W112 1431943-1•BVwG W112 1431943-1
W112 1431943-1Federal Administrative CourtMay 7, 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, medizinische Versorgung, Rückkehrsituation,<br/>subsidiärer Schutz
W112 1431942-1/16E
W112 1431943-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX, staatenlos, und 2. XXXX, staatenlos, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.12.2012, 1. 12 07.636-BAG und 2. Zl. 12 07.637-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.01.2015 und 12.02.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchteil I. der bekämpften Bescheide gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchteil II. der bekämpften Bescheide stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 07.05.2016 erteilt.
IV. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF wird Spruchteil III. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer reisten am 23.06.2012 nach Österreich ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag gab der Erstbeschwerdeführer an, verheiratet und armenischer Staatsbürger, Angehöriger der armenischen Volksgruppe und armenisch-gregorianischen Glaubens zu sein, gut armenisch und russisch zu sprechen, 1963-1972 die Schule in XXXX besucht und zuletzt als Schuhmacher gearbeitet zu haben. Er habe Zwillingssöhne namens XXXX, geboren am XXXX.
Er habe den Beschluss auszureisen kurz vor der tatsächlichen Ausreise am 20.06.2012 von XXXX, aus, gefasst. Er habe einen eigenen Reisepass ausgestellt in XXXX gehabt, der ihm vom Schlepper abgenommen worden sei. Er sei illegal aus Kasachstan aus und illegal in Österreich eingereist.
Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe nur religiöse Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates:
Sie seien immer wieder belästigt, sogar geschlagen und misshandelt worden. Zum Schluss habe er Angst um sein Leben gehabt. Sie hätten die letzten zwanzig Jahre lang in XXXX gelebt, aber keine Staatsbürgerschaft erhalten und seien gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Im Falle der Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab ebenfalls an, verheiratet, armenische Staatsangehörige, Angehörige der armenischen Volksgruppe und armenisch-gregorianischen Glaubens zu sein, gut armenisch und russisch zu sprechen, 1968-1978 in XXXX die Grundschule absolviert und zuletzt als Küchenhilfe gearbeitet zu haben. Sie habe Zwillingssöhne namens XXXX, geboren am XXXX.
Sie habe den Beschluss auszureisen kurz vor der tatsächlichen Ausreise am 20.06.2012 von XXXX, aus, gefasst. Sie habe einen eigenen Reisepass gehabt, der ihr vom Schlepper abgenommen worden sei. Sie sei illegal aus Kasachstan aus und illegal in Österreich eingereist.
Befragt zu ihrem Fluchtgrund gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe ihr Land aus religiösen Gründen verlassen müssen. Die letzten zwanzig Jahre habe sie in XXXX gelebt, keine Staatsbürgerschaft erhalten und sei gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Zum Schluss habe sie Angst um ihr Leben gehabt. Im Falle der Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben.
Die Verfahren wurden durch Aushändigung einer Aufenthaltsberechtigungskarte am 26.06.2012 in Österreich zugelassen.
2. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.12.2012 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er bis 1992 in XXXX, Bezirk XXXX, Dorf
XXXX gelebt habe. Er habe einen sowjetischen Reisepass gehabt. 1992 sei er nach Kasachstan gezogen, wo er sich die letzten zwanzig Jahre aufgehalten und als Schuster gearbeitet habe. Bereits seit 1977 sei er regelmäßig in Kasachstan gewesen, seit 1980 habe er über eine vorläufige Anmeldung verfügt. Sein sowjetischer Reisepass, den er nicht vorlegen könne, sei seit 2000 ungültig. Er sei staatenlos und habe nie um eine Staatsbürgerschaft angesucht. Gegen ihn sei kein Gerichtsverfahren anhängig. Er habe die Schleppung nach Österreich durch den Verkauf seines Hauses finanziert. Er habe Kasachstan verlassen, weil er und seine Frau religiöse Probleme gehabt hätten. Seine Zwillingssöhne seien nach XXXX, Russische Föderation, zu einem Freund gezogen.
Befragt nach seinen konkreten Problemen im Herkunftsstaat gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es die ersten fünf oder sechs Jahre nachdem Kasachstan 1992 unabhängig wurde, keine Probleme gegeben habe. Dann sei es zu Problemen zwischen den Südkasachen und den Menschen im Norden gekommen. 2000 seien seine Kinder sogar angefahren und eines davon am Kopf verletzt worden. Es sei immer wieder vorgekommen, dass seine Kinder geschlagen worden seien. Auf die Frage hin, warum er sich nun zur Ausreise entschieden habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass seine Kinder öfter eingeschüchtert worden seien und man ihnen immer wieder gesagt habe, dass sie das Land verlassen sollen und Kasachstan ein muslimisches Land sei. Er habe Anzeige erstattet, als die Kinder angefahren worden seien, die Polizei habe gesagt, dass sie ermitteln werde und es seien Einvernahmen durchgeführt worden, aber er wisse nicht, wie das Verfahren ausgegangen sei.
Befragt nach konkreten Problemen vor der Ausreise gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er mit seinen Kindern am XXXX Geburtstag feiern habe wollen, als ein Kasache - wie ihm seine Kinder erzählt hätten - mit ihnen Streit begonnen habe. Es sei zu einer Rauferei gekommen und sie seien verletzt nach Hause gekommen. Am nächsten Tag seien sechs Kasachen zu ihnen nach Hause gekommen und hätten gedroht sie umzubringen, sollten sie eine Anzeige erstatten. Aus Angst habe er dann veranlasst, dass seine Kinder Kasachstan verlassen. Kurz danach hätten auch er und seine Frau Kasachstan verlassen. Dies sei sein Fluchtgrund, wobei er noch angeben wolle, dass er 2010 verletzt worden sei. Damals seien seine Kinder von Kasachen angegriffen worden und er habe eingegriffen und sei dabei verletzt worden. Er sei ins Krankenhaus gebracht und am Bein operiert worden. Dies habe er nicht bei der Polizei angezeigt.
Sie hätten überall ihre Schuhe verkauft und auch Kasachen als Kunden gehabt. Auf den Vorhalt, dass es laut den Länderberichten keine religiösen Probleme in Kasachstan gebe, gab der Beschwerdeführer an, dass das alles Unsinn sei, die Christen dort seien bedroht, seine Familie sei in ganz Kasachstan bedroht. Sie hätten schon immer Probleme gehabt, aber so lange zugewartet, weil sie gedacht hätten, dass sich alles wieder beruhigen werde. Er sei nicht zur Polizei gegangen, um den Vorfall anzuzeigen, weil er der Meinung sei, dass sie dort nichts machen. Er sei 2000 zur Polizei gegangen und sie hätten nichts gemacht. Auf den Vorhalt der Länderberichte gab der Beschwerdeführer an, dass er diesen nicht zustimme, er komme aus Kasachstan und habe das alles erlebt. Die Angaben stünden nur auf dem Papier, er habe das alles selbst erlebt. Es stimme zwar, dass nicht alle Kasachen korrupt seien, aber die Südkasachen seien korrupt. Es passiere viel, aber es werde niemand zur Verantwortung gezogen.
Er habe keine Angehörigen mehr in Kasachstan und alle seine Freunde seien in die Russische Föderation gezogen. Er sei nicht nach Russland gezogen, weil er das mit seinem Pass nicht tun könne. Seine Gattin habe keine eigenen Fluchtgründe, sondern dieselben Gründe wie er. Von staatlicher Seite habe er nichts zu befürchten, aber er wolle nicht nach Kasachstan zurück, weil er Angst habe.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.12.2012 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, Diabetikerin zu sein, an hohem Blutdruck zu leiden und Medikamente zu benötigen.
Sie habe seit 1992 mit ihrem Mann in Kasachstan, Region XXXX, gelebt. Sie könne keine Dokumente oder Beweismittel vorlegen. Sie habe nur einen alten sowjetischen Reisepass besessen und sei staatenlos. Sie habe nicht um die Staatsbürgerschaft angesucht, ihr Mann kümmere sich um solche Dinge. Sie hätten im Herkunftsstaat keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt, nur mit jugendlichen Rowdies. Gegen sie sei kein Gerichtsverfahren anhängig gewesen. Ihr Mann habe als Schuster gearbeitet, sie selbst kurz als Küchengehilfin, sonst sei sie Hausfrau gewesen.
Sie habe keine eigenen Fluchtgründe, sie habe keine Probleme gehabt und sei viel zu Hause gewesen. Die größten Probleme hätten ihre Kinder gehabt, sie seien des Öfteren geschlagen worden. Es sei ihnen gesagt worden, dass sie nach dortigen Gesetzen leben sollten. Es sei auch zu Raufereien gekommen. Ihr Mann sei einmal 2010 am Bein verletzt worden, als er den Kindern zu Hilfe gekommen sei; er sei im Krankenhaus genäht worden und habe Anzeige erstattet, aber man habe ihm gesagt, dass es ein Streit unter Jugendlichen gewesen sei und sie sich schon wieder verstehen würden, man solle das nicht so ernst nehmen. Sie habe niemals konkrete persönliche Probleme gehabt. Befragt nach dem Ausreisegrund gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie öfters bedroht worden seien. Zuletzt, als es eine Rauferei gegeben habe, habe man ihnen gesagt, dass sie nicht zur Polizei gehen dürften, sonst würde man sie umbringen. Daher hätten sie keine Anzeige erstattet und sich entschlossen wegzuziehen. Auf die Frage, wer sie bedroht habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, es habe sich um eine jugendliche kriminelle Bande gehandelt. Auf die Frage, was ihnen den weiteren Verbleib im Land unmöglich gemacht habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass viele das Land verlassen hätten und nur die älteren Leute in den Dörfern geblieben seien.
Auf die Frage, warum sie so lange mit der Ausreise gewartet hätten, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie hätten am Anfang recht gut gelebt, es sei mit den Jahren immer schlimmer geworden. Sie habe keine Angehörigen mehr in Kasachstan, ihr Bruder lebe nunmehr vermutlich in der Russischen Föderation. In Kasachstan gebe es nur mehr Bekannte. Auf die Frage, ob sie nicht in einem anderen Teil Kasachstans leben könne, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass viele Nationen dort leben würden, aber auch viele weggehen würden.
Auf den Vorhalt, dass es in Kasachstan keine religiösen Probleme gebe und Religionsfreiheit herrsche sowie dass das Land eine lange Tradition von Toleranz und Säkularisierung habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass das nicht stimme. Auf den Vorhalt der Länderfeststellungen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie diesen nichtzustimmen könne, sie wisse es besser, weil sie dort gelebt habe. Der Fahrer, der ihre Kinder angefahren habe, sei nach drei Tagen wieder aus der Haft entlassen worden, mehr wisse sie dazu nicht, das habe alles ihr Mann erledigt. Die medizinische Lage sei nicht wie in Österreich, sie habe sich wie auch die wirtschaftlich ein den letzten zehn oder zwölf Jahren verschlechtert.
Im Falle der Rückkehr habe sie von Seiten des Staates nichts zu befürchten, sie hätten nur Angst vor den Jugendlichen.
Mit Bescheiden des Bundesasylamts vom 14.12.2012 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 23.06.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Statuts eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kasachstan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Kasachstan ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer aus, dass er staatenlos, Angehöriger der armenischen Volksgruppe und armenisch-gregorianischen Glaubens sei, seine Identität stehe nicht fest. Als Herkunftsstaat werde Kasachstan, wo er die letzten zwanzig Jahre gelebt habe, festgestellt. Er leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Er sei mit seiner Gattin eingereist und habe sonst keine Angehörigen im Bundesgebiet. Er habe keine staatliche Verfolgung behauptet und asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft gemacht. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm in Kasachstan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Kasachstan die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre, eine gegen ihn gerichtete Bedrohung liege nicht vor. Die Ausweisung und Abschiebung nach Kasachstan seien zulässig. Darüber hinaus traf das Bundesamt umfangreiche Feststellungen zur Lage in Kasachstan.
Begründend führte das Bundesasylamt im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie staatenlos, Angehörige der armenischen Volksgruppe und armenisch-gregorianischen Glaubens sei, ihre Identität stehe nicht fest. Als Herkunftsstaat werde Kasachstan, wo sie die letzten zwanzig Jahre gelebt habe, festgestellt. Sie leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Sie sei mit ihrem Gatten eingereist und habe sonst keine Angehörigen im Bundesgebiet. Sie habe keine staatliche Verfolgung behauptet und asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft gemacht. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihr in Kasachstan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihr im Falle der Rückkehr nach Kasachstan die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre, eine gegen sie gerichtete Bedrohung liege nicht vor. Die Ausweisung und Abschiebung nach Kasachstan seien zulässig. Darüber hinaus traf das Bundesamt umfangreiche Feststellungen zur Lage in Kasachstan.
Unter einem wurde den Beschwerdeführern ein Rechtsberater beigegeben.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer jeweils fristgerecht vollumfänglich begründungslos Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragten die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten, in evenu die Aufhebung der Ausweisung und behielten und sich die Nachreichung einer begründeten Stellungnahme vor.
In Entsprechung des Verbesserungsauftrages vom 21.01.2013 legte der Erstbeschwerdeführer in seinem Verfahren und dem seiner Gattin am 11.02.2013 ein handschriftliches Schreiben in armenischer Sprache vor, das vom Asylgerichtshof amtswegig übersetzt wurde.
Der Erstbeschwerdeführer führte darin aus, dass er und seine Gattin im Dorf XXXX gelebt hätten, das sich nunmehr auf dem Staatsgebiet Aserbaidschans befinde, wo er eine Landwirtschaft betrieben habe. Der Beschwerdeführer schildert die Auseinandersetzungen 1988-1992 in XXXX XXXX. 1992 sei der Krieg eskaliert und alle hätten das Dorf verlassen, weil die Aserbaidschaner alles vernichtet hätten. Seine Eltern seien auf der Flucht gestorben, seine Gattin und die Kinder hätten wie durch ein Wunder überlebt. Er sei bei den Kampfhandlungen verwundet worden und habe sein Seh- und Hörvermögen verloren. Er habe sein Haus, seinen Besitz und einfach alles verloren und sei wie alle anderen mit seiner Familie geflohen. Er sei nach Nord-Kasachstan gegangen, wo er Bekannte gefunden habe, die ihnen bei der Arbeit geholfen hätten. Zunächst hätten sie in einem Wohnheim gelebt, dann habe er ein Haus erworben. Sie hätten dort sehr gut gelebt, aber dann habe sich die Lage verschlimmert. Man habe in Nord-Kasachstan begonnen, die Christen, die bei den Behörden gearbeitet hätten, zu entlassen und durch eigene Leute zu ersetzen. Es habe ein inoffizieller christlich-moslemischer Kampf begonnen und man habe versucht auch einzelne Familien unter Druck zu setzen, dazu zähle auch seine Familie. Das erste Mal sei 2000 etwas passiert, seine Söhne seien in einen Autounfall verwickelt gewesen, den sie durch ein Wunder überlebt hätten, einer habe eine schwere Kopfverletzung erlitten. Sie hätten gedacht, dass diese Probleme nur von kurzer Dauer sein würden, aber die Situation habe sich verschlimmert. Am XXXX, dem Geburtstag seiner Kinder, habe es einen großen Streit mit seinen Kindern gegeben. Eine Gruppe von Jugendlichen sei auf seine Söhne losgegangen, aber sie hätten sich verteidigen können, weil sie Sportler und gut in Form seien. Es sei eine Gruppe von Muslimen gewesen, die das absichtlich machen würden. Noch in derselben Nacht seien sie auf ihr Gelände vorgedrungen, hätten den Hund getötet und den Stall angezündet. Sie hätten sich ohne Erfolg an die Polizei gewandt und nur eine grobe Antwort erhalten. Man habe ihnen gesagt, dass sie weggehen sollten, wenn sie nicht wollten, dass noch schlimmere Dinge passieren, weil es nicht ihr Land sei und sie dort nichts zu suchen hätten. Sie hätten verstanden, dass sie keine Alternative hätten und das Land verlassen müssten. Auch die anderen dort lebenden Christen seien weggezogen, die Deutschen nach Deutschland und die Russen nach Russland. Ihnen habe man geraten, nach Österreich zu fahren, weil sie keine Heimat hätten, da sich diese in den Händen von Aserbaidschan befinde.
Am 04.11.2013 legte der Erstbeschwerdeführer medizinische Unterlagen betreffend der Diabetes-Erkrankung beider Beschwerdeführer und der Probleme des Erstbeschwerdeführers mit seinem Gehör vor sowie eine Deutschkurs-Besuchsbestätigung betreffend beide Beschwerdeführer vor.
4. Mit 01.01.2014 gingen die Verfahren auf die Gerichtsabteilung W112 des Bundesverwaltungsgerichts über.
Laut Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2014 ist der Sohn der Beschwerdeführer, XXXX, nicht in Österreich aufhältig und es existiert kein Asylverfahren zu diesem Namen.
Mit Schreiben vom 16.12.2014 teilte das Bundesamt mit, dass es aus dienstlichen und personellen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen könne und beantragte die Abweisung der Beschwerden sowie die Übermittlung der Verhandlungsschriften.
In der mündlichen Verhandlung am 07.01.2015 gab der Erstbeschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch Folgendes zu Protokoll:
"R: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes (BAA), bzw. seit 01.01.2014 heißt dessen Rechtsnachfolger Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX heißen. Ist das korrekt?
BF 1: Ja.
R: Sie haben bisher im Verfahren kein identitätsbezeugendes Dokument vorgelegt, weshalb Ihre Identität nicht festgestellt werden kann. Können Sie heute einen Identitätsnachweis vorlegen?
BF 1: Ich hatte einen UdSSR-Pass. Als 1992 nach Kasachstan übersiedelt bin, ich meine von XXXX, war mein Pass noch gültig. Seit 2001 ist dieser Pass nicht mehr gültig. In der Zeit der Sowjetunion konnten wir mit diesem Pass 15 Republiken bereisen, das war so für uns, als ob wir eine Europareise unternehmen würden. Die Chauffeure, die mich transportiert haben, haben mir den Pass abgenommen und nicht mehr zurückgegeben, aber [die Pässe] waren sowieso nicht mehr gültig. Sie haben mir gesagt, dass ich diesen Pass nicht mehr brauchen werde.
R: Haben Sie andere identitätsbezeugende Dokumente?
BF 1: Nein. Als das Haus in XXXX bombardiert, hat meine Frau nur geschafft die Pässe zu holen, sie konnte nicht einmal die Dokumente betreffend [die] Kinder holen.
R: Haben Sie Dokumente in der Zeit als Sie in Kasachstan gelebt haben, das waren 20 Jahre?
BF 1: Ich hatte ja den Pass, der damals noch gültig war. Seit dem Jahre 1980 war ich dort angemeldet. Ich bin ein Schuhmacher und hatte Verbindungen mit dem Land Kasachstan seit dem Jahr 1977, ich war damals das erste Mal dort.
R: D. h. Sie haben keine Dokumente aus den 20 Jahre als Sie in Kasachstan gelebt haben?
BF 1: Man hat mich in Kasachstan angemeldet, ich hatte eine Anmeldung im Pass, ich kann nicht angeben, dass es eine ständige Anmeldung oder eine temporärer Anmeldung gehandelt hat.
R: Der Pass, von dem wir sprechen, war der eine russische Inlandsreisepass?
BF 1: Das war ein Pass für Bürger der UdSSR.
R: Wurde Ihre Meldung auch noch in Ihrem Pass gestempelt, als er schon abgelaufen war?
BF 1: Nein, es hat ja damals schon die neue Obrigkeit gegeben. Der Pass war bis 2001 gültig. Russland bzw. genauer gesagt PUTIN, hat dann angeordnet, dass die Pässe als ungültig anzusehen sind. Ich wollte nämlich Fahrkarten kaufen und man wollte mir keine Fahrkarten verkaufen, weil man gesagt hat, dass die Pässe nicht gültig sind. Bis zu dem Zeitpunkt habe ich das nicht einmal gewusst.
R: Wann war das?
BF 1: Im Jänner 2001. Ein genaues Datum weiß ich nicht, aber es war so, dass ich die Fahrkarte zwar noch kaufen konnte, mir aber beim Zoll erklärt hat, dass man mit meinem Pass die Fahrkaten ungültig sind, weil der Pass die Gültigkeit verloren hat so wurde mir die Weiterreise nicht erlaubt. Die Zollbeamten waren verwundert, dass man mir die Fahrkarten mit diesem Pass verkauft. Offensichtlich hat man dort auch noch nicht Bescheid gewusst.
R: Wann wurden Sie geboren? Es finden sich zwei verschiedene Geburtsdaten im Akt!
BF 1: Als ich in Traiskirchen war, hat man mein Geburtsdatum mit XXXX protokolliert und dann, als ich die "weiße Karte" bekommen habe, wurde das Datum "XXXX" eingetragen. Ich habe das Geburtsdatum korrigieren lassen, allerdings noch nicht auf meiner E-Card.
R: Was ist Ihr richtiges Geburtsdatum?
BF 1: XXXX.
R: Was ist Ihre Staatsangehörigkeit? Im Akt finden sich die Angaben "armenisch" und "staatenlos"!
BF 1: Ich wurde im Rayon XXXX in einem Dorf, das sich derzeit im Territorium Aserbaidschans befindet [, geboren]. Ich habe deswegen keine Heimat mehr, weil ja dieses Dorf kein armenisches Dorf mehr ist, sondern ein aserbaidschanisches Dorf. Ich wurde auch verletzt und muss jetzt deswegen ein Hörgerät benutzen.
R: Heißt dass, als Sie geboren wurden, waren Sie armenischer Staatsbürger?
BF 1: Ich habe meinen Pass in Aserbaidschan bekommen, das war ein aserbaidschanisches Territorium.
R: Heißt dass, Sie waren armenischer Staatsbürger und wurden Aserbaidschaner oder blieben Sie Armenier[?]
BF 1: Der Rayon XXXX ist der größte Rayon in Aserbaidschan. Dort haben 90 % armenisch gesprochen. Wir haben dort auch armenische Schulen besucht.
R: [...] Sie sind Angehöriger der armenischen Volksgruppe.
BF 1: Ja, das ist korrekt.
R: Welche Staatsbürgerschaft haben Sie oder hatten Sie?
BF 1: Ich habe überhaupt keine Staatsbürgerschaft mehr, ich habe auch in Kasachstan keine bekommen.
R: [H]aben Sie Ihre Staatsbürgerschaft verloren oder wurden Sie staatenlos geboren?
BF 1: Ich habe die Staatsbürgerschaft verloren, weil mich Aserbaidschan nicht als aserbaidschanischer Staatsangehöriger ansieht.
R: Haben Sie in Kasachstan versucht jemals versucht, die kasachische Staatsbürgerschaft zu erlangen?
BF 1: In der Zeit der Sowjetunion, als noch Russen dort gearbeitet haben, wurde mir das versprochen, aber dann kam es zum Wechsel der Obrigkeit und es ist mir nicht gelungen, die Staatsbürgerschaft zu bekommen.
R: Wann haben Sie um die Staatsbürgerschaft angesucht?
BF 1: In Kasachstan habe ich viele Stempel bekommen, ich habe auch an verschiedenen Ortschaften gearbeitet, z. B. in XXXX, das ist in Nordkasachstan. 1992, als ich zurückgekehrt bin, damals hat es Bombardierungen gegeben und damals haben Russen beim Passamt gearbeitet und der Russe dort hat mir versprochen, mir einen Pass auszustellen. Dann wurden die Russen in den Ämter gekündigt und die eigenen Leute wurden dort beschäftigt, das hat bis 1994 gedauert. In der Zeit kam es zum vollständigen Wechsel der Obrigkeit. So bin ich geblieben, ich habe weder einen Pass noch etwas anderes.
R: Haben Sie nach 1994 nochmals versucht die kasachische Staatsbürgerschaft zu erlangen.
BF 1: Ja, allerdings habe ich eine Ablehnung bekommen. Es kam nämlich zu Machtwechsel, die Posten wurden von Kasachen aus dem Süden besetzt. 90 % aller Russen, die dort gearbeitet haben, das waren immerhin Christen, wurden gekündigt. Das betraf nicht nur die Russen, sondern auch die Deutschen, kurz gesagt, es wurden alle Christen entlassen.
R: Wann war das?
BF 1: Das hat 1994 begonnen. Kasachstan wurde 1992 zur eigenständigen Republik erklärt und mit den Kündigungen hat man 1994 begonnen.
R: Wann war die Passablehnung?
BF 1: 1994, da hat mir konkret gesagt, dass ich das nicht bekommen werde.
R: Aus welchem Grund?
BF 1: Man hat mir gesagt, dass man das nicht machen will.
R: Haben Sie danach nochmals versucht einen kasachischen Pass zu bekommen?
BF 1: Ja, ich wollte sogar Geld dafür zahlen, aber man hat mir eine eindeutige Ablehnung erteilt.
R: Aus welchem Grund war diese Ablehnung?
BF 1: Man hat mir nichts erklärt, man hat nur gesagt, dass ich keine kasachischer Staatsbürger bin und die kasachische Staatsbürgerschaft nicht bekommen kann.
R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
BF 1: Es hat Probleme gegeben. Wenn ich keine Probleme hätte, wäre ich mit 60 nicht hierhergekommen.
R: Sie haben gesagt, dass es Probleme bei der Einvernahme gegeben hat?
BF 1: Der Einvernahmeleiter in Graz hatte seine Hände hinter dem Kopf verschränkt und mir gesagt, dass er mir nicht glaubt, er hat mir gesagt, dass die Behörde Verbindungen mit Kasachstan hat und es dort solche Probleme nicht gibt.
R: Gab es sonst noch Probleme mit den Dolmetschern oder mit dem Einvernahmeleiter?
BF 1: Bei der Polizei.
D: Der BF 1 schildert die Probleme im Heimatland.
D wiederholt die Frage.
BF 1: Ich habe den einvernehmenden Beamten gesagt, dass die Kinder geschlagen wurden und man uns angebrüllt hat und er hat gesagt, dass es so etwas in Kasachstan gibt und dass die Behörde Kontakt mit Kasachstan hat.
R: Sonst gab es keine Probleme in der Einvernahme?
BF 1: Man hat nicht alles aufgeschrieben. Ich habe die Dolmetscherin gefragt, warum man nicht alles protokolliert hat, das war eine Armenierin, sie hat mir gesagt, dass man mir nicht alles geglaubt hat und aus dem Grund, nicht alles protokolliert hat. Sie hat auch gemeint, dass es solche Probleme in Kasachstan nicht gibt.
R: War das nur bei der Polizei oder auch beim BAA?
D: Der BF erzählt wieder über das Heimatland.
[...]
R: Ich werde Sie im Rahmen der Fluchtgründe Sie ersuchen, alles vollumfänglich zu schildern!
BF 1: Ja.
R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
BF 1: Ja.
R: Was möchten Sie richtig stellen?
BF 1: Man hat nicht aufgeschrieben, dass wir und die Kinder gequält wurden auch psychisch. Die Polizei hat die Kinder mitgenommen und so auf die Nieren geschlagen, dass sie Blut uriniert haben.
R: Das ist das was fehlt?
BF 1: Nicht nur das.
R: Meine Frage war, von dem was Sie ausgesagt haben und was protokolliert wurde, [ob sich] in dem Teil Fehler befinden?
BF 1: Ja, ich habe einen Fehler bereits genannt.
R: Welche Fehler gab es noch?
BF 1: Ehrlich gesagt, kann ich mich nicht an alles erinnern. Ich weiß nicht, ob man den Vorfall protokolliert hat, mit den 2 Jungs, die unter einen Auto waren. Ich warte darauf, dass mein Sohn hierher kommt und ich hoffe, dass das der liebe Gott möglich machen wird. Er wurde so stark auf den Kopf geschlagen, dass er ein großes Hämatom am Kopf hatte und sein Gedächtnis verloren hat. Er hat bis jetzt noch Probleme und hat deswegen Kopfschmerzen und Probleme mit dem Blutdruck. Meine Söhne waren gute Sportler, wenn das nicht so wäre, wären sie an Ort und Stelle gestorben.
R: Von welchem Sohn haben Sie jetzt gesprochen?
BF 1: XXXX, ich habe ihn nach meinem Vater genannt. Er hat das Meiste abbekommen.
R: Wo lebt Ihr Sohn XXXX?
BF 1: Er lebt in Russland, ich weiß nicht wo. Als wir hierhergekommen sind, ist er nach Russland "schwarz arbeiten" gefahren, weil es kein Geld gegeben hat, damit er mit uns fahren kann. Sie arbeiteten zu zweit. Wir warten jetzt auf seine Ankunft. Ich hoffe, dass das gelingt. Mein Sohn XXXX, der da ist, hat erzählt, dass die beiden in XXXX gearbeitet haben.
R: Haben Sie gar keinen Kontakt zu Ihrem Sohn XXXX?
BF 1: Nein.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
BF 1: Nein, aber ich habe einen negativen Bescheid bekommen und habe ich ein Schreiben an Sie geschickt.
R: Ist Ihnen der Inhalt des Schreibens bekannt?
BF 1: Ja, ich habe das geschrieben.
R: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
BF 1: Ja.
R: Verfügen Sie über sonstige Beweismittel, die Sie heute vorlegen möchten?
BF 1: Nein, wenn ich etwas hätte, hätte ich das schon vorlegt. Ich hatte nicht vor, nach Europa zu kommen, ich wollte eigentlich irgendwo hinfahren, sei es auch nach Russland. Die Chauffeure haben mich dann gefragt, wohin ich fahren will, ich habe das ihnen gesagt, dass ich nur ausreisen will, sei es auch nach Russland und sie haben mir gesagt, dass sie mich nach Europa bringen und sie haben mich hierher gebracht. Wenn ich gewusst hätte, dass hierhergebracht werde, hätte ich irgendwelche Beweise mitgenommen, aber ich wusste das nicht.
R: Ihr Sohn hat vorhin gesagt, Sie möchten etwas vorlegen?
BF 1: Mein Sohn hat etwas aus dem Internet und aus dem Youtube, er wird es dann noch zeigen, abgesehen, haben wir noch medizinische Unterlagen betreffend meiner Frau, weil sie Probleme mit dem Blutdruck und dem Zucker hat. Meine Frau und ich sind nämlich Diabetiker.
R: Möchten Sie das jetzt vorlegen?
BF 1: Mein Sohn gibt Ihnen den Chip, er wird das jedenfalls übergeben. [Anm.: Dabei handelt es sich um Videos aus dem Internet zu Kasachstan, die sich nicht auf die Beschwerdeführer selbst beziehen.]
BF 1 legt vor: - Diabetestagebuch betreffend der Zweitbeschwerdeführerin - Schreiben einer Psychotherapeutin betreffend dem Erstbeschwerdeführer [...] - Ein Konvolut an Unterstützungsschreiben - Teilnahmebestätigung des Vereins "XXXX" betreffend die Zweitbeschwerdeführerin - Bestätigungen über Teilnahme am Deutschunterricht betreffend Erst- und Zweitbeschwerdeführer - Eine Bestätigung des Vereins "XXXX" betreffend aller BF - Diabetestagebuch betreffend den Erstbeschwerdeführer - Audiometriebefunde betreffend den Erstbeschwerdeführer - Zytologische Befunde betreffend die Zweitbeschwerdeführerin - Laborbefund betreffend die Zweitbeschwerdeführerin Die Befunde werden in Kopie zum Akt genommen.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
BF 1: Am 13. möchte ich ins Krankenhaus zu einem Psychologen, irgendetwas ist nicht in Ordnung. Am 13. werde ich nach Klagenfurt zu einem Arzt fahren. Jede Kleinigkeit beeinflusst mich sehr stark, ich bin sehr oft außer mir. Jetzt werde ich wegen meiner Zuckerkrankheit behandelt und bekomme auch die entsprechenden Tabletten.
R: Werden Sie wegen Ihrem Ohr behandelt?
BF 1: Nein. Ich habe nur ein Hörgerät bekommen. Ich bin schon 60 Jahr alt, welche Behandlung möchten Sie noch durchführen?
R: Bestanden diese Erkrankungen bereits im Herkunftsstaat? Was haben Sie dagegen gemacht?
BF 1: Ich habe die Verletzung in XXXX erlitten und zuckerkrank wurde ich hier in Österreich. In der Pension [...] habe ich erfahren, dass ich Diabetiker bin.
R: Bitte schildern Sie mir Ihren Lebenslauf: Wo und mit wem lebten Sie im Laufe Ihres Lebens? Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten? Wie haben Sie Ihr Leben finanziert?
BF 1: Ich wurde in Rayon XXXX geboren und zwar XXXX. Ich wurde in einer christlichen Familie geboren. Wir hatten ein schweres Leben. Als ich geboren wurde, war mein Vater nämlich im Gefängnis. Ich habe meinen Vater 14 Jahre nicht gesehen. Er war ein Krimineller, aber man hat mir diesbezüglich nichts Konkretes gesagt. Als er wieder zurückkam, war er für mich wie ein fremder Mann. Ich habe zwar "Vater" zu ihm gesagt, musst mich erst langsam an ihm gewöhnen. Mein Vater war ein guter Tischler. Er war dann in Russland im Bauwesen tätig und hat mich mitgenommen. Ich habe dort 1 Jahr ein Ausbildung gemacht und wurde dann zum Meister ausgebildet. Ich habe dann als Schuster gearbeitet. 1977 war ich das erste Mal in Nordkasachstan, im Rayon XXXX, im Dorf XXXX. Ich habe dort in einer Schuhfabrik gearbeitet und zwar 3 Jahre lang. 1980 bin ich dann nach XXXX gefahren und habe dort zu arbeiten begonnen. Ich habe 4 Jahre lang dort gearbeitet und dann bin nach XXXX gefahren und habe dort zu arbeiten begonnen. Ich bin einmal im Jahr immer nach Hause gefahren und zwar zum Silvester, ich wollte meine Familie besuchen. Ein Mann muss arbeiten, um die Familie zu ernähren. Bis zum Jahr 1990 habe ich in XXXX in einer Schuhfabrik gearbeitet.
D: Der BF möchte den Namen der Schuhfabrik angegeben, in dem er von 1980 - 1984 gearbeitet hat.
BF 1: Die Schuhfabrik heißt XXXX (Anmerkung der D: d. h. "Sonnenaufgang"). Ich kann sogar sagen, wie die damalige Leiterin der Fabrik geheiratet hat, sie hieß XXXX.
R: Wie ging es ab 1990 weiter?
BF 1: 1991 kam das Problem XXXX zu Sprache. Ich bin dann 1 Jahr im Dorf geblieben, weil Aserbaidschan Anspruch auf diese Dörfer erhoben hat. Wir hatten dann nichts mehr. Dorthin kamen die russischen Panzer, dort befanden sich bereits aserbaidschanische Soldaten. Es kam zu hektische Kampfhandlungen. Wir konnten das Dorf nicht halten, weil wir nicht genug Waffen hatten, die Gegner bis auf die Zähne bewaffnet [waren]. Ich habe damals meine Eltern verloren. Mein Vater hat seit seinem Aufenthalt im Gefängnis Asthma. Meine Frau wurde sehr stark geschlagen, Gott sei Dank haben ihr dann junge Leute geholfen. Ich habe meine Frau in Rayon XXXX gesehen. Wir sind einzeln dort hingekommen, ich war damals verletzt. Wir wurden von dort nach Armenien gebracht. Wir haben dort einige Tage lang gelebt und dann haben wir entschieden, dass wir nach Kasachstan fahren werden, weil ich dort Kontakte hatte. Man hat uns damals ein Reisedokument für die Kinder mit einem Foto gegeben. Wir sind dann in den Rayon XXXX gefahren. Zuerst haben wir dort in ein Fabrikswohnheim gewohnt und dann, als ich bereits gearbeitet habe, haben wir ein Haus erworben. 1994 oder 1996 hat der dortige Leiter den psychischen Druck nicht ausgehalten, der auf ihm ausgeübt wurde und hat einen Herzinfarkt erlitten. Die Fabrik wurde geschlossen. Er ist jetzt Invalid und geht jetzt mit Krücken, er heißt XXXX. Ich war eine Zeit lang arbeitslos. Ich habe Freunde [gehabt] und bin deswegen nach XXXX gefahren. Allerdings hat es dort später auch Probleme gegeben. Ich habe deswegen dann Landwirtschaft betrieben.
D: BF 1 fragt nach ob das Wort "Gartenschuppen", das bedeutet, wo Hühner und Schweine gehalten werden.
BF 1: 2012, Ende März, wurde das Gebäude verbrannt.
R: Der Stall?
BF 1: Ja, die Hühner, alles möglich war dort.
Anmerkung der D: Der BF 1 verwechselt die männlichen und weiblichen Endungen sowie Singular und Plural, ich muss nachfragen.
BF 1: Meine Kinder, sind am XXXX zur Welt gekommen. Es handelt sich dabei um Zwillinge, einer von ihnen ist um 23.30 Uhr und der andere um 23.45 Uhr zur Welt gekommen. Ich sage deswegen immer, dass meine Kinder am XXXX geboren wurden, weil am XXXX der internationale Tag der Frauen ist. Meine Kinder wollten damals mit ihren Freunden ihren Geburtstag feiern.
R: Ich werde Sie nach Ihren Fluchtgründen später fragen, Sie haben also bis 1996 in der Fabrik gearbeitet und dann als Landwirt, ist das richtig?
BF 1: Ich war auch in XXXX, ich hatte dort Freunde.
R: Was haben Sie in XXXX gemacht?
BF 1: Ich habe mich mit Schuhen beschäftigt, ich bin Schuhmacher, mit was hätte mich sonst beschäftigen sollen.
R: Wovon haben Sie in dieser Zeit gelebt?
BF 1: Ich habe mich mit Schuhen beschäftigt. Meine Kinder haben manchmal auch "schwarz" im Bauwesen gearbeitet.
R: Haben Sie auch "schwarz" gearbeitet oder auch legal?
BF 1: Ich? "Schwarz", ich hatte ja keine Dokumente, aber meine Leute haben mich gekannt, deshalb war dort eine Arbeitsaufnahme möglich.
R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus, oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF 1: Ich habe nichts mehr, weder ein Haus noch die Eltern, ich habe alles verloren. Alles ist in unserem Dorf XXXX geblieben.
R: Das ist Aserbaidschan?
BF 1: Ja. Ich hatte ein Stockhaus, das war in XXXX.
R: Was ist mit Ihrem Haus, mit Ihrer Landwirtschaft in XXXX?
BF 1: Nein, das war nicht in XXXX, sondern in XXXX.
R: Was ist mit diesem Haus in XXXX?
BF 1: Ich habe das billigst an Kasachen verkauft, so zu sagen, fast verschenkt. Es war nämlich so, dass sehr viele Leute weggezogen sind und niemand mehr die Häuser kaufen wollte.
[...]
R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsland noch Verwandte?
BF 1: Ich habe nur einen Sohn, aber der ist irgendwo in Russland.
R: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit Sie Ihre wirtschaftliche Situation verbessern?
BF 1: Ich habe den Sinn nicht verstanden.
R: Haben Sie in Österreich um Asyl angesucht, damit es Ihnen hier finanziell besser geht?
BF 1: Nein, sondern um hier zu leben. Ich war immer ein Arbeiter und kann immer arbeiten auch hier.
R: Sind Sie aus gesundheitlichen Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit Sie hier behandelt werden?
BF 1: Nein.
[...]
R: Haben Sie in einem anderen Staat einmal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?
BF 1: Nein.
[...]
R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen etc.)?
BF 1: Ja, sicher gehe ich die Kirche, wir gehen zweimal die Woche in der Kirche. Wir sind christlich. Die Armenier waren die ersten, die den christlichen Glauben angenommen haben.
R: In welcher Kirche gehen Sie?
BF 1: In die Kirche, in der Gegend, in der ich wohne, das ist eine katholische Kirche. Die katholische und die armenische Kirche sind fast gleich. Wir hatte gestern Weihnachten, aber sonst passt fast alles zusammen, z. B. Ostern.
[...]
R: Was ist Ihr Religionsbekenntnis?
BF 1: Christlich.
R: Es gibt viele christliche Kirchen, z. B. katholisch.
BF 1: Wir machen das Kreuzzeichen wie die Katholiken und nicht wie die Orthodoxen.
R: Sie sind Angehöriger der armenisch-apostolischen Kirche?
BF 1: Wo meinen Sie, in Armenien? Wir waren früher in einer armenischen Kirche, aber in Kasachstan habe ich immer die russisch-orthodoxe Kirche besucht. Dort haben mir immer die alten Frauen gesagt, dass ich das Kreuzzeichen nicht von links nach rechts sondern von rechts nach links machen soll.
[...]
R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?
BF 1: Ich bin unbescholten.
R: Sind sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
BF 1: Nein, hatte ich nicht. Ich unterstütze immer die Gesetze."
In der mündlichen Verhandlung vom 07.01.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch Folgendes zu Protokoll:
"R: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes (BAA), bzw. seit 01.01.2014 heißt dessen Rechtsnachfolger Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX heißen und am XXXX geboren sind. Ist das korrekt?
BF 2: Ja.
R: Sie haben bisher im Verfahren kein identitätsbezeugendes Dokument vorgelegt, weshalb Ihre Identität nicht festgestellt werden kann. Können Sie heute einen Identitätsnachweis vorlegen?
BF 2: Nein.
R: Was ist Ihre Staatsangehörigkeit? Im Akt finden sich die Angaben "armenisch" und "staatenlos"!
BF 2: Was bedeutet, dass Wort "Staatsangehörigkeit", wollen Sie wissen, woher ich gekommen bin? Ich habe in Kasachstan gelebt, dann bin ich hierhergekommen.
R: Sie sind Angehörige der armenischen Volksgruppe, ist das korrekt?
BF 2: Ja.
R: Können Sie mir einen bitten einen kurzen Lebenslauf von Ihnen geben: Wann haben Sie von wo an gelebt, wie haben Sie Ihr Leben finanziert?
BF 2: Ich wurde auf aserbaidschanisches Territorium in einem armenischen Dorf geboren. Das Dorf XXXX, das war im Rayon XXXX. Derzeit befindet sich das Dorf in Aserbaidschan. Als der Krieg begonnen hat, sind wir von dort geflüchtet. Ich glaube, dass das im Jahr 1992 war. Wir sind dann nach Armenien gefahren und haben dort kurz nur in einem Heim gelebt. Die Lebensbedingungen waren dort überhaupt nicht gut. Wir konnten mit den Kindern dort nicht leben. Mein Mann hatte gute Kontakte in Kasachstan und wir haben entschieden, dass er dort arbeiten wird. Zuerst ist es uns dort gut gegangen. Wir haben in Kasachstan gelebt und er hat dort als Schuhmacher gearbeitet. Allerdings ist es uns dann nicht mehr gut gegangen, weil wir Christen waren. Es war dann so, dass die Moslems die Vorherrschaft gewonnen haben. Viele Nachbarn und Freunde haben das Land verlassen, aber wir konnten das Land nicht verlassen. Zuerst konnten wir nicht wegfahren und haben das alles erdulden müssen. Allerdings ist die Lage immer schlechter geworden, man hat uns Probleme wegen der Anmeldung gemacht und von uns Geld haben wollen. Man hat uns eingeschüchtert und hat man hat uns vorgewarnt, dass wir das Land verlassen sollen. Ich habe mich auch vor der Polizei versteckt, damit man mich nicht überprüft. Mein Mann hat meistens mit den Leuten gesprochen, sie haben Geld gefordert.
R: Von wann bis wann haben Sie in Kasachstan gelebt?
BF 2: In KASACHSTAN [gemeint wohl: im heutigen Aserbaidschan] haben [wir] 1992 gelebt, dann sind wir nach Armenien gefahren. Wir haben dort einige Monate gelebt und sind dann nach Kasachstan gefahren.
R: Wo haben Sie in Kasachstan gelebt?
BF 2: Zuerst haben wir zuerst in XXXX in einem Heim gelebt und dann hat uns ein Armenier gesagt, dass es eine Schuhfabrik in XXXX gibt und dass er uns helfen wird, dort Fuß zu fassen.
R: Wie lange sind Sie in XXXX geblieben?
BF 2: Bis wir hierhergekommen sind, in der letzten Zeit hatten wir schon große Angst. Auch die Kinder hatten dort viele Probleme, auch wir hatten auch immer Angst, dass etwas passieren wird.
R: Waren Sie in XXXX angemeldet?
BF 2: Nein. Man hat uns zuerst eine temporäre Anmeldung versprochen, aber dann haben wir sie doch nicht bekommen.
R: Haben Sie jemals versucht, die kasachische Staatsbürgerschaft zu bekommen?
BF 2: Ja. Mein Mann hat das versucht, man hat ihm das zuerst versprochen, man hat ihm gesagt, dass er nur etwas zuwarten soll. Aber dann kam es zu großen Änderungen bei den Behörden, es hat sich alles geändert. Man hat uns eingeschüchtert und den Kindern Angst gemacht. Man hat auch die Söhne mit einem Auto angefahren.
R: Haben Sie noch einmal versucht, die kasachische Staatsbürgerschaft zu bekommen?
BF 2: Wir haben uns eher darum bemüht, aber man hat uns gesagt, dass das nicht unser Territorium ist und wir von dort wegfahren sollen. Man hat uns überhaupt nicht geholfen und nur Geld von uns gefordert. Dann haben wir die Söhne nach XXXX geschickt. Dort gab es auch armenische Flüchtlinge. Mein Mann hat in einer Schuhfabrik gearbeitet, das war noch bevor nach Kasachstan gefahren sind. Dann sind die Armenier nach XXXX gefahren. Der Mann von der Frau hat einen Herzinfarkt bekommen. Die Frau ist dann weggefahren mit den Kindern.
R: Sind Sie auch selbst nach XXXX gezogen?
BF 2: Ich selbst nicht, ich war zwar dort, aber ich habe nicht dort gelebt. Ich war dort auch zu Besuch, aber es war eine große Stadt, aber es hat dort noch mehr Probleme gegeben.
R: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF 2: Wir hatten eine Landwirtschaft, es gab Kraut und Erdäpfel, Schweine und Hühner, alles möglich. Zum Schluss durften wir keine Schweine nicht mehr halten. Man hat uns gesagt, dass wir sie nicht mehr essen sollen und dass der Geruch auch nicht mehr annehmbar ist. Ich habe einmal von einer Deutschen, Schweinefleisch gekauft und eine Kasachin hat mir dabei ins Gesicht gespuckt und mir gesagt, dass es verboten ist, Schweinefleisch zu essen.
R: Was ist Ihre Ausbildung, haben Sie eine Berufsausbildung gemacht?
BF 2: Nein, ich habe nur die Schule abgeschlossen.
R: Waren Sie einmal erwerbstätig?
BF 2: Fast nicht, nur einmal, aber das war eine Arbeit, die niemand gewusst hat. Ich habe in der Schule geputzt, ich habe auch in der Küche ausgeholfen. Allerdings hat man das erfahren und ich musste von dort weggehen.
R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
BF 2: Das erste Mal habe ich gesagt, welche Probleme ich habe, ich habe gesagt, dass ich Christin bin und dass ich Armenierin bin. Ich habe auch gesagt, dass sich die Probleme meiner Kinder und meines Mannes auf mich beziehen. Man hat mir nicht geglaubt, ich habe vergessen viele Sachen zu sagen, weil ich Angst hatte.
R: Ich werde Sie nachher noch weiter zu Ihren Fluchtgründen befragen. Wurde etwas falsch protokolliert, was Sie an dieser Stelle richtigstellen möchten.
BF 2: Man hat uns nicht geglaubt, dass wir Probleme hatten und man hat uns die Probleme mit der Polizei nicht geglaubt.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
BF 2: Ich bin hier zu Ruhe [gekommen]. In XXXX hat es nur Wald gegeben. Auch die Ärzte hier sind hier sehr gut. Ich bin wegen der Diabetes und dem Blutdruck in hier in Behandlung. Es ist mir aus diesen Gründen schon dort schlecht gegangen, aber dort habe mich nicht getraut, ins Krankenhaus zu gehen. Ich wurde hier auch wegen Eisenmangel behandelt.
R: An welchen Krankheiten leiden Sie? Welche Medikamente und Therapien benötigen Sie?
BF 2: Ich habe auch ein gynäkologisches Problem. Das wird am 12.01. überprüft. Man hat mir gesagt, dass meine Werte sehr schlecht sind.
R: Ich fordere Sie auf den Befund, den Sie dort bekommen binnen 2 Wochen nachzureichen.
BF 2: Die Leute hier sind sehr gut und sie helfen uns. Man hat mir auch schon eine Arbeit als Putzfrau vorgeschlagen, wenn ich die entsprechenden Papiere bekomme.
R: Welche Medikamente und Therapien benötigen Sie im Moment?
BF 2: Das steht alles in den vorgelegten Unterlagen. Am 13. Februar habe ich auch Herzkontrolle, weil ich in der Nacht sehr schlecht schlafe. Ich werde Ihnen auch andere Bestätigungen zukommen lassen. Mein Herz arbeitet nämlich schlecht.
R: Dann fordere ich Sie auf, den Befund, sobald Sie den haben, vorzulegen.
BF 2: Ich werde es schicken.
R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?
BF 2: Ich kann mich schon erinnern, wir haben das geschrieben.
R: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
BF 2: Ja, sicher, ich habe das selbst geschrieben.
R: Verfügen Sie über sonstige Beweismittel, die Sie heute vorlegen möchten?
BF 2: Ich habe nichts.
R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus, oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF 2: Nein, nichts. Wir haben das Haus im Dorf verkauft. Das Geld hat für die Reise hierher gereicht.
R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates Verwandte?
BF 2: Nein, niemand, aber wir haben seit 2 Jahren hier gute Freunde. Wir sind auch mit einer armenischen Familie befreundet, diese hat gemeinsam mit uns in der Pension gelebt. In der Zwischenzeit hat die Familie Pässe bekommen und ist nach XXXX übersiedelt.
R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsland noch Verwandte?
BF: Ich habe keine Eltern mehr, mein Vater wurde umgebracht und meine Mutter hat einen Herzinfarkt. Mein Bruder ist auch geflüchtet und lebt irgendwo in Russland.
R: Was ist mit Ihrem Sohn XXXX?
BF 2: Mein jüngerer Sohn hat gesagt, dass er kommen wird. Er hat nämlich "schwarz" gearbeitet und wollte Geld für seine Ausreise verdienen.
R: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit Sie Ihre wirtschaftliche Situation verbessern?
BF 2: Nein. Wir sind hiergekommen, weil man uns gesagt, dass man hier ein ruhiges Leben führen kann. Hier macht man keinen Unterschied, was die Menschen mit verschiedenem Bekenntnis anbelangt, es ist egal, ob jemand christlich oder muslimisch ist. Wir werden hier wie Menschen behandelt und habe keine Angst in der Nacht zu schlafen.
R: Sind Sie aus gesundheitlichen Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit Sie hier behandelt werden?
BF 2: Ich wusste damals nicht, dass ich dort so krank bin, ich hatte damals nur Probleme mit dem Kopf und war sehr schwach. Man sagte mir dort, dass ich möglicherweise Probleme mit dem Wechsel habe und die Probleme daraus resultieren.
[...]
R: Haben Sie in einem anderen Staat einmal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?
BF 2: Nur in Österreich.
[...]
R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?
BF 2: [Ja].
R: Sind sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
BF 2: Nein.
[...]
R: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Sohn XXXX?
BF 2: Noch nicht. Er hat seinen Bruder gesagt, dass er wegfahren soll und er nachkommen wird.
[...]
R: Wurde das protokolliert was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie weitere Korrekturen anbringen?
BF 2: Zu Seite 8 gebe ich an, dass wir zuerst von unserem Dorf nach Armenien gefahren sind und dort eine kurze Zeit gelebt haben. Von dort sind wir nach Kasachstan gefahren.
R: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden?
BF 2: Ja, ich bin sehr zufrieden."
Im Zuge der Verhandlung wurde den Beschwerdeführern das Länderinformationsblatt Kasachstan, Stand 01.04.2014, sowie der Bericht des United States Department of State, Inernational Religious Freedom Report, 2013, ausgehändigt und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme erteilt.
Mit Schreiben vom 16.01.2015 teilte das Bundesamt mit, dass es aus dienstlichen und personellen Gründen an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen könne, beantragte die Abweisung der Beschwerde und ersuchte um Übermittlung der Verhandlungsschrift.
In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 17.02.2015 gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Armenisch Folgendes an:
"R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit der ersten mündlichen Verhandlung etwas geändert?
BF 1: Nein, keine Änderungen. Im möchte jetzt über meine Probleme erzählen. Vieles, was ich in Graz erzählt habe, wurde nicht niedergeschrieben.
R: Verfügen Sie über Beweismittel, die Sie heute vorlegen möchten?
BF 1: Nein, ich habe keine Beweise. Wenn ich gewusst hätte, das sich nach Europa komme, hätte ich es mitgenommen, jetzt habe ich nichts.
R: Was hätten Sie mitnehmen können?
BF 1: Wie unser Schuppen niedergebrannt wurde, hätte ich Fotos gemacht. Ich hätte auch etwas mitgenommen, wie unsere Söhne ausgeschaut haben, als sie mitgenommen wurden.
R: Was hätten Sie betreffend der Festnahme Ihrer Söhne mitnehmen können?
BF 1: Ich hätte die Söhne fotografiert, in welchem Zustand sie sich nach dem Aufenthalt bei der Polizei durch die Misshandlungen ausgesehen haben. Welcher Staat würde Bestätigungen darüber ausstellen, dass in seinem Land Menschen misshandelt werden? Kein Staat.
R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF 1: Nein, ich war Schuhmacher. Ich war Handwerker.
R: Hatten Sie selbst Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes?
BF 1: Ich hatte Probleme mit der Polizei und mit der Bevölkerung.
R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF 1: Ja.
R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF 1: Ja.
R: Schildern Sie bitte möglichst genau Ihre Fluchtgründe! Der BF wird ausdrücklich aufgefordert, alle aus seiner Sicht erforderlichen Angaben zum Asylvorbringen 1. von sich aus und 2. möglichst präzise zu tätigen.
BF 1: Unsere Probleme begannen noch in den Jahren 1999 bis 2000, als viele Christen und zwar Russen und Deutsche das Land verlassen haben und viele andere Nationen, zum Beispiel Mongolen, das sind Kasachen, die zuvor in der Mongolei lebten, in das Land kamen und da kam es zum Wechsel der Bevölkerung. Sie hießen "Aralman". Sie kamen aus verschiedenen Regionen, nicht nur aus der Mongolei, zum Beispiel auch aus Russland. Als diese Kasachen nach Kasachstan kamen, bekamen sie eine große breite Unterstützung seitens des Präsidenten Nasarbaev. Er gab den Rückkehren Boden, Arbeit, Tiere und finanzielle Unterstützung, Häuser. Sie bekamen alles. Die Christen, die in Kasachstan waren, bekamen gar nichts, keine Unterstützung von der Regierung. Als meine Kinder noch in die Schule gingen, kamen sie sehr oft geschlagen nach Hause. Sie erzählten, dass sie von großen Gruppen von Burschen attackiert wurden, dass sie geschlagen wurden und sie kamen oft blutüberströmt nach Hause. Ich glaube, das waren Gruppen von diesen neuzugereisten Kasachen. Ich glaube, das waren Gruppen bestehend aus Rückkehrern, die extra vorbereitet waren, solche Handlungen zu begehen, weil es vorher ruhig war. Ich habe zuerst darauf nicht geachtet, weil es vorher solche Probleme nie gab. Ich arbeitete lange in Kasachstan. Ich sagte den Kindern, "Das macht nichts. Wenn die Zeit vergeht, die sind hier noch neu. Nach einiger Zeit werdet ihr Freunde sein und alles vergeht". Aber es hat sich herausgestellt, dass ich mich irre. Im Jahr 2000, am 24. April, passierte ein Autounfall mit meinen Söhnen. Sie wurden am Schulweg von einem Auto überfahren. Von der Wucht des Aufpralls flogen die Söhne durch die Luft wie Federn. Das erzählten die Augenzeugen. Mein Sohn XXXX erlitt ein Hämatom auf dem Kopf. Er wurde gegen die Windschutzscheibe geschleudert. Wir brachten ihn ins Krankenhaus. Er war lange in Behandlung und leidet bis jetzt an Gedächtnisstörungen und Kopfschmerzen. Der andere Sohn erlitt Abschürfungen an der rechten Seite, der Hüfte und des Rückens. Er hatte auch starke Hämatome in diesen Bereichen. Ich bin zur Polizei gegangen. Zuerst haben sie gesagt, dass sie das aufklären werden, aber letztendlich habe ich gesehen, dass sie nichts unternehmen. Als die Jugendlichen (Gruppen), bestehend aus Rückkehrern, unseren Kindern immer Probleme gemacht haben, kam die Polizei zu uns und nahm meine Kinder oft zur Polizei mit. Das erste Mal wurden meine Söhne Ende 2001 zur Polizei mitgenommen. Sie wurden eines Handydiebstahls bezichtigt. Sie wurden gezwungen, ein Geständnis zu unterschreiben. Ich ging zur Polizei und wartete vier bis fünf Stunden, bis mir etwas erklärt wurde. Es hat sich herausgestellt, dass sich meine Söhne weigerten, ein Geständnis zu unterschreiben. Ich wurde mehrmals bedroht und letztendlich haben sie gesagt, sie wollen 10.000,-- Tenge (kasachische Währung) als Lösegeld. Ich war gezwungen, das Geld zu bezahlen. Wenn ich mich daran erinnere, wird es mir nicht gut. Danach gab es sehr oft, ca. ein bis zwei Mal im Monat solche Vorfälle. Nach dem Jahr 2002, im Jahr 2003 oder 2004 habe ich meine Söhne in der Stadt XXXX zu meinen Freunden geschickt. Ich hatte dort bekannte Armenier, die dort Baufirmen hatten. Ich habe die Kinder dorthin geschickt, damit sie dort helfen. Nach ca. einem Monat kamen sie zurück. Sie sind dort nicht länger geblieben. Ich glaube, dort gab es auch ein Problem, aber sie haben mir das nicht erzählt. Ich habe dann meine Söhne an verschiedene Baustellen zu Bekannten geschickt. Sie verdienten nicht schlecht. Ca. 40.000,-- bis 50.000,-- Tenge im Monat. Nicht nur Armenier hatten dort Probleme, auch Russen, die sogar Dokumente hatten. Zu den Russen wurde der Steuerdienst geschickt, das heißt die Finanzbehörden. Sie haben Steuer verlangt und die Russen unter Druck gesetzt, die legal arbeiteten. Sie haben große Summen an Steuer verlangt. Ich hatte auch einen Freund, XXXX, der in XXXX, arbeitete. Er hatte auch eine Baufirma und meine Söhne haben auch bei ihm gearbeitet. Nach paar Monaten hat er mir gesagt, dass er nicht mehr weiter dort arbeiten kann, weil er vom Steuerdienst wegen der Steuer stark unter Druck gesetzt wurde und er gezwungen war, seine Firma zu schließen, er ging nach Russland. Viele bekannte Armenier und Russen haben ihre Firmen geschlossen und sind nach Russland gezogen. Ich werde Ihnen etwas sagen: Ich werde bemühen, damit Sie mich richtig verstehen. Ich weiß nicht, ob Sie mich richtig verstehen werden. Ich glaube, dass alle Behörden, sowohl steuerliche als auch Rechtschutzbehörden eine interne Anordnung bekommen haben, einen Druck auf die Christen auszuüben, damit die Christen das Land verlassen. Während der Sowjetunion gab es solche Probleme nicht. Keiner konnte dem anderen etwas antun. Als die Republik selbständig wurde und Nasarbaev die Macht bekommen hat, fingen unsere Probleme an. Ich sage Ihnen etwas:
Als im Jahr 1988 der Völkermord in Sungait in Aserbaidschan passierte, arbeitete Nasarbaev in Moskau beim Zentralen Komitee der Kommunistischen Partei des Landes. Alle Unterlagen über den Mord an Armenieren wurden nach Moskau geschickt. Alle haben das gelesen, die beim zentralen Komitee gearbeitet haben. Nasarbaev war der einzige, der beim Zentralen Komitee gearbeitet hat und nach Einsicht in die Dokumente in Kenntnis der Tatsachen gesagt hat, dass die Armenier schuld sind an diesen Taten, obwohl viele Armenier getötet, misshandelt und vergewaltigt wurden. Seitdem sagt Nasarbaev immer, die Aserbaidschaner sind Moslem und meine Brüder und die Armenier sind schuld am Konflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan. Er behauptet das bis jetzt. Ich weiß, dass er eine interne Anordnung an seine Behörden in seinem Land geschickt hat, und er wollte Kasachstan nur für Kasachen haben unter dem Motto "Kasachstan ist nur für Kasachen". Am 05.01.2015 gab es ein Treffen in Kasachstan von vier Staaten und zwar Armenien, Kasachstan, Belarus und Russland über die Bildung eines Zollbündnisses zwischen den Staaten. Armenien wollte sich diesem Zollbündnis anschließen, nur Kasachstan war dagegen und wollte nicht, dass Armenien zum Bündnis dazukommt. Nur unter Druck von Putin hat Kasachstan seine Zustimmung gegeben. Nasarbaev zeigt in der ganzen Welt, dass er für alle Nationen ein offener Mensch sei. Das ist aber nur ein Schein. In Wirklichkeit ist er ein Nationalist und Nazist. In unserer Ortschaft, wo wir in Kasachstan lebten, sind viele Christen verschwunden. Es gab dabei auch eine armenische Familie, die ich gut kannte. Die sind alle verschwunden. Ich bin überzeugt, dass sie getötet und irgendwo heimlich begraben wurden. Ich rede jetzt so viel und im Kopf sind die Gedanken weg. Ich bin jetzt so aufgeregt. Einmal am Abend im Jahr 2010 gab es vor unserem Haus eine Rauferei. Ich bin hinausgegangen, um zu schauen, was los ist und habe gesehen, dass meine Kinder geschlagen werden. Ich habe mich eingemischt. Dabei bekam ich eine Verletzung mit dem Messer am Bein. Am nächsten Tag fuhren wir mit den Kindern in ein Gebietskrankenhaus und bekam vier Nähte auf dem Bein. Meine Sehne wurde durchgetrennt. Ich habe bis jetzt die Narbe und kann Ihnen die Narbe zeigen, wenn Sie sie sehen wollen. Das kann ich Ihnen als Beweismittel zeigen (BF zeigt auf den rechten Innenfuß). Als es schon öfter vorgekommen ist, dass meine Söhne zwei bis drei Mal im Monat von der Polizei mitgenommen wurden, fuhr ich zur Gebietsstaatsanwaltschaft in die Stadt, um dort eine Beschwerde einzubringen. Es hat sich aber herausgestellt, dass mir dort nicht geholfen wurde, sondern im Gegenteil. Ich habe es mir dadurch selbst schwerer gemacht. Am nächsten Tag wurde ich zur Polizei bestellt. Sie haben zu mir gesagt: "wenn du in die Stadt gefahren bist, um dich gegen uns zu beschweren, wirst du sehen, wie es dir nun weiter gehen wird." Sie haben mich bedroht und haben zu mir gesagt: "Wir werden deine Kinder einsperren und du wirst auch keine Spuren von ihnen finden." Sie haben mir Angst eingejagt. Bei den Kasachen arbeiten viele Verwandte bei den Behörden. Daher haben sie keine Angst. Sie fühlen sich, als hätten sie uneingeschränkte Macht. Sie sagten: "Wir bestimmen hier die Gesetze. Wir werden hier machen, was wir wollen." Dann begann die Bevölkerung im Ort uns zu bedrohen. Sie warfen Steine in unsere Fenster in der Nacht. Wir konnten nicht schlafen. Wir haben Angst gehabt. Das ganze Dorf hatte Angst, zu uns in den Hof zu gehen, weil ich einen großen Schäferhund hatte. Der Hund kannte nur uns und war böse zu Fremden. Darum hat die Bevölkerung, die Dorfbewohner Angst gehabt vor unserem Hund. Dann haben sie das Problem dadurch gelöst, dass sie meinen Hund vergiftet haben. Sie haben ihm etwas gegeben und mein Hund ist dann an der Vergiftung gestorben. Als meine Kinder zur Polizei mitgenommen wurden, wurden sie stark geprügelt. Die Polizei wusste, wo Sie die Schläge platzieren konnten. Sie schlugen nicht ins Gesicht, sondern an die Niere oder den Bauch. Dabei setzten sie einen Sack über den Kopf. Sie schlugen mit Schlagstöcken und zeigten dem einen Bruder, wie der andere geschlagen wird. So eine Brutalität habe ich in keinem anderen Land bei keinem anderen Volk gesehen. Am XXXX, am Geburtstag meiner Söhne wollten meine Söhne mit ein paar Freunden, die sie noch hatten, in einem Lokal feiern. Die Kasachen, die mit ihnen von klein auf aufgewachsen sind, hatten schon jetzt Angst, mit meinen Söhnen zu kommunizieren. Es sind nur ganz wenige Freunde geblieben. Dabei gab es eine Rauferei bei dieser Feier. Jemand wollte sie mit einer Axt verletzen und es kamen andere dazu und Schlimmeres wurde verhindert. Wenn mein Sohn nach Österreich kommt, wird er Ihnen zeigen, wie viele Narben er von Verletzungen am ganzen Körper hat. Danach haben diese Leute sich nicht beruhigt. Danach haben sie gesehen, dass wir keinen Hund mehr haben und sind in unseren Hof eingedrungen und haben unseren Schuppen, in dem ich viele Tiere habe, wie unter anderem Schweine, Hühner, verbrannt. Es gab einen Brand. Danach habe ich schon gesehen, dass man dort nicht mehr bleiben kann und darf. Ich habe es schon für möglich gehalten, dass wir alle im Haus verbrannt wären. Unser Leben war in Gefahr. Ich wollte ursprünglich nicht nach Europa. Ich wollte nach Russland. Aber die Chauffeure der Schlepper, die mich gebracht haben, haben gesagt: "Ich bringe dich nach Europa" Und so kam ich nach Österreich. Ich bin einmal zu meinem Freund nach Nordkasachstan gefahren, in die Stadt XXXX. Er ist ein Russe und heißt XXXX. Er ist ein Kriegsveteran von Afghanistan und hatte in dieser Stadt ein Lebensmittelgeschäft. Als ich zu ihm gefahren bin, hat er mir erzählt, dass die Steuerbehörde zu ihm gekommen ist und von ihm Geld unter der Bezeichnung Steuer verlangt hat. Mein Bekannter wollte aber niemandem einfach so Geld hergeben und hat gesagt, wenn sie etwas wollen, sollen sie dafür bezahlen. Weil er eben kein erpresstes Geld in Form von Steuer bezahlen wollte, gab es eine Rauferei. Am nächsten Tag rief ihn der Akim (das Oberhaupt) des Bezirkes zu sich und sagte zu ihm: "Du bist hierhergekommen. Du bist kein Kasache. Wenn du dich nicht ruhig verhältst, fliegst du von hier heraus wie der Korken aus der Sektflasche." Mein Freund war gezwungen, das Geschäft zu schließen und ging nach Russland. Es gibt nirgendwo in der Welt mehr Sklaverei, aber in Kasachstan gibt es 40.000 Sklaven. Das sind Leute, die keine Möglichkeit haben, irgendwo hin zu fahren, das Land zu verlassen. Sie sind gezwungen, als Sklaven zu arbeiten. Sie arbeiten auf den Feldern, sie arbeiten und putzen Haushalte. Sie machen die schwersten Arbeiten. Ich weiß nicht, ob Sie mir glauben oder nicht, was ich jetzt erzähle. Aber man muss selber in Kasachstan eine Woche oder 10 Tage sein und mit einfachen Leuten reden. Dann werden sie selbst sehen, dass alles, was ich erzähle, wahr ist. Man vergisst das, wenn man nicht im Land ist. Aber danach werden die Erinnerungen wach. Zum Beispiel als mein Sohn das letzte Mal im Mai 2012 geschlagen wurde, ich schäme mich, Ihnen das zu erzählen, ging er auf die Toilette und urinierte Blut. Seine Nieren wurden bei den Schlägen verletzt. Er bekam Schläge auf die Nieren und die Nieren wurden dabei verletzt. Ich bin überzeugt, dass meine Söhne uns damals nicht alles erzählt haben, was ihnen angetan wurde. Sie wollten mich und meine Frau schonen.
R: Konnten Sie alle Fluchtgründe angeben?
BF 1: Vielleicht habe ich etwas vergessen, aber das weiß ich jetzt nicht.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF 1: Ich bin mir sicher, mit 100%-iger Wahrscheinlichkeit, dass ich wie viele andere einfach verschwinden werde. Wer wird uns dort ohne Dokumente annehmen und empfangen?
R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?
BF 1: Sowohl die Bevölkerung als auch die Polizei.
R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in Kasachstan zurückkehren müssten?
BF 1: Kasachstan hat 19 Gebiete. Ich habe Ihnen nur Probleme in zwei Gebieten geschildert. Es gibt aber Regionen, wo die Probleme noch größer sind. Es ist überall gleich. 90% der Bevölkerung, die nicht Kasachen sind, Russen und andere Nationalitäten, haben das Land bereits verlassen. Als ich von Kasachstan wegging, sprach ich vorher mit einer bekannten Familie. Die sagte: "Wir können auch nicht bleiben. Wir müssen hier weg." Sie hatten dort Arbeit und alles. Sie waren ebenfalls gezwungen, das Land zu verlassen. Sie haben gesagt, man lässt sie hier nicht arbeiten, nicht leben.
R: Wo befindet sich Ihr Sohn XXXX?
BF 1: Ich habe derzeit keinen Kontakt zu ihm. Aber das letzte Mal, als ich von ihm gewusst habe, war er in XXXX in Russland.
R: Haben Sie versucht, die armenische Staatsbürgerschaft zu erwerben?
BF 1: Nein, ich habe keine Verwandte dort, ich habe niemanden dort und nichts. Außerdem wissen Sie, was jetzt in Armenien passiert?
R: Haben Sie versucht, die kasachische Staatsbürgerschaft zu erwerben?
BF 1: Ja, habe ich versucht. Als ich im Jahr 1992 nach Kasachstan kam, als ich mein Dorf in Aserbaidschan verlassen musste, kam ich nach XXXX. Ich hatte für die Kinder Geburtsbestätigungen, die ich in Armenien bekommen habe für die Ausreise nach Kasachstan. Ich habe diese beim Passamt in Kasachstan durch einen russischen Freund, der dort arbeitete, austauschen lassen auf vorübergehende Identitätsbestätigungen. Für uns galten noch die sowjetischen Pässe und danach waren diese Bestätigungen in Kasachstan ebenfalls ungültig. Der Freund vom Passamt hat mir versprochen, sowohl für mich als auch für die Kinder die kasachische Staatsbürgerschaft zu bekommen, aber er wurde gekündigt und ich habe nichts mehr bekommen.
R: Haben Sie in letzter Zeit versucht, die kasachische Staatsbürgerschaft zu bekommen?
BF 1: Das, was ich Ihnen erzähle, war bis zum Jahr 1994. Als danach ein anderer Mitarbeiter ins Passamt gekommen ist, wollte ich auch kasachische Pässe beantragen und habe sogar Geld angeboten, aber das wurde abgelehnt.
R: Haben Sie jemals versucht, den Status als Staatenloser in Kasachstan zu beantragen?
BF 1: Nein, uns wurde immer gesagt: "Fahren Sie von hier weg. Das ist nicht Ihr Boden. Das ist der Boden von uns Kasachen." Oder sie sagten: "Wenn du hier bleiben willst, dann sollst du deine Religion wechseln." Aber wir haben unseren Glauben über Generationen weitergegeben, warum sollten wir ihn für die Kasachen ändern. Das armenische Volk leidet seit Generationen wegen seiner Religion. Wer ist der Kasache, der von mir verlangt, dass ich das Christentum ablege und zu seiner Religion wechsle.
R: Haben Sie jemals in Kasachstan einen Asylantrag gestellt?
BF 1: Nein, im Gegenteil. Sie haben immer zu mir gesagt, ich solle von hier flüchten. Das sei nicht mein Boden. Das wäre nicht gegangen. Ich war ein Dummkopf, dass ich auf meine Landsleute, auch Bekannte und Russen in Kasachstan, als der sowjetische Pass noch gültig war, nicht gehört habe. Sie sagten zu mir, ich kann hier nicht leben. Ich soll nach Russland fahren. Ich dachte aber, dass meine Schwierigkeiten nur vorübergehend sind, weil es solche Probleme früher nie gab. Sie sind nach Russland gefahren und haben dort auch Arbeit gefunden und auch Wohnungen bekommen. Ich bin aber in Kasachstan geblieben.
R: Ich frage jetzt nicht zu den Problemen Ihrer Söhne und Ihrer Frau. Ich möchte wissen, welche Probleme Sie als Person mit den staatlichen Behörden hatten.
BF 1: Unser Problem war, dass wir Christen waren und dass wir keine Dokumente hatten. Das ist das zweite Problem.
R: Welchen Bedrohungen waren Sie als Person durch die staatlichen Behörden ausgesetzt?
BF 1: Sie sagten, dass sie meine Söhne einsperren werden und sie irgendwann dazu zwingen würden, ein Geständnis zu unterzeichnen wegen irgendeiner Angelegenheit. Sie sagten, ich werde meine Söhne nie mehr finden. Sie sagten, dass sie hier die Macht haben und alles machen dürfen, was sie wollen. Ist das kein Problem? Das ist ein Problem.
R: Welche Probleme hatten Sie bei Ihrer Religionsausübung?
BF 1: Wir wurden moralisch unter Druck gesetzt. Sie kamen zu mir und erpressten hohe Geldbeträge, weil sie eben meine Kinder nicht dazu zwingen konnten, ein Geständnis zu unterschreiben kamen die Polizisten zu mir und forderten von mir Geld. Das war ein psychischer Druck, aber nicht nur mir gegenüber sondern gegenüber den Russen. Die Korruption blüht dort, das ist unbeschreibbar. Die Kasachen sind nicht arbeitswillig. Sie arbeiten nicht gern. Sie sind korrupt und verlangen immer Geld. Wenn ein Kasache eine hohe Funktion bekommt, so glaubt er, er ist ein Herrscher des Landes, der in seiner Funktion alles machen kann, was er will. Jetzt ist das schöne Land sehr verarmt. Ziegel wurden weggenommen, alles wurde gestohlen, was man stehlen konnte.
R: Beschreiben Sie bitte, wie die Gelderpressungen von statten gegangen sind.
BF 1: Sie sagten zu mir offen und ohne Angst vor irgendjemandem, wenn ich nicht will, dass meine Kinder eingesperrt werden, sollte ich zahlen.
R: Waren Ihre Kinder zu diesem Zeitpunkt eingesperrt?
BF 1: Nein. Wenn die Kinder eingesperrt waren, riefen sie mich extra. Es könnte auch sein, dass meine Kinder beide festgenommen wurden und dann einer freigelassen wurde, damit er das Geld besorgt und das haben eben meine Kinder vor mir verheimlicht. Ich vermute, dass mir die Kinder das auch nicht erzählt haben. Ich vermute, dass sie das Geld besorgt haben und so die Angelegenheit abgeschlossen haben und mir davon nichts erzählt haben, um mich zu verschonen.
R: Wie oft kam es vor, dass man Geld von Ihnen verlangt hat, ohne dass Ihre Kinder eingesperrt waren?
BF 1: Zwei bis drei Mal im Monat. Sie waren sehr frech und sagten mir das offen.
R: Wer hat Ihnen das gesagt?
BF 1: Es arbeiteten dort bei der Polizei vier Personen, ein Bezirksinspektor, ein Ermittler und zwei weitere Personen. Zu mir kamen immer der Bezirksinspektor und der Ermittler.
R: Wie viel Geld wurde von Ihnen verlangt?
BF 1: Von mir wurden immer zwischen 15.000,-- und 20.000,- Tenge verlangt. Ich habe meiner Familie gesagt, dass es 5.000,-- oder 10.000,-- Tenge waren. Ich wollte nicht, dass sich meine Familie beunruhigt.
R: Wie oft kam es vor, dass Ihre Söhne tatsächlich festgenommen wurden?
BF 1: Sehr viele Male.
R: Wie oft ungefähr?
BF 1: Bevor ich eine Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft eingebracht habe, war das einmal im Monat und danach öfters.
R: Wann war die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft?
BF 1: Ich glaube, im Jahr 2005 oder 2006 ungefähr.
R: Wie gingen diese Festnahmen vonstatten?
BF 1: Von Zuhause oder von der Straße. Außerdem kamen die Polizisten zu mir und sagten, sie haben heute Gäste und ich muss für sie das Fahrzeug tanken und ich musste ihnen das Geld geben, um das Fahrzeug zu betanken. So schamlos haben sie mir das auch gesagt.
R: Wie darf ich mir die Festnahmen Ihrer Söhne Zuhause vorstellen? Wie gingen die Festnahmen Ihrer Söhne von Zuhause von statten?
BF 1: Sie kamen mit dem Auto zum Haus und sagten den Söhnen sie sollen mitfahren. Sie nannten den Söhnen irgendeinen erfundenen Grund und sagten, die Söhne sollen zum Polizeikommissariat mitfahren.
R: Wer sind sie?
BF 1: Die zwei Polizisten, der Bezirksinspektor und der Ermittler. Der Bezirksinspektor war der Chauffeur und sie kamen abwechselnd mit dem staatlichen Fahrzeug.
R: Wie lange wurden Ihre Söhne regelmäßig festgehalten?
BF 1: Manchmal blieben sie einige Tage, zum Beispiel zwei Tage, wenn ich nicht sofort Geld zur Verfügung hatte und gab es keinen Grund, ansonsten blieben sie nur einige Stunden. Diese Leute hatte kein Problem.
R: Wie wurden die Lösegeldforderungen an Sie herangetragen?
BF 1: Sie sagten, wenn ich nicht will, dass meine Kinder eingesperrt werden, soll ich zahlen. Manchmal hatte ich nicht so viel zu Verfügung und ich fragte, ob ich weniger zahlen darf und bot einige niedrigere Summe an.
R: Wer sind sie und wie haben Sie ihnen das gesagt? Haben Sie das persönlich gesagt oder wie sind sie vorgegangen?
BF 1: Sie kamen persönlich. Sie haben mich nie angerufen.
R: Wer sind sie?
BF 1: Es kamen auch andere Polizisten, aber immer bei denen, die gekommen sind, waren Polizisten dabei, die uns konkret kannten und manchmal auch "Gäste-Polizisten". Nur Fremde kamen nicht und zu uns ins Haus kamen die, die uns kannten.
R: Sie haben gesagt, dass manchmal einer Ihrer Söhne freigelassen und heimgeschickt wurde, um Geld zu holen. Wie oft kam das vor?
BF 1: Einige Male, ich kann das nicht genau beziffern. Wenn ich sage ein oder zwei Mal, wäre das falsch.
R: War es immer derselbe Sohn, der nach Hause geschickt wurde?
BF 1: Das war immer unterschiedlich, aber die Polizisten konnten die beiden Zwillinge nicht unterscheiden.
R: Wie viel Geld wurde für die Freilassung Ihrer Söhne durchschnittlich verlangt?
BF 1: Ich habe ja gesagt, Ich habe manchmal 20.000,-- bezahlt, manchmal 15.000, Zuhause habe ich aber weniger gesagt.
R: Wie viel haben Sie Zuhause verdient?
BF 1: Ich habe gut verdient, auch meine Söhne. Als ich in XXXX gearbeitet habe, habe ich ca. 80.000,-- verdient, meine Söhne jeweils ca. 50.000.
R: Haben Sie 2005 noch in XXXX gearbeitet?
BF 1: Ja, einige Monate lang waren wir noch dort. Ich fuhr wegen der Arbeit oft dort hin. Manchmal gab es Arbeit, manchmal nicht. Die letzte Zeit lebten wir nur von unserer Viehhaltung und wir hatten Schweine.
R: Wenn ich die Lösegeldforderungen zusammenrechne und Ihren Verdienst, kann sich das nicht ausgehen.
BF 1: Ich habe manchmal Geld ausgeborgt.
R: Wie haben Sie das Geld wieder zurückgezahlt?
BF 1: Ich habe Schweine geschlachtet und das Fleisch zum Bazar zum XXXX gebracht und manchmal kamen die Leute vom Bazar und haben das Fleisch gekauft.
R: Wie viel haben Sie pro Schwein bekommen?
BF 1: 30.000,-- 40.000 pro Schwein, je nach Größe. Und wenn es größere Schweine waren, 80.000.
R: Wie viele Schweine hatten Sie?
BF 1. Bis zu 20 Stück. Danach wurden es weniger, weil es Problem mit dem Futter gab.
R: Wann wurden es weniger?
BF 1: Als ich Probleme hatte, war ich gezwungen, die Schweine zu schlachten und zu verkaufen und danach hatte ich kein Geld mehr für Futter.
Die Frage wird wiederholt.
BF 1: Vor dem Schuppenbrand hatte ich ca. 5 bis 6 Schweine. Nachdem der Schuppen niedergebrannt wurde, hatte ich nichts mehr. Ich hatte alles verloren.
R: Beschreiben Sie mir bitte den Brand, was davor passiert und was danach passierte.
BF 1: Es war zuerst der Vorfall am XXXX und dann wurde der Hund vergiftet und dann der Schuppen angezündet.
R: Bitte beschreiben Sie mir, wie haben Sie mitbekommen, dass Ihr Schuppen brennt?
BF 1: Ich habe gesehen, wie der Rauch steigt. Es war in der Nacht. Es war nicht tagsüber. Ich habe den Rauch gesehen.
R: Sind Sie selber munter geworden?
BF 1: Ja von Licht. Ja von Feuer war Licht und ich bin dann aufgewacht.
R: Konnten Sie die Tiere retten?
BF 1: Nein, es war schon zu spät. Die Tiere starben durch Rauchvergiftung. Ich bin nicht einmal dazu gekommen, dass Feuer zu löschen. Ich habe es so gelassen bis zum Ende.
R: Wer hat den Brand gelegt?
BF 1: Ich denke, dass es die Täter waren, mit denen meine Söhne eine Rauferei hatten.
R: Denken Sie das oder wissen Sie das?
BF 1: Sicher diese Gruppe, weil immer diese Tätergruppe etwas macht.
R: Haben Sie den Vorfall ei der Polizei angezeigt?
BF 1. Ja, ich bin ja einige Male gegangen, aber ergebnislos.
R: Haben Sie konkret diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt, ja oder nein?
BF 1: Die haben das auch selbst erfahren. Weil wenn etwas im Dorf passiert, wissen sie das.
Die Frage wird wiederholt.
BF 1: Nein, ich bin nicht gegangen, weil ich wusste, dass nichts passieren wird.
R: Ihre Frau hat angegeben, dass Sie den Vorfall angezeigt haben. Was stimmt?
BF 1: Nein, ich bin nicht gegangen. Vielleicht verwechselt meine Frau etwas.
R: Sie haben vor dem BAA angegeben, dass Sie zur Polizei gegangen sind. Was stimmt?
BF 1: In Graz meinen Sie? Daran kann ich mich jetzt nicht erinnern. Meiner Erinnerung nach bin ich nicht gegangen. Ich habe damals in Graz angegeben, dass ich mich zuvor an die Behörde um Hilfe gewandt habe und mir nicht geholfen wurde.
R: Heute geben Sie an, dass der Hund bereits vor dem Brand getötet wurde, vor dem BAA haben Sie gesagt, dass der Hund in der Nacht des Brandes getötet wurde. Was stimmt?
BF 1: Nein, ich habe nicht gesagt in der Nacht. Ich habe gesagt, nachdem der Hund getötet wurde, kamen sie zum Schuppen, um den Brand zu legen. Vielleicht haben sie das missverstanden oder es wurde nicht richtig notiert.
R: Ihre Frau hat gesagt, dass der Nachbar sie geweckt hat, weil sie selbst den Brand nicht bemerkt haben. Was stimmt?
BF 1: Die Nachbarn konnten uns nichts sagen, weil sie alle Kasachen waren. Ich bin persönlich vom Feuer aufgewacht. Ich wurde vom Licht des Feuers aufgeweckt. Wir hatten nie einen engen Kontakt zum Nachbarn. Im Gegenteil sie haben sich sogar gefreut, dass wir keinen Schuppen mehr hatten, weil sie nicht gewollt haben, dass wir Schweine halten.
R: Sie haben jetzt geschildert, dass Ihre Söhne von Zuhause von zwei Polizisten festgenommen wurden. Ihre Frau hat geschildert, dass sie zuerst von Jungen aus dem Haus gelockt wurden und dann festgenommen wurden, was trifft zu?
BF 1: Das von der Frau stimmt nicht. Vielleicht gab es so etwas, aber ich weiß davon nichts. Vielleicht wurden sie auf die Straße gelockt, um eine Rauferei zu veranstalten. Das müssen andere gewesen sein, nicht die Polizei.
R: Heute geben Sie an, Probleme mit staatlichen Behörden gehabt zu haben. Vor dem BAA haben Sie ausdrücklich angegeben, dass Sie von staatlicher Seite nichts zu befürchten haben. Was stimmt?
BF 1: Ich sage Ihnen noch einmal. Ich habe das damals gesagt und es wurde nicht niedergeschrieben. Der Beamte, der mich in Graz einvernommen hat, hat die Hände hinter den Kopf verschränkt und gelacht und gesagt: "In Kasachstan gibt es so etwas nicht. Ich werde so etwas nicht schreiben."
R: Auch Ihre Frau hat vor dem BAA angegeben, nur Probleme mit jungen Rowdies zu haben, aber nicht mit staatlichen Stellen.
BF 1: Wie kann das sein? Sie hat das gesehen, was ich gesehen habe. Ich habe Ihnen gesagt, was ich gesehen habe. Das kann ich mir nicht vorstellen.
R: Die Niederschrift der Einvernahme vor dem BAA wurde Ihnen rückübersetzt und Sie haben mit Ihrer Unterschrift bestätigt, dass Sie nicht zu ergänzen haben. Was sagen Sie dazu?
BF 1: Ich habe der Dolmetscherin gesagt: "Warum haben Sie nicht niedergeschrieben, was ich Ihnen erzählt habe?" Und diese hat mir gesagt: "Der Beamte glaubt Ihnen nicht, was sie erzählt haben und darum wurde das nicht niedergeschrieben."
R: Warum haben Sie vor diesem Hintergrund mit Ihrer Unterschrift bestätigt, dass Sie der Niederschrift nichts mehr hinzuzufügen haben?
BF 1: Sie hat zu mir gesagt, ich kann unterschreiben oder nicht und ich habe einfach unterschrieben.
R händigt das Ermittlungsergebnis zur Lage von Staatenlosen in Kasachstan und zur Schutzfähigkeit des Staates gegenüber Christen aus und erteilt eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme.
BF 1: Warum glauben Sie den Leuten, die dort gelebt haben nicht, sondern den Funktionären? Die haben im Gegensatz zu den einfachen Leuten etwas zu verlieren. Jedes moslemische Volk denkt, bevor ein Schritt zu machen ist, daran, was passieren würde. Die Funktionäre werden niemals die Wahrheit sagen, weil wenn sie die Wahrheit sagen würden, würden sie große Schwierigkeiten haben.
[Nach der Rückübersetzung:]
BF1: Ich möchte noch ergänzen, am 24. April 2015 findet das 100jährige Jubiläum des Genozids am armenischen Volk statt. Die Türkei gibt das bis heute nicht zu. Dabei wurden 1,5 Millionen unschuldige Armenier umgebracht.
[...]
BF 1: Zum Protokoll vom 07.01.2015:
Seite 16: Ich wurde zum Schuhmacher ausgebildet. Danach hatte ich selbständig gearbeitet. XXXX heißt korrekt XXXX. XXXX heißt korrekt XXXX. Ich habe nicht gesagt, dass XXXX geheiratet hat. Wir haben dort nicht einige Tage, sondern einige Zeit gewohnt, ca. eine Woche. Korrekt ging es um das Gebiet XXXX.
Zu Seite 17: Er war invalid und ging mit Krücken; er hieß XXXX. Er ist gestorben. Ich konnte der Dolmetscherin damals nicht erklären, was ein Schuppen ist.".
In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 17.02.2015 gab die Zweiteschwerdeführerin unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Armenisch Folgendes an:
"R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit der ersten mündlichen Verhandlung etwas geändert?
BF 2: Nein, keine Änderungen.
R: Verfügen Sie über Beweismittel, die Sie heute vorlegen möchten?
BF 2 legt ein Konvolut von Befunden vor (werden in Kopie zum Akt genommen).
BF2: Ich habe nichts außer den medizinischen Befunden.
R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF 2: Nein, weil wir keine Anmeldung hatten, durften wir uns nicht beteiligen.
R: Hatten Sie sonstige Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes?
BF 2: Ja, sehr viele. Erstens waren wir dort illegal. Die erste Zeit wurden unsere sowjetischen Pässe anerkannt, da ging es. Aber danach wurden die sowjetischen Pässe nicht mehr anerkannt und dann hatten wir zahlreiche Probleme.
R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF 2: Unser Problem war, [dass] wir Christen waren. Es erfolgte in Kasachstan ein Personalwechsel in den Behörden, und es kam eine neue Generation von Beamten, wir bekamen dadurch Probleme. Wir lebten zuerst in Nordkasachstan, und dann sind wir nach Südkasachstan umgezogen. Dort waren die Leute noch böser uns gegenüber.
R: Wann sind Sie nach Südkasachstan umgezogen?
BF 2: Es war so wie ein Umsturz in Kasachstan, und nicht wir sind umgezogen, sondern das Personal vom Süden kam in den Norden.
R: Schildern Sie bitte möglichst genau Ihre Fluchtgründe! Die BF wird ausdrücklich aufgefordert, alle aus ihrer Sicht erforderlichen Angaben zum Asylvorbringen 1. von sich aus und 2. möglichst präzise zu tätigen.
BF 2: In letzter Zeit ist es ganz schlimm geworden. Es war absolut unerträglich, hier zu bleiben. Wir hatten keine Dokumente und konnten in kein anderes Land gehen. Aus diesem Grund sind wir illegal nach Österreich gekommen. Ich habe nicht gewusst, was uns erwartet, dass wir Asylanträge stellen können, dass es zu so einer Verhandlung kommt. Ich wusste das nicht, ich ahnte das nicht, deshalb habe ich nicht gewusst, dass es zu so einem Verfahren kommt und was uns in Österreich erwartet. Ohne Anmeldung dort hatten wir dort keine Arbeit. Es war finanziell sehr schwierig. Zuerst, in der ersten Zeit arbeitete mein Mann als Schuhmacher, und als die Behördenvertreter gewechselt haben, begannen unsere Schwierigkeiten. Weil wir illegal waren, konnten wir nicht offiziell arbeiten. Ich bin mein ganzes Leben auf der Flucht. (BF schweigt).
R: Schildern Sie mir bitte konkret: Was war der Anlass, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?
BF 2: Der Grund war, dass meine Kinder von Zuhause mitgenommen wurden. Sie wurden misshandelt und geprügelt, und sie haben mir das oft nicht gesagt. Wir sollten ihre Gesetze einhalten und befolgen. (BF schweigt).
R: Nochmal: Schildern Sie mir bitte den konkreten Anlass, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben!
BF 2: Meine Söhne und meine Familie wurden stark unter Druck gesetzt. Zum Beispiel wurde einmal mein Sohn beschuldigt, von einem anderen Kind ein Handy gestohlen zu haben. Er wurde mitgenommen und dann verprügelt und er wurde bei der Polizei gehalten, um ein Lösegeld zu fordern, und nur durch die Bezahlung von Lösegeld wurde er enthaftet. Ich habe Ihnen das erste Mal schon erzählt, dass meine Kinder einen Unfall erlebt haben. Der Täter ist frei herumgegangen und ihm ist nichts passiert. Und man hat uns gesagt, wenn wir eine Beschwerde erheben, dann werden wir die Folgen dort selbst zu tragen haben, und wir hatten dort viele Schwierigkeiten. Es war für uns nicht mehr möglich, dort zu bleiben.
R: Nochmal, was war der konkrete Anlass, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?
BF 2: Wir haben Angst gehabt, dass unseren Kindern etwas passiert, dass sie wieder mitgenommen werden und geschlagen werden und mein Mann ging ständig zur Polizei wegen der Kinder. Wir haben Angst gehabt, dass unseren Kindern etwas passieren würde und ihnen etwas angetan werde. Einmal hat mein Sohn vor mir verheimlicht, dass er sehr stark am Rücken von den Polizisten geschlagen wurde. Er sagte, dass sie dorthin schlagen, wo am Körper wenig Flecken bleiben. Es gab regelmäßige Kontrollen. Wir lebten ständig in Angst. Wenn mein Mann Zuhause war, hat er bei diesen Kontrollen Schmiergeld bezahlt, und wenn er nicht Zuhause war, drohten sie mir, wir sollten das Land verlassen oder es würde gegen uns ein Gerichtsverfahren eingeleitet.
R: [...] Was war der konkrete Anlass, dass Sie beschlossen haben, Ihren Herkunftsstaat zu verlassen?
BF 2: Der konkrete Anlass war, dass wir einen Schuppen hatten. Dort hielten wir Schweine und Hühner. Es gab einen Brand und unser Schuppen wurde niedergebrannt. Dann haben sie zu uns gesagt, wir dürfen hier keine Schweine und Hühner halten, weil sie stinken. Nach diesem Brand haben wir große Angst bekommen, weil uns gesagt wurde, dass wir das Land verlassen sollen. Ich habe dann gehört, dass in Kasachstan eine Familie getötet wurde, und wir haben große Angst bekommen. Die Kasachen essen selbst keine Schweine, weil sie Moslem sind. Aber wir essen sie und haben davon gelebt. Wir haben uns dadurch über Wasser gehalten.
R: Können Sie mir den Vorfall genau beschreiben. Wann wurde der Schuppen abgebrannt? Waren Sie dabei?
BF 2: Es war zur späten Zeit, wir haben geschlafen. Wir hatten einen Nachbarn, das war ein sehr alter Mann. Er stand immer zeitig auf, weil er Kühe hatte. Und dann hat er Rauch von unserem Schuppen gesehen. Dann ist er zu uns gekommen und hat geschrien, dass er Rauch von unserem Schuppen sieht. Hätte er uns nicht geweckt, wäre uns bzw. unserem Haus vielleicht auch etwas passiert. Wir sind aufgestanden und haben gesehen, dass vom Schuppen nichts mehr geblieben ist, samt den Tieren. Mein Mann ist zur Polizei gegangen und der Polizist hat gesagt: "Vielleicht haben Sie das selbst verschuldet und wollen nur die Schuld auf jemand anderen schieben."
Es wurde nichts unternommen.
R: Wie weit war der Schuppen vom Haus entfernt?
BF 2: Ca. 10 Meter, nicht allzu weit. Es war eine Garage und dann kam gleich der Schuppen. Man hat die Schweine gerochen, daher haben wir sie nicht ganz nahe beim Haus gehalten.
R: Wissen Sie, wer den Schuppen angezündet hat?
BF 2: Wie mir meine Söhne gesagt haben, war es eine Tätergruppe bestehend aus jungen Männern, die solche Taten gegen Bezahlung begangen haben. Man konnte ihnen solche Taten nicht nachweisen, aber es gab eine solche Gruppe von Jugendlichen, die solche Aufträge gegen Bezahlung ausgeführt hat. Ich habe meine Söhne gefragt. Sie haben gesagt, es wäre für mich besser, wenn ich nicht erfahre, wer das ist, weil ich krank bin und hohen Blutdruck habe. Meine Söhne haben es schon meinem Mann erzählt, aber vor mir verheimlichten sie die Details. Einige Sachen hat mein Mann nicht gewusst, aber im Großen und Ganzen hat er es schon gewusst.
R: Wann war dieser Brand?
BF 2: Im Jahr 2012 vor unserer Ausreise, genau kann ich es nicht sagen.
R: Welche konkreten Bedrohungen gab es gegen Sie persönlich? Nicht gegen Ihre Söhne.
BF 2: Konkret wurde mein Mann bedroht. Und als sie näher zu meinem Mann kamen, sagte er, ich solle weggehen und mich nicht einmischen. Mein Mann wollte mich schonen und machte sich Sorgen um meine Gesundheit. Mein Mann sagte zu mir, dass wir möglich schnell das Land verlassen sollen, weil wir hier nicht mehr bleiben können.
R: Sprechen Sie von dem Vorfall mit dem Brand oder sprechen Sie von einem anderen Vorfall?
BF 2: Es gibt auch einen anderen Vorfall. Es wurde einmal einer meiner Söhne aus dem Haus gerufen. Meine Söhne haben gehört, dass der Hund bellt. Das hat eine Gefahr bedeutet. Dann ist mein zweiter Sohn mitgegangen, weil es für einen Sohn gefährlich wäre, wenn er alleine geht. Nach einiger Zeit sind sie nicht mehr nach Hause gekommen, und mein Mann ist herausgegangen, um zu schauen, was passiert ist. Dann hat er gesehen, dass eine Rauferei im Gange ist und dass seine Söhne dabei geschlagen werden. Er hat sich eingemischt, und dabei wurde er mit einem scharfen metallischen Gegenstand am Bein verletzt. Er hatte eine Schnittwunde, und er musste zum Arzt. Dort wurde vom Arzt die Schnittwunde genäht und der Arzt sagte, dass mein Mann sich nicht trauen soll, den Vorfall zu melden, weil es auch hätte sein können, dass er sich bei einem Raufhandel in seinem eigenen Haus, in der Familie, verletzt hat.
R: Meine Frage: Was Sie zuerst geschildert haben, wo Ihr Mann Sie weggeschickt hat, weil Sie sich nicht einmischen sollen, war das der Vorfall mit dem Brand oder war das ein anderer Vorfall?
BF 2: An die Details kann ich mich nicht erinnern, aber es kann auch sein, dass es im Zusammenhang mit einem anderen Vorfall war.
R: Sie haben mir erzählt, Ihr Mann hat Sie weggeschickt, um Sie zu schützen. Sie müssen doch wissen, in welchem Zusammenhang das war!
BF 2: Weil es ständig Bedrohungen gab gegen meine Söhne. Das, was ich Ihnen erzählt habe, dass mein Mann mich weggeschickt hat, das war vor dem Brand im Zusammenhang mit den Bedrohungen gegen unsere Söhne. Danach gab es den Brand. Der Vorfall mit der Verletzung des Beines war vor dem Brand. Zuerst gab es das Gespräch, dann die Beinverletzung bei der Rauferei und dann den Brand.
R: Meine Frage war: Welchen Bedrohungen waren Sie selbst als Person ausgesetzt, nicht Ihre Söhne, nicht Ihr Mann?
BF 2: Ich wurde mehrmals vom Bezirksinspektor und seinen Kollegen kontrolliert und auch bedroht. Sie kamen einige Male schwerbewaffnet zu mir nach Hause, kontrollierten meine Dokumente und sagten, ich solle das Land verlassen. Ich hatte Angst, aus dem Haus zu gehen, und außerdem ist das Problem meiner Söhne auch mein Problem.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF 2: Ich habe große Angst, dorthin zurückzukehren. Ich kann mir nicht vorstellen, dass mich bei einer Rückkehr dort Gutes erwartet. Wir haben so viel Schlimmes erlebt. Es ist möglich, dass jemand in die Wohnung kommt und mir etwas antut und keiner wird das erfahren.
R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?
BF 2: Weil wir Christen sind und der Unterschied zu der Bevölkerung dort ist sehr groß und ist sehr gefährlich. Es wird sehr darauf geachtet, dass jemand Christ ist oder nicht. Christen werden dort nicht für Menschen gehalten. Sie sagen, "Wenn Sie Armenier sind, dann fahren Sie doch in Ihr Heimatland".
R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in Kasachstan zurückkehren müssten?
BF 2: Wir haben keine Dokumente und egal, wo wir dort hingehen, es mag die gleiche Geschichte sein. Das Leben hat sich verschlechtert dort und die Gesetze sind strenger geworden. Ich habe Angst, wenn ich nur von dem Land höre.
R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben und jetzt vorbringen möchten?
BF 2: Ich weiß nicht, was ich noch sagen soll. Aber ich kann nur sagen, dass wir in der letzten Zeit dort nichts Gutes gesehen haben. Es war unser Leben dort sehr schwierig.
R: Wo ist Ihr Sohn XXXX?
BF 2: So wie mir mein Sohn erzählt hat, ist er in Russland und arbeitet dort illegal.
R: Haben Sie Kontakt zu ihm?
BF 2: Derzeit nicht. Aber mein Sohn hat gesagt, dass er vielleicht einmal nach Österreich kommt.
R: Haben Sie versucht, die kasachische Staatsbürgerschaft zu erwerben?
BF 2: Wir wollten das sehr. Mein Mann hat sich sehr darum bemüht und hat mehrmals die Behördenwege gemacht. Wir haben auch Beträge einbezahlt, aber man hat uns nur vertröstet. Es passierte nichts und letztendlich verlangten Sie von uns sehr hohe Summen und es ist nichts daraus geworden.
R: Haben Sie jemals versucht, sich in Kasachstan staatenlos zu melden?
BF 2: In erster Zeit haben wir einen Zettel bekommen und das war eine vorübergehende Anmeldung und danach war nichts mehr.
R: Heute haben Sie angegeben, persönlich Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt zu haben, nämlich mit dem Bezirksinspektor. Bisher haben Sie ausdrücklich angegeben, keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt zu haben. Was möchten Sie dazu sagen?
BF 2: Ich habe Ihnen das erste Mal auch gesagt, mein Problem war mit der Anmeldung. Wir wurden ständig kontrolliert. Man hat uns gesagt, wir sollen das Land verlassen. Es gibt für uns dort keinen Platz im Land. Das war mein Problem.
R: Nachfrage: Hatten Sie nun persönliche Probleme mit staatlichen Stellen, ja oder nein? Und wenn ja, aus welchen Gründen und mit wem konkret?
BF 2: Konkrete Probleme waren, dass alle meine Familienmitglieder und auch ich unter Druck gesetzt wurden. Uns wurde Angst eingejagt, und wir wurden aufgefordert, das Land zu verlassen.
R: Wer konkret hat Sie unter Druck gesetzt?
BF 2: Die Mitarbeiter der örtlichen Behörden.
R: Wie haben die Mitarbeiter der örtlichen Behörden Sie unter Druck gesetzt?
BF 2: Sie haben ständig Schmiergeld von uns verlangt und uns auch Angst eingejagt haben, dadurch, dass sie uns gesagt haben, dass sie unsere Kinder einsperren werden. Unsere Kinder wurden verschiedener Straftaten bezichtigt. Meine Kinder haben mir aber nicht alles erzählt. Das alles hat uns Angst gemacht, so dass wir das Land verlassen wollten.
R: Sie haben gesagt, es wurde ständig Schmiergeld von Ihnen verlangt. Wie ist das abgelaufen?
BF 2: Die Kinder wurden eingesperrt bei der Polizei. Dann kamen nacheinander verschiedene Mitarbeiter von dort uns sagten, dass eine bestimmte Summe notwendig sei, um diese zu entlassen. Oft hatten wir nicht genug Geld. Meine Söhne arbeiteten oft schwarz auf Baustellen. Wir haben dann das Geld von Bekannten ausgeborgt.
R: Wie oft kam das vor?
BF 2: Sehr viele Male.
R: Ungefähr einmal im Monat, einmal im Quartal, einmal in fünf Jahren?
BF 2: Ein bis zwei Mal im Monat.
R: Wie konkret ist das abgelaufen?
BF 2: Meine Söhne waren junge Burschen. Man konnte sie ja nicht Zuhause einsperren. Sie sagten, dass sie spazieren wollen. Sie gingen weg, und wenn sie nach ein bis zwei Stunden nicht zurückkamen, so wussten wir, dass etwas passiert ist. Wir hatten schon Angst gehabt, aus dem Haus zu gehen. Es gab auch einmal einen Vorfall. Ich wollte in der Früh Wäsche waschen und habe unter der Badewanne eine mit Blut getränkte Jacke gefunden. Ich habe Angst bekommen. Ich habe gedacht, den Kindern ist etwas passiert. Ich bin sofort ins Schlafzimmer gegangen und habe die Kinder aufgeweckt und sie gefragt, was passiert ist. Sie haben gesagt, ich solle mich beruhigen, sie sind noch am Leben. Aber es gab einen Vorfall am Geburtstag meiner Söhne. Sie sind Zwillinge. Sie waren in einer Bar mit Freunden, und dann wollte jemand von hinten auf einen der Söhne schlagen. Sie haben das aber bemerkt und haben die Hände nach hinten gedreht. Meine Söhne haben sich mit Sport beschäftigt und in der Garage trainiert. Sie waren kräftige Burschen. Jemand wollte von hinten mit einer Axt in einer Bar schlagen. Sie bemerkten das, und ist es ihnen gelungen, die Axt dem Angreifer wegzunehmen und dann habe ich auch die Axt bei uns im Hof gesehen.
R: Meine Frage war: Beschreiben Sie bitte konkret, wie Lösegeld erpresst wurde.
BF 2: Wenn etwas passiert ist, ging mein Mann zur Polizei. Zu wem sollte er sonst gehen? Und sie verlangten von ihm Geld.
R: Was meinen Sie mit "wenn etwas passierte"?
BF 2: Wenn den Kindern etwas angetan wurde oder sie zur Polizei mitgenommen wurden. Ohne Bezahlung des Schmiergeldes wurden sie nicht von der Polizei entlassen. Sie waren sehr korrupt.
R: Wo und warum wurden Ihre Söhne verhaftet?
BF 2: Entweder auf der Straße oder an verschiedenen anderen Stellen verhaftet wurden. Die Burschen wollten nicht den ganzen Tag Zuhause sitzen.
R: Wurden die Söhne auch bei Ihnen Zuhause verhaftet?
BF 2: Ja, sie wurden aus der Wohnung in den Hof herausgerufen. Das war im Hof des Hauses.
R: Wer hat sie herausgelockt?
BF 2: Bekannte oder Freunde. Dann gingen sie mit Freunden weg und dann kam einer der Burschen zurück und sagte "Papa, da ist etwas passiert." Sie nahmen nur den einen fest und schickten dann den anderen nach Hause um den Vater zu verständigen, damit er mit dem Geld kommt. Solange er nicht gekommen ist, wurde der Zweite nicht freigelassen.
R: War das immer so, dass einer nach Hause geschickt wurde?
BF 2: Einer der beiden wurde immer nach Hause geschickt.
R: Sie haben angegeben, aus religiösen Gründen Kasachstan verlassen haben. Welchen Bedrohungen waren Sie konkret ausgesetzt?
BF 2: Uns wurde gesagt, weil wir Christen sind, sollen wir das Land verlassen. Einmal hat mir einer meiner Söhne erzählt, ihm wurde sein goldenes Kreuz mit einer goldenen Kette, die er seit seiner Taufe getragen hat, vom Hals gerissen und gestohlen. Seitdem hatte er Angst, ein Kreuz zu tragen. Meine Kinder wurden in einer orthodoxen Kirche getauft, weil es dort keine armenische Kirche gab. Meine Söhne trugen Kreuze und der Sohn hatte danach Angst gehabt, das Kreuz zu tragen. Der zweite Sohn hat seitdem sein Kreuz versteckt und nicht mehr getragen, weil er Angst hatte. Mein Sohn hat gesagt, ich solle das meinem Mann nicht sagen und ich habe das bis jetzt meinen Mann nicht erzählt. Mein Mann schläft in der Nacht sehr schlecht. Er hat eine Kontusion (Kriegsverletzung) erlitten und hat auch Probleme mit den Augen und Ohren und ich schone ihn.
R: Meine Frage war, welcher Bedrohung sind Sie persönlich in Kasachstan als Christ ausgesetzt gewesen?
BF 2: Wenn wir das Land nicht verlassen hätten, habe ich es für möglich gehalten, dass wir umgebracht werden. Außerdem wenn einer meiner Söhne getötet worden wäre, von wem sollte ich verlangen, dass er die Verantwortung dafür übernimmt. Ich habe auch gehört, dass in Kasachstan von zwei armenischen Familien die Kinder getötet wurden und die Familien dann flüchten mussten. Das war nicht in unserer Ortschaft, aber es war in Kasachstan.
R: Wer hat Ihnen gesagt, dass Sie das Land verlassen müssten, weil Sie Christen sind?
BF 2: Die Kasachen sind die Einheimischen und auch die Vertreter der Rechtsschutzbehörden haben gesagt, dass wir das Land verlassen müssen.
R: Bei welchem Anlass haben die Vertreter der Rechtsschutzbehörden Ihnen gesagt, dass Sie das Land verlassen müssen?
BF 2: Ich möchte Ihnen sagen, dass auch unser Hund vergiftet wurde. Er hat sehr lange gelitten. Er wurde vor unserer Ausreise vergiftet. Wir haben ihn begraben und sind weggegangen. Dann, als wir zur Polizei gingen und sagten, dass unser Hund vergiftet wurde, hat der Bezirksinspektor uns gesagt, dsas wir dafür keine Beweise hätten und wir sollten das Land verlassen. Das alles waren Warnungen für uns, dass wir das Land verlassen sollen, sonst erwartet uns der Tod.
R: Wann ungefähr wurde Ihr Hund vergiftet?
BF 2: Ca. zwei bis drei Monate vor unserer Ausreise. Der Hund hat gelitten und hat grün erbrochen. Man hat gesehen, dass er vergiftet wurde. Wir hatten eine russische Nachbarin, ich kann mich auch an ihren Namen erinnern. Sie hieß XXXX. Sie hat den Hund angeschaut und gesagt, es sieht wie eine Vergiftung aus. Diese Frau hat uns auch geraten, das Land zu verlassen. Sie hat gesagt, hier gibt es keine Zukunft, auch für diejenigen, die hier geboren sind. Diese Frau ist selbst nach St. Petersburg gezogen.
R: War der Tod des Hundes vor oder nach dem Brand?
BF 2: Nach dem Brand.
R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?
BF 2: Ja.
[...]
BF 2: Wir können nicht zurück nach Kasachstan. Mein Mann hat so vieles schlimmes erlebt. Mein Mann hat Suizidgedanken. Von einer Nachbarin wurde er zu einem Facharzt geschickt und der Facharzt hat ihm dann Medikamente verschrieben. Meinem Mann geht es nicht gut. Am Abend wird er aggressiv, weil er so viel Schlimmes erlebt hat. Wenn er seine Medikamente nimmt, dann geht es ihm besser. Aber wenn er sie nicht nimmt, dann geht es ihm nicht gut und er kann nicht schlafen. Ich habe ihm gestern Baldrian gegeben, aber er konnte nicht schlafen. Wir dachten, dass er, wenn er seine Medikamente nimmt, heute nicht zur Verhandlung kommen kann.
R: Sind Sie Bedrohungen durch Ihren Gatten ausgesetzt?
BF 2: Sein seelischer Zustand ist nicht gut. Manchmal will er niemanden sehen. Er wird nicht uns gegenüber aggressiv. Er will einfach nichts sehen und sagt, er will seine Ruhe haben und liegt dann den ganzen Tag im Bett. Es ist möglich, dass er die Wohnung verlässt, wenn er sich über etwas ärgert und dann kommt er stundenlang nicht nach Hause. Er wollte gestern zum Beispiel in XXXX in die katholische Kirche gehen. Die Kirche war aber zu. Er ist nach Hause gekommen und hat sich darüber sehr geärgert. Dann habe ich gesehen, dass er Kerzen angezündet hat. Er ist ins Zimmer gegangen und hat sich ins Bett gelegt. Er ist sehr gläubig und geht oft in die Kirche.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?
BF 2: Ich habe Ihnen alles gesagt, was ich wollte. Ich möchte Sie ersuchen, uns zu ermöglichen, hier zu bleiben. Unser Boden gehört den Aserbaidschanern. In unserem Land herrscht Krieg und wir können nicht in unsere Heimat. Ich möchte, dass Sie uns er möglichen, hier zu bleiben. Mein Mann war im Krieg und wir sind geflüchtet. Mein ganzes Leben war ich auf der Flucht und jetzt habe ich kranke Beine.
[...]
R fragt BF 2, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]
R: Wurde das protokolliert was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie weitere Korrekturen anbringen?
BF 2: Es stimmt alles.
[...]
R: Sie haben betreffend den Brandanschlag auf Ihren Schuppen angegeben, dass Ihr Mann eine Anzeige erstattet hat. Ihr Mann hat angegeben, keine Anzeige erstattet zu haben. Was ist korrekt?
BF 2: Ich kann mich nicht genau daran erinnern. Ich kann mich erinnern, dass er sich regelmäßig an die Behörden gewandt hat. Konkret kann ich mich nicht erinnern.
R: Nochmals die Frage, wann Ihr Hund vergiftet wurde.
BF 2: Meiner Erinnerung nach war das nach dem Brand, soviel ich mich erinnern kann.
R: Ihr Mann hat angegeben, dass es vor dem Brand war.
BF 2: Es kann sein, dass ich das verwechsle. Es waren so viele Ereignisse dort.
R: Nochmals die Frage, wie Sie auf den Brand aufmerksam geworden sind.
BF 2: Wir schliefen. Es war sehr spät in der Nacht. Als erste bin ich aufgewacht. Mein Mann hört schlecht. Er ist nach mir aufgewacht und rausgekommen.
R: Wodurch sind Sie aufgewacht?
BF 2: Von der Stimme eines Nachbarn. Ich war schläfrig. Ich bin vom Lärm aufgewacht.
R: Schildern Sie mir bitte nochmal, wie Ihre Söhne von Zuhause mitgenommen wurden.
BF 2: Öfters. Sehr oft. Entweder hat sie jemand herausgerufen oder sind sie spazieren gegangen und sie sind dann nicht mehr nach Hause gekommen.
R: Wer hat sie herausgerufen?
BF 2: Ich kann es nicht sagen. Sie waren jung. Sie haben mir nicht alles erzählt, wer sie herausgerufen hat. Sie haben mir nicht alles erzählt, in welche Raufereien sie verwickelt waren.
R: Ihr Mann hat erzählt, dass sie von zwei Polizisten abgeholt wurden. Was stimmt?
BF 2: Wir hatten ständig Probleme mit dem Bezirksinspektor. Als ich ihn gesehen hatte versteckte ich mich und wollte ihn nicht sehen, weil ich Angst vor ihm hatte.
R: Sie haben gesagt, Sie wurden durch den Lärm und den Nachbarn munter. Ihr Mann sagte, Ihre Nachbarn hätten ihnen sicher nicht geholfen. Sie waren froh, wie der Schuppen weg war. Was stimmt?
BF 2: Die Kasachen lebten uns gegenüber. Sie sind nicht dazu gekommen. Aber ich habe ja gesagt, die russische Frau und der alte Mann haben bei uns Lärm gemacht. Aber die Kasachen sind nicht dazu gekommen."
Im Zuge der Verhandlung legten die Beschwerdeführer vor: - Befund der Zweitbeschwerdeführerin betreffend Cervikale intraeplitheliale Neoplasie - Befund der Zweitbeschwerdeführerin betreffend Mastopathie und Zystenbildung - Audiometriebefunde des Erstbeschwerdeführers - Laborbefund der Zweitbeschwerdeführerin betreffend Hypothyreose - Koloskopie und Biopsiebefund der Zweitbeschwerdeführerin betreffend einer Darmläsion
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:
Die Beschwerdeführer sind Angehörige der armenischen Volksgruppe und armenisch-gregorianischen Glaubens, lebten ihren Glauben in Kasachstan aber im Rahmen der russisch-orthodoxen Kirche, in Österreich im Rahmen der römisch-katholischen Kirche. Ihre Identität steht nicht fest. Sie verfügten über - mittlerweile ungültige - sowjetische Inlandsreisepässe und sind staatenlos. Sie haben bis 1992 in XXXX gelebt, danach kurz in Armenien und anschließend in Kasachstan, wo sie aber nur über temporäre Anmeldungen verfügten - und dies nur solange die sowjetischen Inlandsreisepässe gültig waren. Den Beschwerdeführern wurde weder der Status als Staatenlose noch die kasachische Staatsbürgerschaft verliehen.
Die Beschwerdeführer sind miteinander verheiratet und haben erwachsene Zwillingssöhne, von denen einer in der Russischen Föderation und einer in Österreich lebt. Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin lebt in der Russischen Föderation; darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführer über keine Angehörigen. Dass der Freundes- und Bekanntenkreis der Beschwerdeführer in Kasachstan, der aus deutschen und russischen Volksgruppenangehörigen bestand, weiterhin besteht, kann nicht festgestellt werden, da die Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass diese nach Deutschland bzw. in die Russische Föderation ausgesiedelt sind.
Die Beschwerdeführer sprechen russisch und armenisch. Sie verfügten über ein Haus mit Landwirtschaft, das sie zur Finanzierung der Ausreise verkauften. Der Erstbeschwerdeführer war als Schuhmacher, die Zweitbeschwerdeführerin kurzfristig als Küchengehilfin tätig und im Übrigen Hausfrau. Keiner der Beschwerdeführer ist in Kasachstan einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, auch ihre Söhne nicht.
Der Erstbeschwerdeführer leidet an einer Beeinträchtigung des Hörvermögens und benötigt ein Hörgerät. Er ist Diabetiker und leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung; beide Erkrankungen werden medikamentös behandelt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Diabetikerin, leidet an Bluthochdruck, Mastopathie mit Zystenbildung, Schilddrüsenunterfunktion, einer Darmläsion und Gebärmutterhalskrebs im Anfangsstadium.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Gründen für die Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätten. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass diese konkret Gefahr liefen, in ihrem Herkunftsstaat erniedrigenden Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Die allgemeine Lage in Kasachstan stellt sich laut dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdendwesen und Asyl vom 01.04.2014 wie folgt dar:
Politische Lage
Das unabhängige Kasachstan hatte sich 1993 seine erste - parlamentarische - Verfassung gegeben. Schon 1995 wurde sie durch eine neue Konstitution ersetzt die, orientiert an der französischen, einen starken Präsidenten etabliert. Durch mehrere Verfassungsänderungen wurden dessen Kompetenzen auf Kosten von Regierung und Parlament noch erweitert (GIZ 3.2014a). Der straffe Führungsstil des Präsidenten Nasarbajew begrenzt die Entfaltung demokratischer Rechte und Freiheiten. Regierung und Administration obliegt es, die vom Präsidenten definierte Politik umzusetzen. Die beiden Häuser des Parlaments orientieren sich stark am Willen des Präsidenten. Von einer Opposition kann in Kasachstan nur sehr begrenzt gesprochen werden. Die geltende Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein: Er ernennt und entlässt die Regierung, die allein ihm verantwortlich ist. Er ist dem Parlament gegenüber politisch nicht verantwortlich (Präsidentenanklage nur wegen Hochverrats). Bei einem Misstrauensantrag der Legislative gegen die Regierung kann er das Parlament auflösen. Er kann Rechtsverordnungen erlassen. Seine Vollmachten erstrecken sich auch auf die Judikative (u.a. Ernennung von Mitgliedern des Verfassungsrats, Vorsitz des Obersten Gerichts). Er ernennt die Verwaltungschefs (Akime) der Gebiete und der Städte Astana und Almaty. Auch nach dem Ende seiner Amtszeit genießt er umfangreiche Immunitäten und das Recht, auf die kasachische Politik Einfluss zu nehmen ("Führer der Nation" seit Mai 2010). Durch die Verfassungsänderung vom 18.05.2007 wurde die Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre reduziert, Wiederwahl ist einmalig möglich. Präsident Nasarbajew ist als "Erster Präsident" Kasachstans von dieser Wiederwahlbeschränkung durch Ausnahme in der Verfassung befreit. Er ist Vorsitzender der Regierungspartei Nur-Otan, die 1999 gegründet wurde und 2005 mit drei anderen Parteien fusionierte. Im Falle des Todes oder der Amtsunfähigkeit übernimmt der Vorsitzende des Senats das Präsidentenamt bis zum Ende der Wahlperiode. Bei den letzten Präsidentschaftswahlen wurde Nasarbajew mit 95,55% im Amt bestätigt. In Folge der vorgezogenen Parlamentswahlen vom 15.01.2012 gibt es erstmals ein Drei-Parteien-Parlament (AA 3.2014). Bei den Parlamentswahlen am 15.01.2012 erhielt die Regierungspartei "Nur-Otan" 80 Prozent der Stimmen. Jedoch übersprangen mit der Partei "Ak-Schol" (weißer Weg) und den Nationalkommunisten zwei weitere Gruppierungen die Siebenprozenthürde. Die eigentliche Oppositionspartei OSDP erreichte 1,5 Prozent und beschwerte sich über massive Wahlfälschungen. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zeigte sich unzufrieden mit den Wahlen und erklärte, dass die Schlüsselelemente für eine demokratische Wahl gefehlt hätten (TAZ 16.1.2012). Die Regierung hat zurzeit, neben dem Premierminister Serik Achmetow und vier stellvertretenden Premierministern, 16 Mitglieder. Das Parlament besteht seit 1995 aus zwei Kammern: dem Senat und der Madschilis. Der Senat hat 47 Sitze. 15 Senatoren werden direkt vom Präsidenten ernannt, 32 von den Volksvertretungen der Gebiete für sechs Jahre gewählt. Die Madschilis, das Unterhaus des Parlamentes, hat 107 Sitze. 98 Abgeordnete werden alle Jahre nach Parteilisten von der Bevölkerung gewählt, neun Sitze von der Versammlung des Volkes Kasachstans, einer speziellen Vertretung der nationalen Minderheiten des Landes, besetzt (GIZ 3.2014a).
Sicherheitslage
Von Mai bis Dezember 2011 mobilisierte der Streik der Ölarbeiter bis zu 12.000 Streikende. Die Streikenden traten für eine Angleichung der Löhne, eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und unabhängige Gewerkschaften ein. Es kam zu Massenverhaftungen und trotz des beträchtlichen Ausmaßes der Unruhen fand der Streik in der kontrollierten, kasachischen Presse kaum Erwähnung. Der Verlauf der Eskalation am 16.12.2011 ist weitgehend unbekannt, unter anderem weil Präsident Nasarbajew keine unabhängigen Untersuchungen zulässt. Die Polizei sei überfordert gewesen, auch weil es sich um die ersten Unruhen seit 25 Jahren handelte. Sie schoss in die Menge und tötete 17 Menschen (IFA 14.11.2012).
Im Januar 2012 wurden fünf hochrangige Sicherheitsbeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Anwendung von Gewalt in Schanaosen im Rahmen des oben genannten Streiks angeklagt. Der Anklageerhebung war eine Untersuchung zum Einsatz tödlicher Gewalt durch die Sicherheitskräfte vorausgegangen. Zu dem Prozess war es nach den gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Protestierenden und der Polizei gekommen, die die Feierlichkeiten zum 20. Jahrestag der Unabhängigkeit Kasachstans am 16. Dezember 2011 in Schanaosen, einer Stadt im Südwesten des Landes, überschattet hatten. Mindestens 15 Personen wurden dabei getötet und mehr als 100 schwer verletzt. Berichten zufolge hatten die Sicherheitskräfte keine spezifische Ausbildung im Gebrauch gewaltfreier und angemessener Methoden zum Umgang mit großen Menschenansammlungen während politischer Demonstrationen und Streiks erhalten, obwohl sie 2011 mehrere Monate mit streikenden und protestierenden Arbeitern der Erdölindustrie sowie deren Familien und Unterstützern konfrontiert waren (AI 23.5.2013).
Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren Terroranschlägen in Kasachstan mit ungeklärtem Hintergrund, hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (AA 3.2014a).
Rechtsschutz/Justizwesen
Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich (AA 3.2014a). Die Justiz ist nicht unabhängig (USDOS 27.2.2014). Kasachstans Justiz verhält sich gegenüber dem Regime loyal und schützt eher die Interessen des Staates als die von Individuen, Minderheiten und den schwächeren Schichten der Gesellschaft (FH 18.6.2013). Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt (AA 3.2014a). Obwohl Richter zu den bestbezahlten Beamten gehören, fordern sie Bestechungsgelder im Austausch für wohlwollende Entscheidungen. Es gibt auch Militärgerichte, sie verwenden dasselbe Strafgesetz wie zivile Gerichtshöfe (USDOS 27.2.2014).
Sicherheitsbehörden
Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Weiters gibt es die Agentur für Wirtschaftsverbrechen und Korruption (Finanzpolizei) und das Komitee für nationale Sicherheit (KNB). Das KNB spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Gesetze, bei der Grenzsicherheit, der inneren Sicherheit, bei antiterroristischen Bemühungen und bei der Ermittlung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistische, militaristische, politische, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. Die Finanzpolizei und das KNB berichten dem Präsidenten direkt. Korruption unter den Polizeibeamten stellt immer noch ein Problem dar. Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden, ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt, jedoch ist die Polizei gesetzlich nicht verpflichtet, ihnen dies mitzuteilen. Weiters erlaubt das Gesetz der Polizei, einen Gefangenen bis zu 72 Stunden grundlos festzuhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisieren diese Zeit als zu lange und sie sind der Meinung, dass diese Zeit genutzt wird um Druck auszuüben und ein Geständnis zu erpressen. Anwälte berichten über bestehende Probleme mit willkürlicher Verhaftung (USDOS 27.2.2014).
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet Folter; dennoch existieren Berichte, dass Häftlinge von Polizei- und Strafvollzugsbeamten gefoltert und missbraucht worden wären; meistens um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 27.2.2014). Die meisten der 37 Personen, die im März 2012 in der regionalen Hauptstadt Aktau angeklagt wurden, an der Organisation und Durchführung gewalttätiger Aktionen in Schanaosen beteiligt gewesen zu sein, gaben vor Gericht an, sie seien während ihrer Haft von den Sicherheitskräften gefoltert oder anderweitig misshandelt worden, um "Geständnisse" von ihnen zu erpressen (AI 23.5.2013). Bezüglich dieser Vorwürfe kam es bislang zu keinen effektiven Ermittlungen. Im Jahr 2013 wurden mehrere Polizisten wegen der Anwendung von Folter verurteilt und im Juli verabschiedeten die Behörden ein Gesetz über einen nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter. Dennoch berichtete die Anti-Folter-Koalition (eine Allianz der Zivilgesellschaft) allein in der ersten Jahreshälfte 2013 von 201 Beschwerden bezüglich Folter und Misshandlung (HRW 21.1.2014).
Korruption
Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor (AA 3.2014a). Das Ministerium für innere Angelegenheiten, die Finanzpolizei, das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) und die "Disciplinary State Service Commission" sind für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption bei Beamten vor, jedoch hat die Regierung das Gesetz nicht effektiv implementiert und Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Korruption war in der Exekutive, in verschiedenen Strafverfolgungsbehörden, in lokalen öffentlichen Verwaltungen, im Bildungssystem und in der Justiz verbreitet (USDOS 27.2.2014).
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Gewerkschaften sind verlängerter Arm der Regierung und ohne politischen Einfluss. Nichtregierungsorganisationen gibt es im ganzen Land; Schwerpunkt in Almaty. Die Finanzierung erfolgt überwiegend aus dem Ausland (z.B. Freedom House, Soros-Stiftung) oder durch die kasachische Regierung. Nichtregierungsorganisationen erhalten nur dann staatliche Zuwendungen in Kasachstan, wenn sie von den Behörden gestellte Aufgaben erfüllen (AA 3.2014a). Das Verbot nicht-registrierter Organisationen bietet für die Behörden eine Möglichkeit in die Aktivitäten von Organisationen einzugreifen. NGOs berichteten der Registrierungsprozess sei unkompliziert, allerdings gäbe es Korruption und NGOs im Menschenrechtsbereich und mit politischen Aktivitäten würden längere Verzögerungen und Hürden erfahren als andere. Es gab allerdings keine Berichte, dass die Regierung die Registrierung verweigerte oder eine Organisation schloss. Einige internationale und heimische Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen effektiv mit einem gewissen Grad an Freiheit Untersuchen in Menschenrechtsverletzungen durchzuführen und Ergebnisse zu veröffentlichen. Doch einige Restriktionen blieben bestehen, internationale und lokale Menschenrechtsgruppen berichteten die Regierung überwache die NGO Aktivitäten bei sensiblen Themen und es gäbe Belästigungen, inklusive Besuche durch die Polizei (USDOS 27.2.2014).
Allgemeine Menschenrechtslage
Nach seiner Unabhängigkeit 1991 hat Kasachstan gute Fortschritte bezüglich der Reformierung seines gesetzlichen Rahmens und seiner Institutionen gemacht. Mit der Unterzeichnung verschiedener internationalen Vereinbarungen bewies Kasachstan seinen Bürgern und der internationalen Gemeinschaft, dass die Menschenrechte eine Priorität darstellen müssen. Kasachstan unterzeichnete die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen für Bekämpfung der Folter und Misshandlung, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und das Internationale Übereinkommen gegen Folter sowie andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Kasachstan ist Mitglied der Genfer Konventionen von 1949 und der Zusatzprotokolle von 1977. Als Mitglied der OSZE ist Kasachstan viele politische Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte eingegangen. Auch unterzeichnete Kasachstan andere regionale Abkommen für Sicherheitskooperation, wie z.B. das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafrechtlichen Angelegenheiten sowie auch der Shanghai-Gruppe. Im Abschnitt II der kasachischen Verfassung wird eine Liste der Menschenrechte aufgeführt, darunter das Recht auf Leben und Nichtdiskriminierung, auf Religions-, Gewissens- und Meinungsfreiheit und auf den Schutz der Gesundheit. Das Folterverbot ist in Artikel 17 verankert. Weiterhin garantiert der Artikel 16 das Recht auf persönliche Freiheit, beschränkt die legale Dauer in Polizeigewahrsam auf 72 Stunden und enthält Bestimmungen über die Rechtshilfe und das Recht auf Einspruch (HRC 19.12.2009). Doch Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich. Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt. Frauen sind in Spitzenpositionen von Politik und Wirtschaft trotz ihrer relativ hohen Bildungs- und Erwerbstätigkeitsquote wenig anzutreffen (AA 3.2014a).
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Pressefreiheit ist in der Verfassung verankert, private und oppositionelle Medien unterliegen jedoch der Belästigung und der Zensur. Viele der über 1.000 Zeitungen sind staatlich geleitet oder haben Verknüpfungen zu politischen Führern. Der Staat kontrolliert die Druckpresse. Er unterhält auch TV Stationen (BBC 31.1.2012). Die Meinungs- und Medienfreiheit gilt eingeschränkt. Der Großteil der Medien wird direkt oder indirekt staatlich finanziert. Dadurch kommt es häufig, trotz verfassungsmäßig garantierter Pressefreiheit, zu Selbstzensur (AA 3.2014a). Die Meinungs- und Pressefreiheit wurde in Kasachstan in den letzten Jahren zunehmend durch staatliche Eingriffe eingeschränkt. Kritische Zeitungen werden mit Steuerprozessen überzogen, Websites blockiert; kritische Journalisten nicht nur mit Worten, sondern auch Schlägen eingeschüchtert, verhaftet und verurteilt. Seit November 2012 geht der Staat mit noch größerer Härte gegen unliebsame Medien vor. Im Laufe des Jahres 2013 war sogar noch eine Verschärfung zu verzeichnen (GIZ 3.2014a).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Versammlungsfreiheit wird restriktiv gehandhabt. Von einer Opposition kann in Kasachstan nur sehr begrenzt gesprochen werden (AA 3.2014a).
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen bleiben schwierig und die Einrichtungen entsprechen nicht den internationalen Gesundheitsstandards. Es herrscht Knappheit bei der medizinischen Versorgung. Beobachter sprachen von starker Überbelegung, andererseits jedoch auch von angemessenem Zugang der Häftlinge zu Besuchern. Die Behörden gewährt den Medien und auch unabhängigen Beobachtern Zugang zu den Gefängnissen (USDOS 27.2.2014).
Todesstrafe
Seit 2004 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe. Die Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe wurden durch Verfassungsänderung von 2007 auf zwei Fallgruppen reduziert (AA 3.2014a).
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist für traditionelle und nicht traditionelle Religionen gewährleistet (AA 3.2014a). Kasachstan ist laut Verfassung ein säkularer Staat, welcher Religionsfreiheit wie die Gleichberechtigung der Religionen garantiert. Voraussetzung für jede Tätigkeit ist die staatliche Registrierung, politisch-religiöse Vereinigungen sind verboten (GIZ 3.2014b). Religionsfreiheit wird per Verfassung und Gesetz garantiert und die Regierung respektiert dies im Generellen auch in der Praxis; andere Gesetze schränken allerdings die Religionsfreiheit ein, die Regierung setzt auch Restriktionen bei religiösen Minderheiten und nicht registrierte Gruppen um. Es gibt Belästigungen von Minderheitengruppen, z.B. durch häufige Steuerprüfungen, Verzögerungen bei oder Ablehnungen von Genehmigungen zur Errichtung von Glaubensstätten, überlanger Prüfung von religiösen Materialen, Hausdurchsuchungen und Strafen. Im Allgemeinen tragen die jedoch freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Religionen zur Religionsfreiheit bei. Das Land ist multiethnisch, mit einer langen Tradition von Toleranz und Säkularisierung. Insbesondere muslimische, russisch-orthodoxe, römisch-katholische und jüdische Religionsführer berichten über eine große Akzeptanz in der Gesellschaft (USDOS 20.5.2013). Der Islam von der Führung für das "State- und Nationbuilding" verwendet. Seit der Unabhängigkeit wurden mit staatlichem Segen neue Moscheen errichtet, islamische Feiertage werden eingehalten, Kasachstan ist Mitglied der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) und hatte dort 2011 sogar den Vorsitz inne. Neben diesem offiziellen Islam lebt davon unabhängig der Volksislam, der manches Element der vorislamischen Zeit enthält. Er wird eher kulturell, als streng den religiösen Geboten folgend, gelebt. Im Alltagsleben der Städte spielt der Islam kaum eine Rolle, in den traditionelleren Dörfern des Südens ist er stärker verankert (GIZ 3.2014b).
Ethnische Minderheiten
Kasachstan ist nicht nur das neuntgrößte Land der Erde, sondern auf seinem Territorium leben auch Angehörige von 120 Nationalitäten. Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen - auch wenn früher das "Sowjetische" und heute zunehmend das "Kasachische" im Vordergrund stehen. Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Das Zusammenleben war seit der Unabhängigkeit nicht problemfrei, aber abgesehen von ganz kleinen, lokal begrenzten Auseinandersetzungen, friedlich. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel. In den letzten Jahren lässt sich aber deutlich eine Kasachisierungstendenz erkennen. Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation (GIZ 3.2014b, vgl. USDOS 27.2.2014).
Frauen/Kinder
Knapp 52 % der Bevölkerung Kasachstans sind weiblich. Ihre Stellung in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen ist zwar keineswegs dominant und im sozialen Leben und auf der Einkommensskala nicht gleichberechtigt, doch vor allem im Vergleich mit anderen Staaten der Region relativ gut. Das drücken auch die verschiedenen internationalen Gender Indizes (Gender Equity Index/GEI, Gender Inequality Index/GII, Gender Index/SIGI) aus. Im GEI 2012 steht Kasachstan sogar noch vor den USA, auf Rang 33 von 154 gereihten Staaten. Kasachstan hat eine Reihe internationaler Gender Equality Vereinbarungen unterzeichnet. Die nationale Gesetzgebung bedarf noch mancher Verbesserung (GIZ 3.2014b).
Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, stellt ein Problem dar. Das Gesetz über häusliche Gewalt definiert "häusliche Gewalt" und "Opfer", identifiziert verschiedene Arten von Gewalt (physische, psychologische, sexuelle und wirtschaftliche) und beinhaltet die Zuständigkeiten der lokalen und nationalen Regierungen und NGOs bei der Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt. Für häusliche Gewalt können bis zu zehn Jahre Haft verhängt werden. Es gibt 20 Krisenzentren, die Frauen unterstützen und zwei Krisenzentren für Männer. Sechs dieser Zentren bieten auch Unterkunft für Gewaltopfer an. Vergewaltigung ist strafbar, das Strafmaß beträgt zwischen drei und fünfzehn Jahren Haft; Vergewaltigung in der Ehe ist hier ebenfalls inkludiert. Nach dem Gesetz kann ein Anwalt, ohne erschwerte Umstände wie z. B. Gruppenvergewaltigung, keinen Vergewaltigungsfall eröffnen, außer es wird Anzeige erstattet. Sobald aber eine Anzeige erstattet ist, muss die Kriminalpolizei ermitteln, auch wenn das Opfer widerruft oder eine Zusammenarbeit ablehnt. Sexuelle Belästigung bleibt ein Problem, da das Gesetz nur bestimmte Formen verbietet. Es gibt Berichte über Vorfälle von sexueller Belästigung, aber weder hat das Opfer Schutz im Gesetz gefunden, noch wurden Verurteilungen ausgesprochen (USDOS 27.2.2014).
Bewegungsfreiheit und Flüchtlinge
Das Gesetz unterstützt das Recht zu emigrieren sowie das Recht in die Heimat zurückzukehren und die Regierung respektiert diese Gesetze im Generellen auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014).
Unter Missachtung einer Entscheidung des UN-Ausschusses gegen Folter und in Verletzung seiner Verpflichtungen nach den internationalen Menschenrechts- und Flüchtlingsabkommen nahm Kasachstan weiterhin Personen fest, um sie an Länder wie Usbekistan auszuliefern, wo ihnen Folter und andere Misshandlungen drohten (AI 23.5.2013).
Im Dezember 2013 unterzeichnete der kasachische Präsident Nursultan Nazarbayev ein neues Gesetz zur Vereinfachung der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen an ausländische Wanderarbeiter. Die flexibleren Regelungen stehen im Gegensatz zu den zunehmend strengeren arbeitsrechtlichen Bestimmungen in anderen eurasischen Ländern. Eine Verbesserung der internationalen Migration gehört zu den langfristigen Prioritäten der von der Regierung im letzten Jahr beschlossen nationalen Entwicklungsstrategie "Kasachstan 2050" (JF 17.1.2014)
Grundversorgung/Wirtschaft
Kasachstan gehört mit einem BIP pro Kopf von 14.343 USD und einem Wirtschaftswachstum von 5,2% in 2014 zu den wirtschaftlich erfolgreichsten Transformationsstaaten (AA 3.2014b). Im Dezember 2012 erklärte Präsident Nasarbajew die Ziele der bislang geltenden Strategie 2030 - Kasachstan sollte zu den 50 stärksten Industrienationen der Welt aufschließen - als erreicht und definierte in der neuen Strategie "Kasachstan 2050" als neue Vorgabe den Anschluss an die Gruppe der 30 global führenden Wirtschaftsnationen. Dazu sieht die Strategie die Modernisierung der staatlichen Wirtschaftspolitik und Verjüngung ihrer Kader, Förderung und Unterstützung privater Unternehmer und wesentliche Verbesserungen in der Sozialpolitik vor. In den ersten Monaten des Jahres 2013 fanden entsprechende institutionelle und personelle Veränderungen statt und weitreichende ökonomische Reformen werden diskutiert (GIZ 3.2014c). Der Anteil der nach internationaler Definition Armen erscheint mit weniger als 2% zwar gering, doch erfordert das Überleben in so teuren Städten wie Almaty und Astana weit mehr als 2 US-Dollar pro Tag. Besonders von Armut betroffen sind häufig Rentner, daneben Arbeitslose und ländliche Zuwanderer. Auch eine große Gruppe privater Hypothekenschuldner befindet sich in einer ausweglosen Lage. Im Juni 2013 wurde nach kontroversen Diskussionen eine Reform des Rentensystems beschlossen, deren wichtigste Neuerungen die Anhebung des Rentenalters der Frauen von 58 auf 63 Jahre und die Einführung eines einigen Rentenfonds sind. Die Durchschnittsrente betrug 2011 knapp 180 US-Dollar (das Durchschnittsarbeitseinkommen 2012 663 US-Dollar). Die Arbeitslosenquote lag Ende 2013 offiziell bei 5,2%, inoffizielle Zahlen nennen 15-20%. Gewerkschaften als unabhängige Vertreter von Interessen der Arbeitnehmer gibt es nicht, "freien" Gewerkschaften fehlt in der Regel die notwendige staatliche Registrierung, die offiziellen Gewerkschaften gelten als staatlich gelenkt. Trotz vieler Verbesserungen ist auch die Situation von Behinderten nach wie vor schwierig (GIZ 3.2014b).
Medizinische Versorgung
Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. In Astana, in allen Stadtbezirken Almatys und in den größeren Städten Kasachstans existieren Polikliniken. Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden (AA 31.3.2014).
Ende 2008 gab es 2.860 Polikliniken, davon 1.989 staatliche und 871 private. Zudem waren 198 Spezialpolikliniken registriert. Das Netz der Polikliniken wird weiter ausgebaut. Für den Bau von Tuberkuloseeinrichtungen und Krankenhäusern in den Gebieten Atyrau, Kysylorda, Westkasachstan, Shambyl und Südkasachstan wurden insgesamt 2,32 Milliarden Tenge bereitgestellt. Verwirklicht wird das Programm "100 Schulen und 100 Krankenhäuser". Gebaut wurden 26 regionale und fünfzehn republikanische Zentralkrankenhäuser, 34 Polikliniken, neun Blutzentren, vier Universitätskrankenhäuser und sieben Antituberkuloseeinrichtungen. Eine große Rolle bei der Umsetzung der Gesundheitsreform spielen internationale Organisationen. Mit der Weltgesundheitsorganisation und UNICEF arbeitete Kasachstan in Fragen des Immunitätsprogramms für Kinder, bei der Bekämpfung von Tuberkulose und bei der Reform des Gesundheitswesens eng zusammen. So wurden beispielsweise zwei Kontrollprojekte der Weltgesundheitsorganisation zur Bekämpfung von Tuberkulose in den Gebieten Almaty und Atyrau realisiert. Insgesamt konnten mit Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation über 20.000 kasachstanische Fachleute aus- und weitergebildet werden, darunter rund 6.000 in der Tuberkulosebekämpfung. Im Mai 2010 hat das Ministerium für Gesundheit das staatliche Programm der Reform des Gesundheitswesens für 2011 bis 2015 vorgelegt. Weiter setzt man auf die Verstärkung der Vorbeugemaßnahmen, die Verbesserung der Diagnostik, der Behandlung und Rehabilitation der gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten. Dazu zählen heute Diabetes, Anämie und onkologische Krankheiten. Auch die Arbeit des Sanitärhygienischen Dienstes soll nach den Plänen der Regierung verbessert werden. Geplant sind zudem Optimierungen in der Organisation, Verwaltung und Finanzierung der medizinischen Hilfe im Einheitlichen Nationalen Gesundheitssystem sowie der medizinischen und pharmazeutischen Ausbildung. Verstärkt sollen innovative Technologien in der Medizin eingesetzt werden. Die Qualität der Arznei- und Heilmittel soll gesteigert werden. Die Liste der kostenlosen medizinischen Dienstleistungen wird erweitert. Für die Umsetzung dieses neuen Reformprogrammes im Gesundheitswesen werden für den Zeitraum 2011 bis 2015 449,3 Milliarden Tenge aus dem Staatshaushalt bereitgestellt. Ende 2009 kümmerten sich 60.656 Ärzte um die Gesundheit der Patienten. In den medizinischen Einrichtungen arbeiteten 138.610 Pflegekräfte. Es gibt 1041 Krankenhäuser, mit insgesamt 121.246 Betten. Die Ausstattung der medizinischen Einrichtungen wird kontinuierlich verbessert. Im Rahmen des Programms zur Reform und Entwicklung des Gesundheitswesens erhalten Kinder bis zum Alter von fünf Jahren auch weiterhin kostenlos Medikamente. Schwangere werden unentgeltlich mit Eisen- und Jodpräparaten versorgt. Geplant ist ein neues Gesetz über die Krankenversicherung, nach dem die Versicherten eine kostenlose medizinische Grundversorgung erhalten (Botschaft der Republik Kasachstan 2011).
Die Reform des Gesundheitswesens wurde und wird mit vielerlei Programmen vorangetrieben, während sich das zuständige Ministerium zufrieden mit den Ergebnissen zeigt, sind es die Betroffenen offenbar weniger. 2010 wurden nur 4,3% des BIP für den Gesundheitssektor aufgewendet. Ein Überblick zeigt, dass der Gesundheitszustand der Bürger Kasachstans zu wünschen übrig lässt. Die relativ hohe Tuberkuloserate der neunziger Jahre hat sich zwar verbessert, ist aber immer noch vergleichsweise hoch. Dabei scheint die "Chancenverteilung" ein besonderes Problem. Zum einen, weil nur eine Grundsicherung auf niedrigem Niveau kostenfrei ist, die notwendige Zuzahlung für viele Untersuchungen, plus die häufig geforderten "inoffiziellen" Zahlungen schließen einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung, gerade Rentner, von der medizinischen Betreuung aus. Wer viel zahlen kann, wird bestens und auf höchstem Niveau behandelt. Zum anderen ist das Versorgungsangebot sehr ungleichmäßig, wie überall in den Städten besser als auf dem Land, manche Gebiete Kasachstans sind aber auch sehr viel schlechter versorgt als andere. Die Bezahlung des im öffentlichen Sektor beschäftigten medizinischen Personals ist sehr niedrig, was sich auf die Reputation der Gesundheitsberufe und manchmal auch das Engagement auswirkt (GIZ 3.2014b)
Behandlung nach Rückkehr / Migration
Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Beides zusammen hat zu einer starken Verschiebung der Bevölkerungszusammensetzung geführt: 1989 stellten die Kasachen 40% der Bevölkerung, die Russen 38%. 2011 waren es 63% Kasachen, 24% Russen. Die Lage der Zuwanderer ist prekär, sowohl der kasachischen, die auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen vom Land in die Städte kommen und dort auf Wohnungsprobleme stoßen und nur wenig Geld mit wenig qualifizierten Tätigkeiten verdienen, als auch der Arbeitsmigranten aus den benachbarten zentralasiatischen Republiken, deren Status und soziale Lage noch problematischer sind (GIZ 3.2014b). Ein Programm, das darauf zugeschnitten war, die Kasachische Diaspora durch großzügige Beihilfen ins Land zurückzuholen wird nun zurückgefahren. Seit der Unabhängigkeit 1991 verfolgte die Regierung die Politik, ethnische Kasachen, die in der Sowjetära in andere Länder gingen, zurück zu holen um damit die Anzahl der ethnischen Kasachen in Kasachstan zu erhöhen. 700.000 Nachfahren von Emigranten kehrten so zurück. Die Rückkehrenden, "Oralman" genannt, konnten finanzielle Hilfe und nach drei Monaten den Kasachischen Pass erhalten. 2011 wurde das "Oralman Programm" suspendiert. Nun ist die Staatsbürgerschaft erst nach vier Jahren möglich. Laut offiziellen Angaben können statt der finanziellen Beihilfen nun Kredite beantragt werden, ebenso wie ein Stück Land, das kostenfrei zur Verfügung stehe bis man es nach dem Erhalt der Staatsbürgerschaft erwerben kann. Durch die hohe Anzahl und die damit verbundenen sozialen Probleme wuchsen in der ansässigen Bevölkerung Vorurteile und negative Einstellungen gegenüber den "Oralman" (IWPR 14.2.2014).
Die Lage der Staatenlosen in Kasachstan stellt sich laut der Anfragebeantwortung a9027-2 vom 21.01.2015 wie folgt dar:
"Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass Schätzungen zur Anzahl von staatenlosen Personen variieren würden. Laut Regierungsstatistiken seien 6.900 offiziell anerkannte staatenlose Personen in Kasachstan wohnhaft. Das Justizministerium schätze die Anzahl der staatenlosen Personen auf 21.000. Bei einer Volkszählung im Jahr 2009 hätten sich 57.000 Personen selbst als staatenlos bezeichnet. Staatenlose Personen seien im Allgemeinen Inhaber eines sowjetischen Reisepasses gewesen, die ihre Dokumente nach der Unabhängigkeit nicht erneuert hätten, ethnisch kasachische RückkererInnen ("repatriates") und WanderarbeiterInnen. Obwohl ihnen die gleichen Rechte wie Personen mit Aufenthaltsgenehmigungen zugestanden würden, hätten staatenlose Personen über Schwierigkeiten bei der Suche nach legalen Arbeitsplätzen berichtet und hätten nur eingeschränkt Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung gehabt. Das UNO-Flüchtlingskommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) habe weiterhin mit RegierungsbeamtInnen und ParlamentarierInnen zusammengearbeitet, um verlässliche Daten über staatenlose Personen zu erhalten und das Staatsbürgerschaftsrecht des Landes zu verbessern. Laut dem Staatsbürgerschaftsgesetz könnten alle Personen die Staatsbürgerschaft erhalten. Ein vereinfachtes Verfahren existiere für ethnische KasachInnen, für jene, die nahe Verwandte in Kasachstan hätten, und für StaatsbürgerInnen der Ukraine, Belarus, Russlands und Kirgisistans. Mit diesen Ländern habe Kasachstan Vereinbarungen getroffen. Dem Gesetz zufolge würden der Regierung sechs Monate zugestanden, um einen Staatsbürgerschaftsantrag zu behandeln. Einige AntragstellerInnen hätten sich beschwert, dass aufgrund des langwierigen bürokratischen Prozesses der Erhalt der Staatsbürgerschaft oftmals erst nach Jahren erfolgt sei.
Die Kommission zu Menschenrechten unter dem Präsidenten der Republik Kasachstan (Commission on Human Rights under the President of the Republic of Kazakhstan) schreibt in einem Bericht vom Juni 2012, dass staatenlose Personen über unterschiedliche Behandlung durch die Behörden berichtet hätten. Personen, die in Kasachstan als staatenlos registriert seien, hätten keine Diskriminierung oder Misshandlung seitens der Exekutive erwähnt. Staatenlose Personen ohne ordnungsgemäße Dokumente, darunter Inhaber von Reisepässen der ehemaligen UdSSR, hätten über Ängste hinsichtlich möglicher Verfolgung durch die Exekutive aufgrund fehlender gültiger Dokumente berichtet. Es habe keine Berichte darüber gegeben, dass staatenlose Personen Opfer von Menschenhandel, Zwangsarbeit oder Sklaverei geworden seien, jedoch werde das kasachische Innenministerium dieses Thema unter Beteiligung von Behörden und NGOs noch gründlicher prüfen.
UNHCR schreibt in einem undatierten Eintrag zu den Aktivitäten der Organisation im Jahr 2014 auf seiner Website, dass etwa 7.000 Personen offiziell als Staatenlose registriert seien. 2014 habe UNHCR gemeinsam mit der Regierung eine Informationskampagne gestartet, um staatenlose Personen zu identifizieren und zu registrieren und um Lösungen für ihre Lage zu finden.
UNHCR schreibt in seinem Bericht an den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom März 2014, dass der rechtliche Status von offiziell anerkannten staatenlosen Personen der von Personen mit einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis sei, wobei der dauerhafte Aufenthalt für zehn Jahre genehmigt sei. Laut dem Staatsbürgerschaftsgesetz hätten staatenlose Personen nach einem fünfjährigen Aufenthalt im Land die Möglichkeit, um die kasachische Staatsbürgerschaft anzusuchen. Kinder von offiziell anerkannten staatenlosen Personen, die in Kasachstan geboren worden seien, würden als kasachische StaatsbürgerInnen anerkannt. Personen, denen der Status als staatenlose Person entzogen oder verweigert worden sei, könnten gegen die negative Entscheidung vor der nächsthöheren administrativen Instanz, der Abteilung der Migrationspolizei in Astana und innerhalb des Gerichtssystems berufen.
Die Identität der Beschwerdeführer kann mangels Vorlage unbedenklicher Urkunden nicht festgestellt werden. Die Angaben zu ihrem Familienstand ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben, ebenso wie die Angaben zu ihren Wohnsitzen.
Die Beschwerdeführer sind ehemalige Sowjet-Bürger und wurden im Dorf XXXX, XXXX XXXX, geboren und lebten dort bis 1992, wobei sich der Erstbeschwerdeführer zwischen 1977 und 1991 regelmäßig zu Erwerbszwecken in der (heutigen) Russischen Föderation aufhielt, seinen Hauptwohnsitz aber weiterhin in XXXX hatte. Daher erwarben die Beschwerdeführer gemäß Art. 4 Abs. 1 aserbaidschanisches Staatsbürgerschaftsgesetz vom 26.06.1990 ex lege die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit, die sie aber gemäß Art. 5 Abs. 1 aserbaidschanisches Staatsbürgerschaftsgesetz vom 30.08.1998 mit 01.01.1999 verloren (vgl. Gutachten Dr. Lammich). Die Beschwerdeführer erwarben die armenische Staatsangehörigkeit nicht, weil sie am 16.11.1995 ihren ständigen Aufenthalt nicht mehr in Armenien hatten (vgl. Gutachten Dr. Lammich); sie erwarben auch nicht die kasachische Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Abs. 1 kasachisches Staatsbürgerschaftsgesetz ex lege, weil sie am 01.03.1992 keinen ständigen Wohnsitz in Kasachstan hatten (vgl. Bergmann/Ferid). Sie legen glaubwürdig dar, dass ihnen die kasachische Staatsbürgerschaft auch nicht verliehen wurde. Sie sind somit staatenlos.
Die Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorgelegten Befunden.
Glaubwürdig ist, dass die Beschwerdeführer ihr Leben in Kasachstan innerhalb der russisch-orthodoxen bzw. deutsch-russischen Gemeinschaft führten (dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführer russisch, aber nicht kasachisch sprechen) und dass viele Bekannte - wie von den Beschwerdeführern geschildert und auch durch die Länderfeststellungen dokumentiert - auswanderten. Unglaubwürdig ist hingegen, wenn die Beschwerdeführer ihr Vorbringen insofern steigerten, als sie letztlich behaupteten, sie wären verschwunden und glaublich ermordet worden.
Glaubwürdig ist weiters, dass die Lebensbedingungen als Staatenlose in Kasachstan - wie ebenfalls in den Länderberichten dokumentiert - schwierig waren und dass es auf Grund der Auswanderung der nicht kaukasischen Nationalitäten und der Zuwanderung der "Oralman" und der diesbezüglichen Unterstützungsprogramme zu einer Verschiebung der Bevölkerungszusammensetzung und zu Spannungen kam. Soweit der Erstbeschwerdeführer eine Benachteiligung von Freunden durch häufige Steuerprüfungen behauptet, tut er (ungeachtet der Frage der Asylrelevanz) keine gegen sich gerichtete Verfolgung dar. Gleiches gilt für sein Vorbringen betreffend den Genozid an den Armeniern in der Türkei und den Beitritt Armeniens zum Zollverein mit Kasachstan. Die Kampfhandlungen um XXXX zwischen Armenien und Aserbaidschan stellen keine Verfolgung durch seinen Herkunftsstaat Kasachstan dar.
Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer ist unglaubwürdig:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der polizeilichen Erstbefragung zunächst an, Kasachstan aus religiösen Gründen verlassen zu haben und weil sie keine Staatsbürgerschaft erhalten habe. Ihr Gatte gab vor dem Bundesamt an, seine Frau habe wie er religiöse Probleme, sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst führte vor dem Bundesamt zusammengefasst aus, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und selbst keine Probleme gehabt habe. Ihre Söhne hätten Probleme gehabt. Sie hätten keine Probleme mit der Polizei oder anderen stellen gehabt, nur mit jugendlichen Rowdies. Im Falle der Rückkehr habe sie von Seiten des Staates nichts zu befürchten, sie hätten nur Angst vor den Jugendlichen.
Der Erstbeschwerdeführer gab in der polizeilichen Erstbefragung an, nur religiöse Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates gehabt zu haben. Sie seien immer wieder belästigt, sogar geschlagen und misshandelt worden. Zum Schluss habe er Angst um sein Leben gehabt. Sie hätten keine Staatsbürgerschaft bekommen und seien gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Vor dem Bundesamt machte der Erstbeschwerdeführer Ausführungen zu dem Verkehrsunfall im Jahr 2000 (sohin 12 Jahre vor der Ausreise), der seine Söhne betraf, eine Auseinandersetzung, die seine Söhne betraf und im Zuge derer auch der Erstbeschwerdeführer beim Versuch zu schlichten verletzt wurde, im Jahr 2010 (sohin zwei Jahre vor der Ausreise) und die Auseinandersetzung seiner Söhne im März 2012, sohin drei Monate vor der Ausreise. Im Falle der Rückkehr habe er von staatlicher Seite nichts zu befürchten, aber er wolle nicht nach Kasachstan zurück, weil er Angst habe.
Mit diesem Vorbringen machen die Beschwerdeführer weder Verfolgung durch den Staat geltend, zumal sie eine solche ausdrücklich verneinen, noch eine gegen sie gerichtete Verfolgung durch Private, da sich die behaupteten Verfolgungshandlungen (der Autounfall 2000, die Rauferei 2010 und die Rauferei 2012) nur auf ihre Söhne beziehen.
Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte keine Einschränkung der Beschwerdeführer in der Ausübung ihres Glaubens - abgesehen davon, dass sie ihren Glauben in Ermangelung einer armenisch-orthodoxen Kirche wie auch in Österreich im Rahmen einer anderen christlichen Kirche, in Kasachstan im Rahmen der russisch-orthodoxen Kirche, ausübten - ermittelt werden. Wenn sie behaupten, Kasachstan aus religiösen Gründen verlassen haben zu müssen, meinen die Beschwerdeführer - ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zufolge - offenbar, dass die "jugendlichen Rowdies" ihren Söhne deswegen nachstellen würden, weil sie nicht Muslime sind.
Soweit die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ihr Vorbringen insofern steigerten, als sie nun auch eine Bedrohung durch staatliche Organe behaupteten, ist dies unglaubwürdig und widerspricht auch dem Vorbringen der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt, wo sie eine Gefährdung durch den Staat ausdrücklich verneinten. Soweit der Erstbeschwerdeführer behauptet, sein Fluchtvorbringen sei vom Bundesasylamt nicht protokolliert worden, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die behauptete Mangelhaftigkeit der Niederschrift nicht greifen kann, wenn die Niederschrift Wort für Wort rückübersetzt wurde und der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Niederschrift bestätigte (vgl. dazu auch VwGH 14.10.1992, 92/01/0399; 10.03.1993, 92/01/0879). Zudem ist das Vorbringen, er werde staatlicherseits bedroht, nicht - wie der Erstbeschwerdeführer nunmehr angibt - nicht protokolliert worden, sondern der Erstbeschwerdeführer hat ausdrücklich anderes angegeben. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch in seiner handschriftlichen Beschwerdeergänzung eine Verfolgung durch Behörden nicht erwähnt.
Das in der mündlichen Verhandlung gesteigerte Vorbringen ist überdies auch auf Grund der Widersprüche zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin unglaubwürdig:
So behauptet der Erstbeschwerdeführer, keine Anzeige wegen des Stallbrandes bzw. der Tötung des Hundes erstattet zu haben, während die Zweitbeschwerdeführerin angibt, er habe Anzeige erstattet und sei im Zuge dessen von den Behördenvertretern bedroht worden. Nach den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin wurde ihr Hund nach dem Brand vergiftet, nach dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers davor und war der Grund dafür, dass die Brandstifter auf ihr Grundstück vordringen konnten. Der Erstbeschwerdeführer gibt an, vom Licht des Feuers muntergeworden zu sein, die Zweitbeschwerdeführerin gibt an, der Nachbar habe sie geweckt, sonst hätten sie den Brand nicht gemerkt. Während die Söhne der Beschwerdeführer laut dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers auch zu Hause festgenommen wurden, wurden sie laut der Zweitbeschwerdeführerin von Dritten aus dem Haus gelockt und unterwegs festgenommen. Während der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung ausführte, die Rauferei seiner Söhne, die Tötung des Hundes und der Stallbrand hätten am selben Tag, dem Geburtstag seiner Söhne am XXXX stattgefunden, war der Hund laut seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung bereits vor der Schlägerei am XXXX tot.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer aus ethnischen oder religiösen Gründen die Staatsbürgerschaft nicht erhalten hätten: Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sich ihr Gatte um die administrativen Angelegenheiten gekümmert habe. Dieser gab vor dem Bundesamt an, er habe nie um die kasachische Staatsbürgerschaft angesucht. Wenn er nun in der mündlichen Verhandlung vorbringt, er habe mehrfach die Erteilung der Staatsbürgerschaft beantragt, sie aber nicht bekommen, weil alle Stellen im öffentlichen Dienst mit ethnischen Kasachen besetzt worden seien und diese ihm die Staatsbürgerschaft nicht erteilen hätten wollen, ist dies wiederum eine unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens, die der Beschwerdeführer (im Hinblick auf sein Vorbringen, das Bundesamt hätte nicht alles protokolliert) auch in seiner handschriftlichen Beschwerdeergänzung nicht erwähnt. Wenn er angibt, dass er bereits 1994 um die kasachische Staatsbürgerschaft angesucht habe, widerspricht dies überdies seinem Vorbringen, er habe, bevor ihm 2001 die Ausreise mit seinem sowjetischen Inlandsreisepass verweigert worden sei, nicht gewusst, dass dieser nicht mehr gültig sei und habe sich bis dahin nicht darum gekümmert.
Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer asylrelevanter Bedrohung ausgesetzt waren.
Vor dem Hintergrund der Länderberichte ist auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein würden: Laut dem aktuellen Staatsbürgerschaftsgesetz können alle Personen die Staatsbürgerschaft erhalten und Kasachstan arbeitet mit dem UNHCR zusammen, um die Lage zu verbessern. In der Zwischenzeit können die Beschwerdeführer den Status einer staatenlosen Person beantragen, die ein Aufenthaltsrecht einräumt.
Zu A)
Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführer haben aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen weder eine staatliche Verfolgung noch eine gegen sie gerichtete Verfolgung durch Private glaubhaft dargetan. Auch auf Grund der Länderberichte oder sonst amtswegig ist kein Grund für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ersichtlich.
Im Ergebnis ist daher der Ausspruch in Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen und sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten:
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.3.2. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer wird aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen für nicht asylrelevant erachtet und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb aus diesem Grund kein Fall des § 3 AsylG 2005 vorliegt (siehe Punkt 3.3.1.).
Es sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in Kasachstan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Kasachstan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen bestehen allerdings Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt sein werden:
Laut der Anfragebeantwortung haben Staatenlose, die wie die Beschwerdeführer nicht über den Status von Staatenlosen verfügen, Probleme beim Zugang zu Arbeit und Gesundheitsversorgung in Kasachstan und würde es sich bei der Erlangung der Staatsbürgerschaft bzw. des Status um langwierige bürokratische Prozesse handeln. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer weder über Familie im Herkunftsstaat verfügen, noch - nach der glaubwürdig vorgebrachten Auswanderung eines Großteiles ihres sozialen Umfeldes - über ein sonstiges tragfähiges soziales Netz, das sie im Falle der Rückkehr unterstützen würde, dass die Beschwerdeführer ihrer Besitz vor der Ausreise veräußerten und dass es sich bei den Beschwerdeführern um betagte Personen handelt, die medizinischer Betreuung bedürfen, dies insbesondere deshalb, weil bei der Zweitbeschwerdeführerin u.a. Gebärmutterhalskrebs diagnostiziert wurde, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan in eine ausweglose Situation geraten könnten und Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu erleiden.
Es ist ihnen daher der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Da das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern den subsidiären Schutz zuerkennt, war ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
3.3. Zur Entscheidung über die Ausweisung:
Aufgrund der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht mehr vor.
Spruchteil III. der angefochtenen Bescheide (Ausweisungsentscheidung) ist daher zu beheben (vgl. dazu VfGH 13.9.2013, U 370/2012; 5.6.2014, U 1083/2013).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben unter Punkt 3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor (vgl. zusätzlich die unter Punkt 3. angeführten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes).
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