W182 1415930-1•BVwG W182 1415930-1
W182 1415930-1Federal Administrative CourtMay 5, 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage,<br/>wirtschaftliche Gründe
W182 1415930-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010, Zl. 09 02.467-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 05.05.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat zuletzt im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX wohnhaft und wurde am 18.02.2009 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet angetroffen. Gegen den BF wurde am 18.02.2009 die Schubhaft verhängt und eine Ausweisung ausgesprochen. Dabei wurde vom BF das an dritter Stelle im Spruch genannte Geburtsdatum genannt. Der BF stellte am 26.02.2009 in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.02.2009 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt vor (vgl. As 55): "Nach dem Tod meiner Eltern hat mich mein Onkel aufgezogen. Ich arbeitete als Verkäufer mit meinem Cousin im Geschäft meines Onkels. Vor ca. fünf Monaten kamen die Taliban zum ersten Mal in das Geschäft und forderten uns auf, uns den Taliban anzuschließen und mit ihnen gemeinsam den Jihad zu führen. Wir weigerten uns und sagten den Taliban, dass wir arme Leute sind und nicht kämpfen möchten. Die Taliban kamen noch ein zweites und drittes Mal in das Geschäft. Als sie das dritte Mal im Geschäft waren, nahmen sie meinen Cousin [...] mit. Seitdem ist er verschwunden. Er war verheiratet und seine Frau ist alleine zurückgeblieben. Mein Onkel wollte nicht, dass ich auch von den Taliban entführt werde und organisierte meine Flucht. Sonst wäre ich auch entführt und vielleicht sogar getötet worden. Ich wollte mein Leben in Sicherheit bringen." Der BF habe sein Herkunftsland vor zwei Monaten verlassen und sei am 17.02.2009 in Österreich angekommen. Sein Vater und seine Mutter seien verstorben. Als Geburtsdatum nannte der BF das an zweiter Stelle im Spruch genannte Datum.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, am 23.03.2010, brachte der BF auf die Aufforderung hin, seinen Fluchtgrund zu schildern anfangs vor: "Die Taliban haben meinen Cousin umgebracht, getötet. Sie haben nach mir auch gesucht. Ich hatte keine andere Wahl, deshalb verließ ich Afghanistan." Zu den Gründen, weshalb die Taliban ihn suchen würden, gab er an (vgl. As 95): "Die Taliban wollten, dass wir mit denen arbeiten und Jihad machen. Wir wollten dies nicht. Wir haben gesagt, dies gibt es nicht. Unsere Dorfleute wollen dies auch nicht. Dann haben sie meinen Cousin getötet. Dann wollten sie mich auch töten." Der BF habe selbst nicht gesehen, wie sein Cousin im Dezember 2008 getötet worden sei, doch sei seine Leiche vor ihrem Geschäft abgelegt worden. Nachgefragt brachte der BF vor, dass die Taliban in ihr Geschäft gekommen seien und gesagt hätten, dass sie Jihad machen müssten, weil alle anderen vom Dorf dabei bzw. einverstanden damit seien (vgl. As 97). Der Cousin des BF habe dies abgelehnt und später mit den Dorfleuten gesprochen, um sie zu überzeugen, dass eine Beteiligung am Kampf der Taliban eine Dummheit wäre. Einer der Dorfleute habe das Gespräch an die Taliban weitergeleitet. Am nächsten Tag hätten die Taliban in Abwesenheit des BF den Cousin aus dem Geschäft mitgenommen. Zwei oder drei Tage später sei in der Früh die Leiche des Cousins vor dem Geschäft gelegen. Viele junge Leute vom Dorf seien bei den Taliban gewesen und andere Leute auch. Nach der Beerdigung des Cousins sei der BF noch im Dezember 2008 (1387, im neunten Monat) in eine andere Gemeinde gegangen und habe dort die Taliban angezeigt. Er habe die drei Taliban, die in ihrem Geschäft gewesen seien, gekannt. Am gleichen Abend seien Taliban gekommen und hätten ihn töten wollen. Ob es die gleichen gewesen seien, wisse der BF nicht. Er habe entkommen können. Die Frau seines Cousins habe ihn dann versteckt (vgl. As 99). Nachgefragt, ob er auch früher schon Probleme mit den Taliban gehabt habe, gab er an: "Wir hatten allgemein Probleme. Früher waren die an der Macht. Wir alle im Dorf hatten Probleme. Aber dass wir mitmachen müssen, war einzigartig."
Der BF sei fünf Jahre alt gewesen, als seine Eltern gestorben seien, sein Onkel habe ihn aufgezogen. Seine Eltern hätten im gleichen Dorf wie sein Onkel gewohnt. Der BF sei im XXXX 23 Jahre alt geworden.
1.2. Der BF legte eine Tazkira sowie zwei handschriftliche Drohbriefe vor. Dazu gab er an, dass er die Dokumente vor drei Monaten in einem Brief seines Onkels erhalten habe. Ein Drohbrief sei an den BF, der andere an den Dorfältesten geschickt worden (vgl. As 99). Dies sei 1387 im zehnten Monat (Dezember 2008/Jänner 2009) gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der BF schon sein Herkunftsland verlassen.
Zum Geburtsdatum des BF ist in der vorgelegten Tazkira "19 Jahre alt im Jahre 1386" vermerkt. Der Name seines Vaters ist mit "XXXX" angegeben. Als Ausstellungsdatum ist "15.03.1386" vermerkt.
Der angeblich an den BF gerichtete, mit 04.10.1387 und 04.10.1374 datierte Drohbrief des Islamischen Emirats Afghanistan, Provinz XXXX mit der Nummerierung 187 lautet: "Sehr geehrter Herr XXXX! Friede und Gnade Allahs seien mit Euch. Bitte schicken Sie einen Ladeninhaber namens XXXX, Vatersname Abdul Rahim, zur Basis des Zabiullah Achund. Nach unserer Feststellung ist Herr XXXX schuldig und soll nach islamischen Recht (Scharia) verurteilt werden. Wenn unsere Forderung nicht so rasch wie möglich realisiert wird, werden Sie gesetzlich verfolgt. Mit Friedensgrüßen von XXXX"
Der angebliche an den Dorfältesten gerichtete Brief ist mit 10.10.1387 und 10.10.1374 datiert, weist die Nummerierung 197 auf und enthält bis auf die Anrede "Sehr geehrter Ortsvertreter!" einen im Wortlaut völlig identen Text wie der angebliche Drohbrief an den BF.
Laut Bericht einer Polizeiinspektion in einer Erstaufnahmestelle vom 06.05.2010 sowie laut Untersuchungsbericht des kriminaltechnischen Büros des Bundeskriminalamts vom 31.08.2010 hat eine urkundentechnische Untersuchung ergeben, dass es sich bei der vom BF vorgelegten Tazkira um eine Totalfälschung des Formularvordruckes handle, wobei das Grunddokument entgegen der Erstellung eines Originals im Flachdruckverfahren, in einem xerografischen Druckverfahren (Laserdruck, S/W-Kopie) erstellt worden sei. Im Impressum afghanischer Geburtsurkunden sei bisher immer die staatliche Druckerei als Hersteller angeführt. Somit könne davon ausgegangen werden, dass diese Formulare eine annähernd gleiche Druckqualität aufweisen würden. Das fragliche Formular unterscheide sich im Bedruckstoff, in der Drucktechnik und der Formulargestaltung von bereits untersuchten und für unbedenklich befundenen Formularen. Laut Bericht einer Polizeiinspektion in einer Erstaufnahmestelle vom 06.05.2010 sei den zwei vorgelegten Ladungen mit einem Nasstempel behördlicher Charakter verliehen worden, wobei derartige Schriftstücke von jedermann erzeugt werden könnten.
Mit Schreiben des Bundesasylamts vom 09.09.2010 wurde der BF aufgefordert, zum Ergebnis der urkundentechnischen Untersuchung sowie zu den angeschlossenen Länderfeststellungen Stellung zu nehmen. Am 22.09.2010 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des BF ein. Darin wurde unter Beifügung von Länderberichten im Wesentlichen auf die prekäre Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF hingewiesen. Weiters wurde zur vorgelegten Tazkira ausgeführt, dass der BF sich diese in einem benachbarten Distrikt ausstellen habe lassen, da es in seinem Heimatbezirk aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Kämpfe niemanden gegeben habe, der eine Tazkira ausgestellt hätte. Er habe das Dokument benötigt, um Land zu erwerben. Die Tazkira sei echt. Tazkiras würden auch nicht immer vom Polizeichef des Distrikts unterfertigt werden, sondern von demjenigen, der in der Polizeistation gerade verfügbar sei. In seiner Region sei Analphabetismus weit verbreitet und sei man auch nicht so förmlich, was Stempel, Zeichen und den Text betreffe. Dies könne vor Ort in seiner Heimatregion überprüft werden. Bei den vorgelegten Drohbriefen handle es sich um "Shabnama". Die Taliban würden diese Warnschreiben in der Nacht zurücklassen, um die Leute einzuschüchtern. Die Warnschreiben hätten keinen offiziellen Charakter und seien oft handschriftlich. Der BF versichere, dass ihm die Shabnama von den Taliban zugekommen seien.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF, im Herkunftsland in Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungsversuchen von den Taliban verfolgt worden zu sein, derart widersprüchlich gewesen sei, dass von keinem glaubhaften Vorbringen auszugehen gewesen sei. Dazu wurde insbesondere argumentiert, dass der BF bei der Erstbefragung vorgebracht habe, dass sein Cousin von den Taliban mitgenommen und seither verschwunden sei. Im völligen Widerspruch dazu habe er dann beim Bundesasylamt angegeben, dass sein Cousin getötet worden sei. Er sei einige Tage nach seinem Verschwinden tot vor dem Geschäft gelegen. Weiters habe der BF angeführt, dass die Taliban nach Ihm gesucht hätten. Eine Zusammenarbeit mit den Taliban sei jedoch nicht nur von ihm ausgeschlossen, sondern auch von den Leuten im Dorf abgelehnt worden. Anders dazu habe der BF im Laufe der Einvernahme angegeben, dass viele im Dorf mit den Taliban sympathisiert und für diese tätig gewesen wären. Bei der vorgelegten Geburtsurkunde handle es sich um eine Totalfälschung. Dies verdeutliche, dass der BF sichtlich alles daran setze, um die Behörde über seine Identität zu täuschen. Die Vorlage solcher Beweismittel sei ein Indiz dafür, dass das Gesamtvorbringen ebenfalls in Frage zu stellen sei. Zu den zwei übermittelten Schreiben sei anzuführen, dass diese nicht auf den BF abstimmbar seien, da dessen Identität unbekannt sei und nicht erhoben werden könne, ob die im Schreiben angeführte Person der BF sei. Weiters deute alles darauf hin, dass die Schreiben eine Gefälligkeit für den BF darstellen und diese gezielt aus Afghanistan übermittelt worden seien. Die beiden Schreiben würden kein behördliches Schreiben darstellen und könnten auch inhaltstechnisch nicht mit der Totalfälschung der Geburtsurkunde abgeglichen werden. Die Schreiben seien in allem in Zweifel zu ziehen.
1.4. Dagegen wurde innerhalb offener Frist per Telefax Beschwerde erhoben. Das Fax wurde offensichtlich vom Faxgerät des XXXX verschickt. Darin wurde unter Wiederholung des Vorbringens des BF im Wesentlichen ausgeführt, dass seine Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen würden und er dazu auch Beweismittel vorgelegt habe. Eine Überprüfung seines Vorbringens vor Ort sei trotz der behaupteten Unstimmigkeiten und seiner ausdrücklichen Zustimmung nicht durchgeführt worden. Wenn behauptet werde, dass seine vorgelegten Dokumente Totalfälschungen wären, hätte man dies vor Ort überprüfen können. Fakt sei zudem, dass es in Afghanistan kein gut ausgebautes System der Staatsverwaltung gebe, schon gar nicht in seiner Heimatprovinz. Es werde nicht im ganzen Land ein und dasselbe Papier für Ausweise verwendet und auch die Formvorschriften und die Stempel sollten zwar einheitlich sein - dem sei aber nicht so. Man könne aber gerne bei der Ausstellungsbehörde nachfragen, ob die Dokumente echt seien oder nicht. Es sei auch klar, dass der Beweiswert der beiden vorgelegten Drohschreiben der Taliban nicht sehr groß sei, zumal diese keinen Formvorschriften unterliegen würden und praktisch von jedem verfasst werden könnten. Man könnte aber eventuell durch Nachforschungen vor Ort ermitteln, ob der Dorfälteste einen solchen Brief bekommen habe, oder nicht. Mit dem im Schreiben Nr. 197 angeführten Ladeninhaber sei der BF gemeint. Die Schreiben seien echt. Weiters wurde ausgeführt (Vgl. S. 3 Beschwerdeschrift vom 15.10.2010): "Bezüglich der Aussage zum Verschwinden und der Ermordung meines Cousins möchte ich sagen, dass ich meine erste Aussage in Schubhaft vor Polizeibeamten gemacht habe, die nur eine kurze Äußerung zu meinem Fluchtgrund verlangt haben. Für weitere Ausführungen wurde ich auf die Aussage beim Bundesasylamt verwiesen. Bei dieser Befragung im Polizeianhaltezentrum Wien wurde vorwiegend über meine Identität und den Reiseweg gesprochen. Nähere Ausführungen zu meinem Fluchtgrund und somit auch zur Entführung und Ermordung meines Cousins habe ich dann auch bei der Einvernahme in Salzburg gemacht." Weiters werde im angefochtenen Bescheid behauptet, dass der BF einmal gesagt hätte, dass die anderen Dorfbewohner eine Zusammenarbeit mit den Taliban abgelehnt hätten und einmal, dass die Dorfältesten und viele andere mit den Taliban sympathisiert hätten. Die beiden Aussagen würden einander nicht ausschließen. Es habe Dorfbewohner gegeben, die so wie der BF gegen die Taliban gewesen seien, und andere, die mit ihnen kooperiert oder zumindest sympathisiert hätten. Im Übrigen wurden Berichte zur Sicherheitslage in der Provinz bzw. im Distrikt des BF wiedergegeben, die die Region als Hochburg der Taliban ausweisen und auf schwere Kampfhandlungen hindeuten. Diese Berichte würden die Angaben des BF untermauern. Die Sicherheitslage sei nicht nur für die Beurteilung der Asylrelevanz des Vorbringens des BF von Bedeutung, sondern vor allem auch für die Beurteilung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz.
In einem Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 19.12.2012 wurde ausgeführt, dass der Heimatdistrikt des BF ein ausschließlich von Taliban beherrschtes Gebiet sei. Vor kurzem sei bekannt geworden, dass die Taliban 17 Personen aus dem Heimatdorf des BF, einschließlich seines Onkels und dessen Frau, getötet hätten. Die Furcht des BF vor den Taliban sei begründet und bestehe für ihn Todesgefahr, wenn er ins Herkunftsland zurückkehre. Es sei zu berücksichtigen, dass der Vater des BF in XXXX möglicherweise im Bereich der Staatssicherheit gearbeitet habe. Er habe sich auch zweimal in der Sowjetunion aufgehalten. Er sei deshalb zum Ungläubigen erklärt und getötet worden. Der BF sei damals klein gewesen, aber seine Verwandten hätten ihm erzählt, dass sein Vater während seiner Diensteinsätze verschiedenen Leuten auch geschadet hätte. Daher drohe dem BF bei einer Rückkehr die Gefahr der Blutrache seitens der Opfer seines Vaters. Dem Schreiben wurde ein Zeitungsartikel vom XXXX beigefügt, wonach im Heimatdistrikt des BF in einer gemeinsamen Operation von afghanischen und NATO-Streitkräften ein Befehlshaber einer Taliban-Zelle getötet und ein anderer gefangen genommen worden sei. Weiters wurden die bereits vorgelegten Drohbriefe und die Tazkira des BF in Kopie beigelegt. Es wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.
In einer weiteren ergänzenden Eingabe vom 13.01.2014 wurde im Wesentlichen wiederholt, dass der Onkel und die Tante des BF inzwischen durch die Taliban ermordet worden seien, und dazu ausgeführt, dass der BF im Herkunftsland nunmehr auch keine Familie mehr habe. Somit würden sich aber konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat ergeben. In diesem Zusammenhang wurde auf die prekäre Sicherheits- und Versorgungslage in der Heimatregion des BF hingewiesen. Weiters sei laut ständiger Judikatur eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul ohne jeglichen Anknüpfungspunkt ausgeschlossen. Zahlreiche internationale Dokumente würden die besondere Gefahrensituation in der Heimatprovinz des BF belegen. Aufgrund des fehlenden familiären Netzwerkes des BF sei ihm der Aufbau eines menschenwürdigen sicheren Lebens in Afghanistan nicht möglich, weshalb ihm bei Nichtanerkennung als Flüchtling subsidiärer Schutz zu erteilen sei. Abschließend wurde dazu auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013 verwiesen. Der BF habe sich mittlerweile in Österreich ein Leben aufgebaut und sei hier sozial und gesellschaftlich integriert. Er wohne privat und habe an einem Deutschkurs teilgenommen. Sein gesprochenes Deutsch sei mittlerweile schon sehr gut. Dazu wurde eine Kursteilnahmebestätigung beigefügt.
1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2014, Zl. W182 1415930-1/14E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010 hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte II. und III. wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass, wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt wurde, der BF nicht in der Lage gewesen sei, sein bereits in der Erstbefragung kurz geschildertes Fluchtvorbringen beim Bundesasylamt in wesentlichen Punkten gleichbleibend darzulegen. So habe der BF bei der Erstbefragung am 26.02.2009 noch angegeben, dass die Taliban seinen Cousin mitgenommen hätten und dieser "seitdem verschwunden" wäre. Am 23.03.2010 habe er beim Bundesasylamt im völligen Widerspruch dazu erklärt, dass die Taliban den Cousin nicht nur verschleppt, sondern getötet hätten. Der BF hätte die Leiche seines Cousins vor seinem Geschäft vorgefunden, wobei sein Cousin auch beerdigt worden wäre. Hierzu wurde angemerkt, dass dieser Widerspruch einen wesentlichen Punkt des Vorbringens des BF betreffe, zumal die angebliche Ermordung seines Cousins im Zentrum der Schilderung seiner Fluchtgründe stehe und diesem Vorfall sowohl für die spätere Anzeige als auch die weitere Verfolgung durch die Taliban eine Schlüsselrolle zukomme. Ob der Cousin des BF als vermisst gelten würde oder aber sein Leichnam gefunden und begraben worden wäre, stelle jedenfalls Geschehensabläufe dar, die einander wechselseitig ausschließen und sohin auch keinen Interpretationsspielraum mehr zulassen würden. Daran ändere auch der Bildungsgrad des BF nichts. Der Rechtfertigungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach vom BF in der Erstbefragung nur eine kurze Äußerung zu seinem Fluchtgrund verlangt worden wäre, enthalte diesbezüglich jedenfalls keinen Erklärungsansatz. Ähnlich verhalte es sich mit der vom Bundesasylamt aufgezeigten Diskrepanz, wonach der BF in der Einvernahme am 23.03.2010 seine Weigerung, für die Taliban zu kämpfen, ursprünglich auch damit begründet habe, dass die Dorfleute dies auch nicht wollen würden und später wiederum davon abweichend erklärt habe, dass viele junge Leute vom Dorf und andere bei den Taliban gewesen seien bzw. diese unterstützt hätten. Hinzu komme, dass die vom BF vorgelegte Tazkira einer urkundentechnischen Untersuchung durch Sachverständige nicht standhalten habe können und sich als "Totalfälschung" erwiesen habe. Die Argumentation des BF, wonach in seiner Heimatregion auf einer Polizeistation jeder Dienstgrad eine mit Lichtbild versehene Geburtsurkunde unter weitgehender Missachtung landesweiter Standards (Bedruckstoff, Drucktechnik, Formulargestaltung) ausstellen könne, erscheine demgegenüber als unbegründete Schutzbehauptung. Aber selbst unter hypothetischer Zugrundelegung der behaupteten Beliebigkeit der Dokumentgestaltung, die eine Überprüfung aufgrund vereinheitlichter Merkmale sohin unmöglich machen würde, würde der vorgelegten Tazkira - zumindest über den Distrikt hinaus - kaum Beweiskraft als ID-Karte zukommen. Hinsichtlich der vorgelegten Warnschreiben sei bereits in der Beschwerdeschrift eingeräumt worden, dass der Beweiswert dieser Schreiben nicht sehr hoch sei. Der Vollständigkeit halber wurde dazu noch angemerkt, dass die Warnschreiben auch inhaltlich erhebliche Unstimmigkeiten aufweisen würden. So stimme der angeblich darin angeführte Vatersname des BF mit seinen Angaben sowie der Eintragung in der Geburtsurkunde nicht überein, der handschriftliche Text beider Schreiben, zwischen denen laut Ausstellungsdatum sechs Tage liegen, erweise sich trotz unterschiedlicher Adressaten als ident, wobei dem Inhalt zufolge sohin ausgeschlossen werden könne, dass eines der Schreiben, wie dies jedoch u.a. vom BF behauptet wurde (vgl. As 99), an ihn gerichtet gewesen wäre.
1.6. Gegen diese Entscheidung wurde seitens des BF außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. In dem vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF verfassten Schriftsatz zur außerordentlichen Revision vom 29.07.2014 wurde u.a. auf Seite 6 ausgeführt: "Ich habe im Rahmen der Erstbefragung ausgeführt, dass mein Cousin entführt wurde und hat dies der Dolmetscher offensichtlich mit "Verschwinden" übersetzt. Tatsache ist aber - auch dies hätte im Rahmen von Erhebungen vor Ort abgeklärt werden können - dass mein Cousin in der Folge ermordet wurde. Dass ich von der Ermordung meines Cousins nicht bereits bei der Erstbefragung gesprochen habe, liegt einfach daran, dass mir gesagt wurde, dass ich im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit haben werde, mein Fluchtvorbringen zu schildern."
1.7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2014, Zl. Ra 2014/18/0061, wurde das angefochtene Erkenntnis - auch in Bezug auf die aufbauenden Entscheidungen betreffend den subsidiären Schutz und die Ausweisung - zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die erstinstanzliche Beweiswürdigung in seiner Beschwerde nicht bloß unsubstantiiert bestritten habe, sondern den beweiswürdigenden Erwägungen konkret und im Einzelnen entgegen getreten sei. Hinzu komme, dass sich das Bundesverwaltungsgericht den - tragenden - beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesasylamts, der BF habe seine Angaben im Laufe des Verfahrens im Vergleich zu jenen der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gesteigert, angeschlossen habe. Dabei lasse sich nicht erkennen, dass die in der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts bereits aufgezeigten Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung, die sich nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe, in die Erwägungen eingeflossen wären (vgl. etwa VfGH vom 20.02.2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16, und VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, Punkt 6.3. der Erwägungen). Da die Begründung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung somit nicht mängelfrei erfolgt sei, habe das BVwG sie auch nicht ohne weiteres übernehmen und die so gewonnenen Feststellungen ohne mündliche Verhandlung seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen. Die Entscheidung über die Beschwerde des BF setzte daher eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht voraus, von der zu Unrecht Abstand genommen worden sei.
1.4. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.03.2015, zu der ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters und eines Dolmetschers der Sprache Paschtu, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom BF im Wesentlichen wie bisher vorgebracht, dass er vor den Taliban geflüchtet sei, die seinen Cousin umgebracht hätten und auch ihn verfolgen würden, da er nicht für sie kämpfen hätte wollen und drei von ihnen angezeigt habe. Der BF habe mit fünf Jahren seine Eltern verloren und sei daraufhin von seinem Onkel großgezogen worden. Er habe zusammen mit seinem Cousin im Geschäft des Onkels gearbeitet. Im Herbst 1387 seien Taliban im Abstand von etwa einer Woche zwei Mal ins Geschäft des Onkels gekommen und hätten versucht, den BF und seinen Cousin zu rekrutieren. Der Cousin des BF habe nach dem zweiten Besuch der Taliban vor etwas mehr als 20 Dorfbewohnern, die sich vor bzw. neben dem Geschäft aufgehalten hätten, erklärt, dass der Jihad der Taliban eine Sünde sei und die Amerikaner hier seien, um ihnen zu helfen. Irgendeiner der Dorfbewohner habe wohl den Taliban verraten, was sein Cousin über sie gesagt habe, denn einige Tage später, als der BF beim Mittags- oder Nachmittagsgebet in der Moschee gewesen sei, hätten die Taliban den Cousin des BF aus dem Geschäft entführt. Nach drei Tagen sei seine Leiche vor dem Geschäft gelegen. Dies sei am 13. Tag (nach dem ersten Besuch der Taliban) gewesen. Der Cousin sei noch am selben Tag bestattet worden. Im Anschluss an das Begräbnis sei der BF in das Dorf XXXX, wo sich ein Stützpunkt der Amerikaner und ein Posten der afghanischen Polizei befinde, gefahren. Dort habe er drei Taliban, die im Geschäft gewesen wären und deren Gesichter er sich gemerkt habe, zur Anzeige gebracht. Am Abend desselben Tages seien Taliban zum Haus des Onkels des BF gekommen. Der BF habe im gleichen Haus wie sein Onkel, sein Cousin und dessen Gattin gewohnt. Als die Taliban seinen Namen gerufen hätten, hätte die Frau des Cousins dem BF im Stall versteckt und danach mit den Taliban gesprochen. Sie hätte ihnen erklärt, dass der BF nicht zuhause sei, woraufhin diese, ohne das Haus zu durchsuchen, wieder gegangen wären. Der BF sei noch zwei bis drei Tage in der Ortschaft geblieben und habe danach über XXXX sein Herkunftsland verlassen. Seit dem ersten Besuch der Taliban bis zu dem Tag, wo die Leiche des Cousins vor dem Geschäft gelegen sei, seien insgesamt 13 Tage vergangen.
Das Heimatdorf des BF bestehe etwa aus XXXX Häuser. Das Geschäft seines Onkels sei das einzige im Dorf. Es habe sich am Hauptplatz befunden. Im Heimatdorf des BF seien die Taliban an der Macht gewesen. Der lokale Mullah sei der Vertreter der Taliban im Ort gewesen und habe alle bürokratischen Sachen, wie etwa das Ausstellen von Dokumenten, abgewickelt. Im Dorf würde es keine Regierungsvertretung geben.
Im Jahr XXXX seien zehn bis 15 Personen im Heimatort des BF, darunter sein Onkel und dessen Frau, getötet worden. Dies habe er von seiner Tante, die sich nach wie vor in der Heimatprovinz, jedoch nicht im Heimatdorf des BF aufhalte, erfahren. Darüber hätte es auch Zeitungsberichte gegeben. Der BF könne nicht sagen, ob die Leute von den Taliban umgebracht oder im Verlauf eines Gefechtes oder eines Bombenanschlages getötet worden wären. Damals habe ihn jedoch die Tante gesagt, dass die Taliban dahinter stecken würden. Auch die Zeitungen hätten die Taliban dafür verantwortlich gemacht, doch würden diese nicht richtig recherchieren. Die Taliban hätten hingegen bestritten, für die Todesfälle verantwortlich zu sein. Im Herkunftsland würde sich weiters noch eine Verlobte des BF aufhalten. Hinsichtlich seiner Eltern gab der BF an, dass diese bei einem Autounfall verstorben wären, als der BF noch fünf Jahre alt gewesen sei. Der BF nehme an, dass sein Vater wahrscheinlich in der Regierung von Najibullah gearbeitet habe, es könne aber auch genauso die Regierung von Gulbuddin gewesen sein. Sein Vater sei für Najibullah gewesen und habe deswegen schon damals Probleme mit den Mujahedin gehabt. Der Onkel des BF sei hingegen nie politisch aktiv oder interessiert gewesen. Auf die Frage, ob der BF noch weitere Fluchtgründe habe, gab dieser an, dass "schon damals" Probleme mit Gulbuddin bestanden hätten, auf Nachfragen konnte der BF aber diesbezüglich keinen einzigen gegen ihn gerichteten, konkreten Vorfall nennen. Weiters erwähnte der BF eine Familienfehde, doch würde sich die verfeindete Familie nicht mehr in der Heimatregion des BF aufhalten. Der letzte diesbezügliche Vorfall habe sich ereignet, als der BF zehn Jahre alt gewesen sei. Weiters befürchte der BF, dass er bei einer Rückkehr umgebracht werde, weil er sich "bei den Ungläubigen" (in Europa) aufgehalten habe.
Der BF gab bei der Befragung durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter an, mit Erhebungen vor Ort einverstanden zu sein. Weiters habe der BF vor etwa zwei oder drei Wochen Kontakt mit seiner Tante gehabt, die ihm erzählt habe, dass die Taliban ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt hätten. Vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF wurde für den Fall, dass nach wie vor Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens des BF bestehen würden, die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens für die Verhältnisse vor Ort beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat zuletzt in einem Dorf im obengenannten Distrikt in der Provinz XXXX wohnhaft, reiste im Februar 2009 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 26.02.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann das Vorbringen des BF, das Herkunftsland aus Furcht vor den Taliban, die ihn verfolgt hätten, weil er deren Rekrutierungsversuche abgelehnt und drei ihrer Leute wegen Mordes an seinem Cousin angezeigt hätte, verlassen zu haben. Auch liegen im Fall einer Rückkehr ins Herkunftsland keine Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit einer aktuellen individuellen Verfolgung des BF wegen einer Familienfehde oder durch Gulbuddin bzw. Hezb-e Islami vor.
Der BF verfügt im Herkunftsland über kein familiäres Netzwerk außerhalb seiner Heimatregion. Der BF ist in Österreich unbescholten.
1.2. Zur Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013. Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan. Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen. Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und XXXX, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014). Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014). Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).
Quellen:
Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html
FAZ - Frankfurter Allgemeine (30.9.2014): Afghanische Regierung unterzeichnet Abkommen über Militäreinsatz, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/vereinigte-staaten-und-nato-afghanische-regierung-unterzeichnet-abkommen-ueber-militaereinsatz-13181946.html
Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province,
http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724
Memo, per Mail.
Sicherheitslage, per Mail.
Tolo News (13.8.2014): Baghlan Police Chief: No Mercy for Taliban, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15953-baghlan-police-chief-no-mercy-for-taliban
Tolo (17.9.2014): ANSF Casualties on the Rise, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16410-ansf-casualties-on-the-rise
UNAMA (7.2014): Afghanistan: Mid-Year Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2014, July 2014, http://www.unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/English%20edited%20light.pdf, 27.10.2014
UN GASC (7.3.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG-report-Afghanistan-March2014.pdf
UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_420.pdf
UN GASC (9.9.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_656.pdf
WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan,
Aufständische Gruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz XXXX im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban: Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad
Al-Qaida: Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).
Haqqani-Netzwerk: Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014). Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin: Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).
Quellen:
AAN - Afghan Analyst Network (25.3.2014): Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability,
BBC (26.10.2014): UK ends Afghan combat operations, http://www.bbc.com/news/uk-29776544
CRS - Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf
DW - Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqani-network/a-18001448
Khaama Press (16.10.2014): Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence,
http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821
Sicherheitslage, per Mail.
http://www.nytimes.com/2014/05/13/world/asia/taliban-afghanistan.html?_r=0
NYT - The new York Times (17.10.2014): 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say, http://www.nytimes.com/2014/10/17/world/asia/haqqani-leaders-arrested-afghanistan-khost.html?_r=0
NYT - The new York Times (5.11.2013): Afghan Militant Group Faces Unusual Discontent,
http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407
UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_420.pdf
UN GASC (9.9.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_656.pdf
Xinhua (21.9.2014): Afghanistan says 51 militants killed in fresh operations,
http://news.xinhuanet.com/english/world/2014-09/21/c_133660018.htm
Sicherheitslage in Kabul
In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen. (Foschini, 21. Jänner 2013)
In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in Kabul schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL, 24. Mai 2013)
Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (Ruttig, 2.6.2013)
Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in Kabul und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast. (AFP, 18.10.2013)
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014)
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014). Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in Kabul im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in Kabul relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in Kabul als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt. (Landinfo, 9. Jänner 2014, S. 6) Wie AFP in einem Artikel vom April 2014 anführt, haben sich in Kabul im Vorfeld der Wahlen eine Reihe öffentlichkeitswirksamer Angriffe ("high-profile attacks") ereignet (AFP, 2. April 2014). Auch IWPR berichtet wenige Tage vor den Wahlen, dass es in Kabul in den vorangegangenen zwei Wochen zu zahlreichen Angriffen sowohl auf zivile Ziele als auch auf für die Wahlen benötigte Infrastruktur gekommen ist (IWPR, 2.4.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in Kabul: "Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten." (SFH, 22.07.2014, S. 7)
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN . 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Kabul, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 418 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Abgesehen von Kabul Stadt, war der volatilste Distrikt der Distrikt Surobi mit 72 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Der Großteil dieser Vorfälle waren bewaffnete Zusammenstöße. UNHCR stuft Kabul als relativ sichere Provinz ein (EASO 1.2015). Laut eines im Mai 2014 veröffentlichten Berichtes der unabhängigen afghanischen NGO The Liaison Office (TLO) besteht in den Distrikten Khak-e Jabbar, Deh Sabz, Surobi und insbesondere Chahar Asyab und Musahi, eine starke Taliban-Präsenz. Die aufständischen seien bemüht, ihre Kräfte rund um die Stadt Kabul aufzubauen (TLO, Mai 2014). Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) erwähnt in einem Artikel vom Dezember 2013, dass die in der Provinz Kabul gelegenen Distrikte Surobi (Srobi), Khak-e Jabbar (Khak Jabar), Chahar Asyab, Musahi (Mosahi), Bagrami, Paghman und Deh Sabz (De Sabz) zu den Gebieten gezählt hätten, in denen sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert habe (PAN, Dezember 2013).
Quellen:
AAN - Afghan Analyst Network (21.1.2013): Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network, https://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218
http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-kabul-outside-foreign-compound-officials
Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html
Die Zeit (16.9.2014): Selbstmordattentäter sprengt Truppenkonvoi in die Luft, http://www.zeit.de/politik/2014-09/explosion-kabul-wahl
EASO - European Asylum Support Office (1.2015): Afghanistan Security Situation,
http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 18.2.2015
Foschini, Fabrizio: Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, 21. Jänner 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 236491] http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Tensions Rise in Kabul Ahead of Vote, 2. April 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 273238] http://www.ecoi.net/local_link/273238/402244_de.html
Khaama Press (24.10.2014): Rocket lands in Wazir Akbar Khan area of Kabul city,
http://www.khaama.com/rocket-lands-in-wazir-akbar-khan-area-of-kabul-city-8676
http://www.khaama.com/suicide-attack-plot-thwarted-in-capital-kabul-6816
http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724
Sicherheitslage, per Mail.
PAN - Pajhwok Afghan News: Kabul province some parts experiencing insecurity: Residents, 2. Dezember 2013, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-some-parts-experiencing-insecurity-residents
Reuters (7.4.2014): Smooth Afghan election raises questions about Taliban's strength,
http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407
http://in.reuters.com/article/2014/03/21/afghanistan-attacks-idINDEEA2J0HF20140321
In Kabul, 24. Mai 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 248765] http://www.ecoi.net/local_link/248765/372416_de.html
http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3432
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Sicherheit in Kabul, 22. Juli 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 282419] http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1406997274_document.pdf
The Guardian (15.4.2014): Afghan minister kidnapped in Kabul, http://www.theguardian.com/world/2014/apr/15/afghan-minister-kidnapped-kabul-ahmad-shah-wahid
TLO - The Liaison Office: Justice Security: Practices, Perceptions, and Problems in Kabul and Nangarhar, Mai 2014, http://www.tloafghanistan.org/2014%2010%2001%20Justice%20and%20Security%20Report.pdf
Tolo (16.7.2014): Insurgent Summer Offensives Raise Concerns, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15622-insurgent-summer-offensives-raise-concerns, Zugriff 27.10.2014
Sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul seit September 2014
Am 16. September wurden laut NATO-Angaben mindestens drei Angehörige der Koalitionstruppen bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen Militärkonvoi getötet und ein weiterer schwer verletzt. Informationen der afghanischen Regierung zufolge wurden bei dem Anschlag, der auf der Flughafenstraße in der Nähe der US-Botschaft stattfand, auch mindestens 16 ZivilistInnen verletzt. (BBC News, 16. September 2014). Am 28. September, einen Tag vor der Amtseinführung des neuen Präsidenten, explodierte laut einem Sprecher des Innenministeriums eine Bombe, die an einem Militärfahrzeug befestigt worden war. Der Vorfall ereignete sich auf dem Zanbaq-Platz unweit des Präsidentenpalastes. Dem Sprecher zufolge wurde lediglich der Fahrer des Wagens verletzt. (RFE/RL, 28. September 2014).
Am 1. Oktober wurden bei zwei Selbstmordanschlägen im Osten und Westen der afghanischen Hauptstadt mindestens sieben Personen getötet und 20 weitere verletzt. Zu den Anschlägen, die laut Polizei auf Busse mit Armeeangehörigen abzielten, haben sich die Taliban bekannt. Beim Anschlag im westlichen Teil der Stadt, nahe der Kabuler Universität, handelte es sich um den schwereren der beiden Anschläge. (RFE/RL, 1. Oktober 2014). Am 2. Oktober wurden laut Angaben des Innenministeriums mindestens drei Personen bei einem Taliban-Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee getötet. Lokalen Medien zufolge wurden mindestens sieben weitere bei dem Angriff verletzt. Bei dem Angriff handelt es sich um den vierten von den Taliban verübten Anschlag dieser Art seit der Vereidigung des neuen Präsidenten Ashraf Ghani am 29. September 2014. (BBC News, 2. Oktober 2014). Am 30. Oktober schlug eine Rakete in Kabul ein, die jedoch zu keinen Personenschäden geführt hat. Einwohnern zufolge waren in den Vierteln Wazir Akbar Khan und Shah Shaheed Einschläge zu hören. Im letzten Monat sei es in Kabul Stadt zu sechs Selbstmordanschlägen, zwei Explosionen und drei Raketenangriffen gekommen. Einwohner befürchten, dass die Aufständischen durch eine Intensivierung der Angriffe auf Kabul Druck auf die neue Regierung ausüben wollen (Tolo-News, 30.10.2014).
Am 29. November ereignete sich ein Angriff der Taliban auf das Gebäude der Entwicklungsorganisation Partnership in Academics and Development (PAD), bei dem der südafrikanische Leiter der Einrichtung sowie seine zwei Kinder getötet wurden. Ein Taliban-Sprecher behauptete auf Twitter, dass es sich bei dem Gebäude um den Sitz einer geheimen christlichen Missionsgruppe gehandelt habe. (AFP, 30. November 2014) Am 27. November ereignete sich Berichten zufolge ein Selbstmordanschlag im Kabuler Diplomatenviertel Wazir Akbar Khan, bei dem mehr als 30 Personen verletzt wurden. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag, der den Aufständischen zufolge auf "ausländische Invasionstruppen" abgezielt habe. Am selben Tag wurden bei einem Angriff auf ein Fahrzeug der britischen Botschaft sechs Personen, darunter ein britischer Staatsbürger, getötet. (RFE/RL, 27. November 2014) Am 25. November wurden laut Sprecher des Kabuler Polizeichefs mindestens sechs afghanische Soldaten bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. Stunden später ereignete sich eine zweite, schwere Explosion im Zentrum der Stadt, deren Ursache nicht unmittelbar klar war. Am 24. November wurden in Kabul zwei US-amerikanische Soldaten bei einem Bombenanschlag getötet. (RFE/RL, 25. November 2014) Am 19. November berichtet BBC News, dass die Taliban sich zu einem Angriff auf das "Green Village", einem von ausländischen StaatsbürgerInnen bewohnten Gebäudekomplex, bekannt haben. Die Angreifer, vier Selbstmordattentäter der Taliban, hatten versucht, durch die Zündung einer Autobombe am Eingang des "Green Village" in den Komplex zu gelangen. Lokale BewohnerInnen gaben an, sowohl Schüsse als auch mehrere Explosionen gehört zu haben. Der Polizei zufolge gab es bei dem Vorfall allerdings keine zivilen Opfer. (BBC News, 19. November 2014) Am 18. November wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingang eines von Ausländern genutzten Areals zwei afghanische Wachleute getötet. Nach der Explosion wurden zwei weitere Aufständische erschossen, nachdem sie versucht hatten, das Gelände zu stürmen. Laut dem stellvertretenden Sprecher des afghanischen Innenministeriums wurden bei dem Angriff auch mehrere Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat. (AFP, 18. November 2014) Am 16. November wurden laut offiziellen Angaben bei einem Selbstmordanschlag auf die Fahrzeugkolonne der afghanischen Parlamentsabgeordneten Shukria Barakzai in der Nähe des Parlaments in Kabul drei ZivilistInnen getötet und 22 weitere verletzt. Barakzai, die sich für Frauenrechte in Afghanistan einsetzt, wurde bei dem Anschlag nur leicht verletzt. Zu dem Anschlag hat sich unmittelbar nach der Tat niemand bekannt. (AFP, 16. November 2014) "Am 10.11.14 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar." (BAMF, 10. November 2014) Am 9. November ereignete sich Berichten zufolge eine Explosion in der Nähe des Hauptquartiers der afghanischen Polizei in Kabul. Laut Kabuls Polizeichef wurden dabei mindestens ein Polizist getötet und sechs weitere verletzt. Rund zwei Stunden vor dem Vorfall ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Bombenangriff auf ein afghanisches Armeefahrzeug, bei dem allerdings niemand verletzt oder getötet wurde. Die Taliban bekannten sich zu beiden Anschlägen. (RFE/RL, 9. November 2014)
Am 18. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag am Stadtrand von Kabul ein Polizist getötet und mindestens zwei weitere verletzt. Einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ereignete sich die Explosion in einem Dorf unweit des Kabuler Flughafens. (RFE/RL, 18. Dezember 2014) "So wurden am 13.12.14 in der südlichen Provinz XXXX bei einem Angriff zwölf Minenräumer getötet und nahe Kabul ein Anschlag auf einen Bus mit afghanischen Soldaten verübt. Dabei starben sieben Menschen, 18 wurden verletzt, darunter Zivilisten. Ebenfalls in Kabul wurde ein hochrangiger Justizbeamter erschossen."
(BAMF, 15. Dezember 2014, S. 1) Am 11. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag auf eine von Frankreich finanzierte Schule in Kabul ein deutscher Staatsbürger getötet und mehrere weitere Personen verletzt. Am selben Tag wurden am Stadtrand von Kabul bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus, der afghanische Soldaten transportierte, sechs afghanische Soldaten getötet und zehn weitere Personen verletzt. (RFE/RL, 18. Dezember 2014)
Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP. (AFP, 5. Jänner 2015)
Laut der Angaben des Polizeichefs von Kabul, Abdul Rahman Rahimi, in einem Interviewmit Tolo-News am 22.01.2015 ist die allgemeine Kriminalitätsrate in der afghanischen Hauptstadt über die letzten zwei Monate um 55 % gesunken, wobei terroristische Anschläge um 77 % zurückgegangen sind. Dieser Rückgang würde auf die verstärkte Kooperation der Zivilbevölkerung mit den Sicherheitskräften zurückgehen (Tolo-News, 22. Jänner 2015).
Quellen:
AFP - Agence France-Presse: Suicide blast kills two guards at foreign camp in Kabul, 18. November 2014 http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-blast-kills-two-outside-foreign-camp-kabul
AFP - Agence France-Presse: Taliban kill South African family in Kabul attack, 30. November 2014 http://reliefweb.int/report/afghanistan/taliban-kill-south-african-family-kabul-attack
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):
Briefing Notes vom 10.11.2014, 10. November 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1415627354_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-10-11-2014-deutsch.pdf
Briefing Notes vom 15.12.2014, 15. Dezember 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1418653190_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-15-12-2014-deutsch.pdf
http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-29217167
BBC News: Taliban kill three in Kabul blast targeting army bus, 2. Oktober 2014 http://www.bbc.com/news/world-asia-29454379
BBC News: Kabul foreigners' compound attacked, 19. November 2014
http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-30121189
Clark, Kate / Roehrs, Christine: Another Red Line Crossed: The Taverna attack and the killing of foreigners just because they were foreigners (amended), 18. Jänner 2014 http://www.afghanistan-analysts.org/another-red-line-crossed-the-taverna-attack-and-the-killing-of-foreigners-just-because-they-were-foreigners
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: At Least 7 Killed In Kabul Suicide Bombings, 1. Oktober http://www.ecoi.net/local_link/287390/421314_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Strikes
In Kabul, 2. Oktober 2014
http://www.ecoi.net/local_link/287477/421418_de.html
http://www.ecoi.net/local_link/290155/424711_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Roadside Bomb Wounds Afghan Troops In Kabul, 25. November 2014, http://www.ecoi.net/local_link/291255/425935_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Explosion, Gunfire Heard
In Kabul Diplomatic Quarter, 27. November 2014, http://www.ecoi.net/local_link/291433/426128_de.html
http://www.ecoi.net/local_link/292486/427266_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Kills Afghan Policeman, 18. Dezember 2014,
Tolo News: Kabul Residents Criticize Gov't Over Rockets Attacks, 30.10.2014,
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16952-kabul-residents-criticize-govt-over-rockets-attacks
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/17934-rates-of-crime-attacks-down-in-kabul-police-chief
Sicherheitslage in XXXX
XXXX ist eine volatile Provinz, in der regierungsfeindliche aufständische Gruppen in verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Angriffe durchführen (Khaama Press 14.9.2014 und Khaama Press 2.9.2014). Aufgrund der strategischen Lage, könnte jegliche Unsicherheit im Bezirk XXXX, zusätzlich zu XXXX, die Sicherheit anderer westlicher Provinzen zerrütten (Tolo News 22.9.2014). In einem Treffen mit Stammesälteren sagte Präsident Karzai, dass XXXX ein großes Ziel für Aufständische ist, die behaupten, dass die Zusammenstöße durch ausländische Elemente verursacht wären (Tolo News 27.6.2014). XXXX war bereits mehrere Male dieses Jahr Ziel von Angriffen der Aufständischen (Tolo News 22.9.2014). Laut dem Gouverneur der Provinz sind mehr als 400 Taliban-Aufständische, 270 Sicherheitskräfte und 230 Zivilisten bei den Zusammenstößen in XXXX umgekommen. Dabei wurden auch 500 Taliban, 200 Sicherheitskräfte und mehr als 400 Zivilisten verletzt (Tolo News 29.8.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die hohe Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 25% gesunken. Im Jahr 2013 wurden
1. 813 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz XXXX, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 1.684 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war XXXX (EASO 1.2015).
Am 28.08.2013 kamen bei einem Selbstmordanschlag auf einen ISAF-Konvoi in XXXX (Hauptstadt der südlichen Provinz XXXX) vier Zivilisten um, 15 wurden verletzt (BAMF 02.09.2013). Am 14.11.2013 wurden in XXXX, der Hauptstadt der südafghanischen Provinz XXXX, vier Zivilisten bei einer Bombenexplosion verletzt (BAMF 18.11.2013). Am 10.01.2014 erschossen US-Soldaten in der Provinz XXXX einen kleinen Jungen. Sie sollen das Kind in einem Sandsturm für einen Feind gehalten haben (RFE/RL 10.1.2014). BBC berichtete im Jänner 2014, dass ein Mädchen von ihrer Familie unter Druck gesetzt wurde, mit einer Sprengstoffweste einen Kontrollpunkt der Polizei in der Provinz XXXX anzugreifen (BBC 13.01.2014). IWPR berichtete im Februar 2014, dass in der Provinz XXXX Mitgliedern der afghanischen Lokalpolizei vorgeworfen wird, Zivilisten getötet zu haben (IWPR 10.02.2014). BBC berichtete im Februar 2014, dass die Hauptverkehrsstraße in XXXX nicht sicher genug sei. Die Bedrohung basiere auf selbstgebastelten Sprengsätzen, die von den Taliban platziert worden seien und noch intakt seien. Ein Taxifahrer habe die gefährliche Reise zwischen der Hauptstadt XXXX und XXXX gemacht. Er habe dort viele Kämpfe und viele Freunde sterben gesehen. Er habe jedoch nie angehalten und sei immer weitergefahren. Die Taliban würden ihn kennen und sei es ihm deshalb möglich, zwischen XXXX und XXXX zu fahren. Ein Busfahrer habe erzählt, dass die 100 km lange Straße berüchtigt sei für Explosionen selbstgebastelter Sprengkörper, Entführungen und Enthauptungen durch die Taliban (BBC 12.02.2014). BBC berichtete im April 2014, dass in den Kämpfen der vergangenen Monate die Polizei 400 Männer verloren habe - die schlimmsten Verluste im Winter seit Ausbruch des Konfliktes. Die meisten ländlichen Gebiete im Norden von XXXX seien nun in den Händen der Taliban (BBC 02.04.2014). Pajhwok berichtete im Juni 2014, dass bei einem Zusammenstoß und einer Explosion in der Provinz XXXX mindestens sechs Sicherheitskräfte und ein Zivilist getötet sowie zwei Polizisten verletzt wurden. Unabhängig davon erschossen zwei nicht identifizierte Schützen einen Zivilisten im Bezirk XXXX (Pajhwok 04.06.2014). BBC berichtete im Juni 2014, dass laut Behörden mindestens 100 Talibankämpfer bei Kämpfen um vier militärische Kontrollpunkte getötet wurden. Fünf Tage der Konflikte im Bezirk XXXX in der Provinz XXXX kostete 35 Zivilisten und mindestens 21 afghanischen Soldaten das Leben. Ein Stammesältester berichtet, dass über 2000 Familien vertrieben wurden (BBC 25.6.2014). Radio Free Europe/Radio Liberty berichtete unter anderem, dass am 20.06.2014 in der Provinz XXXX bei einem Talibanangriff drei US-Soldaten getötet wurden (RFE/RL 21.6.2014). Khaama Press berichtete im Juli 2014, dass mindestens sieben Terroristen im Zuge einer Operation des afghanischen Geheimdienstes (National Directorate of Security -NDS) in XXXX getötet wurden, sowie sechs weitere Aufständische verhaftet wurden (Khaama Press 06.07.2014). Medecins Sans Frontieres berichtete, dass schwere Kämpfe zwischen afghanischen Streitkräften und Oppositionskräften in XXXX und nördlichen Teil der Provinz XXXX zu einer Zunahme der Kriegsverwundeten im Krankenhaus von XXXX führte. Während der intensivsten Phase der Kämpfe von 21.06. bis 05.07.2014 wurde 68 Patienten behandelt. Nach Abklingen der Kämpfe am 5. Juli waren die Straßen wieder passierbar. Das hohe Niveau an Gewalt fordert weiterhin Tribut von den Menschen in XXXX durch Landminen, Bomben, Kämpfe und das Risiko von Kreuzfeuer (MSF 18.7.2014). Radio Free Europe/Radio Liberty berichtet, dass in der Provinz XXXX im August 2014 vier afghanische Polizisten bei einem Angriff der Taliban auf einen Polizeikontrollpunkt getötet wurden (RFE/RL 8.8.2014).
Quellen:
BAMF (2.9.2013): Briefing Notes, Informationszentrum Asyl und
Migration,
=-2
http://www.bbc.com/news/world-middle-east-XXXX#
http://www.bbc.com/news/world-asia-XXXX#
http://www.bbc.com/news/world-asia-XXXX#
http://www.bbc.com/news/world-asia-XXXX#
http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf
IWPR - Institute for War and Peace Reporting (10.2.2014): XXXX, http://www.ecoi.net/local_link/XXXX_de.html
Khaama Press (6.7.2014): XXXX, http://www.khaama.com/XXXX
Khaama Press (2.9.2014): XXXX, http://www.khaama.com/XXXX
MSF (18.7.2014): Afghanistan: MSF cares for dozens of wounded following heavy fighting in central and northerm XXXX province, http://www.msf.org/article/afghanistan-msf-cares-dozens-woundedfollowing-heavy-fighting-XXXX
Pajhwok (4.6.2014): XXXX,
http://www.pajhwok.com/en/2014/06/04/XXXX
RFE/RL (10.1.2014): Kabul Says U.S. Forces Accidentally Kill Boy, http://www.ecoi.net/local_link/266975/XXXX_de.html
RFE/RL (21.6.2014): Three U.S. Soldiers Killed In Taliban Attack, http://www.ecoi.net/local_link/278478/XXXX_de.html
RFE/RL (8.8.2014): XXXX,
http://www.rferl.org/content/afghanistan-taliban-XXXX.html
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/XXXX
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16155-XXXXtmpl=componentprint=1layout=default
Vertrauliche Quelle (1.2014): Afghanistan - Quarterly data report Q. 4, liegt bei der Staatendokumentation
Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. (AA 04.06.2013)
Ende Juni 2014 waren, laut UNHCR, 683.301 Personen internvertrieben. Zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli kamen zustzlich noch 18.608 dazu. Womit zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli die Zahl der IDPs auf 701.909 stieg (UNHCR 7.2014). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für 2013 wird mit 124.000 angegeben. Zunehmende Kämpfe werden als Ursache für den Anstieg der IDP-Zahlen gesehen. Fast die Hälfte der Neuvertriebenen floh aufgrund von militärischen Operationen und Unsicherheit in der südlichen Provinz Helmand (IDMC 5.2014). Vertreibung ist in vielen Provinzen ein Problem. Die höchste Zahl an IDPs wurde im Westen gemessen und führte den anhaltenden Trend der vergangenen Monate weiter. Grund dafür ist im Allgemeinen der bewaffnete Konflikt, aber auch die sich verschlechternde Sicherheitslage und Einschüchterung durch regierungsfeindliche Gruppen. In fast allen Fällen, gaben IDPs an, dass ihre größte Sorge der Zugang zu einer Lebensgrundlage und Arbeit war. Auch Zugang zu Trinkwasser und Nahrung wurde angegeben (UNHCR 4.2014). In Afghanistan haben Binnenvertriebene aus urbanen Gebieten und zurückgekehrte Flüchtlinge in Städten wie Kabul, Herat und Jalalabad, ungenehmigte Siedlungen auf öffentlichem Grund errichtet. Ohne Kündigungsschutz, Rechtshilfe, Kompensation und alternativen Wohnmöglichkeiten, sind viele dem Risiko der Zwangsräumung, Obdachlosigkeit und steigender Vulnerabiltät ausgesetzt (IDMC 5.2014).
Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Eine Zweizimmerwohnung kostet zwischen 80.000 und 100.000 US-Dollar, während das afghanische Bruttoinlandsprodukt pro Kopf und Jahr circa 400 Dollar beträgt. Die afghanische Regierung kann die steigende Nachfrage nach Wohnraum nicht befriedigen. Als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul sollen im Rahmen des Entwicklungsprojekte Kabul New City (KNC) in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen (EBN).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
EBN - European Business Network (26.8.2014): Gholam Sachi Hassanzadah: Kabul New City (KNC) - ein Megaprojekt für die lokale und internationale Privatwirtschaft, http://www.ebn24.com/?p=4552
IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (5.2014): Global Overview 2014,
http://www.internal-displacement.org/assets/publications/2014/201405-global-overview-2014-en.pdf
UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78
UNHCR- United Nations High Commissioner for Refugees (4.2014):
Conflict-induced Internal Displacement - Monthly Update, http://www.refworld.org/docid/5385882b4.html
UNHCR- United Nations High Commissioner for Refugees (7.2014):
Conflict-Induced Internal Displacement - Monthly Update, http://unhcr.af/UploadDocs/DocumentLibrary/July.2014_IDP_Report_635439485339293664.pdf
Grundversorgung/Wirtschaft
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).
36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).
Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" des Landes - ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten (AA 31.3.2014).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AF - Asia Foundation (14.6.2012): The prospects for economic development in Afghanistan,
http://asiafoundation.org/resources/pdfs/ProspectsofEconomicDevelopmentinAfghanistanOccasionalPaperfinal.pdf, Zugriff 9.8.2013
Afghanistan: Meeting The Real World Challenges Of Transition, http://csis.org/files/publication/130123_Afghan_Meeting_Challenges_Transition.pdf, Zugriff 9.8.2013
its economy,
http://www.ft.com/intl/cms/s/0/59d9a5ae-b21e-11e2-a388-00144feabdc0.html#axzz2bT1Wn3iL, Zugriff 9.8.2013
Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013
WB - Worldbank (2.5.2013): Afghanistan Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2013/05/02/000333037_20130502161223/Rendered/PDF/770830REVISED0box377289B00PUBLIC00.pdf, Zugriff 9.8.2013
Behandlung nach Rückkehr
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).
Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014). Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 31.03.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (31.03.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
Time to move to sustainable jobs - Study on the state of employment in Afghanistan,
http://www.ilo.org/public/libdoc/jobcrisis/download/story165_state_of_employment_in_afghanistan.pdf, Zugriff 17.1.2014
IMF - International Monetary Fund (5.2013):Afghanistan: Balancing Social and Security Spending in the Context of Shrinking Resource Envelope http://www.imf.org/external/pubs/ft/wp/2013/wp13133.pdf, Zugriff 17.1.2014
IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):
Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.1.2014
WB - Worldbank (5.2012): Afghanistan - Interactive Visualization Tool,
http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1326909014678/8376871-1334700522455/DataToolOverview.pdf, Zugriff 17.1.2014
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des BF ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen. Schon das Bundesasylamt ging davon aus, dass der BF Afghane ist und in der von ihm angegebenen Provinz gelebt hat, woran auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine ausreichenden Zweifel bestehen.
Nicht festgestellt werden konnte jedoch das individuelle Vorbringen des BF zu seinem Fluchtgrund, nämlich aus Furcht vor den Taliban, die ihn verfolgt hätten, weil er deren Rekrutierungsversuche abgelehnt und drei ihrer Leute wegen Mordes an seinem Cousin angezeigt hätte, das Herkunftsland verlassen zu haben.
Hinsichtlich des Fluchtvorbringens ist festzustellen, dass der BF bei der Erstbefragung am 26.02.2009 und in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 23.03.2010 zentrale Abläufe seines Vorbringens in einer sich wechselseitig ausschließenden Weise geschildert hat. So gab er bei der Erstbefragung an, dass die Taliban seinen Cousin mitgenommen hätten und dieser "seitdem verschwunden" wäre (vgl. As 55). Beim Bundesasylamt erklärte er im gleichen Zusammenhang, dass die Taliban den Cousin nicht nur verschleppt, sondern getötet hätten. Der BF hätte die Leiche seines Cousins vor seinem Geschäft vorgefunden (vgl. As 95), wobei sein Cousin auch beerdigt worden wäre (vgl. As 97). Letztere Darstellung wurde vom BF auch in der Beschwerdeverhandlung wiederholt.
Dem BF wurde in der Beschwerdeverhandlung ausführlich Gelegenheit geboten, diesen Widerspruch im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters nachvollziehbar aufzuklären, was ihm jedoch nicht gelungen ist. Vielmehr verstrickte sich der BF bei seinem Erklärungsversuch erneut in eine Serie von weiteren Widersprüchen.
So gab der BF in der Beschwerdeverhandlung dazu ausdrücklich an, dass er bei der Erstbefragung am 26.02.2009 abweichend von der Protokollierung, wonach sein Cousin seit seiner Entführung "seither verschwunden" sei, tatsächlich angegeben hätte, dass drei Tage nach der Entführung die Leiche seines Cousins vor dem Geschäft gelegen sei. Der Dolmetscher habe einen Fehler begangen und glaublich gesagt, dass der Cousin noch immer verschwunden sei. Der BF habe diesen Fehler erst bemerkt, als ihm nach Zustellung des negativen Bescheides beim XXXX erklärt worden sei, dass es Unstimmigkeiten gebe. Der BF habe ihnen dann erklärt, dass er bei der Einvernahme eigentlich gesagt habe, dass die Leiche vor ihrem Geschäft gelegen sei und dies ein Fehler des Dolmetschers gewesen sei (vgl. S. 25-26 Verhandlungsprotokoll).
Dieser Erklärungsversuch steht aber im Widerspruch zu den diesbezüglichen Angaben in der vom rechtsfreundlichen Vertreter verfassten außerordentlichen Revision vom 29.07.2014, in der ausdrücklich das Gegenteil behauptet wurde, nämlich, dass der BF von der Ermordung seines Cousins in der Erstbefragung nicht gesprochen habe (vgl. dazu oben Punkt I.1.6). In der Beschwerdeverhandlung damit konfrontiert, erklärte der rechtsfreundliche Vertreter, dass dieser Widerspruch auf eine falsche Schlussfolgerung seinerseits zurückzuführen wäre, da ihnen vom BF zwar mitgeteilt worden wäre, dass "das mit dem Verschwinden" ein Fehler des Dolmetschers gewesen wäre, der BF ihnen aber nicht gesagt hätte, dass der Dolmetscher es nicht übersetzt hätte. Dies wurde insofern vom BF bestätigt, als er dazu angab, darüber lediglich mit den Leuten vom XXXX gesprochen zu haben und es nicht explizit gegenüber seiner rechtsfreundlichen Vertretung bei der Revision erwähnt zu haben, sondern dieser nur seine "Unterlagen" gegeben zu haben (vgl. S. 26 Verhandlungsprotokoll). Dies lässt sich aber wiederum nicht mit dem Faktum vereinbaren, dass in der (XXXX) verfassten Beschwerdeschrift zwar die Probleme "bezüglich der Aussage zum Verschwinden und der Ermordung" seines Cousins bei der Erstbefragung thematisiert wurden, diese aber eben gerade überhaupt nicht mit einem Fehler des Dolmetschers in Zusammenhang gebracht wurden und auch sonst Schwierigkeiten mit dem Dolmetscher nicht einmal angedeutet wurden (vgl. dazu weiter oben Punkt I.1.4).
Hierzu ist noch zu ergänzen, dass dieser Widerspruch einen wesentlichen Punkt des Vorbringens des BF betrifft, zumal die angebliche Ermordung seines Cousins im Zentrum der Schilderung seiner Fluchtgründe steht und diesem Vorfall sowohl für die spätere Anzeige als auch die weitere Verfolgung durch die Taliban eine Schlüsselrolle zukommt. Den kurz umrissenen Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen in der Erstbefragung lag keine kontradiktorische Befragung zugrunde. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine retardierte Entwicklung oder eine psychische Beeinträchtigung des bereits zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse volljährigen BF ergeben. Derartiges wurde vom BF auch im gesamten Verfahren nicht geltend gemacht. Zudem lagen die vom BF in der Erstbefragung kurz umrissenen fluchtauslösenden Ereignisse zu diesem Zeitpunkt nur wenige Monate bis maximal ein halbes Jahr zurück. Ob der Cousin des BF als vermisst gelten würde oder aber sein Leichnam gefunden und begraben worden wäre, stellen Geschehensabläufe dar, die einander wechselseitig ausschließen und können daher auch nicht lediglich als vernachlässigbare Ungenauigkeiten hinsichtlich der Stringenz und Vollständigkeit seines Vorbringens gewertet werden.
Dem BF ist es aber auch sonst in der Beschwerdeverhandlung nicht gelungen, hinsichtlich der von ihm behaupteten Fluchtgründe einen glaubwürdigen Eindruck zu hinterlassen. Zwar konnte der BF die Rahmenhandlung seines Vorbringens im Wesentlichen gleich lautend wie beim Bundesasylamt wiederholen, war aber auf konkretes Nachfragen nicht im Stande, konkrete Situationen detailliert, widerspruchsfrei und nachvollziehbar darzulegen. Vielmehr beschränkte er sich diesbezüglich auf die Wiederholungen schablonenhaft geschildeter Handlungsabläufe und Gesprächsmuster, ohne bisweilen überhaupt auf die Fragestellung einzugehen. Diese Tendenz lässt sich am besten anhand des folgenden Auszuges aus dem Verhandlungsprotokoll beispielhaft verdeutlichen (vgl. S. 23 - 25 Verhandlungsprotokoll):
[...]
RI: Haben die Taliban jemals Drohungen gegen Sie ausgesprochen?
BF: Ich habe die Frage nicht verstanden.
RI: Zum Beispiel dass sie gesagt haben, "Wir bringen dich um." oder "Wenn du nicht tust, was wir sagen, hat deine letzte Stunde geschlagen.", oder "Wenn du nicht mit uns in den Jihad ziehst, bringen wir dich um oder deinen Onkel." So etwas.
BF: Beim ersten Mal wie die Taliban zu uns gekommen sind, haben sie auch eine Drohung durch die Blume ausgesprochen und beim zweiten Mal war es offensichtlicher.
RI: Wie war die Drohung durch die Blume. Können Sie sich noch daran erinnern, was die Taliban gesagt haben?
BF: Beim ersten Mal, wo die Taliban zu uns gekommen sind, wollten sie, dass wir mit ihnen in den Jihad ziehen. Wir sagten damals, dass wir nur arme Leute wären, denn wenn wir offensichtlich gesagt hätten, dass wir nicht in den Jihad wollen, hätten sie vor Ort unsere Kehlen aufgeschnitten. Wenn man dort leben möchte, muss man irgendwie mit den Taliban einen Kompromiss eingehen, oder man bezahlt die Taliban und wird dann von denen in Ruhe gelassen.
RI: Diese Möglichkeit haben Sie nicht gehabt? Sie haben ja ein Geschäft.
BF: Nein, wir haben diese Möglichkeit nicht gehabt. Wir sind sehr arm gewesen. Wir haben uns nur selber erhalten können.
RI: Aber Ihr Onkel war ja wohlhabend. Ein Dorf mit einem einzigen Geschäft bei 4.000 Häusern ist ja doch eine lukrative Einnahmequelle. Außerdem hatte Ihr Onkel offenbar noch über Grundstücke verfügt, die er offensichtlich auch landwirtschaftlich genutzt hat. Nachdem Sie erklärt haben, dass er möglicherweise auf dem Land gearbeitet hat, wie Sie in der Moschee waren.
BF: Der Großteil unseres Landbesitzes liegt nur so da und wird nichts angebaut und nur ein kleiner Teil wird wirtschaftlich genutzt. Und bei unserem Geschäft kaufen wir die Lebensmittel nicht direkt ein. Die Händler überlassen uns die Ware und sobald wir sie verkauft haben, bezahlen wir die Händler. Sobald wir die Ware verkauft haben, haben wir die Händler ausbezahlen können.
RI: Aber als einziges Geschäft bei 4.000 Häusern, muss man ja viele Kunden haben. Da muss man viel verkaufen können.
BF: Es hat geradedazu gereicht, dass wir uns erhalten können, aber es hätte nicht dafür gereicht, dass wir die Taliban bezahlen, damit sie uns in Ruhe lassen. Dafür hätte es nicht gereicht.
RI: Jetzt haben Sie mir noch immer nicht gesagt, wie die Taliban Sie bedroht haben?
BF: Die Taliban sind zu uns ins Geschäft gekommen und sagten zu uns, wir sollen mit ihnen in den Jihad ziehen und wir haben ihnen gesagt, wir sind arme Leute.
RI: Wo liegt da jetzt die Drohung durch die Blume?
BF: Wie meinen Sie das.
RI: Vorhin haben Sie gesagt, beim ersten Mal hätten die Taliban durch die Blume gedroht und beim zweiten Mal schon deutlicher.
BF: Beim zweiten Mal haben sie zu uns gesagt, wir müssten mit ihnen in den Jihad ziehen und kämpfen. Daraufhin haben wir mit den Leuten gesprochen und erklärt, dass das, was die Taliban tun, nichts mit dem Jihad zu tun hätte und daraufhin haben die Taliban XXXX entführt.
RI: Man kann zusammenfassen, eine konkrete Drohung haben die Taliban gegen Sie nicht ausgesprochen.
BF: Wenn sie uns nicht bedroht hätten, hätten sie den XXXX nicht umgebracht. Das ist die übliche Vorgehensweise von den Taliban.
RV: Mit der Frage war gemeint, ob die Taliban gesagt haben "Wenn du nicht mit uns in den Krieg gehst, bringe ich dich um."
BF: Ja, wir wurden vor die Wahl gestellt, entweder Jihad oder der Tod.
RI: Wörtlich?
BF: Ja.
RI: Bei beiden Malen?
BF: Ja, bei beiden Malen haben sie das erwähnt. Sie haben es beide Male erwähnt und nach dem zweiten Mal, nachdem wir mit den Leuten gesprochen haben, haben sie den Karim entführt und wenn ich zu dem Zeitpunkt im Geschäft gewesen wäre, wäre mit dasselbe Schicksal bestimmt gewesen.
RI: Vorhin haben Sie gesagt, das erste Mal haben Sie das durch die Blume gesagt. Jetzt haben Sie mir gesagt, sie haben zweimal wörtlich gesagt, sie würden Sie umbringen. Können Sie mir das erklären?
BF: Auch beim ersten Mal, gab es keine offensichtliche Bedrohung, wir sollten mit in den Jihad. Und beim zweiten Mal entweder Jihad oder Tod. Außer man hat Geld und kann sie bezahlen.
[...]
Abgesehen von den offensichtlichen Widersprüchen hinsichtlich der Häufigkeit, Art und Intensität der Drohungen beschränkte sich die Darstellung - wie bereits dargestellt - trotz Fragewiederholung und Erläuterungen lediglich auf immer wiederkehrende simple Phrasen, die zudem auch situativ kaum in sich schlüssig erschienen. So konnte der BF etwa auf Nachfragen keine nachvollziehbaren Gründe dartun, weshalb er und sein Cousin, deren Familie das einzige Geschäft im Heimatdorf (vgl. S. 13 Verhandlungsprotokoll), das laut eigenen Angaben mit XXXX Häusern zudem auch eine der größeren Ortschaften im Distrikt gewesen ist (vgl. S. 15 Verhandlungsprotokoll), sowie Land und Kühe besessen hat, "arm" bzw. "sehr arm" gewesen wären. Aber selbst, wenn der BF wirklich arm gewesen wäre, hätte dieses Argument gegenüber den Taliban keinen nachvollziehbaren Grund gegen eine Teilnahme am Jihad aufgezeigt, umso mehr als der kinderlose und unverheiratete BF für niemanden zu sorgen hatte.
Weiters behauptete der BF auf wiederholtes Nachfragen, dass sogar seine eigenen Freunde und Bekannten, selbst wenn sie es gesehen hätten, ihm nicht mitgeteilt hätten, wer seinen Cousin entführt hätte (vgl. S. 13, S. 20 Verhandlungsprotokoll). Dies begründete er ausführlich mit deren Angst vor den Taliban, die das Dorf unter ihrer alleinigen Kontrolle gehalten hätten, sodass dort auch keine Regierungsvertreter in Erscheinung treten hätten können (vgl. S. 30 Verhandlungsprotokoll). Auch hätten die Taliban eine "offensichtliche" Ablehnung, am Jihad teilzunehmen, keinesfalls toleriert, sondern dem BF und dessen Cousin diesfalls vor Ort "die Kehle aufgeschnitten" (vgl. S. 23 Verhandlungsprotokoll). Derartiges lässt sich aber dann kaum mit seiner Behauptung in Einklang bringen, wonach sich andererseits Freunde und Bekannte mit dem BF und dessen Cousin am Hauptplatz des Dorfes im Kreis von mehr als zwanzig Leuten offen über die Rekrutierungspraxis der Taliban unterhalten hätten und der Cousin dabei - ohne sich etwas dabei zu denken - Schmähreden gegen die Taliban gehalten hätte. Dies gilt umso mehr, als der BF dazu auch erklärte, dass es genug Leute im Dorf geben würde, die für die Taliban arbeiten würden, und man nicht wissen würde, wer diese Leute seien, und "dort jeder Angst vor dem anderen" habe (vgl. S. 14 Verhandlungsprotokoll). Was ihn jedoch nicht daran hinderte, wenig später im völlig Widerspruch dazu anzugeben, dass er sich niemals denken hätte können, dass Leute aus seinem Dorf mit den Taliban kooperieren würden (vgl. S. 20 Verhandlungsprotokoll). In diesem Zusammenhang war der BF auch nicht in der Lage, die Reaktion der Zuhörer widerspruchsfrei darzustellen. Gab er vorerst an, dass keiner von ihnen dazu etwas gesagt hätte, erklärte er später wiederum, auf die Frage, ob denn dann alle geschwiegen hätten, dass es manche gegeben hätte, die auch gesagt hätten, er könnte mit der Behauptung Recht haben (vgl. S. 19 Verhandlungsprotokoll). Letzteres passt aber wiederum nicht zu seiner bereits erwähnten Darstellung, wonach alle im Dorf aus Angst vor den Taliban besonders vorsichtig und verschwiegen gewesen wären.
Auffällig ist in diesem Zusammenhang weiters, dass der BF beim Bundesasylamt im Zusammenhang mit den Besuchen der Taliban noch ausgeführt hatte: "Sie kamen zu unserem Geschäft und haben verlangt, dass wir beide mit denen arbeiten müssen. Sie sagten, wir müssen Jihad machen, weil alle anderen vom Dorf dabei sind, einverstanden sind damit. Mein Cousin lehnte ab. Später hat mein Cousin mit den Dorfleuten gesprochen. Er sagte, warum sollen wir Jihad machen, wir haben schon alle genug gekämpft. Seit Jahren ist Krieg in unserem Land. Wir verloren viele Menschen. Jetzt sind die Amerikaner und alle anderen Soldaten hier und helfen uns. Das ist kein Jihad sondern eine Dummheit. Von den Dorfleuten hat jemand das Gespräch an die Taliban weitergeleitet. Am nächsten Tag kamen diese. Ich war nicht im Geschäft. Mein Cousin wurde getötet." (vgl. As 97). In der Beschwerdeverhandlung erwähnte der BF bei keiner Gelegenheit mehr, dass die Taliban sie mit dem Argument, dass alle Dorfbewohner auf ihrer Seite gestanden wären, zur Teilnahme am Jihad bewegen hätten wollen. Darüber hinaus wurde vom BF auch nicht mehr angegeben, dass sein Cousin gegenüber den Taliban deren Aufforderung, am Jihad teilzunehmen, "abgelehnt" hätte. Abweichend zu seinen Angaben beim Bundesasylamt gab der BF in der Beschwerdeverhandlung zudem an, dass die Taliban seinen Cousin erst "einige Tage" nach ihrem zweiten Besuch entführt hätten (vgl. S. 10 Verhandlungsprotokoll), wohingegen dieser laut seiner Angaben beim Bundesasylamt bereits am nächsten Tag von den Taliban entführt worden wäre (vgl. As 97).
Angesichts des Umstandes, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung selbst auf Nachfragen kaum in der Lage war, sein Vorbringen detailreich zu schildern, und sich das von ihm geschilderte Geschehen innerhalb eines sehr knappen, maximal zwei Wochen nicht übersteigenden Zeitrahmens zugetragen hätte, kommt diesen Unstimmigkeiten auch umso mehr Gewicht zu.
Der BF vermochte zudem auch darin nicht zu überzeugen, dass die Taliban sich aufgrund der schlichten Behauptung der Frau seines Cousins, dass der BF nicht zu Hause wäre, davon abhalten hätten lassen, dass Haus samt Stall nach ihm zu durchsuchen, wenn sie tatsächlich seiner habhaft werden hätten wollen. Unter diesen Umständen erscheint es aber auch nicht plausibel, dass der BF sich auch danach noch zwei bis drei weitere Tage den diesfalls erheblichen Risiko ausgesetzt hätte, in dem von den Taliban kontrollierten Heimatdorf aufgegriffen zu werden (vgl. S. 17-18 Verhandlungsprotokoll).
Hierbei wir auch nicht übersehen, dass der BF Analphabet ist, dieser Umstand wird aber dadurch abgeschwächt, dass er seinem Vorbringen zufolge in einer Familie aufgewachsen ist, die das einzige Geschäft in einem größeren Dorf betrieben hat, wobei er laut eigenen Angaben auch zuletzt zusammen mit seinem Cousin die Verantwortung für das Geschäft übernommen hat (vgl. S. 20 Verhandlungsprotokoll). Somit ist aber auch davon auszugehen, dass der BF über entsprechende kommunikative Fähigkeiten und eine Auffassungsgabe verfügt, die mit einer derartigen Tätigkeit in der Regel verbunden sind.
In einer Gesamtbetrachtung konnte unter dem Eindruck all dieser Aspekte nur davon ausgegangen werden, dass der BF die behaupteten Vorfälle in der von ihm geschilderten Weise nicht tatsächlich erlebt hat. Dem BF ist es sohin nicht gelungen, eine individuelle Verfolgung durch die Taliban glaubwürdig darzutun.
Was seine Behauptung in der Beschwerdeverhandlung betrifft, wonach seine Tante ihm vor wenigen Wochen mitgeteilt hätte, dass die Taliban ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt hätten, kann angesichts des bisher Ausgeführten darin nur ein untauglicher Versuch erkannt werden, sein Fluchtvorbringen zu steigern.
Hinsichtlich einer erstmals in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten "Familienfehde" konnte der BF auf Nachfragen keine aktuelle Gefährdung dartun, zumal der letzte Vorfall sich in diesem Zusammenhang vor etwa zwanzig Jahren zugetragen hätte (vgl. S. 30 Verhandlungsprotokoll). Der BF konnte auf ausdrückliches Nachfragen auch keine konkrete Gründe dartun, wonach er persönlich wegen seines Vaters eine aktuelle individuelle Gefährdung durch Gulbuddin (Hekmatyar) bzw. die Hezb-e Islami zu befürchten hätte (vgl. S. 29, S. 32 Verhandlungsprotokoll), umso mehr als er in diesem Zusammenhang keinen einzigen konkreten, ihn oder andere Familienangehörige betreffenden Vorfall seit dem Tod seines Vaters nennen konnte. Was die Vorfälle im Jahr XXXX betrifft, bei denen der Onkel und weitere zehn bis fünfzehn Personen im Heimatdorf getötet worden wären, wurde vom BF kein unmittelbarer Zusammenhang mit seiner Person behauptet. Er konnte dazu auf Nachfragen auch keine Hintergründe dartun. Auch die diesbezügliche Berichterstattung in den Medien wäre laut Ansicht des BF nicht zuverlässig. In den zur Entscheidung herangezogenen und dem BF in der Beschwerdeverhandlung zu Kenntnis gebrachten Länderberichten konnten weiters auch keine Anhaltspunkte für das Zutreffen der pauschal vom BF erstmals in der Beschwerdeverhandlung geäußerten Befürchtung, im Herkunftsland wegen des Aufenthalts "bei den Ungläubigen" (in Europa) bedroht zu werden, gefunden werden (vgl. u.a. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Sicherheitslage in der Prov. XXXX, Stadt XXXX, Erreichbarkeit, 25.08.2014; Kurzinformation der Staatendokumentation: Afghanistan - Angriffsstatistiken auf Distriktebene, 24.02.2015; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, 19.11.2014; Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, 31.03.2014; USDOS - US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, 27.02.2014; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013).
Was die vom BF vorgelegte Tazkira bzw. vorgelegten Warnschreiben betrifft, wird auf die unter Punkt I.1.5. wiedergegebenen diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2014, Zl. W182 1415930-1/14E, hingewiesen, die nach wie vor zutreffend erscheinen.
2.2. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und den Parteien in der Beschwerdeverhandlung zu Kenntnis gebrachten Berichte. Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.
2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A):
3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/ idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Der Verfassungsgerichtshof leitete aus dem Umstand, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]", ab, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (vgl. VfGH 20.02.2014, Zl. U 1919/2013-15, 1921/2013-16, VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit zusätzlichem Hinweis, "dass die später im Verwaltungsverfahren gemachte Aussage zur versuchten Vergewaltigung der Zweitrevisionswerberin nicht im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung steht"). Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 19 AsylG 2005 geht jedenfalls grundsätzlich hervor, dass eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs.1 möglich ist. "Bei Befragungen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - die sich schon in der Diktion von Einvernahmen durch das Bundesasylamt unterscheiden - ist auf die näheren Fluchtgründe nicht einzugehen, da gerade Flüchtlinge Schwierigkeiten haben könnten, sich hierzu gegenüber einem uniformierten Staatsorgan - vor dem sie möglicherweise erst vor kurzem aus ihrem Herkunftsstaat geflohen sind - zu verbreitern. Die Befragung hat den Zweck die Identität und die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs.1 möglich" (RV 952 XXII. GP, S. 44). Bei der Erstbefragung ist auch der psychische und physische Zustand des Asylwerbers zu berücksichtigen ist (Vgl. VfGH 27.06.2012, Zl. U 98/12). Die Erstbefragung von Minderjährigen wird in §16 Abs. 3 und 5 AsylG 2005 an zusätzliche Voraussetzungen gebunden.
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der BF, der der Volksgruppe der Paschtunen angehört, sunnitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Das Vorbringen, aus individuellen Gründen von den Taliban verfolgt zu werden, hat sich (wie unter Punkt II.2. gezeigt) als unglaubwürdig erwiesen. Der BF konnte auch eine Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Bedrohung aufgrund einer Familienfehde bzw. einer aktuellen individuellen Gefährdung wegen seines Vaters durch Gulbuddin (Hekmatyar) bzw. die Hezb-e Islami nicht glaubwürdig dartun.
Sofern der BF Afghanistan auch aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
Was den Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters des BF in der Beschwerdeverhandlung betrifft, bei Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens des BF ein länderkundliches Sachverständigengutachten für die Verhältnisse vor Ort einzuholen, ist darauf hinzuweisen, dass der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende Sachverhalt bereits ausreichend ermittelt wurde. So ist die Situation in der Heimatregion des BF aufgrund der herangezogenen Berichte als hinreichend geklärt anzusehen. Die herangezogenen entscheidungsrelevanten Länderberichte wurden dem BF und dessen rechtsfreundlicher Vertretung in der Beschwerdeverhandlung zu Kenntnis gebracht und von diesen auch nicht weiter bemängelt, sondern im Wesentlichen bestätigt. Nach dem Asylgesetz obliegt es dem Asylwerber, seine individuellen Asylgründe glaubwürdig darzutun. Wie nach ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens samt mündlicher Verhandlung in der weiter oben wiedergegebenen Beweiswürdigung nachvollziehbar dargetan wurde, ist dies dem BF jedoch nicht gelungen. Eine darüber hinausgehende Ermittlungspflicht lässt sich aus § 18 AsylG nicht ableiten. Im Übrigen würde aber der Einholung eines Erkundungsbeweises vor Ort bereits faktisch die weiter oben festgestellte, äußerst prekäre allgemeine Sicherheitslage in der Heimatregion des BF entgegenstehen. Die Durchführung eines derartigen Sachverständigengutachtens mit Ermittlungen vor Ort wäre allein schon angesichts des damit verbundenen erheblichen allgemeinen Risikos für Leib und Leben, das letztlich auch einer Rückkehr des BF ins Herkunftsland im Hinblick auf Art. 3 EMRK entgegensteht, kaum zumutbar (vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen zu Punkt II.3.3.).
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BFs bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)
3.3.2. Auf Grund der vorliegenden Beweismittel und des darauf basierenden, festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG gegeben sind:
Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, jedoch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Aus den Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF ergibt sich, dass diese zu den Gebieten mit einer starken Taliban-Präsenz zählt, wobei Teilgebiete de-facto unter deren Kontrolle stehen und es regelmäßig zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Aufständischen kommt. Auch im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan (Stand: 19.11.2014) wurde die Provinz als "eine der volatilen Provinzen" eingestuft. Im vorliegenden Fall muss darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Auseinandersetzungen bereits die Anreise in den Heimatdistrikt bzw. das Heimatdorf des BF mit erheblichen Sicherheitsrisiken verbunden ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der BF von der allgemein prekären Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell betroffen ist und dass es ihm nicht möglich ist, sich ohne reale Gefährdung insbesondere seiner durch Artikel 2 und Artikel 3 EMRK geschützten Rechte nach Afghanistan zu begeben. Die Heimatprovinz ist für den BF als Zivilperson auf Grund eines innerstaatlichen Konflikts so unsicher, dass eine Zurückverweisung für diesen ein reales Risiko bedeutet, eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein.
Zudem ergibt sich fallbezogen, dass dem BF auch der Aufenthalt in einem anderen Landesteil, also eine innerstaatliche Fluchtalternative (für diese kommt im vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf die Sicherheitslage insbesondere Kabul oder eine andere sichere afghanische Stadt in Betracht) nicht zumutbar ist. Zwar ist die Sicherheitslage in Kabul grundsätzlich besser. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte des Bestehens eines familiären Netzwerkes in der Stadt Kabul für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben. Es ist angesichts der lokalen Versorgungslage und der Arbeitsmarktverhältnisse auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF, der dort weder Verwandte noch Bekannte noch andere soziale Anknüpfungspunkte hat, über keine Berufsausbildung oder Vermögen verfügt, auf sich allein gestellt in der afghanischen Hauptstadt Fuß fassen und eine Existenz aufbauen könnte, die ihm erlauben würde, seine Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Es kann sohin nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF dort in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.01.2012, C1 408.601-2/2010; 14.02.2012, C10 303.021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in der Stadt Kabul besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der BF - auch infolge der Kriminalität - dort in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Die Ausweisung des BF nach Afghanistan ist somit im Lichte des Artikels 3 EMRK unzulässig.
Somit war der Beschwerde stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.
Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem BF gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff. und II.3.3.1. f. zitierte Judikatur).
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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