BVwG L511 2005373-2

L511 2005373-2Federal Administrative CourtMay 7, 2015

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Full text

BVwG L511 2005373-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L511.2005373.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 16.12.2014, Beitragskontonummer: XXXX, Zeichen: 046-Mag.Kurz/WR 94/14, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Verfahren vor der Gebietskrankenkassen

Mit Bescheid vom 16.12.2014, Beitragskontonummer XXXX, Zahl:

046-Mag.Kurz/WR 94/14, schrieb die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden SGKK) der beschwerdeführenden Partei gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 160,00 vor.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 19.12.2014.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Dienstnehmerinnen XXXX, SV-Nr. XXXX, XXXX, SV-Nr. XXXX,XXXX, SV-Nr. XXXXund XXXX, SV-Nr. XXXX, trotz Arbeitsbeginn am 26.02.2013 erst am 15.03.2013 zur Sozialversicherung angemeldet worden seien. Die beschwerdeführende Partei habe somit gegen die Meldevorschriften des ASVG verstoßen.

Beschwerde

Mit Schreiben vom 07.01.2015, wurde gegen oben bezeichneten Bescheid der GKK fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die beschwerdeführende Partei führte im Wesentlichen aus, dass die vier Arbeitnehmerinnen mit 26.02.2013 bei der XXXXgemeldet gewesen seien. Diese habe am 15.03.2013 mit der beschwerdeführenden Partei eine Vereinbarung getroffen, die oa. vier Arbeitsnehmerinnen in ein Arbeitsverhältnis zur beschwerdeführenden Partei rückwirkend zum 26.02.2013 zu übernehmen. Diese Änderung [Anmeldung bei der beschwerdeführenden Partei und Stornierung der Anmeldung bei der XXXX] sei am 15.03.2013 der Salzburger Gebietskrankenkasse gemeldet worden. An diese Vereinbarung sei auch die Salzburger Gebietskrankenkasse gebunden.

Zudem sei der Bescheid nicht von einer legitimierten Person der Salzburger Gebietskrankenkasse unterschrieben worden, da weder der im Bescheid erwähnte Jurist noch die Stelle "Dienstgeberservice" zur organschaftlichen Vertretung der Salzburger Gebietskrankenkasse berufen sei.

Hilfsweise werde auch die Höhe des Betrages bekämpft, da die Salzburger Gebietskrankenkasse weder einen Verwaltungsaufwand noch Zusatzarbeiten gehabt habe, zumal alles über die EDV gelaufen sei.

2.1.4. Die beschwerdeführende Partei beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, hilfsweise diesen abzuändern und den Betrag auf ein Mindestmaß zu reduzieren sowie die Aussetzung der Einhebung des Betrages bis zur rechtskräftigen Erledigung. Darüber hinaus wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

Beschwerdevorentscheidung und Beschwerdevorlage

Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht getroffen.

Die SGKK übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vom 19.01.2015 den nicht durchnummerierten Verwaltungsakt samt ergänzenden Bemerkungen.

Darin wurde darauf verwiesen, dass der tatsächliche Beschäftigungsbeginn 26.02.2013 von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten werde, eine Änderungsvereinbarung zwischen zwei Unternehmen könne jedoch keine rückwirkende Änderung der Dienstverhältnisse herbeiführen.

Der Verstoß gegen die gesetzliche Meldefrist sei durch die SGKK objektiv festgestellt worden und aus den ELDA Protokollen XXXX und XXXXersichtlich.

Zum Vorhalt der Mangelhaftigkeit des Bescheides wurde darauf verwiesen, dass der gegenständliche Bescheid die Unterschrift des Genehmigungsberechtigten aufweise und somit die gesetzlichen Vorgaben des § 18 Abs. 3 AVG erfüllt seien.

Zur Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages wurde darauf verwiesen, dass dieser im gesetzlichen Rahmen liege und zumal der gegenständliche Meldeverstoß vier Dienstnehmer betreffe, dieser auch mit EUR 160,00 jedenfalls nach dem unteren Ende bemessen sei.

Zum Aussetzungsbegehren wurde darauf verwiesen, dass gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat.

Mit Schreiben vom 27.04.2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die SGKK die angeforderten Beitragszuschlagsgrenzen im Sinne des § 113 Abs. 3 ASVG übermittelt (OZ 3, 4).

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

entscheidungswesentliche Feststellungen

Die Dienstnehmerinnen XXXX, SV-Nr. XXXX, XXXX, SV-Nr. XXXX,XXXX, SV-Nr. XXXX und XXXX, SV-Nr.XXXX, waren ab 26.02.2013 im Betrieb der beschwerdeführenden Partei beschäftigt.

Die Anmeldung der Dienstnehmerinnen im Betrieb der beschwerdeführenden Partei erfolgte am 15.03.2013 rückwirkend mit 26.02.2013.

Der Verspätungszeitraum beträgt 18 Tage, woraus sich folgende Beträge ergeben.

Dienstnehmerin Bemessungsgrundlage für 18 Tage Beitragssatz in % Beitrag

XXXX, EUR 384,66 36,45 EUR 140,21

XXXX EUR 813,60 37,85 EUR 307,95

XXXX EUR 880,20 37,85 EUR 333,16

XXXX, EUR 678,06 37,85 EUR 256,65

SUMME EUR 1.037,97

Die Beiträge für Februar 2013 wurden am 25.03.2013 entrichtet, jene für März 2013 am 25.04.2013. Die Verzugszinsen gemäß § 59 ASVG betragen EUR 2,38.

Beweiswürdigung

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) beinhaltend insbesondere Bescheid, Beschwerde, und Beschwerdevorlage sowie folgende Aktenteile

An- und Abmeldungen der betroffenen Dienstnehmerinnen vom 26.02.2013 und 15.03.2013

Beitragsgrundlagen und Verzugszinsen

Der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der beschwerdeführenden Partei (OZ 1).

Beweiswürdigung

Dass die vier Dienstnehmerinnen seit 26.02.2013 im Betrieb der beschwerdeführenden Partei beschäftigt waren, ergibt sich zunächst aus den Auszügen aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA), wonach die beschwerdeführende Partei die Anmeldung der vier Dienstnehmerinnen in ihrem Betrieb veranlasst hat. Ebenso ergibt sich aus diesen Auszügen, dass die Anmeldung im Betrieb der beschwerdeführenden Partei erst mit 15.03.2013 erfolgt ist. Dies wird von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten.

Die Bemessungsgrundlagen ergeben sich ebenfalls aus den Anmeldungen der Dienstnehmerinnen, somit aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei selber.

Die Berechnung der Verzugszinsen ergibt sich aus dem Gesetz, wonach gemäß § 58 iVm § 59 ASVG die Beiträge jeweils am 15. des Monats zu entrichten sind. Die Beiträge wurden aber jeweils erst am 25. des Monats, also jeweils mit einer Verspätung von 10 Tagen, entrichtet. Im Jahr 2013 betragen die Verzugszinsen 8,38 %, woraus sich der Betrag von EUR 2,38 [EUR 1.037,97*8,38%/*10/365] ergibt.

Sämtliche Prozentsätze ergeben sich aus dem Gesetz (§§ 51 bis 51e und § 59 ASVG) und sind zusammengefasst im "Arbeitsbehelf 2013 für Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie Lohnverrechnerinnen und Lohnverrechner" der Österreichischen Sozialversicherung online einsehbar (www.sozialversicherung.at).

Rechtliche Beurteilung

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).

Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG

Rechtsgrundlage und Judikatur zu § 113 ASVG

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z2) oder das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde (Z3) oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde (Z4).

Gemäß Abs. 3 leg.cit. darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; [...] Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

§ 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. (VwGH 14.03.2014, 2012/08/0029; 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vgl. auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255).

Wird eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar gemäß § 33 Abs. 1a Z 1 ASVG vor Arbeitsantritt angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (gemäß § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane iSd § 111a ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (§ 33 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z 1 ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch jener des § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vor; in diesem Fall können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden (VwGH 27.04.2011, 2011/08/0073).

zum gegenständlichen Verfahren

Einleitend ist in Bezug auf die monierte mangelnde Legitimation des Bescheidunterfertigers festzuhalten, dass der Behördenleiter untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen kann, in seinem Namen Erledigungen zu genehmigen, wobei die Erteilung einer solchen Approbationsbefugnis eine Angelegenheit der behördeninternen Organisation darstellt und die Ermächtigung eines untergeordneten Organwalters von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters umfasst ist. Die Erteilung der Approbationsbefugnis ist auch nicht an eine bestimmte Form gebunden und bedarf auch keiner öffentlichen Kundmachung (VwGH 30.04.2014, 2013/12/0123 mwN).

Die SGKK weist in ihrer Beschwerdevorlage daher zu Recht darauf hin, dass der Bescheid die Unterschrift des dafür zuständigen genehmigungsberechtigten Abteilungsleiters aufweist und somit ein formal mängelfreier Bescheid vorliegt.

Gegenständlich ist unstrittig, dass die Dienstnehmerinnen XXXX, XXXX, XXXX und XXXX ab 26.02.2013 bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt, jedoch erst am 15.03.2013 angemeldet wurden.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jedoch jede von ihnen beschäftigte [...] Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen.

Diesem Erfordernis der rechtzeitigen Anmeldung vor Arbeitsantritt hat die beschwerdeführende Partei nicht entsprochen. Die Anmeldung erfolgte nachweislich erst am 15.03.2013 und somit nach dem Beschäftigungsbeginn am 26.02.2013 und war somit verspätet.

Soweit die beschwerdeführende Partei diesbezüglich implizit einwendet, dass zwischen dem 26.02.2013 und dem 15.03.2013 eine Art Arbeitskräfteüberlassung vorgelegen sei (Seite 1 der Beschwerde), so ist dies - und erübrigt sich daher auch ein näheres Eingehen auf die Ausgestaltung dieser Überlassung - unerheblich, da die Dienstnehmerinnen dort rückwirkend abgemeldet worden sind, und somit im Zeitraum 26.02.2013 bis 15.03.2013 lediglich eine einzige Meldung, und zwar bei der beschwerdeführenden Partei vorliegt, und diese objektiv verspätet ist.

Da es der bereits zitierten Rechtsprechung (VwGH 14.03.2014, 2012/08/0029; 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vgl. auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255) folgend aber nur darauf ankommt, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, und die Frage des subjektiven Verschuldens - worunter auch rückwirkende Änderungen fallen - für das "ob" der Vorschreibung auch nicht zu untersuchen ist, erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG dem Grunde nach zu Recht.

Die Zusammensetzung des vorgeschriebenen Beitragszuschlages idH von EUR 160,00 wird von der SGKK zwar nicht näher erläutert, da es sich um 4 verspätet angemeldete Dienstnehmerinnen handelt, ist jedoch davon auszugehen, dass die SGKK offensichtlich pro Dienstnehmerin EUR 40,00 vorgeschrieben hat.

Gemäß § 113 Abs. 3 ist im gegenständlichen Fall - Beitragszuschlag gemäß Abs. 1 Z 2 leg.cit - der Beitragszuschlag mit dem Doppelten jener Beiträge, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger entfallen, nach oben begrenzt. Gegenständlich sind das EUR 2.075,94.

Nach unten ist der Beitragszuschlag mit den Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG idH von EUR 2,38 begrenzt.

Die Veranschlagung von EUR 160,00 für die vier Meldeverstöße bewegt sich daher jedenfalls im Rahmen des gesetzlichen Ermessens und ist, angesichts der maximal möglichen EUR 2.075,94 auch im untersten Bereich angesiedelt.

Soweit die Beschwerde auf den fehlenden Verwaltungsaufwand der GKK hinweist, ist zunächst auf die Judikatur der Verwaltungsgerichtshof zu verweisen, wonach die im Sinne von § 33 ASVG nicht ordnungsgemäße Vorgehensweise eines Arbeitgebers jedenfalls einen Mehraufwand der GKK indiziert (vgl. dazu VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077; 13.05.2009, 2008/08/0249).

Darüber hinaus ist aber auch kein Ermessensfehler der belangten Behörde ersichtlich. Die Vorschreibung stellt kein willkürliches Verhalten der Behörde dar, da gegenständlich auch die internen Richtlinien (im Internet einsehbar etwa unter www.tgkk.at/portal27/portal/tgkkportal/content/contentWindow?contentid=10008.591723action=bcacheability=PAGEversion=1391223605; www.sv-beratung.at/assets/content/files/Vortrag_BKK_19_12_2012.pdf oder

www.2b-successful.at/fileadmin/user_upload/downloads/Lohn/Meldevergehen_GKK_ab_2013.pdf), welche als interne Vorschriften zur gleichmäßigen Handhabung des behördlichen Ermessens aufzufassen sind, eingehalten worden sind (vgl. VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232; 15.11.2006 2004/12/0040; 17.11.2004, 2003/08/0041).

Die Vorschreibung des Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 3 ASVG auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der zu Grunde liegende Sachverhalt blieb darüber hinaus im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.2. und II.3.3 wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 113 ASVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie unter A) Punkt II.4. wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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