BVwG W108 2007996-1

W108 2007996-1Federal Administrative CourtMay 7, 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Familienangehöriger, Herkunftsstaat, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Aktivität, religiöse<br/>Bekenntnisgemeinschaft, Rückkehrsituation, soziale Gruppe,<br/>Verfolgungsgefahr

Full text

BVwG W108 2007996-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2007996.1.00

Spruch

W108 2007996-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2014, Zl. 831900410/2368543/RDNÖ (Spruchpunkt I.), beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich des Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, ersuchte mit Antrag vom 24.12.2013 um Gewährung internationalen Schutzes (im Folgenden: Asylantrag).

1.2. Im Rahmen der Erstbefragung nach § 19 AsylG begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe und er dort vermutlich niedergeschossen würde, und er gab an, er sei illegal aus Syrien ausgereist.

Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) am 07.04.2014 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Kriminalpolizei I., der zufolge der Beschwerdeführer von 01.01.2011 bis 01.06.2011 wegen Teilnahme an Demonstrationen angehalten worden sei, sowie eine Vorladung der Kriminalpolizei I., wonach der Beschwerdeführer für den 08.07.2011 bei der Kriminalpolizei I. vorgeladen worden sei, vor und sagte aus, es bestehe gegen ihn ein Haftbefehl des syrischen Justizministeriums wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime und wegen seiner Hilfe bei der Verteilung von Hilfsgütern der UNO. Er sei vorgeladen worden, wobei er wegen der Beschuldigung, an Demonstrationen teilgenommen zu haben und an der Verteilung von Hilfsgütern beteiligt gewesen zu sein, verhaftet und angehalten worden sei. Er habe zunächst alles geleugnet, jedoch unter Schlägen letztlich alles zugegeben. Nach der Freilassung habe er eine weitere Ladung erhalten, der er aber nicht mehr Folge geleistet habe. Er habe vor zwei Jahren, als das syrische Militär noch nicht in seinem Dorf gewesen sei, an friedlichen Demonstrationen mit dem Ziel, die syrische Regierung zu stürzen, teilgenommen. Weiters habe er gemeinsam mit seinem Cousin Hilfsgüter im Dorf und in Nachbardörfern verteilt. Sie seien deshalb an die Hilfsgüter gekommen, weil ihre Familie ein Clan, eine große einflussreiche Familie, sei.

Syrien habe er verlassen, weil sechs seiner Cousins durch ein Massaker des syrischen Regimes, als dieses in die Dörfer eingedrungen sei und 180 Personen abgeschlachtet habe, getötet worden seien. Zu diesem Zeitpunkt vor zwei Jahren sei auch sein Vater von der syrischen Armee abgeholt worden, weil er Mitglied der Kommunistischen Partei sei. Er sei aber nach 24 Stunden wieder freigelassen worden. Unmittelbar nach der Entlassung sei sein Vater in die Türkei gegangen, wo er sich ca. ein Jahr aufgehalten habe, bis sich die syrische Armee (Anfang August 2013) aus ihrer Gegend zurückgezogen habe. Danach sei die Rebellenarmee in ihr Gebiet gekommen und der Artilleriebeschuss durch das Militär des Regimes habe eingesetzt. Zu den Rebellen seien die extremistischen Moslems der Daesh in ihr Gebiet gekommen. Der Beschwerdeführer sei von den Daesh bedroht worden, weil er Zigaretten verkauft habe, und die Daesh hätten verlangt, dass die jüngere Schwester des Beschwerdeführers einen Schleier trage. Wegen der Probleme mit den Daesh habe sei Vater den Beschwerdeführer weggeschickt. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die Daesh zum Assad-Regime gehören, weil über ihrer Ortschaft 79 Fassbomben vom Regime abgeworfen worden seien, was schlagartig aufgehört habe, als die Daesh in ihre Ortschaft eingedrungen seien. Er sei aus seiner Heimat geflüchtet wegen des Bombardements und wegen der Daesh und der Armee des Regimes. Direkte Verfolgungshandlungen habe es seitens der Daesh gegeben, als er mit seinem Bruder, der bei der Rebellenarmee sei, im Auto gefahren sei; sie hätten sie als Ortskundige jedoch abhängen können. In Syrien erwarte ihn im Falle einer Rückkehr die Todesstrafe, weil sein Bruder bei der Rebellenarmee sei.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde stellte zur Person des Beschwerdeführers dessen angegebene Identität und Nationalität und dessen Angaben zu seiner Person und zu seiner Familie als Sachverhalt fest. Der Status des Asylberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit der Begründung versagt, dass der Beschwerdeführer in Syrien keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei und solche in Zukunft auch nicht zu befürchten seien. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit staatlichen Behörden gehabt und er werde vom syrischen Staat nicht gesucht. Der Beschwerdeführer habe Syrien wegen des dortigen Bürgerkrieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen Teilnahme an Demonstrationen und der Verteilung von Hilfsgütern der UNO vom syrischen Staat verfolgt worden wäre bzw. dass sich die Verfolgung seitens der radikal-islamistischen Daesh gegen den Beschwerdeführer gerichtet hätte, sei nicht glaubhaft. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Probleme mit den Daesh und die Autoverfolgung nicht ausreichend substantiiert und "farbig" geschildert habe und eine persönliche Betroffenheit nicht darzulegen vermocht habe. Überdies läge bei einer Verfolgung des Autos des Bruders des Beschwerdeführers keine Verfolgung "namentlich" des Beschwerdeführers vor. Die Verhaftung seines Vaters habe zu keinen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers oder anderer Familienmitglieder geführt. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden hinsichtlich der Anhaltung und der Vorladung des Beschwerdeführers seien aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der Urkunden als Fälschungen anzusehen und auch der Inhalt der Urkunden widerspreche den realen Gegebenheiten in Syrien, zumal der Beschwerdeführer einer der vorgelegten Urkunden zufolge ab 01.01.2011 von den Behörden des Regimes wegen der Teilnahme an Demonstrationen angehalten worden wäre, der Aufstand in Syrien aber erst im März 2011 begonnen hätte. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei diesen Demonstrationen nie aktiv von den Behörden wahrgenommen worden sei, er auch niemals an einer dieser Demonstrationen teilgenommen habe und deswegen auch nicht verhaftet worden sein könne. Auch die Verteilung der Hilfsgüter der UNO sei vom Beschwerdeführer zu "blass" geschildert worden. Überdies bestünden Abkommen zwischen der syrischen Regierung und Hilfsorganisationen, die ihre Lebensmittel und Hilfsgüter nicht in aktuell belagerte Orte liefern würden. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass im Fall des Beschwerdeführers nach einer Rückkehr nach Syrien ein Abschiebehindernis, fußend auf der aktuellen instabilen Sicherheitslage, vorliege (weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der gerügt wurde, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe sehr ausführlich geschildert habe und die Annahme der belangten Behörde, dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig seien, aus einer mangelhaft durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführers resultiere; die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer genauer befragen müssen. Der Beschwerdeführer habe eine Bedrohung von Seiten der radikal-islamistischen Gruppierung Daesh, die der Ansicht des Beschwerdeführers nach mit dem syrischen Regime kooperiere, geschildert. Eine Verfolgung des Bruders des Beschwerdeführers, der bei der Rebellenarmee aktiv sei, schließe aufgrund der in Syrien üblichen Sippenhaftung eine Verfolgung des Beschwerdeführers mit ein. Regierungstruppen hätten vier seiner Cousins und zwei Cousins seines Vaters am 25.12.2011 getötet, sie hätten alle jungen Männer verfolgt und getötet. Nach der Festnahme seines Vaters sei nicht dieser allein in die Türkei geflohen, sondern der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und Geschwistern.

4. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schriftsatz vom 23.06.2014 eine Beschwerdeergänzung in englischer Sprache eingebracht, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach dem Massaker der syrischen Armee, bei dem seine Cousins getötet worden seien, in die Türkei geflohen sei, dass die Hilfsgüter der Freien Syrischen Armee, den Revolutionären, gegeben worden seien und dass einer seiner Cousins ein Offizier der Freien Syrischen Armee sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).

Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2.2. Die Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch die belangte Behörde ist im vorliegenden Fall mangelhaft erfolgt:

Fallbezogen ist die Frage zu beantworten, welche Situation den Beschwerdeführer (etwa in Bezug auf eine Verfolgung der syrischen Behörden) bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027) und es ist unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers und unter Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren eine prognostische Einschätzung in Bezug auf eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers in Syrien (im Falle der Rückkehr/Wiedereinreise) vorzunehmen (VwGH 26.11.2004, 2002/20/0185; 27.04.2006, 2003/20/0181).

Der hier "wesentliche Sachverhalt" beinhaltet daher jedenfalls auch die Feststellung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der daraus allenfalls resultierenden asylrelevanten Gefährdungsmomente in Syrien (bei einer Rückkehr/Wiedereinreise). Die Befürchtung einer Verfolgung durch die syrischen Behörden wäre nämlich etwa auch dann begründet, wenn das persönliche/familiäre Profil des Beschwerdeführers risikobegründende Faktoren dergestalt in sich bergen würde, dass der Beschwerdeführer (wegen dieser risikobegründenden Faktoren) von den syrischen Behörden bei einem derzeitigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Syrien (nach einer Rückkehr/Wiedereinreise) als "Regimegegner/Oppositioneller" wahrgenommen werden würde, wenn daher (losgelöst von der Frage, ob der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus Syrien von den syrischen Behörden verfolgt wurde) substantielle Gründe für die Bejahung einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden in Syrien anzunehmen wären. Selbst wenn daher - wie von der belangten Behörde angenommen - das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Teilnahme an Demonstrationen und Mitwirkung bei der Verteilung von Hilfsgütern, zu einer Autoverfolgung und zur Verhaftung/neuerlichen Vorladung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden nicht den Tatsachen entsprechen sollte (wobei das Bundesverwaltungsgericht anhand der Aktenlage die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Demonstrationsteilnahme und Mitwirkung bei der Verteilung von Hilfsgütern und zur Verfolgung des Autos, in dem der Beschwerdeführer mit seinem Bruder gesessen sei, nicht als unsubstantiiert, "farblos" und "blass" beurteilen kann), hätte sich die belangte Behörde mit der Frage, ob der Beschwerdeführer etwa aufgrund seines spezifischen Profils, seines persönlichen/familiären Hintergrundes, seiner Verbindungen mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern oder seines eignen tatsächlichen oder vermeintlich oppositionellen Verhaltens von den syrischen Behörden als "Regimegegner/Oppositioneller" angesehen werden könnte, auseinanderzusetzen gehabt und sie hätte dazu begründete Feststellungen treffen müssen.

Im vorliegenden Fall ist es augenscheinlich, dass die belangte Behörde dem familiären Umfeld des Beschwerdeführers bzw. der Frage, ob sich tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle im Familien-/Freundeskreis des Beschwerdeführers befinden, zu wenig Beachtung geschenkt und diesbezüglich die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen unterlassen hat:

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vorgebracht, sein Bruder sei bei der "Rebellenarmee", worauf die belangte Behörde (im Hinblick auf eine daraus resultierende Verfolgung von Seiten der syrischen Behörden) allerdings weder bei der Einvernahme des Beschwerdeführers noch in der Bescheidbegründung eingegangen ist. Nach der Einschätzung von UNHCR (International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013 und Update III vom Oktober 2014) wenden das syrische Regime wie auch andere Konfliktparteien eine breite Auslegung an, wen sie als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachten, dafür reichen etwa familiäre Verbindungen der Person, ihr religiöser oder ethnischer Hintergrund oder einfach ihre Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, aus. UNHCR zufolge zählen zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung, wie etwa Familienangehörige von tatsächlichen und vermeintlichen Regierungsgegnern oder Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden, oder auch Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten, Dörfern leben (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182; vgl. auch die [etwa im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010] dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von [von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften] Rückkehrern). Obwohl es daher auf der Hand liegt, dass der Beschwerdeführer als naher Angehöriger eines "Rebellen" in Syrien in hohem Maße gefährdet wäre, wurden Feststellungen zum Bruder des Beschwerdeführers und zu dessen allfälliger tatsächlicher oder vermeintlicher Opposition zum syrischen Regime bzw. Feststellungen, aus denen ableitbar wäre, dass trotz der familiären Verbundenheit des Beschwerdeführers mit seinem Bruder von keiner Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, von der belangten Behörde nicht getroffen.

Zudem hat der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde auch angegeben, sechs seiner Cousins seien im Zuge eines Massakers der syrischen Armee im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers "abgeschlachtet" worden. Auch dahingehend hätte die belangte Behörde die näheren Umstände der Tötung und die Gefährdungsprofile der Cousins des Beschwerdeführers erheben und feststellen müssen, um eine gleichgelagerte Gefährdung des Beschwerdeführers in Syrien verneinen zu können (vgl. dazu auch das Vorbringen in der Beschwerde, dass in Syrien "Sippenhaftung" üblich sei und das syrische Regime alle jungen Männer verfolgt und getötet hätte). Die belangte Behörde wäre zu einer Sachverhaltsfeststellung in diesem Sinne daher gehalten gewesen und sie hätte den Beschwerdeführer bei der Einvernahme dementsprechend befragen müssen.

Es hätte aber auch einer näheren Auseinandersetzung mit der im Rahmen des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer - erkennbar - zum Ausdruck gebrachten ablehnenden Haltung gegenüber dem syrischen Regime und dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er stamme aus einem Gebiet, dass von "Rebellen" übernommen worden sei, bedurft, und zwar insbesondere auch dahingehend, ob dieser Umstand bzw. die Herkunft aus einem (vermeintlichen) "Rebellengebiet" - in einer Gesamtschau bzw. in Verbindung mit anderen Umständen - geeignet ist, bei der syrischen Regierung den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" (auch) des Beschwerdeführers zu erwecken bzw. zu verstärken. Dasselbe gilt für die Frage, ob nicht auch das eigne Verhalten des Beschwerdeführers (außerhalb Syriens) (etwa illegale Ausreise aus Syrien, Asylantragstellung unter Darlegung einer ablehnenden Haltung gegenüber dem syrischen Regime) seitens des syrischen Regimes als Ausdruck einer beim Beschwerdeführer bestehenden oppositionellen Gesinnung angesehen werden könnte. Damit hat sich die belangte Behörde allerdings (ebenfalls) nicht auseinandergesetzt und sie hat dazu keine Feststellungen getroffen.

Die belangte Behörde hat (ausgehend davon, dass sie das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig qualifizierte) im Wesentlichen lediglich aus der angenommenen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (insbesondere im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behauptende Inhaftierung durch die syrischen Behörden und zu behördlichen Suche nach ihm) auf das Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung im Falle dessen Rückkehr nach Syrien geschlossen, obwohl die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass der Asylwerber (vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat) eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Entscheidend ist nicht, ob eine "persönliche" ("namentliche") Verfolgung des Beschwerdeführers bereits stattgefunden hat, sondern ob der Beschwerdeführer in Syrien von Verfolgungshandlungen des syrischen Regimes betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu auch VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; vgl. auch UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014, wonach es für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich ist, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung auf den Asylwerber persönlich, im Sinne eines "persönlichen Ausgewähltseins", abzielt). Dies setzt jedoch die Erhebung und Feststellung der individuellen (familiären) Situation des Beschwerdeführers und der risikobegründenden Faktoren für eine Verfolgung in Syrien (bei einer Rückkehr/Wiedereinreise) voraus, was die belangte Behörde unterlassen hat. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Syrien unbehelligt geblieben ist, ließe sich noch nicht ableiten, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien mit dem gleichen Desinteresse des syrischen Regimes rechnen könnte und er nicht schon auf Grund seiner Angehörigeneigenschaft (zu "Rebellen" bzw. "Oppositionellen") in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten könnte (vgl. zu einer Verfolgung wegen der Angehörigeneigenschaft zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939).

Der Beschwerdeführer hat weiters vorgebracht, ihm drohe auch Verfolgung seitens einer radikalen islamistischen Gruppierung. Mit Blick auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, aus denen sich eine Bedrohung von Mitgliedern religiöser Minderheiten und säkular eingestellter Menschen aller Religionen, die als Unterstützer des Assad-Regimes und als "Ungläubige" angesehen werden, durch oppositionelle fundamentalistische islamistische Gruppierungen in Syrien ergibt, hätte sich die belangte Behörde mit der Präsenz von oppositionellen fundamentalistischen islamistischen Gruppierungen/Gegnern des Assad-Regimes im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers sowie mit der Frage, ob der Beschwerdeführer - etwa wegen einer nicht (streng) religiösen Einstellung (seiner Familienangehörigen) oder durch einen "unislamischen" "westlichen" Lebensstil (insbesondere auch der Frauen in der Familie) - seitens dieser Gruppierungen als "Ungläubiger" und/oder Unterstützer des Assad-Regimes wahrgenommen werden könnte und ob im Falle einer Bedrohung durch radikale islamistische Gruppierungen ein effektiver Schutz besteht, auseinander setzten müssen und sie hätte - um eine asylrelevante Verfolgung in diesem Zusammenhang verneinen zu können - auch dazu begründete Feststellungen treffen müssen.

Nur auf Grundlage solcher Erhebungen und Sachverhaltsfeststellungen ließe sich die Lage des Beschwerdeführers in Syrien (bei einer Rückkehr/Wiedereinreise) beurteilen und ableiten, ob konkret dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung (wegen einer ihm zugeschriebenen oppositionellen/religiösen Gesinnung) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Syrien droht oder nicht.

Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde somit im vorliegenden Verfahren die notwendigen Erhebungen zur Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers in Syrien unterlassen. Im Ergebnis ist die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Verneinung einer Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention von keinem Ermittlungsergebnis getragen.

3.2.3. Fallbezogen liegen wie aufgezeigt gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die belangte Behörde hat es insbesondere auch unterlassen, bei der Einvernahme des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer die erheblichen Angaben, die zur Beurteilung seiner asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise) unerlässlich sind, macht. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall etwa durch eine nochmalige Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.

Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen (insbesondere auch im Hinblick auf die Behauptung, dass einer der Cousins des Beschwerdeführers ein Offizier der Freien Syrischen Armee sei) zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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