W151 2002890-1•BVwG W151 2002890-1
W151 2002890-1Federal Administrative CourtMay 4, 2015
Gesundheitszustand, Gutachten, Notstandshilfe, Vereitelung,<br/>Wiedereingliederungsmaßnahme
W151 2002890-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA und Kurt ZANGERLE als Beisitzer über die Beschwerde vom 23.08.2013 von Herrn Mag. XXXX XXXX, SVNR.: XXXX, gegen den Bescheid des AMS vom 06.11.2012 wegen Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) iVm § 38 AlVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Herr Mag. XXXX XXXX (in der Folge BF) steht seit 2003 im Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog er Notstandshilfe.
2. Am 23.03.2011 langte ein erneuter Antrag auf Notstandshilfe beim AMS ein. Einen Tag darauf, am 24.03.2011, wurde mit ihm eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. Für die Zeit Mai/ Juni 2011 nahm der BF an der Schulung "Wake up" bei Itworks Personalservice gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung GmbH teil. Am 03.08.2011 kam es beim AMS zu einer Niederschrift mit dem BF wegen der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung bei Itworks. Dabei gab der BF an, dass es sich dabei um kein richtiges Dienstverhältnis handle sondern um Bewerbung unter Aufsicht. Er fände es unzumutbar, 30 Stunden in der Woche nur der Bewerbung zu widmen. Sohin kam es zum Ausschluss der Notstandshilfe für die Dauer von 15.06.2011 bis 27.07.2011. Die Einwendungen des BF führten nicht zur Nachsicht.
3. Mit Niederschrift vom 01.02.2012 beim AMS Laxenburger Straße gab der BF an, dass Vermittlungshemmnisse bestehen würden. Die Stellensuche in seinem Bereich würde durch fehlende berufliche Praxis oder fehlendes Spezialisierung erschwert werden. Er sehe das Projekt Itworks nicht als zielführend an, da er beim Projekt Jobtransfair schon alle Möglichkeiten und Vorteile genutzt und umgesetzt habe. Itworks würde keine neuen Möglichkeiten mehr bieten. Aufgrund fehlender Erfolgsaussichten sei das Projekt Phönix abgebrochen worden. Grundsätzlich verschließe er sich aber keiner Maßnahme, die ihn weiterqualifizieren und in den Arbeitsmarkt eingliedern würde.
4. Am 13.03.2012 wurde mit dem BF vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße der gegenständliche Betreuungsplan verbindlich vereinbart. Die Arbeitssuche des BF sei bis jetzt nicht erfolgreich gewesen, da die angebotenen Stellen nicht passend gewesen seien bzw. sämtliche Bewerbungen nicht zum Erfolg geführt hätten, da die berufliche Praxis fehle. Das AMS würde ihn beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung durch die "Aktivierungs- und Praktikumsbörse" unterstützen. Dabei werde gemeinsam mit TrainerInnen nach künftigen Arbeitsplätzen sowie Praktikumsplätzen gesucht. Das Einzelcoaching biete weiters individuelle Begleitung und Unterstützung. In der Folge sei dem BF die Einladung zur Aktivierungs- und Praktikumsbörse ausgefolgt worden. Diese Maßnahme sei geeignet, dem BF beim Wiedereinstieg in das Erwerbsleben zu helfen.
Im Rahmen der "Aktivierungs- und Praktikumsbörse" wurde gemeinsam mit den TrainerInnen in der Gruppe nach künftigen Arbeitsplätzen sowie Praktikumsplätzen gesucht werden. Darüber hinaus würden Einzelcoachings angeboten, die individuelle Begleitung und Unterstützung böten. Ergänzt werde das Angebot durch mitunter freiwillige Workshops zu verschiedenen Themen, wie beispielsweise Zeitmanagement und EDV. Ziel der Maßnahme sei, durch individuelle Unterstützung und mehrwöchige Praktika, die Einstiegschancen des BF in den Arbeitsmarkt zu erhöhen. Während der Präsenzphase beim Bildungsträger sei eine Anwesenheit von 26 Wochenstunden vorgesehen. Die Kursdauer betrage 8 bis 12 Wochen.
5. Noch am selben Tag, dem 13.03.2012, wurde mit dem BF vor dem AMS eine Niederschrift bezüglich seiner Weigerung der Teilnahme an einer Maßnahme dieser Wiedereingliederung aufgenommen. Dort gab der BF an, dass er - unter Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Dauer der Weigerung gemäß § 10 AlVG - nicht an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme "Aktivierungsmaßnahme" beim bfi am 16.04.2011 teilnehmen wolle. Es würde von ihm verlangt werden, täglich 4 Stunden anwesend zu sein, um Inserate durchzuarbeiten und sich zu bewerben, wofür er aber nur 1 Stunde pro Tag benötige. Aufgrund seiner Erfahrungen bei Itworks habe dies zu psychischen Problemen geführt. Wenn er die Maßnahme besuchen würde, hätte er wieder mit diesen psychischen Problemen zu kämpfen.
6. Aufgrund dessen wurde eine Abklärung bei der Beratungs- und Betreuungseinrichtung Berufsdiagnostik Wien (BBRZ) mit Ersttermin 17.04.2012 verbindlich vereinbart.
7. Der BF ist am 16.04.2012 nicht zum Kursbeginn erschienen.
8. Sohin wurde am 17.04.2012 durch die Beratungs- und Betreuungseinrichtung Berufsdiagnostik Wien (BBRZ) ein arbeitsmedizinisches Leistungsprofil des BF durch Frau Dr. XXXXXXXX zu den Fragen "Welche Tätigkeiten sind derzeit aus arbeitsmedizinischer Sicht zumutbar bzw. möglich und in welchem zeitlichen Umfang (Vollzeit, Teilzeit)? Sind die bisher ausgeübten Tätigkeiten derzeit zumutbar? Ist der Kunde kursfähig?" erstellt. Dabei ergab sich, dass der BF aus arbeitsmedizinischer Sicht und nach Durchsicht der relevanten Befunde zum damaligen Zeitpunkt vollzeitig einsetzbar (Vollzeitbeschäftigung 38 h) sei. Der BF wurde auch von einer Fachärztin für Psychiatrie des BBRZ, Dr. XXXX XXXX, begutachtet. Zusammenfassend war beim Patienten eine reizbare Schwäche erhebbar. Der BF sei aus psychiatrischer Sicht am Arbeitsmarkt im Vollzeitausmaß einsetzbar. Um eine weitere psychologische Diagnostik durchführen und auf mögliche daraus resultierende Einschränkungen Rücksicht nehmen zu können, wurde eine Weiterbetreuung durch das BBRZ "Modul 3" empfohlen. Es bestehe aber die körperliche Fähigkeit des BF, ganztägig einen Kurs zu besuchen.
9. Im Ergebnisbericht über das Modul 3 von Mag. XXXX XXXX vom 03.10.2012 war zu lesen, dass im Hinblick auf die psychische Erkrankung des BF eine Arbeitsassistenz durch das Institut zur beruflichen Integration für Menschen mit psychischen und neurologischen Problemen (IBI) empfohlen werde. Dort würde der BF bei der Stellensuche, beim Arbeitseinstieg sowie im laufenden Arbeitsprozess unterstützt werden und es würde eine Beratung hinsichtlich des Umgangs mit der psychischen Problematik erfolgen. Begleitend wurden Kontrollen beim Facharzt für Psychiatrie sowie regelmäßige Psychotherapie empfohlen.
10. Am 18.06.2012 langte ein erneuter Antrag des BF auf Notstandshilfe beim AMS ein.
11. Das AMS nahm am 30.10.2012 zur Niederschrift des BF vom 13.03.2012 Stellung. Aus dem Bericht des BBRZ vom 12.07.2012 sei nicht hervorgegangen, ob der BF aus psychischer Sicht kursunfähig sei. Auch im Endbericht sei erneut keine Kursunfähigkeit aufgrund von psychischen Problemen des BF feststellbar gewesen. Es sei lediglich die Arbeitsassistenz empfohlen und das Einladungsschreiben an den BF ausgefolgt worden. Deshalb sei anzunehmen, dass der BF nicht wirklich interessiert bzw. das Bemühen nicht vorhanden sei, ein Dienstverhältnis zu erzielen.
12. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom 06.11.2012 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (im Folgenden: AMS) aus, dass der BF gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 13. März bis zum 23. April 2012 verloren habe. Der BF habe sich ohne Angabe triftiger Gründe geweigert, an der vom AMS angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme "Aktivierungs- und Praktikumsbörse" teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
13. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 14.11.2012, eingelangt am 15.11.2012, brachte der BF vor, dass ihm die Teilnahme an der Maßnahme psychische Probleme bereite. Das AMS habe ihn an die Beratungs- und Betreuungseinrichtung Berufsdiagnostik Wien (BBRZ) überwiesen, um seine Fähigkeit zur Teilnahme an dem Kurs zu überprüfen. Dabei habe sich eine Neurasthenie herausgestellt. Im Hinblick auf eine daraus resultierende Einschränkung (zur Kursteilnahme) sei eine Weiterbetreuung durch das BBRZ "Modul 3" empfohlen worden. Im Ergebnisbericht über das Modul 3 sei im Hinblick auf seine psychische Erkrankung eine Arbeitsassistenz durch das Institut zur beruflichen Integration für Menschen mit psychischen und neurologischen Problemen (IBI) empfohlen worden. Die Neurasthenie bilde somit einen triftigen Grund für die Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme. Sie qualifiziere den BF für den Besuch der Arbeitsassistenz IBI, schließe ihn hingegen vom Besuch der Wiedereingliederungsmaßnahme "Aktivierungs- und Praktikumsbörse", die die psychische Erkrankung ausgelöst habe, aus.
14. Am 04.12.2012 wurden die relevanten Verfahrensunterlagen zur Berufung an die Landesgeschäftsstelle des AMS inklusive der Stellungnahme der regionalen Geschäftsstelle des AMS vom 30.11.2012 geschickt. Darin wurde ausgeführt, dass der BF schon seit 2003 in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehe. Er verweigere generell die Teilnahme an AMS-Kursmaßnahmen, was bereits einmal zu einer Ausschlussfrist nach § 10 AlVG geführt habe. Diese musste allerdings aufgehoben werden, da in der Niederschrift keine konkrete Maßnahme angegeben worden sei, sondern eine generelle Weigerung. Aufgrund seiner Weigerung an der Teilnahme an der Aktivierungsmaßnahme aufgrund psychischer Probleme sei es zu einer BBRZ Abklärung gekommen, die grundsätzlich die psychischen Probleme bestätigte und als Unterstützung begleitend zB. ibi empfehle, jedoch aber nichts darüber aus sage, dass der BF nicht kursfähig sei. Wörtlich sei dort festgehalten, dass der BF derzeit vollzeitig einsetzbar sei. Die Ausschlussfrist sei weiterhin zu befürworten.
15. Am 12.12.2012 nahm Frau Dr. XXXXXXXX (medizinische Fachleitung BBRZ) zur Frage Stellung, welche Auswirkungen die Neurasthenie auf die Kursfähigkeit des BF habe. Aufgrund der Neurasthenie bestehe tatsächlich eine eingeschränkte Belastbarkeit, was Stress und Zeitdruck betreffe. Beim BF bestehe Kursfähigkeit, also die körperliche und geistige Fähigkeit eine Maßnahme zu besuchen und zu absolvieren. Die Neurasthenie äußere sich vor allem in leichterer Ermüdbarkeit und herabgesetzter Belastbarkeit was Stress und Zeitdruck betreffe, sie sei aber nur in sehr seltenen Fällen soweit ausgeprägt, dass gar keine Arbeits- oder Kursfähigkeit mehr bestehe. Sohin seien die belastungsangepassten Maßnahmen mit folgenden Eigenschaften zu gestalten: geringeres Stundenausmaß (25-30 Stunden), kein Stress und kein Zeitdruck, Eingehen auf die individuellen Bedürfnisse des Teilnehmers und Möglichkeit zur Einzelbetreuung, wenn erforderlich. Der BF sei auch in der Lage sich zu bewerben.
16. Der BF legte mit Schreiben vom 12.12.2012 ein fachärztliches Privatgutachten von Mag. Dr. XXXX XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 10.12.2012 vor, aus dem sich ergab, dass "die geplante Teilnahme an einem Kurs der Aktivierungs- und Praktikumsbörse im Februar 2012 beim BF eine latente Neurasthenie zum Vorschein gebracht" habe, was auch durch einen psychiatrischen Befundbericht bestätigt worden sei. "Sohin sei aus medizinischen Gründen, vor allem um eine Verstärkung der Symptomatik auszuschließen, von einer Teilnahme an der genannten - oder einer ähnlichen - Maßnahme dringend abzuraten."
17. Das BBRZ nahm am 09.01.2013 durch Dr. XXXXXXXX zum Privatgutachten Stellung. Ausführend brachte sie vor, dass die Expertise des BBRZ aufrecht gehalten werde. Dem BF sei die Kursteilnahme möglich gewesen, da es sich bereits um eine belastungsangepasste Maßnahme gehandelt habe, die auf die besonderen Bedürfnisse des BF eingegangen sei. Sollte dies aus Sicht des BF nicht möglich sein, so sei eine "§ 8 Untersuchung der Gesundheitsstraße" zu empfehlen.
18. Mit Niederschrift vom 24.01.2013 gab der BF an, dass er an Neurasthenie leide und er deshalb die "Aktivierungs- und Praktikumsbörse" nicht absolvieren habe können. Er sei sehr wohl als Jurist in allen Bereichen einsetzbar. Die Ausführungen von Dr. XXXX seien nicht akzeptabel, da sie ihn nicht untersucht habe. Sie könne daher nicht sagen, welche Einschränkungen sich aus seiner Neurasthenie ergeben würden. Dr. XXXX widerspräche dem bisherigen Vorgehen des BBRZ, da weitere Untersuchungen gefordert worden seien.
19. Mit Bescheid des AMS Wien Landesgeschäftsstelle vom 06.02.2013 wurde der angefochtene Bescheid bestätigt und keine Nachsicht erteilt. Da der BF die Teilnahme an der Maßnahme ohne wichtigen Grund verweigert habe, verliere er für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Notstandshilfe. Die belangte Behörde könne den Ausführungen des BF auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe entnehmen, weshalb die Berufung auch keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion bewirke. Die gesundheitliche Zumutbarkeit ergebe sich daraus, dass die Maßnahme lediglich eine Anwesenheit von 26 Wochenstunden erfordere, kein Zeitdruck vorhanden sei und dem BF überdies Einzelbetreuung zuteil geworden wäre. Diese Parameter seien gemäß der Expertise des BBRZ nötig, um den Neurasthenie bedingten Einschränkungen zu begegnen.
20. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 30.09.2013, eingelangt am 01.10.2013, fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Darin brachte der BF vor, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung einen wichtigen Grund iSd § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG darstelle, die Teilnahme an einer Maßnahme zu verweigern. Er habe die Teilnahme abgelehnt, weil er auf Grund seiner Erfahrung bei Itworks in der Vergangenheit psychische Probleme erwartete. Diese Einschätzung sei vom Facharzt für Psychiatrie Mag. Dr. XXXX XXXX in dessen Gutachten bestätigt worden. Der BF habe im Berufungsverfahren ausdrücklich angeregt, weitere Untersuchungen dahin anzustellen, welche genauen Einschränkungen auf Grund seiner Erkrankung vorlägen, um eine allfällige Eignung für eine Teilnahme an der "Aktivierungs- und Praktikumsbörse" festzustellen. Derartige Untersuchungen habe auch das BBRZ empfohlen, diese hätten aber nicht stattgefunden. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geführt worden. Es sei unklar, inwiefern die aufgetragene Maßnahme "Aktivierungs- und Praktikumsbörse" tatsächlich konkret geeignet gewesen wäre, die Chancen des BF auf dem Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern. Dies lasse sich aus der Entscheidungsbegründung der belangten Behörde nicht entnehmen. Es sei nicht feststellbar, welche konkreten Defizite nach Ansicht der Behörde vorgelegen seien. Die belangte Behörde übergehe außerdem, dass das BBRZ im Rahmen der Stellungnahme zum Gutachten von Dr. XXXX ausdrücklich festgehalten habe, dass dem BF "eine § 8 Untersuchung der Gesundheitsstraße" zu empfehlen sei. Diese Empfehlung sei von der belangten Behörde übergangen worden. Darüber hinaus habe die belangte Behörde das Vorbringen des BF, dass Frau Dr. XXXX, auf deren oben dargestellte Stellungnahme die belangte Behörde die Kursfähigkeit und die Zumutbarkeit der Maßnahme gestützt habe, den BF nicht untersucht habe und daher seine Einschränkungen, die sich aus der diagnostizierten Neurasthenie ergeben würden, nicht beurteilen könne. Die ihn untersuchende Ärztin, Frau Mag. XXXX, habe ihm mitgeteilt, dass sie nicht in der Lage sei zu beurteilen, ob er für die "Aktivierungs- und Praktikumsbörse" im Hinblick auf die Neurasthenie geeignet sei, weshalb sie weitere Untersuchungen empfohlen habe. Mit dieser Stellungnahme habe sich die belangte Behörde aber nicht auseinandergesetzt.
21. Am 05.03.2014 langte das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.01.2014, Zl. XXXX, beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit dem der Bescheid vom 06.02.2013 betreffend Verlust der Notstandshilfe wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, da es die belangte Behörde unterlassen habe, ein erforderliches (weiteres) medizinisches Gutachten einzuholen.
22. Am 05.09.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde des BF vom 25.08.2014 vom AMS vorgelegt. Darin erhob der BF Beschwerde aufgrund der Untätigkeit der belangten Behörde und stellte die Anträge, dass Bundesverwaltungsgericht möge über seine Berufung vom 14.11.2012 entscheiden und die unverzügliche Nach- bzw. Auszahlung der ihm rechtmäßig zustehenden Notstandshilfe anordnen und eine mündliche Verhandlung durchführen.
23. Am 11.09.2014 brachte der BF persönlich einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin stellte er den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist für das laufende Verfahren setzen, um über seine Berufung vom 14.11.2012 gegen den Bescheid des AMS vom 06.11.2012 zu entscheiden. Weiters regte der BF an, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Verfassungsgerichtshof § 24a VwGG zwecks Überprüfung auf Verfassungswidrigkeit vorlegen.
24. Am 15.09.2014 erging ein Mängelbehebungsauftrag an den BF, da der Fristsetzungsantrag durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen sei. Dem BF wurde eine Frist von 2 Wochen zur Behebung der Mängel eingeräumt.
25. Am 07.10.2014 legte das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag nach nicht erfolgter Mängelbehebung dem Verwaltungsgerichtshof vor.
26. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.10.2014 wurde dem BF Verfahrenshilfe für einen Fristsetzungsantrag gegen das Bundesverwaltungsgericht bewilligt und ihm die Beigebung eines Rechtsanwaltes gewährt.
27. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien XXXX des VwGH wurde Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, zum Verfahrenshelfer für den BF bestellt.
28. Am 28.10.2014 langte der durch den Verfahrenshelfer neu verfasste Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er sei aber nicht in der Lage - wie gefordert - das Original des zurückgestellten unverbesserten Fristsetzungsantrages vorzulegen, da der BF dieses Dokument weggeworfen habe.
29. Am 30.10.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Fristsetzungsantrag samt Verwaltungsakten mit dem Hinweis auf die erfolgte Bewilligung der Verfahrenshilfe rückübermittelt.
30. Am selben Tag legte das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag samt Akt dem Verwaltungsgerichtshof vor.
31. Am 10.11.2014, eingelangt am 17.11.2014, erging die verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes an das Bundesverwaltungsgericht binnen 3 Monaten eine Entscheidung zu erlassen.
32. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2014 erging an das AMS die Anordnung der Durchführung einer Untersuchung auf der Gesundheitsstraße gemäß § 8 AlVG. Die Fragestellungen, die im Rahmen einer solchen Untersuchung des Gesundheitszustandes des BF geklärt werden sollen, sind wie folgt:
"1. Lag im Zeitraum vom 13.03.2012 bis 23.04.2012 beim Beschwerdeführer, Herrn Mag. XXXX XXXX, eine Neurasthenie vor?
2. Wenn ja, war trotz Vorliegens einer solchen Neurasthenie eine Kursteilnahme am Kurs "Aktivierungs- und Praktikumsbörse" für den Beschwerdeführer möglich, somit war der Beschwerdeführer fähig, auf Grund eines solchen Krankheitsbildes am Kurs teilzunehmen?
3. Hätte eine solche Kursteilnahme eine vorliegende Neurasthenie verstärken können, wenn ja, in welchem Ausmaß und mit welcher Prognose?
4. Sofern Punkt 3 bejaht wird (Verstärkung der Neurasthenie) ist zu beantworten, ob eine solche Verstärkung eine zuvor vorliegende Kursteilnahmefähigkeit des Beschwerdeführers verunmöglicht, weiters ist anzuführen, ab welchem Zeitpunkt dies anzunehmen ist."
33. Sohin veranlasste das AMS bei der Pensionsversicherungsanstalt ein Gutachten zur Feststellung des Gesundheitszustands des BF in Bezug auf die vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragestellungen. Darin stellte der untersuchende Psychiater Dr. XXXXFacharzt für Psychiatrie, am 12.12.2014 fest, dass aus psychiatrischer Sicht eine Kursfähigkeit grundsätzlich bestand. Das Beschwerdebild war somit lediglich situationsabhängig bei mangelnder Motivationsstruktur für die geplante Maßnahme.
34. Der vorliegende Fall wurde, unter Berücksichtigung aller bereits erhobenen Vorgutachten und dem psychiatrischen Gutachten von Dr. XXXX XXXX vom 12.12.2014, von Dr. XXXX, dem Chefarzt der Landesstelle Wien, am 17.12.2014 von medizinischer Seite wie folgt bewertet: Im Zeitraum von 13.03.2012 bis 23.04.2012 lag beim BF eine Neurasthenie vor, die aber aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht relevant war. Der BF war aus psychiatrischer Sicht am Arbeitsmarkt im vollen Zeitausmaß einsetzbar und somit auch kursfähig. Ihm ist jedenfalls eine Teilnahme am Kurs "Aktivierungs- und Praktikumsbörse" möglich gewesen. Die Teilnahme hätte keine Auswirkung auf die vorliegende Neurasthenie gehabt. Der BF habe selbst ein Verweigerungsverhalten im Jahr 2012 beschrieben, da die Maßnahme aus seiner Sicht sinnlos gewesen wäre. Aus psychiatrischer Sicht habe - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - Kursfähigkeit bestanden. Das Beschwerdebild sei lediglich situationsabhängig bei mangelnder Motivationsstruktur für die vorgeschlagene Maßnahme gewesen.
35. Am 15.01.2015 wurde dem BF vom Bundesverwaltungsgericht das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt zur allfälligen Stellungnahme binnen einer Woche übermittelt.
36. Am 23.01.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des BF zum ärztlichen Gutachten ein. Darin brachte der BF vor, dass die Untersuchung maximal 15 Minuten betragen habe. Überdies habe der Gutachter Feststellungen über Tatsachen getroffen, die der BF nie erzählt habe. Das Gutachten widerspreche außerdem den anderen beiden Gutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX, die sich mehr Zeit für die Begutachtung genommen hätten. Deshalb beantragte der BF eine mündliche Verhandlung zwecks Erörterung des Gutachtens.
37. Am 26.01.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht durch die zuständige Richterin einen Antrag auf Verlängerung der Frist des § 38 Abs. 4 VwGG. Der BF habe in seiner Stellungnahme vom 23.01.2015 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwecks Gutachtenserörterung gestellt. Da der BF das Gutachtensergebnis bestreitet, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nötig. Um zeitgerecht die Ladungen zustellen zu können, sei die Verhandlung für den 20.02.2015 anberaumt worden. Darum sei die Erlassung des Erkenntnisses innerhalb der dreimonatigen Frist nicht möglich, sodass um eine Verlängerung der Frist um 3 Monat ersucht werde.
38. Am 29.01.2015 ergingen die Ladungen für die mündliche Verhandlung vom 20.02.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht.
39. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 30.01.2015 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes statt und verlängerte die Entscheidungsfrist bis zum 08.05.2015.
40. Am 20.02.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der beiden Laienrichter, des begutachtenden Psychiaters Dr. XXXX
XXXX als Zeugen und des BF eine mündliche Verhandlung statt (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler nicht korrigiert):
"VR fasst den Sachverhalt zusammen (Verlust der Notstandshilfe vom 13.03.2012 bis 23.04.2012 wegen Weigerung an der Teilnahme der Wiedereingliederungsmaßnahme "Aktivierungs- und Praktikumsbörse") und führt aus, dass die heutige Verhandlung der Gutachtenserörterung dienen wird, dies wurde vom BF beantragt.
VR führt weiters aus, dass vorbehaltlich einer nächsten Verhandlung allenfalls weitere Zeugen geladen werden können.
BF ist mit der Vorgangsweise einverstanden. Momentan werden keine weiteren Anträge gestellt.
Die Verhandlung wird um 8.22 Uhr kurz unterbrochen.
Die Verhandlung wird um 8.27 Uhr kurz fortgesetzt.
Der Zeuge (Z) betritt um 8.27 Uhr den Verhandlungssaal.
Z legt eine Entbindung von der Verschwiegenheit seitens der PVA, dieses wird als Beilage ./1 zum Akt genommen.
Die VR belehrt Z gemäß § 49 AVG.
Z beantragt KEINEN Fahrtkostenersatz.
Z gibt an, dass er die Belehrung verstanden hat.
Einvernahme des Zeugen Dr. XXXX XXXX, Beginn: 8.27 Uhr
VR: Nennen Sie mir bitte Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum, Wohnort und derzeitige Beschäftigung.
Z: Mein Name ist Dr. XXXX XXXX, geb. 21.02.1964, Facharzt für Psychiatrie, XXXXWien.
VR: Sind Sie mit dem BF verwandt oder verschwägert?
Z: Nein.
VR: Sie haben am 12.12.2014 den BF untersucht?
Z: Ja
VR: Unterliegen Sie einer Verschwiegenheitsverpflichtung hinsichtlich der gegenständlichen ärztlichen Begutachtung des BF vom? Wenn ja, wurden Sie entbunden und können Sie aussagen?
Z gibt an: Bislang nicht.
VR an BF: Entbinden Sie den Z von der Verschwiegenheit bezüglich der Begutachtung am 12.12.2014?
BF: Ja, sofern es aber um sehr delikate Gesundheitsaspekte geht, werde ich die Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen.
VR hält fest, dass derzeit keine Öffentlichkeit anwesend ist.
VR: Können Sie mir das Krankheitsbild der Neurasthenie beschreiben?
Z: Es äußert sich in einer Antriebslosigkeit und einem Gefühl des "Entleertseins" und die Antriebsminderung steht im Vordergrund, man könnte das sich ungefähr laienhaft vorstellen, wie eine Depression. Jedoch haben Depressionen aus medizinischer Sicht einen größeren Schweregrad.
VR: Wenn es zu einer Verschlechterung einer sogenannten Neurasthenie käme, was wär das folgende Krankheitsbild danach?
Z: Es könnte zu einer Chronifizierung kommen. Letztendlich, so wie bei jedem Krankheitsbild, wenn der Leidensdruck zu groß ist, selbst bis zum Suizid.
VR: Haben Sie zum Zeitpunkt der Begutachtung, auch die Frage des gegenwärtigen Vorliegens einer Neurasthenie vom BF beantworten können sowie bezogen auf den Zeitpunkt des gegenständlichen Kurses?
Z: Zum Zeitpunkt der Begutachtung sagte mir der BF, dass der Antrieb gut sei, die Stimmung gut sei und die Schlafqualität gut sei.
VR: Das ist was Ihnen der BF gesagt hat. Lag somit zum Zeitpunkt der Begutachtung eine Neurasthenie vor?
Z: Nein
VR: Können Sie sagen, ob diese im Jahr 2012 vorlag?
Z: Hier kann ich mich nur auf die Antwort das BF beziehen, weil ich ja nicht dabei war.
VR: Ist es überhaupt medizinisch möglich oder mit Diagnostiktools feststellbar, ob die Neurasthenie zum beschwerdegegenständlichen Zeitraum überhaupt vorlag?
Z: Der BF hatte mir bei der Untersuchung mitgeteilt, dass die Symptomatik der Neurasthenie zum Zeitpunkt von Begutachtung von Dr. XXXX nicht mehr vorlag. Er hat mir weiters geschildert, dass diese beschwerdegegenständliche Kursmaßnahme als sinnlos erachtet hat. Bei einer Kursmaßnahme davor habe der BF am Weg dorthin einen Muskelfasereinriss erlitten und er dieses Geschehen als Abwehrverhalten eingestuft, d. h. aus Sicht des BF wäre das nicht passiert, hätte er nicht zum AMS gehen müssen, wenn er diesen Kurs nicht machen hätte müssen.
VR: Das Gericht ist mit folgendem Gutachtensauftrag an das AMS zur Abklärung gemäß § 8 (Gesundheitsstraße herangetreten):
1. Lag im Zeitraum vom 13.03.2012 bis 23.04.2012 beim Beschwerdeführer, Herrn Mag. XXXX XXXX, eine Neurasthenie vor?
2. Wenn ja, war trotz Vorliegens einer solchen Neurasthenie eine Kursteilnahme am Kurs "Aktivierungs- und Praktikumsbörse" für den Beschwerdeführer möglich, somit war der Beschwerdeführer fähig, auf Grund eines solchen Krankheitsbildes am Kurs teilzunehmen?
3. Hätte eine solche Kursteilnahme eine vorliegende Neurasthenie verstärken können, wenn ja, in welchem Ausmaß und mit welcher Prognose?
4. Sofern Punkt 3 bejaht wird (Verstärkung der Neurasthenie) ist zu beantworten, ob eine solche Verstärkung eine zuvor vorliegende Kursteilnahmefähigkeit des Beschwerdeführers verunmöglicht, weiters ist anzuführen, ab welchem Zeitpunkt dies anzunehmen ist.
Die Stellungnahme der PVA Dr. XXXX (Chefarzt Landesstelle Wien) lautete wie folgt:
Im Zeitraum vom 13.03.2012 bis 23.04.2012 habe beim BF eine Neurasthenie vorgelegen, die aber aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht relevant gewesen sei. Der BF sei aus psychiatrischer Sicht am Arbeitsmarkt im vollen Zeitausmaß einsetzbar und somit auch kursfähig gewesen sei. Ihm sei jedenfalls eine Teilnahme am Kurs "Aktivierungs- und Praktikumsbörse" möglich gewesen. Die Teilnahme hätte keine Auswirkung auf die vorliegende Neurasthenie gehabt. Der BF habe selbst ein Verweigerungsverhalten im Jahr 2012 beschrieben, da die Maßnahmen aus seiner Sicht sinnlos gewesen wären. Aus psychiatrischer Sicht habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Kursfähigkeit bestanden. Das Beschwerdebild sei lediglich situationsabhängig bei mangelnder Motivationsstruktur für die vorgeschlagene Maßnahme gewesen.
VR: Kannten Sie die Fragestellungen des Gerichtes (siehe oben Frage 1-4).
Z: Soweit heute erinnerlich kann ich mich schon an einen Gutachtensauftrag erinnern, ob das genau jene Fragen waren und ob es in dem Akt, den ich erhielt drinnen waren, weiß ich nicht mehr. Warum es in der Sache ging, glaube ich schon verstanden zu haben. Aus meiner Sicht war zu begutachten, ob der BF damals krankheitsbedingt nicht an dieser Maßnahme teilnehmen konnte. Ich war damals bei dem Geschehen 2012 nicht dabei. Ich habe daher mein Gutachten nach Möglichkeit soweit erstellt, auf Basis der Angaben des BFs. Auf Befragen VR gebe ich an, dass mir auch die Bestätigung des Dr. XXXX XXXX vom 10.12.2012 im Akt ersichtlich war.
VR: Die Frage 1 wurde m.E in Ihrem Gutachten nicht beantwortet, sondern nur in der Stellungnahme der PVA?
Z: Ich kann mein Gutachten nur so erstellen, wie mir die Fragen beantwortbar sind.
VR: Warum konnten Sie auf diese Frage 4 nicht gutachterlich antworten?
Z: Ich betone nochmals, dass ich das Gutachten aus besten Wissen und Gewissen erstellt habe. Die nächsthöhere Instanz bei der PVA, der Chefarzt, leitet dann die notwendigen Schlussfolgerungen daraus ab.
VR: Wie lange hat die Untersuchung gedauert?
Z: 20 - 30 Minuten, weniger als 15 Minuten war es nicht. Der übliche Bereich ist 15 - 30 Minuten. Die Begutachtung war sehr einfach. Der BF hat mir jede Frage prompt beantwortet.
BF führt aus, die Begutachtung hat exakt 15 Minuten gedauert.
Z: Das ist denkbar, so wie ich es vorher ausgeführt habe, handelte es sich um eine einfache Begutachtung.
VR: Ist es gutachterlich retrospektiv möglich festzustellen, ob eine Neurasthenie zum o.g Zeitpunkt feststand? Wenn ja, wie?
Z: Einerseits stützt man sich auf die Amnäsieerhebung, wie z. B. vorhergehende alte Befunde im Akt, andererseits auf die Aussagen des Betroffenen soferne Widersprüche noch vorlegen, kann man an Befragungen von Angehörigen denken. Weitere Möglichkeiten einer Diagnostik
retrospektiv bestehen in meinem Bereich nicht. Wie es in der gegenständlichen Begutachtung des BF abgelaufen ist, habe ich schon oben erwähnt.
VR: Wie konnte aus Ihrer Sicht- so wie in Ihrem Gutachten festgestellt -werden, dass "grundsätzlich Kursfähigkeit" bestand?
Z: Das ist der Schluss, den ich gezogen habe. Im Falle einer Neurasthenie besteht die Symptomatik auch im Alltagsgeschehen. Je nach Schweregrad der Neurasthenie, kann diese eine Kursfähigkeit grundsätzlich ausschließen. Im Fall des BFs bin ich jedoch von der grundsätzliche Kursfähigkeit deshalb ausgegangen, weil auf Grund der Schilderungen des BFs die Neurasthenie im Alltag nicht vorliegt und diese Symptomatik nur auftritt, wenn er ins AMS geht zu den Kursen. Dies habe ich aus den Angaben des BF so für mich erhoben, sodass ich zu diesem Gutachtensergebnis kam.
VR: Sie gaben in der ärztlichen Beurteilung an, dass aus Sicht des BFs er bereits symptomfrei gewesen sei, als er Dr. XXXX kontaktierte, halten Sie dies aufrecht?
Z: Ja, das gab der BF so an.
VR: Kennen Sie das Gutachten vom Chefarzt der nachfolgenden Stelle, was auf Basis Ihrer gutachterlichen Angaben dem Gericht übermittelt wurde?
Z: Nein, das kenne ich nicht.
VR: Ich habe auch im Gutachtensauftrag zur Frage "Verstärkung/Verschlechterung der Neurasthenie (Frage 3) und einer daraus resultierenden Nichtteilnahmefähigkeit am Kurs (Frage 4) um Beantwortung ersucht, dazu finde ich in Ihrem Gutachten keine Aussagen dazu, lediglich in der Stellungnahme von Dr. XXXX, der den BF aber nicht begutachtete. Können Sie zu diesen Fragen ein Gutachten abgeben?
Z: Ich habe diese Fragen deswegen nicht beantwortet, weil die Grundvoraussetzung, dass Vorliegen der Neurasthenie, wie aus meinem Gutachten ersichtlich auf Basis der Angaben des BFs nicht ableitbar war, daher erübrigte sich offensichtlich die Beantwortung der Frage 3 und 4.
VR: Der BF hat ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX XXXX vom 10.12.2012 im Verfahren vorgelegt, dass zum Schluss kommt, dass eine latente Neurasthenie zum Untersuchungszeitpunkt vorlag und es dem BF abzuraten sei, an "solchen und ähnlichen Maßnahmen" teilzunehmen, da es sonst zu einer Verstärkung der Symptome kommen könne. Was sagen Sie dazu?
Z: Da mir der BF bei meiner Begutachtung sagte, er sei bereits symptomfrei gewesen, als er Dr. XXXX aufsuchte, kann ich nicht nachvollziehen wie Dr. XXXX zu dieser Diagnose kommt. Ich habe den BF auch zu dieser seinerzeitigen Diagnose nicht gefragt, sondern wurde mir eben vom BF lediglich die Symptomfreiheit zum damaligen Zeitpunkt mitgeteilt.
LR2: Was versteht man unter der dem Begriff "latente Neurasthenie"? Ist das ein anerkannter medizinischer Begriff?
Z: Das war Wort "latent" ist ein medizinisch anerkannter Begriff, dass eine Krankheit "schlummert", die noch nicht ausgebrochen ist. "Latent" bedeutet, es gibt noch keine klinische Symptomatik.
VR: Wie würde sich aus Ihrer Sicht jemand darstellen, der eine "latente Neurasthenie" hat?
Z: Ich versuche das dahingehend zu beantworten, dass jemand zu einem Zeitpunkt z. B. ein Burnout hat, dass dann diagnostiziert wird und dass man dann medizinisch davon ausgeht, dass eine Überforderungssituation bereits 1 Jahr vorher bestand, jedoch die Krankheit erst später zum Ausbruch gekommen ist und daher sichtbar war.
VR: Verstehe ich Sie richtig, dass unter dem Begriff "latente Neurasthenie" noch keine Krankheit vorliegt, die unter den ICD-10-Katalog fällt (WHO).
BF an Z: Sie haben vorhin angeführt, den Krankheitsbegriff der "Überforderung", was ist dann mit der "Unterforderung"?
Z: Ich habe "Unterforderung" nicht verwendet. Ich habe vorhin beantwortet unter Neurasthenie fällt Antriebslosigkeit, Freud- und Interessenslosigkeit.
BF an Z: Welches Krankheitsbild, wenn überhaupt würden Sie unter dem Begriff "Unterforderung" subsumieren?
Z: Keines.
BF an Z: Sie haben vorhin die möglichen Folgen einer Neurasthenie geschildert. Gibt es andere denkbare Folgen, die Sie hier anführen können?
Z: Ich verstehe die Frage nicht.
BF an Z: Ist Ihnen das Gutachten von Fr. Dr. XXXX erinnerlich?
Z: Ich habe damals den gesamten Akt bekommen, es ist mir nicht mehr im Detail erinnerlich, jedes einzelne Gutachten. Woran ich mich dezidiert erinnern konnte, dass das Gutachten von Dr. XXXX vorlag.
BF an Z: Können Wutausbrüche eine Folge der Neurasthenie sein?
Z: Wutausbrüche kann jeder haben. Im Falle einer Neurasthenie eher weniger, weil die Personen antriebsloser sind. In einer Überforderungssituation ist jeder leichter reizbar und es kann eine Neurasthenie vorliegen.
BF an Z: Ist das Gutachten der Fr. Dr. XXXX vom 17.04. so zeitnah zum Geschehen?
Z: Ja, es ist zeitnah zum Geschehen.
BF an Z: Ich möchte festhalten bezüglich Ihres Gutachtens. Stimmen Sie mir zu, dass zwischen "persönlichen Angaben" und "Gewichtsangabe" das alles mit mir besprochen wurde?
Z: Das ist insofern richtig, dass Punkt 1 - 4 in Gegenwart des BF diktiert wurde, wo der BF zuhören konnte und auch korrigierend eingXXXXen hätte können, die danach folgenden Punkte, waren Teil meiner gutachterlichen Tätigkeit auf Basis der Angaben des BFs.
BF an Z: Können Sie sich daran erinnern, dass Sie unter dem Punkt "Anamnese" zum Thema "Jobtransfer" angegeben haben, dass es dort " ganz angenehm gewesen'" sei?
Z: Dadurch, dass ich das in Ihrer Gegenwart diktiert, hätten Sie die Möglichkeit gehabt, mich zu korrigieren. Ich übernehme die Formulierungen von dem zu Begutachtenden, ich würde diesen Satz anders verwenden, ich persönlich würde andere Formulierungen verwenden.
BF an Z: In Ihrem ärztlichen Gutachten auf Seite 2 unter Punkt 1 Anamnese, kommt der Begriff "die Symptomatik sei bereits, abgeklungen" vor, ist der Begriff "abgeklungen" gleichzusetzen mit "symptomfrei"?
Z: Zu einem Zeitpunkt "symptomfrei" bedeutet, dass keine Symptome vorliegen. Der Begriff "abgeklungen" bedeutet, dass ebenso keine Symptome mehr vorliegen, aber solche vorher bestanden.
Der Z braucht keine Zeitbestätigung, der Zeuge wird um 9.39 Uhr aus dem Zeugenstand entlassen.
BF: Ich beantrage die zeugenschaftliche Einvernahme der Frau Dr. XXXX. Zum Beweisthema des Vorliegens der Neurasthenie. Frau Dr. XXXX hatte den Auftrag, mich zu begutachten zur Arbeitsfähigkeit, aber nicht zur Kursfähigkeit. Frau Dr. XXXX hat die Neurasthenie festgestellt in ihrem Gutachten und auch die Arbeitsfähigkeit. BF wird das Gutachten dem Gericht innerhalb einer Woche übermitteln.
BF trägt wie folgt vor:
Ich bin seit Juni 2003 arbeitslos. Das erste Mal, wo ich mit dieser "Aktivierungsphase" "Bekanntschaft gemacht habe", war am 09.12.2008 bis einschließlich 30.04.2009 bei der Firma Job-Transfer.
Auf Nachfrage VR: Ja, "Bekanntschaft gemacht habe", d. h. ich habe an einer Maßnahme teilgenommen beim AMS. Das zweite Mal als ich bei einer "Aktivierungsphase" "Bekanntschaft gemacht habe" war bei der Firma "IT-Works" vom 16.05.2011 - 14.06.2011 und wie im Gutachten Dr. XXXXs richtig festgestellt, dies ausschließlich für 2 Wochen. Zum Gutachten Dr. XXXXs, dass es dort "recht angenehm gewesen wäre", führe ich aus, dass das absolut nicht der Fall war. Ich habe dort das "bitterste Erlebnis" meiner Bewerbungen erfahren, weil ich im Rahmen eines Bewerbungsgespräches eine für mich juristische einfache Frage plötzlich nicht beantworten konnte. Damit möchte ich klarstellen, dass ich so die Aussage, wie im Gutachten dargestellt, nicht gesagt habe. Weiters bestreite ich vehementes, dass ich bei der Begutachtung bei Dr. XXXX erwähnt hätte, dass "symptomfrei" war bei Dr. XXXX. Ich habe bestenfalls gesagt, dass ich sich meine Symptomatik sehr gut verbessert hat.
Weiters bringe ich vor, dass ich bei "It-Works" im Rahmen dieser damaligen "Aktivierungsphase", wo ich Bewerbungsschrieben geschrieben habe, wo ich einen Muskeleinriss erlitt, den ich aus meiner Sicht deswegen erlitt, weil die psychische Belastung, dass ich dort hingehen musste und zwar meine ich damit eine "Unterforderung". Ich habe dort mindestens 3 Stunden nichts zu tun gehabt. Ende 2011 bzw. 04.01.2012 sollte ich ein zweites Mal "It-Works" absolvieren, ich habe erklärt: "Tut mir leid, ich kann das nicht, ich habe mir das schon einmal angehört". Daraufhin wurde eine Niederschrift beim AMS gemacht bezüglich dieser Maßnahme bei "It-Works", wo wir sinngemäß übereingekommen sind, dass diese Maßnahme "sinnlos" ist. Daraufhin wurde ich der beschwerdegegenständlichen Maßnahme zugewiesen. Am 13. März 2012 wurde eine "Betreuungsvereinbarung" abgeschlossen.
VR hält fest, dass diese unterschrieben vom BF im Akt liegt.
Am 27. Februar 2012 bin ich zum BFI gegangen, wo diese zugewiesene Maßnahme stattfand. Dort wurde ich von der Leiterin der Maßnahme aufgeklärt, was mich dort erwartet.
VR: Was hat sie Ihnen dazu gesagt?
BF: Sie teilte mir mit, dass dieser Kursteil "Aktivierungsbörse" 8 Wochen dauern würde, täglich 8 - 12 Uhr, sofern ein Praktikum gefunden würde, würde es dann für ungefähr weitere 4 Wochen weitergehen. Entgegen der ursprünglichen Aussagen des AMS, das mir dann dort ein Praktikum gesucht würde, wurde mir vom BFI gesagt, dass ich mir ein Praktikum selbst suchen müsste. In diesem Moment habe ich dann "rot" gesehen. Ich war auf "100". Das hatte damit zu tun, weil ja bereits am 1. Februar 2012 in der Niederschrift festgestellt wurde, dass so eine "Aktivierungsphase" nichts bringen würde und trotzdem aus meiner Sicht mir nochmals ein so widersinniger Vorschlag vom AMS zugeteilt wurde: Daraufhin habe ich gesagt, "das kommt für mich nicht in Frage, ich müsste jetzt gehen und alles dem AMS erklären". Ich bin dann sofort zum AMS und wir haben einen Termin für den 13.03. für eine Niederschrift vereinbart. Dort habe ich dann mitgeteilt, dass ich nicht mehr in der Lage bin "das psychisch auszuhalten", damit meine ich mindestens 3 Stunden herumzusitzen vor dem Computer im Rahmen der "Aktivierungsbörse" und nichts zu machen, wenn ich Stellen suche, dauert das bei mir maximal 10 Minuten und mit Bewerbungsschreiben 1 Stunde. Ich lege höchsten Wert darauf festzustellen, dass ich arbeitsfähig und arbeitswillig bin.
Befragt gebe ich an, dass ich mich "verarscht gefühlt" habe, dass man von mir verlangte, 3 Stunden und 50 Minuten dort zu sitzen und nichts zu tun.
VR: Die Maßnahme laut Betreuungsplan sah auch eine Einzelcoaching für individuelle Begleitung und Unterstützung vor!
Befragt zu meinem Betreuungsplan vom 13.03.2012 und den aufscheinenden "Einzelcoaching" führe ich aus, dass nach meinen Aufzeichnungen diese zusätzlich am Nachmittag stattgefunden hätten.
VR: Haben Sie so ein Einzelcoaching in Anspruch genommen?
BF: Nein. So ein Einzelcoaching hätte es bei "It-Works" auch gegeben, wurde aber nicht gemacht. Ich hatte bereits einzelne Einzelcoaching von früher absolviert, mit dem Inhalten "Verfassung von Bewerbungsschreiben" und "Lebensläufen", das habe ich alles gemacht. Ich habe sehr wohl Maßnahmen besucht, die "sinnlos" waren.
VR: Warum haben Sie einen Betreuungsplan unterschrieben, wenn Ihnen der Inhalt der zugewiesene Maßnahmen nicht sinnvoll erschien und im Nachhinein dann von Ihnen, so wie Ihnen vorgebrachtes Argument kommt, die Maßnahme sei nicht "sinnlos" gewesen wäre?
BF: Ich wehre mich gegen den Begriff "sinnlos", für mich war die Maßnahme eine "Quälerei", weil ich fast die ganze Zeit dort herumsitze habe müssen.
VR: Haben Sie den Inhalt des Betreuungsplanes besprochen?
BF: Der Unterschied was mir das AMS über die Maßnahme erklärt hat und wie es dann tatsächlich dort abgelaufen wäre, war gewaltig. Das AMS erklärte mir, dass dies eine Maßnahme sei, um "Jobs" zu finden. Dann kam ich zum BFI, da sprach man nicht mehr von "Jobs" sondern von "Praktika".
VR: Dann halte ich Ihnen vor, dass auf Seite 2 des Betreuungsplanes als Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise steht, dass Ihnen berufliche Praxis fehlt, um Ihnen den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben zu verschaffen und dass in der "Aktivierungs- und Praktikumsbörse" nach "künftigen Arbeitsplätzen sowie Praktikumsplätzen" gesucht wird, d. h. mit anderen Worten, es hätte Ihnen klar sein müssen auf Grund des Betreuungsplanes, dass es auch um die Vermittlung von Praktikumsplätzen und nicht nur von die Vermittlung, wie von Ihnen angeführt, von "Jobs" geht.
VR fragt BF, ob eine Pause benötigt wird, das wird verneint.
BF: Am 13.03. hatte ich mehrere Sachen zu unterschreiben, für mich war das Entscheidende die Niederschrift, wo ich meine psychischen Probleme zuerst dem AMS bekannt gegeben habe. Erst im Nachhinein, als ich das AMS verließ, ist mir dann aufgefallen, dass ich dann für den 16.04. der "Aktivierungs- und Praktikumsbörse" zugewiesen worden bin. Das war 1 Tag vor der Untersuchung im BBRZ. Deshalb war das für mich, wie das im Betreuungsplan drinnen steht, kein Problem, denn ich war mir bewusst, mit dem Hinweis auf die psychischen Probleme einen Entschuldigungsgrund zu haben, weil es nicht sein kann, dass eine Maßnahmen einem "psychisch krank macht".
Die Verhandlung wird um 10.35 Uhr zwecks Beratung im Senat unterbrochen.
Die Verhandlung wird um 11.00 Uhr fortgesetzt.
VR: Sie haben vorher ausgeführt, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, waren Sie aus Ihrer Sicht arbeitsfähig und arbeitswillig?
BF: Ja, das stimmt.
VR: Was hätten Sie sich für eine Arbeit vorstellen können, wäre eine Halbtagsarbeit aus Ihrer Sicht möglich gewesen?
BF: Ja, das wäre jeder Zeit möglich gewesen, ich hätte mir eine Arbeit im juristischen Bereich gewünscht, ich wünsche mir das nach wie vor. Ich war aber damals auf Grund eines Bandscheibenprolapses körperlich eingeschränkt. Befragt, ob ich mir auch eine Tätigkeit vorstellen hätte können, wo auch "Stress" vorliegt, bejahe ich das, ich brauchte vor allem eine Beschäftigung.
VR: Die Arbeitsmarktsituation ist oft so, dass Jobs nicht immer befriedigend und Unterforderung phasenweise einhergeht, wäre das für Sie auch möglich gewesen oder undenkbar?
BF: Ich bin ein Mensch, ich sage nicht von vornherein "nein", ich schaue mir die Situation an und hätte auch eine Arbeit angenommen, wo fallweise auch eine Unterforderung vorliegen könnte. Je höher das Gehalt ist, desto länger würde ich das "durchstehen". Diese Einstellung zu einer Arbeitssituation hatte ich im beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt auch. Ich ging damals und gehe auch heute von der Einstellung aus: "Wer zahlt, schafft an". D. h. hätte der Arbeitgeber nur eine Arbeit zugewiesen, wo ich unterfordert gewesen wäre, hätte ich das billigend in Kauf genommen. Hätte sich eine interessantere Möglichkeit gegeben, in diesem Fall, hätte ich gewechselt. Bei adäquater Bezahlung hätte ich eine Unterforderung auch durchstehen könne, es geht auch ums Geld.
BF: Kein weiteres Vorbringen.
LR1 und LR2 an BF: Keine Fragen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Der BF bezieht seit 2003 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Am 13.03.2012 wurde mit dem BF bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS niederschriftlich vereinbart, dass er an der Maßnahme "Aktivierungs- und Praktikumsbörse" beim Berufsförderungsinstitut Wien (im Folgenden bfi Wien) teilnimmt. Dieser Kurs sollte dem BF beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung am Arbeitsmarkt helfen.
Der BF verweigerte diese Maßnahme mit der Begründung einer sich dadurch manifestierenden psychischen Problematik.
Am 17.04.2012 erfolgte ein Gutachten von Dr. XXXX, das dem BF aus psychiatrischer Sicht eine Neurasthenie, jedoch eine Einsetzbarkeit am Arbeitsmarkt im Vollzeitausmaß attestiert.
Am 17.04.2012 erfolgte ein Gutachten von Dr. XXXX, das aus arbeitsmedizinischer Sicht die Volleinsetzbarkeit des BF attestiert.
Am 03.10.2012 erfolgte ein Gutachten von Mag. XXXX, das dem BF im Hinblick auf seine psychische Erkrankung eine Arbeitsassistenz empfiehlt.
Am 12.12.2012 erfolgte eine Stellungnahme von Dr. XXXX, dass trotz vorliegender Neurasthenie Kursfähigkeit besteht, aber eine für ihn angeordnete Maßnahme belastungsangepasste Eigenschaften erfüllen muss.
Am 12.12.2012 erfolgte ein Privatgutachten von Dr. XXXX, welches aufgrund der Neurasthenie aus medizinischen Gründen von der Teilnahme an der gegenständlichen oder ähnlichen Maßnahme abrät.
Am 09.01.2013 erfolgte eine Stellungnahme von Dr. XXXX auf das Privatgutachten, in der sie eine Untersuchung in der "§ 8 Gesundheitsstraße" empfiehlt.
Am 12.12.2014 erfolgte ein psychiatrisches Gutachten von Dr. XXXX gemäß § 8 ALVG, welches eine Neurasthenie bestätigt und dennoch Kursfähigkeit feststellt.
Am 17.12.2014 erfolgte ein Übergutachten vom Chefarzt der PVA Dr. XXXX, welches in Zusammenschau mit allen genannten Gutachten und Stellungnahmen zu dem Schluss kommt, dass zum relevanten Zeitraum die Neurasthenie aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht relevant war und der BF aus psychiatrischer Sicht am Arbeitsmarkt im vollen Zeitausmaß einsetzbar und vor allem kursfähig war.
Der BF leidet an einer Neurasthenie. Er ist am Arbeitsmarkt voll einsetzbar. Er liegen keine gesundheitlichen Gründe vor, die den BF berechtigten, die Teilnahme an der gegenständlich vereinbarten Maßnahme zu verweigern. Die vereinbarte Maßnahme war dem BF zumutbar.
Der Verlust des Notstandshilfebezuges des BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum aufgrund seiner Kursteilnahmeweigerung wurde vom AMS zu Recht ausgesprochen.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der BF den Kurs nicht angetreten hat. Mit dem BF wurde nachweislich der Kurs vereinbart. Er wurde über den Ablauf, den Inhalt und den Umfang des Kurses sowie die Folgen der Nichteinhaltung des Termins informiert und hat der BF auch eine Durchschrift der Vereinbarung erhalten.
Folgende Beweismittel werden der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt:
Vorbringen des BF:
Der BF stützte sich im gesamten verwaltungsbehördlichen wie auch gerichtlichen Verfahren auf seine gesundheitliche Einschränkung der vorliegenden Neurasthenie, welche ihm die Teilnahme an der angeordneten Maßnahme aus psychischen Gründen verunmöglicht haben soll, die Kursteilnahme sei daher für ihn unzumutbar gewesen. Dieses Vorbringen stützte der BF einerseits mit (den unten angeführten) Gutachten, die eine Neurasthenie durchgängig attestierten. Das Vorliegen einer Neurasthenie ist daher für das Bundesverwaltungsgericht durch den BF glaubhaft bewiesen worden.
Gegenständlich war im Verfahren aber nicht nur zu klären, ob eine psychische Erkrankung des BF vorlag, sondern insbesondere ob,
einerseits dem BF die Teilnahme an der gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme trotzdem zumutbar war oder nicht,
und bejahendenfalls, ob der BF auch willig war, an der gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
Die Frage der (gesundheitlichen) Zumutbarkeit des BF an der Wiedereingliederungsmaßnahem ist eine, die durch die unter b) angeführten Gutachten zu würdigen ist.
Hinsichtlich der Frage der Kursteilnahmewilligkeit des BF stützt sich das Bundesverwaltungsgericht beweiswürdigend auf das Vorbringe des BF in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2015: Der BF brachte vor, dass er nicht zur Teilnahme an dieser speziellen Wiedereingliederungsmaßnahme bereit war, da er schon einmal früher eine Aktivierungsphase durchlebt habe und sich dort "unterfordert" gefühlt habe. Er habe sich bei der damaligen, als sinnlos erachteten Teilnahme an der Maßnahme einen Muskelfasereinriss zugezogen, den er nach Ansicht des BF aufgrund der psychischen Belastung durch die Teilnahme ("Unterforderung") erlitten habe. Ebenso habe er in Bezug auf die gegenständliche Wiedereingliederungsmaßnahme einfach "rot gesehen", als ihm vom Bfi dann mitgeteilt wurde, dass er sich im Rahmen dieser Maßnahme selbst ein Praktikum suchen müsse und nicht nur Jobs vermittelt werden, was ihm vom AMS anders dargestellt wurde. Der BF brachte also insgesamt gesehen vor, dass er aufgrund seiner früheren Erfahrung mit einer aus seiner Sicht sinnlosen Maßnahme nochmals - bei Zuweisung zur gegenständlichen Maßnahme - eine solche negative Erfahrung machen müsse, was bei ihm psychische Probleme auslösen würde, da er täglich 4 Stunden Anwesenheitsverpflichtung gehabt hätte, eine Stellungsuche bei ihm lediglich 10 Minuten und ein Bewerbungsschrieben lediglich 1 Stunde dauern würde. Im Ergebnis wurde also vorgebracht, dass der BF die Maßnahme als sinnlos erachtete und aufgrund der damit einher gehenden Unterforderung ihn psychisch belaste. Dem entgegenstehend brachte der BF aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob er sich damals im Falle einer Arbeitsvermittlung als arbeitsfähig und arbeitswillig erachtete, auch in Hinblick auf allenfalls wegen Unterforderung belastenden Arbeitssituationen, vor, dass dies keinen Hinderungsgrund darstellen würde. Einerseits könne er sich "Jobs" auch mit Stresssituationen vorstellen, andererseits auch solche, wo phasenweise eine Unterforderung vorläge. Entscheidend sei nach seiner Aussage nur das Entgelt, solange die Bezahlung stimme, würde der BF diese Belastungen billigend in Kauf nehmen.
Im Ergebnis lässt sich aus diesen Aussagen des BF für das Bundesverwaltungsgericht beweiswürdigend die Erkenntnis gewinnen, dass der BF - bezogen auf den beschwerdegegenständlichen Zeitraumtrotz Vorliegens seiner Neurasthenie arbeitsfähig, aber nicht arbeitswillig (kursunwillig) war. Dies ist daraus abzuleiten, dass der BF, der sich befragt zu einer damaligen allenfalls vermittelten Arbeit, die mit phasenweiser Unterforderung einher gehen könnte, trotz seiner Neurasthenie dazu in der Lage sah, eine Beschäftigung aufzunehmen. Aus den Aussagen des BF folgt daher für das Gericht, dass die (wie unten dargelegt) vorliegende Neurasthenie und die vermeintliche Unterforderung im gegenständlichen AMS-Kurs lediglich vom BF als Vorwand genommen wurde, um die Teilnahme an einer von ihm als sinnlos erachteten Wiedereingliederungsmaßnahme zu verweigern, der BF war daher lediglich unwillig daran teilzunehmen.
Gutachten zum Krankheitsbild und zur Kurs-und Arbeitsfähigkeit :
17.04. 2012: Gutachten von Dr. XXXX, das dem BF aus psychiatrischer Sicht eine Neurasthenie, jedoch eine Einsetzbarkeit am Arbeitsmarkt im Vollzeitausmaß attestiert;
17.04. 2012: Gutachten von Dr. XXXX, das aus arbeitsmedizinischer Sicht die Volleinsetzbarkeit des BF attestiert;
03.10. 2012: Gutachten von Mag. XXXX, das dem BF im Hinblick auf seine psychische Erkrankung eine Arbeitsassistenz empfiehlt;
12.12. 2012: Stellungnahme von Dr. XXXX, dass trotz vorliegender Neurasthenie Kursfähigkeit besteht, aber eine für ihn angeordnete Maßnahme belastungsangepasste Eigenschaften erfüllen muss;
12.12. 2012: Privatgutachten von Dr. XXXX, welches aufgrund der Neurasthenie aus medizinischen Gründen von einer Teilnahme an der Maßnahme abrät;
09.01. 2013: Stellungnahme von Dr. XXXX auf das Privatgutachten, in der sie eine Untersuchung in der "§ 8 Gesundheitsstraße" empfiehlt;
12.12. 2014: psychiatrisches Gutachten von Dr. XXXX gemäß § 8 ALVG, welches eine Neurasthenie bestätigt und dennoch Kursfähigkeit feststellt
17.12. 2014: Übergutachten vom Chefarzt der PVA Dr. XXXX, welches in Zusammenschau mit allen genannten Gutachten und Stellungnahmen zu dem Schluss kommt, dass zum relevanten Zeitraum die Neurasthenie aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht relevant war und der BF aus psychiatrischer Sicht am Arbeitsmarkt im vollen Zeitausmaß einsetzbar und vor allem kursfähig war.
Die Gutachten setzen sich mit der Frage des Krankheitsbildes und der Kursteilname-bzw. Arbeitsfähigkeit des BF auseinander.
Zum Vorliegen der Neurasthenie: Zusammenfassend ergeben alle psychiatrischen Fachgutachten, dass beim BF im relevanten Zeitraum eine Neurasthenie bestanden hat. In allen Fällen handelt es sich ärztliche Fachgutachten und gab es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund diesen Gutachten nicht zu dieser Fragestellung vollinhaltlich zu folgen.
Zur Frage der Kursteilname-bzw. Arbeitsfähigkeit des BF:
Die Gutachten von Dr. XXXX, Dr. XXXX, Dr. XXXX, Dr. XXXX und Dr. XXXX gehen von der zum beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt vorliegenden Arbeits- bzw. Kursfähigkeit des BF aus.
Lediglich das vom BF eingebrachte Privatgutachten von Dr. XXXX behandelt diese Fragestellung nicht. Insbesondere lässt das Gutachten die Frage offen, ob die vorgenommenen belastungsangepasste Maßnahme (geringes Stundenausmaß 25 - 30 Stunden, kein Stress und kein Zeitdruck, Eingehen auf die individuellen Bedürfnisse des BF und Möglichkeit zur Einzelbetreuung) eine Kursteilnahme ermöglicht hätte. Das Gutachten von Dr. XXXX besagt lediglich, dass durch die Teilnahme am Kurs "Aktivierungs- und Praktikumsbörse" eine bisher latente Neurasthenie zum Vorschein gekommen ist. Dem wird von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes ausdrücklich beigestimmt. Weiters spricht das Gutachten davon, dass "aus medizinischen Gründen, vor allem um eine Verstärkung der Symptomatik auszuschließen, von einer Teilnahme an solchen oder ähnlichen Maßnahmen dringend abzuraten sei". Das Gutachten bestätigt damit zwar die unbestrittenerweise vorliegende Neurasthenie, lässt aber nicht erkennen, von welcher "Maßnahme" der Gutachter ausging. Es lässt sich insbesondere nicht ableiten, ob der Gutachter Kenntnis von der gegenständlichen auf die Bedürfnisse des BF abgestimmten Maßnahme mit reduzierter Stundenanzahl, Einzelbetreuung und ohne Zeitdruck hatte, oder ob sich etwa das Gutachten nur auf allgemeine AMS-Kurs (Arg.: "ähnliche Maßnahmen") bezieht. Für das Gericht erschießt es sich aus dem Gutachten daher nicht, welche konkrete Maßnahme aus Sicht des Gutachters abzulehnen war und ob die vorliegend bedürfnisangepasste Maßnahme darunter fiel oder nicht. Somit enthält das Gutachten zur Frage der Arbeits- bzw. Kursfähigkeit trotz Neurasthenie keine schlüssige und nachvollziehbare Aussage, sondern wird diese Frage im Gutachten nicht ausreichend beantwortet.
Demgegenüber stehen mehrere oben angeführte Fachgutachten, die allesamt schlüssig und nachvollziehbar die Arbeits- und Kursfähigkeit des BF zum damaligen Zeitpunkt trotz seiner Erkrankung bestätigen, sodass im Ergebnis diesen zu folgen war.
Das Vorbringen des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht, er trete dem Gutachten von Dr. XXXX entgegen, weil die Untersuchung nur 15 Minuten dauerte, während sich die anderen Gutachter (Dr. XXXX und Dr. XXXX) für die Untersuchung mehr Zeit genommen hätten und Dr. XXXX Feststellungen traf, die nicht seinen Äußerungen entsprach, wird vom Bundesverwaltungsgericht als nicht substantiell geeignet angesehen, um die gutachterlichen Aussagen zu entkräften: Einerseits ist die Dauer einer medizinischen Untersuchung für die Qualität einer Gutachtenserstellung dann irrelevant, wenn das Gutachten dennoch alle nötigen Aussagen enthält. Dies ist beim Gutachten von Dr. XXXX der Fall. Andererseits bestätigen beide Gutachten (von Dr. XXXX und Dr. XXXX) das Vorliegen der Neurasthenie, ziehen aber unterschiedliche, sich widersprechende Schlussfolgerungen zur Frage der Arbeits- Kursfähigkeit des BF (siehe oben). Der BF hat sich im Verfahren aber nicht dahingehend erklärt und es offen gelassen, auch welches dieser für ihn vermeintlich günstigeren Gutachten er sich in dieser Frage - im Gegensatz zum Gutachten Dr. XXXXs -stützt. Dies ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich, sodass dem Gutachten von Dr. XXXX zur Frage der Arbeits- bzw. Kursfähigkeit des BF seitens des BF nicht entgegentreten wurde. Zum Vorbringen des BF von Falschangaben in Dr. XXXXs Gutachten, wonach bei der Anamnese angeführt worden sei, es sei beim "Jobtransfer ganz angenehm gewesen", ist auszuführen, dass einerseits Dr. XXXX glaubhaft in der mündlichen Verhandlung dazu vorbrachte, sein Diktat noch in Gegenwart des BF verfasst zu haben und so die Möglichkeit des BF bestand, korrigierend einzugXXXXen, was jedoch offensichtlich nicht passierte. Andererseits wäre selbst das gegenteilige Vorbringen des BF nicht wesentlich oder geeignet gewesen, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 42 Abs. 3 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz) bestimmt, dass durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses (vormals: des Bescheides - idF vom 31.12.2013) gemäß Abs. 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses (vormals: des Bescheides - idF vom 31.12.2013) befunden hat.
Durch das den Bescheid der Landesstelle des AMS aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes tritt die vorliegende Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat: Da das per 01.01.2014 errichtete Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, entscheidet dieses gemäß § 56 Abs. 2 AlVG über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision (vormals: Beschwerde - idF vom 31.12.2013) stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
Gemäß Abs. 2 sind Arbeitslose, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
Gemäß Abs. 3 hat das Arbeitsmarktservice Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Gemäß Abs. 2 ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.
Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice gemäß § 9 Abs. 8 AlVG der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG verliert eine arbeitslose Person, wenn sie ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während deren Krankengeld bezogen wurde.
Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Rechtliche Würdigung:
Der BF brachte im gesamten verwaltungsbehördlichen wie auch gerichtlichen Verfahren vor, seine gesundheitliche Einschränkung der vorliegenden Neurasthenie verunmögliche ihm die Teilnahme an der angeordneten Maßnahme aus psychischen Gründen, die Kursteilnahme sei daher für ihn unzumutbar gewesen.
Gegenständlich war im Verfahren daher zuerst zu klären, ob die Arbeitsfähigkeit des BF vorlag (liegt eine psychische Erkrankung des BF vor?), ob der BF auch arbeitswillig bzw. kursteilnahmewillig war und ob ihm die Kursteilnahme im Falle gesundheitlicher Beeinträchtigungen zumutbar war.
Zur Arbeitsfähigkeit:
Bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit ist der Arbeitslose verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen (§ 8 Abs. 2 AlVG).
Diesem Erfordernis kam der BF mit den angeführten Untersuchungen im Verwaltungsverfahren sowie mit der weiteren Untersuchung bei Dr. XXXX nach. Der psychiatrische und der arbeitsmedizinische Befundbericht über die Untersuchungen vom 17.04.2012 attestierten dem BF das Vorliegen einer Neurasthenie bei gleichzeitiger Einsetzbarkeit am Arbeitsmarkt im Vollzeitausmaß ermöglicht. Auch das Gutachten von Dr. XXXX attestierte dem BF die Neurasthenie und die Kursfähigkeit.
Meist wird es möglich sein, allfällige Zweifel durch private Gutachten des Arbeitslosen auszuräumen (§ 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG). Gelingt dies nicht, ist die ärztliche Untersuchung anzuordnen und sind die Zweifel an der Arbeitsfähigkeit entsprechend zu begründen und die Gründe für die Nichtanerkennung allfälliger privater Gutachten anzugeben (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 9. Lfg. Rz 197 3. Absatz).
Im vorliegenden Fall ist der BF den Stellungnahmen des BBRZ mit dem von ihm vorgelegten Privatgutachten des Dr. XXXX entgegengetreten. Das Privatgutachten besagt, dass "die geplante Teilnahme an einem Kurs der Aktivierungs- und Praktikumsbörse im Februar 2012 beim BF eine latente Neurasthenie zum Vorschein gebracht habe, was auch durch einen psychiatrischen Befundbericht bestätigt worden sei. Seiner Expertise nach sei aus medizinischen Gründen, vor allem um eine Verstärkung der Symptomatik auszuschließen, von einer Teilnahme an der genannten - oder einer ähnlichen - Maßnahme dringend abzuraten." Wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Gutachten nicht geeignet, die Mehrzahl der übrigen Gutachten, die allesamt die Arbeits- und Kursfähigkeit des BF zum gegenständlichen Zeitpunkt bestätigen, zu entkräften. Rechtlich liegt zwar ein Gutachten vor, dass ebenso von einem Facharzt erstellt wurde, nur ist der Gutachtensumfang, die Aussage und eben die zu ziehende Schlussfolgerung eben weniger aufschlussreich wie die übrigen Gutachten, beantwortet es eben nur die Frage der vorliegenden Neurasthenie, lässt aber nicht erkennen, ob der Gutachter Kenntnis von der gegenständlichen auf die Bedürfnisse des BF abgestimmten Maßnahme mit reduzierter Stundenanzahl, Einzelbetreuung und ohne Zeitdruck hatte und auch nicht, welche konkrete Maßnahme aus Sicht des Gutachters abzulehnen war und ob die vorliegend bedürfnisangepasste Maßnahme darunter fiel oder nicht. Das Gutachten beantwortet daher nicht die Frage der Arbeits- bzw. Kursfähigkeit trotz Neurasthenie in Bezug auf die gegenständliche Wiedereingliederungsmaßnahme.
Das ärztliche Gutachten muss sich nicht nur in Beantwortung der Frage erschöpfen, ob Invalidität oder Berufsunfähigkeit iSd Abs. 1 leg cit vorliegt, sondern kann auch Aussagen darüber treffen, zu welchen Tätigkeiten der Arbeitslose in gesundheitlicher Hinsicht in der Lage ist (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 9. Lfg. Rz 197 5. Absatz).
Diesem Erfordernis kam das Privatgutachten nicht nach, da es nur allgemeine Aussagen traf, ohne auf die speziellen Vorgaben der an den BF angepassten Maßnahme einzugehen. Jedoch bestätigte sowohl die vom BF beantragte weitere Untersuchung zur Abklärung seines Gesundheitszustandes, welche gemäß § 8 Abs. 2 AlVG durch das facheinschlägige, psychiatrische Gutachten von Dr. XXXX vom 12.12.2014 nachgeholt wurde, die damalige Kursfähigkeit trotz Neurasthenie. Auch die übrigen psychiatrischen Gutachten kamen zu diesem Ergebnis.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes lag daher die Arbeits- bzw. Kursteilnahmefähigkeit des BF zum beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt vor.
Zur Arbeitswilligkeit und Zumutbarkeit:
Eine der primären Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (und auch Notstandshilfe) ist die Arbeitswilligkeit des Arbeitslosen. Die Arbeitswilligkeit wird vom Arbeitslosen nur in Bezug auf Beschäftigungsmöglichkeiten verlangt, die bestimmten, im Einzelfall zu beurteilenden, sozialen, familiären und arbeitsmarktpolitischen Kriterien entsprechen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 3. Lfg. Rz 200). § 9 AlVG definiert den Begriff der Arbeitswilligkeit und legt Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS (bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler) vermittelten Beschäftigung bzw. Nach-/Umschulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme fest. Arbeitswillig ist somit auch, wer bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, soweit ihm das nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Somit stellt die Arbeitswilligkeit eine zentrale Voraussetzung für den Leistungsanspruch dar.
Unter Wiedereingliederungsmaßnahmen sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik zu verstehen, die - wenngleich nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach- bzw. Umschulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen dienen. Sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll (VwGH 15.11.2000, 96/08/0042). Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach - oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen (VwGH 20.04.2005, 2004/08/0031). Für eine solche Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 9. Lfg. Rz 214).
Die Teilnahme an einer Maßnahme ist somit nur dann verpflichtend, wenn sie sachlich geboten erscheint. Daraus folgt, dass es nicht im freien Belieben des Arbeitsmarktservice steht, einen Arbeitslosen (auch einen Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nachschulung oder Umschulung zuzuweisen (VwGH 19.11.2004, 2000/02/0366).
Nach jahrelangen erfolglosen Vermittlungs- und Bewerbungsversuchen des Arbeitsmarktservice und des Arbeitslosen geht der VwGH von Folgendem aus: Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt, den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters idR nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann. Sinn einer dadurch zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme idZ ist es, die Wahrscheinlichkeit zur Wiedereingliederung in den "ersten Arbeitsmarkt" zu erhöhen (VwGH 07.09.2011, 2010/08/0245; 06.07.2011, 2011/08/0013 und 2009/08/0114; 07.09.2011, 2011/08/0183; 22.02.2012, 2011/08/0315) (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 9. Lfg. Rz 219).
Obwohl die §§ 9 und 10 AlVG iZm Schulungs- bzw. Wiedereingliederungsmaßnahmen weder ausdrückliche Zumutbarkeitskriterien enthalten noch die Zumutbarkeit als Voraussetzung für die Teilnahmeverpflichtung normieren, stellt die Zumutbarkeit (va in gesundheitlicher Hinsicht) dennoch ein Tatbestandsmerkmal dar, das erfüllt sein muss, um im Falle der Weigerung die Sanktion des § 10 AlVG auszulösen (VwGH 21.12.1993, 93/08/0215).Der VwGH hat idS klargestellt, dass ein wichtiger Grund, die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt iSd § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 AlVG zu verweigern, insbesondere darin liegen kann, dass diese Teilnahme nach den in § 9 AlVG für die Aufnahme einer Beschäftigung normierten, wegen der gleichgelagerten Wertungsgesichtspunkte auch für die Teilnahme an der Maßnahme heranzuziehenden, Kriterien unzumutbar ist (VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224) (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 9. Lfg. Rz 218).
§ 10 ALVG sanktioniert das Verhalten desjenigen, der durch die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln versucht durch befristeten Leistungsausschluss. § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG sanktioniert, wenn sich der Arbeitslose ohne wichtigen Grund an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH vom 19. September 2007, Zl 2006/08/0157).
Die Weigerung an der Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme setzt eine wirksame Zuweisung des Arbeitslosen voraus. Auch diesem Erfordernis wurde durch die belangte Behörde entsprochen.
Nach der Judikatur des VwGH ist der Tatbestand der Weigerung außerdem nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung des Arbeitslosen, an einer ihm zugewiesenen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Das gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 8. Lfg. Rz 263).
Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht eine Verpflichtung des Arbeitslosen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- bzw. umschulen zu lassen, nur unter der Voraussetzung, dass er mit seinen bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden kann (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 23.04.2003, 1998/08/0284). Da der BF in seiner Niederschrift vor dem AMS am 01.02.2012 angab, dass Vermittlungshemmnisse bestehen und die Stellensuche in seinem Bereich durch seine fehlende berufliche Praxis bzw. fehlende Spezialisierung erschwert ist, wurde der BF zur Behebung dieser Vermittlungshemmnisse zur "Aktivierungs- und Praktikumsbörse" eingeladen.
In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund werden hauptsächlich gesundheitliche Gründe angesehen und im engen Rahmen auch Betreuungspflichten. Nach Auffassung des VwGH waren bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "triftige Gründe" vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend. Da im vorliegenden Fall die Zumutbarkeit - wie oben ausgeführt - gegeben war und der BF ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt hat, stellt die Ablehnung der ihm zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG dar.
Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist und seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet.
Die gesundheitliche Eignung einer vermittelten Beschäftigung ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit objektiv keine Gesundheitsgefährdung darstellt und darüber hinaus die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (subjektive Komponente des Gesundheitsschutzes) (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 9. Lfg. Rz 224).
Was nun den gegenständlichen Fall betrifft, so ist auszuführen:
Im vorliegenden Fall (Verweigerung einer Maßnahme) ist eine temporäre Arbeitsunwilligkeit gegeben.
Die belangte Behörde hat zu Recht die Sperre der Notstandshilfe für die Dauer von 6 Wochen ausgesprochen und im Wesentlichen auf den Umstand gestützt, dass der BF ohne wichtigen Grund nicht an der Maßnahme teilnahm.
Bei der "Aktivierungs- und Praktikumsbörse" handelte es sich um eine Maßnahme iSd AlVG, die den nötigen gesetzlichen Erfordernissen entsprach. Auch der vom Verwaltungsgerichtshof angesprochene Umstand in Hinblick auf Langarbeitszeitlosigkeit lag beim BF vor. Der BF steht bereits seit 2003 in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt auch von Notstandshilfe. Das AMS hat ihm daher eine Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen, mit der sich seine Bewerbungschancen am Arbeitsmarkt erhöhen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Zuweisung rechtlich korrekt erfolgt ist, für den BF förderlich und daher verpflichtend war.
Zur vorgebrachten Gesundheitsgefährdung: Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes lag diese nicht vor. Dem Erfordernis der Objektivierbarkeit der mangelnden Gesundheitsgefährdung ist durch die Vielzahl an fachärztlichen Gutachten Rechnung getragen worden, die allesamt trotz Vorliegen der Neurasthenie die Kurs- bzw. Arbeitsfähigkeit des BF attestierten. Lediglich das Privatgutachten von Dr. XXXX, dem wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht zu folgen war, beantwortete diese Frage nicht. Dem Erfordernis der Anpassung der Maßnahme an das individuelle Leistungsvermögen des BF ist das AMS damit nachgekommen, indem eine Maßnahme mit einem geringeren Stundenausmaß (25-30 Stunden), ohne Zeitdruck und mit Einzelbetreuung des BF vereinbart wurde. Rechtlich lagen somit alle Voraussetzungen für die vereinbarte Wiedereingliederungsmaßnahme vor und war diese daher dem BF zumutbar.
Der gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ausgesprochenen Verlust des Anspruches auf Notstandstandhilfe erfolgte daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Recht, da der BF als arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigerte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Das hg. Erkenntnis bewegt sich vielmehr innerhalb der darin zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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