BVwG W218 2105310-1

W218 2105310-1Federal Administrative CourtMay 6, 2015

Regest

Berichtigung der Entscheidung

Full text

BVwG W218 2105310-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2105310.1.01

Spruch

W218 2105310-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Einzelrichterin beschlossen:

A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird der Beschluss vom 16.04.2015, Zl. W218 2105310-1/4E, dahingehend berichtigt, dass im Kopf das Wort "Sachwalterin" durch die Wortfolge "mit der alleinigen Obsorge betraute gesetzliche Vertreterin" zu ersetzen ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2015, Zl. W218 2105310-1/4E, sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 13.02.2015, Passnummer XXXX, ab.

Aufgrund eines Versehens wurde Frau XXXX als "Sachwalterin" statt "die mit der alleinigen Obsorge betraute gesetzliche Vertreterin" angeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Berichtigung eines Schreibfehlers

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

In seinem Erkenntnis vom 22.12.1992, Zl. 91/04/0269, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG nach der Rsp des VwGH einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 8.3.1989, 89/03/0013, 0014, VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).

Aufgrund eines offensichtlichen Versehens wurde Frau XXXX im Beschluss vom 16.04.2015, Zl. W218 2105310-1/4E, trotz Vorlage des Beschlusses des Bezirksgerichts Döbling, GZ 10P 116/01a-14 vom 02.07.2002 in der vorzitierten Entscheidung als Sachwalterin bezeichnet. Der Beschluss war daher zu berichtigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Aus der in der Begründung angeführten Judikatur (VwGH vom 22.12.1992, Zl. 91/04/0269) ist ersichtlich, dass die die gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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