L503 2013202-1•BVwG L503 2013202-1
L503 2013202-1Federal Administrative CourtMay 4, 2015
Identität der Sache, Invaliditätspension, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg vom XXXX, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der nunmehrige, im Juni 1988 geborene Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") beantragte am XXXX bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg (im Folgenden kurz: "PVA") die Zuerkennung einer Invaliditätspension.
Im Antragsformular gab der BF insbesondere an, er stehe in keiner aufrechten Beschäftigung; sein letztes Beschäftigungsverhältnis habe am 11.01.2005 geendet. Konkret gab der BF zu seinem bisherigen Versicherungsverlauf an, von April bis Juli 2004 sei er in einem AMS-Kurs und von Juli 2004 bis Jänner 2005 bei "XXXX" - laut Versicherungsdatenauszug einem "Beschäftigungsprojekt zur Unterstützung und Förderung von Problemgruppen am Arbeitsmarkt" - tätig gewesen.
Im Akt befindet sich unter anderem ein ärztliches Gutachten zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension von OMR Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie, eingelangt bei der PVA am 05.09.2007. In der Anamnese wird unter anderem angeführt, dass beim BF seit 2 Jahren Schizophrenie bestehe. In Punkt 9 des ärztlichen Gutachtens "Ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit" finden sich folgende Ausführungen:
"Auf dem AAM derzeit nicht einsetzbar. Mit einer gewissen Nachreifung ist noch zu rechnen. Benötigt offenbar Rezidivprophylaxe mit hochdosierten Neuroleptica.
Zur Anfrage: Invalidität ist bereits vor dem 27. Lebensjahr [Anmerkung des BVwG: gemeint unzweifelhaft: "17." Lebensjahr, da der BF zum Untersuchungszeitpunkt 19 Jahre alt war und die Schizophrenie seit 2005 festgestellt wurde] eingetreten."
2. Mit Bescheid der PVA vom XXXX, wurde der Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension gem. §§ 255 Abs. 7 und 254 ASVG abgelehnt.
Begründend führte die PVA aus, dass das durchgeführte Verfahren ergeben habe, dass der BF nicht die gem. § 255 Abs 7 ASVG erforderliche Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung erworben habe. Eine derartige Anzahl an Versicherungsmonaten sei allerdings erforderlich, wenn die betreffende Person bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen außer Stande gewesen sei, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Im Fall des BF sei Schizophrenie diagnostiziert worden.
Laut Aktenlage wurde dieser Bescheid vom BF nicht bekämpft. Eine Anfrage des BVwG am 04.05.2015 bei der PVA, Landesstelle Salzburg ergab, dass der Bescheid jedenfalls in Rechtskraft erwachsen sei; von einem Gerichtsverfahren habe die PVA keine Kenntnis.
3. Im Akt befindet sich ein in weiterer Folge am 01.12.2011 erstelltes ärztliches Gutachten gem. § 8 AlVG von XXXX, Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin. In der Anamnese wird auf das Vorgutachten von Dr. XXXX vom 29. August 2007 verwiesen. Im Gutachten wird unter anderem ausgeführt, der BF leide nach wie vor an "Paranoider Schizophrenie mit leichtem Residuum". Er sei derzeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar.
4. Am 30.12.2011 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension.
Mit Bescheid der PVA vom XXXX, wurde dieser Antrag gem. § 357 ASVG und § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
Begründend führte die PVA aus, dass über den Antrag vom XXXX auf Zuerkennung der Invaliditätspension bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX entschieden worden sei. Seit dieser Entscheidung hätten sich weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.
Im Akt befindet sich kein Hinweis darauf, dass dieser Bescheid vom BF bekämpft worden wäre.
5. In weiterer Folge stellte der BF am 27.03.2014 einen neuerlichen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension; als Grund nannte er im Antragsformular "Paranoide Schizophrenie" seit "2006".
Im Hinblick auf ein allfälliges Beschäftigungsverhältnis gab der BF im Antragsformular an, ein solches bestehe nicht; das letzte Beschäftigungsverhältnis habe 2005 geendet.
6. Mit Bescheid vom 28.03.2014, XXXX, wies die PVA den neuerlichen Antrag des BF zurück. Verwiesen wurde auf § 357 ASVG und § 68 AVG.
Begründend führte die PVA aus, dass über den Antrag des BF vom XXXX auf Zuerkennung der Invaliditätspension bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX entschieden worden sei. Seit dieser Entscheidung hätten sich weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben, weshalb der nunmehrige Antrag zurückzuweisen sei.
7. Mit Schreiben vom 12.05.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der PVA vom 28.03.2014.
In der Beschwerde wurde (lediglich) vorgebracht, dass die Arbeitsunfähigkeit des BF beim Eintritt in sein Erwerbsleben noch nicht bestanden hätte. Laut Gutachten sei seine Erkrankung erstmals im Laufe des Jahres 2006 aufgetreten. Vor diesem Zeitpunkt habe der BF mindestens sechs Versicherungsmonate erworben.
8. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX, wurde der Bescheid der PVA vom 28.03.2014 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die PVA zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem angefochtenen Bescheid mangle es an der Feststellung des Sachverhalts und an einer Beweiswürdigung.
9. Mit Bescheid vom XXXX, wies die PVA den Antrag des BF auf Gewährung einer Invaliditätspension vom 27.03.2014 neuerlich zurück und verwies auf die §§ 360b und 255 Abs. 7 ASVG sowie § 68 Abs. 1
AVG.
Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten fachärztlichen Untersuchungen beim BF seit seiner Kindheit paranoide Schizophrenie bestehe und die Arbeitsfähigkeit vor der erstmaligen Arbeitsaufnahme im August 2004 nicht gegeben gewesen sei.
Zum Stichtag 1. April 2014 seien insgesamt 10 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (Erwerbstätigkeit) erworben worden. Die gem. § 255 Abs 7 ASVG erforderliche Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung liege somit weiterhin nicht vor.
Über seinen Antrag vom 14.07.2007 auf Invaliditätspension sei bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX entschieden worden. Seit dieser Entscheidung hätten sich weder Änderungen in der Sachnoch in der Rechtslage ergeben, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.
10. Mit Schreiben vom 28.08.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der PVA vom 31.07.2014.
Darin betonte der BF, seine Arbeitsfähigkeit sei vor der erstmaligen Arbeitsaufnahme sehr wohl gegeben gewesen; seine Arbeitgeber seien immer zufrieden gewesen. Der BF habe als Fahrradmechaniker und in einer Schlosserei gearbeitet und sei im Außendienst bei Montagearbeiten dabei gewesen. Später habe er noch kurze Zeit in einer Käserei als Produktionsmitarbeiter gearbeitet, dann sei es ihm langsam schlechter gegangen, sodass eine stationäre Behandlung in der XXXXKlinik nötig gewesen sei.
Seine Pflichtschule habe er positiv abgeschlossen.
Zusammenfassend wolle er sagen, dass er vor seiner erstmaligen Arbeitsaufnahme arbeitsfähig gewesen sei, da er ansonsten die Arbeiten, die er habe erledigen müssen, nicht hätte schaffen können. Seine Krankheit, die dann auch zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, sei erst später aufgetreten.
11. Mit Beschwerdevorlage vom 16.10.2014 legte die PVA den Verwaltungsakt samt einer Stellungnahme dem BVwG vor.
Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs sowie der Anführung der gesetzlichen Grundlagen zu § 255 Abs. 3 ASVG wird ausgeführt, dass der Versicherungsfall der Invalidität nur dann eintreten könne, wenn in den für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit maßgeblichen Umständen gegenüber einem früheren Zustand eine entscheidende Verschlechterung eingetreten sei. Ein bereits vor Eintritt in das Berufsleben eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter wesentlicher unveränderter Zustand könne daher nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidität führen.
Der BF sei daher nach § 255 Abs. 3 ASVG nicht invalid.
Der BF habe zum Stichtag 01.06.2007 nur 10 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (Erwerbstätigkeit) erworben und somit auch die Voraussetzungen für eine Invalidität nach § 255 Abs. 7 ASVG nicht erfüllt.
Auch zum Stichtag 01.04.2014 habe der BF nur 10 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (Erwerbstätigkeit) vorzuweisen und liege die erforderliche Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung somit weiterhin nicht vor. Der neuerliche Antrag des BF vom 27.03.2014 sei daher mit Bescheid vom 31.07.2014 gem. § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen gewesen, da sich weder eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage ergeben habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Mit Bescheid der PVA vom XXXX, wurde ein vom BF gestellter Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gem. §§ 255 Abs. 7 und 254 ASVG abgelehnt. Begründend führte die PVA aus, der BF sei aufgrund seiner Schizophrenie bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung außer Stande gewesen, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, weshalb 120 Beitragsmonate erforderlich seien, über die der BF nicht verfüge. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden.
1.2. Am 27.03.2014 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension; als Grund nannte er im Antragsformular "Paranoide Schizophrenie" seit "2006"; sein letztes Beschäftigungsverhältnis habe 2005 geendet.
Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid vom XXXX, von der PVA zurückgewiesen; begründend führte die PVA aus, dass über den Antrag des BF vom XXXX auf Zuerkennung der Invaliditätspension bereits mit Bescheid vom XXXX rechtskräftig entschieden worden sei; seit dieser Entscheidung hätten sich weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben, weshalb der nunmehrige Antrag zurückzuweisen sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird (lediglich) vorgebracht, dass die Arbeitsunfähigkeit des BF beim Eintritt in sein Erwerbsleben noch nicht bestanden hätte; seine Erkrankung sei erstmals im Laufe des Jahres 2006 aufgetreten. Vor diesem Zeitpunkt habe der BF mindestens sechs Versicherungsmonate erworben.
Nach Behebung und Zurückverweisung des Bescheids vom 28.03.2014 durch das BVwG wies die PVA den Antrag des BF auf Gewährung einer Invaliditätspension vom 27.03.2014 mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 31.07.2014 neuerlich zurück; begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten fachärztlichen Untersuchungen beim BF seit seiner Kindheit paranoide Schizophrenie bestehe und die Arbeitsfähigkeit vor der erstmaligen Arbeitsaufnahme im August 2004 nicht gegeben gewesen sei. Zum Stichtag 1. April 2014 seien insgesamt 10 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (Erwerbstätigkeit) erworben worden. Die gem. § 255 Abs 7 ASVG erforderliche Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung liege somit weiterhin nicht vor. Es gebe keine Änderungen in der Sach- oder Rechtslage, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde macht der BF wiederum geltend, er sei erst nach der Arbeitsaufnahme arbeitsunfähig geworden.
1.3. Der BF hat zum Stichtag 01.04.2014 (betreffend die neuerliche Antragstellung) weiterhin (lediglich) 10 Beitragsmonate aus der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit aufzuweisen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Die festgestellten Versicherungsmonate des BF ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das BVwG erhoben werden. Gemäß § 355 ASVG sind alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. [...] Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs stellt auch die Zurückweisung eines Antrages etwa auf Gleitpension oder Versehrtenrente wegen entschiedener Sache eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG dar, über welche die Rechtsmittelbehörde dahingehend zu entscheiden hat, ob eine entschiedene Sache vorliegt oder nicht (vgl. VwGH 30.06.2009, 2006/08/0267; 06.06.2012, 2009/08/0226), sodass dies im vorliegenden Fall auch für die Zurückweisung eines Antrages auf Invaliditätspension gelten muss. Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags (wie hier der Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension) wegen entschiedener Sache handelt es sich somit um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Invaliditätspension wegen entschiedener Sache durch die PVA mit dem bekämpften Bescheid:
3.2.1. Zur "Sache" des Verfahrens vor dem BVwG:
Da die PVA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des BF auf Invaliditätspension wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist "Sache" der vorliegenden Entscheidung des BVwG nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das BVwG hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit ua. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde zu Recht den Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Das BVwG hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung des BVwG, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Das BVwG darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
3.2.2. Zur Frage, ob eine entschiedene Sache gemäß § 68 AVG vorliegt:
3.2.2.1. Die PVA hat im bekämpften Bescheid den Antrag des BF zurückgewiesen und verwies diesbezüglich auf § 68 Abs 1 AVG sowie die §§ 360b und 255 Abs 7 ASVG. In § 360b ASVG wird zwar im Hinblick auf "Leistungssachen" die Anwendung von (unter anderem) § 68 AVG ausgeschlossen. Allerdings stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH - wie oben dargestellt - eine Zurückweisung eines Antrags wegen entschiedener Sache eine "Verwaltungssache" dar, sodass der diesbezügliche Anwendungsausschluss von § 68 Abs 1 AVG im nunmehrigen § 360b ASVG für die PVA in gegenständlichem Verfahren nicht galt. Vielmehr folgt die Anwendbarkeit von § 68 Abs 1 AVG aus der in Art 1 Abs 2 Z 1 EGVG normierten "Vollanwendung" des AVG.
Somit stützte sich - ohne dass an dieser Stelle bereits eine inhaltliche Bewertung vorgenommen wird, siehe dazu sogleich im Anschluss - die PVA zu Recht auf § 68 Abs 1 AVG.
3.2.2.2. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß seinem Abs. 1 das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", dh. eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln im Sinne des AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (dh. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (vgl. VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162 ua.). Die materielle Rechtskraft (die Unabänderlichkeit/Unwiderruflichkeit sowie die Unwiederholbarkeit) des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des in Frage stehenden Bescheides, dh. die im Bescheid getroffene Absprache über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 23.4.2003, 2000/08/0040). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 21.2.2007, 2006/06/0085). Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 21.6.2007, 2006/10/0093). Die Behörde hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiell-rechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinander zu setzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz. 24).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).
Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.
Maßgeblich für die Frage, ob "eine entschiedene" Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vorliegt, ist nicht der Umstand, dass das Folgeverfahren auf eine abweichende neue Antragsbegründung gestützt wird. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob das neue Sachverhaltsvorbringen von der Rechtskraft des das Erstverfahren beendenden Bescheides umfasst ist; mit anderen Worten: ob dieser "historische" Sachverhalt bereits vor Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides vorgelegen war. Ist dies zu bejahen, handelt es sich bestenfalls um neu hervorgekommene Tatsachen (sog. "nova reperta"), die angesichts der zeitlichen Rückwirkung einer rechtskräftigen Entscheidung unter den engen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG in dieses bereits abgeschlossene Verfahren als nachträgliche Tatsachenverbreiterung einfließen könnten. Nicht hingegen rechtfertigen solche neu hervorgekommene Tatsachen ein neues, rechtlich selbständiges, materielles Verfahren. Dem steht das dem § 68 Abs 1 AVG inhärente Wiederholungsverbot entgegen. Zur Durchführung eines neuen inhaltlichen Folgeverfahrens könnten lediglich solche Tatsachen verpflichten, die erst nach der Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides "neu entstanden" sind (sog. "nova producta").
3.2.2.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.2.2.3.1. Der Bescheid der PVA vom XXXX mit dem die Zuerkennung einer Invaliditätspension abgewiesen wurde, ist in Rechtskraft erwachsen.
Eine neuerliche bzw. anders lautende Entscheidung hätte nur dann zu ergehen, wenn sich in der Sach- oder Rechtslage wesentliche Änderungen ergeben hätten, welche zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten.
3.2.2.3.2. Zur Identität der Rechtslage:
Nach der mit 01.01.2004 in Kraft getretenen und seither unveränderten Bestimmung des § 255 Abs. 7 ASVG idF 2. SVÄG 2003, BGBl. I 2003/145, gilt der Versicherte auch dann als invalid iSd. Abs. 1 bis 4, wenn er bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat.
Die Identität der Rechtslage ist folglich gegeben.
3.2.2.3.3. Zur Identität in der Sachlage:
Der BF hat zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung vom XXXX lediglich 10 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufzuweisen, sodass die Voraussetzung des Vorliegens von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung entsprechend der Bestimmung des § 255 Abs. 7 ASVG zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom XXXX wie die belangte Behörde richtig feststellte, nicht vorgelegen ist.
Wie sich aus dem im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug ergibt - dies wird auch vom BF nicht bestritten - hat der BF seit Erlassung des Bescheides vom XXXX bis zur gegenständlichen Zurückweisung keine weiteren Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben; er wies nach wie vor lediglich 10 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf. Insofern hat sich der Sachverhalt in keiner Weise geändert.
Freilich wird nicht verkannt, dass der BF nunmehr vorbringt, es sei im Erstbescheid vom XXXX in unrichtiger Weise davon ausgegangen worden, dass seine Arbeitsunfähigkeit bereits vor der ersten Arbeitsaufnahme bestanden habe. Vielmehr sei seine Arbeitsunfähigkeit erst im Jahr 2006 - und somit nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Jahre 2004 - eingetreten.
Ob dem tatsächlich so ist, kann in gegenständlichem Verfahren allerdings gänzlich dahingestellt bleiben: Dieses "neue" Vorbringen ist unzweifelhaft von der Rechtskraft des Erstbescheids erfasst. Mit dem Erstbescheid wurde rechtskräftig ausgesprochen, dass der BF bereits vor Eintritt in das Erwerbsleben arbeitsunfähig iSd § 255 Abs 7 ASVG war. Wenn der BF im gegenständlichen Folgeverfahren diese seinerzeitige Einschätzung nunmehr anzweifelt, so handelt es sich dabei keinesfalls um neu entstandene Tatsachen ("nova producta"), die zur Durchführung eines neuen inhaltlichen Verfahrens verpflichten könnten; der BF stellt nämlich lediglich die damalige - rechtskräftige - Entscheidung in Frage. Sollte der BF diesbezüglich über "neue" Beweismittel verfügen - dahingehend ist jedoch nichts aktenkundig - so würde es sich bei diesem Vorbringen allenfalls um neu hervorgekommene Tatsachen ("nova reperta") handeln.
3.2.2.3.4. Folglich war die PVA nicht zur Durchführung eines neuen inhaltlichen Verfahrens berechtigt bzw. verpflichtet und erfolgte die Zurückweisung des neuerlichen Antrags wegen entscheidender Sache zu Recht.
Somit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage, mit der sich das BVwG in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung des Begriffs der res iudicata. Hierüber existiert eine umfassende, einheitliche - und im gegenständlichen Erkenntnis exemplarisch zitierte - Judikatur des VwGH, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.