W184 1311769-2•BVwG W184 1311769-2
W184 1311769-2Federal Administrative CourtMay 5, 2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, Rückkehrsituation, Sicherheitslage,<br/>Übergangsbestimmungen
W184 1311769-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2012, Zl. 07 01.357-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2015 zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass zu Spruchpunkt II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wird.
2. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.02.2007 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit dem - im zweiten Rechtsgang erlassenen - angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):
"... A) Verfahrensgang
...
Am 07.02.2007 haben Sie einen Antrag auf Gewährung internationalen
Schutzes gestellt, wobei Sie angaben, ... sudanesischer Staatsbürger
zu sein, und am XXXX in Darfur geboren worden zu sein.
Am selben Tag wurden Sie durch Beamte der Polizeiinspektion ... niederschriftlich einvernommen. Hierbei machten Sie zu den Fluchtgründen folgende Angaben:
Ich verließ den Sudan, weil mich Angehörige einer militanten Moslemgruppe töten wollten. Am 02.03.2006 kamen sie zur mir nach Hause und haben mein Haus niedergebrannt. Meine Frau verstarb bei diesem Vorfall. Die militanten Moslems würden mich töten.
Am 16.02.2007 wurden Sie von einem Beamten ... niederschriftlich
einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus der Einvernahme (F = Frage, A = Antwort, V = Vorhalt):
...
A: Meine Muttersprache ist Yoruba. Ich spreche aber auch Englisch und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in Englisch vorgenommen wird.
...
Ich bin sudanesischer Staatsangehöriger und gehöre der pentekostalen Religionsgemeinschaft an und bin Angehöriger der Volksgruppe der Fur.
...
F: Sie haben angegeben, dass Sie in Nigeria die Schule besucht haben und dort auch gearbeitet haben. Von wann bis wann lebten Sie in Nigeria?
A: Ich habe fast mein ganzes Leben in Nigeria verbracht. Meine Mutter erzählte mir, dass sie mich unmittelbar nach dem Tod meines Vaters vom Sudan nach Nigeria gebracht hat. Ich kann nicht angeben, wann dies war, da ich noch sehr klein war. Am 23.11.2005 verließ ich Nigeria und begab mich in den Sudan. Dort bin ich am 27.11.2005 angekommen.
F: Wie reisten Sie von Nigeria in den Sudan?
A: Von Lagos fuhr ich mit dem Bus nach Maiduguri. Das ist eine Grenzstadt in den Tschad. Von dort fuhr ich mit einem anderen Bus bis in den Sudan weiter.
F: Wo sind Sie im Sudan angekommen?
A: In der Stadt XXXX.
F: Wo haben Sie im Sudan gelebt?
A: Ich wohnte in meinem Dorf, in XXXX.
F: Wie viele Einwohner hat dieses Dorf?
A: Ich war neu damals dort. Ich glaube, es sind um die 10.000 Leute.
F: Können Sie etwas Markantes aus diesem Dorf beschreiben?
A: Es gibt dort nichts Besonderes.
F: Wie lautet der Name der genauen Adresse, wo Sie gelebt haben?
A: Sie lautet XXXX.
F: Handelt es sich dabei um ein Einfamilienhaus?
A: Es war das Haus meines Vaters, ein Einfamilienhaus.
F: Können Sie andere Namen des Dorfes nennen?
A: Ich versuche, mich daran zu erinnern. Es gibt eine XXXX. Ansonsten kann ich mich an nichts erinnern.
F: Wie lautet der Name der Hauptstadt des Sudan?
Anmerkung: Der Asylwerber schreibt Khartoum.
F: Wie viele Einwohner hat der Sudan?
A: Ca. 39 Millionen.
F: Welche Volksgruppen gibt es im Sudan?
A: Ich kenne meine eigene Volksgruppe. Der Name lautet Fur. An die Namen anderer Volksgruppen kann ich mich nicht erinnern.
F: Wie lautet der Name des Staatsoberhauptes des Sudan?
A: General Hassan Ali Omar Bashar.
F: An welche Staaten grenzt der Sudan?
A: Äthiopien, Uganda, Eritrea, Tschad. An sonstige kann ich mich nicht erinnern.
F: Nennen Sie Provinzen des Sudan.
A: Ich hielt mich lediglich relativ kurze Zeit im Sudan auf und konnte deshalb nicht viel über den Sudan nachlesen.
F: Nennen Sie die Währung des Sudan.
A: Es gibt das Sudanesische Pfund und den Sudanesischen Dinar.
F: Können Sie die Staffelung der Währungen nennen?
A: Die Münzen sind Pfund und die Banknoten sind Dinar. Über die Staffelung kann ich nichts sagen, da ich mich nicht erinnern kann.
...
F: Welche Ausbildung haben Sie?
A: Ich habe keinen Beruf gelernt.
...
F: Warum wollten die Angehörigen der Gruppe Sie töten?
A: Als ich aus Nigeria kam, wollte ich dort eine Kirche mit der Bezeichnung CPM (Christian Pentecostal Mission) gründen. Die Mitglieder der radikalen Moslemgruppe schickten jemanden zu mir und ließen mir ausrichten, dass ich die Kirche schließen soll. Dies habe ich aber abgelehnt. Ich habe diese Kirche im Haus meines Vaters eröffnet. Sie kamen zu dem Schluss, dass der einzige Weg, mich aufzuhalten, das Niederbrennen des Hauses wäre. So ist es geschehen. Das war am 02.03.2006. Meine Frau starb im Haus. Sie sind dann nicht mehr gekommen.
F: Warum sind Sie erst fast ein Jahr später geflohen?
A: Sie ließen mir am selben Tag, als sie die Kirche niederbrannten, eine Nachricht zukommen. In dieser Nachricht teilten sie mir mit, dass sie mich töten, wenn sie mich irgendwo sehen.
F: Haben Sie sich an die Polizei gewendet?
A: Nein. Die arbeiten mit den radikalen Moslems zusammen.
F: Wann haben Sie sich zur Flucht aus dem Sudan entschieden?
A: Ich habe mich im August entschieden. Seit dem Vorfall konnte ich nicht gut schlafen. Ich zog herum und schlief immer woanders.
F: Wo wurde Ihre Gattin begraben?
A: Wir haben Sie heimlich im Busch begraben. Ich konnte sie nicht am Friedhof begraben, denn dort hätten sie mich gesehen.
...
F: Warum sind Sie Ihrem Problem nicht innerhalb Ihres Herkunftslandes entgangen, sondern haben sich für die Flucht in die EU bzw. nach Österreich entschlossen?
A: Ich hatte Angst, dass dies nicht sicher für mich gewesen wäre.
F: Was hätten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland zu befürchten?
A: Ich kann dies nicht riskieren. Sie werden mich töten
...
Am 05.04.2007 wurden Sie durch die zur Entscheidung berufene Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:
...
F: Wo wurden Sie geboren? Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A: Im Sudan, in Dharfour, in der Stadt XXXX. Ich gehöre zu den Fur. Als ich klein war, verstarb mein Vater, und meine Mutter stammte aus Nigeria, weshalb sie mich nach dem Tod meines Vaters nach Nigeria mitnahm, wo ich aufwuchs. Ich spreche lediglich Englisch und ein bisschen Yoruba. Ich spreche nicht Arabisch - überhaupt nicht.
F: Wo in Nigeria wuchsen Sie auf?
A: In Lagos.
F: Wie regelten Sie über 40 Jahre lang Ihren Aufenthalt in Nigeria?
A: Ich hatte keine Probleme. Ich wurde nie nach Dokumenten gefragt. Vielleicht war es auch wegen meiner Mutter nicht notwendig, Dokumente zu haben.
F: Wieso glauben Sie, sudanesischer Staatsbürger zu sein?
A: Meine Mutter sagte mir das. Aufgrund des Todes meines Vaters gingen wir weg.
F: Ebenso gut könnten Sie aber auch nigerianischer Staatsbürger sein wie Ihre Mutter, oder? Sie wuchsen in Nigeria auf, lebten dort 40 Jahre lang.
A: Ja, das könnte sein. Konkret befragt, gebe ich an, dass ich ja in Nigeria sehr frei lebte und es keine Situation gab, die danach verlangte, dass ich meine Staatsbürgerschaft abklärte.
F: Sie gaben an, verheiratet zu sein. Wo und wann heirateten Sie diese Frau?
A: In Nigeria, in Lagos. Das war am XXXX. Konkret befragt, gebe ich an, dass meine Gattin nigerianische Staatsbürgerin war.
F: Wurde diese Ehe vor einem Amt geschlossen oder nach traditionellen oder religiösen Riten?
A: Wir heirateten nach traditionellen Riten. Diese Ehe war nirgends eingetragen. Wir hatten keine Kinder.
F: An welcher Adresse lebten Sie in Nigeria zuletzt regelmäßig?
A: Lagos, XXXX, es gibt dort keine Straßenbezeichnungen ...
F: Mit wem haben Sie dort zusammengelebt und bis wann waren Sie dort aufhältig?
A: Mit meiner Mutter und meiner Gattin. Wir lebten dort in einer Baracke mit zwei Zimmern. Dort lebten wir bis 23.11.2005.
F: Wie konnten Sie ohne Reisepass aus Nigeria ausreisen bzw. den Tschad durchreisen und in den Sudan einreisen?
A: Meine Mutter saß neben mir und erklärte, dass das meine erste Reise in den Sudan sei, und so ließ man mich im Tschad und im Sudan einreisen. Meine Mutter ist ja alt und sprach mit den Behörden. Sie kann nicht lügen.
F: Wohin im Sudan reisten Sie?
A: Wir fuhren direkt nach Darfour zu meinem Geburtsort. Dieser Geburtsort heißt XXXX.
F: Hielten Sie sich dann die ganze Zeit über in (Ihrem Geburtsort) auf?
A: Ich ließ mich dort nieder. Ich hielt mich in (meinem Geburtsort) bis zu meiner Ausreise aus dem Sudan auf.
F: Wie waren die Gegebenheiten, als Sie bei Ihrer Einreise in den Sudan in das Grenzgebiet Tschad/Sudan kamen? Gab es Vorfälle, die Sie miterlebten, als Sie in dieses Grenzgebiet kamen?
A: Wir kamen mit dem Bus bei der Grenze an und wurden gestoppt. Die Sicherheitsleute prüften den Bus und dann konnten wir problemlos weiterfahren. Es gab viele Sudanesen im Bus. Konkret befragt, gebe ich an, dass ich nicht weiß, was das für Sicherheitsleute waren. Sie trugen zivile Kleidung. Konkret befragt, gebe ich weiters an, dass es bis zur Grenze und auch nach dem Grenzübertritt keinerlei Probleme gab.
F: In welchem Teil von Dharfour liegt XXXX? Wird Dharfour in irgendeiner Form unterteilt?
A: Ich war ja nicht lange dort, daher weiß ich diese ganzen Dinge nicht.
V: Sie waren dort etwa eineinhalb Jahre aufhältig.
A: Nein, nur etwa acht Monate ... Ich verließ den Sudan schon im
März 2006, als meine Frau starb. Dann versteckte ich mich - ich wurde aus meinem Heimatdorf weggebracht und versteckt - auch in einem Ort im Sudan. Ich verließ den Sudan dann letztendlich am 5.2.2007.
F: Was meinen Sie mit der Aussage, dass man Sie aus Ihrem Heimatdorf wegbrachte? Was meinen Sie mit dem Ausdruck Heimatdorf?
A: Ich meine damit, dass man mich aus XXXX wegnahm. (Dies) ist eine Stadt.
F: Wieso bezeichnen Sie (diese) dann als Dorf?
A: Ich lebte in XXXX - einem Viertel von XXXX.
F: Wohin wurden Sie dann gebracht?
A: Das weiß ich nicht.
F: Sie hielten sich an diesem Ort ein Jahr lang auf - Sie müssen doch wissen, wo Sie aufhältig waren.
A: Es war noch in XXXX, auch im Viertel XXXX, aber nicht in der Umgebung, in der ich lebte. Meine Mutter war nach wie vor in XXXX im Haus meines Vaters.
F: Ihr Vater hatte dort ein Haus und vierzig Jahre später existiert dieses immer noch, obwohl Sie nie dort waren?
A: Das war das Haus der Familie meines Vaters und dort lebten Verwandte.
F: Aus welchem Grund kehrten Sie mit Ihrer Mutter nicht wieder nach Nigeria zurück?
A: Der Grund lag darin, dass ich einen Streit mit meinem Schwiegervater hatte. Er wollte nicht, dass seine Tochter mir in den Sudan folgt. Sie tat dies aber. Er sagte mir, dass er mich zur Verantwortung ziehen würde, wenn seiner Tochter etwas zustößt. Konkret befragt, gebe ich an, dass mein Schwiegervater ein Naturheiler ist - ein Medizinmann - er fährt herum. Er ist Moslem.
F: In welcher Tradition wurde Ihre Eheschließung abgehalten, wenn Sie Christ sind und sie Moslem war?
A: Als wir beschlossen hatten zu heiraten, gab es ein großes Problem innerhalb der Familie. Meine Frau wurde von ihren Verwandten gefragt, ob sie wirklich einen Christen heiraten wolle.
Frage wird wiederholt.
A: Die Hochzeitszeremonie wurde christlich abgehalten, meine Familienangehörigen und Freunde waren anwesend und die Familie meiner Gattin stand zu dem Zeitpunkt in einer Ecke und nahm nicht teil. Dann gaben wir der Familie das, was sie benötigten, um dann zur Moschee zu gehen.
F: Was gaben Sie der Familie?
A: Wir gaben ihnen Coca Cola - das Getränk - und Essen.
F: Aus welchem Grund verließen Sie Nigeria?
A: Ich arbeitete auf einer Baustelle als Bauarbeiter. Ich hatte ein Problem mit einem Burschen, einem Kollegen. Dieser Junge sagte zu mir, dass ich kein Nigerianer sei und ich dorthin zurückkehren solle, wo ich herkomme. Das traf mich innerlich. Meine Mutter erklärte es mir dann.
F: Was erklärte Ihre Mutter Ihnen?
A: Ich wusste, dass ich aus dem Sudan stamme. Aber an diesem Tag traf es mich sehr und deshalb wollte ich in den Sudan, um zu sehen, woher ich stamme.
F: Wie kam der Bursche zu der Aussage, dass Sie kein Nigerianer seien?
A: Wegen meines Familiennamens. Konkret befragt, gebe ich an, dass ich für den Fall meiner Rückkehr nach Nigeria meinen Schwiegervater fürchte - er ist ein gefährlicher Mann. Er könnte mich töten. Er würde Rache üben, weil meine Frau im Sudan gestorben ist. Ich kann nicht zurück und ihm sagen, dass seine Tochter gestorben ist. Er hat mich ja schon im Vorhinein gewarnt.
V: Sie könnten sich in Nigeria in einem anderen Teil des Landes - nicht bei Ihrem Schwiegervater - niederlassen.
A: Jeder kennt mich. Jeder würde meinem Schwiegervater sagen, dass ich da bin.
V: Sie können doch nicht behaupten, dass man Sie in gesamt Nigeria kennt.
A: Nein, das nicht. Ich möchte das nicht riskieren. Er zieht ja von einem Platz zum anderen.
F: Wie waren die Umstände während Ihres Aufenthaltes im Sudan?
A: Es war hart. Es gab Krieg zwischen den islamischen Militanten und der kleinen christlichen Minderheit.
F: Wer waren diese islamischen Militanten?
A: Sie werden Janjawed genannt. Das sind islamische Militante. Die arbeiten glaublich für die Regierung, denn andernfalls hätte die Regierung sie ja gestoppt. Das Problem gab es schon, bevor ich in den Sudan kam.
F: Aus welchem Grund gingen Sie dann in ein Bürgerkriegsgebiet?
A: Ich wusste das nicht. Ich sah das erst, als ich schon eingereist war. Ich dachte, dass es nur ein kleines Problem war und sich legen würde.
F: Welche Währung gab es in der Zeit, die Sie dort verbrachten?
A: Dinar und Pfund. Es gab Gespräche, dass man den Dinar in Piasters umwandeln soll.
F: In welchen Einheiten gab es diese Währung?
A: Banknoten gab es in den Einheiten von 1, 2, 5, 10, 20 und 50 Pfund. Münzen gab es in den Einheiten von 1, 2, 5, 10, 20 und 50 Piasters.
F: Und in welchen Einheiten gab es den Dinar?
A: Die Werte der Dinar sind dieselben wie die Piaster-Einteilung. Dinar gab es auch nur in Münzen.
F: Verwendeten Sie auf dem Weg von Nigeria in den Sudan nur den Bus oder auch andere Verkehrsmittel?
A: Nur den Bus, auf der Autobahn, aber nicht immer denselben Bus. Wir fuhren zunächst nach Maiduguri in Nigeria. Dort wechselten wir den Bus und fuhren weiter in den Tschad.
F: Können Sie Orte nennen, die Sie auf dem Weg in den Sudan passierten?
A: Die Reisebewegung war in der Nacht. Ich kann keine Orte nennen.
V: Es ist nicht möglich, von Nigeria in einem Bus direkt in den Tschad zu reisen. Sie müssten also über Kamerun gereist sein, was insofern nicht glaubhaft scheint, als Sie doch kein Reisedokument hatten.
A: Wir passierten Kamerun nicht. Die Grenzen wurden so passiert, wie ich es sagte - meine Mutter ist alt und sprach mit den Grenzbeamten. Nachdem wir in Maiduguri den zweiten Bus bestiegen hatten, fuhren wir weiter zur Grenzstation Nigeria/Tschad.
V: Nigeria und Tschad haben keine gemeinsame Landgrenze.
A: Doch, es gibt eine Landgrenze.
V: Nigeria und der Tschad treffen sich nur durch den "Lake Tschad".
A: Vielleicht sind wir über irgendein anderes Land gefahren. Es war Nacht. Ich weiß es nicht.
V: Es scheint auch wenig glaubhaft, dass Sie in afrikanische Länder einreisen dürfen, nur weil Ihre Mutter mit den Grenzbeamten spricht.
A: Wir sind durch den Tschad nur durchgefahren.
V: Sie müssten doch darüber hinaus die im Grenzgebiet zwischen dem Tschad und dem Sudan liegenden Flüchtlingslager bzw. Flüchtlingsströme gesehen haben, weshalb nicht glaubhaft ist, dass Sie überhaupt Ihre Reise in den Sudan fortsetzten, wo doch abertausende Leute von dort flohen.
A: Wir fuhren nicht die ganze Zeit über im Bus. Manchmal gingen wir ein Stück und nahmen dann wieder einen anderen Bus. Ich wollte unbedingt in den Sudan. Hätte ich gewusst, was mich dort erwartet, dann wäre ich dort nicht hingegangen.
V: Sie mussten doch wissen, was Sie dort erwartet, wenn Sie tatsächlich auf dem Landweg in diese Richtung fuhren, zumal Sie zwangsläufig diese Lager passieren mussten bzw. die Umstände dort mitbekommen haben müssen.
A: Ich sah es, aber ich wollte unbedingt an den Ort, wo ich herstamme.
F: Wer kämpfte da im Sudan gegen wen?
A: Die islamischen Militanten kamen zu jeder Zeit und töteten die kleine Gruppe von Christen.
F: Und wurden nur Christen verfolgt oder auch andere Personen?
A: Sie attackieren alle, die draußen sind. Sie fragen nicht nach. Sie kennen ihre Gegner.
F: Gibt es irgendwelche sichtbaren Unterschiede zwischen den islamischen Militanten und ihren Gegnern?
A: Nein, das sind auch schwarze Leute. Es gibt keine Stammeszeichen, die diese im Gesicht tragen, aber sie kennen ihre Leute.
F: Mit welcher Absicht oder aus welchem Grund greifen diese Janjawed-Militanten Leute an?
A: Ich weiß nicht. Ich wuchs dort ja nicht auf.
V: Sie haben sich aber dort aufgehalten und es ist zwangsläufig davon auszugehen, dass man mitbekommt, ob es sich um ein religiöses, ein ethnisches oder ein politisches Problem handelt bzw. welchen Grund diese Militanten haben, Leute umzubringen.
A: Ich war dort unter Druck. Ich musste meinen Aufenthaltsort wechseln und mich verstecken.
V: Die Verfolgungsabsicht der Janjawed-Milizen ist nicht jene, Christen zu vernichten.
A: Ich weiß das alles nicht. Ich war nicht lange dort. Es ist aber ein religiöses Problem. Sie greifen Christen an.
V: Die Janjawed sind auch keine Schwarzen.
A. Doch.
F: Wie werden Schwarze im Sudan genannt?
A: Ich weiß das nicht.
V: Sie haben keine Ahnung, worum es im Dharfour-Konflikt geht, weshalb nicht glaubhaft ist, dass Sie dort überhaupt aufhältig waren.
A: Aber es ist so, wie ich sagte. Ich war aber nicht so lange dort.
V: Wären Sie je im Sudan im Gebiet um Dharfour aufhältig gewesen, dann hätten sie mitbekommen, dass es sich hier um ein ethnisches Problem handelt und hier Schwarze angegriffen werden. Nachdem Sie keine Ahnung zu den Gegebenheiten dort haben, spricht Ihnen die Behörde ab, dort aufhältig gewesen zu sein.
A: Ich bin zu alt, um zu lügen. Ich habe dort meine Frau verloren. Es kämpften dort Leute gegeneinander.
V: Aufgrund Ihres Unwissens zu den Gegebenheiten im Gebiet von Dharfour spricht Ihnen die Behörde zu diesem Aufenthalt die Glaubwürdigkeit ab. Sie haben keinerlei Beweise dafür, dass Sie sudanesischer Staatsbürger sind. Ihre Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Es ist davon auszugehen, dass Nigeria das letzte Land Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes ist, weshalb im Rahmen Ihres Asylverfahrens Nigeria geprüft wird.
A: Ich bin in Nigeria aufgewachsen und habe dort gelebt.
V: Auch der Umstand, dass Sie behaupten, auf dem Landweg in den Tschad gelangt zu sein, was den Tatsachen widerspricht, zumal keine Landgrenze existiert, und Ihre Schilderungen zu den Einheiten des Dinar, welche ebenfalls nicht den Tatsachen entsprechen, ließen die Behörde zu dem Schluss kommen, dass Sie nicht im Sudan aufhältig waren.
A: Ich habe Ihnen über mich erzählt. Im Sudan gab es nur Spannungen und Probleme.
V: Auch Ihre Ausführungen, dass Sie versucht hätten, in XXXX eine Kirche zu gründen, schienen völlig unglaubwürdig, zumal dort vorwiegend Moslems leben und dort Krieg herrschte.
A: Ich wollte ein Gebetszentrum errichten, wo Leute hinkommen können, um zu beten. Ich bin kein Pastor.
V: Wieso sollte Ihre Mutter als nigerianische Staatsbürgerin im Sudan zurückbleiben?
A: Ich hatte große Probleme und musste fliehen. Ich konnte sie nicht mitnehmen. Sie ist alt.
F: Wieso sollten Sie mit Ihrer Mutter nicht nach Nigeria zurückkehren?
A: Meine Mutter sagte, dass ich um mein Leben laufen soll. Meine Mutter ist ja noch am Leben. Sie ist nicht tot. Ich weiß es nicht - ich weiß nicht, was mit ihr passierte.
F: Hatten Sie in Nigeria Probleme mit den Behörden?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Nigeria je festgenommen oder inhaftiert?
A: Nein.
F: Waren Sie in Nigeria Mitglied einer Gruppierung, einer bewaffneten Gruppe, einer Miliz oder einer politischen Partei?
A: Nein.
F: Hatten Sie in Nigeria je Probleme?
A: Nein. Konkret befragt, gebe ich an, dass ich im Fall meiner Rückkehr nach Nigeria nichts von Seiten des Staates befürchte. Ich fürchte mich nur vor meinem Schwiegervater.
F: Möchten Sie zu Nigeria noch irgendetwas vorbringen?
A: Nein, es war gut dort.
...
F: Haben Sie Ihrem Asylverfahren noch irgendetwas hinzuzufügen?
A: Das einzige, das ich ergänzen möchte, ist, dass mir die Behörde helfen soll, mich nicht nach Nigeria zu schicken. In Nigeria würde mir etwas passieren. Ich würde dort von meinem Schwiegervater getötet. Besser ist es für mich, hier zu sterben, als dort.
...
Ihre Staatsangehörigkeit wurde nach der Einvernahme vom 05.04.2007 mit "Nigeria" festgestellt.
Mit Bescheid vom 12.04.2007 wurde Ihr Antrag in allen Spruchpunkten abgewiesen. Dagegen erhoben Sie fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
...
Mit Erkenntnis vom 20.01.2012 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes behoben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Am 27.02.2012 wurden Sie einer Sprachanalyse durch das Institut SPRAKAB unterzogen. Am 21.03.2012 langte das Gutachten des Sprachinstituts ein, aus welchem hervorging, dass Ihr sprachlicher Hintergrund mit mittelhoher Wahrscheinlichkeit in Nigeria liegt.
In der Folge wurde Herr XXXX zum Sachverständigen für Nigeria bestellt und wurden Sie am 01.06.2012 einer Begutachtung unterzogen.
Am 03.07.2012 langte das Gutachten des Sachverständigen ein. Aus diesem Gutachten geht hervor, dass Ihr sprachlicher Hintergrund in Nigeria liegt, Sie der Sprachen Pidgin-English und Igbo mächtig sind und auch ein bisschen Yoruba verstehen.
Am 30.07.2012 wurden Sie von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin ergänzend niederschriftlich einvernommen und Ihnen Parteiengehör gewährt. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus der Einvernahme (LA = Leiter der Amtshandlung, AW = Asylwerber):
...
LA: Machen Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen oder haben Sie solche absolviert?
AW: Ich habe 2009 einen Deutschkurs gemacht ... Ich werde mich jetzt
für einen weiteren Kurs registrieren. Ansonsten habe ich bisher keine Kurse gemacht.
LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein, einer Kirche oder einer Organisation?
AW: Ja, ich gehöre zur "XXXX" in XXXX und ich bin dort der Vorsitzende der "XXXX" innerhalb dieser Kirche. Befragt, worum es sich (dabei) handelt, gebe ich an, dass es sich um eine Gebetsgruppe für Männer handelt. Wir treffen uns einmal im Monat, und zwar am zweiten Sonntag jeden Monats.
LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem verkehren Sie?
AW: Ich bin mit Leuten aus der Gebetsgruppe zusammen. Ich habe auch österreichische Freunde, die aber nicht Mitglied dieser Kirche sind.
LA: Leiden Sie, abgesehen von Diabetes, noch an anderen Krankheiten?
AW: Ich leide auch an Gastritis. Ich nehme gegen die Diabetes und die Gastritis Medikamente (Anmerkung: Gastroskopiebefund vom 03.07.2012 wird vorgelegt).
...
LA: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass gemäß dem Gutachten des
länderkundlichen Sachverständigen für Nigeria ... Ihr sprachlicher
Hintergrund ganz klar in Nigeria zu finden ist. Außer Ihrer Aussage, dass Sie im Sudan geboren worden seien, ergab sich - sprachlich gesehen - kein Hinweis auf den Sudan. Möchten Sie dazu etwas sagen?
AW: Ja, ich wuchs in Nigeria auf. Ich wurde nach Nigeria gebracht, als ich noch klein war. Meine Mutter erzählte mir, dass mein Vater gestorben ist und sie niemanden hatte, der sich um sie kümmerte, daher musste sie nach Nigeria zurück. Ich ging aber in den Sudan, das war 2005, als ich schon erwachsen war. Ich hielt mich aber nicht lange im Sudan auf - etwa neun Monate. Ich hatte viele Probleme in dieser Zeit.
LA: Sie sind, sprachlich gesehen, Nigeria zuzuordnen. Sie behaupten, sudanesischer Staatsbürger zu sein, was Sie jedoch weder durch Beweismittel untermauern konnten, noch konnten Sie glaubhaft machen, sich dort aufgehalten zu haben ...
AW: Ich bin in Nigeria aufgewachsen. Ich habe keinen nigerianischen Hintergrund. Ich kann nicht als nigerianischer Staatsbürger gewertet werden, weil ich kein Staatsbürger bin. Die einzigen, die meine Staatsbürgerschaft beweisen könnten, sind meine Eltern, die jedoch schon verstorben sind.
LA: Sie haben daher nochmals die Möglichkeit anzugeben, was Ihnen im Fall einer Rückkehr nach Nigeria droht.
AW: Ich fürchtete meinen Schwiegervater. Er ist ein Juju-Priester und arbeitet für die Polizei und Politiker. Seine Tochter starb im Sudan. Er war immer gegen unsere Heirat und hat seine Erlaubnis nie dafür gegeben.
LA: Wie sollte dieser Mann Sie im Fall einer Rückkehr finden?
AW: Er hat sehr gute Beziehungen zur Polizei. Deshalb habe ich Angst. Man kann sich auf die nigerianische Polizei nicht verlassen. Befragt, mein Schwiegervater heißt XXXX (XXXX) und lebt in Kano State, ist aber ständig unterwegs wegen seiner Arbeit. Er lebt im XXXX - einem Teil der Stadt Kano. Er hat ein paar Büros in Nigeria. Er hat als Juju-Priester ein Netzwerk dort aufgrund der Leute, die ihn konsultieren. Die Leute kommen zu ihm, weil er auch ein Medizinmann ist. Ein Juju-Priester ist gleichzeitig ein Medizinmann.
...
LA: Wann starb Ihre Frau?
AW: Sie starb 2006 in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person (XXXX) Dorf. Befragt gebe ich an, dass meine Mutter mit uns in den Sudan ging. Sie kannte den Weg ...
LA: Wo ließen Sie sich im Sudan nieder, als Sie mit Ihrer Mutter und Ihrer Gattin dorthin gingen?
AW: Ich war die ganze Zeit in diesem Dorf XXXX (XXXX), das in der Nähe von XXXX liegt.
...
LA: Können Sie angeben, wie weit das Dorf, in dem Sie im Sudan gelebt haben wollen - XXXX (XXXX) - von XXXX entfernt war?
AW: Ich weiß es nicht genau. Ich kann das nicht angeben. Die nächste größere Stadt zum Dorf war jedoch XXXX.
LA: (Diese Stadt) gehört aber zum Südsudan, Sie gaben aber bisher an, aus Darfur zu sein.
AW: Darfur gehört auch zum Südsudan. Ich kenne den Sudan nicht. Ich weiß, dass ich aus dem Südsudan stamme und dort aufhältig war.
LA: Sie gaben aber an, in Darfur gelebt zu haben, und führten auch an, dass es dort Militante gegeben habe, die Janjaweed genannt werden. Die Janjaweed haben mit dem Südsudan aber nichts zu tun.
AW: Die Situation im Sudan ist gleich wie hier in Österreich. Ich lebe zwar in Österreich, kenne aber Wien nicht. Ich kenne nur XXXX. Als ich im Sudan war, war ich nur in diesem Dorf im Südsudan. Ich ging nie hinaus. Befragt, wie ich meinen Lebensunterhalt bestritt, gebe ich an, dass wir Essen kauften von den Leuten, die in der Nachbarschaft wohnten. Zuerst waren es Geschenke, als ich ganz neu ankam.
LA: Wie verdienten Sie Geld, um Essen zu kaufen?
AW: Ich hatte Geld mit mir. Ich war auf die Hilfe von anderen Leuten angewiesen.
LA: Sie haben bisher immer angegeben, dass Sie im Sudan in XXXX gelebt hätten, nicht in einem Dorf in der Nähe von XXXX, wie Sie dies heute angeben.
AW: Ich hatte dort viele Probleme. So wie ich heute anführte, war ich in der Nähe von XXXX aufhältig ...
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.07.2012 wurde Ihnen mitgeteilt, dass Ihre Staatsangehörigkeit auf "ungeklärt" geändert wird, und wurde Ihnen eine neue Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.
Am 02.08.2012 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet, um abzuklären, ob Möglichkeiten bestehen, im Sudan und Nigeria zu überprüfen, ob Sie Staatsbürger des jeweiligen Landes sind.
Wie den Beantwortungen der Staatendokumentation zu entnehmen ist, existiert weder in Nigeria noch im Sudan eine zentrale Staatsbürgerschaftsevidenz.
B) Beweismittel
Sie brachten folgende Beweismittel in Vorlage: Bestätigung über die Ableistung eines Deutsch-Kurses im Ausmaß von 58 Stunden von 30.09.2009 bis 25.01.2010; ein Befundbericht von XXXX, FA für Innere Medizin, vom 31.05.2012, aus welchem hervorgeht, dass bei Ihnen folgende Diagnosen gestellt wurden: Instabiler arterieller Bluthochdruck, Linksventrikelhypertrophie, Geringe Halsschlagaderverkalkung, Chronische Gastritis, Refluxkrankheit, Lipidstoffwechselstörung, Diabetes mellitus Typ II; ein Medikamentenverordnungsblatt vom 29.05.2012 von XXXX, FA für Innere Medizin, aus welchem hervorgeht, dass Sie folgende Medikamente einnehmen: Metogastron Tropfen 3x20 Tropfen morgens, Pantoprazol Act 1 Tablette morgens, Lannapril 1/2 Tablette morgens, Zanipril 1 Tablette mittags, Metformin 1 Tablette morgens und abends, Concor Plus 1 Tablette morgens ..."
Der angefochtene Bescheid enthält sodann Sachverhaltsfeststellungen zur Person, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, zur Situation im Fall der Rückkehr, zum Privat- und Familienleben sowie zur Lage im Herkunftsstaat.
Zur Beweiswürdigung führte der angefochtene Bescheid Folgendes aus:
"... Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes und Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
...
Ihre Staatsangehörigkeit konnte nicht festgestellt werden, weshalb diese für das Bundesasylamt ungeklärt ist. Sie behaupten, Staatsbürger des Sudan zu sein. Sie wollen dort - einerseits in XXXX, andererseits in XXXX - geboren worden sein, seien jedoch im Kindesalter mit Ihrer Mutter nach Nigeria übersiedelt und hätten dort bis zum Jahr 2005, d. h. bis zu Ihrem 46. Lebensjahr gelebt, bevor Sie sich wieder in den Sudan begeben hätten, um dort für mehr als ein Jahr zu leben. Schon die unterschiedliche Benennung Ihres Geburtsortes lässt Zweifel an Ihrem Vorbringen aufkommen. Sie behaupteten im Rahmen Ihrer Befragung vom 05.04.2007, nach Darfur gereist zu sein und sich dort in Darfur, der Stadt XXXX, im Viertel XXXX, aufgehalten zu haben. Völlig widersprüchlich dazu gaben Sie dann jedoch am 30.07.2012 an, dass sich der Ort, in dem Sie gelebt hätten, den Sie nun als "XXXX" bezeichnen, in der Nähe von XXXX befinde und Sie dort - nämlich im Südsudan - aufhältig gewesen seien, als Sie von Nigeria in den Sudan gekommen seien. Dieser grobe Widerspruch zeigt ganz deutlich, dass Sie nie im Sudan aufhältig waren, würden Sie andernfalls nicht diese beiden Gebiete, Darfur und den Südsudan, als Aufenthaltsort benennen, zumal diese Gebiete zwei getrennte Einheiten innerhalb des Sudan darstellen. Wenn Sie dazu ausführen, dass Darfur im Südsudan liege, so entspricht dies schlichtweg nicht den Tatsachen. Dass Sie einerseits die in Darfur liegende Stadt XXXX ins Treffen führen und andererseits die im Südsudan liegende Stadt XXXX ins Treffen führen, zeigt ganz deutlich, dass Sie keine den Tatsachen entsprechenden Angaben machen, zumal Sie doch anführten, sich lediglich in einem Ort im Sudan aufgehalten zu haben. Diesen Ort benannten Sie einerseits als "XXXX" und andererseits als "XXXX", wobei hier nur die XXXXe Version aufgenommen werden konnte, da Sie den Ort nicht aufschreiben konnten. Unglaubwürdig daran ist allerdings, dass Sie einerseits behaupten, dass es sich um ein Viertel von XXXX handelte, andererseits jedoch angeben, es handelt sich um einen eigenständigen Ort in der Nähe von XXXX. Selbst wenn Sie über die allgemeinen Gegebenheiten im Sudan nicht Bescheid wissen, wäre es Ihnen zuzumuten, wahrheitsgetreu anzugeben, wo Sie sich während des Jahres, das Sie dort zugebracht haben wollen, aufgehalten haben. Dass Sie dazu nicht in der Lage waren, unterstreicht die Annahme der Behörde, dass Sie die sudanesische Staatsangehörigkeit vorschieben, weil Sie sich dadurch Vorteile erhoffen. Dass Sie nie im Sudan aufhältig waren, schließt das Bundesasylamt auch daraus, dass Sie keinerlei Kenntnisse zu den Verhältnissen in Darfur haben, wo Sie, folgt man Ihrer Einvernahme vom 05.04.2007, aufhältig gewesen sein sollen. Sie behaupteten, dass es einen Krieg zwischen den "islamischen Militanten" und der christlichen Minderheit gegeben habe, was nur einmal mehr darauf hindeutete, dass Sie nicht dort aufhältig waren, hätten Sie doch andernfalls gewusst, dass es sich hier nicht um eine religiöse Auseinandersetzung handelt, sondern um einen Konflikt zwischen den arabisch-stämmigen Nomaden und den sesshaften afrikanischen Stämmen, bei dem es zunächst nur um Verknappung von Weideland und Wasser infolge fortschreitender Versteppung und Trockenperioden ging und dann die Arabisierungsbestrebungen der sudanesischen Regierung hinzukamen. Es kann einer Person, die mehr als ein Jahr in Darfur zugebracht haben will, zugemutet werden zu wissen, worum es in dem Konflikt geht, und würde diese niemals behaupten, dass es sich um eine religiöse Verfolgung handelt, die von Schwarzen ausgeht, wie Sie dies behaupten. Wenn Sie nun im Rahmen der Befragung vom Juli 2012 plötzlich behaupten, im Südsudan aufhältig gewesen zu sein, dann wird Ihr Vorbringen, dass es dort zu Auseinandersetzungen mit den Janjawit (auch Janjaweed) gekommen sei, nur noch unglaubwürdiger, zumal dies grundsätzlich den Tatsachen widerspricht. Bei den Janjawit handelt es sich um von der Regierung unterstützte arabisch-stämmige Reitermilizen in der Region Darfur, nicht jedoch im Südsudan (Quelle: Auswärtiges Amt Deutschland/Außenpolitik/Der Darfur-Konflikt). Dass Sie die beiden Konfliktherde im Sudan vereinen, indem Sie behaupten, dass Darfur im Südsudan liege, lässt nur den Schluss zu, dass Sie nie in diesem Land lebten.
Zu Ihrer Person behaupteten Sie zunächst am 16.02.2007, dass Yoruba Ihre Muttersprache sei, es stellte sich allerdings bei Ihrer
Begutachtung durch den Nigeria-Sachverständigen ... heraus, dass Sie
lediglich wenig Yoruba verstehen, aber Pidgin-Englisch und Igbo sprechen. Folgt man diesem Sachverständigengutachten, dann sind Sie, sprachlich gesehen, Nigeria zuzuordnen, es ergab allerdings das Sprachgutachten, welches mit dem Institut SPRAKAB durchgeführt wurde, lediglich eine mittelhohe Wahrscheinlichkeit eines nigerianischen Sprachhintergrundes. Was Ihre Begutachtung durch das Institut SPRAKAB betrifft, ist Ihnen vorzuwerfen, dass Sie hier insofern nicht mitwirkten, als Sie schon nach kurzer Zeit behaupteten, dass es Ihnen nicht gut gehe, und Sie das Gespräch abbrachen. Ihnen muss somit auch mangelnde Mitwirkung an Ihrem Verfahren vorgeworfen werden. Da es weder im Sudan noch in Nigeria Evidenzen über die Staatsbürger gibt, konnte nicht verfiziert werden, ob Sie tatsächlich Staatsbürger eines dieser Länder sind. Glaubhaft machen konnten Sie eine sudanesische Staatsbürgerschaft nicht, zumal Sie - wie oben ausgeführt - nicht glaubhaft machen konnten, je im Sudan aufhältig gewesen zu sein. Selbst wenn Sie "nur" etwas mehr als ein Jahr dort aufhältig gewesen sein wollen, müssen Sie über gewisse Grundkenntnisse zur allgemeinen Lage verfügen, die Sie ja am eigenen Leib miterlebt haben müssten, was in Ihrem Fall jedoch nicht gegeben ist. Aufgrund der vorliegenden Widersprüchlichkeiten sind Sie als Person völlig unglaubwürdig. Ihre persönliche Unglaubwürdigkeit wird auch dadurch unterstrichen, dass Sie einerseits behaupteten, dass Ihre Gattin in Darfur ums Leben gekommen sei, Sie jedoch andererseits im Juli 2012 dann angeben, sie sei in der Nähe von XXXX verstorben. Außerdem behaupteten Sie vor dem Bundesasylamt, dass Sie in XXXX geboren worden seien, gaben jedoch im Rahmen der Sprachanalyse vor dem Institut SPRAKAB an, in XXXX geboren worden zu sein, was die Unglaubwürdigkeit Ihrer Angaben nur unterstreicht. Ebenso wenig nachzuvollziehen ist der Umstand, dass Sie nach einem jahrzehntelangen Aufenthalt in Nigeria nie um die Staatsbürgerschaft dieses Landes angesucht haben wollen. Nicht nur aufgrund Ihres langen Aufenthaltes dort ist davon auszugehen, dass Sie die Staatsbürgerschaft Nigerias erhalten hätten, sondern auch aufgrund des Umstandes, dass Ihre Mutter doch eine Nigerianerin gewesen sein soll. Insgesamt betrachtet, sind Ihre gesamten Angaben unglaubwürdig, weshalb das Bundesasylamt zu der Feststellung kam, dass Ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt ist. Sprachlich gesehen, sind Sie vermutlich Nigeria zuzuordnen, es kann jedoch nicht festgestellt werden, ob Sie tatsächlich Staatsbürger dieses Landes sind oder eventuell nur als Zuwanderer einige Jahre in Nigeria verbrachten, ohne die Staatsbürgerschaft anzunehmen. Aufgrund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass Sie Ihr wahres Herkunftsland verschweigen, und war Ihnen jegliche Glaubwürdigkeit, sowohl im Hinblick auf Ihre Herkunft als auch auf Ihr persönliches Vorbringen, abzusprechen. Wenn Sie schon nicht einmal Ihr behauptetes Herkunftsland glaubhaft machen konnten, kann freilich auch nicht festgestellt werden, dass Sie den wahren Beweggrund für das Verlassen der Heimat im Rahmen des Asylverfahrens kundgetan hätten. Vielmehr muss daraus allerdings abgeleitet werden, dass Sie im wahren Herkunftsstaat, den Sie ganz offensichtlich und aus welchen Gründen auch immer verschleiern, keinerlei Schwierigkeiten zu befürchten haben, würden Sie doch andernfalls der Wahrheit entsprechende Angaben machen und dabei auch etwaige Fluchtgründe oder die Gefährdungslage darstellen, umso mehr da Sie ja auch im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt eingehend darüber belehrt wurden, nur im Falle von wahrheitsgetreuen Angaben Schutz erlangen zu können ..."
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den drei Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung liege nicht vor. Es seien schließlich weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde.
Die seitens des Asylgerichtshofes unerledigt gebliebene Beschwerde wurde am 13.01.2014 der Gerichtsabteilung W184 des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei zur Wahrung des Parteiengehörs die Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht sowie die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten, insbesondere auch zu privaten und familiären Bindungen zu Österreich sowie zum Gesundheitszustand.
Die beschwerdeführende Partei brachte in einer Stellungnahme vom 18.11.2014 vor, er befinde sich mittlerweile seit über sieben Jahren in Österreich, sei unbescholten und habe am 14.06.2014 die Deutschprüfung A2 mit gutem Erfolg abgelegt. Dazu übermittelte er eine Stellungnahme des Vereins "XXXX", wonach er seit Februar 2013 regelmäßig diese "Straßenzeitung" verkaufe und an der Tischtennisgruppe, an Verkäufertreffen und an anderen Veranstaltungen dieses Vereins teilnehme sowie unentgeltlich bei der Zeitungslieferung behilflich sei, weiters eine Bestätigung einer Filiale eines Handelsunternehmens, dass die beschwerdeführende Partei seit 2007 im Eingangsbereich eine Zeitung verkaufe, eine Bestätigung des Vereins Straßenzeitung "XXXX", dass die beschwerdeführende Partei seit 2007 diese Zeitung verkaufe, und schließlich ein Empfehlungsschreiben des Pastors der Kirchengemeinde der beschwerdeführenden Partei, wonach er auch Leiter der Männergruppe sei, sowie drei weitere Empfehlungsschreiben von Bekannten.
In der Folge übermittelte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 28.11.2014 eine Liste mit 100 Unterstützungsunterschriften für seinen Verbleib in Österreich, ein Medikamentenverordnungsblatt eines praktischen Arztes vom 11.11.2014 und einen augenärztlichen Befund vom 11.11.2014. Laut diesem Medikamentenverordnungsblatt wurden die Diagnosen Diabetes mellitus Typ II, diabetische Nephropathie, diabetische Retinopathie, arterielle Hypertonie, Gastritis und Polyposis ventriculi festgestellt und die Medikamente Famotidin, Pantoprazol, Metformin, Diamicron, Doxazosin, Lasilacton, Concor Plus, Zanidip, Candesartan und Exforge verordnet. Der augenärztliche Befund enthält die Diagnosen AMD (altersbedingte Makuladegeneration) linkes Auge, Hypertonicus et Arterioskleroticus beidseitig, incipienter Cataract - rechts stärker als links, milde nichtproliferative Retinopathie beidseitig, Glaukoma chronisch beiseitig sowie Astigmatismus und Presbyopie beidseitig und es wurde eine Kontrolluntersuchung in drei Monaten empfohlen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.04.2015 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die beschwerdeführende Partei Folgendes aussagte (unkorrigiert, gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht, R = Richter, BF = Beschwerdeführende Partei):
"R: Zu welcher Volksgruppe gehören Sie?
BF: Ich gehöre zu den "Dafur".
R: Sprechen Sie die Sprache Fur?
BF: Nein.
R: Zu welcher Volksgruppe haben Ihr Vater und Ihre Mutter gehört?
BF: Mein Vater gehörte demselben Stamm an, meine Mutter war aus Nigeria, sie gehörte zur Volksgruppe Kogi.
R: In welcher Sprache haben Sie sich mit Ihrer Mutter unterhalten?
BF: Wir haben Englisch gesprochen.
R: Sie sind mehrmals einvernommen worden. Sie haben bei der Einvernahme am 16.02.2007 gesagt, sie gehörten zu der Volksgruppe Yoruba.
BF: Nein, das stimmt nicht, ich gehöre nicht zum Stamm der Yoruba.
R: Warum haben Sie das dann damals angegeben, sie sagten, dass Ihre Muttersprache Yoruba wäre?
BF: Nein, das kann ich nicht gesagt haben.
R: Welche Sprachen sprechen Sie selbst, außer Deutsch?
BF: Englisch, ich verstehe auch Kalaba und Haussa, weil wir in Lagos gelebt haben, und natürlich auch Yoruba.
R: Noch eine andere Sprache? Sprechen Sie Ibo?
BF: Ja, ich spreche auch Ibo.
R: Welche Staatsbürgerschaft haben Sie?
BF: Sudan.
R: Warum?
BF: Ich war damals noch klein. Mein Vater und meine Mutter haben sich - nach dem, was mir meine Mutter erzählt hat - im Norden Nigerias kennengelernt. Meine Mutter wurde dann schwanger. Gemeinsam sind meine Eltern dann in den Sudan gegangen. Ich wurde im Sudan geboren. Dann starb mein Vater und meine Mutter war allein. Sie hatte dort niemanden. Sie ist dann mit mir wieder zurück nach Nigeria gegangen.
R: Welche Staatsbürgerschaft hatten Ihre Eltern?
BF: Meine Mutter war nigerianische und mein Vater war sudanesischer Staatsbürger.
R: Von wo im Sudan kommen Sie, aus welcher Region?
BF: Ich komme aus dem Südsudan, "Dafur Region" (siehe Beilage).
R: Aus welcher Stadt in dieser Region stammen Sie?
BF: Ich kenne mich mit der Örtlichkeit dort nicht gut aus, weil ich dort nicht aufgewachsen bin.
R: Sie haben zweimal konträre Angaben zu dieser Frage gemacht. Einmal haben Sie gesagt, sie kommen aus der Stadt XXXX in Dafur und das andere Mal aus der Stadt XXXX im Südsudan. Wie erklären Sie diesen Widerspruch?
BF: Aus XXXX komme ich nicht, ich komme aus Dafur, das ist im Südsudan.
R: Ein Blick auf die Landkarte wird Sie überzeugen, dass Dafur nicht im Südsudan liegt.
BF: Dafur liegt im Südsudan.
R: Warum sind Sie aus dem Sudan ausgereist?
BF: Ich glaube, im Jahr 1996 war es, da hat mich meine Mutter mit zurück in den Sudan genommen. Ich bin nur einmal aus Nigeria in den Sudan ausgereist. Damals war ich schon erwachsen. Ich wollte im Sudan ein Glaubenszentrum errichten, wusste aber nicht, dass die Leute dort so dagegen sind.
R: Für welche Religion?
BF: Ein christliches Glaubenszentrum. Ich wusste nicht, dass die Leute dort dagegen sind. Das war die Zeit, in der meine Frau gestorben ist.
R: Sie sind im Jahr 1996 von Nigeria in den Sudan zurückgekehrt?
BF: Ja, das war 1996.
R: Wann sind Sie zuletzt aus dem Sudan ausgereist?
BF: Ich glaube 2007.
R: Demnach waren Sie zuletzt über 10 Jahre im Sudan?
BF: Nein, ich glaube, es war nur ein Jahr. Aber da waren so viele Probleme, das war mir dann zu viel.
R: Was spricht dagegen, dass Sie jetzt in den Sudan zurückkehren?
BF: Ich kann nicht in den Sudan zurück, denn dort gibt es im Moment so viele Krisen.
R: Was spricht gegen eine Rückkehr nach Nigeria?
BF: Nach Nigeria kann ich ebenfalls nicht zurück, denn dort habe ich massive Probleme mit meinem Schwiegervater. Er ist ein sehr bekannter Mann dort und so etwas Ähnliches wie Polizeichef. Er hat mich angezeigt, weil er gegen unsere Heirat war. Meine Frau war Moslem, ich Christ. Wir haben trotzdem geheiratet, weil wir uns mochten. Er hat mich dann durch ganz Nigeria verfolgt und mein Leben bedroht. Deswegen ist meine Mutter dann auch mit mir zurück in den Sudan gegangen.
R: In welcher Stadt ist Ihr Schwiegervater Polizeichef?
BF: Ich habe nicht gesagt, dass er Polizeichef ist, sondern dass er sehr viel mit der Polizei zu tun hat. Ich weiß auch nicht, ob er mich wirklich angezeigt hat. Aber wie soll ich jetzt zurückgehen? Dann müsste ich ihm ja sagen, dass seine Tochter tot ist.
R: In welcher Stadt lebt Ihr Schwiegervater?
BF: Er lebt in Kano und ist eine Art Eingeborenenarzt. Er behandelt unter anderem auch Polizisten mit Magie und Zauber. Er ist ein Juju-Mann.
R: Welche Angehörigen haben Sie sonst noch in Nigeria, außer Ihrem Schwiegervater?
BF: Ich habe nur meine Mutter und die Verwandten meiner Mutter, aber letztere habe ich nie besucht.
R: Wo lebt Ihre Mutter?
BF: In Lagos. Als ich den Sudan verlassen habe, ist sie nach Lagos gegangen, sie ist schon alt.
R: Haben Sie Geschwister in Nigeria?
BF: Einen Bruder.
R: Wo lebt Ihr Bruder?
BF: In Lagos.
R: Haben Sie Angehörige, eine Lebensgefährtin oder eine Ehefrau hier in Österreich?
BF: Ich habe hier eine Freundin.
R: Leben Sie mit dieser Freundin zusammen oder treffen Sie sich nur?
BF: Im Moment pflegt sie zu kommen und zu gehen, aber wir arbeiten daran, einmal zu heiraten, aber bis jetzt ist das noch nicht spruchreif.
R: Ist Ihre Freundin heute auch mitgekommen?
BF: Nein.
R: Seit wann kennen Sie Ihre Freundin?
BF: Noch nicht so lange, ein knappes Jahr.
R: Wie heißt Ihre Freundin und wann ist sie geboren?
BF: XXXXl heißt sie, das Geburtsdatum weiß ich nicht. Der Nachname ist XXXX oder so ähnlich. Ich glaube, es ist ein österreichischer Name.
R: Ist Ihre Freundin Österreicherin?
BF: Ja.
R: Wo wohnt sie genau?
BF: In XXXX, die nähere Adresse kenne ich nicht, ich war noch nie bei ihr in ihrer Wohnung, sie kommt immer zu mir.
R: Sie sind jetzt acht Jahre in Österreich. Haben Sie in dieser Zeit gearbeitet und Geld verdient?
BF: Ja, ich bin Zeitungsverkäufer.
R: Wie viel verdienen Sie ungefähr im Monat mit dieser Arbeit?
BF: Ein Gehalt erhalte ich nicht, ich verkaufe die Zeitschrift XXXX. Ich kann auch nicht sagen, wie viel ich damit monatlich verdiene. Die Zeitung kostet 1,25 Euro und wir verkaufen sie um 2,50 Euro. Ich verkaufe noch eine andere Zeitung um 2 Euro, diese kostet für mich 1 Euro, nämlich die Zeitschrift XXXX. Ich lege weiters einen Arbeitsvorvertrag und einen Mietvertrag in Kopie vor.
R: Hat die Firma, bei der Sie arbeiten wollen, für Sie schon eine Beschäftigungsbewilligung beantragt?
BF: Mir wurde gesagt, wenn ich die Papiere zum Arbeiten habe, werden sie mich anstellen.
R: Haben Sie weitere Befunde zu Ihrem Gesundheitszustand mit oder ist Ihre Gesundheit unverändert?
BF: Es ist alles gleich geblieben.
R: Sind Sie laufend in ärztlicher Behandlung?
BF: Ja.
R: Wegen welcher Krankheiten?
BF: Ich habe Diabetes und eine Augenerkrankung.
R: Welche Therapie erhalten Sie?
BF: Meine Therapie besteht aus Gehen, Wandern und Laufen.
R: Müssen Sie auch regelmäßig Medikamente einnehmen und wenn ja, welche?
BF: Ja, es sind dieselben Medikamente, wie bereits schriftlich bekanntgegeben wurde.
R: Wieso sagen Sie, dass Sie 1996 in den Sudan gegangen sind, sich ein Jahr dort aufgehalten haben und dann 2007 ausgereist sind? Das wäre ja nicht ein Jahr Aufenthalt, sondern insgesamt elf Jahre.
BF: Nein, das können keine elf Jahre sein, es war nur ein wenig mehr als ein Jahr. Wegen des Drucks damals bin ich weg ..."
Die beschwerdeführende Partei legte in der Verhandlung einen Arbeitsvorvertrag vom 13.04.2015 betreffend eine Beschäftigung als Lagerhilfsarbeiter unter der Bedingung eines Aufenthaltsrechtes sowie den Mietvertrag über seine Wohnung mit einer Miete von 180 Euro netto plus Nebenkosten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Nigerias und gehört einer christlichen Pentecostal-Kirche an. Sein Name und seine Volksgruppenzugehörigkeit können nicht festgestellt werden. Die beschwerdeführende Partei verbrachte fast sein ganzes Leben vor der Ausreise nach Europa in der südnigerianischen Stadt Lagos, wo er seinen Lebensunterhalt als Bauarbeiter verdiente.
Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Bedrohung durch Islamisten in Darfur im Sudan bzw. im heutigen Südsudan sowie durch seinen Schwiegervater in Nigeria kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.
Zur Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes festgestellt:
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Die beschwerdeführende Partei selbst ist volljährig und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat, ebenso wie vor der Ausreise, zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die beschwerdeführende Partei verfügt auch über einen Bekannten- und Verwandtenkreis im Herkunftsstaat. Insbesondere leben noch seine Mutter und deren Verwandten sowie sein Bruder in Lagos.
Bei der beschwerdeführenden Partei wurden zuletzt folgende Erkrankungen diagnostiziert, die bereits seit mehreren Jahren vorliegen: Diabetes mellitus Typ II, diabetische Nephropathie, diabetische Retinopathie, arterielle Hypertonie, Gastritis und Polyposis ventriculi; es wurde eine medikamentöse Therapie mit Famotidin, Pantoprazol, Metformin, Diamicron, Doxazosin, Lasilacton, Concor Plus, Zanidip, Candesartan und Exforge verordnet. In augenärztlicher Hinsicht wurden die Diagnosen AMD (altersbedingte Makuladegeneration) linkes Auge, Hypertonicus et Arterioskleroticus beidseitig, incipienter Cataract - rechts stärker als links, milde nichtproliferative Retinopathie beidseitig, Glaukoma chronisch beiseitig sowie Astigmatismus und Presbyopie beidseitig festgestellt und es wurde eine Kontrolluntersuchung in drei Monaten empfohlen. Bereits im Verwaltungsverfahren wurden Befunde zu diesen Krankheiten vorgelegt: Laut Befundbericht vom 31.05.2012 wurden die Diagnosen instabiler arterieller Bluthochdruck, Linksventrikelhypertrophie, geringe Halsschlagaderverkalkung, CNI (chronische Niereninsuffizienz) I, chronische Gastritis, Refluxkrankheit, Lipidstoffwechselstörung und Diabetes mellitus Typ II mit derzeit zufriedenstellender Stoffwechselführung festgestellt (Befund HBA 1: 6,9 %) und als Therapie diätetische Maßnahmen sowie die Medikamente Metformin, Zanipril, Lannapril, Pantoprazol, Metogastron bei Bedarf, Concor plus und Simvastatin verordnet. Aus dem augenärztlichen Befund vom 29.12.2010 sind die Diagnosen milde nichtproliferative Retinopathie beidseitig, Maculopathie beidseitig, Hypertonicus I beidseitig, incipienter Cataract beidseitig sowie Astigmatismus und Presbyopie beidseitig ersichtlich.
Gegen alle diese Krankheiten, insbesondere auch Diabetes mellitus Typ II, ist in Nigeria eine medizinische Behandlung verfügbar.
Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:
Die beschwerdeführende Partei reiste erst im Februar 2007 illegal nach Österreich ein und hielt sich seither mehr als acht Jahre aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Die lange Verfahrensdauer ist nur zu einem geringen Teil der beschwerdeführenden Partei anzulasten. Dieser entzog sich nie dem Verfahren und hat lediglich durch seine widersprüchlichen und letztlich als unwahr festgestellten Behauptungen zu seiner sudanesischen Staatsangehörigkeit mehrere Verzögerungen durch zusätzliche Beweisaufnahmen zu verantworten.
Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine Verwandten und keine Ehefrau oder Lebensgefährtin. Er hat seit knapp einem Jahr eine Freundin, die ihn besucht.
Die beschwerdeführende Partei bemühte sich beharrlich und erfolgreich um seine sprachliche Integration in die österreichische Gesellschaft, er besuchte vom 30.09.2009 bis 25.01.2010 einen Deutschkurs und legte am 14.06.2014 die Deutschprüfung A2 mit gutem Erfolg ab. Er verkauft regelmäßig zwei "Straßenzeitungen" vor einem Supermarkt und lernte dabei viele Leute kennen, die sich mit mehreren Empfehlungsschreiben und einer 100 Personen umfassenden Unterschriftenliste für ihn einsetzten. Die beschwerdeführende Partei gehört einer Kirchengemeinde an, in der er der Leiter der Männergruppe ist, er nimmt an der Tischtennisgruppe, an Verkäufertreffen und an anderen Veranstaltungen des Vereins "XXXX" teil und ist auch bei der Zeitungslieferung behilflich. In der Verhandlung legte er einen Arbeitsvorvertrag vom 13.04.2015 betreffend eine Beschäftigung als Lagerhilfsarbeiter unter der Bedingung eines Aufenthaltsrechtes vor. Ein bestimmtes gegenwärtiges regelmäßiges Arbeitseinkommen, ein reguläres Beschäftigungsverhältnis oder die Selbsterhaltungsfähigkeit wurden nicht einmal behauptet. Die beschwerdeführende Partei bezieht vielmehr seit acht Jahren laufend die Grundversorgung. Er lebt in einer Mietwohnung. Die beschwerdeführende Partei ist strafgerichtlich unbescholten.
Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert, die von direkt gewählten Gouverneuren regiert werden (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013; vgl. GIZ 10.2013a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente. Die PDP (People's Democratic Party) stellt derzeit 23 [Anm.: bzw. 16 siehe unten] Gouverneure, der ACN (Action Congress) 6, die ANPP (All Nigeria People's Party) 3, die APGA (All Progressives Grand Alliance) 2, die LP (Labour Party) und der CPC (Congress for Progressive Change) je einen Gouverneur (AA 10.2013).
Mit der Wahl Olusegun Obasanjos im Jahr 1999 war Nigeria zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Dem starken Präsidenten, der auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013). Es dominieren der direkt gewählte Präsident und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Die Finanzverfassung ist trotz der bundesstaatlichen Gliederung zentralistisch. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 28.8.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria;
AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik ...;
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report
...;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013a): Nigeria - Geschichte und Staat ...
Sicherheitslage
Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 28.8.2013). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v. a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013).
Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 27.3.2014).
Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi (AA 27.3.2014). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 27.3.2014). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie in die Stadt Warri (UKFCO 18.2.2014).
Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 27.3.2014). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Sokoto, Zamfara, Kebbi, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi), die restlichen Gegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom sowie in nach Abia (UKFCO 18.2.2014). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 27.3.2014).
In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 27.3.2014) bzw. zu Problemen (u. a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet. Nach den Wahlen 2011 kam es in weiten Gebieten Nord- und Zentralnigerias zu gewaltsamen Unruhen, bei denen mehrere hundert Menschen ums Leben kamen. Besonders betroffen waren die Bundesstaaten Kaduna und Bauchi. In Wahlkampfzeiten kommt es regelmäßig zu teilweise massiven Vorfällen (Einschüchterung und Bedrohung des politischen Gegners bis hin zu Körperverletzung und Totschlag, Störung von Wahlkampfveranstaltungen) (AA 28.8.2013).
Als stellvertretendes Beispiel hinsichtlich der Sicherheitslage in Nigeria sei der 25.3.2014 genannt. An diesem Tag wurden bei kommunalen Angriffen von Fulani im Bundesstaat Benue mindestens 25 Menschen getötet. Bei diesen Auseinandersetzungen wurden im Bundesstaat Nasarawa 20 Menschen getötet, mehrere Häuser und Fahrzeuge wurden niedergebrannt; im Bundesstaat Plateau kamen zwei Menschen ums Leben, zahlreiche wurden verletzt. In Maiduguri im Bundesstaat Borno rammten Selbstmordattentäter einen Polizeiwagen. Fünf Polizisten, drei Zivilisten und die beiden Attentäter wurden getötet, zahlreiche Personen verletzt. Derweil konnte die Polizei im Bundesstaat Kaduna einen Sprengsatz entschärfen (ALL 26.3.2014b).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria;
AA - Auswärtiges Amt (27.3.2014): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) ...;
ALL - All Africa/Leadership (26.3.2014b): Benue, Borno, Nasarawa, Plateau - Five Policemen, 52 Others Killed in Attacks ...;
BMEIA - Außenministerium (27.3.2014): Reiseinformationen - Nigeria
...;
DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013):
D-A-CH Factsheet zu Nigeria ...;
UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (18.2.2014):
Foreign Travel Advice - Nigeria ...
Nigerdelta
Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013). Von 2000 bis 2010 entwickelten sich im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen. Die wichtigsten Gruppierungen wurden die Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF) und die Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND) (AA 28.8.2013). Bis zum Amnestieangebot im Jahr 2009 hat vor allem die MEND in der Region den bewaffneten Kampf gegen die Regierung geführt. Die MEND verübte selbst noch im Oktober 2010 Angriffe und Attentate (DACH 2.2013).
Mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präsidenten Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Nigerdelta ist seiner Regierung bei der Lösung des Konflikts ein bedeutender Schritt und ein überraschender Erfolg gelungen: Alle bekannten Milizenführer nahmen das Amnestieangebot an. Ein Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer hat Mitte 2010 begonnen. Präsident Jonathan, selbst aus dem Ölstaat Bayelsa stammend, setzt das Amnestieprogramm fort. Allerdings kündigten die Milizenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie 2010 wieder auf. Der mutmaßliche MEND-Führer Henry Okah sitzt derzeit in Südafrika in Haft und wurde dort im Januar 2013 verurteilt. Als Reaktion auf seine Verurteilung drohte MEND in drastischen Worten mit Anschlägen in ganz Nigeria (AA 28.8.2013). Bislang wird die Amnestievereinbarung aber weitgehend eingehalten, sodass Kriminalität und Gewalt im Süden merklich zurückgegangen sind - wiewohl in letzter Zeit wieder ein Anstieg zu verzeichnen ist (AA 10.2013). Bis Ende 2012 haben 26.368 ehemalige Militante vom Amnestieprogramm profitiert. Viele der ehemaligen Militanten haben eine Arbeitsausbildung oder Stipendien erhalten (USDOS 19.4.2013).
Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten staatlicher Ordnungskräfte begrenzt sind (AA 28.8.2013).
Das kostspielige Amnestieprogramm im Nigerdelta hat zwar die Gewalt reduziert, die strukturellen Probleme (Armut, Korruption, Umweltverschmutzung, Straffreiheit bei politischer Gewalt) wurden aber nicht angegangen (BS 2014; vgl. HRW 21.1.2014). Im Juni 2013 hat die Regierung angekündigt, dass das Amnestieprogramm im Jahr 2015 endgültig beendet werde. Sie hat auch zugegeben, dass ihre eigene Unfähigkeit, für die ausgebildeten ehemaligen Rebellen eine Arbeit zu finden oder einen anderen Plan zu erstellen, die Region potentiell gefährlicher machen werde (HRW 21.1.2014). Gemäß den Aussagen vieler Experten bleibt die Situation im Nigerdelta instabil. Es ist nicht ausgeschlossen, dass frustrierte Militante früher oder später wieder zu den Waffen greifen (DACH 2.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria;
AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik ...;
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report
...;
DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013):
D-A-CH Factsheet zu Nigeria ...;
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Nigeria
...;
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria ...
Middle Belt inklusive Jos/Plateau
Die ethnischen Gegensätze in Nigeria werden durch religiös-konfessionelle Trennlinien verstärkt, die aufgrund historischer Entwicklungen und moderner Binnenmigration viel komplizierter verlaufen als es das vereinfachte Bild einer Nord-Süd-Teilung Nigerias in einen überwiegend muslimischen Norden und einen stärker christlich geprägten Süden nahelegt. Immer wieder kommt es zu lokalen Konflikten zwischen einzelnen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen (AA 10.2013). Die Vorkommnisse werden zwar oft als ethnisch-religiöse Konflikte aufgrund von Spannungen zwischen muslimischen und christlichen Einwohnern interpretiert. Bei derartiger Gewalt liegt der Ursprung gewöhnlich jedoch darin, dass in einem sehr heterogenen und ethnisch vielfältigen Teil Nigerias eine Gruppe die Kontrolle des Staatsapparates gegenüber einer anderen Gruppe beansprucht (KAS 12.7.2013).
Obwohl kommunale Auseinandersetzungen in nahezu allen Regionen des Landes vorkommen, sind Intensität und Opfer in der Region des "Middle Belt? gravierender. Dies gilt v. a. für die Bundesstaaten Kaduna und Plateau, wo zahllose Menschen, vornehmlich Frauen und Kinder, auf brutalste Weise ermordet werden (KAS 12.7.2013). Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Die Region wird von kleinen christlichen Ethnien dominiert, die eine lange Tradition des Widerstandes gegen die muslimischen Ethnien aus dem Norden haben. Die Spannungen im Middle Belt sind mit dem Problem der "Indigenität" verbunden: Jeder Bundesstaat und jede LGA in Nigeria unterteilt seine Bevölkerung in "indigene" und "nicht-indigene" Bürger, oder "Gastgeber" und "Siedler". Im Middle Belt genießen vorwiegend die o. g. kleinen christlichen Ethnien den Status der Indigenen, während die muslimischen Hausa und Fulani als Siedler eingestuft werden (DACH 2.2013).
In einzelnen Fällen fordern Ausschreitungen dort mehrere hundert Tote (AA 10.2013). Derartige Gewalt führte im Jahr 2013 im Middle Belt, namentlich in den Bundesstaaten Plateau, Taraba, Benue und Nasarawa zu mehr als 400 Todesopfern. Die dafür Verantwortlichen wurden nicht zur Rechenschaft gezogen, weswegen ethnische und religiöse Gruppen in der Region damit begonnen haben, eigene Milizen aufzustellen. Die Diskriminierung von "Nicht-Indigenen" durch Bundesstaats- und Lokalregierungen fördert die Unzufriedenheit (HRW 21.1.2014).
Zuletzt kamen am Wochenende zum 16.3.2014 im Bundesstaat Kaduna bei einem Überfall moslemischer Hirten auf christliche Bauern mindestens hundert Menschen ums Leben. Die Opfer waren verbrannt oder zerhackt worden. Über 2.000 Menschen wurden infolgedessen vertrieben (AFP 16.3.2014).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik ...;
AFP - Agence France Presse (16.3.2014): 100 killed in Nigeria attacks as gunmen storm villages ...;
DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013):
D-A-CH Factsheet zu Nigeria ...;
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Nigeria
...;
KAS - Konrad Adenauer Stiftung (12.7.2013): Unsicherheit in Nigeria
...
Religionsfreiheit
Verfassung, Gesetze und Richtlinien sehen Religionsfreiheit vor. Die Regierung respektierte diese Rechte (USDOS 20.5.2013). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, zum Beispiel bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 28.8.2013).
Die Umsetzung der verfassungsmäßig gesicherten Religionsfreiheit gestaltet sich schwierig (GIZ 10.2013b). Einzelne Bundesstaatsregierungen, Einzelpersonen und Gruppen außerhalb der Regierung verletzten manchmal das Gebot der Religionsfreiheit (USDOS 20.5.2013). Die Toleranz gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften und religiösen Gruppen ist lokal unterschiedlich stark ausgeprägt. Insbesondere im Südwesten leben Christen und Muslime seit Jahrhunderten friedlich zusammen. Mischehen kommen häufig vor. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit dagegen problematisch. Beispiel hierfür sind die Auseinandersetzungen zwischen alteingesessenen christlichen Gruppen und seit 1900 zugezogenen muslimischen Gruppen im zentralnigerianischen Jos vom November 2008 und erneut seit Januar 2010, die zu blutigen Konfrontationen mit insgesamt über 1.000 Toten und mehreren hundert Verletzten führten. Hier wie anderswo liegen den lokalen religiösen Auseinandersetzungen jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte zugrunde (AA 28.8.2013). Insgesamt gelingt es der Regierung nicht, kommunale Gewalt effektiv einzudämmen, Vergehen zu untersuchen und Schuldige zu verurteilen. Es herrscht diesbezüglich ein Klima der Straffreiheit (USDOS 20.5.2013).
Es gibt Berichte über gesellschaftliche Vergehen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Orientierung, des Glaubens oder aufgrund der Religionsausübung. Es kann zur Ächtung aber auch zur Bedrohung von Konvertiten - sowohl Christen als auch Muslimen - kommen (USDOS 20.5.2013).
Generell können jene Personen, die sich vor Problemen hinsichtlich der Religionsfreiheit oder vor Boko Haram fürchten, entweder staatlichen Schutz oder aber eine innere Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen (UKHO 12.2013). Eine aktuelle und auf das gesamte Bundesgebiet von Nigeria bezogene Verfolgungsgefahr kann keinesfalls festgestellt werden (BVwG 25.2.2014).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria;
BVwG - Bundesverwaltungsgericht (25.2.2014): Erkenntnis 1438671-1
...;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013b): Nigeria - Gesellschaft ...;
UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria ...;
USDOS - U.S. Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Nigeria ...
Religiöse Gruppen
In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 11.2.2014; vgl. GIZ 10.2013b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch" (AA 28.8.2013). Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. Im Middle Belt, in Abuja und in den südwestlichen Yoruba-Bundesstaaten halten sich die Anteile an Muslimen und Christen die Waage (USDOS 20.5.2013).
Die Moslems sind größtenteils sunnitisch bzw. sufitisch. Die Minderheiten an Schiiten und Salafisten wachsen stetig (USDOS 20.5.2013). Zwei Strömungen des Islam sind vertreten: die Bruderschaft der Qadiriyya in Sokoto und der Tijaniyya, der alteingesessenen Hausa in Kano. Beide sind Varianten des sunnitischen Islam. Seit der nigerianischen Unabhängigkeit sind viele islamische Gemeinschaften entstanden, d. h. wie bei den Christen auch, passte sich der Islam den afrikanischen Traditionen u. a. mit der Entstehung neuer islamischer Sekten an (GIZ 10.2013b).
Das Christentum unterteilt sich in Katholiken (13 Prozent), Protestanten (15 Prozent) und synkretistische afrikanische Kirchengemeinschaften (17 Prozent) - einer Vermischung von traditionellen Religionen und Freievangelisten, meistens Mitglieder evangelikaler und pentekostaler Kirchen. Über tausend dieser neuen afrikanischen Kirchengemeinden mit mehreren Millionen Mitgliedern gibt es bereits in Nigeria, Tendenz steigend. Dabei sind die meisten dieser Kirchen stark profitorientiert (GIZ 10.2013b).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria;
CIA - Central Intelligence Agency (11.2.2014): The World Factbook - Nigeria ...;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013b): Nigeria - Gesellschaft ...;
USDOS - U.S. Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Nigeria ...
Spannungen zwischen Muslimen und Christen
Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen (Pogrome). Diese gehören mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Seit 1999 sprechen die offiziellen Zahlen von über 10.000 Toten aufgrund von religiösen Unruhen. Die tatsächlichen Zahlen dürften um ein Vielfaches höher liegen (GIZ 10.2013b). In der Kategorie "physische Gewalt" gegen Christen aufgrund der Glaubenszugehörigkeit gehört Nigeria zu den erstgereihten Ländern. Der islamische Extremismus ist in Nigeria die wesentliche Triebkraft für Verfolgung. Obwohl mit der Verfolgung der Christen in Nordnigeria meistens Boko Haram in Verbindung gebracht wird, ist das Schema der Verfolgung viel komplizierter als lediglich die gewaltsamen Übergriffe und die Ermordung von Christen - und auch gemäßigten Muslimen - durch die militante islamistische Gruppe. Das trifft besonders auf die 12 nördlichen Scharia-Staaten zu, in denen die örtlichen Behörden und die Gesellschaft den Christen kaum zugestehen, ihren eigenen Lebensstil zu führen (OD 2014). Auch wenn sich die meisten religiösen Führer beider Seiten für Toleranz und Mäßigung aussprechen (USDOS 20.5.2013), fürchten sich viele Christen vor einer Eskalation der Gewalt im Zuge der Wahlen im Jahr 2015 (OD 2014).
In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, die in den Jahren 2000/2001 die strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia wiedereingeführt haben, was zu einer nicht unerheblichen Zunahme von Spannungen zwischen Christen und Muslimen geführt hatte, kann es zur Anwendung von Scharia-Vorschriften (Verbot des gemischten Schulunterrichts, Verbot des Alkoholgenusses, Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln etc.) auch auf Nicht-Muslime kommen. Der Bundesstaat Kano führte im Mai 2007 die Pflicht zum Tragen islamischer Schulkleidung für alle Schülerinnen und Schüler, also auch für Angehörige der christlichen Minderheit, ein. Grundsätzlich gilt allerdings das Scharia-Recht nur für Muslime (AA 28.8.2013). Personen, die Angst vor der Scharia-Gerichtsbarkeit haben, haben auch das verfassungsmäßige Recht, dass ihre Fälle im formalen Rechtssystem behandelt werden. Personen, die Angst vor Hisbah-Gruppen (lokale Scharia-Gruppen in Nordnigeria) haben, können eine innerstaatliche Fluchtalternative in Gebieten in Anspruch nehmen, wo diese Gruppen nicht tätig sind oder keinen Einfluss haben (UKHO 12.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013b): Nigeria - Gesellschaft ...;
OD - Open Doors (2014): Weltverfolgungsindex 2014 - Wo Christen am stärksten verfolgt werden ...;
UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria ...;
USDOS - U.S. Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Nigeria ...
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Bewegungsfreiheit
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Dies betrifft v. a. die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa. Auch in den Bundesstaaten Bauchi, Kano, Kaduna, Kogi und Plateau wird durch Ausgangssperren die Bewegungsfreiheit immer wieder eingeschränkt. Es gibt auch weiterhin illegale Straßensperren und Kontrollpunkte, bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an (USDOS 27.2.2014).
Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 27.2.2014). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden (UKHO 12.2013). Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten, in denen kein solches soziales Netz besteht, erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten. Mit dem Umzug geht regelmäßig ein weitreichender Verlust der Bürgerrechte einher, da die meisten Bundesstaaten Zuwanderer aus anderen Gebieten von politischer Teilhabe und staatlichen Unterstützungen ausschließen (AA 28.8.2013).
Lokale Regierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt. Bundesstaats- und Lokalregierungen bedrohen und diskriminieren manchmal Angehörige nicht indigener Ethnien, damit diese wegziehen. Es kommt auch zur Zerstörung von Wohngebäuden (USDOS 27.2.2014).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria;
UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria ...;
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria ...
Meldewesen
Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 28.8.2013; vgl. ÖBA 11.2011). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind (ÖBA 11.2011).
Im "Sheriffs and Civil Process Act", Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990, sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖBA 11.2011).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria;
ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria.
Grundversorgung/Wirtschaft
Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen. Die Regierung legt einen Teil der Einnahmen aus dem Ölexport auf ein Sonderkonto, den sogenannten Excess Crude Oil Account, der Zentralbank fest, um damit eine stabilere Fiskalpolitik zu erzielen, einen Inflationsschub zu verhindern und Reserven für schlechtere Zeiten anzulegen. Im Mai 2011 hat die Regierung außerdem einen Staatsfonds geschaffen, der sich ebenfalls aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll (AA 6.2013a). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 10.2013c).
Nigeria ist nach Südafrika die zweitwichtigste Volkswirtschaft Afrikas. Dies verdankt das Land vor allem seinen reichhaltigen Bodenschätzen, wie bspw. Zinn, Eisen-, Blei-, Zinkerz, Kohle und Kalk. Die nigerianische Wirtschaft wird dabei von der Erdöl- und Erdgasförderung dominiert. Über 80 Prozent der gesamten Bundeseinnahmen, 90 Prozent der Exporterlöse (GIZ 10.2013c; vgl. AA 6.2013a) und 15 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften (AA 6.2013a).
Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 28.8.2013). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 6.2013a). Der Sektor erwirtschaftete 2011 etwa 42,2 Prozent des BIP. Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam für den Export (GIZ 10.2013c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 6.2013a).
Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar (AA 6.2013a). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 10.2013c). Die Maisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 6.2013a).
Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert (GIZ 10.2013c). Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport) (GIZ 10.2013c; vgl. AA 28.8.2013). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometern landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Mit der Eisenbahnnetzmodernisierung Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde bereits 2006 begonnen (GIZ 10.2013c).
Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2014). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2014; vgl. AA 28.8.2013) und vom informellen Handel sowie (Subsistenz) Landwirtschaft. Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt, aber die Lage der breiten Bevölkerung noch nicht verbessert. Die Reduzierung der Benzinsubventionen Anfang 2012 verursacht bei weiten Teilen der Bevölkerung zusätzliche Härten (AA 28.8.2013). Von Arbeitslosigkeit und mangelnden Perspektiven vor allem für die jüngere Generation sind mehr noch als der Süden die nördlichen Regionen Nigerias betroffen (AA 10.2013).
Mindestens 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben nur zögerlich damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2014). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 10.2013b).
Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM 8.2013). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann und keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird, ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 11.2011).
Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Bis September 2012 waren nur 5,2 Millionen Nigerianer beim Contributory Pension System registriert, lediglich 55.000 Pensionisten erhielten Auszahlungen (BS 2014).
Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt (GIZ 10.2013c). Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 28.8.2013; vgl. GIZ 10.2013c).
Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP, etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME [Small and medium enterprises]-freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria (IOM 8.2013).
Programm zur freiwilligen Rückkehr nach Nigeria von IOM:
Ansprechpartner: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und
Reintegration (AVRR) ... Einerseits leistet IOM Lagos Einsatz am
Flughafen, um Rückkehrer aus Ländern wie Österreich, der Schweiz, Norwegen, und Israel zu empfangen, andererseits fahren sie mit den Projektteilnehmern auf lokale Märkte, um mit ihnen gemeinsam Material für ihre Kleinbetriebe zu besorgen. In Lagos (wohin 50 Prozent der freiwilligen Rückkehrer gehen) sind die Mietpreise sehr hoch. Mietobjekte werden nur vergeben, wenn die Miete ein bis drei Jahre im Vorhinein entrichtet wird. Dieser Umstand war einer der Hauptgründe, dass für das Projekt "AVRR Nigeria V" die Reintegrationsunterstützung pro Teilnehmer auf 4.000 Euro angehoben wurde (IOM 29.11.2013). 90 Prozent der Befragten freiwilligen Rückkehrer gaben an, dass sie seit der Rückkehr ihre sozialen Kontakte zu Freunden und Verwandten wieder aufbauen konnten. Von den 21 befragten Projektteilnehmer/innen gaben 95 Prozent an, dass das IOM Reintegrationsprojekt sehr hilfreich bzw. hilfreich für ihre individuelle Reintegration in Nigeria war (IOM 24.5.2013).
Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil ist, kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin - etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot - gesprochen werden (BVwG 25.2.2014).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria;
AA - Auswärtiges Amt (6.2013a): Nigeria - Wirtschaft ...;
AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik ...;
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report
...;
BVwG - Bundesverwaltungsgericht (25.2.2014): Erkenntnis 1438671-1
...;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013b): Nigeria - Gesellschaft ...;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013c): Nigeria - Wirtschaft und Entwicklung ...;
IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet 2013 ...;
IOM - International Organization for Migration (29.11.2013): AVRR Newsletter Herbst 2013, Ausgabe 9;
IOM - International Organization for Migration (24.5.2013): AVRR Newsletter Frühling 2013, Ausgabe 7;
ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria.
Medizinische Versorgung
Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich. Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird (IOM 8.2013).
Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt. Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer (IOM 8.2013).
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In einigen der Privatkliniken in den großen Städten ist der Standard besser (AA 27.3.2014). Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2013).
Aufgrund der hohen Sterblichkeitsrate von rund 90.000 Neugeborenen jährlich, die während der ersten 28 Tage nach ihrer Geburt sterben, rangiert Nigeria auf Platz 12 von 176 untersuchten Ländern und gilt auch innerhalb des südlichen Afrikas als "einer der gefährlichsten Orte", um geboren zu werden (GIZ 10.2013b).
Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten. In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können (SFH 22.1.2014; vgl. AA 28.8.2013). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba mit seinem neuen medizinischen Direktor Dr. Rahman Abolore Lawal bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Nach Rücksprache mit Dr. Lawal belaufen sich die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen auf ca. 25.000 Naira (ca. 115 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 28.8.2013). Die Kosten einer Hospitalisierung in einer psychiatrischen Einrichtung variieren zwischen den verschiedenen Regionen Nigerias. In Lagos betragen sie im Lagos State University
Teaching Hospital: Zulassungsgebühr (admission deposit): 15.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 5.000 Naira; am Lagos
University Teaching Hospital: Zulassungsgebühr 23.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 20.000 Naira (SFH 22.1.2014).
Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianerinnen und Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 Prozent der Bevölkerung zugute (AA 28.8.2013). Gemäß einem Bericht von 2013 vom Health Policy Project (HPP) erreicht das nigerianische Krankenversicherungswesen momentan nur gerade fünf Millionen Menschen. Dies entspricht 3 Prozent der gesamten nigerianischen Bevölkerung. Auf der Webseite des NHIS steht, dass die Krankenversicherung bis ins Jahr 2015 30 Prozent der nigerianischen Bevölkerung erreichen soll (SFH 22.1.2014). Hilfsorganisationen, die für notleidende Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwändigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/AIDS, sind zwar möglich, können vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden (AA 28.8.2013). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 10.2013b).
Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 28.8.2013). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2013). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2013; vgl. AA 28.8.2013). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z. B. Bildung) (USDOS 27.2.2014).
Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2013). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 28.8.2013). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten, wie Malaria und HIV/Aids, können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 11.2011).
In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 28.8.2013).
Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen (IOM 8.2013). Trotzdem bliebt die Qualität der Produkte auf dem freien Markt zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken (AA 28.8.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria;
AA - Auswärtiges Amt (27.3.2014): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) ...;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013b): Nigeria - Gesellschaft ...;
IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet 2013 ...;
ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria;
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (22.1.2014): Nigeria:
Psychiatrische Versorgung ...;
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria ...
Der behauptete Fluchtgrund und die sudanesische Staatsangehörigkeit wurden nicht glaubhaft gemacht, weil die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei bei den Einvernahmen durch das Bundesasylamt und das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten unplausibel und widersprüchlich blieben.
Die beschwerdeführende Partei sagte in der Verhandlung aus, dass er aus dem Südsudan, "Dafur Region", komme, eine konkrete Stadt könne er nicht nennen, er kenne sich mit der Örtlichkeit dort nicht gut aus, weil er dort nicht aufgewachsen sei. Demgegenüber behauptete die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren bei einer Einvernahme konkret, er komme aus der Stadt XXXX, Stadtteil Dorf XXXX, XXXX Street in (Süd)Darfur, und bei einer anderen Einvernahme, er komme aus der Stadt XXXX, Dorf XXXX im Südsudan. Derartige zentrale Punkte in der Biografie, wie die Benennung des Ortes eines einjährigen Aufenthaltes und der fluchtauslösenden Verfolgungshandlungen, müssten jedoch hinsichtlich ihrer wesentlichen Fakten gleichbleibend wiedergegeben werden können, wenn es sich tatsächlich um persönliche Erlebnisse handelte. Auch die übrigen Aussagen der beschwerdeführenden Partei zu seinem Aufenthalt im Sudan fielen unplausibel und widersprüchlich aus, wie bereits in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ausführlich dargelegt wurde, etwa zu seinem Reiseweg von Nigeria unmittelbar über den Tschad in den Sudan, ohne die verheerende Sicherheitslage in diesem Staat zu bemerken. Zudem stellt sich das geschilderte Geschehen auch an sich als unplausibel und lebensfremd dar, dass sich nämlich eine Person nach jahrzehntelangem Aufenthalt in Nigeria in ein islamisches Bürgerkriegsgebiet begeben haben soll, um dort, obwohl er kein Priester ist, eine christliche Kirche zu gründen.
Aus diesen Gründen erweist sich die beschwerdeführende Partei als in hohem Maße persönlich unglaubwürdig, und es ist davon auszugehen, dass er tatsächlich weder einen sudanesischen Vater hat noch sich jemals im Sudan oder Südsudan aufhielt sowie dass er auch in Nigeria keiner Verfolgungsgefahr, etwa durch seinen Schwiegervater, ausgesetzt ist. Die behauptete Bedrohung im Herkunftsstaat Nigeria wegen des Todes seiner Frau im Sudan wurde von der beschwerdeführenden Partei eng mit dem als unglaubwürdig zu beurteilenden übrigen Fluchtvorbringen verwoben und zudem ebenfalls unplausibel geschildert.
An der nigerianischen Staatsbürgerschaft der beschwerdeführenden Partei bestehen keine Zweifel. Im Übrigen ist laut Art. 25 der nigerianischen Verfassung für ein Kind bereits mit der Abstammung von einem einzigen Elternteil mit nigerianischer Staatsangehörigkeit der Erwerb der nigerianischen Staatsangehörigkeit verbunden. Da die Mutter der beschwerdeführenden Partei unstrittig Nigerianerin ist, besitzt die beschwerdeführende Partei schon aus diesem Grund jedenfalls die nigerianische Staatsbürgerschaft.
Die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei können also letztlich nicht einmal ansatzweise als plausibel und konsistent qualifiziert werden. Insgesamt gesehen konnte somit von der beschwerdeführenden Partei eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden.
Die beschwerdeführende Partei hat nach eigenen Angaben noch Verwandte in der Stadt Lagos. Da er viele Jahre in dieser Stadt lebte, ist davon auszugehen, dass er auch noch über einen größeren Bekanntenkreis verfügt, mit dem er erforderlichenfalls wieder Kontakt aufnehmen könnte.
Der aktuelle Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus dem Medikamentenverordnungsblatt eines praktischen Arztes vom 11.11.2014 und dem augenärztlichen Befund vom 11.11.2014.
Die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten sind aus den Länderfeststellungen ersichtlich (z. B. Auswärtiges Amt, 28.8.2013, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria; International Organization for Migration, August 2013, Nigeria - Country Fact Sheet 2013; U. S. Department of State, 27.02.2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria; betreffend Diabetes z. B. deutsche Botschaft Abuja, 16.01.2012).
Zu A) Abweisung der Beschwerde bzw. Zurückverweisung des Verfahrens:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 11 AsylG 2005 lautet:
"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Das Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich, EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR 26.02.2015, 1412/12, M.T., Rn. 47; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42).
Der EGMR schloss nicht aus, dass es andere ganz außergewöhnliche Fälle geben kann, in denen die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hielt es jedoch für geboten, die im Fall D./Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten. Er erachtete diese Schwelle für richtig, weil der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Zielstaat. Wenn die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als im Aufenthaltsstaat ist, dann ist dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43; 22.06.2004, 17868/03, Ndangoya; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid, Rn. 38; vgl. auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR hindert auch die Selbstmorddrohung einer Person den Vertragsstaat nicht an der Durchsetzung einer beabsichtigten Ausweisung, sofern konkrete Maßnahmen zwecks Verhütung der Ausführung der Drohung ergriffen werden. Dies gilt auch im Fall bereits früher begangener Selbstmordversuche (z. B. EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev; 04.07.2006, 24171/05, Karim).
Im vorliegenden Fall wurden bei der beschwerdeführenden Partei folgende Erkrankungen diagnostiziert, die bereits seit mehreren Jahren vorliegen: Diabetes mellitus Typ II, diabetische Nephropathie, diabetische Retinopathie, arterielle Hypertonie, Gastritis und Polyposis ventriculi; es wurde eine medikamentöse Therapie mit Famotidin, Pantoprazol, Metformin, Diamicron, Doxazosin, Lasilacton, Concor Plus, Zanidip, Candesartan und Exforge verordnet. In augenärztlicher Hinsicht wurden die Diagnosen AMD (altersbedingte Makuladegeneration) linkes Auge, Hypertonicus et Arterioskleroticus beidseitig, incipienter Cataract - rechts stärker als links, milde nichtproliferative Retinopathie beidseitig, Glaukoma chronisch beiseitig sowie Astigmatismus und Presbyopie beidseitig festgestellt und es wurde eine Kontrolluntersuchung in drei Monaten empfohlen.
Die gesundheitlichen Probleme der beschwerdeführenden Partei weisen somit keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa die beschwerdeführende Partei in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den Länderfeststellungen steht in Nigeria für die bei der beschwerdeführenden Partei vorliegenden Erkrankungen eine medizinische Heilbehandlung zur Verfügung. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Insgesamt gesehen handelt es sich daher im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR keinesfalls um einen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, nämlich wegen AIDS im letzten Stadium bereits stationär in einem Krankenhaus aufgenommen wurde, dass zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und dass drittens mangels Angehöriger im Herkunftsstaat seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.
Im vorliegenden Fall liegen somit nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat auch weder landesweit eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung der beschwerdeführenden Partei aus in ihrer Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.
Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Die beschwerdeführende Partei hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen derselben Volksgruppe oder Kirche zu suchen.
Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Nigeria in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Sicherheitslage in mehreren Landesteilen labil ist, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines landesweiten Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
"§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:
"§ 52 (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
..."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im vorliegenden Fall ist also gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Daher ist ein möglicher Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK zu prüfen. Ein solcher Eingriff verstößt jedoch nur dann gegen die EMRK, wenn er nicht die Erfordernisse des Art. 8 Abs. 2 erfüllt. Es ist demnach zu überprüfen, ob er gesetzlich vorgesehen ist, im Sinn dieses Absatzes ein oder mehrere legitime Ziele verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.
Eine Rückkehrentscheidung stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes.
Es bleibt noch zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07).
In diesem Sinn ordnet auch § 9 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 an:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist (vgl. EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f):
die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten;
die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit;
die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat;
die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung eingegangen wurde;
die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und welches Alter sie haben;
die Schwierigkeiten, denen der Ehegatte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begegnen könnte;
das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat begegnen könnten;
die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat.
Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07).
Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK werden auch in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählt:
"(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
Im vorliegenden Fall stellt eine Rückkehrentscheidung betreffend die beschwerdeführende Partei jedenfalls einen Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.
Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führte zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten.
Bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).
Im Rahmen der Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Drittstaatsangehörigen an einem weiteren Verbleib in Österreich nimmt zwar das Gewicht des persönlichen Interesses grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes zu. Doch ist dabei nicht die bloße Aufenthaltsdauer maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Drittstaatsangehörige die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; 22.09.2011, 2007/18/0864 bis 0865).
Im vorliegenden Fall ergaben sich nach den Sachverhaltsfeststellungen keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Die beschwerdeführende Partei reiste zwar im Februar 2007 illegal nach Österreich ein und hielt sich seither mehr als acht Jahre aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf und die lange Verfahrensdauer ist ihm nur zu einem geringen Teil anzulasten. Die beschwerdeführende Partei bemühte sich beharrlich und erfolgreich um die sprachliche Integration in die österreichische Gesellschaft, er besuchte einen Deutschkurs und legte am 14.06.2014 die Deutschprüfung A2 mit gutem Erfolg ab. Er verkauft regelmäßig zwei "Straßenzeitungen" vor einem Supermarkt und lernte dabei viele Leute kennen, die sich mit mehreren Empfehlungsschreiben und einer 100 Personen umfassenden Unterschriftenliste für ihn einsetzten. Die beschwerdeführende Partei gehört einer Kirchengemeinde an, in der er der Leiter der Männergruppe ist, und er nimmt an der Tischtennisgruppe, an Verkäufertreffen sowie an anderen Veranstaltungen und Aktivitäten eines Straßenzeitungs-Vereins teil. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich seit knapp einem Jahr eine Freundin, die ihn besucht. Er lebt in einer Mietwohnung.
Ein bestimmtes regelmäßiges Arbeitseinkommen wurde jedoch nicht einmal behauptet. Auch vorübergehende oder geringfügige Arbeitsverhältnisse, wie sie realistischerweise auch für Asylwerber mit geringen beruflichen und sprachlichen Qualifikationen möglich sind und in vielen Fällen verwirklicht werden, etwa als Zeitungszusteller, Erntehelfer, Küchenhelfer oder Reinigungskraft, wurden von der beschwerdeführenden Partei bisher nicht eingegangen. Kurz vor der Verhandlung wurde ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag abgeschlossen, der jedoch an die Bedingung eines Aufenthaltsrechtes geknüpft ist; eine Beschäftigungsbewilligung wurde noch nicht beantragt. Von einer beruflichen Integration oder gar der Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit kann keine Rede sein. Die beschwerdeführende Partei bezieht vielmehr seit acht Jahren laufend die Grundversorgung. Auch eine Patenschaftserklärung liegt nicht vor.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei hat im Rahmen der Interessenabwägung weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung des die aufenthaltsbeendende Maßnahme gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge (VwGH 14.03.2000, 98/18/0412).
Diese Umstände des Einzelfalles stellen sich - auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von acht Jahren - insgesamt gesehen nicht als so außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre (vgl. VwGH 21.03.2013, 2011/23/0360; 22.01.2013, 2011/18/0012; 22.01.2013, 2012/18/0201).
Daher war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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