BVwG W105 1426504-1

W105 1426504-1Federal Administrative CourtMay 5, 2015

Regest

Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Fluchtgründe, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, private Verfolgung, staatlicher<br/>Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Full text

BVwG W105 1426504-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W105.1426504.1.00

Spruch

W105 1426504-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda als

Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.:

Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2012,

Aktenzahl: 11 12.034-BAE, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 12.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab die oben angeführten Personalien an.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2012 wurde gegenständlicher Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt.

Unter einem wurde dem Antragsteller eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 bis zum 13.04.2013 erteilt.

Der Bescheid enthält nachstehende Feststellungen:

"C) Feststellungen

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Zu Ihrer Person und Ihrer Einreise:

Ihre Identität, Nationalität und Familienzugehörigkeit werden als feststehend angesehen. Sie führen den angegebenen Namen und sind Staatsangehöriger von Somalia.

Ihre gesamte Familie (Vater, Mutter, vier Schwestern und ein Bruder) leben/wohnen in England, wobei diese - schon - britische Staatsbürger sind.

Sie haben Somalia bereits in einem Altern von zwei Jahren und gemeinsam mit Ihrer Familie in den Jemen verlassen.

Die Einreise in das österreichische Bundesgebiet erfolgte illegal. Der Zeitpunkt der illegalen Einreise und die Art und Weise, wie diese erfolgte, stehen nicht fest. Es konnte daher auch nicht festgestellt werden, wie lange Sie sich tatsächlich schon in Österreich aufhalten und wann Sie Ihr Heimatland verlassen haben.

Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie zurzeit einer ärztlichen/medizinischen Behandlung bedürfen bzw. ein solche gegenwärtig in Anspruch nehmen.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:

Ihre Eltern haben Somalia gemeinsam mit Ihnen zu einem Zeitpunkt verlassen, als Sie zwei Jahre alt waren. Der Grund der Ausreise Ihrer Eltern bzw. Ihrer Familie lag in dem in Somalia damals herrschenden Krieg.

Zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:

Festgestellt wird, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage und Situation in Somalia Ihre Zurück- beziehungsweise Abschiebung zurzeit nicht zulässig ist. Es kann zurzeit bzw. gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr eine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG drohen würde/könnte.

Der Bescheid enthält nachstehende Beweiswürdigung:

D) Beweiswürdigung

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Bezüglich der Feststellungen zur Identität, Nationalität und Familienzugehörigkeit ist festzuhalten, dass Sie zwar keinerlei Lichtbildausweise oder sonstige Dokumente zur Bescheinigung Ihrer Identität und Nationalität in Vorlage brachten. Aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen ist aber davon auszugehen bzw. kann davon ausgegangen werden, dass Sie - so wie von Ihnen widerspruchsfrei angegeben und unwiderlegt geblieben - den angegeben Namen führen, Staatsangehöriger von Somalia sind und sich Ihre gesamte Familie (Vater, Mutter, vier Schwestern und ein Bruder) in England aufhält/befindet, zumal dies unter anderem auch von Ihnen durch die Vorlage der britischen Reisepässe Ihre Familienmitglieder belegt/bescheinigt wurde.

Mangels eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich wurde die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen, zumal auch Sie selbst ausführen, illegal nach Österreich gekommen zu sein. Da keine Aufzeichnungen über die Art und den exakten Zeitpunkt der illegalen Einreise vorhanden sind, mussten diesbezüglich Negativfeststellungen getroffen werden.

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Sie führen aus, Somalia bereits in einem Alter von zwei Jahren und gemeinsam mit Ihren Eltern in den Jemen verlassen zu haben. Der Grund der damaligen Ausreise Ihre Eltern sei in dem damals in Somalia herrschenden Krieg gelegen gewesen. Sämtliche Familienmitglieder von Ihnen würden mittlerweile schon britische Staatsbürger sein und in England leben. Ihrer Mutter und Ihren fünf Geschwistern sei es im Jahre 2010 über die britische Botschaft im Jemen erlaubt worden, zu Ihrem seit längerer Zeit in England lebende Vater nachzureisen. Ihnen sei dies seitens der britischen Botschaft im Jemen mit der Begründung verwehrt worden, dass Sie schon zu alt seien. Sie haben den Jemen mit dem Ziel bzw. der Absicht verlassen, um zu Ihrer in England lebenden Familie zu reisen. Nach Somalia, wo nach wie vor Krieg herrschen würde, hätten Sie aufgrund der dortigen allgemeinen Lage und Situation nicht zurückkehren wollen/können. Unter anderem hätte Sie auch von anderen somalischen Flüchltingen, sowohl im Jemen, als auch in Österreich, gehört/vernommen, dass in Somalia für junge Männer, so wie Sie einer sind, die Gefahr bestehe, von der Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden.

Ihre Ausführungen zur Begründung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz werden als glaubhaft erachtet/angesehen, sind aber nicht geeignet, eine asylrechtsrelevante Verfolgung bzw. eine Asylgewährung zu begründen (siehe nachfolgend).

Festzuhalten bleibt noch, dass Sie einerseits selbst ausführten, aufgrund Ihrer Stammes/Clanzugehörigkeit in Somalia mit keinen Verfolgungen zu rechnen bzw. rechnen zu müssen ("F: Was hätten Sie im Falle einer gegenwärtigen Rückkehr nach Somalia zu befürchten? Wie würde/könnte sich Ihre dortige Situation darstellen? A: Ich habe gehört, dass dort Krieg herrscht und Jugendliche in meinem Alter von einer Gruppierung namens Al Shabaab zwangsrekrutiert bzw. aufgefordert werden, sich ihr anzuschließen und gegen die Regierung zu kämpfen."; "F: Von wem haben Sie das gehört? A: Von somalischen Flüchtlingen, sowohl hier in Österreich, als auch im Jemen. Ich habe auch schon im Jemen davon gehört."; "F: Abgesehen davon, hätten Sie sonst noch etwas in Somalia zu befürchten? A: Nein, nicht dass ich wüsste."; "F: Wissen Sie, welchem Stamm/Clan Sie angehören? A: Ja, dem Stamm/Clan der Ashraf."; "F: Wissen Sie, welche Stellung der Stamm der Ashraf in Somalia genießt? A: Ja, das weiß ich. Der Stamm der Ashraf hat einen guten Ruf bzw. genießt großes Ansehen in Somalia."; "F: Hätten Sie aufgrund Ihrer Stammes-/Clanzugehörigkeit irgendetwas in Somalia zu befürchten? A: Nein."). Andererseits ergeben sich auch aus den eingangs getroffenen Länderfeststellungen keine dahingehenden Anhaltspunkte, dass eine etwaige Zugehörigkeit zur Ethnie bzw. zum Stamm der Ashraf alleine eine Verfolgung auslöst bzw. die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shaabab erhöht/begründet. Im Gegenteil, aus den Länderfeststellungen ergibt sich eindeutig, dass die durch die Al Shaabab erfolgenden Zwangsrekrutierungen generell und allgemein erfolgen und nicht - abgesehen vielleicht vom Alter - an andere spezifische Merkmale angeknüpft sind.

Seitens der erkennenden Behörde wird nicht übersehen, dass die Situation in Ihrem Herkunftsstaat generell als problematisch zu bezeichnen ist. Für eine Asylgewährung wäre aber die Glaubhaftmachung einer darüber hinausgehenden individuellen Verfolgung aus Gründen der GFK notwendig gewesen, was Ihnen jedoch nicht gelang/möglich war. Hinsichtlich der mit einem allgemeinen Sicherheitsrisiko verbundenen Rückkehr wurde Ihnen entsprechend der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 12.10.2011 gab der Antragsteller zentral zu Protokoll, Angehöriger der Volksgruppe der Ashraf zu sein, sowie führte er aus, seinen Herkunftsstaat im Alter von zwei Jahren gemeinsam mit seiner Familie Richtung Jemen verlassen zu haben und sei er seither nicht mehr nach Somalia zurückgekehrt. Er habe sich bis zu seiner Ausreise durchgehend von seinem zweiten Lebensjahr an im Jemen aufgehalten. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er in Somalia im Krieg umgebracht zu werden.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde im Beschwerdeschriftsatz zentral ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers als erstes Familienmitglied nach Großbritannien geflüchtet sei und dort einen Asylantrag gestellt habe, der positiv erledigt worden sei. Die verbliebenen Familienmitglieder hätten Einreiseanträge bei der britischen Botschaft im Jemen gestellt woraufhin die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers im Dezember 2009 nach Großbritannien hätten einreisen können. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Volljährigkeit die Einreise verwehrt worden. Seine Eltern und seine Geschwister seien nunmehr britische Staatsbürger. Wahrheitsgemäß habe der Antragsteller angegeben, Somalia im Kindesalter verlassen zu haben, womit ihm auch das genaue fluchtauslösende Ereignis nicht in Erinnerung sei. Er selbst führe das Verlassen des Herkunftslandes auf den Krieg in Somalia zurück, der nach wie vor tobe. Die Tatsache, dass dem Vater des Beschwerdeführers in Großbritannien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, lasse jedoch darauf schließen, dass seine Eltern mit ihm und seiner (namentlich genannten) Schwester Somalia aus Konventionsgründen verlassen haben. Im Weiteren gehört der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Ashraf und habe er selbst verneint, aufgrund seiner Stammes- bzw. Clanzugehörigkeit Verfolgungshandlungen in Somalia zu befürchten. Seine Kenntnisse über den Status und die besonderen kulturellen Besonderheiten der Ashraf beziehe der Antragsteller nur aufgrund von Angaben Dritter. Hiezu werde festgehalten, dass aktuell die Digil-Mirfile-Ashraf zum Ziel von Übergriffen durch die Al Shabab werden würden, da letztere den religiösen Status der Ashraf nicht anerkennen würden. Zwar habe der Beschwerdeführer keine drohenden Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Ashraf geltend gemacht, dies beruhe jedoch auf seiner Unkenntnis der konkreten Lage der Ashraf in Somalia. Die Behörde habe ihre diesbezügliche Ermittlungsverpflichtung nicht hinreichend erfüllt. Sofern die Behörde im angefochtenen Bescheid unter anderem feststelle, dass sich die Al Shabab im August 2011 aus Mogadischu zurückgezogen habe, so sei dem entgegenzusetzen, dass deshalb keineswegs von Stabilität gesprochen werden könne und würde Al Shabab auch in Mogadischu nach wie vor eine Bedrohung für Zivilpersonen darstellen und eine drohende Zwangsrekrutierung somit nicht ausgeschlossen werden können. Im weiteren Zusammenhang verwies der Antragsteller auf die Schutzlosigkeit der Asharaf in Süd- und Zentralsomalia sowie Somaliland; dies unter Hinweis auf ein Länderupdate vom Dezember 2008 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. In diesem Zusammenhang wurde weiters auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes verwiesen, wonach die Asharaf zur Ethnie der Benadiri gehörten und diese als schutzbedürftig zu gelten hätten. Im Weiteren wurde darauf verwiesen, dass die Behörde keinerlei Feststellungen über die Situation und Vulnerabilität junger Männer, die nicht in Somalia aufgewachsen seien und nun unfreiwillig in das Herkunftsland zurückkehren treffe, wobei diese überdies über keinerlei Anknüpfungspunkte oder Unterstützungsnetzwerke anderer Art verfügen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Rechtliche Grundlagen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG normiert:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, 2014/03/0063-4, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass gemäß den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall eine Einvernahme mit der beschwerdeführenden Partei durchgeführt und vom Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt das Einverständnis zur Durchführung von Erhebungen vor Ort unter Wahrung der Anonymität des Beschwerdeführers, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes, eingeholt. Sie hat jedoch letztlich keinerlei konkreten Schritte zur Abklärung des individuell erstatteten Vorbringens gesetzt bzw. keinerlei tatsächliche Recherchen mit direktem Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers angestellt.

Die Behörde erster Instanz hat sich ihm nunmehr hinsichtlich des Spruchpunktes I bekämpften Bescheides einerseits in abstracto mit der Existenz und Situation der Volksgruppe der Asharaf auseinandergesetzt bzw. diesbezüglich Feststellungen getroffen, ohne jedoch auf die Spezialsituation des Antragstellers als Angehörigen dieses Volkes und der ihm inhörirenden Sonderposition eines gleichsam - abgesehen von seinen ersten zwei Lebensjahren - sich nach Somalia begebenden Person Rechnung zu tragen. Im Weiteren blendet die Behörde erster Instanz in der teilweise bekämpften Entscheidung gänzlich die Tatsache aus, dass die weiteren Kernfamilienangehörigen des Antragstellers sich in Großbritannien befinden bzw. finden sich keine Feststellungen zu einem allenfalls vorhandenen familiären Netzwerk oder sonstigen Auffangnetz in Somalia. In diesem Zusammenhang wäre die Behörde erster Instanz gehalten vor diesem Hintergrund ein Risikobild zu zeichnen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505 sowie 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihr dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2003, 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN sowie 20.09.2004, 2001/20/0430).

Im gegenständlichen Verfahren wurden somit hinsichtlich der seitens der beschwerdeführenden Partei im Kern ihres Vorbringens erstatteten Angaben noch keine abschließenden und im erforderlichen Maße umfassenden individuellen Abklärungen vorgenommen. Das Bundesasylamt hätte seiner Pflicht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes gemäß einzelfallbezogene Nachfragen bzw. konkrete landesspezifische Abklärungen unter Einbeziehung der vorgelegten Beweismittel, insbesondere zum tatsächlichen Bestehen der angegebenen Verwandtschaftsverhältnisse vorzunehmen gehabt, um insbesondere die Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens im Sinne der Beurteilung der Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes fundiert beurteilen zu können. Nur darauf aufbauend ist eine Beurteilung möglich, ob aus dem erstatteten Vorbringen GFK relevante Gefährdungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch pro futuro resultieren können.

Das Bundesasylamt hat demnach, wie in der Beschwerde zu Recht gerügt, seiner Ermittlungspflicht nicht im ausreichenden Maße Genüge getan, hat nicht umfassend und vollständig den gegenständlichen Sachverhalt beleuchtende Abklärungen vorgenommen und damit unvollständige Ermittlungen durchgeführt. Es ist deshalb auch den Ausführungen der Beschwerdeschrift zu folgen, die ausführen, dass eine unschlüssige und nicht auf den Einzelfall bezogene Beweiswürdigung vorgenommen worden ist.

Im neuerlichen Verfahren wird sich die Behörde somit umfassend und neu mit oben angeführten Punkten auseinanderzusetzen haben. Dies insbesondere auch unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen, die insbesondere die konkrete und aktuelle Situation des Beschwerdeführers beleuchten.

Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen. Dies ist im konkreten Verfahren nicht der Fall. Die in diesem Verfahren zu ergänzen notwendigen umfassenden und grundlegenden Sachverhaltsermittlungen und Abklärungen sind durch ihren Umfang zunächst durch die Behörden erster Instanz abzuklären und einer grundlegenden Würdigung zu unterziehen. Erst auf solche vollständige Ermittlungen zurückgreifend kann das Bundesverwaltungsgericht seiner Überprüfungsfunktion nachkommen.

Aus diesen Gründen steht der zu beurteilende maßgebliche Sachverhalt gem. § 28 VwGVG Abs. 2 Z 1. nicht fest. Es war deshalb nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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