I407 1432586-1•BVwG I407 1432586-1
I407 1432586-1Federal Administrative CourtMay 5, 2015
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, Übergangsbestimmungen
I407 1432586-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch KOCHER BUCHER Rechtsanwälte GmbH, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2013, Zl. 13 01.280-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, reiste am 15.05.2012 mit einem Studentenvisum legal in das Bundesgebiet ein. Am 29.01.2013 wurde im Zuge einer durchgeführten fremdenrechtlichen Identitätsfeststellung festgestellt, dass die Gültigkeit des Visums des Beschwerdeführers abgelaufen war. In der darauffolgenden Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 30.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass er muslimischen Glaubens sunnitischer Ausrichtung sei.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 31.01.2013 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe wie folgt an: "Ich habe im Jahr 1999 mein Jus-Studium in Kairo beendet und hatte die Möglichkeit, da ich einen ausgezeichneten Abschluss hatte, überall zu arbeiten. Da ich aber keine Beziehungen hatte und auch nicht aus einer einflussreichen Familie stamme, wurden meine Rechte mit den Füßen getreten. In den Zeiten von Mubarak waren die Leute sehr arm und hatten keine Rechte. Nach der Revolution durch die Islamisten ist die Lage heute schlechter geworden. Der demokratische Prozess ist stecken geblieben, nachdem die Islamisten das Ruder in Ägypten übernommen haben. Man kann mit ihnen über nichts diskutieren. Ich habe in Ägypten nicht die Möglichkeit gehabt meine Religion zu ändern. Ich habe meine Heimat verlassen, weil ich ein liberaler Mensch bin. Ich möchte ohne Religion leben. Das sind alle meine Fluchtgründe. Andere Gründe habe ich nicht vorzubringen." Befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchte, gab der Beschwerdeführer an: "Wenn ich meine Religion ändere, dann gelte ich für die Islamisten als Ungläubiger und ich werde in Ägypten hingerichtet. Ich habe mit der Todesstrafe zu rechnen, wenn ich meine Religion ändere."
3. In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 04.02.2013 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er in seinem Herkunftsstaat gelegentlich als Rechtsanwalt gearbeitet habe. Am 15.05.2012 habe er Ägypten verlassen und sei mittels eines Studentenvisums nach Österreich gekommen, wo er an der WU Wien bis dato studiere. Er habe alle möglichen Schritte zu einer Verlängerung des Visums unternommen, um auch weiterhin in Österreich studieren zu können. Dies sei auch der einzige Beweggrund seines Asylantrages, da er sonst keine Niederlassungserlaubnis für Österreich bekomme und nicht weiterstudieren könne. In seinem Herkunftsstaat sei er weder politisch noch religiös aktiv. Auf die neuerliche Frage, was er im Falle einer Rückkehr nach Ägypten zu befürchten habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Ägypten nichts zu befürchten habe und auch nicht gesucht werde. Er sei weder aktiv politisch noch religiös tätig. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass sich die allgemeine Lage seit der Machtübernahme durch die Moslembrüder verschlechtert habe und man mit ihnen nicht diskutieren könne. Diesbezüglich sei er persönlich jedoch nicht involviert und habe keine Probleme. Auf den Vorhalt, weshalb er nicht in seinem Herkunftsstaat Wirtschaft studiere, erläuterte der Beschwerdeführer, dass er in Ägypten bereits Rechtswissenschaften studiert und das Studium abgeschlossen habe. Ein Studium im Ausland verbessere die Chancen am ägyptischen Arbeitsmarkt. Zudem könne er sich in seinem Herkunftsstaat ein Studium nicht leisten und müsste gleichzeitig auch arbeiten gehen, wohingegen er sich in Österreich auf sein Studium konzentrieren könne. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat vorgelegt und ihm zugleich die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, die wie folgt lautete: "Die Lage ist jetzt eskaliert, es gibt starke Unruhen in Alexandria, es herrscht der Ausnahmezustand, es herrscht in Ägypten nächtliche Ausgangssperre".
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2013, Zl. 13 01.280-BAT wies dieses den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) sowie den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 iVm Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
4.1. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass der Beschwerdeführer zu einer Glaubhaftmachung eine Bedrohungssituation seiner Person gegenüber nicht imstande gewesen sei. Vielmehr erschienen seine Angaben derart widersprüchlich, dass das Bundesasylamt auf ein Fehlen einer tatsächlichen Bedrohung seiner Person schließe. Aufgrund seines vagen und widersprüchlichen Vorbringens sei ihm die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Für das Bundesasylamt sei offensichtlich, dass eine Ausreise nicht aus asylrelevanten Gründen erfolgt sei, sondern offensichtlich auf einem wirtschaftlichen Hintergrund basiere und habe der Beschwerdeführer mit seinem gesteigerten Vorbringen im Zuge der fremdenpolizeilichen Anhaltung die Legalisierung seines Aufenthaltes zu erzwingen versucht.
5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.02.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Leben in seinem Herkunftsstaat wegen der schlechten wirtschaftlichen, politischen und sozialen Umstände unmöglich sei. Eine Familiengründung in seinem Herkunftsstaat sei bisher aus finanziellen Gründen gescheitert. Seine Zukunftsplanungen seien aufgrund der Korruption und der Chancen-Ungleichheit bislang erfolglos geblieben. Bei Ausbruch der politischen Umbrüche habe der Beschwerdeführer an den Demonstrationen teilgenommen. Nach Zusammenbruch der Regimes und der Beendigung der Revolution habe sich die Situation jedoch nicht geändert. Unter der neuen islamistischen Herrschaft werde die Meinungsfreiheit nicht respektiert und könne man weder Einspruch einlegen noch mit ihr diskutieren. Dies habe schwerwiegende Folgen und müsse man um sein Leben fürchten. Jeden Tag gäbe es Mord, Todschlag sowie Brände. Sogar Gruppenhinrichtungen stünden an der Tagesordnung. Es wäre das Todesurteil für den Beschwerdeführer, wenn er nicht in Österreich leben dürfe.
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2014 wurde das Beschwerdeverfahren in Ermangelung eines aufrechten Hauptwohnsitzes und des daraus resultierenden unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers gemäß § 24 AsylG eingestellt.
7. Mit Schreiben vom 15.09.2014 gab die Kocher Bucher Rechtsanwälte GmbH bekannt, dass sie vom Beschwerdeführer mit der Vertretung im Beschwerdeverfahren beauftragt wurden und verwiesen diese in ihrer Beschwerdeergänzung auf den umseits angeführten Sachverhalt und enthielt die Beschwerdeergänzung zahlreiche Feststellungen zur aktuellen Situation und Sicherheitslage in Ägypten. Beantragt wurde die Stattgebung der Beschwerde nach einer mündlichen Verhandlung und in weiterer Folge die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005, in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005, in eventu die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer für unzulässig zu erklären und in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu einer neuerlichen Entscheidung nach einer Verfahrensergänzung zurückzuweisen.
8. In weiterer Folge wurde das Beschwerdeverfahren mit Verfahrensanordnung vom 21.10.2014 wieder fortgesetzt.
9. Dem Beschwerdeführer wurden am 23.09.2014 die aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat übermittelt und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
10. Dahingehend verwies der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.10.2014 auf sein Vorbringen vom 15.09.2014 und den darin angeführten Feststellungen und Berichten zu seinem Herkunftsstaat. Ergänzend führte er aus, dass in Ägypten mittlerweile auch die IS-Miliz aktiv sei und dort zu Anschlägen aufrufe. Zudem sei es laut öffentlichen Berichten auch im Jahr 2014 zu einer Zunahme an extralegalen Tötungen, exzessiver Polizeigewalt und Folterungen gekommen. Die politische Situation zeige auch 2014 durch die Einschränkung politischer Rechte kaum eine Besserung und deklariere er die Situation in Ägypten als "nicht frei". Die nach wie vor prekäre Sicherheitslage würde auch durch die dem Beschwerdeführer übermittelten Länderfeststellungen bestätigt und sei dem nicht entgegenzutreten. Zu seiner privaten und sozialen Verfestigung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Zuge des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten einen Deutschkurs für Anfänger absolviert habe und wurde er im Sommersemester 2013 dem Fortgeschrittenenkurs zugewiesen. In Anbetracht seines vergleichsweisen kurzen Aufenthaltes von zweieinhalb Jahren verfüge der Beschwerdeführer bereits über gute Deutschkenntnisse. Beigelegt waren der Stellungnahme nachstehende Dokumente:
-Auszug des Melderegisters vom 31.05.2012, 19.10.2012, 24.10.2012 und 09.08.2012
-Bestätigung des Vorstudienlehrganges Wien vom 21.02.2013
-Zuweisung zum Fortgeschrittenenkurs vom 21.02.2013
-Hörerkarte des Beschwerdeführers über den Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten
11. Am 25.02.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, deren Inhalt sich wie folgt darstellt:
"[...]
RI: Was ist Ihre Staatsangehörigkeit?
BF: Ägyptisch.
RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
RI: Gehören Sie einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe an?
BF: Ich gehöre der Sprachgruppe für Arabisch an.
RI: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Nein, ich habe keine Frau und keine Kinder. Ich habe auch keine Freundin, ich darf nach meiner Kultur keine Freundin haben, ohne Heirat geht das nicht.
RI: Haben Sie leibliche oder adoptierte Kinder?
BF: Nein, auch nicht adoptiert.
RI: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
Der BF hat einen Pass vorgelegt, der zum Akt genommen wurde.
Der BF legt weitere Ausweise vor, einen Ausweis der ägyptischen Rechtsanwaltskammer, der bestätigt, dass er in Ägypten Rechtsanwalt ist; weiters zwei Personalausweise, einen älteren und einen jüngeren. Es wird jeweils eine Kopie der zwei Ausweise als Beilage zur Niederschrift genommen.
RI: Was möchten Sie zu den zwei Ausweisen sagen?
BF: Der untere Ausweis, ist der Ausweis, den ich für meine Stadt erhalten habe (betr. Kopie). Der ältere Ausweis kommt aus der Stadt, wo ich geboren bin. Der Unterschied der beiden Ausweise weist darauf hin, dass es sich um zwei Ausweise mit unterschiedlichem Inhalt und unterschiedlichem Datum handelt. Beide weisen darauf hin, dass er als Beruf Rechtsanwalt ist, nur auf einem steht, dass er freier Rechtsanwalt ist. Das Ausstellungsdatum der Ausweise ist unterschiedlich. Der ältere Ausweis wurde am 06.2010 mit Geburtsort Beheira ausgestellt, und der jüngere Ausweis wurde mit Datum 07.2010 in Kairo ausgestellt. Mit der Ausstellung des neuen Ausweises gibt des keine Datenbestände für den alten mehr.
RI: Wenn ich in Österreich einen Personalausweis verliere und es vergesse der Behörde zu sagen, einen neuen bekomme, dann habe ich zwei Ausweise! Ich weiß nicht, wie das in Ägypten ist?
BF: Ich war in Kairo und ich habe meinen älteren Ausweis zuhause vergessen. Dann habe ich einen neuen beantragt. Ich habe einen neuen bekommen, aber damit ist der alte Personalausweis automatisch abgelaufen.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?
BF: Ich habe an der Fakultät studiert, habe abgeschlossen und bin Rechtsanwalt. Ich habe nur Jura studiert, ich habe aber keine[n] Beruf erlernt.
RI: Was haben Sie in der Zeit zwischen 1999 (Abschluss des Studiums) und 2013 in Kairo gemacht?
BF: Ich habe mein Rechtsanwaltsstudium 1999 abgeschlossen, habe es in der Anwaltschaft versucht, aber ich hatte keine Erfolge, weil es so viel Korruption gibt.
RI: Das ist eine lange Zeit (1999-2013)!
BF: Ich habe in mehreren Bereich[en] gearbeitet, als Verkäufer und in touristischen Bereichen. Ich habe als Anwalt gearbeitet, ich war nicht erfolgreich. Ich war mit meiner Arbeit als Verkäufer nicht zufrieden.
Die Verhandlung wird um 11:57 Uhr unterbrochen.
Die Verhandlung wird um 12:00 Uhr fortgesetzt.
RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung?
BF: Ich gehöre zu keiner politischen Partei, ich gehöre nur zu einer Bewegung namens "XXXX".
RI: Sie bringen das zum ersten Mal vor!
BF: Bei der Ersteinvernahme wurde ich das nicht gefragt. Nach der Revolution (25.01.) ist diese Bewegung zustande gekommen. Diese Bewegung war sehr beliebt bei den Leuten. Die Bewegung ist gegen das Geld der gesamten Leute und gegen die Regierung. Nachdem Mursi geputscht wurde ...
RI: Aber da waren Sie ja schon in Österreich, als Mursi geputscht wurde!
BF: Ich war damals gegen die Muslimbrüder.
RI: War die Bewegung "XXXX" gegen die Muslimbrüder?
BF: Nein.
RI: Was will die Bewegung "XXXX"?
BF: Die Bewegung "XXXX" hat dieselbe Meinung als die Muslimbrüder. Sie haben ähnliche Ziele.
RI: Sie waren Teil dieser Bewegung "XXXX"?
BF: Meiner Meinung nach gehöre ich zu der Bewegung.
RI: Welche Tätigkeit üben Sie bei der Bewegung "XXXX" aus?
BF: Ich war bei der Revolution am 25.01.2011 dabei. Viele Leute haben Geld bekommen ("Schmiergeld"). Es bekamen Leute vom Ausland Geld, damit Sie demonstrierten. Nachdem Mursi geputscht war, haben alle Mitglieder gedacht, dass alle Beteiligten der Bewegung "XXXX" Verräter sind.
RI: Haben Sie außer dem Demonstrieren sonst irgendwelche Tätigkeiten für die Bewegung "XXXX" ausgeführt?
BF: Ich habe nur demonstriert und hatte ihre politische Meinung.
RI: Hatten Sie dadurch Nachteile erlitten, dass Sie für die Bewegung "XXXX" demonstriert haben?
BF: Ich hatte keine Nachteile dabei.
RI: Sie wurden vom Bundesasylamt befragt (AS 92), ob Sie in Ihrem Heimatland aktiv politisch oder religiös tätig waren. Sie haben diese Frage mit Nein beantwortet. Bleiben Sie bei dieser Antwort?
BF: Ich bleibe bei dieser Aussage.
RI: Sie wurden befragt (AS 93): "Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit den Behörden?" Sie haben gesagt: " Nein, niemals."
Bleiben Sie bei dieser Aussage?
BF: Ja.
RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat genau verlassen?
BF: Am 15.05.2012.
RI: Warum haben Sie sich entschlossen, Ihren Herkunftsstaat zu verlassen? Was waren die fluchtauslösenden Ereignisse? Erzählen Sie bitte ausführlich!
BF: Ich bin nach Österreich gekommen, um mich weiterzubilden. Das ist mein Ziel.
RI: Das haben Sie auch vor der Behörde ausgesagt und ist auch von der Behörde festgestellt worden!
BF: Ja.
RI: Das ist aber kein Grund, dass Sie in Österreich Asyl bekommen!
BF: Ja.
RI: Verstehen Sie das?
BF: Ja.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor der belangten Behörde zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Ich bin legal eingereist. Ich bin zur Botschaft in Kairo gegangen, habe ein Visum bekommen. Ich möchte hier leben, Karriere machen und studieren. (Der BF weint.)
RI: Brauchen Sie eine Pause?
BF: Das ist kein Problem.
RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Mein Leben wird komplett zerstört. Ich habe keine Perspektiven mehr.
RI: Sind Sie Muslim, Sunnit - so wie Sie es ganz zu Beginn vor dem Bundesasylamt gesagt haben?
BF: Ja, ich habe gedacht, ich kann hier leben, Karriere machen. Ich bin jetzt 38 Jahre alt und wenn ich zurückkomme nach Ägypten, habe ich keine Perspektiven. Die Situation in Ägypten ist sehr schlecht.
RI: Bei der Erstbefragung behaupten Sie, Probleme zu haben, wenn Sie ohne Religionsbekenntnis leben. Was würde sich in Ihrem Leben in Ägypten konkret ändern, wenn Sie nicht mehr nach dem islamischen Glauben leben?
BF: Ich werde getötet. Es gibt keine Erbschaft für Personen, die keine Muslime sind. Wenn ich Unglaubwürdiger bin, werde ich getötet. Es gibt mehrere Gruppen, die jeweils eine eigene Meinung haben bzw. einen Mann der diese auslegt, der hat vor langer Zeit gesagt, wer nicht nach dem Glauben lebt, soll getötet werden.
RI: Die Islamisten und Muslimbrüder sind in Ägypten heute nicht mehr an der Macht. Was befürchten Sie konkret?
BF: Ja, das ist richtig, die Islamisten und Muslimbrüder sind in Ägypten nicht mehr an der Macht. Die Leute, für die ich unglaubwürdig bin, können mich töten, damit glauben sie etwas Gutes zu machen.
RI: Als Sie vom Bundesasylamt im Jahr 2013 zum ersten Mal einvernommen worden sind, da waren die Muslimbrüder noch an der Macht. Im Juli 2013 war Präsident Azzizi schon an der Macht. Im Februar 2013 sind Sie vor dem Bundesasylamt befragt worden (AS 92):
"Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie zurückkehren müssten nach Ägypten." Sie haben gesagt: "Nichts, ich hätte nichts zu befürchten und werde auch nicht gesucht in Ägypten."
Der RI macht den BF aufmerksam, dass das Bundesasylamt in der Niederschrift festgehalten hat, dass durch den D wortwörtlich rückübersetzt wurde, ihm im Anschluss daran die Möglichkeit zu Ergänzungen eingeräumt wurde und dass er mit der Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben bestätigt hat.
RI: Können Sie sich erinnern, dass die Einvernahme vom Februar 2013 rückübersetzt wurde? Das ist noch nicht so lange her.
BF: Nein, das stimmt nicht.
RI: Mit den Widersprüchen ist es nicht so einfach.
Vorhalt RI (AS 93): "Hatten Sie in Ihrer Heimat irgendwelche Probleme mit den Behörden?" Sie haben geantwortet: "Nein, niemals."
Sie sind gefragt worden: "Warum stellen Sie einen Asylantrag?" Dann haben Sie geantwortet: "Ich möchte hier in Österreich studieren, einen Aufenthalt organisieren, das ist der einzige Grund, warum ich einen Asylantrag stelle."
RI: Haben Sie das so gesagt?
BF: Ja.
Vorhalt RI (AS 93): "Waren das alle Fluchtgründe?" Sie haben gesagt:
"Sie wollen die Macht, man kann mit ihnen nicht diskutieren. Die allgemeine Lage ist momentan ganz schlecht, aber ich selbst bin nicht involviert und habe keine Probleme." Dann sind Sie gefragt worden: "Warum studieren Sie nicht in Ägypten Wirtschaft?" Dann haben Sie gesagt, dass Sie Jura studiert haben und das Studium auch abgeschlossen haben, wenn man im Ausland studiert, wird man zu Hause nach der Rückkehr besser bewertet und bekommt eine bessere Anstellung, außerdem könnten Sie sich zu Hause in Ägypten ein Studium nicht leisten, Sie könnten dort nicht studieren und müssten arbeiten.
BF: Es ist ungefähr richtig. Ich hatte keine persönlichen Probleme mit den Behörden. Ich habe einen Zwillingsbruder und habe selten Kontakt mit ihm. Meine Freunde haben zu mir gesagt, ich darf nicht über die Religion sprechen, aber das hat mich nicht interessiert.
Die Verhandlung wird um 12:53 Uhr unterbrochen.
Die Verhandlung wird um 13:01 Uhr fortgesetzt.
RI: Sie haben erzählt, dass Sie mit Ihrem Bruder verwechselt wurden?
BF: Ja, das ist richtig.
RI: Sie haben bei der Ersteinvernahme nichts über Ihren Bruder gesagt?
BF: Ja.
RI: Sie haben eine Beschwerde eingereicht und Sie haben darin nichts über Ihren Bruder erwähnt!
Der RI zeigt dem BF die im Akt einliegende Beschwerde.
BF: Ja, das ist richtig.
RI: Wie geht die Geschichte, Sie sind ja mit Ihrem Bruder verwechselt worden?
BF: Mein Bruder stand unter einem psychischen Druck. Ich habe nicht genau gewusst, worüber ich reden soll. Ich habe nicht genau gewusst, was eine Beschwerde ist.
RI: Das ist für einen Rechtsanwalt ungewöhnlich.
RI: Ist es richtig, dass Sie eine persönliche Bedrohung bekommen haben, weil Sie mit Ihrem Bruder verwechselt wurden?
BF: Ich habe meinen Bruder zu mehreren zuständigen Ärzten mitgenommen. Er leidet unter Schizophrenie. Er wurde fotografiert, es waren ungewöhnliche Fotos. Ich habe nicht geglaubt, was auf den Fotos drauf war.
RI: Weil es diese Fotos gibt und Sie mit Ihrem Bruder verwechselt wurden, gibt es diese Bedrohungen?
BF: Ich fürchte mich nicht vor den Fotos. Ich habe sie nicht gesehen. Mein Bruder wurde mitgenommen und fotografiert, vielleicht wurde ich gemeint, damit meine ich, dass die Fotografen von mir Fotos machen wollten. Er wurde gefoltert.
RI: Wer wurde gefoltert?
BF: Mein Bruder.
RI: Was haben Sie danach gemacht, als sie gehört haben, dass Ihr Bruder gefoltert worden ist?
BF: Ich habe meinen Bruder in die Psychiatrie gebracht.
RI: Aber, wenn mein Bruder gefoltert wurde, gehe ich zur Polizei und nicht zur Psychiatrie?
BF: Da mein Bruder unter einem psychischen Druck stand, hätte die Polizei ihm nicht geglaubt. Er war nicht konzentriert.
RI: Sie haben ihn trotzdem ernst genommen?
BF: Ja.
RI: Warum sind Sie dann nicht zur Polizei gegangen?
BF: Wenn ich das der Polizei sage, dann will die Polizei meinen Bruder einvernehmen. Und die Polizei würde meinem Bruder nicht glauben.
RI: Hatten Sie persönliche Probleme mit Privatleuten? Wenn ja, welche?
BF: Ja.
RI: War er krank oder ist er krank?
BF: Er ist immer noch krank.
RI: Es ist etwas mit Ihrem Bruder passiert. Sie wissen, Ihr Bruder ist gefoltert worden, stimmt das? Sie gehen in Ägypten nicht zur Polizei. Sie haben bei der Behörde und in der Beschwerde auch nichts erwähnt, erklären Sie das bitte!
BF: Ich habe das als Scham nicht bei der Polizei angezeigt.
RI: Warum telefonieren Sie mit den Leuten, die Ihren Bruder foltern?
BF: Ich habe nicht angerufen.
RI: Was wollten diese Leute von Ihnen?
BF: Weil ich unglaubwürdig in Ihrer Religion bin, wollten Sie das mit mir machen. Vielleicht wollten sie mich töten.
RI: Möchten Sie zu diesem Vorfall noch etwas hinzufügen?
BF: Ich habe eine Bestätigung, dass mein Bruder krank ist. Ich könnte auch eine Bestätigung vorlegen, dass ich einen Zwillingsbruder habe.
Der BF legt eine Bestätigung des Krankenhauses XXXX (phon.) in Kairo vom 27.03.2010 vor.
RI: Wo wurde Ihr Bruder gefoltert?
BF: Al-Beheira.
RI: Wie alt ist Ihr Bruder?
BF: Er ist am XXXX geboren, er ist ein Zwillingsbruder von mir.
RI: Was ist er von Beruf?
BF: Er ist ein Rechtsanwalt.
RI: Ist er erfolgreich?
BF: Er ist ein ganz normaler Rechtsanwalt.
RI: Wo ist die Kanzlei?
BF: In Beheira.
RI: Wo lebt Ihr Bruder?
BF: In Beheira bei meinem Vater und meiner Mutter.
RI: Warum haben Sie einen Ausweis aus Kairo?
BF: Ich hatte Angst, deshalb bin ich nach Kairo gegangen. Ich wollte weg, damit es mir besser geht.
RI: Wann haben Sie diesen Entschluss gefasst?
BF: Es war ein paar Monate nach dem Vorfall mit meinem Bruder. Ich bin mit meinem Bruder in ein Krankenhaus gegangen. Ein Bekannter von uns (Arzt) hat uns zum Krankenhaus XXXX (phon.) geschickt. Ich habe meinem Bruder ein Medikament gegeben, er hat immer komische Sachen gemacht. Er hat immer geschrien, geschlagen.
RI: Wann war das?
BF: Es war ungefähr vor sechs Monaten.
Vorhalt RI: Sie haben einen Krankenbericht vom 10.03.2010 vorgelegt. Ihr Bruder war ja schon wegen psychischen Problemen im Krankenhaus. Mein Bruder ist sehr krank geworden. Wegen unserer Religion dachte ich, dass ich ihn zu einem Scheich bringe, der den bösen Geist aus ihm herausholt.
RI: Wann ist Ihr Bruder gefoltert worden? Wann war das genau?
BF: Ungefähr Ende 2009, da ich ihn Anfang 2010 in ein Krankenhaus gebracht habe.
RI: Und Sie warten bis zum 15.05.2012, weil Sie Angst gehabt hatten, und Sie reisen dann mit einem Visum ein? Erklären Sie mir, warum Sie zu diesem Zeitpunkt noch Angst gehabt hatten?
BF: Ich wollte im Ausland studieren.
RI: Wann haben Sie diesen Entschluss gefasst?
BF: Ich habe probiert ins Ausland zu gehen und zu studieren.
RI: Sie haben gesagt, Sie haben Ihre schlechte Situation in Ägypten gewusst. Und Sie haben gesagt, Sie haben bemerkt, dass Ihr Bruder gefoltert wurde und in ein Krankenhaus gebracht wurde.
RI Vorhalt: Kann man sagen, dass das Ausreisedatum mit dem Datum des Visums zusammenhängt?
BF: Die Reise von Libyen aus mit dem Schiff ist sehr gefährlich. Nein, ich hatte Angst um mein Leben, deswegen bin ich ausgereist. Den Behörden in Burgenland habe ich meine Unterlagen für die Erteilung eines Studentenvisums geschickt.
RI: Wer ist der Islamische Staat und was macht er in Ägypten genau? Wie bedroht er Sie?
BF: Es gibt einen Krieg am Sinai. Es gibt große Probleme. Es sind vor ca. einem Monat vier Bomben in Kom Hamada (phon.) detoniert:
eine am Gericht, eine am Bahnhof, eine beim Sozialamt, die vierte weiß ich nicht ganz genau, wo.
RI: Möchten Sie noch etwas sagen?
BF: In Ägypten ist es sehr gefährlich und viele werden getötet.
Vorhalt RI: Ihre Anwaltskanzlei KOCHER BUCHER hat zur Situation schon Stellung genommen, Stellungnahme vom 09.10.2014. Es wurde über die ISIS vorgebracht, es wurde über die Einschränkung politischer Rechte geschrieben und über den Rückfall Ägyptens in die Einstufung als nicht frei, es wurde über die exzessive Gewalt geschrieben, auch nach dem Sturz Mursis, es wurde über die Verhaftung von 800 Demonstranten geschrieben, d. h. die gefährliche und unbefriedigende Situtaion in Ägypten wurde dargestellt. Wollen Sie dem noch etwas hinzufügen?
BF: Nein.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Ich habe zu meiner Mutter, meinem Vater, meiner Schwester, eher selten zu meinem Bruder telefonisch Kontakt.
RI: Wie geht es der Familie?
BF: Es geht ihr ziemlich gut. Wenn es schlechte Nachrichten gäbe, würde man sie mir nicht sagen.
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
Der RI stellt fest, dass die Verhandlung über weite Strecken in Deutsch geführt wurde und der BF in Anbetracht seines kurzen Aufenhaltes in Österreich sehr gut Deutsch spricht.
RI: Sprechen Sie deutsch?
BF: Ich habe einen Kurs in Wien gemacht. Seitdem ich gekommen bin, besuche ich den Vorstudienlehrgang in Deutsch.
RI: Haben Sie eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt? Sie liegt im Akt ein.
BF: Sie war vor einem Jahr.
RI: Aber das ist keine Prüfung, sondern eine Teilnahmebestätigung.
BF: Ich habe eine Bestätigung über die Prüfung vom 21.02. in Deutsch für Anfänger, ich habe erfolgreich teilgenommen. Ich kann den F-Kurs momentan nicht besuchen, weil ich ihn nicht bezahlen kann.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Nein.
RI: Wovon leben Sie?
BF: Als ich nach Österreich gekommen bin, hatte ich Geld im Wert von ca. 7.000,-- Euro dabei. Mein Arbeitgeber in Wien hat gedacht, dass ich ohne Probleme bei ihm arbeiten darf. Mein Arbeitgeber hat geschaut, ob ich studiere, und da habe ich ihm das erzählt und er hat gemeint, ich kann arbeiten. Ich habe gedacht, dass ich mein Studentenvisum bekommen würde.
RI: Was war das für ein Arbeitgeber?
BF: Ich wollte in einem Internetcafé arbeiten und der Chef hat mir geholfen.
RI: Haben Sie sonst noch versucht, zu arbeiten?
BF: Ich habe dann versucht in Graz bei der Gastronomie zu arbeiten. Ich lese immer die Stellenanzeigen und ich versuche immer zu arbeiten, es ist aber sehr schwierig.
RI: Beziehen Sie derzeit Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung (zB Taschengeld, Unterkunft)?
BF: Nein, auch kein Taschengeld und ich bin nicht krankenversichert. Ich muss privat bezahlen. Ich bekomme Unterstützung von der Caritas oder anderen Organisationen. Ich habe gedacht, dass wenn ich den Anwalt nicht selber bezahle, dass es ihn dann nicht interessiert.
RI: Bekommen Sie Geld von der Caritas oder anderen Organisationen?
BF: Nein.
RI: Das heißt, Sie leben immer noch von den € 7.000,--?
BF: Manchmal schickt mir meine Familie noch Geld, besonders meine Schwester.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein oder haben Sie sonstige soziale Kontakte, die Sie erwähnen möchten?
BF: Ein bisschen, es ist ohne Geld schwierig. Ab und zu spreche ich ältere Leute im Kaffeehaus an. Ich habe Freunde.
RI: Wer sind diese Freunde?
BF: Einer von ihnen ist Pitro (phon.), er ist ungefähr 51 Jahre alt. Ab und zu gehe ich mit ihm einen Kaffee trinken. Er ist ein Österreicher, er ist lustig.
RI: Haben Sie noch andere ägyptische Freunde hier in Österreich?
BF: Ich habe Bekannte, aber es gibt keinen Kontakt. Sie interessieren sich über mein Privatleben und das will ich nicht erzählen.
RI: Wie stellen Sie sich eine Zukunft in Österreich vor?
BF: Wunderbar.
RI: Was wollen Sie hier in Österreich machen?
BF: Ich möchte gerne die deutsche Sprache in Österreich sprechen. Weiters möchte ich gerne eine gute Abteilung zum Studieren für den Bereich Wirtschaft. Außerdem bin ich interessiert als Mechaniker zu arbeiten, ich möchte gerne eine Erfindung machen. Ich möchte mich entdecken.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des Antrags auf internationalen Schutz, der Niederschriften über die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Stellungnahmen des Beschwerdeführers in seinem Beschwerdevorbringen, der Einsichtnahme in die Akten des Verwaltungsverfahrens und in das Strafregister sowie nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seiner individuellen Rückkehrsituation
Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf. Er ist ägyptischer Staatsbürger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum moslemischen Glauben und ist ledig.
Der Beschwerdeführer reiste am 15.05.2012 mit einem Direktflug von Kairo nach Wien Schwechat und unter Vorlage eines gültigen Studentenvisums legal in das Bundesgebiet ein. Nach Ablauf seines Visums verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und stellte im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 30.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer leidet unter keinen körperlichen Beschwerden und befindet sich so-mit nicht in einem derart schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Ägypten nicht behandelbaren Zustand der Erkrankung, dass dadurch seine Verpflichtung zur Rückkehr nach Ägypten im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.
Die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sowie seine bisherige Situation in seinem Herkunftsstaat stellt sich laut Angaben des Beschwerdeführers wie folgt dar: Der Beschwerdeführer wurde an dem von ihm Spruch genannten Geburtsdatum in Ägypten geboren und weist eine zwölfjährige Schulbildung auf. Danach studierte der Beschwerdeführer vier Jahr Rechtswissenschaften an einer Universität in Kairo. Von 2003 bis zu seiner Ausreise arbeitete der Beschwerdeführer sowohl als Rechtsanwalt als auch als Verkäufer und in der Tourismuswirtschaft seinen Lebensunterhalt verdient. In Ägypten leben nach wie vor dessen beiden Eltern sowie seine drei Geschwister (zwei Schwestern und ein Bruder).
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten das Opfer einer Verfolgung maßgeblicher Intensität werden würde. Ferner bestünde im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten für ihn weder das reale Risiko einer existenzgefährdenden Notlage, noch dass ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen würde.
Daher ist im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer muss nicht vernünftiger Weise damit rechnen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden Wahrscheinlichkeit einer Verletzung in seinem Recht auf Leben oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung drohen oder für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes droht.
Es besteht insbesondere kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt ist oder darauf, dass eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) vorliegt.
Der Strafregisterauszug weist keine Eintragung über den Beschwerdeführer auf.
Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung gute Deutschkenntnisse unter Beweis stellen. Befragt, warum er keine Leistungen aus der Grundversorgung bezöge, gab er an für Ärzte und für seinen Anwalt selbst zu bezahlen.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers
Das fluchtrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers lautet dahingehend, dass er seinen Herkunftsstaat lediglich aufgrund seiner persönlich schlechten, wirtschaftlichen Situation verlassen hat. Ungeachtet seiner Ausbildung als Rechtsanwalt habe er in Ermangelung an politischen Beziehungen kaum eine Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg hatte.
Damit machte der Beschwerdeführer eine ihn unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung im Sinne des GFK nicht geltend, eine Feststellung, ob dieses Vorbringen glaubwürdig ist, ist daher nicht erforderlich.
Allgemeines
Nach der Verfassung von 2014 ist die Arabische Republik Ägypten eine demokratische Präsidialrepublik. Der Präsident wird für vier Jahre gewählt und kann einmal wiedergewählt werden, er kann auch vom Parlament abgesetzt werden. Ägypten ist in 27 Gouvernements unterteilt, an deren Spitze jeweils ein Gouverneur im Ministerrang steht. Seit der Auflösung des Shura-Rates ist alleiniges gesetzgebendes Organ das für fünfjährige Legislaturperioden gewählte Repräsentantenhaus.
Die Bevölkerung Ägyptens umfasst 80,4 Millionen Menschen (Stand 2010) und gehört überwiegend dem islamischen Glauben an. 90% der Bevölkerung sind Muslime, davon 99% Sunniten und 1% Schiiten. Die christliche Bevölkerung umfasst zwischen 6 - 10 Millionen Gläubige (8 -12% der Gesamtbevölkerung).
Staatsoberhaupt war bis zum arabischen Frühling der vom Parlament mit Zweidrittelmehrheit nominierte und anschließend für sechs Jahre durch Volkswahl bestätigte Präsident, der gleichzeitig Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist. Dies war von 1981 bis 2011 Husni Mubarak, der zuletzt 2005 wiedergewählt wurde. Der Präsident ernennt den Premierminister und die Mitglieder des Kabinetts sowie die Gouverneure, die hohen Richter und Offiziere. Er hat zudem ein Vetorecht bei der Gesetzgebung, kann Dekrete erlassen und das Parlament auflösen.
Strikte staatliche Kontrolle des öffentlichen Lebens war oberste Maxime des innenpolitischen Handelns während des fast 30 Jahre währenden Regimes unter Staatspräsident Mubarak. Es gab rund zwei Dutzend politischer Parteien, deren politische Arbeit jedoch strikt eingeschränkt und nahezu bedeutungslos war. Die Ergebnisse von Wahlen wurden zugunsten der Regierungspartei "National Democratic Party" (NDP) manipuliert.
Quelle: Auswärtiges Amt: Innenpolitik Ägypten, Januar 2012.
Im Zuge des Arabischen Frühlings, bei denen circa 850 Demonstranten in Ägypten ums Leben kamen, trat Mubarak zurück. Mit dem Rücktritt Mubaraks am ging eine Ära zu Ende. Seine autoritäre Führung des Landes, die 1981 begonnen hatte, war in den letzten Jahren immer reformfeindlicher und starrer geworden. Das Regime stützte sich auf Staatssicherheit und Polizei. Seitdem befindet sich Ägypten in einer Übergangsphase von einer Diktatur zu einem demokratischen System. Mubarak und sein Innenminister wurden 2012 zu lebenslanger Haft verurteilt.
Nach dem Rücktritt Mubaraks kam es im Juni 2012 erstmals zu freien Präsidentschaftswahlen, aus denen Mohammed Mursi als Sieger hervorging. Ab April 2013 bildete sich die Bewegung Tamarod (arab.: Rebell) mit dem Ziel der Absetzung Präsident Mursis. Kurz darauf rief Tamarod zu Massendemonstrationen auf, an denen Millionen Ägypter teilnahmen. Am 03.07.2013 setzte die Armeeführung nach Verhandlungsversuchen mit MURSI die Verfassung außer Kraft und erklärte den Präsidenten für abgesetzt. In der Folge wurde der Verfassungsrichter Adli Mansur als Interimspräsident vereidigt. Die Muslimbruderschaft wurde zur terroristischen Vereinigung erklärt und viele ihrer Mitglieder (die Zahl wird auf 2.000 bis 3.500 geschätzt), unter ihnen auch ihr Anführer Muhammad Badi'e in Massenverfahren zum Tod bzw. zu langen Haftstrafen verurteilt, die meisten Todesstrafen wurden später in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt. Auch der politische Arm der Muslimbruderschaft, die Freiheits- und Gerechtigkeitspartei FJP wurde durch Gerichtsbeschluss aufgelöst, sodass sie nicht an den Ende 2014 stattfindenden Parlamentswahlen teilnehmen wird können. Ende 2013 wurde eine neue Verfassung verabschiedet, das mächtige Militär behält auch gemäß der neuen Verfassung viele Privilegien.
Im Juni 2014 wurde schließlich der frühere Armeechef Feldmarschall Abdul Fattah Al-Sisi mit 96,6 % der Stimmen zum neuen ägyptischen Präsidenten gewählt.
Sicherheitslage
Kurz vor dem Jahrestag der Revolution erschütterten am 24.01.2014 vier Terrorakte mit sechs Toten die ägyptische Hauptstadt. Der schwerste Terrorakt richtete sich gegen das Sicherheitsdirektorat der Kairoer Polizei. Vier Personen starben, 73 weitere wurden nach Angaben eines Polizeisprechers verletzt. Zu dem Anschlag bekannte sich die Al Qaida nahe Ansar Beit al Maqdis. Am 25.1.2014 wurden mehrere Personen bei einem Anschlag nahe eines Polizeistützpunktes verletzt. Am 26.1.2014 starben bei einem Angriff auf einen Armeebus auf der Sinai-Halbinsel vier Soldaten, 13 weitere wurden verletzt.
Quelle: FAZ 24.1. und 26.01.2014, Daily Star 25.1.2014.
Durch die Entmachtung Morsis hat sich die Polarisierung der Gesellschaft weiter verstärkt. In Kairo, Alexandrien und Ballungszentren im Delta und Oberägypten kam es zu mehrfachen Ausschreitungen mit Todesfolge. Im Sinai verschärfte sich die Konfrontation zwischen Militär und bewaffneten Islamisten. Koptische Staatsbürger wurden aufgrund der Parteinahme des Koptenpapstes für den Staatsstreich im Sinai und in Oberägypten mehrfach zur Zielscheibe von Extremisten. Die politischen Spannungen betreffen im Normalfall den durchschnittlichen Staatsbürger nicht, solange er sich Demonstrationen und Kundgebungen fernhält. Unruhen und Zwischenfälle sind zwar weit verbreitet, aber überwiegend örtlich fixiert. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass im Ausnahmefall Unbeteiligte durch Demonstrationszüge und spontane Auseinandersetzungen betroffen sein können. Auch Anrainer der Sit-Ins bzw. an den Routen der Demonstrationszüge wurden mehrfach in Mitleidenschaft gezogen. Eine verstärkte Gefährdung ist für den Durchschnittsbürger nicht gegeben. Führende Mitglieder der Moslembruderschaft und der mit ihr verbündeten Parteien sind seit Anfang Juli allerdings Opfer der Verfolgung durch den Staatsapparat. Syrische Staatsbürger sind aufgrund vermuteter Nähe zu den Moslembrüdern verstärkt Gegenstand von Anfeindungen.
Quelle: ÖB Kairo: Erhebungsbericht, 08.08.2013.
Die Regierung Mursi hatte keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte, was laut Beobachtern teilweise auf die seit langem bestehenden Animositäten zwischen der Muslimbrüderschaft und der Sicherheitsbürokratie zurückzuführen war. Die Übergangsregierung übte stärkere Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, die jedoch weiterhin Menschenrechtsverstöße begingen. Die Sicherheitskräfte hatten auch signifikanten Einfluss innerhalb der Regierung. Das Innenministerium kontrolliert die Ägyptische Nationalpolizei (ENP) und die Zentralen Sicherheitskräfte (CSF). Die ENP ist für die Strafverfolgung im ganzen Land zuständig. Die CSF sichern die Infrastruktur des Landes und sind für die Sicherheit von wichtigen in- und ausländischen Beamten und Würdenträgern sowie für die Sicherheit großer Menschenmengen zuständig. Die Ägyptische Armee ist grundsätzlich für die Landesverteidigung zuständig, auf Grund geringer Polizeikapazitäten wurde sie während des Jahres auch im Bereich der inneren Sicherheit eingesetzt. Die Übergangsregierung ermächtigte das Militär, in Zeiten starker Unruhen Verhaftungen durchzuführen. Der National Security Sector (NSS) war ebenfalls mit Anti-Terror-Aufgaben und Fragen der inneren Sicherheit beauftragt. Spezialisierte Strafverfolgungsbehörden, beispielsweise die Tourismus- und Antikenbehörde und die Antidrogenverwaltung waren auch auf der nationalen Ebene tätig. Die Polizeikräfte waren nach Mursis Absetzung präsenter. Die Übergangsregierung ließ verlautbaren, dass die Strafverfolgungsmaßnahmen die Verbrechensrate gesenkt hätten, es gab jedoch keine unabhängige Bestätigung dieser Behauptung. Die Untersuchungsmöglichkeiten der Polizei sind weiterhin schlecht, sexuelle Gewalt wurde nach wie vor nicht gründlich genug untersucht. Das Phänomen der Straflosigkeit war weiterhin bezüglich angeblicher Missbräuche durch das Militär zu beobachten. Die Regierung untersuchte und verfolgte zwar einige, jedoch nicht alle Fälle von Missbrauch, die meisten Strafverfahren endeten mit Freisprüchen.
Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2013, Human Rights Report,
S. 8., abrufbar unter:
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220350, Zugriff am 14.07.2014.
Militär
Die Wehrpflicht ist obligatorisch und gilt für ägyptische Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes variiert von 1 Jahr (plus 3 monatiger Ausbildung) für Hochschulabsolventen und bis drei Jahre für diejenigen mit elementarer Bildung.
Jeder männliche ägyptische Staatsbürger bekommt während des Wehrdienstes eine nationale ID Nummer. Männer, die eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzen sind vom Wehrdienst befreit. Weiters kann der Wehrdienst in folgenden Fällen aufgeschoben werden:
Studierenden an Hochschulen oder Universitäten wird in der Regel ein Aufschub gewährt, bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Für den einzigen Sohn eines verstorbenen Vaters, oder eines Sohnes dessen Vater mehr als 60 Jahre alt ist. Für den einzigen über 30 Jahre alten Sohn einer geschiedenen Mutter. Jeder männliche ägyptische Staatsbürger der nach dem 30. Lebensjahr seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat und keinen Grund für eine Befreiung vom Wehrdienst angeben konnte, wird als verschwunden oder vermisst betrachtet. Personen, die das 30. Lebensjahr überschritten haben, müssen Bußgeld für den fehlenden Wehrdienst zahlen.
Quelle: Refugee Review Tribunal Australia: RRT Research Response vom 18. Juni 2009.
Das ägyptische Militär agiert professionell und weitgehend nach dem Leistungsprinzip, obwohl Vettern- und Günstlingswirtschaft in den höchsten Ebenen in den letzten Jahren weit verbreitet gewesen ist. Die Streitkräfte sind eine sehr angesehene Institution in Ägypten. Traditionell hat das Militär einen großen Einfluss auf die Politik.
Quelle: DCAF- The Geneva Centre for the Democratic Control of Armed
Forces: Arab Uprisings and Armed Forces: Between Openness and Resistance von Derek Lutterbeck von 2011.
Menschenrechte
Die gravierendsten Menschenrechtsverletzungen betreffen die exzessive Gewaltanwendung (samt Tötungen, Folterungen und Verschwindenlassen) durch die Sicherheitskräfte (auch in den Gefängnissen) einhergehend mit der Straflosigkeit der Sicherheitskräfte für ihre Verbrechen, die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten wie der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit sowie die Aburteilung von Zivilpersonen durch Militärgerichte. Problematisch sind auch die langen Untersuchungshaften, die Zahl der politischen Gefangenen, religiöse Unfreiheit, die Einschränkungen der Tätigkeiten von NGOs, gesellschaftliche Diskriminierung und Belästigung von Frauen und Mädchen inklusive Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderung, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung und Gewalt gegen religiöse Minderheiten.
Quelle: US Department of State Human Right Report 2013 Algeria, S 2.
Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit
Das Gesetz 107/20/13 zur Regulierung öffentlicher Veranstaltungen, Prozessionen und friedlicher Demonstrationen wurde am 24. November von Präsident Adly Mansour verabschiedet. Das Gesetz verlangt eine Verständigung der Polizei mindestens 3 Tage vor der Demonstration durch deren Organisatoren. Das Ministerium wird ermächtigt, die Demonstration zu untersagen, falls es Informationen erhält, wonach die Demonstration eine Bedrohung für Ruhe und Sicherheit darstellen wird. Der allgemein gehaltene Gesetzestext eröffnet dem Ministerium einen großen Ermessensspielraum, Demonstrationen zu verbieten. Die Entscheidung des Ministeriums kann vor einem Gericht berufen werden, es gibt aber keine Entscheidungsfrist für eine solche Berufung. Das Gesetz erlaubt dem Ministerium die gewaltsame Auflösung der Demonstration, sobald ein Demonstrant das Gesetz verletzt oder die Demonstration nicht mehr friedlich abläuft. Das Gesetz sieht vor, dass die Polizei die Demonstranten vor dem Einsatz von Wasserwerfern, Tränengas und Schlagstöcken warnen soll. Im Falle der Auflösung von Demonstrationen erlaubt das Gesetz den Einsatz von Schrotkugeln und im Selbstverteidigungsfall von scharfer Munition. Wird die Anmeldung der Demonstration unterlassen, drohen extrem hohe Strafen von 10 bis 30.000 ägyptischen Pfund. Nach Veröffentlichung des Gesetzesentwurfes kritisierten Menschenrechtsorganisationen die starken Einschränkungen des Rechts auf Abhaltung von friedlichen Demonstrationen öffentlich. Die Regierung versicherte, dass die Stellungnahmen der Zivilgesellschaft und des nationalen Menschenrechtsrates berücksichtigt würden, in der Endfassung des Gesetzes fanden sich darauf jedoch keine Hinweise. Die Teilorganisationen des FIDH in Ägypten verurteilten die Verabschiedung des Gesetzes aufs Schärfste, weil die Endversion des Gesetzes nur Pro-Forma-Änderungen enthielt, die den repressiven Charakter des Gesetzes nicht berührt hätten und die meisten Stellungnahmen der politischen Kräfte und der Zivilgesellschaft nicht berücksichtigt hätten. Dies obwohl einige der Stellungnahmen Änderungsvorschläge im Hinblick auf eine Übereinstimmung mit internationalen Standards enthalten hätten. Die Organisationen wiederholen, dass diese Ansicht von der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Navi Pillay, geteilt würden, die in einer am 26. November veröffentlichten Stellungnahme davor warnte, dass das neue Gesetz schwerwiegende Verletzungen des Rechts auf friedliche Versammlungen herbeiführen würde und abgeändert werden müsste.
Quelle: World Organisation against Torture (OMCT), 29.11.2013.
Besonders besorgniserregend ist die Situation hinsichtlich der Medienfreiheit. Seit dem Umsturz wurden 5 Journalisten getötet, 40 angegriffen und 80 willkürlich verhaftet (sh. Reporters without borders). Nach Suspendierung mehrerer islamistischer oder pro-MB Kanäle im Juli wurden nun die Büros von Al Jazeera, al Quds, Ahrar 25, Al Hafez und Yarmuk geschlossen. Drei ausländische Journalisten von Al Jazeera wurden verhaftet und deportiert. Quelle: ÖB Kairo September 2013.
Der Militärrat hat Änderungen des Strafgesetzbuches beschlossen und genehmigt: Als neuer Straftatbestand wurde der Terminus "rücksichtlosen Verhaltens" eingeführt. Darüber hinaus wurde das Strafausmaß für Vergewaltigungen von lebenslänglicher Haft auf die Todesstrafe geändert und bei sexuellen Übergriffen droht nun eine längere Gefängnisstrafe.
Quelle: Human Rights Watch: THE ROAD AHEAD - A Human Rights Agenda for Egypt's New Parliament, Jänner 2012.
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen bleiben sehr schlecht und variieren von Gefängnis zu Gefängnis. Internationale Beobachter berichteten, dass Zellen überfüllt waren (Zellenbelegungen mit 50 Personen und mehr sind an der Tagesordnung), es an medizinischer Versorgung, Sanitäreinrichtungen, Nahrungsmitteln, sauberem Wasser und Belüftung mangelte. Tuberkulose ist weit verbreitet. Die medizinische Versorgung beschränkt sich in der Regel auf die Verabreichung von Medikamenten, in Notfällen ist eine medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Vertreter des Innenministeriums gaben an, dass das Ministerium nach der Revolution mit der Renovierung der Gefängnisse begonnen hat. Misshandlungen, Folter und erniedrigende Behandlung sind in ägyptischem Polizeigewahrsam und in Gefängnissen weit verbreitet und blieben in der Regel unbestraft. Gefängnisaufstände während der Revolution führten zur Entlassung oder Flucht von 23.000 Insassen und dem Tod von mindestens 189 Häftlingen. Nach NGO Berichten töteten die Wärter über 100 Häftlinge zwischen dem 29.1. und dem 20.2.2011. Haftbedingungen für Frauen sind geringfügig besser als die für Männer.
Quellen: US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Egypt, 24.5.2012, http://www.ecoi.net/local_link/217696/338460_de.html, Zugriff 18.9.2012;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt - Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien, Tunesien, Informationszentrum für Asyl und Migration, Januar 2012;
Bundesministerium für europäische und internationale
Angelegenheiten: Asylländerbericht Ägypten 2012, Stand August 2012;
Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Egypt. Progress in 2011 and recommendations for action, 15.5.2012,
http://ec.europa.eu/world/enp/docs/2012_enp_pack/progress_report_egypt_en.pdf, Zugriff 18.9.2012;
Auskunft des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland vom 13.03.2013); Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/247940/374071_de.html, Zugriff 29.1.2014 und USDOS - United States Department of States (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/245053/368501_de.html, Zugriff 29.1.2014.
Todesstrafe
In Massenverfahren gegen Anhänger der Muslimbruderschaften wurden im April 2014 683 Todesurteile ausgesprochen, 183 dieser Todesurteile, darunter auch jenes gegen den Vorsitzenden der Muslimbruderschaft Muhammad Badi'e, wurden später bestätigt. In einem anderen Verfahren wurden 11 Anhänger des gestürzten Präsidenten Mohammed Mursi zu Haftstrafen zwischen fünf und 88 Jahren verurteilt.
Quellen: BBC News: Egypt confirms mass death sentences, 21. Juni 2014,
http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27952321#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa (Zugriff am 19. September 2014); BBC News: Egypt court jails Morsi supporters, 27. April 2014,
http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27176608#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa, (Zugriff am 5. Mai 2014).
Im Verhältnis zur Zahl der verhängten Todesurteile wurden, soweit bekannt, relativ wenige der Urteile vollstreckt. Berichten zufolge sollen seit 2007 mindestens 9 Personen hingerichtet worden sein; im Jahr 2010 vier. Die Todesstrafe wurde 2013 in mindestens 109 Fällen verhängt, es konnte jedoch für die Jahre 2012 und 2013 nicht bestätigt werden, dass Hinrichtungen tatsächlich stattgefunden haben. Im Zusammenhang mit 74 Todesopfern bei einem beim Fußballspiel in Port Said im Jahr 2012 wurden am 9. März 2013 21 Personen zum Tode verurteilt. Die polizeilichen Ermittlungen und die Gerichtsverfahren wurden von Gerüchten überschattet, wonach einige der Angeklagten in der Haft schlecht behandelt bzw. gefoltert worden seien. Die ägyptischen Behörden haben zwischenzeitig neue Anti-Terror-Gesetze vorgeschlagen, welche den Anwendungsbereich der Todesstrafe ausdehnen würden.
Quellen: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Todesstrafe in ausgewählten Ländern, März 2012, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=llobjId=15529571objAction=Opennexturl=/milop/livelink.exe?func=llobjId=15528579objAction=browsesort=name (Zugriff am 17. September 2014); Amnesty International: Death sentences and executions in 2013 [ACT 50/001/2014], 27.04.2014, http://www.amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf (Zugriff am 5. Mai 2014)
NGOs
Behördliche Einschränkungen erschwerten weiterhin die Arbeit von NGOs. Sowohl staatliche als auch private Medien bezichtigten wiederholt NGOs, speziell aus dem Ausland geförderte NGO, der Spionage und der subversiven Aktivitäten. Einige NGO berichten von Anrufen oder Besuchen von Behördenvertretern, um ihre Arbeit zu kontrollieren. Sowohl Behördenvertreter als auch die Medien behaupteten insbesondere nach der Auflösung von pro-Mursi-Demonstrationen, dass menschenrechtliche Überlegungen dazu benützt würden, um von der Regierung als Terroristen verdächtige Personen zu schützen. Es gibt viele in Ägypten aktive, gut vernetzte, unabhängige, nationale Menschenrechts-NGOs, beispielsweise die Egyptian Organization for Human Rights, die Human Rights Association for the Assistance of Prisoners, die Arab Penal Reform Organization, die Association for Human Rights and Legal Aid, das Cairo Institute for Human Rights Studies, die Egyptian Initiative for Personal Rights, das Ibn Khaldun Center, das Arab Center for the Independence of the Judiciary and the Legal Profession, das Arab Network for Human Rights Information, das Al-Nadim Center for the Rehabilitation of Victims of Torture and Violence, die Association for Freedom of Thought and Expression und das Egyptian Center for Women's Rights. Wichtig für die Verbreitung von Informationen zu Menschenrechtsverletzungen waren weiterhin auch Internetaktivisten und Blogger. Die Behörden duldeten die Arbeit nichtregistrierter Organisationen im Land, da dies jedoch gegen das Gesetz verstößt riskierten solche Organisationen Belästigungen sowie möglicherweise Einmischungen und Schließungen von Seiten der Behörden.
Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2013, Human Rights Report, S. 30..
Religion
Der Islam ist seit 1971 gemäß Art. 2 der ägyptischen Verfassung Staatsreligion und die islamische Rechtsprechung (Scharia) laut Verfassungszusatz von 1980 die Grundlage der Gesetzgebung. Dies wurde im Verfassungsreferendum vom 20.03.2011 bestätigt und in die Übergangsverfassung vom 23.03.2011 aufgenommen. Gemäß Artikel 7 der Übergangsverfassung sind alle Bürger vor dem Gesetz gleich, unabhängig von der Religion. Artikel 12 gewährleistet das Recht der freien Religionsausübung sowie das Recht, religiöse Handlungen frei vorzunehmen. Gemäß Gesetz Nr. 15 von 1927 muss jede Religionsgemeinschaft die Anerkennung beim Department für religiöse Angelegenheiten beim Ministerium für Inneres beantragen. Die maßgeblichen Religionsführer werden vor einer Entscheidung über die Zulassung konsultiert, dies gilt insbesondere für den Scheich der al-Azhar Universität und den Papst der Koptisch-Orthodoxen Kirche. Die Anerkennung als Religionsgemeinschaft erfolgt durch den Staatspräsidenten. Wird der Antrag abgelehnt, bleibt die Religionsgemeinschaft und deren Handeln illegal und kann gemäß Artikel 98 des ägyptischen Strafgesetzbuches mit Inhaftierung der Betreffenden sowie einer eventuellen Strafverfolgung geahndet werden. Die Behörden erkennen nur die drei "himmlischen Religionen" Islam, Christentum und Judentum an. Mormonen, Zeugen Jehovas und Bahai sind nicht anerkannt. Im Familienrecht, einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhaltsrecht, Sorgerecht und Beerdigung, hat jede der drei registrierten Religionen eigene Gesetze. Das muslimische Familienrecht richtet sich nach der Scharia, das christliche nach dem kanonischen Recht und das jüdische nach jüdischem Recht.
Ägyptische Moscheen: Inhalte der wöchentlichen Predigten von der Regierung festgelegt.
Erstmals seit dem Sturz von Hosni Mubarak werden die Inhalte der Freitagsgebete in Moscheen im ganzen Land von der Regierung kontrolliert. Ab 31. Jänner müssen sich die ägyptischen Moscheen an die auf der Homepage des Ministeriums geposteten Themen halten. Prediger in staatlichen Moscheen, die diese Richtlinien missachten, würden eine Entlassung oder disziplinäre Maßnahmen riskieren. Privaten Moscheen wurde die Übernahme durch das Ministerium angedroht, sollten sie sich nicht an die Richtlinien halten. Weitere staatliche Kontrolle über die Moscheen betreffen die Geistlichen, diese müssen von den Behörden ernannt werden und Abgänger der Kairoer Al-Azahr-Universität, einer der Zentren des sunnitischen Islam, sein. Tausende nicht lizensierte Gebetsräume in Wohnhäusern im ganzen Land sollen geschlossen werden. Unterstützer der staatlichen Maßnahmen halten diese für notwendig, um Prediger davon abzuhalten, politische Spannungen zu schüren. Sie sind der Ansicht, dass Aufgabe des Imams oder des Predigers nur geistliche Themen und soziale Probleme seien und diese sich von Politik fernhalten müssten. "Die Prediger der Muslimbrüderschaft haben die Kanzeln benutzt um ihre politischen Ansichten zu verbreiten und Gewalt gegen die Armee und die Sicherheitskräfte zu schüren" sagte der 37-jährige Anwalt Ahmed Abdel Mohsen. Auch die Regierung beschuldigte die Muslimbrüder, die Gewalt organisiert zu haben und erklärte sie zur terroristischen Vereinigung, was die Muslimbrüder kategorisch abstreiten. Laut Hisham Hanafi, einem 31-jährigen Buchhalter, haben die Freitagsgebete großen Einfluss auf die Ägypter. Er ist der Ansicht, dass große Teile der ländlichen Bevölkerung auf Grund der hohen Analphabeten-Rate durch religiöse Gespräche leicht manipuliert werden könnten. Wenn sie richtig und falsch unterscheiden wollen, sei der Imam der Erste, zu dem sie gingen. Ein Freitagsgebet hat einen weit größeren Einfluss als Persönlichkeiten in den Medien und Talkshows.
Quelle: BBC News 31.1.2014.
Die neue Verfassung gewährt laut Fachleuten und Aktivisten mehr Rechte und Freiheiten als die alte. Sie verpflichtet den Staat, die Unabhängigkeit der Presse zu garantieren. Neu ist das Verbot jeglicher politischer Betätigung "auf religiöser Grundlage". Damit sollen den Muslimbrüdern enge Grenzen gesetzt werden.
Quelle: APA 10.01.2014.
Missionierung ist weder durch die Verfassung noch durch andere gesetzliche Bestimmungen verboten, in der Praxis werden Missionswerke nur dann geduldet, wenn sie sich nicht an Muslime richten. Ansonsten kommt es zu Konflikten mit den Behörden, die den Vorwurf erheben, eine der drei "himmlischen Religionen" zu beleidigen, die öffentliche Ordnung zu stören oder Spannungen zwischen den Religionen zu verursachen. Auch die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht illegal, wird aber von den Behörden nicht anerkannt und führt zu Konflikten mit den lokalen Behörden. Konvertiten werden von den Behörden überwacht und schikaniert, häufig kommen ernstzunehmende Todesdrohungen aus dem gesellschaftlichen und familiären Umfeld dazu. Im Januar 2008 verfügte der Oberste Gerichtshof, dass das Recht auf Religionswechsel, einem inhärenten Bestandteil der Religionsfreiheit, sich nicht auf muslimische Bürger bezieht. Weiter wurde festgestellt, dass dem Recht auf freie Religionsausübung Grenzen gesetzt sind, insbesondere hinsichtlich der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Moral und den Grundsätzen des Islams. Das Gericht bezog sich dabei auf Gesetze gegen die Beleidigung der Religion und gegen die Störung der öffentlichen Ordnung. Die Ehe zwischen einem Nicht-Muslim und einer Muslimin ist nicht erlaubt. Dieses Verbot wird manchmal mit einer Heirat im Ausland umgangen. Diese Ehe kann in Ägypten nicht legalisiert werden, Kinder aus dieser Verbindung können den Eltern entzogen und einem muslimischen Vormund unterstellt werden. Christliche Witwen von Muslimen sind nicht erbberechtigt, es sei denn ein anderslautendes Testament wird nicht angefochten. Muslime, die zu einer anderen Religion konvertieren, verlieren ebenfalls alle Erbrechte. Sie verlieren auch das Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder, die weiterhin als Muslime gelten.
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, Seiten 11-15.
Am 15.04.2008 trat das Ministerial Dekret Nr. 520/2009 in Kraft. Es weist die Behörden an, bei der Ausstellung von Identitätskarten (ID-Karten), in denen die Religionszugehörigkeit zwingend anzugeben ist, an der Stelle der Religionszugehörigkeit einen Strich zu machen, wenn der Antragsteller nicht einer der drei registrierten Religionen angehört. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich auch Bürger, die einer nicht registrierten Religionsgemeinschaft angehören, ein Identitätsdokument ausstellen lassen können. Dies war vorher nicht möglich. Ohne Angabe einer der drei registrierten Religionen wurde kein Dokument ausgestellt, was viele Betroffene dazu veranlasste, falsche Angaben zu ihrer Religion zu machen. Die ID-Karte wird zum Bezug staatlicher Leistungen, bei der Arbeitsplatzsuche, beim Erwerb von Eigentum, bei der Eröffnung eines Bankkontos, bei der Inanspruchnahme des Gesundheitswesens, bei der Registrierung von Eheschließungen, im Familien und Erbrecht und bei der Anmeldung von Kindern in Schulen zwingend benötigt, weil gesetzlich vorgeschrieben. Bei den nicht seltenen Personenkontrollen kann das Fehlen einer ID-Karte, die mitgeführt werden muss, zur Festnahme führen.
Kopten und Konvertiten
Der koptisch-katholische Bischof Samaan über die schwierige Lage der Christen im Land, politische Beteiligung und seine Hoffnungen: Der Großteil der Muslime ist moderat. Das Verhältnis zwischen ihnen und den Christen ist gut, wir sind ja eine Ethnie. Viele Muslime spenden für Kirchenrenovierungen und umgekehrt. Die Muslimbruderschaft dagegen sieht die Kopten als Sündenböcke für den Sturz Mursis. Sie wird aber immer schwächer, ihre Finanzierung schwieriger. Konten werden kontrolliert. Viele frühere Anhänger bereuen ihre Taten.
Quelle: Kurier, 24.06.2014, abrufbar unter:
http://kurier.at/politik/ausland/aegypten-die-revolution-hat-unsere-angstbarriere-beseitigt/71.679.137, Zugriff am 14.07.2014.
Ägypten: Situation koptischer Christen (Juli bis Oktober 2013)
Übersicht: Einige Quellen berichten seit dem Sturz von Präsident Mursi im Juli 2013von vermehrten Angriffen gegen koptische Christen. Die Zeitung Christian Post berichtete im August 2013, dass Kopten und deren Kirchen im Fokus groß angelegter Attacken durch Anhänger der Muslimbruderschaft seien, von solchen Angriffe wurde in den letzten Wochen täglich berichtet. Seit der gewaltsamen Unterdrückung der Anhänger Mohammad Mursis durch die neuen Machthaber seien die koptischen Christen neuerlich Gewalttaten ausgesetzt. Am 14. August 2013 seien mindestens 500 Demonstranten getötet worden. Am 16. August berichtete die New York Times von einem Übermaß von Angriffen gegen Christen in den letzten drei Tagen. Am 20. August berichtete Amnesty International von einem noch nie da gewesenen Anstieg an religiös motivierter Gewalt gegen koptische Christen im ganzen Land. Einigen Quellen zufolge seien diese Taten Vergeltungsmaßnahmen, da Mohammed Mursi und die Muslimbruderschaft die Kopten für die Absetzung Mursis verantwortlich machen. Anhänger von Mursi haben angeblich zu Gewalt gegen Christen aufgerufen. Am 14. August haben einige Moscheen sogar über Lautsprecher zu Racheaktionen und Gewalt gegen Christen aufgerufen. Laut Berichten der Ägyptischen Initiative für persönliche Rechte (EIPR), einer NGO zur Stärkung und zum Schutz grundlegender Rechte und Freiheiten in Ägypten, wurden im Juni und Juli in den Bezirken Nordsinai, Minya und Beni Soueif antichristliche Flugblätter verteilt.
Staatlicher Schutz: Mehrere Quellen berichten, dass die Sicherheitskräfte keine Maßnahmen zur Hintanhaltung religiöser Unruhen oder zum Schutz der koptischen Christen ergriffen hätten. Nach Berichten der EIPR hätten Sicherheitskräfte langsam reagiert und seien nicht eingeschritten, um koptische Christen zu schützen, obwohl ihnen die gespannte Atmosphäre bewusst gewesen und sie während der Angriffe vor Ort gewesen seien. Laut Amnesty International waren die Sicherheitskräfte im August in alarmierender Art und Weise untätig, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Gewalt aufgrund des Anstiegs ähnlicher Zwischenfälle seit dem Sturz von Präsident Mursi vorhersehbar gewesen sei. Der Christian Science Monitor berichtete am 12. September, dass die Zurückhaltung der staatlichen Behörden auf die Angriffe vom 14. August und die Unfähigkeit, beispielsweise in Delja für Sicherheit zu sorgen, sich als Fortsetzung der ägyptischen Tradition darstellt, Christen nicht zu schützen und Angreifer nicht der Gerechtigkeit zuzuführen. Laut einem Sprecher des Außenministeriums seien Angriffe auf Polizeistationen der Grund für das mangelnde Einschreiten der Polizei gegen die Gewaltaktionen am 14. August gewesen. Ein Vertreter der EIPR führte aus, dass in vielen Städten aufgebrachte Menschenmengen zuerst Polizeistationen und dann Kirchen angriffen. Human Rights Watch berichtet von gleichzeitigen Angriffen auf die Polizeistation in Delga und auf die Kirche, einige Personen hätten zuerst die Polizeistation von Kirdassa und danach die Kirche attackiert. Der Vorsteher des Sicherheitsbezirkes Minya gab an, dass 12 der Polizeistationen des Bezirks angegriffen und dabei 13 Polizisten getötet und 30 weitere verletzt worden seien. In Kirdassa hätten die Angreifer angeblich mindestens 11 Polizisten getötet und deren Leichen verstümmelt. Die Kontrolle der Polizei über die Stadt sei angeblich am 19. September wiederhergestellt worden. Einige Quellen berichten, dass die ägyptische Regierung für die Kosten zur Wiedererrichtung der beschädigten Kirchen aufkommen würde.
Vorfälle: Laut Amnesty International wird berichtet, dass die religiös motivierten Gewalttaten von religiösen und hetzerischen Slogans und Sprechkören begleitet worden seien, und dass ihnen oft hetzerische Reden in Moscheen und ebensolche Ansprachen religiöser Führer vorangegangen seien. Die New York Times berichtet, dass viele der Gewalttaten gegen Christen in Oberägypten, der ärmsten südlichen Region Ägyptens, sowie in Kairo und Alexandrien stattgefunden hätten. In ähnlicher Weise berichtet der Christian Science Monitor, dass Christen im ganzen Land, aber speziell im Süden, wo sehr viele Christen wohnen und religiös motivierte Gewalt alltäglich sei, angegriffen worden seien. Amnesty International berichtet am 20. August, dass sich koptische Christen im Direktorat Al-Minya wegen des alarmierenden Anstiegs von Gewalttaten und der Passivität der Sicherheitskräfte wie in einem Belagerungszustand gefühlt hätten.
Angriffe gegen Kirchen und andere koptische Einrichtungen: Einige Quellen berichten, dass während des Umsturzes von Präsident Mursi einige Kirchen niedergebrannt, verwüstet oder geplündert worden seien. Zwischen dem 14. und 20. August 2013 seien gemäß der Maspero Youth Union, einer Gruppe die sich für die Rechte koptischer Christen einsetzt, 50, gemäß Amnesty International 60 Kirchen angegriffen worden, 38 davon wurden total zerstört. Nach Berichten der Maspero Youth Union ereigneten sich die Angriffe in 9 Verwaltungsbezirken des Landes. Das koptische Kulturzentrum in Kairo berichtet über die genannte Periode von 49 angegriffenen Kirchen und Begegnungsstellen. Die EIPR berichtet von Angriffen auf Kirchen und koptische Einrichtungen zwischen 14. Und 17. August in 11 Verwaltungsbezirken, der Bezirk Minya sei mit 18 angegriffenen Kirchen am stärksten davon betroffen gewesen. Die meisten Kirchen seien von Pro-Mursi-Demonstranten angegriffen worden. Einem Artikel des Time Magazine vom 26. August zufolge seien seit 14. August 60 Kirchen angegriffen worden. Quellen berichten, dass zahlreiche Häuser und Geschäfte von Christen geplündert oder niedergebrannt worden seien, darunter seien auch christliche Schulen und andere religiöse Gebäude gewesen. Human Rights Watch berichtet, dass Einwohner von Minya beobachtet hätten, dass die von Kopten geführten Geschäfte mit einem "X" beschmiert worden seien, um sie von Geschäften, die von Moslems geführt werden, unterscheiden zu können. In der Folge seien diese Geschäfte attackiert worden. Die französische Nachrichtenseite La Croix berichtet, dass in Mallawi, der zweitgrößten Stadt des Bezirks Minya, einige von Kopten geführte Geschäfte mit einem Kreuz markiert und attackiert worden seien. Vier Kirchen und eine christliche Schule seinen in der Stadt an diesem Tag niedergebrannt worden. Nach Berichten des Christian Science Monitor hätten Einwohner von Al Nazla Geschäfte und Wohnungen von Christen mit rotem Graffiti besprüht. Einigen Quellen zufolge wurden in einer Mosche in Al Nazla am 14. August Gerüchte verbreitet, wonach Christen Moslems angreifen würden, anderen Quellen zufolge riefen die Moscheen in Al Nazla zur Vergeltung auf. Eine Gruppe attackierte die Polizeistation und danach die Kirche der heiligen Jungfrau Maria, die Kirche sei niedergebrannt worden. Der Economist bezeichnete die Zerstörung der Kirche als systematisch und umfassend. Die Polizei sei nicht eingeschritten, obwohl sie von Anwohnern wiederholt gerufen worden sei.
Angriffe gegen koptische Christen: Zwischen 14. und 20. August 2013 wurden laut koptischem Kulturzentrum 7 Personen im Rahmen von antichristlicher Verfolgung getötet. Die EIPR berichtet von 7 Toten im Rahmen einer Welle religiöser Gewalt. Human Rights Watch berichtet von mindestens drei Kopten und einem Moslem, die im Rahmen von religiös motivierten Angriffen in Delga, Minya und Kairo getötet worden seien. Laut Nachrichtenagentur Inter Press Service wurden während der Angriffe auf die Kirchen 7 Personen entführt, das koptische Kulturzentrum berichtet von 17 Entführungen zwischen 14. und 20. August.
Quelle: Immigration and Refugee Board of Canada, 17. Oktober 2013.
In Präsident Morsis Amtszeit setzten sich Angriffe auf Kopten fort, wobei seitens der Präsidentschaft, im Gegensatz zur Situation vor Morsis Amtsantritt, das Bemühen festzustellen war, zumindest die medial bekanntgewordenen Fälle durch Mediation oder öffentliche Erklärungen zu entschärfen (z.B. Pogrom gegen Kopten in Dahshour im August 2012; Drohungen gegen Kopten in El Arish, im September 2012). Seitens der Sicherheitskräfte, Staatsanwaltschaft und der Gerichte herrschte das auch bei anderen Formen von Nachbarschaftskonflikten gewohnte passive Verhalten (kaum Prävention, kaum Festnahmen und Verfahren, Druck der Umgebung auf die Opfer, sich mit einer "Mediation" zufrieden zu geben).
Im Zuge des Umsturzes hat sich auch die Situation der koptischen Gemeinde verschlechtert. Seit Morsis Absetzung sollen laut Pressebüro der Katholischen Kirche mindestens 58 christliche Einrichtungen und eine Vielzahl von Christen gehörenden Gebäuden und Geschäften angegriffen und beschädigt worden sein. Laut derselben Quelle wurden 7 Personen getötet, mehrere Hundert verletzt und 17 entführt. Laut mündlicher Mitteilung der Leiterin des HRW-Egypt Büros, Heba Morayef, an den Sachbearbeiter, ergab eine Nachforschung von HRW bei den Priestern der erwähnten Einrichtungen, dass diese während der Angriffe oft stundenlang versuchten, die Behörden telefonisch zu einem Einschreiten zu bewegen, was ihnen aber regelmäßig nicht gelang.
Quelle: ÖB Kairo September 2013.
Während anerkannte und nicht anerkannte religiöse Minderheiten meist ohne Anfeindungen ihre Religion ausüben konnten, war die Regierung durchwegs nicht in der Lage, Verbrechen gegen einzelne Gruppen von religiösen Minderheiten, im speziellen koptische Christen, zu verhindern, zu untersuchen oder zu verfolgen, was ein Klima der Straflosigkeit schürte. In einigen Fällen reagierten staatliche Behörden langsam oder unzureichend auf Angriffe auf Christen und deren Eigentum, manchmal wurden Christen aufgefordert, ihre Häuser zu verlassen. Christen, Schiiten und Bahais und andere Minderheiten wurden persönlich und als Gruppe, insbesondere bei der Bewerbung für den Öffentlichen Dienst und die Möglichkeit, ihre Gebetsstätten zu bauen, zu renovieren und zu reparieren, diskriminiert. Die Mitglieder von muslimischen Minderheitensekten wurden in einigen Fällen von den Behörden verhaftet, festgehalten oder belästigt. Üblicherweise verabsäumte es die Regierung, Hassreden, insbesondere antisemitische und gegen Christen gerichtete Äußerungen, zu verurteilen. Sowohl das Recht des Islam als auch der koptisch Orthodoxen verbieten Ehen von Anhängern dieser Glaubensgemeinschaft untereinander, solche im Ausland geschlossene Ehen können im Inland nicht anerkannt werden. Es gab Berichte über den Missbrauch der Religionsfreiheit, darunter Berichte über Inhaftierungen und Anhaltungen, gegen die Übergriffe in Dahshour, Alexandrien und Rafah wurden Christen und deren Eigentum von der Regierung nicht geschützt. Insbesondere im Falle eines Angriffs auf koptische Christen im Oktober 2011, bei dem 25 Todesopfer zu beklagen waren und Sarah Ishaq, ein koptisches Mädchen, entführt wurde, wurden weder Ermittlungen eingeleitet noch Personen vor Gericht gestellt. In vielen Fällen unterstützte oder erlaubte die Regierung "Wiedergutmachungen", wobei die im Rahmen dieser Aktionen begangenen Verbrechen nicht verfolgt wurden und so zu einem Klima der Straflosigkeit beitrugen. Weiterhin wurden Shiiten von der Regierung belästigt und schikaniert, der Übertritt zu einer anderen Religion wurde ihnen untersagt. Einige andere Gruppen religiöser Minderheiten berichteten von einem Rückgang staatlicher Repression. An der Diskriminierung von Christen und anderen religiösen Minderheiten änderte sich nichts, auch nicht im öffentlichen Dienst. Vorschriften die Kopten und andere Minderheiten am Bau und an der Reparatur ihrer Gebetsstätten hinderten, blieben in Kraft. Gewalttaten der Bürger gegen Christen und deren Eigentum wurden oft nicht verhindert. Am 26. Juli wurde in einer von Kopten betriebenen Reinigung in Dahshour ein Hemd eines Moslems versehentlich beschädigt, was zu gewalttätigen Konfrontationen, dem Tod eines unbeteiligten Muslimen sowie neun verletzten Polizisten führte. Nach Angaben der Bewohner war die Polizei nicht in der Lage, die Gewalt unter Kontrolle zu bringen, weshalb sie die Kopten dazu drängten, die Stadt zu verlassen, um weitere Gewalt gegen sie zu verhindern. Das NCHR merkte an, dass die Polizei zwar Kirchen und Leben der Kopten beschützte, aber nicht mit der notwendigen Härte einschritt. Die Behörden verhafteten neun Verdächtige, darunter zwei Kopten. Es wurden keine Gerichtsverfahren eröffnet. Die meisten der 110 koptischen Familien, die vorübergehend die Stadt verließen, kamen zurück, nachdem erhöhte Sicherheitsmaßnahmen durch die Regierung getroffen worden waren. Die meisten Häuser waren jedoch unbewohnbar, das Angebot der Regierung auf eine finanzielle Entschädigung von 10.000 ägyptischen Pfund (1.500 USD) pro Familie reichte nicht aus, um die Reparaturen durchzuführen.
Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2012 International Religious Freedom Report, Seiten 2, 5, 7 und 12.
Konversion vom Islam zu einer anderen Religion ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht verboten, widerspricht aber der Auslegung des islamischen Rechts durch den Staat. Sie wird daher von den örtlichen Behörden nicht anerkannt. Im Januar 2008 entschied das Verwaltungsgericht Kairo in einem andere Gerichte allerdings nicht bindenden Urteil, dass die Freiheit zur Konversion sich nicht auf muslimische Bürger erstrecke.
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seite 19.
Benachteiligungen ergeben sich für die koptisch-orthodoxen Christen ebenso wie für alle anderen Christen auch im Bereich des Familienrechts.
Das Familienrecht einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht für Kinder und Bestattungswesen richtet sich nach der Religion des Betroffenen. Christliche Familien unterstehen dem jeweiligen Kirchenrecht. Bei Familienrechtsstreitigkeiten, von denen eine Ehe zwischen einer christlichen Frau und einem muslimischen Mann betroffen ist, entscheiden die Gerichte nach islamischem Recht. Muslimische Frauen dürfen keinen nichtmuslimischen Mann heiraten. Dieser muss zum Islam konvertieren. Eine nichtmuslimische Frau muss im Fall der Eheschließung mit einem Muslim nicht konvertieren. Wenn eine nichtmuslimische Frau zum Islam konvertiert, muss sie sich scheiden lassen, sofern ihr Ehemann kein Muslim ist.
Sowohl das koptisch-orthodoxe Kirchenrecht als auch das islamische Recht verbieten die Eheschließung von koptischen Männern und muslimischen Frauen. Wenn solche Eheschließungen im Ausland stattfinden, werden sie in Ägypten nicht anerkannt. Zudem kann die Frau verhaftet und wegen Apostasie angeklagt werden, Kinder können den Eltern entzogen und einem männlichen muslimischen Vormund übergeben werden.
Das Erbrecht für alle Bürger beruht auf dem islamischen Recht, wonach muslimischen weiblichen Erben nur die Hälfte des Erbteils männlicher Erben zusteht. Christliche Witwen von Muslimen haben kein unmittelbares Erbrecht, können aber testamentarisch bedacht werden. Konvertiten vom Islam zum Christentum verlieren jedes Erbrecht.
Minderjährige Kinder von Personen, die zum Christentum konvertierten - in manchen Fällen sogar volljährige Kinder, die zum Zeitpunkt der Konversion minderjährig waren - können ungeachtet der Religionszugehörigkeit des anderen Elternteils von den Behörden als Muslime eingestuft werden. Das koptisch-orthodoxe Kirchenrecht verbietet im Fall der Scheidung eine Wiederverheiratung.
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seiten 18 und 19.
Der Anteil der Christen an der Bevölkerung wird mit 5 - 10 % angegeben. Davon seien 91 % koptisch-orthodox und 4,5 % koptisch-katholisch (hierzu wird bemerkt, dass die Zahlenangaben zu den Kopten erheblich differierten). 2 % gehörten sonstigen Religionsgemeinschaften an. Koptisch-orthodoxe Christen leben in allen Landesteilen Ägyptens. Überdurchschnittlich sind sie in Oberägypten sowie einigen Stadtteilen von Kairo (v. a. in Shubra) und Alexandria vertreten.
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seiten 1 und 3.
Die christliche Minderheit in Ägypten wird weithin als Kopten bezeichnet. Die Kopten bilden insgesamt die größte christliche Minderheit im Nahen Osten und zählen zu den ältesten christlichen Gemeinden überhaupt. In Ägypten begreifen sie sich selbst als die älteste Bevölkerungsgruppe. Über Jahrhunderte hinweg bildeten Kopten die Mehrheit in der Bevölkerung Ägyptens. Seit der Eroberung durch die Araber im 7. Jahrhundert änderte sich dies jedoch zunehmend und die Kopten wurden bis zur Entstehung des modernen Nationalstaates offiziell als Bürger zweiter Klasse behandelt. Im heutigen Ägypten sind die Kopten zwar keine Schutzbefohlene mehr und müssen auch keine Kopfsteuer mehr zahlen, dennoch sind sie de facto einem breiten Spektrum von Diskriminierungen in der muslimischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. Das seit langem sich verschlechternde Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist von gegenseitiger Polemik geprägt und scheint sich trotz des Sturzes des Regimes Mubarak in Zukunft nicht zu bessern.
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten, Situation der Kopten, Oktober 2011, Seite 10.
Konvertiten (vom Islam zum Christentum)
Die ägyptische Verfassung setzt fest, dass das Eigentums-, Ehe-, Scheidungs-, und Erbrecht in der Sharia geregelt wird. Das islamische Gesetz gilt aber nicht für die Konversion vom Islam zum Christentum. Die Sharia wird auch nicht bei Strafdelikten angewendet, hier kommt das Strafgesetzbuch zur Anwendung. Die Konversion vom Islam zum Christentum ist nach dem Gesetz nicht strafbar. Die ägyptische Verfassung beinhaltet Glaubensfreiheit und diese sogar für Menschen, die der Bahai-Religion oder den Schiiten angehören oder zu diesen Religionen übergetreten sind.
Ägypten wendet in allen anderen Gebieten der Rechtvorschriften die französische Gesetzgebung an. Die Konversion vom Islam zum Christentum unterliegt nicht der islamischen Gesetzgebung und gilt daher nicht als strafbar. Es gibt kein Gericht und keinen Richter der den Übertritt zum Christentum als strafbare Handlung ansieht. In Ägypten gelten internationale Abkommen und Menschenrechtvereinbarungen, Richter oder Gerichte können nicht gegen dies Vereinbarungen handeln.
Quelle: Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Kairo, 18.10.2013.
Konvertiten können ihre Rechte gerichtlich durchsetzen und es besteht die Möglichkeit behördlichen Schutz vor der Verfolgung durch militante islamistische Gruppen zu erlangen. Auch in den derzeit geltenden Notstandsgesetzen finden sich keine Sanktionen für einen Religionswechsel. Die Notstandsgesetze gelten nur für die innere Sicherheit des Staates und nicht im Zusammenhang mit einem Religionswechsel.
Quelle: Bericht des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft in Kairo, 07.10.2013.
Homosexuelle
Ein ägyptisches Gericht hat vier Männer zu Haftstrafen bis zu 8 Jahren für den Vollzug homosexueller Handlungen verurteilt. Den Männern wurde die Teilnahme oder Planung von "abweichenden" Sex-Parties, das Tragen von Frauenkleidern und das Tragen von Makeup vorgeworfen. Nach Angaben von Human Rights First ist die Zahl der Festnahmen auf Grund der sexuellen Orientierung angestiegen.
Quelle: BBC News: Egypt jails four men for gay acts, 8. April 2014, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-26934432#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa, Zugriff am 05.05.2014.
Im ägyptischen Rechtssystem wird Homosexualität nicht erwähnt. Art. 9 (c) des Gesetzes 10/1961 wird jedoch zur Unterdrückung der Homosexualität in Ägypten benutzt, die Passage des Gesetzes lautet:
Jeder der sich gewohnheitsmäßig an Ausschweifungen oder Prostitution beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis drei Jahren und/oder Geldstrafe von 25 bis 300 ägyptischen Pfund bestraft. Männer, die nach dieser Bestimmung bestraft werden können auch wegen Förderung von Ausschweifungen gemäß Art. 14 desselben Gesetzes oder Art. 278 des Strafgesetzes belangt werden. Die Bestimmungen des obigen Gesetzes, die zur Bekämpfung der Prostitution dienen, als auch Art. 98w (Geringschätzung der Religion) und 278 (schamlose Handlungen in der Öffentlichkeit) des Strafgesetzes wurden in den vergangenen Jahren dazu benutzt, schwule Männer einzusperren.
Quelle: Amnesty International: Making love a crime: Criminalization of same-sex conduct in Sub-Saharan Africa [AFR 01/001/2013], 25. Juni 2013
http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR01/001/2013/en/9f2d91b7-bc0e-4ea7-adae-7e51ae0ce36f/afr010012013en.pdf, (Zugriff am 25. April 2014).
Das Gesetz kriminalisiert nicht explizit einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten, jedoch erlaubt es der Polizei lesbische, schwule, bisexuelle und transgender (LGBT) Menschen, unter Anschuldigungen wie "Ausschweifung", "Prostitution" und dem "Verstoß gegen die Lehren der Religion", festzunehmen, was in einigen wenigen Fällen auch passiert ist. Das Gesetz sieht hiefür einen Strafrahmen bis zu 10 Jahren Haft vor. Schwule und Lesben werden gesellschaftlich spürbar stigmatisiert und diskriminiert, was ihnen die Arbeit für die LGBT-Gemeinde erschwert. Es gibt keine Informationen über öffentliche und private Diskriminierung in Bezug auf Anstellung, Beruf, Behausung, Staatenlosigkeit oder Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge basierend auf sexueller Orientierung und Genderidentity. Es gab keine Bemühungen von Seiten der Regierung potentielle Diskriminierung anzusprechen. Es gibt einige wenige Berichte von Gewalt gegen LGBT, wobei Einschüchterung und die Gefahr der Inhaftierung die Zahl der Berichte überschaubar gehalten hat.
Quelle: US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Egypt, 27. Februar 2014, Seite 38.
Frauen
Unterstützung für Frauen und Frauenhäuser sind in Ägypten kaum vorhanden. Der National Council for Women unterhält jedoch eine Notrufnummer (die Nummer funktioniert momentan nicht; die ÖB ist bemüht, die etwaige neue Nummer zu eruieren) . Es stehen nach Prüfung des Einzelfalles auch Plätze in Gästehäusern des Sozialministeriums bis zu einer max. Länge von 6 Monaten zur Verfügung, wo Opfer von Gewalt soziale und rechtliche Unterstützung erhalten. Mit der Revolution stieg das Bewusstsein für die in Ägypten häufigen Belästigungen und Vergewaltigungen, insb. im Zuge der Berichterstattung über die in den Medien prominent berichteten Übergriffe am Tahrir-Platz. Aus dieser Erfahrung bildeten sich mehrere Gruppen, die sich, auch durch Patrouillengänge vor Ort, dem Schutz von Frauen im öffentlichen Raum widmen: U.a. Tahrir Body Guard und Operation Anti-Harassment. In enger Zusammenarbeit mit diesen Organisationen und im Sinne der Prävention hält der Blog "Harassmap" fest, an welchen Orten es zur Häufung von Angriffen kommt.
Quelle: ÖB Kairo September 2013.
Bewegungsfreiheit
Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos.
Quelle: Deutsche Botschaft Kairo 3.2013.
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Rückkehr vor. In der Praxis werden diese Rechte - mit Ausnahmen, beispielsweise bei Asylwerbern und Flüchtlingen - von der Regierung geachtet. Die Zivilluftfahrtbehörde, das Justiz- und das Innenministerium führen eine no-fly-List, die einigen Angeklagten das Verlassen des Landes untersagt. Die Mitglieder der Muslimbrüderschaft und andere von der Übergangsregierung Gesuchte wurden ab dem 3. Juli auf dieser Liste geführt. Bürger und Ausländer dürfen nicht in ausgewiesene militärische Gebiete des Landes reisen. Männer, die noch keine Wehrpflicht abgeleistet haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder emigrieren. Verheiratete Bahais und deren Kinder können nur schwer staatliche Ausweise erhalten, da Ehen von Bahais nicht staatlich anerkannt werden. Einige männliche Bahai konnten daher nicht nachweisen, dass sie den Militärdienst bereits abgeleistet oder von ihm befreit waren und konnten daher auch keinen Pass beantragen. Einigen Berichten zufolge mussten junge unverheiratete Frauen, in Einzelfällen auch Frauen über dreißig Jahre, die Zustimmung ihres Vaters vorlegen, um einen Reisepass zu beantragen, obwohl die ägyptischen Gesetze gar nicht vorsehen. Die Verfassung von 1971 und die vorläufige Verfassung verbietet erzwungenes Exil und die Regierung hat dieses auch nicht angewandt. Eine Reihe von Staatsbürgern sind nach dem Rücktritt des Präsidenten Mubarak aus dem selbst gewählten Exil zurückgekehrt.
Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2012 Human Rights Report, Seiten 15 und 16.
Medizinische Versorgung
Im Zuge der Verbesserung des Wohlfahrtssystems, soll der Lebensstandard von Millionen von Menschen in Ägypten erhöht werden. Die Regierung beschloss im April 2013 ein neues Paket der Sozialausgaben, das schon im Budget des Finanzjahres 2013/2014 miteinberechnet wurde, gleichzeitig aber noch im Shura Rat (Oberhaus des Parlaments) diskutiert werden muss. Dieses neue Sozialprogramm würde einige Maßnahmen mit sich bringen: die Steigerung der Subventionen für Bauern um 19% und die Erhöhung der Mittel berechnet für Medikamenten, die den BürgerInnen zur Verfügung stehen im Rahmen des Krankenkassensystems.
Quelle: Al-Ahram weekly 30.4.2013.
Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern findet sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte. Gezielte Eingriffe sind durchaus machbar, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau.
Quelle: Deutsche Botschaft Kairo 6.2013.
Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Viele in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten meistens nach ihrer Tätigkeit an den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern nachmittags oder abends private Konsultationen an. Die Ausstattung der Praxen ist oft einfach, die Hygiene in der Regel nicht mit europäischen Verhältnissen vergleichbar.
Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung, in den letzten Jahren sind Kindersterblichkeit deutlich auf 22 von 1.000 Geburten (in der Region 68/1.000) und Muttersterblichkeit auf 66 von 100.000 (250/100.000) gesunken. In den letzten Jahren konnten die Infektionskrankheiten deutlich reduziert werden. Die weltweit höchste Prävalenz der Hepatitis C mit über 10 Millionen Infizierten ist allerdings immer noch ein weiterhin ansteigendes Problem. Die Schistosomiasis (Bilharziose) ist deutlich von 15% Prävalenz in der Bevölkerung (1995) auf unter 0,1% (2009) zurückgegangen, auch die Tuberkulose liegt mit 28/100.00 deutlich unter dem Schnitt in der Region (173/100.000).
In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor selbst in den Haupttouristenzentren oft nicht westeuropäischem Standard.
Quelle: Auswärtiges Amt 15.7.2013.
Medizinische Einrichtungen sind in den Großstädten vorhanden, allerdings liegt das Niveau, insbesondere was Hygiene und Krankenpflege betrifft, oft unter europäischen Ansprüchen. Medikamente, die in Lizenz von europäischen und amerikanischen Marken erzeugt werden, sind in der Regel ausreichend vorhanden. Importierte Medikamente sind teurer und nicht überall erhältlich.
Quelle: Bundesministerium für europäische und internationale
Angelegenheiten: Reiseinformation Ägypten, Stand: 12.07.2012 unverändert gültig seit: 11.07.2012.
Verfügbarkeit von Medikamenten
In Ägypten werden für bestimmte Gruppen Sonderbedingungen eingeräumt, die Medikamente gratis bekommen, dazu zählen:
Patientinnen, die es sich nicht leisten können; Kinder unter fünf Jahren und ältere Menschen. Von diesen Sonderbedingungen ausgeschlossen sind schwangere Frauen. Gleichzeitig stellen das öffentliche Gesundheitssystem bzw. soziale Gesundheitsversicherungen Medikamente unter bestimmten Konditionen kostenfrei zur Verfügung. Die Medikamente werden deswegen kostenfrei zur Verfügung gestellt, weil es sich dabei um endemisch-ähnliche Krankheiten wie z.B. Tuberkulose, Malaria, Hepatitis C, Bilharziose usw. handelt.
Quelle: WHO 7.2011.
Grundversorgung/Wirtschaft
Unruhen und Plünderungen haben zu wirtschaftlichen Einbrüchen geführt. Insbesondere sind die fehlenden Einnahmen aus dem Tourismus spürbar. Gleichzeitig wurde auf Streiks und soziale Unruhen mit Lohnerhöhungen und zahlreichen Subventionen, insbesondere im sozialen Bereich, reagiert. Die Finanzierung des Staatshaushalts sowie der Subventionen im sozialen Bereich stützt sich auf Kredite von Institutionen wie dem Internationalen Währungsfonds, der europäischen Bank für Wiederaufbau und auf Zuschüsse und Kredite aus arabischen Ölstaaten. Grundnahrungsmittel und Energie werden weiterhin staatlich subventioniert.
Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien vom Januar 2012; Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Ägypten vom 25.01.2012.
Einer der Gründe für die Revolution vom 25. Januar war die sehr ungleiche Verteilung von Vermögen und Einkommen im Lande. Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Haupteinnahmequellen bleiben weiterhin die Förderung und der Export von fossilen Energieträgern (Erdöl und Erdgas), der Tourismus, die Rücküberweisungen der ägyptischen Arbeiter im Ausland, die krisenbedingt zeitweilig zurückgegangen sind. Ferner ist der Suez-Kanal ein wichtiger Devisenbringer.
Als ganzjähriges Reiseziel hat Ägypten seit Jahren einen festen Platz im weltweiten Tourismus. Der bis Dezember 2010 florierende Besucherstrom kam revolutionsbedingt zeitweilig völlig zum Erliegen. Seitdem haben sich die Zahlen wieder leicht erholt.
Quelle: Auswärtiges Amt: Wirtschaft Ägypten, Stand: Oktober 2011.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner individuellen Rückkehrsituation
Die Feststellungen zu Identität, Alter, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen einerseits auf seinen eigenen Angaben, weiters konnte er seine Identität im Verfahren durch die Vorlage seines ägyptischen Reisepasses belegen. Die Angaben zu seinen Familienverhältnissen sowie Schulausbildung ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren. Dahingehende Unterlagen sowie Dokumente, die die Echtheit seiner Aussagen beweisen, liegen nicht vor. Seine berufliche Tätigkeit als Jurist ist in seinem Ausweis eingetragen.
Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen und in Ägypten selbsterhaltungsfähigen Menschen handelt, gründet auf seinen Aussagen in den Einvernahmen sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers leitet sich aus der Einsichtnahme in das Straf-register der Republik Österreich ab.
2.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer ausreichend rechtliches Gehör gewährt und Gelegenheit eingeräumt, seine Fluchtgründe darzulegen und damit die Behauptungen zu den Fluchtgründen vollständig erhoben und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt.
Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers sind wie umseits im Sachverhalt deutlich dargestellt, vor allem in den wirtschaftlichen und sozialen Umständen seines Herkunftsstaates begründet. Hinsichtlich des Vorbringens in der Erstbefragung vom 31.01.2013, das ihm die Änderung seines Religionsbekenntnisses nicht möglich sei und er ohne Religion leben möchte, gab er in ebendieser Erstbefragung seinen Religionsstatus mit islamischen Glauben der sunnitischen Ausrichtung an. Dementgegen bestätigte der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 04.02.2013, dass er in seinem Herkunftsstaat weder politisch noch religiös tätig sei. Es sei sein Traum gewesen, im Ausland zu studieren und begründe sich darin auch der Hauptgrund für seinen Asylantrag. In dieser Einvernahme bestätigte der Beschwerdeführer auch an, dass er aufgrund der Machtübernahme durch die Muslimbrüder weder persönlich involviert sei noch persönliche Probleme daraus habe. Eine explizite oder auch noch mögliche Verfolgung aufgrund seines Wunsches ohne Religion leben zu wollen, wurde vom Beschwerdeführer nicht mehr thematisiert. Auch in seiner Beschwerde vom 05.02.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamts stützen sich seine zum Beschwerdebegehren näher erläuterten Fluchtmotive hauptsächlich auf wirtschaftliche und soziale Benachteiligungen. Eine religiöse Verfolgung bzw. wird von ihm nicht geltend gemacht. Dahingehend wird pauschal lediglich ausgeführt, dass man "unter der neuen islamistischen Herrschaft weder Einspruch einlegen noch diskutieren könne". Dass der Beschwerdeführer jedoch Atheist ist und er aufgrund dessen verfolgt werde bzw. ihn deshalb die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung trifft, wird von ihm in keiner Form geltend gemacht. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Sicherheitslage Ägyptens durch die Extremistengruppe "IS" beeinträchtigt ist, so ist ihm seine eigene Stellungnahme vom 9.10.2014 entgegenzuhalten, wonach IS zwar zu Anschlägen auf der Sinai-Halbinsel aufrufe und andere Bombenanschläge höchstens vereinzelt an anderen Orten vorkämen. Der Beschwerdeführer stammt jedoch nach seinen eigenen Angaben aus Beheira.
Hinsichtlich des Vorbringens, wonach er einer Bewegung namens "XXXX" angehöre und er zudem mit seinem Zwillingsbruder verwechselt worden sei, verkennt der zu erkennende Richter nicht, dass der Beschwerdeführer weder die genannte politische Bewegung noch seinen vermeintlichen Zwillingsbruder in seinem bisherigen Verfahren erwähnte und diese als "gesteigerte Vorbringen" zu qualifizierenden Vorbringen erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2015 geltend machte. Diese Aussagen stehen vollkommen divergierend zu seinem bisherigen Vorbringen. Zusammenfassend wertet das Gericht das beschwerdeerhebliche Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit er nicht seine wirtschaftlichen Interessen und seinen Bildungswunsch in Österreich vorbringt, als nicht glaubhaft.
Die Tatsache, dass das Beschwerdeverfahren wegen der Verletzung der Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers (Verletzung seiner Pflichten nach dem MeldeG) einzustellen und dann fortzusetzen war, trägt nicht zur Erhöhung seiner Glaubwürdigkeit im gegenständlichen Verfahren bei.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation in Ägypten
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, voneinander unabhängigen und aktuellen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Beschwerde und dem gegenwärtigen Zeitpunkt wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer hat hierzu, wie unter Punkt I. Verfahrensgang ausgeführt, Stellung genommen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem ent-sprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. (Status des Asylberechtigten)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der GFK droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nach-vollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Ab-schnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine "konkret" gegen den Asylwerber gerichtete drohende Verfolgungshandlung vorliegen muss; zudem muss eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.6.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (iS. von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vgl. AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008)
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Ägypten aufgrund der politischen und sozialen Umstände verlassen habe und in weiterer Folge um in Österreich weiterstudieren möchte, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung im Sinne des GFK gesehen werden kann (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321).
Eine sonstige aktuelle Verfolgungsgefahr wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war somit abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Status des subsidiär Schutzberechtigten)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der mit "Recht auf Leben" betitelte Art. 2 EMRK lautet wie folgt:
(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Der mit "Verbot der Folter" titulierte Art. 3 EMRK lautet:
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich-Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Diese nationale und internationale Rechtsprechung bedeutet für den gegenständlichen Fall: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, daher kann aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden.
Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Da dies nicht der Fall ist, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
Ägypten befindet sich nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, somit kann auch aus diesem Grund bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443).
Der Beschwerdeführer ist ein hinreichend gesunder, arbeitsfähiger, selbsterhaltungsfähiger Mensch mit einer fundierten akademischen Ausbildung als Rechtsanwalt. Im Rahmen einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen könnte und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geriete. Zumal der Beschwerdeführer auch bisher zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes durch die Tätigkeit als Rechtsanwalt bzw. als Verkäufer und im touristischen Bereich imstande war. Weitere, in seiner Person begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Insbesondere konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes (Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet wie folgt:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Mit der gegenständlicher Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit Mai 2012, also seit rund drei Jahren in Österreich lebt.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht wurden umseits unter Punkt I. Verfahrensgang und in den Feststellungen zur Person Punkt II.1.1. angeführt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat, indiziert Selbsterhaltungsfähigkeit.
Bei der Abwägung wird das BFA auch zu berücksichtigen haben, dass sich der Beschwerdeführer zeitweise seinem Asylverfahren entzogen hat.
Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist keine Eintragungen auf.
Da sich im gegenständlichen Fall daher nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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