Schule besucht habe. Wie bereits festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Berufsausbildung.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des fehlenden Kontaktes zu seiner Familie nach seiner Ausreise, war im Hinblick auf die diesbezüglichen übereinstimmenden und widerspruchslosen Angaben glaubhaft.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (neben der aktuellen Lage in der Herkunftsregion vor allem die individuellen Lebensumstände, und hier insbesondere der Mangel des Vorliegens einer hinreichenden familiären oder sozialen Anbindung im Herkunftsland) ist somit glaubhaft.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedacht auf die Ausgewogenheit der Auswahl.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Die Verfahrensparteien sind den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat nicht konkret und substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: "AsylG 2005") alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.2. Zu A) Entscheidung in der Sache:

3.2.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Dieser Punkt ist - wie bereits oben ausgeführt - nach Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (der somit in Rechtskraft erwachsen ist) nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.

3.2.2. Zu Spruchpunkt A) I. dieses Erkenntnisses:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat können unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevant sein (VfSlg. 19.602/2011 mwN).

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Zu prüfen ist, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfSlg. 19.739/2013; VfGH 12.6.2013, U 2087/2012).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist weiters auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann mit Schulbildung (jedoch ohne abgeschlossene Berufsausbildung), bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Nangarhar stammt und auch bis zur Ausreise dort gelebt hat. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen zur Provinz Nangarhar ergibt, ist die Sicherheitslage in dieser Provinz prekär. Aufgrund der Häufung und Schwere der in dieser Region verübten Anschläge bzw. Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen wäre eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für diesen mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge derzeit in Afghanistan über keine aufrechten sozialen oder familiären Netzwerke.

Der Beschwerdeführer wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt Kabul zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul, steht dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan ebenfalls nicht zur Verfügung.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Beachtung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände (Sicherheitslage, Lebensumstände) nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher derzeit unter den dargelegten Umständen nicht zumutbar.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 sind sohin gegeben und war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Es war daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.3. Zu Spruchpunkt A) II. dieses Erkenntnisses:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt A) I. dieses Erkenntnisses). Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

3.2.4. Zu Spruchpunkt A) III. dieses Erkenntnisses:

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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